Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.178

 

ZWISCHENENTSCHEID

 

vom 3. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Patrizia Schmid,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

 

Kinder- und Jugenddienst (KJD)                                      Beigeladene 1

Leonhardsstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel

 

B____                                                                                  Beigeladener 2

[...]

 

C____                                                                                                Kind 1

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

D____                                                                                                Kind 2

c/o E____

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 21. Juli 2021

 

betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung

 


Sachverhalt

 

D____, geboren [...] 2007 und C____, geboren [...] 2010, sind die Kinder der getrennt lebenden Eltern A____ und B____. Mit Entscheid vom 29. September 2017 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über ihre beiden Kinder auf und ordnete deren Platzierung im E____ (nachfolgend: E____) an. Das Verwaltungsgericht Basel-Stadt bestätigte den Entscheid mit Urteil vom 30. Oktober 2018. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Juli 2020 wurden beide Kinder unter Beibehaltung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei der Mutter rückplatziert und besuchten ab August 2020 die ordentlichen Schulen in Basel. Mit Entscheid der KESB vom 15. Januar 2021 wurde D____ wieder im E____ platziert, während für C____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder den Eltern eingeräumt wurde. Mit Entscheid der KESB vom 21. Juli 2021 wurde A____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ wieder entzogen und seine erneute Platzierung im E____ angeordnet; betreffend D____ blieb das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und es wurde verfügt, er sei im E____ zu belassen.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der Kindesvertreterin vom 29. Juli 2021. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C____ bei seiner Mutter und die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über D____. Zudem beantragte sie die vorgängige Anhörung von D____ und C____ sowie der Heilpädagogin, der Schulpsychologin, der behandelnden Psychologin von C____ und des Schulleiters des E____ als Auskunftspersonen (Verfahren VD.2021.165). Mit Beschwerde vom 9. August 2021 beantragte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ebenfalls die Aufhebung des Entscheids vom 21. Juli 2021; C____ sei bei ihr zu belassen und es sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu entziehen. Betreffend D____ sei das mit rechtskräftigem Entscheid der KESB vom 29. September 2017 entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen. Eventualiter sei D____ bei weiter aufgehobenem Aufenthaltsbestimmungsrecht per sofort bei ihr unterzubringen. Subeventualiter sei D____ bei weiterhin aufgehobenem Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mehr im E____, sondern in einer anderen geeigneten Institution unterzubringen und bis dahin vorläufig bei der Beschwerdeführerin zu platzieren, wobei diese vor einer weiteren Platzierung anzuhören sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

 

Mit begründeter Verfügung des instruierenden Präsidenten des Appellationsgerichts vom 16. August 2021 wurden die Verfahren VD.2021.178 und VD. 2021.165 zusammengelegt, die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung für die beiden Kinder sowie für die Beschwerdeführerin bewilligt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich C____ wiederhergestellt. Mit Stellungnahme vom 7. September 2021 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde sowie die Aufhebung deren aufschiebenden Wirkung. Am 15. Dezember 2021 bezog die Kindesvertreterin Stellung; sie beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht aufzuheben und es sei ein Bericht über die erfolgte Abklärung betreffend C____ bei der Psychologin der UPK, F____, einzuholen.

 

Am 22. Dezember 2021 verfügte der instruierende Präsident die Einholung von Berichten der Heilpädagogin der [...] Primarstufe, des Schulpsychologischen Dienstes, der Psychologin der UPK, des Schulleiters des E____ sowie des Klassenlehrers von C____; zudem wurde die vorgängige persönliche Anhörung von C____ und D____ angeordnet. Der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes zur Abklärung von C____ datiert vom 5. Januar 2022, am 11. Januar 2022 ging der Austrittsbericht der UPK vom 9. September 2021 ein. Am 14. Januar 2022 wurde D____ per Videokonferenz in Anwesenheit der Kindesvertreterin angehört. Am 14. Januar 2022 erstattete der Schulleiter der Primarstufe [...], G____, Bericht betreffend C____ über die Periode von Sommer 2021 bis Januar 2022. Die Beschwerdeführerin liess am 16. Januar 2022 durch ihren Rechtsvertreter eine Replik zur Vernehmlassung der KESB vom 7. September 2021 einreichen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 liess der Leiter des E____, H____, dem Gericht die letzten vier Standortberichte und Schulberichte von C____ und D____ zukommen (Standortberichte C____ vom 19. Juni 2020, 12. November 2019, 28. Mai 2019 und 18. Dezember 2018, Schulberichte C____ vom 19. Mai 2020, 12. November 2019, 28. Mai 2019 und 18. Dezember 2018; Standortberichte D____ vom 17. November 2021, 11. Mai 2021, 19. Juni 2020 und 12. November 2019, Schulberichte D____ vom 17. November 2021, 11. Mai 2021, 19. Mai 2020 und 12. November 2019). Am 28. Januar 2022 erfolgte die persönliche Anhörung von C____ im Beisein der Kindesvertreterin.

