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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.194
URTEIL
vom 2. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. Mai 2021
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die tschechische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrentin), geboren [...] 1979, reiste am 17. November 2008 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei ihrem damaligen Lebenspartner (deutscher Staatsangehöriger), welcher bereits am 8. Oktober 2008 zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist war. Sie erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Stellensuchende. Nach einer Verlängerung vom 17. Mai 2009 bis 15. November 2009 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung am 23. März 2010 durch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige ersetzt und diese am 22. September 2011, 25. Oktober 2012 und 4. Oktober 2013 jeweils um ein Jahr verlängert.
Seit dem 1. November 2013 wurde die Rekurrentin von der Sozialhilfe unterstützt. Am 13. Oktober 2014 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige bis 16. November 2018. Mit Verfügung des Amts für Sozialbeiträge (nachfolgend: ASB) vom 21. Juli 2015 wurden der Rekurrentin rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2013 Ergänzungsleistungen ausgerichtet, weshalb sie vom 31. August 2015 bis 1. Februar 2016 aufgrund ausreichender finanzieller Mittel vorübergehend nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Nachdem eine Beschwerde der Rekurrentin gegen eine erste Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26. März 2015 vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gutgeheissen und an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen worden war, wurde der Rekurrentin mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. Oktober 2017 rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Zudem wurden ihr mit Verfügung des ASB vom 16. Januar 2018 rückwirkend vom 1. Februar 2013 bis 1. Januar 2018 sowie ab Februar 2018 Ergänzungsleistungen zugesprochen. Mit Gesuch vom 9. Oktober 2018 beantragte die Rekurrentin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach diversen Abklärungen und mit Schreiben vom 25. Januar 2019 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt der Rekurrentin mit Verfügung vom 7. Mai 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs und das Gesuch der anwaltlich vertretenen Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 17. Mai 2021 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 27. Mai 2021 erhobene und am 12. August 2021 begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt. Die Rekurrentin beantragt die Aufhebung des Entscheids des JSD und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, den Entscheid des Regierungsrates in der Schweiz abwarten zu dürfen. Zudem sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. September 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 6. September 2021 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies er zunächst ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Nachdem die Rekurrentin mit Eingaben vom 4. Oktober 2021 neu besondere Ausbildungskosten im Zusammenhang mit dem am 20. September 2021 aufgenommenen Präsenzunterricht des Weiterbildungslehrganges CAS in Angewandter Statistik an der ETH Zürich geltend gemacht hatte, bewilligte der Instruktionsrichter der Rekurrentin mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 die unentgeltliche Rechtspflege ab 4. Oktober 2021 und widerrief die verfügte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 5. November 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte die Rekurrentin am 23. Dezember 2021. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 1. September 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).
2.
Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige und die Wegweisung der Rekurrentin aus der Schweiz.
2.1 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1, mit Nachweisen).
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Rekurrentin mit Schreiben vom 25. Januar 2019 über die Eröffnung des Verfahrens betreffend die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis gesetzt (angefochtener Entscheid E. 2). Im vorliegenden Fall kommt daher das AIG zur Anwendung.
Die Rekurrentin ist tschechische Staatsangehörige und somit EU-Bürgerin, weshalb das AuG bzw. AIG in Bezug auf ihre Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält oder das AuG bzw. AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AuG bzw. AIG).
2.2 Die Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP], SR 142.203) heisst seit dem 1. Januar 2021 Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP], SR 142.203). Da die vorliegend relevanten Bestimmungen inhaltlich unverändert geblieben sind, ist auf das intertemporale Recht nicht weiter einzugehen und wird der aktuelle Titel VFP verwendet.
3.
Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 7. Mai 2019 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige der Rekurrentin gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 und Art. 23 Abs. 1 VFP nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen. Das JSD hat dies im angefochtenen Entscheid vom 17. Mai 2021 bestätigt.
3.1
3.1.1 Das Freizügigkeitsabkommen gewährt neben einem Recht auf Aufenthalt zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit auch ein Recht auf Aufenthalt für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben. Gemäss Art. 6 FZA wird das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.
Nach der vom JSD zutreffend referierten Regelung in Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des FZA hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten diese Voraussetzung erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Die finanziellen Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP sind die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP aber nur ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigt (VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8).
3.1.2 Ergänzungsleistungen gehören zwar weder im schweizerischen Ausländerrecht noch gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Sozialhilfe. Die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sollen jedoch gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats nicht über Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde systematisch verfehlt, wenn Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen, die wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gerechnet würden. Sie müssen deshalb aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a FZA gleichgesetzt werden, wobei aufenthaltsbeendende Massnahmen lediglich eingeleitet werden können, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen werden (BGE 135 II 265 E. 3.1-3.7 S. 268 ff.; BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.4.3).
Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festgestellt hat und von der Rekurrentin grundsätzlich nicht bestritten wird, wurde der Rekurrentin am 23. März 2010 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige erteilt, da sie aufgrund der Unterstützung durch den Lebenspartner über genügend finanzielle Mittel verfügte. Nach der Trennung von ihrem Lebenspartner im Herbst 2013 wurde sie vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2018 (mit Unterbruch vom 31. August 2015 bis 1. Februar 2016) von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 30. Oktober 2017 wurde der Rekurrentin rückwirkend per 1. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese beträgt CHF 1'632.– pro Jahr. Zusätzlich erhält sie eine geringfügige deutsche Rente von umgerechnet CHF 112.– pro Jahr, eine slowakische Rente von umgerechnet CHF 1'552.– pro Jahr und eine tschechische Rente von umgerechnet CHF 1'614.– pro Jahr (vgl. Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge vom 1. März 2021). Insgesamt verfügt sie damit über ein monatliches Renteneinkommen von CHF 409.–. Seit dem 1. Juni 2012 hat sie zudem Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen, welche sie tatsächlich auch bezieht. Mit der Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die Rekurrentin die zuvor erläuterte Voraussetzung der genügend finanziellen Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht mehr erfüllt.
3.1.3 Die Rekurrentin absolviert seit April 2021 an der ETH Zürich den CAS/DAS Weiterbildungslehrgang in Angewandter Statistik. Dieser umfasst circa 450 Kontaktstunden, die von April 2021 bis Februar 2023 jeweils montags stattfinden. Er kann nach circa 12 Monaten mit einem Weiterbildungs-Zertifikat (CAS) oder nach circa 20 Monaten mit einem Weiterbildungs-Diplom (DAS) abgeschlossen werden (Replikbeilage 6). Die Rekurrentin behauptet, sie habe im Dezember 2021 die beiden Prüfungen im Rahmen ihrer CAS-Ausbildung bestanden (Replik S. 2). Im als Beweismittel eingereichten Schreiben vom 21. Dezember 2021 (Replikbeilage 5) bestätigt die ETH nur, dass die Rekurrentin per Frühlingssemester 2022 vom Weiterbildungsprogramm CAS ETH in Angewandter Statistik ins Programm DAS ETH in Angewandter Statistik gewechselt hat und erfolgreich eingeschrieben ist. Da das Bestehen der Prüfungen Voraussetzung für die Fortsetzung des Weiterbildungslehrgangs sein dürfte, kann trotzdem davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin die Prüfungen im Rahmen des CAS bestanden hat. Die Rekurrentin absolviert den Weiterbildungslehrgang gemäss eigenen Angaben zum Zweck der Vorbereitung ihrer Wiedereingliederung ins Erwerbsleben und macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich insoweit verbessert, als sie den Anforderungen dieses Teilzeitstudiums gewachsen sei (vgl. Rekursbegründung Ziff. 13 und 33). Entgegen ihrer Ansicht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 33; Replik S. 2 f.) genügen die vorstehend erwähnten Umstände aber nicht, um die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen zu beseitigen. Inhaberinnen eines DAS in Angewandter Statistik mögen allenfalls gefragte Fachkräfte sein (vgl. Replik S. 3). Es ist aber höchst ungewiss, ob die Rekurrentin nach dem allfälligen Erwerb des DAS überhaupt in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. med. B____ vom 15. Juni 2019 waren die Befunde unverändert und kam es nach einer leichten Zustandsverbesserung von Oktober 2017 bis Oktober 2018 zu einer erneuten Zustandsverschlechterung seit Oktober 2018 (IV-Akten Dok. 199 S. 1 f.). Am 26. Juni 2019 vermerkte die IV-Stelle, dass bei der Rekurrentin kein Eingliederungspotential bestehe (IV-Akten Dok. 200). Gemäss Schreiben vom 2. Juli 2019 (IV-Akten Dok. 201) hat die IV-Stelle bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads der Rekurrentin keine Änderung festgestellt, die sich auf ihre Rente auswirkt, und beträgt ihr Invaliditätsgrad weiterhin 100 %. Die Rekurrentin hat nicht ansatzweise dargelegt, weshalb sich ihr Gesundheitszustand bis zum allfälligen Abschluss des DAS im Februar 2023 so grundlegend verbessern sollte, dass sie in der Lage ist, eine dieser Weiterbildung entsprechende anspruchsvolle Erwerbstätigkeit auszuüben.
