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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.178
VD.2021.165
URTEIL
vom 17. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Patrizia Schmid, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ Beschwerdeführer / Kind
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____ Beschwerdeführer / Kind
c/o D____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Kinder- und Jugenddienst (KJD) Beigeladener
Leonhardsstrasse 45, 4001 Basel
E____ Beigeladener
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Juli 2021
betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2007, und B____, geboren am [...] 2010, sind die Kinder der getrennt lebenden Eltern A____ und E____. Mit Entscheid vom 29. September 2017 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die beiden Kinder auf und ordnete ihre Platzierung im D____ (nachfolgend: D____) an. Das Verwaltungsgericht Basel-Stadt bestätigte den Entscheid mit Urteil vom 30. Oktober 2018. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Juli 2020 wurden beide Kinder unter Beibehaltung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei der Mutter rückplatziert und besuchten ab August 2020 die ordentlichen Schulen in Basel. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 15. Januar 2021 wurde C____ erneut im D____ platziert, während für B____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder den Eltern eingeräumt wurde. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 21. Juli 2021 wurde A____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ wieder entzogen und seine erneute Platzierung im D____ angeordnet; betreffend C____ blieb das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und es wurde verfügt, er sei im D____ zu belassen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin der beiden Kinder am 29. Juli 2021 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auf Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B____ bei A____ und auf Wiedererteilung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts über C____. Zudem beantragte sie die vorgängige Anhörung der Geschwister sowie der Heilpädagogin, der Schulpsychologin, der behandelnden Psychologin von B____ und des Schulleiters des D____ als Auskunftspersonen (Verfahren VD.2021.165). Mit Beschwerde vom 9. August 2021 beantragte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ebenfalls die Aufhebung des Entscheids vom 21. Juli 2021; B____ sei bei ihr zu belassen und es sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu entziehen. Betreffend C____ lautete ihr Hauptantrag, es sei ihr das mit rechtskräftigem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 29. September 2017 entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Verfahren VD.2021.178).
Mit begründeter Verfügung des instruierenden Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2021 wurden die Verfahren VD.2021.178 und VD. 2021.165 zusammengelegt, die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung für die beiden Kinder sowie für die Beschwerdeführerin bewilligt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich B____ wiederhergestellt. Mit Stellungnahme vom 7. September 2021 beantragte die Kindesschutzbehörde die Abweisung der Beschwerden sowie die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung. Am 15. Dezember 2021 bezog die Kindesvertreterin Stellung; sie beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht aufzuheben und es sei ein Bericht über die erfolgte Abklärung betreffend B____ bei der Psychologin der Universitären Psychiatrischen Kliniken (nachfolgend: UPK), [...], einzuholen. In der Folge wurden vom Gericht diverse Berichte eingeholt, unter anderem ein Bericht des Schulpsychologischen Dienstes zur Abklärung von B____ vom 5. Januar 2022, ein Austrittsbericht der UPK betreffend B____ vom 9. September 2021, ein Bericht der Schulleitung der Primarstufe F____ vom 14. Januar 2022 sowie Unterlagen des D____ vom 21. Januar 2022. Zudem wurden C____ am 14. Januar 2022 per Videokonferenz und B____ am 28. Januar 2022 jeweils im Beisein der Kindesvertreterin persönlich angehört.
Anlässlich der mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 3. Februar 2022 zogen sowohl die Kindesvertreterin als auch die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden in Bezug auf C____ zurück. Entsprechend erklärte der Vertreter der Kindesschutzbehörde seine Anträge betreffend C____ für gegenstandslos. An ihren übrigen Anträgen hielten die Parteien fest. Mit Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 wurde bezüglich C____ das Verfahren wegen Rückzugs der Beschwerden als erledigt abgeschrieben. Betreffend B____ wurde das Beschwerdeverfahren ausgestellt und zu einer zweiten Verhandlung im zweiten Semester 2022 geladen. Der Beistand wurde beauftragt zu gewährleisten, dass die psychologische und logopädische Behandlung von B____ in erforderlichem Masse stattfinde und dies zu kontrollieren. Zudem habe er in stetigem Austausch mit der Schulleitung zu stehen und der Kindesschutzbehörde unverzüglich Bericht zu erstatten, falls die Umsetzung des Auftrages nicht in ausreichendem Masse möglich sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Weisung erteilt, mit dem Beistand zu kooperieren und sich seinen Vorgaben betreffend die vorgenannte Behandlung von B____ zu unterziehen. Die Kindesschutzbehörde wurde ersucht, für den Fall einer trotz der vorgenannten Massnahmen andauernden Kindeswohlgefährdung alternative Möglichkeiten der Unterbringung und Beschulung von B____ zu prüfen (z.B. Waisenhaus Basel, Schulheim [...]), unter angemessener Anhörung von B____ und der Beschwerdeführerin. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. April 2022 wurde die Einholung von Berichten der Heilpädagogin, des Beistands sowie des Klassenlehrers von B____ angeordnet.