 

Die Verwaltungsgerichtsverhandlung hat am 3. Februar 2022 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters, des Vertreters der KESB, des Beistandes sowie der Kindesvertreterin stattgefunden. Zunächst wurde die Beschwerdeführerin angehört und befragt, in der Folge gelangten die Kindesvertreterin, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Vertreter der KESB zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den vorinstanzlichen Entscheiden und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). C____ und D____ sind vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen; auch die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre Kinder betroffen. Sowohl die Mutter als auch die Kinder sind somit nach Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär kommen nach Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (vgl. auch Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. m.w.H.; VGE VD.2029.200 vom 14. Januar 2021 E. 1.2).

 

1.3      Hinsichtlich D____ haben sowohl die Kindesvertreterin als auch die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung ihre Beschwerden zurückgezogen. Entsprechend hat die KESB ihre Anträge in Bezug auf D____ für gegenstandslos erklärt (Verhandlungsprotokoll p. 2). D____ selbst gab anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch den Gerichtspräsidenten am 14. Januar 2022 zu Protokoll, er beabsichtige, die obligatorische Schulzeit im E____ abzuschliessen und anschliessend nach Basel zurückzukehren, eventuell bestehe die Möglichkeit, eine KV-Lehre im E____ oder in [...] zu beginnen (Anhörungsprotokoll p. 2 f.). Damit wehrt sich D____ nicht mehr gegen eine Platzierung im E____; die Beschwerde in Bezug auf D____ ist somit gegenstandslos geworden und das diesbezügliche Verfahren wegen Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheides ist damit ausschliesslich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Platzierung von C____. Diesbezüglich ist auf die rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden einzutreten.

 

2.

Kann einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat die Kindesschutzbehörde nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Das Kindeswohl gebietet, dass nur Massnahmen ergriffen werden, die (soweit prognostiziert) Erfolg versprechend sind. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Platzierung wie alle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste, erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität). Die Platzierung eines Kindes kommt damit nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2019.23 vom 21. Mai 2019 E. 2.4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1).

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Bezug auf C____ erwogen, die erteilte Auflage von maximal sechs Abwesenheitstagen in einem halben Schuljahr sei um ein Vielfachs überschritten worden. Aufgrund der hohen Absenzenzahl im Sommersemester 2021, häufiger Erkrankung sowie hohen Leidensdrucks unter der aktuellen Situation bestehe eine erhebliche Kindeswohlgefährdung von C____. Trotz diverser schulischer und ausserschulischer Unterstützungsmassnahmen zeige er – im Unterschied zum Jahr 2020, in dem er sich zunächst noch im E____ aufgehalten und danach in die Primarschule [...] in Basel besucht habe – inzwischen auch Angstzustände und benötige psychologische Abklärung und Unterstützung. Mit Blick auf die lange Verfahrensvorgeschichte erschienen weitere ambulante Hilfestellung nicht erfolgsversprechend. So hätten die Eltern die als Weisung angeordnete ambulante Hilfe der Familienberatung nicht in Anspruch genommen und auch die übrigen Weisungen gemäss Entscheid vom 22. Januar 2021 nicht eingehalten. Die Rückplatzierung ins E____ sei somit die einzige geeignete Massnahme gegen die Kindeswohlgefährdung von C____.

 

3.2      Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Entscheid der KESB, wonach C____ ab Januar 2022 wieder im E____ platziert werden solle, erscheine unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unhaltbar und sei auf Basis einer unvollständigen Abklärung des relevanten Sachverhalts getroffen worden (Beschwerde Ziff. 14). So werde im Bericht des Beistands vom 27. Mai 2021 überzeugend dargelegt, dass aus pädagogischer Sicht, trotz der überschrittenen maximalen Fehltage, ein erneuter Schulwechsel ins E____ nicht wünschenswert sei, stelle die Integration in ein neues Lebensumfeld doch eine grosse Belastung für C____ dar. Er gehe gerne hier zur Schule und die Beschwerdeführerin arbeite kooperativ mit der Schule zusammen. Ausserdem habe eine Psychotherapie bei der Psychologin F____ bereits begonnen und werde fortgeführt (Beschwerde Ziff. 15). Dass die Beschwerdeführerin noch keinen Therapieplatz für C____ gefunden habe, sei auf die fehlende Unterstützung durch den Beistand zurückzuführen (Replik ad. Ziff. 5). Ohne die Anhörung der Heilpädagogin, der behandelnden Psychologin sowie der Schulpsychologin erscheine der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es gehe um eine sorgfältige Abklärung der Zumutbarkeit für C____, erneut im E____ platziert zu werden, nachdem er gesundheitliche Auffälligkeiten – namentlich Lernschwäche und Ängste – zeige, welche der besonderen Förderung und therapeutischen Begleitung und Behandlung bedürften. Die von der Vorinstanz angeführte Lese- und Rechtschreibeschwäche sei nicht durch die häufigen Schulabsenzen begründet und auch nicht durch eine Platzierung im E____ zu beseitigen. Es gebe an der öffentlichen Schule in Basel genügend Hilfsangebote, um den Schwächen von C____ gerecht zu werden (Replik ad. III.). Damit sei eine Rückplatzierung auch nicht notwendig, könne C____ doch an der [...]-Schule in Basel weiter mit der erforderlichen Förderung seiner individuellen Bedürfnisse beschult werden, wo er gemäss den Lehrpersonen und der Heil­pädagogin motiviert und gut integriert sei und schulische Fortschritte erziele. Einzig die Begründung mit den zusätzlichen Fehltagen – offensichtlich aus einer Fussverletzung am 18. Juni 2021 –, welche auf dem Bericht des Beistands vom 8. Juli 2021 gründe, greife offensichtlich zu kurz, sei doch die Zumutbarkeit für C____ nicht genügend abgeklärt worden (Beschwerde Ziff. 15 f.).