3.2
3.2.1 Die Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend, da sie aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert werde. Wäre sie nicht behindert, hätte sie gemäss ihrer Erwerbsbiografie eine Stelle als Chemikerin angetreten «und damit die Arbeitnehmereigenschaft bzw. gegebenenfalls das Verbleiberecht erworben» (Rekursbegründung Ziff. 15). Der Bezug von Ergänzungsleistungen knüpfe unmittelbar an ihre Behinderung an, weswegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht damit gerechtfertigt werden könne (Rekursbegründung Ziff. 22, 38).
3.2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht begründete Anknüpfung an das verpönte Merkmal der Behinderung, namentlich eine mit dieser verbundenen Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat (BGE 139 I 169 E. 7.2 S. 174 f., 138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 135 I 49 E. .1 S. 53 f., 134 I 105 E. 5 S. 108). Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass ungleiche Behandlungen einer besonders qualifizierten Begründungspflicht unterstehen (BGE 136 I 121 E. 5.2 S. 127, 135 I 49 E. 4.1 S. 53, 129 I 392 E. 3.2.2 S. 397). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Diskriminierung. Letztere ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 139 I 292 E. 8.2.1 S. 303, 138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 136 I 297 E. 7.1 S. 306, 135 I 49 E. 4.1 S. 53 f.; VGE VD.2019.110 vom 28. April 2020 E. 4.2.1, VD.2017.260 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.1).
3.2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 10). Dabei sind sowohl das Invalideneinkommen als auch das Valideneinkommen unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarkts zu bestimmen (Kieser, a.a.O., Art. 16 N 17). In ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2017 ging die IV-Stelle davon aus, dass die Rekurrentin ohne Behinderung als Naturwissenschaftlerin mit einem akademischen Beruf ein Einkommen von CHF 88'008.– pro Jahr erzielt hätte. Da sich das Valideneinkommen unter Berücksichtigung des ausgeglichenen Arbeitsmarkts bestimmt, kann daraus entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 9 und 15 f.) aber nicht geschlossen werden, dass sie ohne ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen auf dem konkreten Arbeitsmarkt in der Schweiz tatsächlich eine Stelle als Chemikerin gefunden hätte, an der sie ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ergibt sich aus den Akten, dass die Rekurrentin offenbar bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz am 17. November 2008 Arbeitsbemühungen unternommen hat. Dennoch habe sie beispielsweise am 2. Dezember 2008 und am 12. Februar 2009 und somit drei Monate nach Erhalt der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche und der Aufnahme von Arbeitsbemühungen immer noch Absagen auf eingereichte Bewerbungen erhalten (angefochtener Entscheid E. 16). Diese Tatsachenfeststellungen als solche bestreitet die Rekurrentin nicht. Daraus kann geschlossen werden, dass die Rekurrentin unabhängig von ihren Gesundheitsbeeinträchtigungen zumindest gewisse Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt hat. Gemäss dem Protokoll eines Gesprächs bei der IV-Stelle Basel-Stadt vom 29. Mai 2013 ist die Rekurrentin seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 arbeitslos. Sie habe sich mehrmals beworben, jedoch ohne Erfolg. Mögliche Stellen mit ihrem beruflichen Hintergrund seien in der Gegend kaum vorhanden. Eine Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule oder einem Gymnasium traue sie sich nicht zu (IV-Akten Protokoll per 25. Februar 2021 S. 4). Entgegen dem Einwand der Rekurrentin (Replik S. 2) besteht kein Grund zur Annahme, dass sich diese Angaben nicht auf die Zeit nach ihrer Einreise am 17. November 2008, sondern auf das Jahr 2013 bezogen. Da sie sich zur Zeit des Gesprächs vom 29. Mai 2013 für den ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig fühlte (IV-Akten Protokoll per 25. Februar 2021 S. 4), unternahm sie im Jahr 2013 offensichtlich keine Stellensuche, bei der sie die erwähnten Feststellungen zum Arbeitsmarkt hätte treffen können. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 12. November 2012 lässt sich die Arbeitslosigkeit der Rekurrentin nicht vollständig durch ihre gesundheitlichen Einschränkungen erklären, weil sie in remittiertem Zustand in die Schweiz eingereist und bis unmittelbar davor in der Slowakei berufstätig gewesen sei (IV-Akten Dok. 31 S. 12). Schliesslich stellen die Ausbildung, die Publikationen, die Auszeichnungen und die Berufserfahrung der Rekurrentin (vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 5 und 15; Replik S. 2) keine Garantie dafür dar, dass sie in der Schweiz tatsächlich eine adäquate Arbeitsstelle gefunden hätte, wie das JSD betreffend die Ausbildung richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 16). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass nicht erstellt ist, dass die Rekurrentin ohne den Unfall vom 19. Februar 2009 oder ohne ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Schweiz mit Sicherheit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (vgl. angefochtener Entscheid E. 16).
3.2.4 Die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP stellt keine direkte Diskriminierung wegen der Behinderung dar, weil sie nicht an dieses Merkmal anknüpft. Sie stellt aber auch keine indirekte Diskriminierung (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N 63) dar, weil sie Behinderte nicht besonders benachteiligt (vgl. VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 5.3.2). Für nicht rentenberechtigte nicht erwerbstätige Staatsangehörige eines EU-Staats setzt ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 VFP voraus, dass ihre finanziellen Mittel die Leistungen der Sozialhilfe, die schweizerischen Antragstellenden in der gleichen Situation gewährt würden, übersteigen. Es besteht kein Grund zur Annahme und wird von der Rekurrentin nicht einmal behauptet, dass der Anteil der nicht rentenberechtigten nicht erwerbstätigen Staatsangehörigen eines EU-Staats, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kleiner wäre als der Anteil der rentenberechtigten nicht erwerbstätigen behinderten Staatsangehörigen eines EU-Staaten, die Ergänzungsleistungen beziehen. Selbst wenn die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP Behinderte besonders stark benachteiligte, läge entgegen der Ansicht der Rekurrentin keine (indirekte) Diskriminierung vor, weil die Benachteiligung durch einen qualifizierten sachlichen Grund gerechtfertigt wäre. Bereits eine geringfügige Rente wegen Invalidität oder Alter eines anderen EU-Staats hat zur Folge, dass in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen eines EU-Staats Ergänzungsleistungen auszurichten sind (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Es ist notorisch, dass die wirtschaftlichen Lebensbedingungen mit Ergänzungsleistungen in der Schweiz deutlich günstiger sind als mit einer bescheidenen Rente in vielen EU-Staaten. Wenn auch beim Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestünde, wäre deshalb damit zu rechnen, dass eine grosse Zahl von Staatsangehörigen eines EU-Staats mit einer geringfügigen Rente in der Schweiz Wohnsitz nähmen, um dank der Ergänzungsleistungen ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen. Aus den vorstehenden Gründen käme es ohne die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen der Schweiz (vgl. dazu BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Das Ziel, eine solche zu vermeiden, stellt einen qualifizierten sachlichen Grund für die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP dar. Etwas Gegenteiliges kann entgegen der Ansicht der Rekurrentin insbesondere auch nicht aus BGE 135 I 49 geschlossen werden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 27). In diesem Urteil hat das Bundesgericht zwar die Belastung der öffentlichen Finanzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls nicht als hinreichende Rechtfertigung für die Benachteiligung einer behinderten Einbürgerungswilligen qualifiziert. Seine Erwägungen sprechen aber dafür, dass die Belastungen der öffentlichen Hand eine Benachteiligung Behinderter sehr wohl rechtfertigen können (vgl. BGE 135 I 49 E. 6 S. 58 ff.).