Mit Verfügung vom 31. August 2022 ersuchte der instruierende Präsident des Verwaltungsgerichts um Einreichung der aktuellen Berichte gemäss der Verfügung vom 13. April 2022. Am 7. September 2022 ging der Bericht der Primarstufe F____ betreffend B____ für die Zeit von Januar bis September 2022 ein. Ebenfalls vom 7. September 2022 datiert der Bericht des Beistandes. Zudem ging eine E-Mail des behandelnden Psychiaters von B____, Dr. G____, vom 7. September 2022 ein.
Am 13. September 2022 fand eine weitere mündliche Verwaltungsgerichtsverhandlung statt, an welcher die Parteien an ihren bisherigen Anträgen festhielten. Mit Zwischenentscheid vom 13. September 2022 wurde zu einer nächsten Verhandlung Ende Januar 2023 geladen; die Kompetenzen des Beistands betreffend Vertretung von B____ betreffend medizinische Massnahmen wurden erweitert und diejenigen der Beschwerdeführerin entsprechend reduziert. Konkret wurde dem Beistand der Auftrag erteilt, eine somatische Abklärung und allfällige Behandlung B____s in die Wege zu leiten. Die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, den Schulbesuch von B____ und die regelmässige Wahrnehmung der psychotherapeutischen Sitzungen bei Dr. G____ zu gewährleisten. Schliesslich erhielt die Kindesschutzbehörde den Auftrag, vorsorglich die Platzierung und Beschulung von B____ sowohl im Raum Basel als auch in D____ abzuklären und einen entsprechenden Platz ab Februar 2023 zu organisieren, wobei B____ anzuhören sei.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 teilte die Kindesschutzbehörde mit, dass für B____ ab Februar 2023 ein Platz im D____ reserviert sei. Die Anhörung von B____ werde durch die Kindesvertreterin, [...], durchgeführt (act. 35). Mit Bericht vom 23. Dezember 2022 teilte der Beistand mit, der pädiatrische Bericht zur erfolgten somatischen Abklärung von B____ verzögere sich infolge Erkrankung der Kinderärztin (act. 36). Zudem reichte er die Absenzenliste der Primarstufe F____ vom 21. Dezember 2022 und die Besuchsliste sowie zwei E-Mails des behandelnden Psychiaters vom 28. Oktober 2022 und 21. Dezember 2022 ein (act. 37). Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 informierte die Kindesschutzbehörde, die Familienwohnung sei der Beschwerdeführerin aufgrund ausstehender Mietzahlungen gekündigt und die Familie per 19. Januar 2023 aus der Wohnung ausgewiesen worden (Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Januar 2023 [RB.2022.221], act. 39). Am 12. Januar 2023 reichte der Beistand einen Kurzbericht der Kinderärztin Dr. [...], [...], vom 12. Januar 2023 ein (act. 40, 41).
Am 17. Januar 2023 hat eine weitere Verwaltungsgerichtsverhandlung stattgefunden, an der B____ auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin persönlich teilgenommen hat. Zunächst wurde B____ angehört, danach wurden die Beschwerdeführerin und der Beistand befragt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Vermieterin vom 12. Januar 2023 betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses um ein Jahr ein (act. 46). Anschliessend gelangten die Kindesvertreterin, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Vertreter der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Alle Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den vorinstanzlichen Entscheiden, den Zwischenentscheiden des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2022 und vom 13. September 2022 sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre Kinder ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auch die direkt betroffenen minderjährigen, aber urteilsfähigen Kinder C____ und B____ sind beschwerdelegitimiert (Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und üben ihre Rechte durch die Kindesvertreterin aus. Beide Beschwerden betreffend C____ wurden anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 3. Februar 2022 zurückgezogen; das diesbezügliche Verfahren wurde entsprechend als erledigt abgeschrieben (vgl. Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 E. 1.3). In Bezug auf B____ ist auf die rechtzeitig erhobenen (Art. 450b ZGB) und begründeten Beschwerden einzutreten. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.9 vom 26. April 2022 E. 2.2, VD.2017.274 vom 18. September 2018 E. 1.4; vgl. auch Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 300 f. m.w.H.).
2.