 

3.3      Die KESB stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, es lägen keinerlei ärztlich bestätigte Krankheiten oder Verletzungen von C____ nach dem 15. Januar 2021 vor; die längere Absenz infolge einer angeblich ärztlich behandelten Fussverletzung im Juni 2021 werde deshalb bestritten. Telefonische Erkundigungen beim Schulpsychologischen Dienst hätten ergeben, dass die Abklärungen betreffend C____ von Ende 2020 bis Juni 2021 gedauert hätten, weil zahlreiche Termine wegen Krankheit abgesagt worden seien (vgl. Aktennotiz KESB vom 7. September 2021; Stellungnahme Ziff. II). Schliesslich bestritt die KESB, dass der Entscheid zur Rückplatzierung von C____ nur aufgrund vermehrter Absenzen gefällt worden sei. Vielmehr liege eine Kindeswohlgefährdung bei Aufenthalt im Familienumfeld in sehr häufigem Schulabsentismus und sehr häufigem angeblichem Kranksein bei wechselnder und unklarer Ursache vor, wobei eine chronische somatische Problematik über mehrere Jahre hinweg nie habe nachgewiesen werden können. Die Situation habe sich insofern verschlechtert, als dass bei C____ inzwischen eine Lese- und Rechtschreibeschwäche diagnostiziert worden und von psychischen Symptomen berichtet worden sei (Stellungnahme Ziff. III). Die neuere Entwicklung zeige klar, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, eine ausreichende psychologische Abklärung und Behandlung von C____ stattfinden zu lassen. Dass zwischenzeitlich der Schulbesuch gut funktioniert habe, sei auf eine grosse Anstrengung von C____ zurückzuführen, welche aber kaum längerfristig Bestand haben werde, zumal ein unterstützendes psychologisches Setting gerade nicht aufgegleist werden könne und C____ wahrscheinlich weiterhin unter grossem Druck stehe (Stellungnahme Ziff. III).

 

3.4

3.4.1   Im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes zur Abklärung von C____ vom 5. Januar 2022 wurde eine Rechtschreibestörung nach ICD-10 F81 diagnostiziert. Es werde eine intensivierte heilpädagogische Förderung und die Erwirkung eines Nachteilsausgleichs sowie zwecks emotionaler Entlastung und Stabilisierung die Einleitung einer psychotherapeutischen Begleitung für C____ empfohlen, womit sich die Mutter einverstanden gezeigt habe.

 

3.4.2   Gemäss dem Austrittsbericht der UPK vom 9. September 2021 sei eine umfassende Diagnostik aufgrund der vielen versäumten und abgesagten Termine nicht möglich gewesen. Erst beim dritten Anlauf seien C____ und die Beschwerdeführerin zum vereinbarten Erstgespräch erschienen, fünf weitere Einladungen zum Gespräch seien entweder kurzfristig abgesagt oder aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen worden. Die aktuelle Situation scheine sehr belastend und emotional aufgeladen sowohl für C____ als auch für die Mutter zu sein. Er zeige in vielen Fächern trotz der individuellen Lernziele aufgrund der Lese-Rechtschreib-Störung und bei häufigen Schulabsenzen deutliche Defizite. Gemäss den Angaben der Mutter habe C____ immer wieder Kopfschmerzen, Bauchschmerzen und Erkältungen, zudem leide er unter einem Eisenmangel und unter Müdigkeit. Ausserdem habe er in den vergangenen drei Jahren ohne ersichtlichen Grund stark zugenommen. C____ gebe an, in der Schule genau beobachtet zu werden, alles werde dokumentiert und es würden Informationen zwischen verschiedenen Stellen ausgetauscht. Wenn er höre, dass der Kinder- und Jugenddienst anrufe, bekomme er Angst und Panik. Er habe das Bedürfnis, mit jemandem ausserhalb der Familie über die «Sache von [...]» zu sprechen. Die abklärende Psychologin deutete die geschilderten (psycho-)somatischen Symptome suggestiv als möglichen Ausdruck einer deutlichen psychischen Belastung. Zudem zeigten sich klare Hinweise auf Loyalitätskonflikte von C____ sowie auf Parentifizierung. Mit Blick auf die jahrelang schwierige Vorgeschichte erscheine ein verlässliches und strukturgebendes Umfeld wichtig für C____s weitere Entwicklung. Zusätzlich werde eine psychotherapeutische Begleitung für C____ zur Unterstützung in der herausfordernden Situation und zur Verarbeitung der bisherigen Erlebnisse empfohlen (p. 3 f.).