3.2.5 Die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP stellt auch keine direkte Diskriminierung wegen des Alters dar, weil sie nicht an dieses Merkmal anknüpft. Sie stellt aber auch keine indirekte Diskriminierung dar, weil sie Angehörige bestimmter Altersgruppen nicht besonders benachteiligt. Die Rekurrentin behauptet, weil sie eine akademische Ausbildung absolviert habe und relativ jung invalid geworden sei, habe sie nie die Möglichkeit gehabt, durch Beiträge eine existenzsichernde Invalidenrente aufzubauen (Rekursbegründung Ziff. 23). Sie bestreitet jedoch nicht, dass sie eine existenzsichernde Invalidenrente hätte aufbauen können, wenn sie eine kürzere Ausbildung gewählt und früher ins Erwerbsleben eingestiegen wäre. Damit ist gemäss ihrer eigenen Darstellung aber nicht das Alter, sondern die akademische Ausbildung der massgebende Umstand, der es ihr angeblich verunmöglicht hat, eine existenzsichernde Invalidenrente aufzubauen. Das Absolvieren einer akademischen Ausbildung begründet aber offensichtlich kein besonderes Schutzbedürfnis. Im Übrigen ist die Behauptung der Rekurrentin, es sei ihr aufgrund ihres Alters und ihrer Ausbildung nicht möglich gewesen, durch Beiträge eine existenzsichernde Invalidenrente aufzubauen, falsch. Wenn sie als Arbeitnehmerin eine ihrer akademischen Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, wäre sie in der beruflichen Vorsorge versichert gewesen und hätte sie zusätzlich zur Invalidenrente der IV eine Invalidenrente der Pensionskasse erhalten. Damit wäre ihre Existenz gesichert gewesen. Im Übrigen wäre auch eine besonders starke Benachteiligung der Angehörigen einer bestimmten Altersgruppe durch den vorstehend erwähnten qualifizierten sachlichen Grund gerechtfertigt.
3.3
3.3.1 Weiter rügt die Rekurrentin, die im angefochtenen Entscheid zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 135 II 265 sei nicht mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. September 2013 C-140/12 Brey vereinbar. Es sei nicht von einem Automatismus auszugehen, wonach die Beantragung von Sozialhilfeleistungen den Aufenthalt des betroffenen Unionsbürgers automatisch als rechtswidrig erscheinen lasse. Gemäss dem Urteil des EuGH im Fall Brey wolle das Unionsrecht lediglich verhindern, dass Unionsbürgerinnen und -bürger Sozialhilfeleistungen des Aufenthaltsstaates unangemessen in Anspruch nehmen. Die Vertragsstaaten seien deshalb verpflichtet, eine umfassende Beurteilung dahingehend vorzunehmen, «welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung [der entsprechenden] Leistung nach Massgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstehen» (Rekursbegründung Ziff. 24).
3.3.2 Nach der hiervor bereits dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. oben E. 3.1.2), ist die Aufenthaltsregelung nach Art. 24 Anhang I FZA für nicht erwerbstätige Personen von ausreichenden finanziellen Mitteln abhängig, sodass die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht über Gebühr belastet werden. Um diesen Regelungszweck nicht zu vereiteln, werden Ergänzungsleistungen deshalb aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a FZA gleichgesetzt. Werden Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht, besteht das Aufenthaltsrecht nach Massgabe von Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA nicht mehr fort und es können aufenthaltsbeendende Massnahmen eingeleitet werden (BGE 135 II 265 E. 3.1-3.7 S. 268 ff., mit Hinweisen; BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2).
3.3.3 Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt. Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 38; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2). Die Regelung von Art. 24 Anhang I FZA ist der Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 nachgebildet. Das von der Rekurrentin zitierte Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey betrifft jedoch nicht die inzwischen aufgehobene Richtlinie 90/364/EWG, sondern die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt ausdrücklich, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch eine Unionsbürgerin oder eine Familienangehörige im Aufnahmemitgliedstaat nicht automatisch zu einer Ausweisung führen darf. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG schreibt ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen dürfen, die sie als ausreichend betrachten, sondern die persönliche Situation der Betroffenen berücksichtigen müssen. Gemäss dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte keine Ausweisung erfolgen, solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollte daher nicht automatisch zu einer Ausweisung führen. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umständen und den gewährten Sozialhilfebetrag berücksichtigen, um zu beurteilen, ob die Leistungsempfängerin die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen hat, und in diesem Fall ihre Ausweisung zu veranlassen. Diese Bestimmungen und dieser Erwägungsgrund waren für den EuGH bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. b wesentlich (vgl. Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey N 66 f. und 69). Entsprechende Bestimmungen und ein entsprechender Erwägungsgrund fehlen in der Richtlinie 90/364/EWG. Damit bestehen triftige Gründe dafür, dass sich die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. b im Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey nicht auf Art. 24 Anhang I FZA übertragen lässt. Daher ist das von der Rekurrentin erwähnte Urteil im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen.
3.3.4 Im Übrigen könnte die Rekurrentin auch aus der Berücksichtigung dieses Urteils nichts zu ihren Gunsten ableiten. Daraus könnte höchstens geschlossen werden, der Umstand allein, dass eine Ausländerin Ergänzungsleistungen bezieht, genüge nicht, um eine auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA gestützte Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen oder nicht zu verlängern, und der Widerruf oder die Nichtverlängerung sei nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Belastungen, die den öffentlichen Finanzen der Schweiz aus der Gewährung der Ergänzungsleistungen nach Massgabe der die Lage der Betroffenen kennzeichnenden individuellen Umstände konkret entstünden, verhältnismässig ist (vgl. Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey N 64, 75 und 77). Wie sich aus der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergibt, ist dies der Fall (vgl. unten E. 4-8). Gemäss dem Urteil kann es zur genaueren Beurteilung des Ausmasses der Belastung, welche die Ausrichtung einer bestimmten Sozialhilfeleistung für das nationale Sozialhilfesystem darstellen würde, zwar von Bedeutung sein, den Anteil derjenigen Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung zu ermitteln, die Unionsbürgerinnen und -bürger sowie Empfängerinnen und Empfänger einer Rente in einem anderen Mitgliedstaat sind (Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey N 78). Selbst wenn das erwähnte Urteil im vorliegenden zu berücksichtigen wäre, könnte daraus aber entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 26) nicht abgeleitet werden, zur Beurteilung des Ausmasses der Belastung der öffentlichen Finanzen der Schweiz müsste zwingend der Anteil der EU-Bürgerinnen mit einer auf das FZA gestützten Bewilligung an den Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen bestimmt werden. Jedenfalls ist der Fall der Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung Ziff. 26) offensichtlich nicht singulär. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht hatten schon mehrere Fälle zu beurteilen, in denen die Aufenthaltsbewilligung von invaliden rentenberechtigten Angehörigen eines EU-Staats wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen widerrufen oder nicht verlängert wurde (vgl. beispielsweise BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020, 2C_243/2015 vom 2. November 2015; VGE VD.2021.137, VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020). Angesichts dessen, dass die Betroffenen die Nichtverlängerung oder den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Regel akzeptieren, wenn er sich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage stützt, ist davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligung von vielen weiteren invaliden rentenberechtigten Angehörigen eines EU-Staats wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 23. Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 VFP widerrufen oder nicht verlängert worden sind, ohne dass eine gerichtliche Überprüfung verlangt worden ist.
