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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.185
URTEIL
vom 23. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Juli 2021
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die kubanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am 19. März 2018 B____, geboren am [...], und erhielt gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. Juli 2019 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Sodann wurde die Ehe zwischen der Rekurrentin und B____ mit Entscheid des Zivilgerichts vom 14. November 2020 geschieden.
Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Rekurrentin verweigerte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM; Migrationsamt) der Rekurrentin mit Verfügung vom 12. Januar 2021 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz sowie dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs – mit dem die Rekurrentin unter anderem geltend macht, dass sie sich inzwischen mit dem portugiesischen Staatsangehörigen C____ (nachfolgend: Verlobter), der über eine Niederlassungsbewilligung verfüge sowie in Basel wohne und lebe, verlobt habe – wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 2. Juli 2021 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid liess die Rekurrentin, vertreten durch [...], Advokatin, mit Eingabe vom 13. Juli 2021 Rekurs beim Regierungsrat anmelden. Den Rekurs begründete sie mit Eingaben vom 2. August 2021 und vom 19. September 2021. Demgemäss sei der Entscheid vollumfänglich aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sei ordentlich zu verlängern und die Wegweisung sei aufzuheben. Überdies sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr für das Rekursverfahren – antragsgemäss auch für das erstinstanzliche Verfahren – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 18. August 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 beantragte das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Eine Replik der Rekurrentin erfolgte am 26. November 2021. Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2021 und 9. Dezember 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren abgewiesen und der Rekurrentin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 18. August 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.2.2 Gemäss Eingaben vom 2. August 2021 und 19. September 2021 werden sämtliche Ausführungen des angefochtenen Entscheids bestritten, soweit sie in der Rekursbegründung nicht ausdrücklich durch Tatsachen belegt sind oder ausdrücklich anerkannt werden (Rekursbegründung Ziff. 1, act. 5). Diese pauschale Bestreitung ist unwirksam. Die im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen sind deshalb als wahr anzunehmen, soweit sie von der Rekurrentin im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht substantiiert bestritten worden sind und keine begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (vgl. VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5 mit Hinweisen).
2.
Die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann kein unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) gestützter Aufenthaltsanspruch mehr geltend gemacht werden. Auch nach der Auflösung der Familiengemeinschaft bestehen aber die aus Art. 42 AIG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
3.
3.1 Die Rekurrentin macht geltend, dass sie mit ihrem neuen Verlobten C____ eine durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung führe und somit ein wichtiger Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG für ihren weiteren Verbleib in der Schweiz vorliege (Rekursbegründung Ziff. 2, act. 5).
3.2 Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf (umgekehrten) Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Soll die ausländische Konkubinatspartnerin weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2).
3.3