2.1 Das urteilende Gericht hat mit Zwischenentscheid vom 13. September 2022 erwogen, die sich im Februar 2022 abzeichnende Hoffnung, dass B____ durch eine zeitnahe und regelmässige psychologische Begleitung entlastet werde und sich damit auch der Schulabsentismus und seine übrigen Beschwerden und Verhaltensauffälligkeiten normalisieren würden, habe sich nicht erfüllt. So sei im vergangenen halben Jahr weder mit Blick auf die Häufigkeit des Schulbesuches noch hinsichtlich einer regelmässigen therapeutischen Begleitung eine relevante Verbesserung von B____s Situation erzielt worden. Trotz einer Pensumsreduktion im Frühling 2022 habe sich der Schulabsentismus sogar noch gesteigert, zudem leide B____ verstärkt unter somatischen Symptomen, welche bislang nicht medizinisch abgeklärt worden seien. Aus dem Bericht der Schule gehe zudem hervor, dass B____ zunehmend die Tendenz zeige, sich mittels Ausreden vor dem Schulbesuch zu drücken. Trotz der mit Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 angeordneten dringenden psychologischen Begleitung des psychisch stark belasteten Kindes habe zudem noch keine regelmässige psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden können. Da bislang erst drei Sitzungen beim aktuellen Therapeuten, Dr. G____, stattgefunden hätten, liege entsprechend noch kein therapeutischer Verlaufsbericht vor. Dass die Suche nach einem geeigneten Psychotherapieplatz für B____ sich so langwierig gestaltet habe, sei teilweise, aber nicht nur auf Versäumnisse der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Diese zeige sich vordergründig kooperativ, sei jedoch nach wie vor nicht willens oder in der Lage, die notwendigen Massnahmen zur Entlastung ihres Sohnes auch tatsächlich umzusetzen. Es sei jedoch weiterhin davon auszugehen, dass B____s Situation durch eine geeignete Psychotherapie deutlich verbessert werden könnte, weshalb diese bei Dr. G____, zu welchem er gerade Vertrauen gefasst habe, weiterzuführen sei. Dies sei durch die Beschwerdeführerin zu gewährleisten und durch den Beistand engmaschig zu kontrollieren. Zudem seien die unspezifischen körperlichen Beschwerden B____s medizinisch abzuklären und allenfalls zu behandeln. Entsprechend wurden die Kompetenzen des Beistandes erweitert und ihm der Auftrag erteilt, eine kinderärztliche Abklärung B____s in die Wege zu leiten. Schliesslich wurde die Kindesschutzbehörde angewiesen, vorsorglich einen Heimplatz für B____ per Februar 2023 zu reservieren, unter Anhörung von B____ und der Beschwerdeführerin.
3.
Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB; Urteile BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013). Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler: BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; VGE VD.2019.23 vom 21. Mai 2019 E. 2.4.1). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit zur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).
3.1
3.1.1 Dem Bericht des Beistands vom 23. Dezember 2022 ist zu entnehmen, die mit Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. September 2022 angeordnete somatische Abklärung von B____ habe sich aufgrund einer Covid-Erkrankung B____s sowie der Herbstferien verzögert, so dass eine pädiatrische Untersuchung bei Dr. [...] erst Anfang Dezember 2022 habe durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben versucht, B____ zu regelmässigen Schul- und Therapiebesuche zu motivieren. In Bezug auf die tatsächliche Umsetzung wurde auf die Absenzenliste der Schule sowie die Besuchsliste von Dr. G____ verwiesen. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie möchte keine Platzierung und falls es zu einer kommen sollte, dann präferiere sie das D____, wo schliesslich vorsorglich ab Februar 2023 ein Platz für B____ reserviert worden sei (act. 36, vgl. dazu auch Eingabe KESB act. 35).
3.1.2 Aus der Absenzenliste der Primarstufe F____ vom 21. Dezember 2022 geht hervor, dass B____ zwischen 12. September 2022 und 21. Dezember 2022 mit 41 Absenzen (davon 17 unentschuldigt) und vier Verspätungen verzeichnet ist (act. 37, Anlage Nr. 1). Dies entspricht einer Fehlzeit von zwei Dritteln der Unterrichtszeit. Aus der Rückmeldung des Therapeuten geht hervor, dass B____ vier von sieben Therapietermine wahrgenommen habe. Bei den drei nicht wahrgenommenen Terminen habe es sich um zwei unentschuldigte Absenzen gehandelt (26. Oktober und 21. Dezember 2022), der Termin vom 15. September 2022 habe wegen B____s Covid-Erkrankung nicht stattfinden können (act. 37, Anlage 2).
3.1.3 Der E-Mail von Dr. G____ vom 28. Oktober 2022 an den Beistand ist zu entnehmen, B____ nehme die Sitzungen nur unregelmässig wahr, wobei die Beschwerdeführerin und B____ jeweils Ausreden für die Absenzen vorbringen würden. Dies sei ein durchgängiges Prinzip der Familie. Es bestehe ganz klar eine Gefährdung bei B____, weil er die gestellten Aufgaben, namentlich den regelmässigen Schulbesuch, nicht erfüllen könne. Psychopathologisch seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb der ausreichend intelligente und selbstsichere B____ dazu nicht fähig sei. Entsprechend plädierte der Therapeut für eine Platzierung während der Woche in einer Institution mit Rückkehr nach Hause an den Wochenenden und in den Ferien. Die Mutter sei nicht in der Lage, dem Sohn die nötigen Strukturen zu vermitteln (act. 37, Anlage 3). Aus einer weiteren E-Mail von Dr. G____ vom 21. Dezember 2022 geht hervor, es bestünden bei B____ zwar Anzeichen für eine Teil-Traumatisierung wegen des Polizeieinsatzes im Jahr 2017, eine eigentliche Diagnose wolle er jedoch nicht stellen. B____ habe nach Ansicht des Therapeuten auf dem Boden der Angst eine Somatisierungsstörung aufgebaut und benutze Schmerzen und Unwohlsein, um sich aus der Verantwortung zu ziehen. Der Ursprung der Schwierigkeiten sei im Familiensystem bzw. in den Strategien der Beschwerdeführerin zu suchen; sie schaffe es immer wieder, das System in Unkenntnis zu lassen, immer einen Schuldigen zu suchen und sich selber aus der Verantwortung zu ziehen. Sie spiele nicht mit offenen Karten und vermeide Transparenz (act. 37, Anlage 4).
