Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.178

 

ZWISCHENENTSCHEID

 

vom 13. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Patrizia Schmid ,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

Kinder- und Jugenddienst (KJD)

Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel

 

B____                                                                                                  Kind

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

H____                                                                                    Beigeladener

[...]

 

 

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Juli 2021

 

betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung

 


Sachverhalt

 

B____, geboren [...] 2010, ist der Sohn der getrennt lebenden Eltern A____ und H____. Mit Entscheid vom 29. September 2017 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über B____ und seinen Bruder C____ auf und ordnete ihre Platzierung im D____ (nachfolgend: D____) an. Das Verwaltungsgericht Basel-Stadt bestätigte den Entscheid mit Urteil vom 30. Oktober 2018. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Juli 2020 wurden beide Kinder unter Beibehaltung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei der Mutter rückplatziert und besuchten ab August 2020 die ordentlichen Schulen in Basel. Mit Entscheid der KESB vom 15. Januar 2021 wurde C____ erneut im D____ platziert, während für B____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder den Eltern eingeräumt wurde. Mit Entscheid der KESB vom 21. Juli 2021 wurde A____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ wieder entzogen und seine erneute Platzierung im D____ angeordnet; betreffend C____ blieb das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und es wurde verfügt, er sei im D____ zu belassen.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der beiden Kinder am 29. Juli 2021 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auf Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B____ bei seiner Mutter und auf Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C____. Zudem beantragte sie die vorgängige Anhörung der Geschwister sowie der Heilpädagogin, der Schulpsychologin, der behandelnden Psychologin von B____ und des Schulleiters des D____ als Auskunftspersonen (Verfahren VD.2021.165). Mit Beschwerde vom 9. August 2021 beantragte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ebenfalls die Aufhebung des Entscheids vom 21. Juli 2021; B____ sei bei ihr zu belassen und es sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu entziehen. Betreffend C____ lautete ihr Hauptantrag, es sei ihr das mit rechtskräftigem Entscheid der KESB vom 29. September 2017 entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Verfahren VD.2021.178).

 

Mit begründeter Verfügung des instruierenden Präsidenten des Appellationsgerichts vom 16. August 2021 wurden die Verfahren VD.2021.178 und VD. 2021.165 zusammengelegt, die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung für die beiden Kinder sowie für die Beschwerdeführerin bewilligt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich B____ wiederhergestellt. Mit Stellungnahme vom 7. September 2021 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde sowie die Aufhebung deren aufschiebenden Wirkung. Am 15. Dezember 2021 bezog die Kindesvertreterin Stellung; sie beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht aufzuheben und es sei ein Bericht über die erfolgte Abklärung betreffend B____ bei der Psychologin der UPK, [...], einzuholen. In der Folge wurden vom Gericht diverse Berichte eingeholt, unter anderem ein Bericht des Schulpsychologischen Dienstes zur Abklärung von B____ vom 5. Januar 2022, ein Austrittsbericht der UPK betreffend B____ vom 9. September 2021, ein Bericht der Schulleitung der Primarstufe [...] vom 14. Januar 2022 sowie Unterlagen des D____ vom 21. Januar 2022. Zudem wurden C____ am 14. Januar 2022 per Videokonferenz und B____ am 28. Januar 2022 jeweils im Beisein der Kindesvertreterin persönlich angehört.

 

Anlässlich der mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 3. Februar 2022 zogen sowohl die Kindesvertreterin als auch die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden hinsichtlich C____ zurück. Entsprechend erklärte der Vertreter der KESB seine Anträge in Bezug auf C____ für gegenstandslos. An ihren übrigen Anträgen hielten die Parteien fest. Mit Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 wurde in Bezug auf C____ das Verfahren wegen Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Betreffend B____ wurde das Beschwerdeverfahren ausgestellt und zu einer zweiten Verhandlung im zweiten Semester 2022 geladen. Der Beistand wurde beauftragt zu gewährleisten, dass die psychologische und logopädische Behandlung von B____ in erforderlichem Masse stattfinde und dies zu kontrollieren. Zudem habe er in stetigem Austausch mit der Schulleitung zu stehen und der KESB unverzüglich Bericht zu erstatten, falls die Umsetzung des Auftrages nicht in ausreichendem Masse möglich sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Weisung erteilt, mit dem Beistand zu kooperieren und sich seinen Vorgaben betreffend die vorgenannte Behandlung von B____ zu unterziehen. Die KESB wurde ersucht, für den Fall einer trotz der vorgenannten Massnahmen andauernden Kindeswohlgefährdung alternative Möglichkeiten der Unterbringung und Beschulung von B____ zu prüfen (z.B. Waisenhaus Basel, Schulheim Sonnhalde Gempen), unter angemessener Anhörung von B____ und der Beschwerdeführerin. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. April 2022 wurde die Einholung von Berichten der Heilpädagogin, des Beistands sowie des Klassenlehrers von B____ angeordnet.

