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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.180
VD.2021.188
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
subst. durch [...],
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 22. Juli 2021
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 13. April 2021 ersuchten die zuständige Assistenzärztin und die Sozialarbeiterin der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Zur Begründung führten sie aus, dass A____ am 16. März 2021 in Begleitung des Sozialdienstes der Polizei in den UPK eingetreten sei. Die Patientin sei bis vor Klinikeintritt oft notfallmässig im Universitätsspital (USB) aufgrund psychischer Dekompensation und Schmerzsymptomatik vorstellig geworden. Die Patientin habe eine eigene Wohnung, habe zuletzt aber bei ihrer Tochter, B____, gelebt. Die Tochter könne die notwendige Unterstützung nicht mehr leisten.
A____ zog nach dem Austritt aus den UPK im Sinne eines Entlastungsaufenthaltes in den C____. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 wandte sich die diensthabende Amtsärztin der Sozialmedizin Basel an die Erwachsenenschutzbehörde. Sie sei von der Standortleitung C____, informiert worden, dass die Situation in der Wohngruppe mit A____ sehr schwierig sei, da sie verbal und physisch übergriffig sei. Zudem seien Rechnungen nicht bezahlt worden.
Nach entsprechenden Abklärungen sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 22. Juli 2021 für A____ eine Beistandschaft. Sie ernannte G____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin (Dispositiv Ziff. 2) und übertrug ihr im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben (Dispositiv Ziff. 3):
a) Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen;
c) A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
- Ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,
- das Erledigen von Zahlungen,
- die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen. Ausgenommen davon blieb das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung. Weiter erteilte die Erwachsenenschutzbehörde der Beiständin die Befugnis, soweit erforderlich, die Post von A____ zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ am 5. August 2021 zunächst persönlich (VD.2021.180) und darauf mit Eingabe vom 23. August 2021 vertreten durch Advokat D____ (VD.2021.188) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Nichtigkeit des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 festzustellen bzw. der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 22. Juli 2021 aufzuheben und die Tochter der Beschwerdeführerin, B____, als Beiständin einzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem Vertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 25. August 2021 bewilligte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat D____ und wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Schreiben vom 10. September 2021 ersuchte die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde um eine Fristverlängerung für die Einreichung der Vernehmlassung mit der Begründung, dass die Erwachsenenschutzbehörde die Möglichkeit einer Wiedererwägung in Betracht ziehe und daher einen runden Tisch mit den Verfahrensbeteiligten einberufen möchte. Nachdem dies nicht gelungen war, beantragte die Erwachsenenschutzbehörde am 3. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 14. Februar 2022 nahm A____ dazu Stellung.
Die auf den 5. Mai 2022 angesetzte Verhandlung vor Verwaltungsgericht musste aufgrund eines Spitalaufenthaltes von A____ verschoben werden. Auch an der Verhandlung vom 30. November 2022 konnte A____ aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen. Ihre Tochter, B____ (Beigeladene), sowie die Beiständin konnten befragt werden. Anschliessend gelangten der Anwalt der Beschwerdeführerin und die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zum Vortrag. Für die Ausführungen anlässlich der Verhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Sie hat sowohl persönlich als auch vertreten durch Advokat D____ gegen den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 Beschwerde erhoben. Diese beiden Verfahren VD.2021.180 und VD.2021.188 sind zu vereinigen.
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008). Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 nichtig sei, da er ihr nie rechtskräftig eröffnet worden sei. Vielmehr habe er gemäss Dispositiv Ziffer 11 der Beschwerdeführerin durch die Standortleitung der «C____» übergeben werden sollen. Wie bereits im Entscheid der Vorinstanz festgehalten, sei die Beschwerdeführerin aber bereits am 12. Juli 2021 hospitalisiert worden und habe sich seither nicht mehr in der «C____» befunden. Beim ersten Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter am 10. August 2021 sei die Beschwerdeführerin lediglich im Besitz der Ernennungsurkunde der Beiständin gewesen, die weder Begründung noch Rechtsmittelbelehrung enthalte und ihr vermutungsweise von der Beiständin übergeben worden sei. Der Rechtsvertreter habe den begründeten Entscheid erst am 11. August 2021 per Mail von der KESB erhalten.
