Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.20

 

URTEIL

 

vom 10. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Rekurskommission der Universität Basel                    Rekursgegnerin

c/o Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost,

Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach

 

swissuniversities                                                                   Beigeladene

Effingerstrasse 15, 3001 Bern

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Rekurskommission

der Universität Basel vom 27. Januar 2021

 

betreffend Akteneinsicht

 


Sachverhalt

 

Am 3. Juli 2020 nahm A____ (nachfolgend Rekurrentin) bei swissuniversites am Eignungstest für das Medizinstudium in der Schweiz (EMS) teil. Mit Verfügung vom 3. August 2020 teilte ihr die Universität Basel mit, dass ihr aufgrund des im EMS erreichten Testergebnisses vorerst kein Studienplatz im Bachelorstudium Medizin mit der Vertiefungsrichtung Clinical Medicine zugeteilt werden könne, und zwar weder an der von ihr gewünschten Universität Basel noch an einer anderen Universität.

 

Hiergegen meldete die Rekurrentin am 14. August 2020 Rekurs bei der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend: Rekurskommission) an. Damit beantragte sie, dass die Universität Basel, auch superprovisorisch und vorsorglich, anzuweisen sei, ihr unverzüglich die vollständigen Akten betreffend den Test vom 3. Juli 2020 zuzustellen. Aufgrund der ihr vorliegenden bzw. fehlenden Akten, namentlich der fehlenden Fragen, sei es ihr unmöglich, die Rekursbegründung zu verfassen. Mit prozessleitender Verfügung der Rekurskommission vom 18. August 2020 wurde die Universität Basel angewiesen, der Rekurrentin Einsicht in die Prüfung zu gewähren und der Rekurskommission umgehend mitzuteilen, sobald diese Einsicht erfolgt sei. Zudem wurde der Rekurrentin gestattet, die Rekursbegründung sowie allfällige Beweismittel innert 30 Tagen seit Gewährung der Einsichtnahme in die Prüfungsakten nachzureichen. Aufgrund einer entsprechenden Erkundigung der Rekurskommission teilte die Universität Basel am 11. November 2020 mit, dass die Rekurrentin trotz mehrfacher Kontaktaufnahme von ihrer Seite oder von Seiten swissuniversities noch keine Akteneinsicht genommen habe. Die Rekurskommission setzte der Rekurrentin daraufhin am 12. November 2020 Frist zur Einreichung der schriftlichen Rekursbegründung. Am 23. November 2020 gelangte die Rekurrentin an die Rekurskommission und beanstandete, dass die Universität Basel die Verfügung vom 18. August 2020 bisher nur ungenügend umgesetzt habe. Ihr seien wesentliche Akten vorenthalten worden. Es sei unerlässlich, sowohl sämtliche Fragen, die ihr gestellt worden seien, als auch sämtliche Antworten zu kennen, welche sie abgegeben habe. Die Rekurrentin beantragte deshalb, die Universität Basel aufzufordern, vollständige Einsicht in sämtliche Akten (insbesondere in sämtliche Test-Fragen und Test-Antworten) zu gewähren und ihr hierfür eine nicht verlängerbare kurze Frist zu setzen. Der Universität Basel wurde daraufhin mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 Frist bis zum 5. Januar 2021 gesetzt für die Stellungnahme zur Eingabe vom 23. November 2020. Der Rekurrentin wurde die Frist zur Einreichung der schriftlichen Rekursbegründung abgenommen. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2021 beantragte die Universität Basel die Abweisung des Antrags auf vollständige Einsicht in sämtliche Prüfungsakten des EMS der Rekurrentin vom 3. Juli 2020. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit der Organisation und Durchführung dieses Tests das Generalsekretariat von swissuniversities beauftragt sei. Über den Umfang der Akteneinsicht bzw. deren Modalitäten entscheide somit einzig und alleine swissuniversities, die von allen schweizerischen Universitäten mit der Koordination und Durchführung des Eignungstests beauftragt sei. Nach Angaben von swissuniversities in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2020, auf welche die Universität Basel vollumfänglich verweise, sei es aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich, Einsicht in die Originalaufgaben und in die persönlichen Antwortblätter der Kandidatin sowie in die Lösungsschlüssel zu geben. In der Folge lehnte die Rekurskommission den Antrag auf vollständige Akteneinsicht mit Verfügung vom 27. Januar 2021 ab.