 

Mit Verfügung vom 31. August 2022 ersuchte der instruierende Präsident des Verwaltungsgerichts um Einreichung der aktuellen Berichte gemäss der Verfügung vom 13. April 2022. Am 7. September 2022 ging der Bericht der Primarstufe [...] betreffend B____ für die Zeit von Januar bis September 2022 ein. Der am 8. September 2022 eingereichte Bericht des Beistandes von B____ datiert vom 7. September 2022. Zudem ging eine e-Mail des behandelnden Psychiaters von B____ vom 7. September 2022 ein.

 

Am 13. September 2022 hat eine weitere mündliche Verwaltungsgerichtsverhandlung stattgefunden. Zunächst wurden die Beschwerdeführerin und der Beistand angehört und befragt, anschliessend gelangten die Kindesvertreterin, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Vertreter der KESB zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den vorinstanzlichen Entscheiden, dem Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Betreffend die Eintretensvoraussetzungen kann auf den Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 (E. 1) verwiesen werden.

 

1.2      Nach dem Beschwerderückzug in Bezug auf C____ (vgl. Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 E. 1.3) steht einzig der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Platzierung von B____ noch zur Beurteilung.

 

2.

2.1      Das urteilende Gericht hat mit Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 erwogen, es erscheine mit Blick auf die in Basel bestehenden und teilweise bereits aufgegleisten Unterstützungsangebote sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass B____ in Bezug auf eine mögliche Rückkehr ins D____ und die Aussicht auf eine erneute Trennung von der Mutter grosse Ängste ausstehe, trotz der begründeten Zweifel an der Kooperationsfähigkeit und am Kooperationswillen der Beschwerdeführerin angebracht, im Sinne der Ausschöpfung sämtlicher milderer Massnahmen der Beschwerdeführerin ein letztes Mal Gelegenheit zu geben, B____ in Basel zur Nutzung der schulischen und ausserschulischen Angebote zu motivieren. B____ sei durch die von der KESB auferlegten maximalen Anzahl von Absenzen pro Semester unter massiven Druck geraten. Seine Furcht vor einer Rückplatzierung ins D____ habe die bereits bestehenden psychosomatischen Symptome verstärkt, welche wiederum zu vermehrten Absenzen und damit bei ihm zu erhöhter Angst vor einer Platzierung geführt hätten. Diesen Teufelskreis gelte es zu durchbrechen, weshalb der Fokus künftig weniger auf die schulischen Absenzen und vermehrt auf die Etablierung und Einhaltung einer regelmässigen psychologischen Behandlung zu richten sei. Die Beschwerdeführerin äusserte sich anlässlich der Verhandlung vom 3. Februar 2022 zuversichtlich, dass B____ die Schule wieder regelmässig besuchen werde, sobald er vom Druck der Auflagen entlastet sei. Zudem bestand aufgrund ihrer Ausführungen, es sei ihr kurz vor der Verhandlung gelungen, eine Behandlung bei der Psychotherapeutin E____ in Basel in die Wege zu leiten (Auss. Beschwerdeführerin Verhandlungsprotokoll p. 6: «Frau E____ ist die Therapeutin. B____ war zweimal da. Einmal ganz kurz. Dann nochmals am 6. Januar 2022», p. 7: «Jetzt haben wir ja schon die Therapie von Frau E____, […]») die Hoffnung, dass B____ durch diese Therapie zeitnah die dringend notwendige psychische Entlastung zukommen würde und er dadurch auch wieder in der Lage sein würde, den Schulunterricht regelmässig zu besuchen.