3.3.1 Das JSD stellte fest, bei der Beziehung zwischen der Rekurrentin und ihrem Verlobten dürfte es sich nicht um eine bereits langjährige Beziehung handeln, weil die Rekurrentin diese im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Migrationsamt in April und Juni 2020 noch nicht erwähnt habe. Zudem ergebe sich aus dem kantonalen Datenmarkt, dass die Rekurrentin und ihr Verlobter nicht zusammenwohnten (angefochtener Entscheid E. 11, act. 3). Die Feststellung, dass es sich nicht um eine langjährige Beziehung handeln dürfte, hat die Rekurrentin nicht wirksam bestritten. Sie behauptet bloss, sie wohne seit dem 1. Juni 2021 an der [...] mit ihrem Verlobten zusammen (Rekursbegründung Ziff. 3, act. 5). Zum Beweis reicht sie einen Auftrag vom 24. August 2021 ein, mit dem der Verlobte der Rekurrentin der Schweizerischen Post für die Zeit vom 30. August 2021 bis am 29. August 2022 als neue Adresse die [...] gemeldet und sie beauftragt hat, die neue Adresse Dritten mitzuteilen, die bereits über seine alte Adresse verfügen. Dieser Auftrag genügt nicht zum Beweis, dass die Rekurrentin mit ihrem Verlobten zusammenwohnt. Sie erweckt vielmehr Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Rekurrentin, sie wohne seit dem 1. Juni 2021 mit ihrem Verlobten zusammen. Falls der Verlobte am 1. Juni 2021 mit der Rekurrentin zusammengezogen wäre, wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb er seine neue Adresse erst mehr als eineinhalb Monate nach dem Umzug der Post gemeldet und als Geltungszeitraum der neuen Adresse erst noch bloss die beschränkte Dauer vom 30. August 2021 bis 29. August 2022 angegeben hätte. Die Tatsache, dass der Verlobte den Auftrag erst nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids erteilt hat, obwohl der Umzug angeblich bereits mehr als ein Monat vorher stattgefunden hat, erweckt zudem den Eindruck, dass die Auftragserteilung bloss aus prozesstaktischen Gründen erfolgt ist. Im kantonalen Datenmarkt war der Verlobte der Rekurrentin im Übrigen selbst Anfang Dezember 2021 noch immer an seiner bisherigen Adresse verzeichnet (Auszug aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 9. Dezember 2021). Eine offizielle Adressänderung lag demnach nicht vor. In ihrer Replik (Ziff. 1, act. 10) behauptet die Rekurrentin, ihr Verlobter habe irrigerweise angenommen, bei einem Umzug innerhalb der gleichen Gemeinde genüge es, die Post zu avisieren. Er werde nun aber die Ummeldung bei den Einwohnerdiensten nachholen, sobald es ihm sein beruflicher Alltag erlaube, wobei er als Bauarbeiter selten zu Bürozeiten in Basel sei. Diese Behauptungen vermöchten selbst bei Wahrunterstellung nicht zu erklären, weshalb sich der Verlobte der Rekurrentin erst mehr als eineinhalb Monate nach dem behaupteten Umzug bei der Post gemeldet hat und weshalb er seinen angeblichen Umzug bis Anfang Dezember 2021 den Behörden noch immer nicht gemeldet hat. Insbesondere auch Ausländer mit Niederlassungsbewilligung wie der Verlobte der Rekurrentin können einen Umzug innerhalb des Kantons Basel-Stadt mit eUmzug ohne persönliche Kontaktaufnahme mit dem Einwohneramt online melden (https://www.eumzug.swiss/eumzugngx/canton/BS). Auf diese Möglichkeit wird auf der Website des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration hingewiesen (https://www.bdm.bs.ch/Wohnen/umzug.html). Damit wäre dem Verlobten eine Umzugsmeldung selbst dann längst möglich gewesen, wenn er sich nie zu Bürozeiten in Basel aufgehalten hätte. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 macht die Rekurrentin geltend, ihr Verlobter habe sich inzwischen offiziell an die [...] umgemeldet (act. 18). Im kantonalen Datenmarkt war er am 11. Februar 2022 noch immer an der [...] verzeichnet. In der Adresshistorie wird jedoch für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2022 die [...] und für die Zeit ab 1. November 2022 die [...] aufgeführt (Auszüge aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 11. Februar 2022, act. 20). Bei der Angabe des Jahres 2022 dürfte es sich um ein Versehen handeln. Damit ist anzunehmen, dass der Verlobte seinen behaupteten Umzug inzwischen dem Einwohneramt rückwirkend per 1. November 2021 gemeldet hat. Unter Berücksichtigung aller vorstehend dargelegten Umstände kann damit davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin seit dem 1. November 2021 mit ihrem Verlobten zusammenwohnt. Dies ändert aber nichts daran, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft angesichts der kurzen Dauer der Beziehung und des Fehlens von Hinweisen für eine besondere Bindung zwischen den Partnern zu verneinen ist. Dies gälte selbst dann, wenn die Rekurrentin seit dem 1. Juni 2021 mit ihrem Verlobten zusammenwohnen würde.