 

3.4.3   Aus den Mitteilungen und Berichten der Schulleitung der Primarstufe [...] geht hervor, C____ habe nach einer längeren Absenzenperiode Ende Juni 2021 nach den Sommerferien bis am 2. September 2021 keine Absenzen aufgewiesen (Mail von G____ vom 2. September 2021). Auf Anfrage der KESB berichtete die Schulleitung der Primarstufe [...] am 15. November 2021 von einer seit den Herbstferien deutlichen negativen Veränderung in der Präsenz und in der Lern- und Leistungsbereitschaft. C____ verzeichne seit den Herbstferien bereits sieben Absenztage, erscheine in der Schule meist übermüdet und sei während des Unterrichts auch schon eingeschlafen. Mit Mail vom 9. Dezember 2021 meldete der Schulleiter, C____ weise pro Woche durchschnittlich zwei Fehltage auf, wobei ihn die Mutter meist nicht abmelde; zudem zeige er in der Pause und an unterrichtsfreien Nachmittagen problematisches Konfliktverhalten im Umgang mit anderen Schülerinnen und Schülern aus der Klasse und der Tagesstruktur (Drohungen, Schläge); aus diesem Grund werde C____ seitens der Schulleitung verwarnt. Am 17. Dezember 2021 meldete der Schulleiter, er sei in grosser Sorge um das Wohl von C____, da dieser zu viele Absenzen aufweise, um die schulische Förderung vor Ort zu ermöglichen. Auch sei die therapeutische Begleitung von C____ durch die Mutter nicht aufgegleist worden. Aus dem Bericht der Primarstufe [...] vom 14. Januar 2022 geht zusammenfassend hervor, C____ habe sich im Sommer 2020 relativ schnell in die Klasse integriert und Freundschaften geschlossen. Seit einiger Zeit zeige er ausserhalb der Schulzeit (nach der Schule, über Mittag und während der Tagesstruktur) ein aggressives Verhalten gegenüber einzelnen Schülern (Drohungen, Einschüchterungen und Schläge). Schulisch habe C____ durch intensive Arbeit besonders in der Leseflüssigkeit Fortschritte erzielen können, Schreiben sei nach wie vor sehr anstrengend. Besondere Schwierigkeiten weise er im Bereich des selbständigen Arbeitens auf. So sei nach wie vor nicht möglich, dass er ohne 1:1-Betreuung eine Aufgabe löse, er könne sich kaum selbst für die Bearbeitung eines Auftrags motivieren. In einer kleinen Gruppe (z.B. mit der Heilpädagogin) arbeite er jedoch gut mit und zeige sich dankbar, wenn er Hilfe bekomme. Seine häufigen Absenzen wirkten sich negativ auf seinen Lernfortschritt aus, zudem schlafe er gelegentlich im Unterricht ein. In Kombination mit den geschilderten Lernschwierigkeiten erschwerten die vielen Absenzen, dass C____ den verpassten Lernstoff aufarbeiten könne. Im Schuljahr 2021/2022 weise C____ bis zum Berichtszeitpunkt total 29 Absenzen und 6 Verspätungen aus (meist nachträglich entschuldigt). Auch die Tagesstruktur besuche er nur unregelmässig. Zu Beginn sei die Zusammenarbeit der Schule mit der Mutter telefonisch sowie im direkten Kontakt möglich gewesen. Es sei mit der Zeit aber für sie immer schwieriger geworden, Termine einzuhalten und Telefonate zu führen, sehr oft habe sie kurzfristig abgesagt. Die Mutter habe bezüglich der zahlreichen Absenzen C____s Krankheitssymptome erwähnt. Sie unterstütze die Haltung der Schulleitung und halte C____ zur Einhaltung der Schulregeln an. Sie zeige sich im persönlichen Kontakt kooperativ und verständnisvoll.

 