 

2.2

2.2.1   Aus dem Bericht der Primarschule [...] vom 7. September 2022 geht hervor, dass B____ während des gesamten Frühlingsquartals kaum in der Schule anwesend gewesen sei; die speziell für ihn bereitgestellten Förderressourcen/-gefässe seien daher ungenutzt verstrichen und seine Lücken bezüglich des Lernstoffes seien noch einmal erheblich grösser geworden, da er auch keine Hausaufgaben erledigt habe. Auch die Vereinbarung eines reduzierten Stundenplanes von 8.00 bis 10.45 Uhr habe er nicht nutzen können. Seit den Sommerferien sei B____ meist morgens anwesend, komme jedoch häufig zu spät, fehle oft an den Nachmittagen oder verlasse die Schule heimlich in der Pause. Im Unterricht klage er häufig über Übelkeit und Schmerzen und zeige sich abwechselnd motiviert und fröhlich oder übermüdet und passiv, zuweilen auch aufmüpfig. Besorgniserregend sei insbesondere die Art, wie B____ versuche, Ausreden zu erschwindeln. Um die bereits vorhandenen Lerndefizite nicht noch weiter zu vergrössern und einen möglichst guten Übertritt in die Sekundarstufe zu ermöglichen, sei aus pädagogischer und schulischer Sicht ein lückenloser Schulbesuch unerlässlich. Die Zusammenarbeit mit der Mutter erfolge hauptsächlich über die Heilpädagogin, F____ und sei nur teilweise zielführend. Angesichts des weiterhin unregelmässigen Schulbesuchs sei eine Beschulung und adäquate Förderung von B____ vor Ort nicht leistbar (act. 27).

 

2.2.2   Dem Bericht des Beistands vom 7. September 2022 für die Periode vom 3. Februar 2022 bis zum 7. September 2022 ist zu entnehmen, die Suche nach einem geeigneten Psychotherapieplatz für B____ habe sich sehr langwierig und mühsam gestaltet. Die Beschwerdeführerin habe dem Beistand an einem Schulgespräch vom 15. März 2022 den bereits in der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 3. Februar 2022 erwähnten Kontakt zu der Psychotherapeutin, E____ noch einmal bestätigt. Jedoch habe die Rücksprache mit dem Beistand mit der genannten Therapeutin ergeben, dass ihr die Familie nicht bekannt sei und kein Kontakt mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Unter diesen Voraussetzungen habe Frau E____ keine Basis für eine Zusammenarbeit gesehen (vgl. Mailwechsel vom 16. März 2022). Eine weitere kontaktierte Arztpraxis habe keine neuen Patienten angenommen, schliesslich habe der Beistand am 13. April 2022 die Zusage Praxis G____ bekommen, wonach eine dort angestellte Therapeutin Kapazitäten habe. Bei einem Erstgespräch am 25. April 2022 mit der Beschwerdeführerin und B____ habe jedoch offenbar die Chemie mit der Therapeutin nicht gestimmt, so dass G____ schliesslich angeboten habe, die Therapie selbst zu übernehmen. Das Erstgespräch am 1. Juni 2022 sei positiv verlaufen. Bereits zum nächsten Termin am 17. Juni 2022 sei jedoch weder B____ noch die Beschwerdeführerin erschienen. Anlässlich eines weiteren Schulgesprächs am 30. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin dem Beistand mitgeteilt, sie habe zwecks weiterer Termine Kontakt zu Herrn G____ gesucht, jedoch noch keine Antwort erhalten. Überdies habe Herr G____ zugesagt, B____ auch somatisch abzuklären. Eine Rücksprache des Beistands mit Herrn G____ habe allerdings ergeben, dass jener davon nichts wisse, aber bereit sei, nach den Sommerferien eine allfällige Abklärung beim UKBB einzuleiten (vgl. Mailwechsel vom 30. Juni 2022). Zusammenfassend habe sich hinsichtlich der Absenzen B____s wenig verändert (vgl. Absenzenliste, Mail vom 24. Juni 2022). Die heilpädagogische Unterstützung in der Schule könne entsprechend kaum stattfinden. Die Therapiekooperation von B____ und der Beschwerdeführerin sei kaum sichtbar (act. 28).