3.3.5 Das von der Rekurrentin zitierte Urteil des EuGH vom 20. September 2001 C-184/99 Grzelczyk (vgl. Replik S. 3) betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten und damit nicht die Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990, der die Regelung von Art. 24 Anhang I FZA nachgebildet ist. Zudem hat der EuGH in diesem Urteil dem Unionsbürgerstatus eine entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. Urteil des EuGH vom 20. September 2001 C-184/99 Grzelczyk N 30 ff.). Daher kann die Rekurrentin auch daraus für die Auslegung des FZA nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.4
3.4.1 Sofern die Rekurrentin geltend macht, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen im Landesrecht keinen Widerrufsgrund darstelle, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der EU-Staaten soweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine günstigere Regelung für die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält (vgl. oben E. 2.1). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 36) kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, der Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen sei unzulässig, weil der Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss AIG keinen Widerrufsgrund darstelle. Auf Art. 24 Abs. 1 FZA gestützte Aufenthaltsbewilligungen stehen für rentenberechtigte Angehörige eines EU-Staats gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP unter der Bedingung, dass sie keine Ergänzungsleistungen beziehen. Wenn diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist, können sie auch in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272; BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2). Der Einwand der Rekurrentin, eine Bewilligung gemäss FZA könne nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Ausländerin keine Ergänzungsleistungen beziehe (vgl. Replik S. 4), geht damit an der Sache vorbei, weil sich diese Bedingung bereits aus den anwendbaren Rechtsnormen ergibt.
3.4.2 Weiter macht die Rekurrentin geltend, die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verstosse deshalb gegen Art. 2 Abs. 2 AIG, weil sie im Falle der Anwendung des AIG eine Aufenthaltsbewilligung hätte, deren Nichtverlängerung unverhältnismässig wäre (vgl. Rekursbegründung Ziff. 37). Auch dies ist falsch. Im Falle der Anwendung des AIG hätte die Rekurrentin schon seit vielen Jahren keine Aufenthaltsbewilligung mehr und hätte sie die Schweiz bereits vor vielen Jahren verlassen müssen. Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. Vernehmlassung Ziff. 5) ist es zwar denkbar, dass der Rekurrentin im Jahr 2010 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner hätte erteilt werden können (vgl. Replik S. 4). Nachdem sich die Rekurrentin und ihr Lebenspartner spätestens im Dezember 2013 getrennt hatten, wäre der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt gewesen (vgl. Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 62 N 43 f.). Zu diesem Zeitpunkt nur gut fünf Jahre nach der Einreise der Rekurrentin wäre der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung oder deren Nichtverlängerung zweifellos auch verhältnismässig gewesen.
3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Rekurrentin keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalts- oder Verbleibeanspruch geltend machen kann und ihr auch das Landesrecht kein Anwesenheitsrecht vermittelt.
4.
Aufgrund des Wegfalls des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs ist die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der Bewilligung und der Wegweisung der Rekurrentin zu beurteilen (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], soweit die Massnahme in diesen Schutzbereich eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6). Bei dieser Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu klären, ob das private Interesse der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts und ihrer Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die zuständigen Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Demgegenüber kommen aufgrund des Fehlens eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die erhöhten Schranken einer Wegweisung nach Art. 5 Anhang I FZA nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 5.1, VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.2, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2).
5.
5.1 Für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung sprechen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 7.2; vgl. allgemein zur Relevanz dieses öffentlichen Interesses BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156) und an der Vermeidung einer weiteren ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen durch den Bezug von Ergänzungsleistungen (vgl. BGer 2C_163/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.4; VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 7.2). Das mit der Wegweisung verfolgte öffentliche Fernhalteinteresse ist zu gewichten (BGer 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021).
5.2 Die Rekurrentin konnte lediglich in den ersten fünf Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz ihren Unterhalt durch die Unterstützung ihres Lebenspartners bestreiten. Seither ist sie massgeblich auf Mittel der öffentlichen Finanzen angewiesen. Nach Abzug der Rückforderungen bezog die Rekurrentin für die Zeit von Juni 2012 bis März 2021 Ergänzungsleistungen von CHF 202'235.– (vgl. Verfügungen des Amts für Sozialbeiträge vom 20. August 2019, 20. August 2019, 17. September 2019 mit Berechnungsblatt, 18. Februar 2020 mit Berechnungsblatt, 1. September 2020 mit Berechnungsblatt und 6. Januar 2021 mit Berechnungsblatt). Seit April 2021 bezieht sie Ergänzungsleistungen von CHF 1'722.– pro Monat. Dies entspricht CHF 20'664.– pro Jahr (vgl. Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 2. März 2021 mit Berechnungsblatt). Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie bis zum allfälligen Abschluss des Weiterbildungslehrgangs CAS/DAS in Angewandter Statistik im Februar 2023 Ergänzungsleistungen beziehen müsste. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, bestünde entgegen ihrer Ansicht aber auch im Fall des Erwerbs des DAS in Angewandter Statistik die konkrete Gefahr, dass sie auch in Zukunft von Ergänzungsleistungen abhängig sein wird (vgl. oben E. 3.1.3). Damit ist die Abhängigkeit der Rekurrentin von Ergänzungsleistungen entgegen ihrer Darstellung (vgl. Replik S. 3) keineswegs bloss vorübergehender Natur.
5.3 Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jede ausländische Person, die ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt, wirtschaftlich integriert ist. Auch auf Sozialhilfeleistungen besteht bei gegebenen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Trotzdem stellt die Sozialhilfeabhängigkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Widerrufsgrund dar (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) und ist eine Person, die nennenswerte Sozialhilfeleistungen bezieht, nicht erfolgreich wirtschaftlich integriert (vgl. BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.1.1, 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3). Das gleiche muss jedenfalls im Anwendungsbereich von Art. 24 Anhang I FZA für Personen gelten, die nennenswerte Ergänzungsleistungen beziehen, weil beim Bezug von Ergänzungsleistungen das Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfällt und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert oder widerrufen werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA sowie Art. 16 Abs. 2 VFP in Verbindung mit Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA und Art. 23 Abs. 1 VFP). Aus den vorstehenden Gründen hat das JSD die wirtschaftliche Integration der Rekurrentin entgegen ihrer Ansicht (Rekursbegründung Ziff. 44) zu Recht als ungenügend qualifiziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 23).