3.3.2 Das JSD stellte fest, eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit könne nicht ausgemacht werden. Die Rekurrentin und ihr Verlobter hätten zwar einen ersten Termin beim Zivilstandsamt Basel-Stadt wahrgenommen, um sich über die für eine Vermählung notwendigen Zivilstandspapiere informieren zu lassen. Darüber hinaus lege die Rekurrentin aber keine Heiratsbemühungen dar (angefochtener Entscheid E. 11, act. 3). Bezüglich weiterer Heiratsvorbereitungen macht die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung vom 19. September 2021 (Ziff. 2, act. 5) geltend, ihr Verlobter habe sich wegen der Covid-19-Pandemie lange gedulden müssen, bis er die Papiere betreffend die Scheidung seiner ersten Ehe aus Portugal erhalten habe. Als Beweismittel reicht sie Screenshots eines Dokuments ein, gemäss dem die Ehe ihres Verlobten am 27. Juli 2021 in Portugal geschieden worden ist. Zudem erklärt sie, die entsprechende Briefpost werde nachgereicht, sobald ihr Verlobter sie erhalten habe. Ein entsprechendes Dokument wurde dem Appellationsgericht jedoch bis heute nicht nachgereicht. Aufgrund der Screenshots besteht kein Zweifel, dass das Dokument zumindest in Portugal am 19. September 2021 bereits vorgelegen hat. Wenn die Rekurrentin und ihr Verlobter ein Interesse daran gehabt hätten, möglichst bald heiraten zu können, hätten sie das Dokument auf postalischem Weg innert kurzer Zeit erhältlich machen können. Aus der Tatsache, dass sie dem Gericht auch mehr als zwei Monate später noch keine Kopie der Briefpost nachgereicht haben, kann auf das Fehlen eines solchen Interesses geschlossen werden. Im Übrigen ergibt sich aus den eigenen Angaben der Rekurrentin, dass eine Heirat unabhängig von der Frage der Scheidungspapiere nicht unmittelbar bevorgestanden hat. In ihrer Rekursbegründung vom 19. September 2021 (Ziff. 2, act. 5) erklärte die Rekurrentin, die Eheschliessung werde eventuell auch in Portugal nach portugiesischem Recht erfolgen. Damit gestand sie zu, dass sie und ihr Verlobter noch nicht einmal gewusst haben, wo der Eheschluss erfolgen sollte. Unter diesen Umständen kann von einer unmittelbar bevorstehenden Heirat keine Rede sein. In ihrer Replik vom 26. November 2021 (Ziff. 1, act. 10) behauptet die Rekurrentin, sie und ihr Verlobter würden in Portugal heiraten und erwarteten bezüglich Heiratsdatum eine Nachricht des von ihnen beauftragten Advokaten. Als Beweismittel reicht sie zwei Anwaltsvollmachten vom 7. Oktober 2021 ein. Auch damit ist nicht belegt, dass eine Heirat unmittelbar bevorsteht. Die Vollmachten beweisen höchstens die Beauftragung eines Anwalts. Dass dieser im Hinblick auf den Eheschluss bereits irgendwelche konkreten Schritte unternommen hätte, hat die Rekurrentin weder substantiiert behauptet noch bewiesen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. statt vieler VGE VD.2020.259 E. 2.3.4) wäre es Sache der Rekurrentin gewesen, dem Verwaltungsgericht Kopien allfälliger Eingaben ihres Anwalts in Sachen Eheschluss einzureichen.
3.3.3 Aus den vorstehenden Gründen hat das JSD zu Recht festgestellt, dass die Beziehung zwischen der Rekurrentin und ihrem Verlobten nicht vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV erfasst wird.
4.
4.1
4.1.1 In der Stellungnahme vom 2. Juni 2020 im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Rechtsvertreterin der Rekurrentin unter dem Titel «Lebensumstände in der Schweiz und in Kuba, Coronakrise», nach Angaben ihrer Mandantin, die mit ihren Angehörigen regelmässig Kontakt pflege und so gut es ihr möglich sei insbesondere ihre Mutter und ihre Grossmutter unterstütze, seien die Lebensumstände in Kuba katastrophal. Es fehle am Nötigsten, die Leute hungerten und die Versorgungslage sei miserabel. Wenn die Rekurrentin nach Kuba zurückkehren müsste, was vermutlich auf absehbare Zeit gar nicht möglich wäre, würde ihre eigene wirtschaftliche Existenz vernichtet und diejenige der unterstützten Angehörigen wegbrechen. Irgendein Beweismittel für diese Behauptungen nannte die anwaltlich vertretene Rekurrentin nicht (Eingabe vom 2. Juni 2020, act. 8, Vorakten 2/2 S. 40 ff.).