3.4.4   Die Kindesvertreterin brachte mit ihrer Beschwerde vor, C____ habe bereits in der Anhörung vom 21. Juli 2021 erklärt, seine Angstzustände hätten mit dem enormen Druck zu tun, eine gewisse Anzahl Fehltage nicht zu überschreiten. Sollte er ins E____ zurück müssen, würde er abhauen und sich total verweigern (Beschwerde Kindesvertreterin Ziff. 8). Auch anlässlich der persönlichen Anhörung vom 28. Januar 2022 machte C____ deutlich, er wolle nicht mehr ins E____ zurück. Er gehe gerne in Basel zur Schule und habe hier auch Freunde. Das Thema Internat und das damit zusammenhängende Verfahren belasteten ihn stark. Er wisse auch nicht, weshalb er so oft krank sei, in er Winterzeit sei er oft erkältet. Er habe Schmerzen an Armen, Beinen und Fussgelenken, die gemäss Arzt vom Wachstum herrührten. Wenn er krank sei, gehe er meist trotzdem zur Schule, um Absenzen zu vermeiden, werde aber häufig wegen des Coronarisikos von den Lehrpersonen nach Hause geschickt. Er finde es sehr ungerecht, dass er dann trotzdem eine Absenz bekomme. Er sei in psychotherapeutischer Behandlung, damit er über seine Probleme reden könne, da er ansonsten Halsschmerzen bekomme. Er wisse jedoch den Namen der Therapeutin nicht mehr, zum letzten Mal sei er vor etwa drei Wochen bei ihr gewesen. Als er im Alter von sieben Jahren von mehreren Polizisten aus dem Bett geholt und ins Internat gebracht worden sei, habe er das nicht verstanden und in der folgenden Zeit unter starkem Heimweh gelitten. Er sei der Ansicht, die im E____ verbrachten 3,5 Jahre seien verpasste Lebenszeit und er wolle nicht mehr dahin zurück. Er wünsche sich, von diesem Druck befreit zu sein, nicht mehr ständig unter Beobachtung zu stehen und dass nicht jeder Fehler registriert werde. Die KESB setze seiner Meinung nach alles daran, ihn von seiner Familie wegzubringen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er mehr in die Schule gehe, da er aufgrund des Druckes nicht schlafen könne, deshalb in der Schule einschlafe und dadurch umso mehr Stoff verpasse. Die Mutter lebe in derselben Panik wie er selbst und ermahne ihn, immer zur Schule zu gehen; er wolle nicht, dass die Mutter Angst habe oder ihn vermisse (Anhörung vom 28. Januar 2022 p. 3-7).

 

3.4.5   Die Beschwerdeführerin berichtete in der Verhandlung vom 3. Februar 2022, es sei ihr bewusst, wie wichtig es sei, dass C____ regelmässig zur Schule gehe. Sie bemühe sich sehr, die Auflagen zu erfüllen. Die ständig drohende Platzierung belaste C____ massiv, er habe das Gefühl beobachtet zu werden und befürchte, jederzeit wieder abgeholt zu werden; seine körperlichen Beschwerden rührten ihrer Meinung nach von der mit der Absenzenauflage zusammenhängenden psychischen Belastung. Sie sei sich absolut sicher, dass es mit dem regelmässigen Schulbesuch klappen würde, wenn C____ von dem auf ihn lastenden Druck befreit würde (Prot. Verhandlung p. 4 f.). Für C____ sei die Abklärung in den UPK sehr schwierig gewesen, da seine ältere Schwester dort schlechte Erfahrungen gemacht habe und er deshalb nicht habe hingehen wollen. Die Heilpädagogin der Schule, I____, habe eine gute, vertrauensvolle Beziehung zu C____ aufbauen können und sei bereit, ihn auch in die Psychotherapie zu begleiten. Ausserdem erhalte er an der Schule zusätzliche Nachhilfsstunden und Logopädie (Prot. Verhandlung p. 5 f.).

 

4.