5.4 Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. D____ vom 7. Februar 2012 (IV-Akten Dok. 14) war die Rekurrentin vermutlich ab dem 29. Januar 2009 als Chemikerin 100 % arbeitsunfähig und war nach Einschätzung des Arztes eine wettbewerbsfähige Arbeit der Rekurrentin auf dem freien Arbeitsmarkt in den darauffolgenden zwei Jahren unrealistisch. Anlässlich des Erstgesprächs bei der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. März 2012 attestierte auch der anwesende Arzt des RAD der Rekurrentin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (IV-Akten Dok. 22 S. 4 f.). Angesichts des jungen Alters der Rekurrentin und der unklaren Diagnosestellung empfahl der RAD am 15. August 2012 aber eine psychiatrische Begutachtung (IV-Akten Dok. 28 S. 3). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 12. November 2012 ist für die Zeit von November 2010 bis Ende 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % für den angestammten Beruf und von 50 % für eine Verweistätigkeit auszugehen und betrug die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitraum noch 20 %. Gemäss der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26. März 2015 war die Rekurrentin in der Zeit von Juni bis Oktober 2012 für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft voll arbeitsunfähig und seit November 2012 für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft 80 % arbeitsfähig (IV-Akten Dok. 135 S. 8). Die Feststellung einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft beruht wohl auf einer versehentlich falschen Wiedergabe des Inhalts des Gutachtens vom 12. November 2012 in der Beurteilung des RAD vom 28. November 2012. Dort wird für die Zeit vom 29. Januar 2009 bis 8. November 2012 (Datum der gutachterlichen Untersuchung) für die angestammte Tätigkeit als Chemikerin und für eine leidensangepasste Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % angegeben, obwohl gemäss dem Gutachten für die Zeit von November 2010 bis Ende 2011 nur von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine Verweistätigkeit auszugehen ist und gemäss dem RAD darauf abgestellt werden kann (vgl. IV-Akten Dok. 32 S. 2 f.). Im Übrigen wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 26. März 2015 mit Urteil des Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts vom 5. August 2015 (IV-Akten Dok. 140) aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 2. Mai 2016 hat sich das Krankheitsbild seit der Begutachtung im Jahr 2012 deutlich verschlechtert, ist die Rekurrentin als Chemikerin seit einer psychotischen Krankheitsphase im Herbst 2015 voll arbeitsunfähig und kommt als angepasste Tätigkeit lediglich eine Belastung von circa vier Stunden pro Tag an einem geschützten Arbeitsplatz in Frage (IV-Akten Dok. 163 S. 18 f.). Gemäss der Beurteilung des RAD vom 15. November 2016 war die Rekurrentin als Chemikerin mindestens seit dem 29. Januar 2009 (Aufnahme der Psychotherapie in der Schweiz) und wahrscheinlich seit der Einreise in die Schweiz 100 % arbeitsunfähig und in einer leidensangepassten Verweistätigkeit in der Form von körperlich leichten, klar strukturieren Arbeiten seit der Einreise in die Schweiz am 17. November 2008 bis am 3. Oktober 2015 50 % und seit dem 4. Oktober 2015 0 % arbeitsfähig (IV-Akten Dok. 167 S. 3). Gemäss der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. Oktober 2017 war die Rekurrentin seit Januar 2009 ununterbrochen, jedoch in unterschiedlichem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig. In der Zeit von Januar 2010 bis September 2015 habe sie eine körperlich leichte, klar strukturierte Tätigkeit zu 50 % ausüben können. Dies hätte sie in Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfachen administrativen Tätigkeiten, Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten usw. umsetzen können. Seit Oktober 2015 sei ihr keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft mehr zumutbar (vgl. IV-Akten Dok. 179 S. 6 f.). Bei dieser Aktenlage ist gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 30. Oktober 2017 und unter Mitberücksichtigung der übrigen Akten davon auszugehen, dass die Rekurrentin spätestens seit dem 29. Januar 2009 in ihrem bisherigen Beruf als Chemikerin und seit dem 4. Oktober 2015 in jeglichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft 100 % arbeitsunfähig ist und dass sie bis am 3. Oktober 2015 abgesehen von den stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken vom 10. bis 26. November 2010, vom 15. August bis 19. Oktober 2011, vom 28. Oktober bis 10. Dezember 2013 und im November 2014 (vgl. dazu IV-Akten Dok. 13 S. 7, Dok. 31 S. 3 und Dok. 163 S. 6 und 9) in einer leidensangepassten Verweistätigkeit in der Form einer körperlich leichten, klar strukturierten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig gewesen ist. Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 16) kann daraus jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass es der Rekurrentin in der Zeit zwischen ihrem Unfall vom 19. Februar 2009 und dem 3. Oktober 2015 tatsächlich möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da für die Beurteilung der Invalidität und ihres Grads im sozialversicherungsrechtlichen Sinn die Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und für die ausländerrechtliche Beurteilung die Erwerbsmöglichkeiten auf dem konkreten Arbeitsmarkt massgebend sind, ist es möglich, dass die Verwertbarkeit der in einer Rentenverfügung einer IV-Stelle festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Hinblick auf den ausländerrechtlichen Entscheid zu verneinen ist (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.4 S. 42; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4.3, VD.2019.234 vom 21. Mai 2021 E. 4.3.3.3). Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist gemäss Art. 11a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Das Amt für Sozialbeiträge hat bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Rekurrentin dieser soweit ersichtlich auch für die Zeit bis zum 3. Oktober 2015 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Daraus ist zu schliessen, dass das Amt für Sozialbeiträge davon ausgegangen ist, dass die Rekurrentin auf dem konkreten Arbeitsmarkt entsprechend ihrer eigenen Darstellung (vgl. Rekursbegründung Ziff. 17) keine realistische Möglichkeit gehabt hat, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Damit trifft sie am Bezug von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen kein Verschulden.
5.5 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde gemäss Art. 58a Abs.1 lit. d AIG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist dabei der Situation von Personen, welche dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Dementsprechend ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betroffene Person an der Sozialhilfebedürftigkeit ein Verschulden trifft (BGer 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.1, 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6.1, 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2.1, 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.2, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 f., 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.1; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 5.2). Aus diesen Bestimmungen und dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Belastung der öffentlichen Finanzen durch den Bezug von Ergänzungsleistungen überhaupt nicht als öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder am Widerruf berücksichtigt werden dürfte, wenn die Betroffene aufgrund einer Invalidität an ihrer Ergänzungsleistungsbedürftigkeit kein Verschulden trifft. In diesem Fall ist dem betreffenden öffentlichen Interesse bloss ein geringeres Gewicht beizumessen.
6.
Den vorstehend erwähnten öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Rekurrentin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz sind ihre privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
6.1
6.1.1 Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können unter bestimmten Umständen das Recht auf Privatleben verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; vgl. oben E. 4). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländische Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen. Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund bzw. einen Nichtverlängerungsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).
6.1.2 Die Rekurrentin macht zu Recht geltend (Rekursbegründung Ziff. 33), dass sie entgegen den Angaben im angefochtenen Entscheid (E. 21 und 23) nicht im Alter von 39, sondern bereits im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Diese Differenz ist für die Interessenabwägung aber unerheblich.
Die Rekurrentin reiste am 17. November 2008 in die Schweiz ein. Sie erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Stellensuchende. Nach einer Verlängerung vom 17. Mai 2009 bis 15. November 2009 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige ersetzt und am 22. September 2011, 25. Oktober 2012 und 4. Oktober 2013 jeweils um ein Jahr verlängert. Am 13. Oktober 2014 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige schliesslich bis 16. November 2018. Damit hat sich die Rekurrentin bis zum angefochtenen Entscheid seit zwölfeinhalb Jahren in der Schweiz aufgehalten. Die Rechtmässigkeit ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist jedoch zu relativieren. Die Aufenthaltsbewilligungen gemäss FZA sind deklaratorisch. Dies bedeutet einerseits, dass die Aufenthaltsrechte unabhängig vom Vorliegen einer Bewilligung bestehen. Sind die Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Aufenthalt andererseits dadurch, dass eine Bewilligung vorliegt, nicht rechtmässig (BGer 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 3.3). Dementsprechend ist der auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützte Aufenthalt nicht rechtmässig im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Recht auf Achtung des Privatlebens, wenn die entsprechenden Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BGer 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3). Seit dem 1. November 2013 wurde die Rekurrentin von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügungen vom 21. Juli 2015 und 16. Januar 2018 wurden ihr rückwirkend ab 1. Juni 2012 Ergänzungsleistungen zugesprochen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 11, 16 und 18 sowie E. 7). Damit war der Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz spätestens seit November 2013 trotz der am 13. Oktober 2014 bis zum 16. November 2018 verlängerten Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 und 8 Anhang I FZA nicht mehr rechtmässig, weil sie nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfügte. Somit hat sich die Rekurrentin nur knapp fünf Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Im Übrigen änderte die Annahme, der Aufenthalt der Rekurrentin sei bis zur erstinstanzlichen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 7. Mai 2019 oder bis zum vorliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts rechtmässig gewesen (vgl. zu den unterschiedlichen Zeitpunkten BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3 und 2C_911/2020 vom 15. März 2021 E. 4.3.1), nichts am Ausgang des Verfahrens. In diesem Fall hätte sich die Rekurrentin zwar mehr als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten und wären die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie ihre Wegweisung als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu qualifizieren. Dieser wäre aber gerechtfertigt. Er beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. oben E. 3) und wäre verhältnismässig, weil das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung (vgl. dazu oben E. 5) die entgegenstehenden privaten Interessen (vgl. dazu E. 6) auch bei Annahme eines grundrechtlich geschützten Interesses der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz überwöge.
