Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.1

 

URTEIL

 

vom 4. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

c/o [...]

verbeiständet durch [...],

Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardstrasse 45, Postfach 1616, 4001 Basel

vertreten durch B____,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Dezember 2020

 

betreffend Handlungen des Beistands

 


Sachverhalt

 

A____, geb. [...] 2004, und C____, geb. [...] 2003, reisten am 16. Mai 2020 von Griechenland herkommend in die Schweiz ein und stellten einen Antrag auf politisches Asyl. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern ist nicht bekannt.

 

Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt meldete die HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz (HEKS) eine mögliche Gefährdung von A____ und C____. Das erste Kennenlerngespräch mit den Mädchen in Anwesenheit ihres Onkels B____, als deren mandatierter Rechtsvertreter, habe wegen dessen Verhaltens abgebrochen werden müssen. Es bestehe der Eindruck, dass sie von ihm stark unter Druck gesetzt und in der eigenen Willensbildung beeinflusst worden seien. Am 23. Juni 2020 gelangte das Staatssekretariat für Migration (SEM) an die Kindesschutzbehörde und meldete ebenfalls eine mögliche Gefährdung von A____ und C____. Die Erstbefragung von A____ habe aufgrund des Verhaltens von B____ ebenfalls abgebrochen werden müssen, wodurch das Asylverfahren massiv verzögert werde und eine ordentliche Durchführung des Verfahrens nicht möglich sei.

 

Mit E-Mail vom 24. Juni 2020 beantragte der zuständige Mitarbeiter der HEKS die Errichtung einer Beistandschaft, was auch vom SEM mit E-Mail vom 30. Juni 2020 befürwortet wurde. In der Folge errichtete die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 7. Juli 2020 für A____ und C____ eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der Beistand erhielt den Auftrag, allgemein die persönlichen und finanziellen Interessen von A____ und C____ zu wahren und sie wie die Inhaber der elterlichen Sorge zu vertreten. Zudem erhielt der Beistand die Befugnis, die Wahrnehmung einzelner Aufgaben, insbesondere bezüglich der Interessenswahrung von A____ und C____ im asylrechtlichen Verfahren, substitutionsweise an Fachpersonen zu delegieren. Als Beistand wurde [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), eingesetzt. Für die Umstände, die zu diesen Massnahmen führten, wird auf den erwähnten Entscheid verwiesen.

 

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 8. September 2020 nicht ein. Es leitete diese zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von Art. 419 ZGB gegen die durch den Beistand veranlasste Beauftragung von D____ mit der Rechtsvertretung der beiden Minderjährigen an die KESB weiter. Nach erfolgten Abklärungen in der Sache wies die KESB die Beschwerde von B____ gegen die Mandatierung von D____ als Rechtsvertreterin der beiden Kinder A____ und C____ im Asylverfahren mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 vollumfänglich ab, ohne Kosten zu erheben.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 4. Januar 2021 von B____ im Namen von A____ erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde werden folgende Anträge gestellt:

«Erklären Sie die Klage für zulässig und in der Sache begründet;

das Urteil vom 17. Dezember 2020 zu bestätigen und B____ als gesetzlichen Vertreter und Vertrauensperson der Rechtsmittelführerin während des Asylverfahrens und bis zu ihrer Volljährigkeit zu bestellen;

Beschliesst, dass der Staat ab dem 16. Mai 2020 einschließlich einen monatlichen Beitrag an die Vereinigung der Juristen und Theologen Mobiles-Migration und Entwicklung (JeTM-MeD) für die geleistete Arbeit zahlt, falls diese verurteilt werden sollte;

In Anbetracht der Bedürftigkeit und Straflosigkeit des Rechtsmittelführers;

In jedem Fall:

To Stand die untere Instanz für alle seine Anfragen, Enden und Schlussfolgerungen;

die genannte Behörde zur Zahlung der gesamten Kosten und Auslagen beider Rechtszüge zu verurteilen;

Vorbehaltlich aller Vorbehalte.»

Diese Eingabe ergänzte der Vertreter mit Schreiben vom 8. Januar 2021. Nachdem er die Postulationsfähigkeit des Vertreters noch mit Verfügung vom 5. Januar 2021 in Frage gestellt hatte, stellte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Januar 2021 in Wiedererwägung jener Verfügung fest, das B____ zur Vertretung im vorliegenden Verfahren zugelassen wird. Gleichzeitig verzichtete er auf die Einholung einer Vernehmlassung der Kindesschutzbehörde und zog deren Akten bei.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Dies gilt auch für Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 419 ZGB (Rosch, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 419 N 17; VGE VD.2017.230 vom 30. Mai 2019 E. 1.1 und VD.2014.253 vom 20. Februar 2015 E. 1). Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.

