|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.243
URTEIL
vom 25. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. September 2021
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Nachdem der nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren [...] 1973, in Deutschland und Österreich schon Asylgesuche gestellt hatte, welche mit Entscheiden der zuständigen Behörden vom 6. November 1996 respektive 27. Mai 1999 abgewiesen worden waren, reiste er am 14. Dezember 2000 in die Schweiz ein und stellte unter einem Aliasnamen ein Asylgesuch, welches mit Entscheiden des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge vom 6. März 2001 und der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 1. Mai 2001 rechtskräftig abgewiesen wurde. Nachdem er in der Folge in den Jahren 2000 und 2001 mit Urteilen des Strafbefehlsrichters des Kantons Basel-Stadt sowie Strafbefehlen der Bezirksanwaltschaft Zürich viermal zu kürzeren bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war, wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. August 2002 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu 16 Monaten Gefängnis und acht Jahren Landesverweisung verurteilt und in der Folge am 21. Mai 2003 nach Nigeria ausgeschafft.
Am 14. Juni 2003 heiratete der Rekurrent in Lagos (Nigeria) die schweizerische Staatsangehörige B____, geboren [...] 1976. [...] 2005 wurden die Ehegatten Eltern des gemeinsamen, in Basel geborenen Sohnes C____. Nachdem ein erstes Familiennachzugsgesuch der Ehefrau mit Entscheid der damaligen Einwohnerdienste Basel-Stadt mit Verfügung vom 3. März 2005 abgewiesen worden war, bewilligte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM; Migrationsamt) ein weiteres Gesuch, worauf der Rekurrent am 30. September 2012 in die Schweiz einreiste und ihm am 3. Oktober 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 stellte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt fest, dass der Rekurrent und seine Ehefrau am 19. Oktober 2014 das Getrenntleben aufgenommen hätten und wies der Ehefrau sowohl die Obhut über den Sohn C____ wie auch die gemeinsame Wohnung zu. Am 2. März 2015 hob die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf Empfehlung des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Rekurrenten und der Mutter über C____ auf, errichtete für diesen eine Erziehungsbeistandschaft und platzierte ihn ab dem 16. April 2015 im Internat [...]. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 9. März 2017 wurde die Ehe des Rekurrenten geschieden.
Nachdem dem Rekurrenten mit Schreiben vom 16. Februar 2016 das rechtliche Gehör gewährt worden ist, verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit Verfügung vom 4. April 2016 nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement nach weiteren Abklärungen mit Entscheid vom 17. September 2021 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 28. September und 20. Oktober 2021 von [...] für den Rekurrenten erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 10. November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem Rekurs lässt der Rekurrent, vertreten durch [...], die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragen. Weiter beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Rekurs wurde vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 16. November 2021 wie beantragt die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt in seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 31. Januar 2021 repliziert. Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 10. November 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bleibt nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) auf Verfahren, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Folglich sind die am 1. Januar und 1. Juli 2018 sowie 1. Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten materiellen Bestimmungen des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Das anwendbare Verfahrensrecht richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Diskussion.
2.
Nach der Beendigung des Familienlebens des Rekurrenten mit seiner geschiedenen Ehefrau kann sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs unbestrittenermassen weder auf Art. 42 AuG noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen, da die Ehegemeinschaft der Ehegatten beendet ist und ab der Einreise des Rekurrenten am 30. September 2012 bis zur Aufnahme des Getrenntlebens am 19. Oktober 2014 keine drei Jahre gedauert hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Rekurrent gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann.
2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können insbesondere in einer schützenswerten, durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) erfassten Beziehung zu einem in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1). Dieser Schutz des Familienlebens begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96 [= Praxis 2019 Nr. 11], 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f. [= Praxis 2014 Nr. 90], 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f. und 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250, jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10], § 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 und 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Ein nicht hauptsächlich betreuungsberechtigter ausländischer Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Umgang und dem damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1 ZGB [«Besuchsrecht»]) leben. Hierfür ist im Grundsatz nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1; BGer 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4, 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1). Da nach heutigem Familienrecht die gemeinsame elterliche Sorge die Regel bildet, kommt es darauf bei der Beurteilung nicht mehr an (BGE 143 I 21 E. 5.5.4, BGer 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4).
Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und dessen minderjährigem Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die betreffende Person vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich diese bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2 S. 319, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, müssen diese Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass dem Sohn des Rekurrenten aufgrund seines Schweizer Bürgerrechts ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukommt. Ebenso unbestritten ist auch, dass dem Rekurrenten zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau die gemeinsame elterliche Sorge für C____ zukommt, ihm aber seit der Trennung der Eltern am 19. Oktober 2014 die elterliche Obhut nicht mehr zusteht. Das Kind verblieb zunächst in der Obhut der Mutter und wurde ab dem 16. April 2015 im Internat [...] platziert. Dem Rekurrenten kommt daher nur ein Besuchsrecht zu, weshalb die obgenannten Voraussetzungen für einen mit der Beziehung zu seinem Sohn begründeten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu prüfen sind.
2.3
2.3.1 Eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2) bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (vgl. die BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es sich allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu verantwortende Umstände die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder verunmöglichen sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015).