2.2 Aufgabe des Gerichts ist es, in aktuellen und praktischen Rechtsfragen zu entscheiden. Bei Feststellungsbegehren, welche auf die Klärung abstrakter, rein theoretischer Rechtsfragen abzielen, fehlt es somit grundsätzlich an einem aktuellen, konkreten und selbstständigen Interesse, weshalb auf solche nicht einzutreten ist (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4 und 2.5; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 64, S. 243). Die Beschwerdeführerin hat die vorliegende Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig eingereicht. Zudem wird auch von der beigeladenen Tochter nicht geltend gemacht, diese hätte den Entscheid der KESB nicht erhalten. Es ist damit davon auszugehen, dass der vorliegend angefochtene Entscheid der KESB der Beschwerdeführerin rechtzeitig zur Kenntnis gelangte. Ihr ist somit durch die Zustellungsart der KESB kein Rechtsnachteil erwachsen und sie kann damit kein aktuelles Interesse an der Feststellung dieser Frage geltend machen (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 14 125 vom 2. Juli 2014 E. 2.2). Beim Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin handelt es sich insofern lediglich um die Klärung einer rein abstrakten und theoretischen Rechtsfrage. Auf das Begehren in Ziffer 1 der Beschwerde, wonach die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen sei, ist demzufolge nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei ungenügend begründet. Sie rügt damit eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. .2, 134 I 83 E. 4.1).
Inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz die Errichtung einer Beistandschaft für angezeigt erachtete (vgl. unten E. 4.1). Die Beschwerdeführerin vermochte den Entscheid denn auch sachgerecht anzufechten.
3.
In der Sache strittig ist die von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB und der Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB.
3.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).
3.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).
4.
4.1 Die Erwachsenenschutzbehörde hielt im angefochtenen Entscheid fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund komplexer somatischer und psychischer Einschränkungen nicht mehr ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Der Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden durch die ärztliche Einschätzung des zuständigen Oberarztes und der Assistenzärztin der UPK vom 13. April 2021 sowie von Dr. med. E____, Amtsärztin, Sozialmedizin Basel, vom 17. Juni 2021 bestätigt. Im Schreiben der UPK vom 13. April 2021 gingen die zuständigen Ärzte von psychischen Problemen und einer Schmerzsymptomatik aus. Auf der Abteilung sei die Patientin schwer führbar. Eine Selbst- und Fremdgefähr-dung sei nicht auszuschliessen. Zuletzt sei eine Pflegerin auf der Abteilung am Arm verletzt worden. Gemäss der Beurteilung des zuständigen Oberarztes könnten die Ausbrüche bzw. die Wesensänderung der Beschwerdeführerin mit einer dissoziativen Identitätsstörung erklärt werden. Die Schmerzen seien vor allem psychosomatisch zu interpretieren. Der Leidensdruck der Patientin sei aber gross. Die Abklärungen mit unterschiedlichen Beteiligten (Tochter, Hausarzt, ambulanter Therapeut) hätten ergeben, dass die Patientin dringend eine eng betreute Nachsorge (betreutes Wohnen oder Alters- und Pflegeheim) mit Spezialisierung auf Menschen mit einer psychischen Einschränkung benötige. Die Urteilsfähigkeit in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Finanzen sei laut dem zuständigen Oberarzt eingeschränkt. Gemäss der Einschätzung der zuständigen Amtsärztin der Sozialmedizin Basel vom 17. Juni 2021 leidet die Beschwerdeführerin unter komplexen somatischen wie psychiatrischen Einschränkungen. Sie sei nicht urteilsfähig in Bezug auf gewisse Fragestellungen. Es sei schwierig, mit dem bestehenden Krankheitsbild eine Einwilligung der Beschwerdeführerin zu erhalten. Alle involvierten Fachstellen würden bestätigen, dass sie ihr unter den gegebenen Umständen die notwendige Hilfe nicht zukommen lassen könnten. Die Erwachsenenschutzbehörde kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bedingt durch ihre gesundheitliche Situation Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich Wohnen und Gesundheit benötige. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine Tochter, welche sie bisher bei der Alltagsbewältigung und in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Finanzen und Administration unterstützt habe. Die Tochter habe indes selbst drei Kinder, die sie betreuen müsse, und sei alleinerziehend. Sie sei mit den zusätzlich anfallenden Aufgaben für ihre Mutter überfordert, was auch die Fachpersonen bestätigt hätten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe können aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und der mangelnden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht gezogen werden. Sie sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sie habe bis anhin immer grösstenteils selbst für sich gesorgt. Gesundheitlich gehe es ihr seit dem jüngsten Spitalaufenthalt besser. Sie habe auch ihre Finanzen und die Einnahme ihrer Medikamente selbst im Griff. Falls sie dennoch Hilfe benötige, lasse sie sich gerne beispielsweise von ihrer Tochter oder der Spitex unterstützen. Zudem habe eine psychiatrische Abklärung Mitte August im Rahmen des Spitalaustritts ergeben, dass es beispielsweise keine Indikation für die Notwendigkeit einer speziellen Wohnform gebe. Der Entscheid der Vorinstanz erwecke den Eindruck, dass diese lediglich die Situation im Zeitpunkt betrachtet habe, in welchem die Beschwerdeführerin an einem gesundheitlichen Tiefpunkt angelangt sei. In die Beurteilung einbezogen sei offenbar weder die Situation, wie sie sich vor der beschriebenen Krisensituation darstellte, noch wie sie sich nach dieser Krise wieder zum Guten hätte entwickeln können. Eine vorübergehende gesundheitliche Krise sei für sich allein kein Grund für die Errichtung einer Beistandschaft. Ein Schwächezustand im Sinne Art. 390 ZGB sowie eine daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sei somit nicht ersichtlich.