 

1.2      Die Beschwerdeführerin ist als Verbeiständete von der beanstandeten Mandatsführung betroffen und daher gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde befugt. Die Beschwerde erfolgte innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

 

1.3      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) sowie nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Gemäss Art. 450f ZGB gilt die Zivilprozessordnung subsidiär (ZPO, SR 272).

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin volle Kognition zu (Droese/Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 450a N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2018.102 vom 2. November 2018 E. 1.4).

 

1.5      Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZGB). In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die innert der Beschwerdefrist und damit rechtzeitig vorgebrachten Rügen. In diesem Sinne gilt grundsätzlich – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (zum Ganzen VGE VD.2017.268 vom 1. Februar 2018 E. 1.4.3, mit Hinweisen).

 

2.

Nach Art. 419 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin die KESB anrufen. Damit soll es den legitimierten Personen ohne Bindung an Fristen ermöglicht werden, einen materiellen Entscheid der KESB über Handlungen oder Unterlassungen einer Beistandsperson in einem einfachen Verfahren herbeizuführen. Die Beschwerde dient der Gewährleistung einer ordnungsgemässen Führung der Beistandschaft. Die Anrufung der KESB gemäss Art. 419 ZGB dient dem Zweck, das wohlverstandene Interesse der betroffenen Person zu sichern, d.h. eine ordnungsgemässe Führung der Massnahme bzw. des Mandats sicherzustellen. Die Anrufung der KESB hat dabei zur Folge, dass die angefochtene Handlung oder Unterlassung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und in Bezug auf die Angemessenheit umfassend überprüft wird. Beschwerdegründe sind, analog der Beschwerde gegen Entscheide der KESB (Art. 450a ZGB) Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit. Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist jedoch ähnliche Zurückhaltung zu üben, wie sie das Bundesgericht gegenüber der Vorinstanz pflegt, da für die Führung der Massnahme der Beistand grundsätzlich selbst verantwortlich ist; den Behörden steht dabei nur die Aufsicht zu (sog. Nicht-ohne-Not-Intervention). Daraus folgt keine Pflicht für die KESB, jeweils so zu entscheiden, wie sie an Stelle des Beistands entschieden hätte. So muss diese lediglich das Verhalten des Beistands zum Mindesten für vertretbar erachten (zum Ganzen Rosch, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 419 N 1 f., 10 ff.; Häfeli, in Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 419 ZGB N 2 f.; BGer 5A_186/2014 vom 7. April 2014 E. 3.1).

 

3.

3.1      Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 14) bildet Gegenstand des Verfahrens die Entscheidung des Beistands der Beschwerdeführerin, nicht ihren Vertreter im vorliegenden Verfahren, sondern mit Vollmacht vom 22. Juli 2020 D____ mit ihrer Rechtsvertretung im Asylverfahren zu beauftragen. Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beistand und die von ihm ausgewählte Rechtsvertreterin sich bis Mitte August 2020 in den Ferien befunden hätten, wodurch sich die Überweisung der Beschwerdeführerin vom Bundesasylzentrum verzögert habe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 15). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass aus den Akten nicht abschliessend ersichtlich sei, weshalb eine Verzögerung der Verteilung der Beschwerdeführerin (und ihrer Schwester) vom Bundesasylzentrum erfolgt sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Ferien des Beistands und der von ihm eingesetzten Rechtsvertreterin zu einer gewissen Verzögerung geführt hätten. Wie das SEM mit Gefährdungsmeldung vom 23. Juni 2020 aber festgestellt habe, habe das Verhalten des Vertreters der Beschwerdeführerin zu einer massiven Verzögerung des Asylverfahrens geführt und habe dieses unter diesen Umständen nicht ordentlich durchgeführt werden können. Da der Vertreter der Beschwerdeführerin für die Verzögerung des Asylverfahrens haupt- bzw. zumindest mitverantwortlich sei, sei sein Vorbringen unbegründet (E. 16).