 

Hiergegen hat die Rekurrentin am 9. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet und am 1. März 2021 begründet. Damit stellt sie folgende Anträge:

"1. Die Verfügung der Rekurskommission der Universität Basel vom 27. Januar 2021. Es sei anzuordnen, der Rekurrentin vollständige Einsicht in sämtliche Akten betr. der von ihr abgelegten Prüfung zu gewähren.

2.   Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge"

Nachdem auf mehrfache Aufforderung des Instruktionsrichters hin die Rekurrentin verschiedene Unterlagen betreffend ihre prozessuale Bedürftigkeit eingereicht hatte, wurde der Rekurskommission wie auch der Universität Basel mit Verfügung vom 28. April 2021 Frist zur Vernehmlassung gesetzt. Die Universität Basel wurde dabei unter Vorbehalt begründeter Einwände ersucht, mit ihrer Vernehmlassung die Akten betreffend den von der Rekurrentin am 3. Juli 2020 absolvierten EMS einzureichen, wobei nach Angaben des Instruktionsrichters die Akten bestimmte, näher bezeichnete Dokumente umfassen sollten. Zugleich wurde aber verfügt, dass der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren die Einsicht in diese Akten verweigert werde. Der Instruktionsrichter teilte im Weiteren den Parteien mit, dass er Informationen über den EMS aus dem Internet beigezogen habe, wovon er den Verfahrensbeteiligten Kopien zur Kenntnis brachte. Schliesslich wurde der Rekurrentin eine zusätzliche Nachfrist zur Glaubhaftmachung ihrer prozessualen Bedürftigkeit gesetzt. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2021 beantragte die Rekurskommission die Abweisung des Antrags der Rekurrentin unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Hinweis auf die Verfahrensakten. Die Universität Basel liess die gewünschten Akten dem Verwaltungsgericht am 26. Mai 2021 zugehen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ab und setzte der Rekurrentin Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 800.–. Dieser wurde nach mehrfacher Fristerstreckung bezahlt. Mit Verfügung vom 25. August 2021 wurde swissuniversities zum verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren beigeladen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Verfügungen der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1

2.1.1   Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Diese Legitimationsvoraussetzungen entsprechen denjenigen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1 und VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 497; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 290). Die Rekurrentin muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1 und VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S.  291; BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f. und 135 II 430 E. 1.1 S. 433). Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1 und VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291; vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem aktuell sein (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1 und VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292; vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434). Das die Legitimation begründende schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Rekurrentin mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Der Rekurs dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der Rekurrentin einen praktischen Vorteil zu verschaffen (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1 und VD.2017.18 vom 29. Juni 2017 E. 1.2.1; vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2 S. 312, 141 II 14 E. 4.4 S. 29; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 1435). Die Legitimation kann nur bejaht werden, wenn der Rekurrentin bei Gutheissung ihres Rekurses ein effektiver praktischer Vorteil erwächst (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1; vgl. BGE 141 II 307 E. 6.3 S. 313 und 141 II 14 E. 4.5 S. 30). Im Bereich des öffentlichen Vergabewesens wird das schutzwürdige Interesse bejaht, wenn die nicht berücksichtigte Anbieterin eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (vgl. statt vieler BGE 141 II 14 E. 4 S. 27 ff.; VGE VD.2017.179 vom 4. Januar 2018 E. 1.1). Dementsprechend kann im Bereich der Vergabe von Studienplätzen ein schutzwürdiges Interesse einer Bewerberin an einem Rekurs in der Sache nur bejaht werden, wenn sie eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung ihres Rekurses einen Studienplatz zu erhalten.

 

2.1.2   Aufgrund ihrer prozessualen Pflicht, ihren Rekurs zu begründen (§ 16 Abs. 2 VRPG), hat die Rekurrentin die Voraussetzungen ihrer Legitimation substanziiert darzulegen, soweit sie nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.6; vgl. BGE 139 II 328 E. 4.5 S. 337; Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 48 N 2; Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 48 N 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291).