3.2
3.2.1 B____ hat anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 17. Januar 2023 erklärt, er sei den Therapiesitzungen bei Dr. G____ nur ein einziges Mal aus Krankheitsgründen ferngeblieben. Jedoch sei der Therapeut ab Ende November für ihn nicht mehr erreichbar gewesen und zwar weder persönlich in seiner Praxis, telefonisch noch per WhatsApp (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 5). B____ stellte sich auf den Standpunkt, die Gesprächstherapie bringe ihm nichts, dies habe er dem Therapeuten auch so mitgeteilt (Prot. p. 7: «[…] von mir aus brauche ich niemanden zum Reden. Das ist ein Kindheitstrauma, das kann man nicht auslöschen»). Die somatische Abklärung habe in lediglich einer Blutabnahme bestanden, weitere Untersuchungen hätten entgegen der Vereinbarung mit der Ärztin nicht stattgefunden (Prot. p. 5). Dass sowohl die Kinderärztin als auch der Psychotherapeut auf seine Kontaktversuche nicht mehr reagiert hätten, erwecke in ihm den Eindruck, als steckten alle unter einer Decke und arbeiteten zusammen gegen ihn (Prot. p. 6 f., vgl. auch p. 7: «[…], ich habe das Gefühl, die arbeiten gegen mich. Es ist bei allen Personen so, die Herr [...] organisiert. Bei der Schulpsychologin, bei Herrn G____, bei Frau [...]»). Auf Nachfrage zu seinem aktuellen Befinden gab B____ an, es gehe ihm nur teilweise gut. Zwar hätten sich die Schmerzen in Armen und Beinen gebessert; seit ein paar Monaten leide er jedoch unter einer verstopften Nase, was ihm das Atmen und das Schlafen erschwere. In der Schule fehle er nur, wenn er krank sei, ausserdem wegen diverser Termine bei Arzt, Psychologen und Schulpsychologen. Bei Abwesenheit schicke ihm die Lehrerin den Schulstoff nach Hause, wo er die Aufgaben auf dem Laptop bearbeite, so dass er keinen Schulstoff verpasse (Prot. p. 5 f.). Sein Wunsch sei, in Basel bei der Mutter zu bleiben, im Sommer an die Sekundarschule zu wechseln und von der Kindesschutzbehörde endlich in Ruhe gelassen zu werden (Prot. p. 7). Die Vorstellung, wieder ins Internat nach D____ zu müssen, belaste ihn sehr und er sehe auch den Sinn dieser Massnahme nicht (Prot. p. 5: «Was ist der Unterschied, ob ich hier nicht in die Schule gehe oder dort nicht in die Schule gehe?»). Insbesondere die Trennung von der Mutter unter der Woche würde ihm genauso schwer fallen wie bei seiner Platzierung als Siebenjähriger im Jahre 2017 (Prot. p. 6: «Als ich nach D____ kam, wurde meine Verbindung zu ihr [Mutter] gebrochen. Ich möchte die Verbindung zu meiner Mutter wieder aufbauen. Nein, ich glaube nicht, dass ich das heute könnte, wenn ich sie nur an den Wochenenden sehe. […] Ich denke, es wird sogar tausendmal schlimmer, wenn ich wieder nach D____ muss, weil alles wieder hochkommt»). Auf Nachfrage des Gerichts stellte sich B____ auf den Standpunkt, im Falle einer Platzierung würde er D____ einer ihm noch nicht bekannten Institution vorziehen, kenne er dort doch sowohl die Lehrer als auch einige Kollegen (Prot. p. 5). Alles in allem brachte B____ deutlich zum Ausdruck, dass ihn die im Raum stehende Platzierung und das damit verbundene Verfahren massiv unter Druck setzen (Prot. p. 6: «Das hier (Verfahren) stresst mich. Wenn das immer wie näher kommt, das stresst mich. Dann bin ich körperlich nicht mehr ganz gesund […]; Prot. p. 7: «[…], was mir auch Schwierigkeiten macht, ist der Druck vom Gericht, von der KESB, der ständig auf mir lastet. Es ist wie ein grosser Ball, es ist jeden Morgen das erste nach dem Aufwachen, an das ich denke»).
3.2.2 Auch die Beschwerdeführerin stellte sich – wie bereits in den vorherigen Gerichtsverhandlungen – auf den Standpunkt, die eingeschalteten Fachpersonen würden der Problematik nicht gerecht und hätten B____ im Stich gelassen. Ihr Sohn habe die Termine bei Dr. G____ regelmässig wahrgenommen, jener habe jedoch beim letzten vereinbarten Termin einfach die Tür nicht geöffnet und sich auch danach nicht mehr bei B____ gemeldet; zudem sei der Therapeut weder vor Gericht erschienen, noch habe er Kontakt zur Schule aufgenommen (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3 f., 8). Die mit der somatischen Abklärung betraute Kinderärztin habe keinerlei Untersuchungen vorgenommen, ihr Bericht vom 12. Januar 2023 entspreche nicht den Tatsachen (Prot. p. 4). In der Schule sei B____ trotz krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht komplett abwesend gewesen, da er einen Laptop zum Lösen der Aufgaben zu Hause erhalten habe (Prot. p. 3). Auch die Beschwerdeführerin äusserte ihren Wunsch, B____ solle bei ihr in Basel bleiben. Wenn eine Platzierung unumgänglich sei, würde sie ebenfalls dem D____ den Vorzug geben (Prot. p. 7).