 

Soweit mit der Rüge einer Verletzung des Willkürverbots die Mandatierung von D____ als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Asylverfahren beanstandet wurde, hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beistand im Zeitpunkt ihrer Einsetzung habe davon ausgehen müssen, dass eine Vertretung durch B____ den Kindesinteressen und der Wahrnehmung ihrer Rechte im Asylverfahren aufgrund seines dokumentierten verfahrensbehindernden Verhaltens zuwiderlaufe. So habe er eine reguläre Anhörung der Mädchen durch sein dominantes Auftreten gänzlich verhindert, weshalb das SEM als entscheidende Asylbehörde in Aussicht gestellt habe, dass eine weitere Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihn negative Auswirkungen auf deren Asylverfahren haben könnte (angefochtener Entscheid, E. 18). Die Vorinstanz hat dazu weiter ausgeführt, dass es ihr fernliege, die Fachkompetenz von B____ in Frage zu stellen. Es stelle sich aber die Frage, ob er sich als mandatierter Vertreter der Beschwerdeführerin nicht in einem Interessenskonflikt befinde. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Abklärung der verwandtschaftlichen Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der geltend gemachten Verwandtschaft mit ihm in die Schweiz einreisen können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie sich ihm gegenüber als Onkel sehr verpflichtet fühle und möglicherweise ein Loyalitätskonflikt bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen könnten. Weiter sei fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin über die Mandatierung ihres Onkels für das Asylverfahren bewusst sei. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die allfällige familiäre Befangenheit, der Loyalitätskonflikt und das Abhängigkeitsverhältnis eine freie Willensbildung der Beschwerdeführerin bezüglich der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren in Frage stellen würden (E. 19). Daher hat die Vorinstanz auch unter Hinweis auf die «Praxis der Nicht-ohne-Not-Intervention» die Handlung des Beistandes bzw. die Mandatierung von D____ als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als richtig erachtet und im Ergebnis die Beschwerde von B____ abgewiesen (E. 20).

 

3.2

3.2.1   Mit der vorliegenden Beschwerde wird weiterhin die Bestellung von D____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin im Asylverfahren gerügt. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass B____ damit nicht mehr in die wichtigen Entscheidungen eingreifen könne, die ihr Leben beträfen, was im Zusammenhang des Asylverfahrens einer „endgültigen Trennung der Familienbande“ gleichkäme. D____ habe keine Kenntnis des kulturellen, familiären und fluchtbedingten Kontextes der international schutzbedürftigen Minderjährigen. Diese müsse als unbegleitete Minderjährige in Anwendung von Art. 22 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) sowie von Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und Art. 7 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1 [AsylV 1], SR 142.311) von einer vertrauenswürdigen Person vorbereitet werden, die über Kenntnisse der Sach- und Rechtslage verfüge. Die assistentierende Vertretung müsse über Kenntnisse im Asylrecht, im Recht des Dublin-Verfahrens und der Rechte des Kindes sowie über Erfahrung in der Arbeit mit Minderjährigen verfügen. Sie begleite und unterstütze die unbegleitete Minderjährige während des gesamten Asyl- oder Dublin-Verfahrens und nehme die Aufgaben der Beratung vor und während der Anhörung und der Mithilfe bei der Präsentation und Beweisaufnahme sowie insbesondere bei der Kommunikation mit den Behörden und Gesundheitseinrichtungen wahr. Im vorliegenden Fall könne die Kindesschutzbehörde nicht willkürlich und diskriminierend die Bestellung eines von der Beschwerdeführerin ernannten Vertreters verweigern, der gleichwohl urteilsfähig sei und „dessen Realität [beweise], dass er die einzige Person [sei], die [sie] effektiv [vertrete]“.

 

3.2.2   Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werden die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des Verfahren durch eine zunächst im Bundeszentrum zugewiesene und sodann nach erfolgter Zuweisung in den Kantonen durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson wahrgenommen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG ist diese Vertretung in Art. 7 AsylV 1 weiter konkretisiert worden. Danach beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen und dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Art. 7 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertrauensperson bleibt auch zuständig für die Wahrnehmung der Interessen der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person, wenn diese auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung verzichtet (Art. 7 Abs. 2ter AsylV 1). Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson (Art. 7 Abs. 2quater und 2quinquies AsylV 1). Die Vertrauensperson muss gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV1 über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich die Aufgaben der Beratung vor und während den Befragungen (lit. a), der Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln (lit. b) und als Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens (lit. c). Damit beginnt die Vertrauensperson ihre Tätigkeit grundsätzlich nach Einreichung des Asylgesuchs und übt diese für die gesamte Dauer des Verfahrens in einem Zentrum des Bundes aus (Kilde, Asylverfahren, in: Hotz [Hrsg.], Handbuch Kinder im Verfahren, Stellung und Mitwirkung von Kindern in Straf-, Zivil-, Gesundheits-, Schul- und Asylverfahren, Zürich/St. Gallen 2020, § 9.47). Dabei hat die Vertrauensperson beim Erfüllen ihrer Aufgaben nicht nur objektive, sondern auch subjektive Interessen, also den Kindeswillen, zu berücksichtigen. Die Wünsche und Anliegen des Kindes sind zu erfragen, aufzunehmen und so weit wie möglich zu berücksichtigen. Je älter und reifer das begleitete Kind ist, desto stärker sollte die Vertrauensperson grundsätzlich dessen Meinung berücksichtigen. Das Kindeswohl bleibt gleichwohl die oberste Maxime und die Richtschnur für das Handeln der Vertrauensperson (Kilde, a.a.O., § 9.62). Nach der Kantonszuweisung hat die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft anzuordnen. Eine Vertrauensperson wird nach Zuweisung an einen Kanton nur noch bestimmt, solange noch kein Beistand eingesetzt ist (Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 427). Dies schliesst nicht aus, dass der eingesetzte Beistand für das Asylverfahren weiterhin einen Rechtsbeistand einsetzt, wie dies vorliegend erfolgt ist.