4.3
4.3.1 Darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war ein Schwächezustand der Beschwerdeführerin klar gegeben. Wie sich aus den Akten ergibt, musste die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren oft hospitalisiert werden, wobei sich die Spitalaufenthalte schwierig gestalteten. Gemäss der Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin der UPK vom 3. Mai 2021 stünden bei der Beschwerdeführerin Schwierigkeiten in der Persönlichkeit, somatische Beschwerden (unklarer Herkunft) und eine Medikamentenabhängigkeit im Vordergrund (keine akuten psychiatrischen Probleme). Die Beschwerdeführerin habe im Alltag gewisse Schwierigkeiten. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei sie in Bezug auf die Bewältigung einiger Belange auf Unterstützung angewiesen und nicht einsichtig in Bezug auf die Konsequenzen, wenn nichts unternommen werde (act. 7, S. 723). Laut dem Austrittsbericht vom 3. Juni 2021 des Universitätsspitals Basel über die stationäre Behandlung vom 26. Mai 2021 bis 2. Juni 2021 wurde festgestellt, dass die chronischen Schmerzen bereits seit mehreren Jahren in Entwicklung mit deutlicher Zunahme vor ungefähr 2–3 Jahren bestanden und bereits zu zahlreichen psychiatrischer Dekompensationen geführt hätten. Es habe ebenfalls seit Jahren eine Opiatabhängigkeit mit einigen vergeblichen Umstellungs- bzw. Reduktionsversuchen bestanden. In der Vergangenheit habe die Patientin zahlreiche somatische Untersuchungen (MRT, EEG) bereits abgelehnt, sodass eine Eingrenzung der somatischen versus psychiatrischen Symptome schwierig gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht wäre ein Abbau von Lyrica, den Benzodiazepinen und den Opiaten empfohlen, wobei die Patientin sich diese Massnahmen aktuell nicht vorstellen könne (act. 7, S. 96). Nach dieser Hospitalisierung wurde die Beschwerdeführerin in das Alters- und Pflegeheim C____ entlassen, wo sich die Situation gemäss Auskunft der Heimleitung als sehr schwierig erwies. Die Beschwerdeführerin sei verbal und physisch übergriffig, sie habe zum Beispiel andere Personen gekratzt. Es seien auch Rechnungen nicht bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin leide unter einem komplexen psychiatrischen Krankheitsbild und sei in Bezug auf gewisse Fragestellungen nicht zurechnungsfähig (act. 7, S. 718). Die Amtsärztin kommt sodann zum Schluss, dass ein weiteres Problem die schwierige Mutter-Tochterbeziehung darstelle, wo es zu heftigen Auseinandersetzungen komme. Die Tochter habe eine eigene Familie und distanziere sich phasenweise, sei also bei den vielen nötigen Interventionen nicht zu erreichen (act. 7, S. 716). Die Tochter erklärte, sie kümmere sich um die Post und Zahlungen, was jedoch schwierig sei, wenn sich die Situationen mit ihrer Mutter zuspitze (act. 7, S. 722). Der Umgang der Beschwerdeführerin mit Geld erweist sich als problematisch. Wie sich aus den Akten ergibt, bestanden zum Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft hohe Schulden (Betreibungen totalisiert CHF 107’589.–, Verlustscheine offen CHF 195'380.–, act. 7, S. 736).