 

2.1.3   Das Recht der Parteien, während eines hängigen Verfahrens Einsicht in die Akten zu nehmen, ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und auf Gesetzesebene in Art. 26 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) verankert (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 626). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 N 60; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 494). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2 und VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2) bzw. tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 494; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Die Einsicht in Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen worden sind, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 2.1.2 und VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 494). Das Akteneinsichtsrecht stellt allerdings – wie generell der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) – keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Verwirklichung des materiellen Rechts (BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4 und 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 4.2; VGE VD.2021.64 vom 8. Juli 2021 E. 1.2.3). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und damit auch des Akteneinsichtsrechts kann nur gerügt werden, wenn daran ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4, 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.5 und 6B_495/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2.2; VGE VD.2021.64 vom 8. Juli 2021 E. 1.2.3). Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss die allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den Verfahrensausgang haben könnte (vgl. BGer 4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2, 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4 und 4A_424/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2.2 und 5.7; VGE VD.2021.64 vom 8. Juli 2021 E. 1.2.3; vgl. ferner BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386). In diesem Fall ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. BGer 4A_40/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4) und ist der angefochtene Entscheid nicht aufzuheben (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1 S. 386). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf einen Rekurs gegen eine Zwischenverfügung, mit der die Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigert wird, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, wenn nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss die allfällige Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den Ausgang des Rekurses in der Sache haben könnte. Der mögliche Einfluss auf den Verfahrensausgang ist dabei von der Rekurrentin substanziiert darzulegen, soweit er nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. oben E. 2.1.2).

 

2.2

2.2.1   Wie bereits erwähnt teilte die Universität Basel der Rekurrentin mit Verfügung vom 3. August 2020 mit, dass ihr aufgrund des im EMS vom 3. Juli 2020 erreichten Testergebnisses vorerst kein Studienplatz im Bachelorstudium Medizin mit der Vertiefungsrichtung Clinical Medicine zugeteilt werden könne. Dagegen meldete die Rekurrentin bei der Rekurskommission Rekurs an. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekurses ist eine Zwischenverfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom 27. Januar 2021, mit der diese den Antrag der Rekurrentin auf vollständige Akteneinsicht im Rekursverfahren vor der Rekurskommission abgewiesen hat. Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs gegen diese Verfügung ausschliesslich damit, dass die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletze. Unter diesen Umständen ist ein schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin an ihrem Rekurs gegen die Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl. oben E. 2.1) zu verneinen, wenn nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss eine allfällige Verletzung ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren auf den Ausgang des Rekursverfahrens betreffend die Verfügung der Universität Basel vom 3. August 2020 haben könnte. Da die Möglichkeit eines Einflusses auf den Verfahrensausgang keineswegs ohne Weiteres ersichtlich ist, hätte die Rekurrentin eine solche Möglichkeit in ihrer Rekursbegründung substanziiert darlegen müssen. Trotzdem ist die anwaltlich vertretene Rekurrentin jegliche Angaben zum Erfordernis des schutzwürdigen Interesses schuldig geblieben. Daher ist auf ihren Rekurs bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Ein Nichteintretensentscheid hat aber auch deshalb zu ergehen, weil aus den nachstehenden Gründen ein schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin nicht ersichtlich ist.

 

2.2.2   Ein relevanter Einfluss der gerügten Verletzung der Ansprüche der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren auf den Ausgang des Rekursverfahrens betreffend die Verfügung vom 3. August 2020 wäre nur denkbar, wenn die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht der Rekurrentin ermöglichen könnte, ihren Rekurs in der Sache so zu begründen, dass im Fall der Gutheissung die Möglichkeit der Zuweisung eines Studienplatzes in Humanmedizin an die Rekurrentin bestünde. Wie dies möglich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Aus den nachstehenden Gründen erscheint es vielmehr offensichtlich, dass die Rekurrentin unabhängig von der Akteneinsicht keine Chance hat, sich gestützt auf den EMS 2020 mit einem Rechtsmittel einen Studienplatz in Humanmedizin zu erkämpfen.