 

2.2.3   In der an den Beistand gerichteten e-Mail vom 7. September 2022 äusserte G____, B____ sei ohne die Mutter bei ihm gewesen. Er habe einen guten Eindruck von B____ und schätze ihn als wachen, aufgeweckten und aufmerksamen Jungen ein, welcher wohl eher aus dem Familienhintergrund einen eigenwilligen Umgang mit Gesetzen, Werten und Normen erlernt habe. Er sei bezüglich Schule sehr bemüht und in den letzten Wochen – bis auf vier Absenzen – stets zur Schule gegangen, was ein gutes Zeichen sei. Es brauche nun eine kontinuierliche Begleitung und ein schlüssiges Konzept. Eine Heimunterbringung erachte er aufgrund fehlender akuter Gefährdung als eher (noch) nicht indiziert. Es seien weitere wöchentliche bis zweiwöchentliche Therapietermine geplant (act. 29).

 

2.3

2.3.1   Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2022 geltend gemacht, die häufigen Fehlzeiten von B____ im Frühjahr 2022 seien durch Arztzeugnisse belegt (Prot. HV p. 3). Er leide seit zwei Jahren an Schmerzen am Rücken und an der Hüfte, bisher sei es trotz ihrer Bemühungen nicht möglich gewesen, die Ursache dieser Beschwerden medizinisch abzuklären. Trotz der Schmerzen bemühe sich B____ sehr, die Schule regelmässig zu besuchen (Prot. HV p. 7). Seit den Sommerferien 2022 habe sich eine deutliche Verbesserung der Motivation B____s gezeigt, was sie auf die therapeutische Unterstützung zurückführe. Er habe seit den Sommerferien nur dreimal im Unterricht gefehlt, zudem sei er zweimal von den Lehrern nach Hause geschickt worden (Prot. HV p. 3). Während sie sich anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 3. Februar 2022 noch auf den Standpunkt gestellt hatte, die körperlichen Beschwerden B____s rührten von der mit der Absenzenauflage der KESB zusammenhängenden psychischen Belastung und sie sei sich absolut sicher, dass es mit dem regelmässigen Schulbesuch klappe, wenn B____ von dem auf ihm lastenden Druck befreit werde (Prot. Verhandlung vom 3. Februar 2022 p. 4 f.), machte sie anlässlich der Verhandlung vom 13. September 2022 geltend, die körperlichen Symptome seien medizinisch abzuklären. Es werde ihr diesbezüglich jedoch zu wenig Unterstützung seitens des Beistands zuteil. Auch der Umstand, dass erst drei Termine beim Therapeuten stattgefunden hätten, sei nicht auf ihr Versäumnis zurückzuführen. Künftig seien wöchentliche Termine mit G____ vorgesehen, welche der Therapeut jeweils direkt mit B____ vereinbare (Prot. HV p. 7).

 

2.3.2   Der Beistand hat dazu ausgeführt, die Suche nach einem geeigneten Therapeuten wie auch die damit in Zusammenhang stehende Kommunikation mit der Beschwerdeführerin habe sich schwierig und langwierig gestaltet. Nachdem G____ sich schliesslich bereit erklärt habe, B____ zu behandeln, sei es nach einem Erstgespräch infolge längerer Abwesenheit des Therapeuten während der Sommerferien erneut zu einem langen Unterbruch gekommen, weshalb insgesamt erst drei Therapiesitzungen stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführerin wünsche eine somatische Abklärung von B____, da sie der Überzeugung sei, seine Beschwerden hätten nicht nur psychische, sondern auch körperliche Ursachen. Nach etlichen fehlgeschlagenen Versuchen, sie bei der medizinischen Abklärung von B____s Beschwerden zu unterstützen, habe G____ sich schliesslich auf Anfrage bereit erklärt, eine solche Abklärung im UKBB aufzugleisen; diese stehe aber noch aus. Von April 2022 bis zu den Sommerferien habe B____ durchschnittlich an vier von fünf Schultagen gefehlt. Die Beschwerdeführerin sei an alle drei Schulgespräche gekommen und kooperiere auch mit dem Beistand; trotz der guten Zusammenarbeit, hapere es jedoch bei der Umsetzung, so dass sich für ihn die Frage stelle, wie gross der Leidensdruck sei (Prot. HV p. 3 f., 6).