4.1      Die Vorinstanz hat erwogen, es liege eine Gefährdung des Kindeswohls vor, da C____ trotz diverser Massnahmen, Auflagen und Interventionen auch weiterhin eine hohe Anzahl Schulabsenzen aufweise und sowohl körperliche als auch vermehrt psychische Symptome zeige. Dem ist grundsätzlich zu folgen. Den Beteuerungen der Beschwerdeführerin, wonach C____ immer zur Schule gehe und keinerlei Verspätungen aufweise, stehen die von der Schulleitung eingereichten Absenzen entgegen. Während die Absenzsituation von C____ vor den Sommerferien 2020 offenbar infolge einer angeblichen Fussverletzung eskalierte, stabilisierte sie sich zwischen Sommer- und Herbstferien weitgehend. Während dieser Zeit besuchte er den Schulunterricht bis auf vier entschuldigte Absenzen regelmässig. Bereits nach den Herbstferien fehlte er jedoch gemäss den Angaben des Schulleiters wieder vermehrt, auch unentschuldigt. Dies steigerte sich bis zu den Weihnachtsferien in einem Mass, dass der Schulleiter der Ansicht war, die ordentliche Beschulung könne nicht mehr gewährleistet werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die der KESB eingereichten Unterlagen der Kinderarztpraxis seien unvollständig (Replik ad Ziff. 3 und 4), ist durch nichts substantiiert und damit nicht zu hören. Eine Erkundigung bei den behandelnden Kinderärzten durch die KESB hat namentlich die zweiwöchige Absenz C____s vor den Sommerferien 2021 infolge einer behaupteten ärztlich behandelten Fussverletzung nicht bestätigt (vgl. Mail vom 31. August 2021). Es steht somit fest, dass C____ nach wie vor eine grosse Anzahl von (teilweise unentschuldigten) Fehltagen aufweist. Der Grund für die vielen Absenzen ist auch im vorliegenden Verfahren unklar geblieben. Während die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellte, C____ fehle nie und weise auch keine Verspätungen auf (Prot. Verhandlung p. 3), berichtete C____ davon, er sei teilweise von den Lehrpersonen heimgeschickt worden, weil er während des Unterrichts Symptome gezeigt habe, teilweise habe er verschlafen oder das Tram verpasst (Anhörungsprotokoll vom 28. Januar 2022 p. 3 f.). Weder C____ noch die Beschwerdeführerin konnten letztendlich schlüssig erklären, wie die zahlreichen Absenzen zustande kommen. Zudem wurde bei C____ eine Lese-Rechtschreibestörung diagnostiziert, welche ihm die schulische Entwicklung zusätzlich erschwert und konkrete Ausgleichs- und Fördermassnahmen erfordert. Ausserdem leidet er seit geraumer Zeit unter verschiedenen körperlichen Symptomen (diffuse Schmerzen in verschiedenen Körperregionen, Müdigkeit, häufige Erkältungen, Gewichtszunahme). Mit Ausnahme eines diagnostizierten Eisenmangels konnte keines der körperlichen Symptome objektiviert werden. Hinzu kommen in letzter Zeit vermehrt psychische Symptome und auffälliges Verhalten (Ängste, Schlafstörungen sowie Aggressionen gegenüber anderen Kindern). Sowohl C____ als auch die Beschwerdeführerin stellen sich auf den Standpunkt, seine körperlichen Symptome seien auf den psychischen Druck zurückzuführen, welcher aufgrund der Auflagen der KESB entstanden sei, wonach eine gewisse Anzahl von Absenzen während eines Semesters nicht überschritten werden dürfe (vgl. dazu Entscheid der KESB vom 15. Januar 2021). Mit Blick auf die eingeholten Berichte der UPK, des Schulpsychologischen Dienstes und der Schulleitung ist davon auszugehen, dass C____ psychisch unter starkem Druck steht, welcher wohl zumindest teilweise auf die von der KESB auferlegten maximale Anzahl der Fehltage pro Semester zurückzuführen ist. Offenbar verfügt weder C____ selbst über die notwendigen Ressourcen, um diesen Druck zu bewältigen, noch ist die Beschwerdeführerin in der Lage, ihm angemessene psychologische Unterstützung zukommen zu lassen. Auch der Beistand schilderte mit Bericht vom 30. November 2020, C____ stehe unter Druck und zeige sich verängstigt bezüglich einer Rückplatzierung. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch C____ selbst berichteten anlässlich der Verhandlung bzw. der persönlichen Anhörung eindrücklich von seiner Angst, zurück ins Internat zu müssen und dem Druck, die auferlegten Fehltage nicht zu überschreiten. C____ äusserte zudem seine Ansicht, die KESB wolle ihn mit der Platzierung bestrafen, was eine grosse Belastung für ihn darstelle. Gemäss dem Bericht der UPK liegen bei C____ Hinweise auf Loyalitätskonflikte und Parentifizierung vor. Dieser Eindruck wird durch seine Aussagen anlässlich seiner Anhörung vom 28. Januar 2022 verstärkt («Ich will nicht, dass die Mutter Angst hat oder mich vermisst»). Offensichtlich lebt der knapp 12jährige C____ in grosser emotionaler Abhängigkeit von seiner Mutter. Dies äussert sich auch darin, dass er gewisse Ansichten bezüglich der KESB offenbar unhinterfragt von ihr übernommen hat (Anhörungsprotokoll vom 28. Januar 2022 p. 5: «[…] ich spreche von der KESB. Sie wollen alles machen, damit ich einfach nicht in meiner Familie bin. […] Ich gehe davon aus, dass sie alles machen wollen, damit ich aufs Internat muss. Weil meiner Meinung nach sie nichts Besseres zu tun haben, als Kinder oder auch Erwachsene von ihren Familien wegzuziehen»).

 