6.1.3 Bei Vorliegen einer besonders ausgeprägten Integration kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens auch bereits nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren betroffen sein (vgl. oben E. 6.1.1). Gemäss einem von der Rekurrentin zitierten Autor (Rekursbegründung Ziff. 39) sollen besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher Natur bereits dann anzunehmen sein, wenn die Ausländerin glaubhaft machen kann, dass sie eine berufliche Ausbildung abschliessen möchte beziehungsweise sich in ihrem erlernten Beruf weiterbilden möchte (Teilnahme an einem CAS, Besuch einer Höheren Fachschule, Aufnahme eines Studiums), und sollen besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur wohl bereits dann vorliegen, wenn die Ausländerin einen grossen Freundeskreis vorweisen kann (Weiss, Der Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, in: Jusletter 24. August 2020 N 101). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die erwähnten Umstände vermögen höchstens eine normale berufliche und soziale Integration zu begründen. Die erwähnte Auffassung findet auch in den im betreffenden Aufsatz zitierten Urteilen keine Stütze. Das eine Bundesgerichtsurteil betrifft einen in der Schweiz geborenen und sozialisierten Ausländer der zweiten Generation, der sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hatte und mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern in einer intakten Familiengemeinschaft gelebt hat. Dass er seit rund zwei Jahren über eine feste 100%-Anstellung verfügt hat, sich seither laufend weitergebildet hatte und künftig verantwortungsvollere Aufgaben bei seinem Arbeitgeber übernehmen wollte, sind nur einige wenige von vielen Umständen gewesen, die das Bundesgericht bei der Interessenabwägung berücksichtigt hat (vgl. BGer 2C_50/2018 vom 14. August 2018 E. 5.2 und 6.3). Das andere Bundesgerichtsurteil betrifft ebenfalls einen in der Schweiz geborenen und sozialisierten Ausländer der zweiten Generation, der seit seiner Geburt in der Schweiz gelebt und sich mit seiner schweizerischen Ehefrau ein stabiles familiäres Umfeld geschaffen hatte. Dass er sich weitergebildet und einen CAS absolviert (und nicht bloss angestrebt) hatte, hat das Bundesgericht bloss als einen unter vielen Umständen im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. BGer 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.1 f.). Auch das erste Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betrifft einen in der Schweiz geborenen und sozialisierten Ausländer der zweiten Generation. Dass er eine Lehre abgeschlossen hatte sowie auf dem erlernten Beruf gearbeitet und beabsichtigt hat, in seinem Berufsfeld Weiterbildungen zu absolvieren, hat das Verwaltungsgericht bloss als einige wenige unter vielen Umständen im Rahmen der Legalprognose und der Interessenabwägung berücksichtigt. Zudem hat es aus den erwähnten Umständen bloss den Schluss gezogen, dass der Ausländer «beruflich gut integriert» und aufrichtig bestrebt sei, in seinem erlernten Beruf weiterzukommen. Dass er sich grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen könne, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich damit begründet, dass es sich um einen Ausländer der zweiten Generation gehandelt hat (VGer ZH VB.2019.00079 vom 23. Oktober 2019 E. 3.3.3 und 3.4). Im zweiten Urteil hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die soziale Integration eines Ausländers, der sich seit der Geburt in der Schweiz aufgehalten hat und hier sozialisiert worden ist, dessen Eltern ebenfalls hier gewohnt haben, der beabsichtigt hat, seine Schweizer Freundin zu heiraten und mit ihr eine Familie zu gründen und der ausserdem Mitglied eines Vereins gewesen ist und auch daneben Kontakte mit Freunden unterhalten hat, als «gut» bezeichnet (VGer ZH VB.2019.00811 vom 13. Februar 2020 E. 4.3).
Die Rekurrentin behauptet weiter, das JSD habe anerkannt, dass sie sich in der Schweiz ein grosses Beziehungsnetz aufgebaut habe (Rekursbegründung Ziff. 33). Diese Behauptung ist falsch. Im angefochtenen Entscheid wird bloss festgestellt, die Rekurrentin sei zumindest in ihrem engsten Umfeld sozial integriert (angefochtener Entscheid E. 23). Dennoch kann gestützt auf die mit der Stellungnahme vom 28. Februar 2019 als Beilagen 1-9 eingereichten Schreiben entsprechend der Darstellung der Rekurrentin angenommen werden, dass sie in der Schweiz über einen grossen Bekanntenkreis verfügt, der sich für sie einsetzt (Rekursbegründung Ziff. 44). Aufgrund der Schreiben kann auch davon ausgegangen werden, dass sie einigen Menschen in der Schweiz eine Stütze und Hilfe ist (vgl. Rekursbegründung Ziff. 44). Dass ihre Unterstützung oder Hilfe für diese Menschen unerlässlich wäre, kann jedoch keinem der Schreiben entnommen werden. Im Übrigen sind die Schreiben aus den folgenden Gründen mit gewisser Vorsicht zu würdigen. Erstens wurden die Schreiben offensichtlich zum Zweck verfasst, die Position der Rekurrentin im ausländerrechtlichen Verfahren zu verbessern. Dementsprechend wird in sieben der neun Schreiben (Beilagen 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9) ausdrücklich auf die Frage des Verlassens der Schweiz Bezug genommen. Zweitens bezeichnen die acht Verfasserinnen und der Verfasser der Schreiben die Rekurrentin als Freundin bzw. als Freundin ihrer Tochter, obwohl die Rekurrentin selbst sie bloss als Bekannte qualifiziert, indem sie ihre Schreiben als Beweismittel für ihren «grossen Bekanntenkreis» anruft (Rekursbegründung Ziff. 43; Stellungnahme vom 28. Februar 2019 S. 2). In vielen Schreiben finden sich lobende Worte für die Eigenschaften und/oder das Verhalten der Rekurrentin (vgl. insbesondere Beilagen 1, 2, 4, 5 und 8) und wird Hilfe der oder Unterstützung durch die Rekurrentin erwähnt. Der Verfasser und ein Teil der Verfasserinnen erwähnten auch, wie sie den Kontakt mit der Rekurrentin pflegten. Konkrete Angaben zur Intensität der aktuellen Kontaktpflege finden sich aber in keinem Schreiben. Insgesamt sprechen die Schreiben nicht für eine besonders ausgeprägte Integration der Rekurrentin. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass jede Ausländerin, die über eine normale soziale Integration in ein gebildetes Umfeld verfügt, Schreiben mit vergleichbarem Inhalt erhältlich machen könnte. Von besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen der Rekurrentin kann offensichtlich keine Rede sein. Aus den vorstehenden Gründen stellen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar.
6.2
6.2.1 Was die Vorinstanz zu den persönlichen Interessen der Rekurrentin und zur Zumutbarkeit ihrer Rückkehr in die Tschechische Republik erwogen hat, ist nicht zu beanstanden. Auf Seiten der persönlichen Interessen der Rekurrentin berücksichtigte das JSD zu ihren Gunsten zunächst, dass sie offensichtlich sprachlich und zumindest in ihrem engsten Umfeld auch sozial integriert ist. Nach eigenen Angaben beherrscht sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift annähernd einwandfrei (vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 12. November 2018 Antwort zu Frage 9). Die von der Rekurrentin geltend gemachten langjährigen freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen sowie der Umstand, dass angeblich ihr Patenkind in Basel lebt, vermögen dabei wie bereits dargelegt jedoch höchstens eine normale Integration zu begründen (vgl. oben E. 6.1.3; vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 12. November 2018 Antwort zu Frage 8). Eine solche sprachliche und soziale Integration entspricht dem, was im Allgemeinen erwartet wird und fällt bei der Gesamtbetrachtung wenig ins Gewicht. Die Rekurrentin reiste im Alter von 29 Jahren (vgl. oben E. 6.1.2) in die Schweiz ein. Ihre Kindheit, Jugend und frühen Erwachsenenjahre hatte sie jedoch in der Tschechischen Republik verbracht und lebte gemäss den Angaben ihres früheren Lebenspartners vor ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland und der Slowakei (vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 11. November 2018 Antwort zu Frage 5). Daraus kann mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass sie zweifellos mit den kulturellen Gegebenheiten und Gepflogenheiten der Tschechischen Republik vertraut und ihrer Muttersprache Tschechisch nach wie vor mächtig ist. Zudem leben die Eltern und der Bruder der Rekurrentin in der Tschechischen Republik. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist die Bedeutung dieser Familienmitglieder als Stütze bei der Reintegration zwar insofern zu relativieren, als die Beziehung zur Mutter und zum Bruder gemäss IV-Akten vor Jahren abgebrochen zu sein scheint und (Be-suchs-) Kontakte mit dem Vater zuletzt im Jahr 2012 belegt sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 23, mit Hinweis auf IV-Akten, Psychiatrisches Gutachten vom 12. November 2012, S. 6/17). Auch im Rahmen des ihr vom Migrationsamt gewährten rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren bezeichnete die Rekurrentin den Kontakt zu ihrem Bruder als «sehr unregelmässig» (vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 12. November 2018 Antwort zu Frage 7). Gemäss den genannten IV-Akten verfügt die Rekurrentin in der Tschechischen Republik jedoch über weitere Verwandte (Cousins und Cousinen), welche sie nach ihrem Umzug in die Schweiz in der Tschechischen Republik besuchte, sowie eine Freundin, die sie wiederum in der Schweiz besuchte (IV-Akten, Psychiatrisches Gutachten vom 12. November 2012, S. 8/17; vgl. angefochtener Entscheid E. 23). Im vorliegenden Verfahren gab die Rekurrentin gegenüber dem Migrationsamt sodann an, wenn es ihr Gesundheitszustand erlaube, «1-3 [M]al pro Jahr nach Tschechien» zu reisen, «zwecks Verwandtenbesuch[s]». Zuletzt sei sie am 1. Oktober 2018 in ihrer Heimat gewesen (vgl. Akten Migrationsamt, Schreiben vom 12. November 2018 Antwort zu Frage 5 und 6). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, verfügt die Rekurrentin damit in der Tschechischen Republik über ein ausreichendes Beziehungsnetz, welches sie bei der Reintegration unterstützen und ihr ein neues stabiles Umfeld ermöglichen kann. Schliesslich scheint der Rekurrentin eine Rückkehr in die Tschechische Republik auch aus gesundheitlicher Perspektive möglich. Die Vorinstanz weist zutreffend daraufhin, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit zusätzlicher medikamentöser Unterstützung auch in der Tschechischen Republik gewährleistet werden kann, welche als Mitgliedstaat der EU eine ähnliche Gesundheitsversorgung wie die Schweiz bietet.