3.2.3 Die Kindesvertreterin gab an der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 17. Januar 2023 an, die durch die Kindesschutzbehörde an sie delegierte Anhörung von B____ habe nicht stattgefunden, da er zum vereinbarten Termin nicht erschienen sei (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3). B____ erklärte auf Nachfrage, er habe den Termin nicht wahrgenommen, weil es ihm körperlich nicht gut gegangen sei (Prot. p. 4).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243 und weiteren Hinweisen) sind bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes zunächst das Alter beziehungsweise die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen sei, aber auch das Aussageverhalten, insbesondere die Konstanz des geäusserten Willens, zentral. Die Willenskundgebung des Kindes ist nur eines von mehreren Elementen bei der gerichtlichen Entscheidfindung; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (vgl. Häfeli, OFK ZGB Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 314a N 6). Aus familienrechtspsychologischer Sicht gehört der Kindeswille ohnehin zu den besonders problematischen Kriterien hinsichtlich der Beurteilung des Kindeswohls (vgl. Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, München 2016, S. 78 ff.). Die dem Kind zustehende Mitwirkung und Selbstbestimmung dürfen sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Kindes auswirken, sondern sie sind mit anderen Kriterien, insbesondere mit dem Kindeswohl, zu verbinden.
4.1.2 B____ äusserte bereits anlässlich seiner Anhörung am 28. Januar 2022 unmissverständlich den Wunsch, in Basel bei der Mutter zu bleiben. Er gab an, er sei durch die polizeiliche Zuführung nach D____ im Jahre 2017 traumatisiert worden und die Zeit im Internat sei für ihn eine verlorene Zeit (Anhörungsprotokoll p. 6). Diese Ansicht hat er anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 17. Januar 2023 wiederholt und bekräftigt. Zwar mögen diese Äusserungen B____s zu einem gewissen Teil der suggestiven Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin zuzuschreiben sein. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass B____ durchaus von sich aus den Wunsch hegt, in der vertrauten Umgebung bei der Mutter zu bleiben und weiter in Basel die Schule zu besuchen. Dies ist aus seiner Perspektive auch ohne Weiteres nachvollziehbar.
4.1.3 Jedoch haben die vergangenen Jahre wie auch die jüngste Vergangenheit gezeigt, dass aus bis zuletzt ungeklärten Gründen ein ausreichender Schulbesuch nicht stattfindet und zwar unabhängig vom Bestehen allfälliger behördlicher Weisungen, wonach etwa eine gewisse Anzahl Fehltage nicht überschritten werden darf oder wonach B____ psychotherapeutisch zu begleiten sei. Dem jüngsten Bericht der Primarschule F____ vom 7. September 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschulung und adäquate Förderung B____s aufgrund des unregelmässigen Schulbesuchs vor Ort nicht leistbar sei (act. 27). Eine Gefährdung des Kindeswohl in schulischer Hinsicht ist demnach auch weiterhin klar gegeben. Verschärft wird die Situation durch die Tatsache, dass B____, der in wenigen Tagen 13 Jahre alt wird, nun am Beginn der Pubertät steht. Diese Zeit bedeutet üblicherweise für Jugendliche nicht nur die schrittweise Ablösung von der Kernfamilie, sondern geht häufig auch mit schwankender schulischer Motivation einher. Zwar hat B____ seine Anliegen vor Verwaltungsgericht bemerkenswert klar und differenziert vorgetragen und begründet. Aus seinen Ausführungen wurde aber auch deutlich, dass er ungeachtet seines Alters noch sehr stark auf die Mutter bezogen ist und ihm die Vorstellung, sich für mehrere Tage pro Woche von ihr zu lösen, grosse Mühe bereitet. Deutlich wurde auch, dass er zahlreiche destruktive Verhaltensweisen von der Mutter bereits übernommen hat. So neigt auch er dazu, die Verantwortung für seine Schwierigkeiten zu externalisieren und die Kindesschutzbehörde, die Schule, den Therapeuten, die Kinderärztin und den Beistand für das Nichtgelingen der Massnahmen verantwortlich zu machen. Die Beschwerdeführerin äusserte wie auch B____ anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung mehrfach ihre Ansicht, wonach ihm aufgrund seiner somatischen Probleme kein regelmässiger Schulbesuch möglich sei. Nachdem sie während längerer Zeit nicht in der Lage gewesen war, eine diesbezügliche medizinische Abklärung in die Wege zu leiten, wurde schliesslich der Beistand vom Verwaltungsgericht mit der Organisation einer entsprechenden Abklärung betraut (vgl. Zwischenurteil vom 13. September 2022). Aus dem kurzen Bericht der Kinderärztin vom 12. Januar 2023 geht hervor, dass mit Ausnahme einer Adipositas