4.2      Aus den eingeholten Berichten geht hervor, dass für C____ in Basel sowohl schulisch als auch ausserschulisch durchaus adäquate Fördermöglichkeiten bestehen. Neben Nachhilfestunden wurde zusätzlich eine heilpädagogische und eine logopädische Therapie zur Behandlung der diagnostizierten Lese- und Rechtschreibeschwäche installiert. Auch die psychiatrische Abklärung C____s konnte trotz erheblicher zeitlicher Verzögerung schliesslich durchgeführt und abgeschlossen werden. Was die dringend empfohlene psychologische Begleitung C____s anbelangt, ist es der Beschwerdeführerin offenbar – nicht zuletzt dank der tatkräftigen Unterstützung durch die engagierten Heilpädagogin I____ – kurz vor der mündlichen Verhandlung gelungen, eine mögliche Behandlung bei der Psychotherapeutin Dr. med. [...] in Basel zumindest ansatzweise in die Wege zu leiten (vgl. dazu Auss. Beschwerdeführerin Verhandlungsprotokoll p. 6). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und C____s hätten Ende 2021 bereits zwei Sitzungen im Sinne von Kennenlerngesprächen mit C____ stattgefunden (Verhandlungsprotokoll p. 6; Anhörungsprotokoll vom 28. Januar 2022 p. 4). Eine regelmässige Therapie sei jedoch noch nicht aufgegleist worden, wobei aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht klar wurde, was der Grund dafür ist. Sämtliche Hilfs- und Unterstützungsmassnahmen können ihren Zweck jedoch nur dann entfalten, wenn C____ sie tatsächlich regelmässig und über einen längeren Zeitraum aktiv nutzen kann. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass er in Basel aufgrund seiner zahlreichen Absenzen sowohl am schulischen als auch am ausserschulischen Angebot nur sehr eingeschränkt teilgenommen hat, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen ist. Während die Hilfsangebote im schulischen Bereich offenbar zumindest teilweise umgesetzt werden konnten und erste bescheidene Früchte tragen, scheint C____ unter dem Druck der von der Vorinstanz auferlegten maximalen Absenzenzahl psychisch zunehmend in einen Teufelskreis zu geraten. Seine Furcht vor einer Rückplatzierung verstärkt offenbar die bereits vorhandenen Symptome, welche wiederum zu vermehrten Absenzen und damit bei ihm zu erhöhter Angst vor einer Platzierung führen. Diesen Teufelskreis gilt es zum Wohl von C____ zu durchbrechen. Die Beschwerdeführerin gibt sich zwar vordergründig kooperativ und engagiert. Es gelingt ihr jedoch offensichtlich trotz aller Beteuerungen nicht, den durch die Auflagen der KESB erzeugten Druck von ihrem Sohn fernzuhalten und in seinem Interesse für die dringend notwendige psychische Entlastung zu sorgen. Hinzu kommt, dass C____ (noch) in grosser emotionaler Abhängigkeit zur Mutter zu stehen und ihre Ansichten und Lebenshaltung zu übernehmen scheint. Eine Rückplatzierung ins E____ könnte vor diesem Hintergrund zwar langfristig eine grosse Chance für C____ darstellen; es böte sich ihm die Möglichkeit, sich nicht nur schulisch, sondern auch persönlich zu entwickeln, insbesondere sich von gewissen destruktiven Mustern der Mutter zu distanzieren. Kurzfristig sprechen der in der persönlichen Anhörung zum Ausdruck gebrachte grosse Widerwille C____s und seine panische Angst vor einer Rückplatzierung ins E____ sowie die unbestreitbar bestehende starke emotionale Verbundenheit mit der Mutter aber gegen eine Platzierung. Aufgrund der Aussagen von C____ ist davon auszugehen, dass sich die im Oktober 2017 stattgefundene Platzierung und die damit einhergehenden Modalitäten (er war im Alter von sieben Jahren in den frühen Morgenstunden ohne vorherige Ankündigung von der Polizei aus dem Bett geholt und gemeinsam mit seinem älteren Bruder direkt ins E____ gebracht worden, wobei er die Mutter während der ersten drei Monate nicht sehen durfte) äusserst belastend, wenn nicht gar traumatisierend auf ihn ausgewirkt haben. Bei einer Rückplatzierung stünden eine Retraumatisierung und eine Eskalation der Situation zu befürchten, wodurch das psychische Leiden von C____ vergrössert würde.

 

4.3      Es erscheint vorliegend zentral, dass C____ zum einen vom massiven Druck der Auflagen bezüglich der Absenzen entlastet wird und zudem endlich die dringend erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Wie sich anlässlich der bisherigen Verfahrensgeschichte und auch an der Verhandlung gezeigt hat, ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage, eine solche Therapie selbständig in die Wege zu leiten und zudem C____ zu motivieren, diese regelmässig in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin moniert, der Beistand habe sich nicht ausreichend für die psychologische Begleitung C____s eingesetzt und sich auch nicht an den Schulgesprächen beteiligt (Verhandlungsprotokoll p. 6). Der Beistand hat dazu erklärt, er habe seit Juli 2021 nur noch minimalen Kontakt zur Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern unterhalten. Er hat jedoch zugesichert, eine Begleitung von C____ bei der Aufgleisung einer psychologischen Behandlung zu organisieren (Verhandlungsprotokoll p. 7). Ein verstärktes Engagement des Beistands sowohl in Bezug auf die Organisation und Durchführung einer regelmässigen Psychotherapie für C____ als auch im Kontakt mit der Schule scheint angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dazu nur unzureichend in der Lage ist nicht nur wünschenswert, sondern dringend erforderlich.

 