 

3.2.3   Es kann vorliegend offen bleiben, ob bei der Einsetzung eines solchen Rechtsbeistands in sinngemässer Anwendung von Art. 401 ZGB den Wünschen der betroffenen Person zu entsprechen ist. Dies setzt voraus, dass die vorgeschlagene Person geeignet ist. Bei der Prüfung der Eignung sind nicht nur die persönliche und fachliche Eignung und die zeitliche Disponibilität zu beachten. Daneben sind alle wesentlichen Aspekten des Einzelfalls in die Prüfung einzubeziehen und es ist auch der Gefahr von Interessenkollisionen ein besonderes Augenmerk zu schenken (Reusser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 401 N 14 mit Hinweis auf BGer 5A_290/2014 vom 14. 5. 2014 E. 3.2.3).

 

Gemäss der Gefährdungsmeldung des SEM vom 23. Juni 2020 (act. 6 S. 850 ff.) hat die Erstbefragung der Beschwerdeführerin abgebrochen werden müssen, da das Auftreten ihres Onkels in seiner Funktion als Rechtsvertreter die ordentliche Durchführung der Erstbefragung verhindert habe. Er habe nicht zugelassen, dass das Mädchen auf die Fragen selbstständig und direkt antworte. Sobald das Wort an die Beschwerdeführerin gerichtet worden sei, habe er dies aktiv und mit konstanten Einwänden zu sachfremden Themen verhindert. Er sei dabei immer wieder im Raum auf und ab gegangen und sei bei seinen Ausführungen laut geworden, so dass ein unruhiges und bedrohliches Klima entstanden sei. Dazu von der Vorinstanz befragt, gab B____ an (act. 6 S. 847 ff.), er habe als «Anwalt … die Ellbogen ausfahren» müssen. Er habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass es bei der Anhörung des SEM «die Dolmetscher und Mitarbeiter der NGO nicht brauche, da die beiden Mädchen Missbrauch erlebt haben sollen und dies in Anwesenheit von unbekannten Personen nicht sagen können».

 

Auch der gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a AsylG mit der Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden beauftragte HEKS Rechtschutz BAZ NWCH teilte mit Gefährdungsmeldung vom 10. Juni 2020 (act. 6 S. 855 f.) analoge Erfahrungen mit B____ mit. Zu einem Gespräch zum Kennenlernen eingeladen, habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass ihr Onkel mit Verspätung zum Gespräch dazu kommen würde und sie ohne ihn nicht sprechen würde. Kurz nach seinem Eintreffen sei B____ aufgebracht und laut geworden. Er habe niemanden mehr zu Wort kommen lassen und in seinen Aussagen allgemeine Kritik am System des neuen beschleunigten Asylverfahrens und der HEKS angebracht. Er habe in keiner Weise mit sich sprechen lassen und bedrohlich gewirkt, weshalb die Vertreterin der HEKS den Raum verlassen habe. Die Kinder seien nicht zu Wort gekommen und in Tränen ausgebrochen. Sie hätten eingeschüchtert, aufgewühlt und traurig gewirkt. Ein Gespräch mit B____ sei nicht möglich gewesen. Schliesslich habe er zusammen mit Unterstützung mehreren Kolleginnen und Kollegen zum Verlassen der Räumlichkeiten bewegt werden müssen. Es sei der Eindruck entstanden, dass die beiden Jugendlichen seitens B____ stark unter Druck stünden, durch ihn in der Willensbildung beeinflusst würden und er ihnen untersagt habe, mit ihr, der Vertreterin der HEKS, zu sprechen. Soweit die Beschwerdeführerin mit der hier zu beurteilenden Beschwerde dazu ausführen lässt, es handle sich bei diesen Ausführungen der HEKS um eine strafbare Verleumdung und Ehrverletzung, substantiiert sie nicht weiter, was an den Ausführungen falsch sein soll. Auffällig ist dabei, dass sich die Erlebnisse der HEKS und des SEM mit Bezug auf die Erstbefragung beim SEM von B____ decken, welche im Grundsatz nicht bestritten werden und somit ohne Weiteres glaubwürdig erscheinen.