keine somatischen Befunde bezüglich B____ vorlägen (act. 41). Es ist durchaus denkbar, dass die von ihm geschilderten unspezifischen somatischen Beschwerden, wie Schmerzen in Armen und Beinen, Schlaflosigkeit sowie allgemeine Abgeschlagenheit auch im Kontext der starken psychischen Belastung zu verstehen sind. Anzumerken bleibt hier eine erstaunliche Parallele zu seinem Bruder C____, von dem am 18. Juni 2018 aus dem Internat berichtet wurde: «Zu Beginn seines Eintritts klagt C____ häufig über Schmerzen an den Beinen, wodurch er keine Märsche laufen konnte. Im Moment fällt C____ jedoch durch seine aktive Art auf» (vgl. Urteil VDE VD.2017.243 vom 30. Oktober 2018 E. 5.5). Auch B____ selbst hat mehrfach auf den starken emotionalen Druck hingewiesen, unter dem er seit mehreren Jahren stehe (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 4 f., vgl. oben E. 3.2.1). Gestützt auf diese Überlegungen ordnete das Verwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 3. Februar 2022 die regelmässige psychologische Begleitung von B____ an. Dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass die Termine bei ihm nur unregelmässig wahrgenommen würden und B____ wie die Mutter dazu neigten, die Absenzen mit Ausreden zu erklären. Der Therapeut gelangte gestützt auf diese Beobachtungen zum Schluss, es bestehe nicht nur in schulischer, sondern auch in persönlicher und sozialer Hinsicht eine Gefährdung des Kindeswohls und er empfehle unter der Woche die Platzierung B____s in einer Institution. Es kann somit konstatiert werden, dass sämtliche Hilfs- und Unterstützungsangebote, sowohl in schulischer als auch in psychotherapeutischer Hinsicht, von B____ und der Beschwerdeführerin nicht genutzt werden konnten, wodurch eine Gefährdung des Kindeswohls weiterhin besteht.
4.1.4 Aufgrund des Gesagten deckt sich der Kindeswille vorliegend offensichtlich nicht mit dem Kindeswohl. Nach Einschätzung der Fachpersonen liegt die Gefährdung von B____ zum einen im Schulabsentismus, zum anderen aber auch in der Vermeidungshaltung, die er im Begriff ist von der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die von der Lehrerschaft und vom Therapeuten erwähnte Tendenz, Ausreden für eigene Versäumnisse zu suchen und dem Schulbesuch sowie unangenehmen Terminen (so auch dem Gespräch mit der Kindesvertreterin, vgl. oben E. 3.2.3) durch Unwohlsein aus dem Weg zu gehen. Es besteht damit nicht nur die Gefahr der mangelnden Schulbildung und damit verbunden der beruflichen Perspektivlosigkeit, sondern auch von zukünftigen erheblichen sozialen Problemen. B____ scheint in den vergangenen Jahren – nicht zuletzt auch aufgrund der negativen Erfahrung der polizeilichen Zuführung im Jahr 2017 – grosse Verlustängste in Bezug auf seine Mutter aufgebaut zu haben. Diese Ängste sind durchaus ernst zu nehmen. Jedoch erscheint angesichts der Notwendigkeit einer zumindest basalen schulischen Bildung sowie des Umstandes, dass B____ mit 13 Jahren kein kleines Kind mehr ist, zumutbar, dass er sich ein Stück weit aus der bestehenden engen Beziehung zu seiner Mutter löst, um den unerlässlichen Schulbesuch sowie zentrale Entwicklungsschritte zu ermöglichen. Dies ist bei einem Verbleiben bei der Beschwerdeführerin aus den dargelegten Gründen nicht möglich.
4.2
4.2.1 In allen drei Verwaltungsgerichtsverhandlungen war deutlich spürbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn liebt und sich um ihn sorgt. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihr Kind bei sich zu behalten, ist genauso verständlich wie B____s Anliegen, in Basel bei der Familie zu bleiben. Es muss jedoch festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführerin auch im Verlauf des nun bereits ein Jahr dauernden Verwaltungsverfahren – wie bereits in den vielen Jahren davor – bedauerlicherweise nicht gelungen ist, ihren Sohn zum regelmässigen Besuch der Schule zu motivieren. B____ fehlt trotz umfangreicher Unterstützungs- und Hilfsangebote nach wie vor während zwei Dritteln der Schulzeit, was eine ausreichende Beschulung verunmöglicht. In diesem Punkt scheint die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fähig, ihr Verhalten auf die Bedürfnisse ihres Sohnes auszurichten und sich mit ihren eigenen Anteilen an seiner zunehmenden Verweigerungshaltung auseinanderzusetzen. Es liegt demzufolge gegenüber dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids keine veränderte Situation vor. Mit Blick auf die seit der Kindergartenzeit praktisch unverändert bestehenden Problematik erscheint eine Platzierung von B____ im heutigen Zeitpunkt dringlicher denn je; der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erweist sich somit klar als erforderlich.