6.2.2 Bezüglich der Wiedereingliederung der Rekurrentin in ihr Heimatland ist festzustellen, dass die Rekurrentin eine schweizerische Rente von CHF 1'632.– pro Jahr, eine deutsche Rente von umgerechnet CHF 112.– pro Jahr, eine slowakische Rente von umgerechnet CHF 1'552.– pro Jahr und eine tschechische Rente von umgerechnet CHF 1'614.– pro Jahr erhält (vgl. Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge vom 1. März 2021). Insgesamt verfügt sie damit über ein monatliches Renteneinkommen von CHF 409.–.
Die Rekurrentin behauptet, das JSD anerkenne, dass sie in der Tschechischen Republik gezwungen wäre, die Unterstützung ihrer Eltern in Anspruch zu nehmen (Rekursbegründung Ziff. 41). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Im angefochtenen Entscheid wird zwar erwähnt, dass die Rekurrentin geltend mache, sie wäre zur Inanspruchnahme der Unterstützung ihrer Eltern gezwungen, und festgestellt, dass die Rekurrentin tatsächlich nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung habe. Das JSD weist aber darauf hin, dass auch die Tschechische Republik zahlreiche Leistungsansprüche für Personen mit geringen finanziellen Mitteln und insbesondere auch für IV-Rentnerinnen vorsehe. So werde beispielsweise bei IV-Rentnerinnen die Krankenversicherung vom Staat übernommen und bestehe für Personen, für welche die Wohnkosten eine zu grosse finanzielle Belastung darstellen, die Möglichkeit, sich mit einem Antrag auf Ausrichtung von Wohngeld an den Staat zu wenden. Weiter bestehe auch in der Tschechischen Republik die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beziehen, wenn nicht genügend finanzielle Mittel zur Deckung der grundlegenden Lebensbedürfnisse vorhanden sind (angefochtener Entscheid E. 23). Damit hat das JSD implizit festgestellt, dass die Rekurrentin staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen kann und daher nicht auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist. Gegen die vom JSD bejahte Möglichkeit, in der Tschechischen Republik Leistungen für Invalide zu beziehen, wendete die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung ein, in ihrer Heimat stünden ihr keine Invalidenleistungen zu (Rekursbegründung Ziff. 42). Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar, weil die Rekurrentin bereits jetzt eine tschechische Invalidenrente bezieht, was sie in ihrer Replik zugesteht (Vernehmlassung Ziff. 6; Replik S. 5). Damit ist davon auszugehen, dass im Falle ihrer Rückkehr in die Tschechische Republik ihre Krankenversicherungsprämien vom Staat übernommen werden (vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in der Tschechischen Republik, Luxemburg 2021 [nachfolgend Soziale Sicherheit in der Tschechischen Republik] S. 25) und sie nötigenfalls staatliches Wohngeld erhältlich machen kann. Weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, diese in einer Publikation der Europäischen Kommission zur sozialen Sicherheit in der Tschechischen Republik erwähnten Leistungen geltend zu machen (vgl. Replik S. 5), begründet sie mit keinem Wort. Das staatliche Wohngeld entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen den Wohnkosten und 30 % des Einkommens (vgl. Soziale Sicherheit in der Tschechischen Republik S. 14 f.). Folglich ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin CHF 123.– von ihrem Renteneinkommen für die Wohnkosten verwenden und mit den verbleibenden CHF 286.– ihren übrigen Lebensbedarf decken muss. Dies erscheint unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Lebenskosten in der Tschechischen Republik tiefer sind als in der Schweiz, möglich, wobei der Lebensstandard der Rekurrentin unter demjenigen von Sozialhilfeempfängerinnen in der Schweiz, aber über demjenigen von Nothilfeempfängerinnen in der Schweiz liegen dürfte. Im Jahr 2020 betrugen die Preisniveauindizes für Konsumausgaben der privaten Haushalte in der Schweiz 170 und in der Tschechischen Republik 77 (Bundesamt für Statistik, Preisniveauindizes im internationalen Vergleich [38 europäische Länder], 16. Dezember 2021 [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/interna-tionale-preisvergleiche/preisniveauindizes.assetdetail.20584050.html]). Damit entsprechen die Lebenskosten in der Tschechischen Republik nur rund 45 % derjenigen in der Schweiz. Gemäss den SKOS-Richtlinien (C.3.1) beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für eine Person in einem Einpersonenhaushalt CHF 997.–. 45 % davon sind CHF 449.–. Die Nothilfe beträgt gemäss den Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (Ziff. 8.1) CHF 12.– pro Tag und damit CHF 360.– pro Monat. 45 % davon sind CHF 162.–. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Tschechische Republik Mitglied der EU ist und die Lebens- und Existenzbedingungen der Rekurrentin in der Tschechischen Republik im Ergebnis mindestens gleichwertig sind wie diejenigen anderer tschechischer Bürgerinnen in ähnlichen Lebenssituationen, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 23).
Betreffend Leistungen der Sozialhilfe macht die Rekurrentin geltend, solche würden nach tschechischem Recht nur Personen gewährt, die beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende registriert sind und sich bemühen, ihre Situation durch eigenes Aktivwerden zu verbessern (Rekursbegründung Ziff. 42). Ob dieser Einwand begründet ist, erscheint sehr zweifelhaft. Gemäss der Publikation der Europäischen Kommission betreffend die soziale Sicherheit in der Tschechischen Republik steht die Hilfeleistung bei materieller Not zwar unter anderem einer Person nicht zu, «die sich nicht darum bemüht, ihre Situation durch eigenes Aktivwerden zu verbessern; nicht arbeitet, dabei jedoch nicht beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende registriert ist» (Soziale Sicherheit in der Tschechischen Republik S. 62). Die allgemeinen Ausführungen in der erwähnten Publikation zur Hilfeleistung bei materieller Not sprechen aber dafür, dass dieser Ausschlussgrund nur für erwerbsfähige Personen gilt. Gemäss den allgemeinen Angaben sind Personen mit unzureichendem Einkommen, die objektiv nicht in der Lage sind, ihre Situation durch ihre eigenen Anstrengungen zu verbessern, antragsberechtigt. Der Antrag kann von sogenannten Personen in materieller Not gestellt werden. «Eine Person in materieller Not ist definiert als eine Person, die über ein geringes Einkommen verfügt, das nicht dazu ausreicht, um die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu decken, und die objektiv nicht in der Lage ist (aufgrund von Alter, Gesundheit, familiärer Situation), ihre Einkünfte selbst erhöhen zu können. Sie hat auch keine anderen Mittel oder Möglichkeiten, ihre Situation anderweitig zu verbessern, wie zum Beispiel durch den Verkauf von Vermögenswerten, die Geltendmachung von Ansprüchen usw.» (Soziale Sicherheit in der Tschechischen Republik S. 62). Angesichts dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin in der Tschechischen Republik nötigenfalls Sozialhilfeleistungen beanspruchen könnte, wenn sie aufgrund ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen objektiv nicht in der Lage ist, mit einer Erwerbsarbeit ein zur Deckung ihrer grundlegenden Lebensbedürfnisse genügendes Einkommen zu erzielen. Dementsprechend macht die Rekurrentin in ihrer Replik selbst geltend, sie wäre gezwungen, in der Tschechischen Republik Sozialhilfe zu beziehen (Replik S. 5). Die Frage kann letztlich aber offenbleiben, weil aus den vorstehenden Gründen davon auszugehen ist, dass ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse auch ohne Leistungen der Sozialhilfe gedeckt wären.