 

Aufgrund von Art. 22 KRK ist nicht nur sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung seiner Rechte erhält. Daneben sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Zu diesem Zweck ist dem Kind Gelegenheit zu geben, sich unmittelbar oder durch einen Vertreter zu äussern. Diesen Anspruch hat B____ offensichtlich untergraben. Zudem hat er mit seinem Verhalten offenbar die Durchführung eines zielführenden, beschleunigten Verfahrens, wie es Art. 17 Abs. 2bis AsylG für die Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen vorsieht, verhindert. Bereits daraus folgt, dass er für die Vertretung der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren unabhängig von seinen fachlichen Kenntnissen nicht geeignet erscheint.

 

Hinzu kommt seine Doppelrolle als angeblicher Onkel der Beschwerdeführerin und als ihr Vertreter, worauf die Vorinstanz zu Recht verwiesen hat (angefochtener Entschied, E. 19). Das Verwandtschaftsverhältnis wird im migrationsrechtlichen Verfahren zu klären sein. Daraus folgt ein Interessenkonflikt des Vertreters.

 

Schliesslich erscheint die Befähigung von B____ zur Rechtsvertretung auch durch den Umstand eingeschränkt, dass er regelmässig eigene Eingaben an eine Vielzahl von Personen und Behörden versendet, welche mit der Sache oder dem betreffenden Verfahren gar nichts zu tun haben (vgl. die Vorakten, act. 6 und nunmehr auch seine Eingabe vom 25. März 2021 im vorliegenden Verfahren). Damit werden die Persönlichkeitsrechte der vertretenen Personen verletzt.

 

3.2.4   Weiter lässt die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter im vorliegenden Verfahren – soweit die Ausführungen überhaupt verständlich sind – rügen, dass es sich bei der HEKS um eine Konkurrenzstruktur handle, was gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verstosse. Damit macht der Vertreter offenbar eigene, wirtschaftliche Interesse geltend. Diesbezüglich ist seine Mandantin durch den Entscheid aber selber nicht berührt. Da der Vertreter aber nur im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid erhoben hat, braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden.

 

3.2.5   Schliesslich ist nicht ersichtlich, warum die vom Beistand als Rechtsvertreterin eingesetzte D____ nicht zur qualifizierten Vertretung in der Lage wäre. Sie arbeitet bei der spezialisierten Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) und besitzt eine Spezialausbildung in Kinderrechten (MAS Children’s Right [act. 6 S. 1014]).

 

3.3      Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Wie die Vorinstanz B____ im Übrigen bereits mit Schreiben vom 7. Juli 2020 erklärt hat, ändert die Einsetzung des Beistands nichts daran, dass er als Onkel der Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson für sie bleibt (act. 6 S. 853). Dies gilt auch für die Einsetzung von D____ als Rechtsvertreterin im Asylverfahren.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dieser ist aber, wie beantragt, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Ihrem Vertreter im vorliegenden Verfahren kann dabei, entgegen seinem Antrag, keine Entschädigung als unentgeltlichen Vertreter ausgerichtet werden, da er nicht als Advokat in einem Anwaltsregister eingetragen ist und daher vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt nicht zur entgeltlichen Vertretung befugt ist (§ 4 Advokaturgesetz, SG 291.100). Der Vertreter der Beschwerdeführerin sieht darin eine Beschränkung seiner Wirtschaftsfreiheit (Eingabe vom 8. Januar 2021). Die Tätigkeit eines Anwalts untersteht zwar der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 130 II 87 E. 3 S. 91 f.; BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 122 I 130 E. 3b/bb S. 134, 2D_14/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.2 und 2P.80/2000 vom 24. August 2000 E. 2a). Die Ausübung dieser Erwerbstätigkeit darf aber in Anwendung von Art. 36 BV von einer wirtschaftspolizeilichen Bewilligung und vom erfolgreichen Bestehen einer Anwaltsprüfung abhängig gemacht werden (BGE 130 II 87 E. 3 S. 91 f., BGer 2C-505/2019 vom 13. September 2019 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 173 E. 5.1 S. 179). Der Rüge der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. Januar 2021 kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie sich überhaupt auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit ihres mit ihr nach den vorliegenden Aussagen verwandten Vertreters bezieht.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beistand

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Julia Jankovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.