4.4      Mit Blick auf die in Basel bestehenden und teilweise bereits aufgegleisten Unterstützungsangebote sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass C____ in Bezug auf eine mögliche Rückkehr ins E____ und die Aussicht auf eine erneute Trennung von der Mutter grosse Ängste aussteht, erscheint es trotz der begründeten Zweifel an der Kooperationsfähigkeit und am Kooperationswillen der Beschwerdeführerin angebracht, im Sinne der Ausschöpfung sämtlicher milderen Massnahmen der Beschwerdeführerin ein letztes Mal Gelegenheit zu geben, C____ in Basel zur Nutzung der schulischen und ausserschulischen Angebote zu motivieren. Wesentlich erscheint dabei, den Fokus nicht mehr allein auf die schulischen Absenzen, sondern vermehrt auf die Etablierung und Einhaltung einer regelmässigen psychologischen Behandlung zu richten. Der Beistand wird entsprechend verpflichtet, in Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabe zu gewährleisten, dass C____ in erforderlichem Masse psychologisch und logopädisch behandelt wird und die Einhaltung der Therapien zu kontrollieren. Zudem hat er in stetem Austausch mit der Schulleitung zu stehen. Angesichts der bestehenden Kindeswohlgefährdung hat der Beistand zudem der KESB unverzüglich Bericht zu erstatten, falls die Umsetzung des Auftrages nicht in ausreichendem Masse möglich ist. Die Beschwerdeführerin wird explizit angewiesen, umfassend mit den Bemühungen des Beistands in Bezug auf die adäquate logopädische und psychologische Behandlung von C____ zu kooperieren. Dieser Punkt ist für die künftige positive Entwicklung von C____ essentiell, stellt die Beschwerdeführerin doch das Bindeglied zwischen ihrem emotional noch stark von ihr abhängigen Sohn und der Aussenwelt dar. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es während der langjährigen Vorgeschichte trotz intensiver Bemühungen seitens der involvierten Personen und Institutionen nicht gelungen ist, die Beschwerdeführerin nachhaltig zur Kooperation zu bewegen. Mit Blick auf diese berechtigten Zweifel wird die KESB parallel zu den Bemühungen des Beistands ersucht, für den Fall der trotz der angeordneten Massnahmen andauernden Gefährdung des Kindeswohls alternative Möglichkeiten der Unterbringung und Beschulung für C____ zu prüfen. Aus den Aussagen von C____ geht insbesondere hervor, dass er die grosse räumliche Distanz des im [...] gelegenen E____ als problematisch empfunden hat, so habe er etwa keine Möglichkeit gehabt, seinen Geburtstag mit der Familie zu feiern, was ihn offensichtlich stark belastete (Prot. Anhörung vom 28. Januar 2022 p. 5). Mit Blick auf die Äusserungen von C____ wäre für den Fall einer Platzierung als ultima ratio zumindest zu prüfen, ob eine Unterbringung und Beschulung in einer näher am Wohnort der Mutter gelegenen Institution, etwa im [...] oder im [...], in Frage käme. Wichtig erscheint dabei, dass die Beschwerdeführerin und vor allem auch C____ zu den diversen Möglichkeiten angehört werden und die diesbezüglich von ihnen geäusserten Wünsche und Überlegungen in die Gesamtbetrachtung und den Platzierungsentscheid einfliessen.

 

4.5      Zusammenfassend besteht die Hoffnung, dass C____ durch eine regelmässige psychologische Betreuung entlastet wird und sich damit auch die Absenzensituation und die übrigen Beschwerden und Verhaltensauffälligkeiten normalisieren. Diesem Vorgehen ist im Sinne einer milderen Massnahme einer Platzierung als ultima ratio der Vorrang zu geben. Mit Blick auf die angesichts der langen Verfahrensvorgeschichte und der zahllosen durch die Beschwerdeführerin torpedierten Bemühungen um Verbesserung der Situation von C____ bestehenden Zweifel ist das Verfahren auszustellen und die Situation in einem halben Jahr erneut zu beurteilen.

 

5.

5.1      Der Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführerin sowie die Rechtsvertreterin der unentgeltlich verbeiständeten Kinder sind für ihre Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss ihrer jeweiligen Honorarnote vom 3. Februar 2022 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

 

5.2      Über die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrensmit wird mit dem Endentscheid entschieden.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Bezug auf D____ wird das Verfahren wegen Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Es werden keine Kosten erhoben.

 

In Bezug auf C____ wird das Beschwerdeverfahren ausgestellt. Es wird zu einer 2. Verhandlung im 2. Semester 2022 geladen.

 

Es ergeht folgender Zwischenentscheid:

 

://:       Der Beistand erhält gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB den Auftrag, zu gewährleisten, dass die psychologische und logopädische Behandlung von C____ in erforderlichem Masse stattfindet und dies zu kontrollieren. Zudem hat er in stetem Austausch mit der Schulleitung zu stehen. Er hat der KESB unverzüglich Bericht zu erstatten, falls die Umsetzung des Auftrages nicht in ausreichendem Masse möglich ist.

 

A____ wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit dem Beistand zu kooperieren und sich seinen Vorgaben betreffend die vorgenannte Behandlung von C____ zu unterziehen.

 

Die KESB wird ersucht, für den Fall einer trotz der vorgenannten Massnahmen andauernden Kindeswohlgefährdung alternative Möglichkeiten der Unterbringung und Beschulung von C____ zu prüfen (z.B. [...], [...]), unter angemessener Anhörung von C____ und der Beschwerdeführerin.

 

          Über die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wird mit dem Endentscheid entschieden.

 

           Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführerin [...], werden ein Honorar von CHF 3'140.– und ein Auslagenersatz von CHF 87.75 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 248.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

           Der Rechtsvertreterin der unentgeltlich verbeiständeten Kinder, [...], werden ein Honorar von CHF 3'784.– und ein Auslagenersatz von CHF 68.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 296.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

           Mitteilung an:

-     Beschwerdeführerin

-     Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-     J____, Beistand der Kinder, Kinder- und Jugenddienst (KJD)

-     [...], Rechtsvertreterin der Kinder

-     B____ (Beigeladener)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.