4.1.2 Das JSD stellte im angefochtenen Entscheid fest, die Rekurrentin habe bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 15. Dezember 2017 im Alter von 36 Jahren ihr gesamtes bisheriges Leben in ihrem Heimatland Kuba verbracht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten immer noch bestens vertraut sei, zumal sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz auch zweimal für eine längere Dauer nach Kuba gereist sei und sich auch aktuell für einen Monat dort aufhalte. Das Haus, in dem die Rekurrentin geboren wurde, befinde sich in ihrem Eigentum. Darin lebten ihre Grossmutter sowie ihre beiden Tanten mit ihren Familien. Zudem habe sich die Rekurrentin in Kuba ein kleines Haus bauen können, in dem sie vor ihrer Einreise in die Schweiz zusammen mit ihrer Mutter gelebt habe. Ihren Lebensunterhalt habe die Rekurrentin in Kuba mit dem selbständigen Handeln und Verkauf von Haushaltsartikeln und dem Anbieten von kosmetischer Handpflege verdient. Damit habe sie ein Einkommen von CHF 40.– bis CHF 80.– pro Monat verdient, was ihr für kubanische Verhältnisse einen guten Lebensstandard ermöglicht habe. Eine Wiedereingliederung dürfte ihr vor diesem Hintergrund und mit der Unterstützung ihrer Verwandten und Bekannten somit durchaus möglich sein (angefochtener Entscheid E. 12). Bei einer Rückkehr nach Kuba sei die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der Rekurrentin im Herkunftsland nicht gefährdet (angefochtener Entscheid E. 14). Eine Rückkehr in ihr Herkunftsland sei ihr zumutbar (angefochtener Entscheid E. 15).
4.2
4.2.1 In ihrer Rekursbegründung vom 19. September 2021 im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (Ziff. 4, act. 5) macht die Rekurrentin geltend, die Feststellungen des JSD betreffend die Lebensumstände und die Situation in Kuba seien «frei von jedem Bezug zur heutigen Wirklichkeit» und würden vollumfänglich bestritten. Die in der Stellungnahme vom 2. Juni 2020 geschilderte Situation sei seither nicht besser geworden. Dazu kämen schwere politische und soziale Unruhen. Als Beweismittel beantragt die Rekurrentin eine Parteibefragung.
4.2.2 Da die Rekurrentin geltend macht, den Feststellungen des JSD fehle ein Bezug zur heutigen Wirklichkeit, ist davon auszugehen, dass sie die Feststellungen für die Zeit vor ihrer Ausreise aus Kuba nicht bestreitet. Diese gelten daher als zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Somit ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin in Kuba über eigenes Wohneigentum verfügt und vor ihrer Ausreise mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt hat, das ihr einen für lokale Verhältnisse guten Lebensstandard ermöglicht hat. Aufgrund des eigenen Wohneigentums verfügt die Rekurrentin bei einer Rückkehr nach Kuba zweifellos über eine angemessene Unterkunft. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht möglich sein sollte, die bis vor vier Jahren ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Die pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen der Rekurrentin zur allgemeinen Lage in Kuba vermöchten daran selbst bei Wahrunterstellung nichts zu ändern. Schliesslich kann aus der Tatsache, dass die Rekurrentin im Juni 2021 freiwillig für mehrere Wochen nach Kuba gereist ist, geschlossen werden, dass die behauptete allgemeine Situation jedenfalls für sie keine Auswirkungen hat, die ihr den Aufenthalt in ihrem Heimatland unzumutbar machen. Der Umstand, dass es sich bloss um einen vorübergehenden Aufenthalt gehandelt hat, lässt diese Schlussfolgerung entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik Ziff. 4, act. 10) nicht unzulässig erscheinen. Damit ist die Einschätzung des JSD zu bestätigen, dass die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der Rekurrentin bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht gefährdet ist und ihr eine Rückkehr in ihr Herkunftsland zumutbar ist. Es erscheint ausgeschlossen, dass mündliche Aussagen der Rekurrentin an der Überzeugung, die sich das Gericht aufgrund der Akten gebildet hat, etwas zu ändern vermöchten. Der Beweisantrag auf Befragung der Rekurrentin ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