 

Die Rekurrentin hat beim EMS 2020 ein ausgesprochen schlechtes Testresultat erzielt. Gemäss ihrem Testbescheid vom 17. Juli 2020 erzielte sie in den sechs Aufgabengruppen ein Total von 34 von maximal 118 Punkten. Sie belegte damit den Test-Prozentrang (TP) 10 und erreichte damit den mittleren Rangplatz aller Aufgabengruppen (MR) 813. Diese beiden Werte sind relativ zu allen Teilnehmenden am EMS definiert und dadurch zwischen den Jahren vergleichbar. Sie können ins Folgejahr übernommen werden. Der TP wird basierend auf den Punktzahlen aller Teilnehmenden berechnet und zeigt an, welcher Prozentsatz ein gleich gutes oder ein schlechteres Resultat wie die betreffende Person erreicht haben. Die Differenz zu 100 gibt an, wie viele Prozent der Teilnehmenden ein besseres Resultat erreicht haben. Der TP wird direkt aus der kumulierten Häufigkeitsverteilung aller Personen berechnet, die in einem Jahr am EMS teilnahmen, und ist ganzzahlig. Werte unter 10 werden auf 10 gesetzt (Test-Info EMS 2019, S. 9 [abrufbar unter https://www.swissuniversities.ch/ fileadmin/swissuniversities/Dokumente/Lehre/Medizin/TestInfo2019_de.pdf]). Anhand des TP wird pro Disziplin (z.B. Humanmedizin) nach Massgabe der verfügbaren Studienplätze ein Grenzwert für die Zulassung zum Medizinstudium festgelegt. Liegt das eigene Testresultat über diesem Grenzwert, erhält man einen Studienplatz. Bei den Personen, die exakt diesen Grenzwert erreichen, wird, wenn deren Anzahl nicht genau der Anzahl noch freier Studienplätze entspricht, weiter mit dem MR differenziert (zum Ganzen https://www.swissuniversities.ch/service/anmeldung-zum-medizin-studium/eignungstest/testresultate). Das Resultat der Rekurrentin, welche beim EMS 2020 den TP 10 erreichte, bedeutet somit, dass sie zu den schlechtesten 10 % der Testabsolvierenden gehörte. 90 % der Teilnehmenden erreichten demzufolge ein besseres Ergebnis als sie. Gemäss dem Bericht 27 des ZTD zum EMS 2020, S. 10 (abrufbar unter https://www.unifr.ch/ztd/de/assets/public/files/berichte/Bericht27.pdf) lagen im Juli 2020 rund 3'400 Bewerbungen für einen Studienplatz in Humanmedizin mit gültigem Testergebnis vor. Davon erhielten unter Mitberücksichtigung der Überbuchung rund 1'200 Bewerbungen entsprechend 35 % einen Studienplatz und wurden rund 2'200 Bewerbungen entsprechend 65 % abgewiesen. Die Rekurrentin war demnach angesichts des niedrigsten TP weit davon entfernt, einen Studienplatz zu erhalten. Zwischen den 10 % der Bewerbungen mit dem gleichen TP wie die Rekurrentin und den 35 % der Bewerbungen, die einen Studienplatz erhalten haben, liegen mindestens 55 % der Bewerbungen. Diese unter Vorbehalt einzelner Rückzüge mehr als 1'800 Bewerbungen haben ein besseres Resultat als die Rekurrentin und hätten daher bei unveränderten Resultaten vor der Rekurrentin Anspruch auf einen Studienplatz. Es ist nicht vorstellbar und wird von der Rekurrentin mit keinem Wort dargetan, dass die Bewertung ihrer Leistungen im EMS 2020 in einem so grossen Ausmass falsch gewesen sein könnte, dass sie bei korrekter Auswertung so viele Punkte zusätzlich erzielt hätte, dass sie rund 1'800 vor ihr platzierten Teilnehmende überholt hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich und zeigt die Rekurrentin auf, inwiefern Verfahrensfehler das Testergebnis in einem entsprechenden Ausmass verfälscht haben könnten. Schliesslich stellt die Rekurrentin auch die grundsätzliche Eignung des EMS insgesamt oder einzelner seiner Aufgabengruppen, die Studierfähigkeit der Teilnehmenden hinsichtlich des anvisierten Medizinstudiums zu prüfen, nicht in Frage. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, wie die Rekurrentin bei Gutheissung ihres Rekurses an die Rekurskommission einen Studienplatz in Humanmedizin zugewiesen erhalten könnte, fehlt ihr ein schutzwürdiges Interesse an ihrem Rekurs gegen die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:     Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

Die Rekurrentin trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 300.– zurückzuerstatten hat.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Beigeladene

-       Rekurskommission der Universität Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.