4.2.2 In der Beschwerde der Kindesvertreterin wird geltend gemacht, eine Platzierung B____s sei unverhältnismässig, da auch während der Platzierung zwischen 2017 und 2020 ein regelmässiger Schulbesuch ohne Absenzen nicht habe sichergestellt werden können (Beschwerde Ziff. 16). Aus den Berichten des D____ geht jedoch hervor, dass die damaligen Absenzen von B____ wie auch seines Bruders C____ zum grössten Teil darauf zurückzuführen waren, dass die Kinder nach den Wochenenden in Basel am Montag nicht zurück ins Internat kamen, sei es, weil sie angeblich übers Wochenende erkrankt waren oder weil die Beschwerdeführerin darauf bestand, sämtliche Arzttermine der Kinder in Basel durchzuführen. Es bestehen hingegen keine Hinweise auf überdurchschnittlich viele Erkrankungen im Internat, so dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich beim grössten Teil der damaligen Absenzen um Probleme bei der Rückführung der Kinder nach dem Wochenende gehandelt hat. Diese Probleme verbesserten sich offenbar deutlich, nachdem sich die Beschwerdeführerin zur Kooperation mit der Heimleitung entschlossen hatte (vgl. Bericht [...] [Schulleiter D____] anlässlich der Verhandlung der KESB Verhandlungsprotokoll vom 21. Juli 2021, sowie KESB-Akten S. 135).
4.3 Es ist im Interesse von B____ – der noch immer kaum lesen und schreiben kann – unabdingbar, dass er zukünftig regelmässig am Schulunterricht teilnehmen kann, damit seine schulischen Lücken zumindest teilweise geschlossen werden können und er in beruflicher Hinsicht nicht gänzlich perspektivlos wird. Für den Fall einer Platzierung haben sich sowohl B____ als auch die Beschwerdeführerin für das D____ ausgesprochen. In dieser Institution war B____ bereits zwischen 2017 und 2020 platziert; er hat sich dort – abgesehen von starkem Heimweh nach der Mutter – offensichtlich grundsätzlich wohl gefühlt, wofür nicht zuletzt seine damalige positive Entwicklung spricht. Für eine Platzierung im D____ spricht auch B____s Argument, er bevorzuge eine Platzierung an einem ihm bereits bekannten Ort, wo ihm die Abläufe sowie die Betreuungs- und Lehrpersonen und ein Teil der Mitschüler bereits vertraut seien. B____ erhält durch die Möglichkeit der internen Beschulung im D____ die Chance, seine schulischen Lücken in einem geschützten Rahmen zu schliessen. Zwar befindet sich das D____ in einer Entfernung von mehreren Stunden Zugfahrt von Basel. Jedoch ist B____ inzwischen kein Kind mehr, sondern ein Jugendlicher, der die Hin- und Rückfahrten problemlos eigenständig meistern kann. Zudem ist davon auszugehen, dass ihm in dieser Lebensphase die Ablösung von der Mutter unter der Woche grundsätzlich etwas leichter fallen dürfte als im Jahr 2017. Ausserdem hält sich sein Bruder C____ ebenfalls in D____ auf, was B____ den Wiedereintritt zusätzlich erleichtern dürfte. Schliesslich steht im Sommer 2023 für B____ ohnehin ein Wechsel von der Primar- an die Sekundarschule an, was auch in Basel einen Schulwechsel unumgänglich macht. Das D____ ist namentlich aufgrund der Möglichkeit der internen Beschulung auch über die Primarschulzeit hinaus ein geeigneter Platzierungsort. Als weiterer wichtiger Punkt ist zu berücksichtigen, dass auch die Beschwerdeführerin bereits mit den im D____ geltenden Regeln und Strukturen vertraut ist und zudem gemäss den Auskünften der Internatsleitung früher gut mit den Mitarbeitenden zusammenarbeiten konnte. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auf die Entwicklung von B____s Bruder C____ hinzuweisen, der nach einer Rückplatzierung nach Basel zur Mutter aufgrund des erneuten Schulabsentismus Anfang 2021 wieder in D____ platziert wurde und sich im Verlauf dieses Verwaltungsgerichtsverfahrens dazu entschlossen hat, die obligatorische Schulzeit im D____ zu beenden und im Anschluss eine Lehre in D____ zu absolvieren. B____ hat in der Verwaltungsgerichtsverhandlung einen durchaus aufgeweckten, altersgemäss entwickelten und intelligenten Eindruck hinterlassen. Es bleibt zu hoffen, dass er bei einem erneuten Aufenthalt ausserhalb der mütterlichen Einflusssphäre wie sein Bruder die Chance wird nutzen können, sich ein Stück weit von seiner Mutter zu lösen und einen konstruktiveren Umgang mit (schulischen) Anforderungen zu entwickeln. Aufgrund des Gesagten erscheint somit unter Berücksichtigung der von B____ und der Beschwerdeführerin geäusserten Präferenzen und in sorgfältiger Abwägung der vorhandenen Optionen die Rückplatzierung von B____ in das D____ nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich.