4.3 Mit ihrer Replik vom 26. November 2021 (Ziff. 3, act. 10) behauptet die Rekurrentin, sie habe ab November 2021 zwei Teilzeitstellen gefunden. Sie arbeite als Reinigungskraft drei Stunden wöchentlich in einem Privathaushalt und von Montag bis Freitag mit einem Pensum von zwei Stunden und 15 Minuten pro Tag für ein Reinigungsunternehmen ([...]). Sie habe ausdrücklich um schriftliche Arbeitsverträge ersucht. Da solche trotzdem noch ausstünden, würden sie so bald als möglich nachgereicht. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 reichte die Rekurrentin eine Lohnabrechnung des Reinigungsunternehmens vom 22. Dezember 2021 und einen Beleg für eine Zahlung des Privathaushalts vom 24. Dezember 2021 ein und behauptete, sie habe sich bisher vergeblich um die ihr zustehenden Arbeitsverträge bemüht (act. 16). Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 reicht sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2021 nach (act. 18 f.). Darin wurden 12.75 Arbeitsstunden pro Woche vereinbart. Ob sie tatsächlich in diesem Umfang arbeitet, erscheint allerdings fraglich. Erstens stimmen das von der Rekurrentin behauptete wöchentliche Pensum und die vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstunden nicht genau überein. Zweitens hätte die Rekurrentin im Dezember 2021 rund 50 Stunden arbeiten müssen, wenn sie die Stelle entsprechend ihrer Darstellung bereits im November 2021 angetreten hätte und sie entsprechend dem schriftlichen Arbeitsvertrag 12.75 Stunden pro Woche gearbeitet hätte. Tatsächlich hat sie gemäss der Lohnabrechnung vom 22. Dezember 2021 aber bloss 19.2 Stunden gearbeitet. Die Frage des Umfangs der Erwerbstätigkeit der Rekurrentin kann offenbleiben, weil der Rekurs auch bei Annahme einer gesicherten Arbeitsstelle im Umfang von 51 Stunden pro Monat abzuweisen ist. Gemäss der Lohnabrechnung vom 22. Dezember 2021 beträgt der – im Reinigungsgewerbe überraschend hohe – Nettostundenlohn nach Abzug der Rückstellung für das Feriengeld rund CHF 49.–. Bei einem Pensum von 51 Stunden verdiente die Rekurrentin damit beim Reinigungsunternehmen rund CHF 2'500.–. Im Privathaushalt verdient sie gemäss dem Zahlungsbeleg vom 24. Dezember 2021 zusätzlich netto CHF 360.– pro Monat. Dass sie mit einem Einkommen von rund CHF 2'860.– ihren Bedarf decken kann, erscheint naheliegend, ist aber nicht mit Sicherheit feststellbar, weil die Rekurrentin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Angaben zu ihrem Bedarf schuldig geblieben ist. Falls die Deckung des Bedarfs der Rekurrentin durch eigenes Einkommen nachhaltig gesichert wäre, müsste ihre wirtschaftliche Integration entgegen dem angefochtenen Entscheid (E. 13) bejaht werden. Dies könnte aber weder einen Härtefall noch die Unverhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung begründen.
5.
Mit ihrer Eingabe vom 11. Februar 2021 ersuchte die Rekurrentin vorsorglich für das verwaltungsinterne Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (act. 8, Vorakten 1/2). Dieses Gesuch wurde vom JSD nicht beurteilt. Sowohl die Rekurrentin als auch das JSD beantragen, dass darüber im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren entschieden wird. Die Rekurrentin beantragt die Gutheissung ihres Gesuchs (Eingabe vom 2. August 2021, act. 4) und das JSD macht geltend, darauf sei nicht einzutreten (Vernehmlassung vom 8. Oktober 2021, Ziff. 2, act. 7). Da die anwaltlich vertretene Rekurrentin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren mit keinem Wort begründet hat (vgl. Eingabe vom 11. Februar 2021 und Rekursbegründung vom 29. März 2021), ist darauf entsprechend der Ansicht des JSD nicht einzutreten.
6.
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht ergangen und der Rekurs dagegen abzuweisen ist. Zur Begründung wird ergänzend auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit Verfügungen vom 3. Dezember 2021 und 9. Dezember 2021 abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.– verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.