 

2.3.3   Die Kindesvertreterin hat erklärt, sie habe kurz vor der Gerichtsverhandlung im Gespräch mit B____ erfahren, dass er Vertrauen zum Therapeuten G____ gefasst habe und bereit sei, mit ihm zusammenzuarbeiten. B____ klage über Schlafprobleme und Schmerzen, weswegen ihm der regelmässige Schulbesuch schwerfalle. Noch immer habe er grosse Angst vor einer Platzierung, sei es in D____ oder auch an einem neuen Ort im Raum Basel. Er fürchte sich, an einem ihm unbekannten Ort platziert zu werden, wo er niemanden kenne; in D____ habe er immerhin noch ein paar Kollegen, jedoch sei dieses Heim zu weit von der Mutter entfernt (Prot. HV p. 4 f.).

 

2.4

2.4.1   Es ist festzustellen, dass ungeachtet der im 3. Februar 2022 angeordneten dringenden psychologischen Begleitung des psychisch stark belasteten B____ bisher lediglich drei Sitzungen bei G____ stattgefunden haben. Eine regelmässige psychotherapeutische Begleitung steht somit entgegen der Anordnung im Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 weiterhin aus, entsprechend fehlt auch ein Verlaufsbericht, der Aufschluss über B____s Entwicklung im letzten halben Jahr sowie seine aktuelle psychische Verfassung geben könnte. Zwar äussert G____ in seiner e-Mail an den Beistand, B____ habe bei ihm einen positiven Eindruck hinterlassen, obwohl er gewisse eigenwillige Verhaltensweisen im Umgang mit Gesetzen und Regeln offensichtlich von der Mutter übernommen habe. Dass B____ gemäss eigenen Angaben auch bei Unwohlsein in die Schule gehe, wertete er als gutes Zeichen. Auf die alarmierende schulische Absenzensituation ging der Therapeut in seiner knappen Stellungnahme jedoch mangels Kenntnis, insbesondere der jahrelangen Vorgeschichte, nicht ein. Ebensowenig konnte bisher in der Therapie offensichtlich auf die somatischen Beschwerden von B____, deren mögliche Ursachen sowie deren Auswirkungen auf den Schulbesuch eingegangen werden.

 

2.4.2   Aufgrund der eingereichten Berichte und Unterlagen ist festzustellen, dass seit dem Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 weder mit Blick auf die Häufigkeit des Unterrichtsbesuchs und die zumindest partielle Aufarbeitung des verpassten Schulstoffes noch hinsichtlich einer Entlastung vom psychischen Druck durch eine regelmässige therapeutische Begleitung eine relevante Verbesserung von B____s Situation erzielt werden konnte. Im Gegenteil haben sich offensichtlich die Unterrichtsabsenzen B____s besonders im Frühling 2022 massiv gehäuft und sind gemäss dem Schulbericht entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin auch nach den Sommerferien nicht auf ein akzeptables Mass zurückgegangen. B____ scheint zudem gemäss den übereinstimmenden Aussagen verstärkt unter somatischen Symptomen zu leiden, welche nach wie vor nicht abgeklärt werden konnten und ihn am regelmässigen Schulbesuch hindern. Auch eine schulische Pensumreduktion ab Mai 2022 und die Möglichkeit, den Schulstoff teilweise zu Hause zu erarbeiten, habe B____ nicht nutzen können. Besonders alarmierend ist in diesem Zusammenhang die im Schulbericht vermerkte zunehmende Tendenz von B____, sich mittels Ausreden vom Schulbesuch zu drücken. Dieses von der Lehrerschaft bei B____ festgestellte Verhalten zeigt starke Parallelen zum langjährigen Gebaren der Beschwerdeführerin, die sich ihrer Verantwortung für das Wohlergehen ihrer Kinder durch Schuldzuweisungen gegenüber sämtlichen involvierten Fachpersonen und aktenwidrige Behauptungen immer wieder zu entziehen versucht.