4.4 Zusammenfassend ist das Wohl von B____ bei einem Verbleib bei der Beschwerdeführerin in einem Ausmass gefährdet, das eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine erneute Platzierung unumgänglich macht. Dies umso mehr, als im Verlauf des letzten Jahres sämtliche Unterstützungsangebote, Hilfestellungen, Ermahnungen und mildere Massnahmen gescheitert sind. Unter Berücksichtigung der langjährigen Vorgeschichte, insbesondere mit Blick auf die Vielzahl der gescheiterten milderen Interventionen und das jahrelange verweigernde Verhalten der Beschwerdeführerin, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Heimplatzierung von B____ die letzte Möglichkeit darstelle, ihm ausserhalb des mütterlichen Einflussbereiches die Chance auf einen regelmässigen Schulbesuch und damit auf eine gesunde Entwicklung zu gewährleisten. Der Wunsch von B____, in Basel bei der Mutter zu bleiben, wird zwar zur Kenntnis genommen. Fest steht mit Blick auf die Akten jedoch, dass die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren Sohn zum regelmässigen Besuch der Schule und der regelmässigen Wahrnehmung der Psychotherapiestunden zu motivieren. Für eine Platzierung spricht überdies, dass B____ zunehmend problematische Verhaltensweisen der Mutter übernimmt. Die Rückkehr ins D____, wo B____ die Strukturen sowie einzelne Betreuende, Lehrpersonen und Kinder bereits kennt und individuell betreut wird, erscheint angemessen. Dem verständlichen Wunsch B____s nach einer weiterhin engen Beziehung zur Mutter kann durch das ausgedehnte Kontaktrecht – derzeit von Freitagabend bis Montagmorgen und zusätzlich in den Ferien – entsprochen werden. Auf diese Weise kann, auch durch eine gute Kooperation der Beschwerdeführerin mit dem Beistand und den Mitarbeitenden des Heims eine Situation geschaffen werden, wo einerseits die Bedürfnisse B____s nach regelmässigem Schulbesuch und angemessener Anleitung zur Selbständigkeit zuverlässig gedeckt werden und wo er anderseits an den Wochenenden, während der Ferien und im Krankheitsfall die Verbundenheit mit der Mutter und den Geschwistern in Basel erleben kann. Der Beistand hat weisungsgemäss per [...] 2023 einen Platz für B____ im D____ reserviert. Ein Eintritt per dieses Datum erscheint aber aus mehreren Gründen nicht ideal. Zum einen gilt es zu berücksichtigen, dass B____ ausgerechnet am [...] Geburtstag hat und gemäss seinen Aussagen grossen Wert darauf legt, diesen im Kreis seiner Familie zu feiern. Zudem wird seitens des D____ favorisiert, dass Neueintritte aus organisatorischen Gründen jeweils an einem Montag erfolgen. Daraus folgt, dass der Zeitpunkt der Platzierung auf den [...] 2023 festgelegt wird. Somit erweist sich die angeordnete Massnahme auch in ihrer Ausgestaltung insgesamt als angemessen.
5.
5.1 Sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin als auch diejenige der Kindesvertreterin erweisen sich aufgrund des Gesagten als unbegründet und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über B____ sowie seine Platzierung als rechtmässig und in jeder Hinsicht verhältnismässig.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig. Es ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und das Recht auf unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden. Die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 2'000.– gehen somit zu Lasten des Staates.
5.3
5.3.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 17. Januar 2023 (act. 45) einen Aufwand von 2,5 Stunden geltend; zuzüglich 3,5 Stunden für Hauptverhandlung und Nachbesprechung ergibt sich ein Gesamtaufwand von 6 Stunden. Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagenersatz in Höhe von CHF 30.– sowie Mehrwertsteuer von CHF 94.70. Gesamthaft wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in Höhe von CHF 1'324.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.3.2 Auch die Rechtsvertreterin von B____ wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Sie hat mit Honorarnote vom 17. Januar 2023 (act. 44) einen Aufwand von 4,6 Stunden geltend gemacht. Daraus errechnet sich (ebenfalls zuzüglich 3,5 Stunden für Hauptverhandlung und Nachbesprechung) ein Honorar von CHF 1'620.–, hinzu kommen eine Spesenentschädigung in Höhe von CHF 2.– und CHF 124.90 Mehrwertsteuer. Dies ergibt ein Gesamthonorar von CHF 1'746.90, welches der Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.
5.4 Gegen das Urteil des Appellationsgerichts ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig. Diese hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt nur bei zivilstandsrechtlich relevanten Vorgängen wie die Begründung eines Kindesverhältnisses, nicht aber der Regelung der Eltern-Kind-Beziehung ein Gestaltungsurteil vor (BGE 142 III 502 E. 2.7 S. 514; vgl. auch von Werdt, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Art. 103 N. 7 f.; BGer 5A_581/2015 vom 11. August 2016 E. 2.7; Thommen/Faga, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2017, Art. 103 N 14). Eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird nicht im Zivilstandsregister geführt (vgl. Art 8 der Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb vorliegend nicht von einem Gestaltungsurteil im Sinn von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG auszugehen ist. Der Beschwerde in Zivilsachen kommt somit von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ohnehin kann einem Rechtsmittel gegen einen eine Klage abweisenden Entscheid bereits begrifflich keine aufschiebende Wirkung zukommen, weil es sich nicht um einen eingreifenden Rechtsakt handelt (vgl. von Werdt, Stämpflis Handkommentar, BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 103 N 2; ZR 112/2013 Nr. 10).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 1’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 94.70 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin des unentgeltlich verbeiständeten Kindes, [...], werden ein Honorar von CHF 1'620.– und ein Auslagenersatz von CHF 2.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 124.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Einer allfälligen Beschwerde gegen das vorliegende Urteil wird in Anwendungvon Art. 103 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindesvertreterin ([...])
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Beistand ([...] [KJD])
- D____
- E____ (Beigeladener)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.