4.3.2 Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Schwächezustand und einem entsprechenden Schutzbedarf ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war damit auch nicht lediglich ein Tiefpunkt abgebildet. Wie sich der Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Dezember 2021 entnehmen lässt, hat sich die auf mehreren Ebenen schwierige Situation nach dem angefochtenen Entscheid nicht verbessert, sondern zuerst sogar verschlimmert. Gemäss einem Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. F____, vom 24. September 2021 liege nach ärztlicher Einschätzung eine relative Eigen- und Fremdgefährdung vor. Weiter führt er aus, dass er in Rücksprache mit der stellvertretenden Kantonsärztin der Ansicht sei, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft in ein betreutes Wohnen für psychiatrische Patienten eintreten müsse. Die Einnahme von Medikamenten sei ansonsten nicht zu überwachen, was ein erhebliches Problem darstelle. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin erneut auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel vorstellig geworden, wo sie rasch wieder habe entlassen werden müssen, da sie eine stationäre Aufnahme verweigert habe. Ihre Tochter sei nicht in der Lage, eine dauerhafte Betreuung der Mutter sicherzustellen (act. 8, S. 3). Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass sich die Situation seit Errichtung der Beistandschaft noch verschlimmert habe, spreche gegen eine Beistandschaft (Replik, S. 2), ist entgegenzuhalten, dass die Entwicklung vielmehr zeigt, dass eben keine vorübergehende Schwäche bestanden hat. Die Beschwerdeführerin befand sich geradezu in einem desolaten Zustand. Ihre Wohnung wurde ihr wegen des Zustands der Waschküche und des Kellers sowie Klagen der Nachbarn wegen Geruchsimmissionen gekündigt (act. 9, S. 2). Die IWB wollte den Strom abstellen, weil die Stromrechnungen nicht bezahlt worden sind. Und da die Beschwerdeführerin diverse Bussen nicht bezahlt hatte, musste sie eine Nacht im Gefängnis verbringen (act. 7, S. 557 ff.).
4.4 Weil für die Beschwerdeführerin in diesem Zustand eine Kooperation mit dem Unterstützungssystem nur sehr schwer möglich war, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe nicht in Betracht zog. Die Beschwerdeführerin hat zwar mit ihrer Tochter eine Angehörige, aber diese war, wie aus den Akten hervorgeht, zum Entscheidzeitpunkt auch nicht in der Lage, ihre Mutter in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Einerseits hat die Tochter selbst drei Kinder, die sie betreuen muss. Und andererseits bestand ein spannungsreiches Mutter-Tochter-Verhältnis. Gemäss verschiedenen Einschätzungen musste die Tochter entlastet werden, da sie ist mit den zusätzlich anfallenden Aufgaben für ihre Mutter überfordert war. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war es daher auch wichtig, die Tochter und ihre Kinder vor der zusätzlichen Belastung zu schützen.
4.5
4.5.1 Inzwischen hat sich die Gesamtsituation jedoch verändert. Wie die Beigeladene anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht ausführte, wohnt die Beschwerdeführerin wieder in ihrer Wohnung. Das betreute Wohnen im C____ sei nicht gutgegangen, da die anderen Bewohner viel älter gewesen seien als ihre 67-jährige Mutter, die noch Kontakt suche. Sie habe dort auch zu viele Medikamente erhalten. Darauf habe sie einen siebenwöchigen Medikamentenentzug im Unispital Basel absolvieren können. Das Morphin sei nun von 140 mg auf 70 mg herunterdosiert. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin nun im Sommer endlich die erforderliche Knieoperation machen können. Jetzt gehe es ihr viel besser. Wenn sie keine Schmerzen habe, sei sie ein «normaler Mensch». Aus der Sicht der Tochter sei das Ganze ein Versagen des Gesundheitswesens. Ihre Mutter sei damals in der UPK gewesen, aber dort sei sie einfach medikamentös ruhiggestellt worden. Die starken Medikamente hätten auch zu dem aggressiven Verhalten geführt (Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.).
Die Beigeladene gibt zudem zu Protokoll, dass sich ihre eigene Situation entlastet habe. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft habe sie sich gerade von ihrem Mann getrennt. Sie sei jetzt auch berufstätig und arbeite seit zwei Jahren zwei Tage in der Woche. Psychisch und körperlich gehe es ihr besser und sie habe auch eine bessere Beziehung zu ihrer Mutter (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Sie selbst müsse nicht geschützt werden. Die Beigeladene gibt an, dass sie sich zutraue, die Aufgaben der Beiständin zu übernehmen, wenn sie von ihr noch entsprechend informiert werde. Die Beiständin bietet einen solche Übergabe an und führt aus, dass sie auch noch Daueraufträge aufgleisen könne.