 

2.4.3   Bezüglich des zwar vordergründig einsichtigen, letztlich jedoch nicht konstruktiven Verhaltens der Beschwerdeführerin kann auf den Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 verwiesen werden. Auch an der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 13. September 2022 zeigte sich die Beschwerdeführerin vordergründig zwar durchaus kooperativ und um das Wohl B____s besorgt, jedoch scheint sie nach wie vor nicht willens oder in der Lage zu sein, die notwendigen Massnahmen zur Entlastung ihres Sohnes auch tatsächlich umzusetzen. So ist auch anlässlich der Verhandlung vom 13. September 2022 ein opportunistisches und manipulatives Verhalten der Beschwerdeführerin deutlich geworden. Die zahlreichen «Missverständnisse», namentlich in der Kommunikation mit dem Beistand sowie mit E____ und G____ blieben letztlich unerklärt. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die Schuld an nicht gelingenden oder verspätet umgesetzten Massnahmen grundsätzlich dem Beistand, den Behörden, der Schule oder den Therapeuten zuweist. So beharrte sie etwa darauf, tatsächlich Kontakt (bzw. bereits zwei Treffen [vgl. Verhandlungsprotokoll vom 3. Februar 2022]) mit E____ gehabt zu haben und erklärte die gegenteiligen Äusserungen der Therapeutin mit einer Verwechslung der Nachnamen (vgl. Protokoll Verhandlung vom 13. September 2022 p. 5). Ebenfalls insistierte sie, im Juni 2021 G____ (angeblich über die Mailadresse von B____) um weitere Termine gebeten zu haben, obwohl dieser gegenüber dem Beistand angab, nichts mehr von ihr gehört zu haben (vgl. Protokoll Verhandlung vom 13. September 2022 p. 5, vgl. dazu Mail von G____ vom 30. Juni 2022). Auch ein verstärktes Engagement des Beistands in den vergangenen Monaten hat offenbar nicht ausgereicht, die für B____s Wohl nicht förderliche Haltung der Beschwerdeführerin positiv zu beeinflussen.

 

2.5

2.5.1   Zusammenfassend hat sich die im Februar 2022 abzeichnende Hoffnung, dass B____ durch eine zeitnahe und regelmässige psychologische Begleitung entlastet und sich damit auch die Absenzensituation und die übrigen Beschwerden und Verhaltensauffälligkeiten normalisieren werden, bisher bedauerlicherweise nicht erfüllt. Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, dass das physische und psychische Wohlergehen B____s und die damit in Zusammenhang stehende schulische Absenzensituation durch eine geeignete Psychotherapie deutlich verbessert werden können. Gemäss den Angaben der Kindesvertreterin lebt B____ weiterhin in grosser Angst vor einer erneuten Platzierung, zudem ist es dem Beistand gemäss seinen Aussagen an der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2022 bisher nicht gelungen, einen geeigneten Platzierungsort für ihn zu finden. Dazu führte er aus, aufgrund des im Sommer 2023 bevorstehenden Schulstufenwechsels sei eine schulstufenübergreifende Lösung angezeigt, gelte es doch zu vermeiden, dass B____ mit dem Übertritt in die Sekundarschule bereits nach wenigen Monaten wieder umplatziert werden müsste. Eine solche Lösung werde jedoch nur in wenigen Heimen angeboten, welche aktuell über keine freien Plätze verfügten (vgl. Prot. HV p. 4). Mit Blick auf das Kindeswohl und die sich aktuell bietenden Möglichkeiten ist ein Verbleib von B____ bei der Beschwerdeführerin trotz Bedenken im Moment die valabelste Lösung. Dafür spricht auch der Umstand, dass die vom Beistand dargelegten Schwierigkeiten bei der Aufgleisung einer geeigneten Psychotherapie nur teilweise der Beschwerdeführerin anzulasten sind. So hat eine der kontaktierten Therapeutinnen sehr kurzfristig abgesagt, das Erstgespräch mit G____ konnte erst kurz vor den Sommerferien stattfinden, ausserdem bot dieser während der gesamten sechswöchigen Schulsommerferien keine Termine an; schliesslich hat G____ offensichtlich seine kurz vor der Sommerpause gemachte Zusage, er werde eine medizinische Abklärung B____s im UKBB organisieren, noch nicht umgesetzt. Da B____ gemäss den übereinstimmenden Aussagen Vertrauen zu G____ gefasst hat, darf davon ausgegangen werden, dass die begonnene Therapie durchaus erfolgversprechend ist, vorausgesetzt, dass B____ die Termine tatsächlich regelmässig wahrnimmt. Die Therapie bei G____ in Basel ist deshalb fortzuführen. Entsprechend wird die Beschwerdeführerin erneut angewiesen, dafür zu sorgen, dass B____ nicht nur regelmässig am Schulunterricht teilnimmt, sondern auch die Termine bei G____ im Abstand von höchstens 14 Tagen wahrnimmt. Dabei scheint im Hinblick auf das bisher von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegte problematische Verhalten weiterhin eine engmaschige Kontrolle durch den Beistand angezeigt. Vordringlich erscheint ausserdem, dass möglichst bald eine umfassende Abklärung von B____s körperlichen Beschwerden stattfinden kann. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht in der Lage ist, eine solche zu veranlassen, sind die Kompetenzen des Beistands in medizinischer Hinsicht entsprechend zu erweitern. Angesichts der langjährigen Vorgeschichte und der zeitlichen Dringlichkeit wird ein nächster Verhandlungstermin auf Ende Januar 2023 angesetzt, um eine zeitnahe Verbesserung der nach wie vor kindswohlgefährdenden Situation B____s zu gewährleisten.