6.2.3 Die Rekurrentin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, zwecks Erwerbs eines DAS bis zum Abschluss des Weiterbildungslehrgangs in Angewandter Statistik im Februar 2023 in der Schweiz verbleiben zu dürfen (vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 43). Dieses Interesse wird jedoch dadurch relativiert, dass aufgrund des Bestehens der Prüfungen im Rahmen des CAS davon auszugehen ist, dass sie im Rahmen des Weiterbildungslehrgangs in Angewandter Statistik immerhin bereits einen CAS erworben hat, und dass es auch mit einem DAS völlig ungewiss erscheint, ob sie den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben schaffen wird. Jedenfalls genügt das Interesse der Rekurrentin am Abschluss des Weiterbildungslehrgangs nicht zur Rechtfertigung einer Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung. Da ihr diese nicht zum Zweck der Weiterbildung erteilt wurde, hätte sie im Fall der Verlängerung über den bereits in weniger als einem Jahr bevorstehenden Abschluss der Weiterbildung hinaus Bestand, obwohl das durch die Weiterbildung begründete Interesse der Rekurrentin damit entfällt. Es hätte der Rekurrentin freigestanden, statt der Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Weiterbildung gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG (vgl. dazu Replik S. 2) und die Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf diese ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Frage (vgl. zu dieser Möglichkeit VGE VD.2017.260 vom 11. Juni 2018 E. 1.2.1) zu beantragen. Darauf hat sie jedoch verzichtet. Sie beantragt nur die Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltsbewilligung (Antrag 2) und macht bloss zur Begründung ihres Antrags geltend, ihre Wegweisung sei unverhältnismässig, weil ihr eine Studienbewilligung gemäss Art. 27 AIG erteilt werden könne (vgl. Replik S. 4 f.). Angesichts dessen, dass die Rekurrentin durch einen im Ausländerrecht erfahrenen Anwalt vertreten ist, kann in dieser blossen Begründung auch kein impliziter Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gesehen werden. Die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 AIG wäre etwas anderes als die Verlängerung der auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA gestützten bisherigen Aufenthaltsbewilligung und ginge damit über den Antrag der Rekurrentin hinaus. Das Gericht darf jedoch gemäss § 19 Abs. 1 VRPG nicht über die Sachanträge der Parteien hinausgehen. Aus den vorstehenden Gründen kann die Erteilung einer auf Art. 27 Abs. 1 AIG gestützten Bewilligung im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.
7.
Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 34) kann aus dem Umstand, dass sie nicht verwarnt worden ist, nicht auf die Unverhältnismässigkeit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geschlossen werden. Erstens wäre eine Verwarnung zwecklos gewesen, weil die Rekurrentin gemäss den Feststellungen der IV seit Oktober 2015 100 % erwerbsunfähig ist und unter diesen Umständen weder ersichtlich ist noch von der Rekurrentin dargelegt wird, wie sie im Fall einer Verwarnung den weiteren Bezug von Ergänzungsleistungen hätte vermeiden wollen. Zweitens hat die Rekurrentin dem Migrationsamt eine Verwarnung durch eigenes pflichtwidriges Verhalten (vgl. Art. 90 lit. a AIG) verunmöglicht, indem sie insbesondere im Zusammenhang mit der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 13. Oktober 2014 ihren Sozialhilfebezug verschwiegen hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 19).
8.
Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihrer Wegweisung aus der Schweiz die entgegenstehenden privaten Interessen der Rekurrentin. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
9.2
9.2.1 Das JSD wies das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren mangels prozessualer Bedürftigkeit der Rekurrentin ab.
Die Rekurrentin macht geltend, eine Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, sei praxisgemäss bedürftig. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Betroffene über ein gewisses Vermögen verfüge. Die Rekurrentin habe deshalb vorbehältlich ihres Vermögens als bedürftig zu gelten (Rekursbegründung Ziff. 48 f.). Diese Ansicht ist falsch. Zwar mag der Bezug von Ergänzungsleistungen ein Indiz für die prozessuale Bedürftigkeit sein (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2, 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011 E. 2.1.4, P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1) und sind die Empfängerinnen von Ergänzungsleistungen in der Regel als prozessual bedürftig zu betrachten (BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2, 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3.2, 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b.bb). Die prozessuale Bedürftigkeit ergibt sich aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen aber weder zwingend noch ohne weiteres (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2, 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011 E. 2.1.4, 2P.195/2000 vom 9. April 2001 E. 4b.bb, P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1; vgl. ferner VGE VD.2019.144 vom 9. Januar 2020 E. 5.3). Die Einschätzung der Behörde, die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen bejaht hat, bindet die Behörde, die über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden hat, nicht (vgl. BGer P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1), und die Behörde, die über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden hat, darf zur Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit eine separate Bedarfsberechnung vornehmen (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2). Bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird das Existenzminimum nach anderen Kriterien ermittelt als bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Dies gilt nicht nur bezüglich der Berücksichtigung des Vermögens (vgl. BGer P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1; vgl. ferner VGE VD.2019.144 vom 9. Januar 2020 E. 5.3). Aus BGer 2P.195/2000 vom 9. April 2001 kann entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht abgeleitet werden, die prozessuale Bedürftigkeit einer Bezügerin von Ergänzungsleistungen dürfe nur wegen eines den Notgroschen übersteigenden Vermögens verneint werden (vgl. BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2). Das JSD hat mit einer eigenen Berechnung ermittelt, dass die Rekurrentin über einen Überschuss verfügt hat, der es ihr ermöglicht, die Spruchgebühr und die Anwaltskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens innert gut eines Jahres zu tilgen (vgl. angefochtener Entscheid E. 28 ff.). Die Rekurrentin legt nicht ansatzweise dar, inwiefern diese Berechnung unrichtig sein könnte. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass das JSD die prozessuale Bedürftigkeit der Rekurrentin verneint und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren abgewiesen hat.
9.2.2 Das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Ziffer 2 der Verfügung vom 6. September 2021 ab. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 bestätigte er Ziffer 2 der Verfügung vom 6. September 2021 für die Zeit bis zum 3. Oktober 2021. Für die Zeit ab dem 4. Oktober 2021 widerrief er Ziffer 2 der Verfügung vom 6. September 2021 und bewilligte er der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Damit ist der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands erst ab dem Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin vom 4. Oktober 2021 zu entschädigen (vgl. Begründung der Verfügung vom 5. Oktober 2021). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu schätzen. Für das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2021, das Studium der Vernehmlassung des JSD vom 5. November 2021, das Fristerstreckungsgesuch vom 1. Dezember 2021 und die Replik vom 23. Dezember 2021 erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen. Auf der Grundlage des Stundenansatzes für unentgeltliche Rechtsvertretung von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) ergibt dies ein Honorar von CHF 1'200.–. Zusätzlich sind Auslagen von CHF 36.– (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer (vgl. § 24 HoR) geschuldet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.