4.5.2 Insgesamt hat sich die Situation in der letzten Zeit damit entspannt. Anscheinend war für die Beschwerdeführerin der Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim nicht gewinnbringend. Die gesundheitliche Problematik scheint nicht gut aufgegleist und das Verhalten der Beschwerdeführerin von den starken Medikamenten beeinflusst gewesen zu sein. Ob die in früherer Zeit gestellte psychiatrische Diagnose im heutigen Zeitpunkt noch zutrifft, ist nicht abschliessend zu beurteilen. Die Vertreterin der KESB bestätigt, dass sich in jahrzehntelangen Akten auch immer wieder veraltete Diagnosen finden, die in den Berichten beibehalten würden (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Jedenfalls scheint die Beschwerdeführerin sich gefangen zu haben. Mit dem Wechsel zu einem Hausarzt, dem sie vertraut und nach dem Medikamentenzug hat sich die gesundheitliche Lage verbessert. In Bezug auf den Schutzbedarf ist auch darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin wieder in ihrer eigenen Wohnung lebt und damit kein Wohnplatz in einem Heim oder ähnliches sicherzustellen ist, wie es zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch nötig schien. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Rechnungen nicht begleichen, sondern ihr Geld anderweitig ausgeben wird. Die Beigeladene macht jedoch anlässlich der Verhandlung einen differenzierten Eindruck und erklärt, dass sie sich gegenüber der Mutter auch in Geldfragen durchsetzen könne. Es ist davon auszugehen, dass die Verbesserung der Gesamtsituation auch aufgrund der Hilfe der Beiständin im Hintergrund ermöglicht wurde. Jedenfalls hat aber auch die Tochter verschiedene Unterstützungsleistungen vorgenommen, so insbesondere die Mutter vor der Mietschlichtungsstelle vertreten und damit die Wohnungskündigung abgewandt. Auch in gesundheitlichen Belangen ist die Tochter bereits involviert und holt auch die Medikamente aus der Apotheke, wenn die Mutter dies nicht selbst erledigen kann. Die Beigeladene sieht dabei die Beiständin auf Nachfrage nicht als Hilfe, sondern als Belastung für ihre Mutter, der sie mehr Selbstbestimmtheit wünscht. Die Situation der Tochter hat sich stabilisiert und die Beigeladene gibt an, dass sich auch die Beziehung zu der Mutter entspannt hat. Damit gibt es nun im Umfeld der Beschwerdeführerin eine verwandte Person, die in der Lage ist, sie in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen.
4.5.3 Wie sich aus den Akten ergibt und die Vertreterin der KESB auch anlässlich der Verhandlung ausführt, wurde die vorliegende Sache bereits mehrmals eingestellt und versuchte die KESB auch während des laufenden Verfahrens noch einen runden Tisch einzuberufen, was mangels Kooperation der Beschwerdeführerin jedoch nicht funktioniert hatte. Dieses Vorgehen der Vorinstanz zeigt auch, dass es sich hier um einen Grenzfall handelt. Da sich die Tochter nun jedoch konstant dazu bereit erklärt, die Unterstützung der Mutter alleine zu bewerkstelligen und das auch will, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Grund mehr, dies nicht entsprechend aufzugleisen. Massnahmen des Erwachsenenschutzes müssen subsidiär und verhältnismässig sein. Ist die erforderliche Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch ihre Familie gewährleistet, so sind keine Massnahmen anzuordnen. Eine Aufrechterhaltung der Beistandschaft «auf Vorrat» ist nicht angezeigt. Vielmehr ist die Tochter darauf aufmerksam zu machen, dass eine Beistandschaft jederzeit wieder neu errichtet werden kann, falls ihr die Aufgabenlast zu gross werden sollte.
4.6 Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als begründet und sind die Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 ist folglich aufzuheben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben und steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Ihr Vertreter macht in seiner Honorarnote vom 29. November 2022 einen Aufwand von 4.33 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– und 43.30 Stunden zum Ansatz von CHF 120.- geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (act. 15). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Gerichtsverhandlung von 2.5 Stunden ist somit ein Honorar von CHF 6’362.–, zuzüglich den Auslagen von CHF 113.30 und 7,7 % MWST von CHF 498.60 zu entschädigen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung steht der Anspruch auf Parteientschädigung praxisgemäss dem Vertreter der Beschwerdeführerin zu (VGE VD.2022.3 vom 28. August 2022 E. 9.2, VD.2019.234 vom 21. Mai 2021 E. 6.2).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Juli 2021 wird aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6’362.–, zuzüglich Auslagen von CHF 113.30 und 7,7 % MWST von CHF 498.60 zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beigeladene
- Beiständin (G____, ABES)
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.