 

2.5.2   Mit Blick auf die alarmierende schulische Absenzensituation ist zwecks Vermeidung weiterer Verzögerungen sicherzustellen, dass für den Fall der Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen bis im Januar 2023 rechtzeitig ein geeigneter Platzierungsort für B____ gefunden wird. Entsprechend ist die KESB zu beauftragen, unter Anhörung von B____ seine Platzierung und Beschulung im Raum Basel wie auch auswärts abzuklären und vorsorglich einen entsprechenden Platz ab Februar 2023 zu organisieren. Falls sich eine Platzierung ausserhalb des Raums Basel abzeichnet, ist mit Blick auf den Umstand, dass B____ vorzugsweise an einem ihm bereits bekannten Ort platziert werden möchte, dem D____ der Vorrang zu geben.

 

3.

3.1      Der Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführerin sowie die Rechtsvertreterin des unentgeltlich verbeiständeten Kindes sind für ihre Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss ihrer jeweiligen Honorarnote vom 12. bzw. 13. September 2022 (zuzüglich 3,5 Stunden für die Dauer der Verwaltungsgerichtsverhandlung) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

 

3.2      Über die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrensmit wird mit dem Endentscheid entschieden.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:       Das Beschwerdeverfahren wird ausgestellt. Es wird zu einer nächsten Verhandlung Ende Januar 2023 geladen.

 

           Es ergeht folgender Zwischenentscheid:

 

           Der Beistand, [...], Kinder- und Jugenddienst (KJD), erhält gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB den Auftrag, eine somatische Abklärung und allfällige Behandlung von B____ zu organisieren. In diesem Umfang werden seine Kompetenzen betreffend Vertretung in medizinischen Massnahmen erweitert und diejenigen der Beschwerdeführerin entsprechend beschränkt.

 

           A____ wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, den Schulbesuch von B____ gemäss den Vorgaben der Schulleitung sowie die regelmässige wöchentliche (höchstens 14-tägliche) Wahrnehmung der Psychotherapie zu gewährleisten.

 

Der Beistand hat einmal monatlich die Einhaltung der Termine beim Psychotherapeuten und den Schulbesuch zu kontrollieren.

 

Die KESB wird beauftragt, vorsorglich die Platzierung und Beschulung von B____ im Raum Basel wie auch auswärts (auswärts vorzugsweise D____) abzuklären und einen entsprechenden Platz ab Februar 2023 vorsorglich zu organisieren, wobei B____ anzuhören ist.

 

Die Berichte betreffend Schulbesuch, Ergebnisse der somatischen Abklärung, Psychotherapie und mögliche Platzierungsorte müssen dem Gericht bis spätestens 31. Dezember 2022 vorliegen.

 

Über die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wird mit dem Endentscheid entschieden.

 

Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 1'160.– und ein Auslagenersatz von CHF 13.80 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 90.40 für die Beschwerdeverhandlung aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Der Rechtsvertreterin des unentgeltlich verbeiständeten Kindes, [...], werden ein Honorar von CHF 1'193.35 sowie ein Auslagenersatz von CHF 10.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       [...] (KJD)

-       [...], Kindesvertreterin

-       Beigeladener (H____)

-       G____ (Psychotherapeut)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.