2.3.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Rekurrent nach seiner Einreise im Jahr 2012 mit dem damals siebeneinhalb Jahre alten Sohn wenig unternommen habe. Nach der Aufnahme des Getrenntlebens habe er sich im Januar 2015 mit Hilfe des Männerbüros Region Basel um die Etablierung eines Besuchsrechts zu seinem Sohn bemüht, den er seit Oktober 2014 nicht mehr habe besuchen dürfen. Der KJD habe das Gesuch unter Verweis darauf abgelehnt, dass sich C____ momentan in einer schwierigen Situation befinde. Auch nach seiner Platzierung im Internat [...] habe kein geregeltes Besuchsrecht etabliert werden können. Ab März 2016 habe der Rekurrent seinen Sohn in der Regel einmal im Monat für die Dauer von ca. drei Stunden in Begleitung einer Drittperson sehen können. In der Folge sei es zu lediglich rudimentären Kontakten zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn von ca. 45 Minuten Dauer alle sechs Wochen gekommen. Im August 2017 habe sich die [...] für den Rekurrenten zwar beim KJD um die Etablierung eines regelmässigen Besuchsrechts bemüht, der Rekurrent habe sich in der Folge jedoch nicht wie vereinbart persönlich beim KJD gemeldet. Aktuell träfen sich der Rekurrent und sein Sohn aufgrund selbständiger Verabredung alle zwei Wochen für einige Stunden. Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Rekurrent seit seiner Ankunft in der Schweiz vom 30. September 2012 bis mindestens im Sommer 2017 zweifellos über keine besonders enge affektive Beziehung zu seinem Sohn verfügt habe. Auch die heutige Kontaktintensität zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn entspreche nicht einer besonders engen gelebten affektiven Beziehung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent nicht auch regelmässig ein ganzes Wochenende mit seinem Sohn verbringe und auf Besuche im Internat verzichtet habe. Unverständlich sei auch, wieso er nicht bemüht sei, mit dem KJD zusammenzuarbeiten, um so eine bestmögliche Entwicklung von C____ zu gewährleisten. Es könne daher trotz Berücksichtigung der besonderen Umstände im vorliegenden Fall insgesamt nicht von einer besonders engen affektiven Beziehung zwischen dem Rekurrenten und dessen Sohn ausgegangen werden.
2.3.3 Der Rekurrent bestreitet diesen Schluss. Aufgrund der äusserst komplexen Familiensituation dürfe seine Beziehung zu seinem Sohn nicht allein aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Es sei unverständlich, weshalb nicht auch die persönliche Ansicht von C____ einbezogen worden sei. Da er aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation immer wieder bei Freunden habe unterkommen und seine Unterkunft oft habe wechseln müssen, seien Übernachtungen nicht möglich gewesen. Heute lebe er in einer kleinen Einzimmerwohnung, in welcher C____ keinerlei Privatsphäre hätte und eine Übernachtung auch aus Platzgründen schwierig wäre. Auf Besuche im Internat habe er ebenfalls einerseits aufgrund seiner finanziellen Situation und andererseits deshalb verzichtet, weil C____ es bevorzuge, ihn in Basel zu treffen. Öftere Kontakte seien aufgrund der komplexen Familiensituation und der Fremdplatzierung des Kindes nicht möglich gewesen. Aufgrund der Fremdplatzierung und der gesamten Umstände habe er auch in nachvollziehbarer Weise ein gewisses Misstrauen gegenüber dem KJD entwickelt. Er und sein Sohn hätten aber regelmässig Zeit miteinander verbracht und er habe sich seit eh und je um eine Beziehung zu seinem Sohn bemüht und sei für ihn dagewesen. Im Sinne einer für beide stimmigen Lösung hätten sie sich in den vergangenen Jahren mindestens alle zwei Wochen und, seit C____ wieder in Basel lebe, nun auch öfters spontan getroffen. Diese äussert innige und liebevolle Beziehung könne den Chatverläufen entnommen werden. Das gemeinsame Haareschneiden bilde seit neun Jahren ein kleines Ritual. Wie den Chatprotokollen entnommen werden könne, freue sich C____ jeweils sehr auf die Treffen. Er nehme mit B____ die gemeinsame elterliche Sorge wahr und tausche sich mit ihr regelmässig aus. Es bestehe daher eine enge affektive Beziehung, die auch von der Kindsmutter bestätigt werde.
2.3.4 Die persönliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn ist mit den vorliegenden Akten ausreichend dokumentiert, sodass auf eine Anhörung des Kindes und weitere Abklärungen verzichtet werden kann (vgl. dazu BGE 147 I 149 E. 4 S. 153).
In der Vergangenheit bestand nach der Trennung der Kindseltern und der Platzierung von C____ zunächst keine affektive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn. Dieser zeigte auch «kein grosses Interesse an einer Beziehung zu seinem Vater» (Bericht KJD vom 24. August 2017). In der Folge erwies sich der Kontakt auch als problematisch. So soll der Rekurrent die Kindsmutter nach deren Auskunft noch im Jahr 2018 zunächst bedroht und bei einem Treffen mit C____ in der Öffentlichkeit beschimpft und diskreditiert haben, worauf es in der Folge wieder zu Konflikten zwischen Mutter und Kind gekommen sei (Bericht KJD vom 22. Mai 2019). Trotz der Bemühungen der [...] nahm der Rekurrent auch keine Gespräche mit dem KJD an (Bericht KJD vom 22. Mai 2019). In der Folge hat sich aber ein selbständig zwischen Vater und Sohn geregelter Besuchskontakt etabliert. Wie aus dem vom Rekurrenten eingereichten Chatverlauf zwischen ihm und seinem Sohn hervorgeht, trafen sie sich seit März 2020 jeweils auf Initiative von C____ hin regelmässig in der Stadt. Die Antworten des Rekurrenten fallen teilweise auch ausweichend aus (maybe, vielleicht). Es gibt auch Zeiten, in denen sie lange Zeit nichts voneinander gehört haben (vgl. SMS vom 7. März 2021). Den Chatprotokollen können zwischen dem 15. März 2020 und dem 15. Oktober 2021 soweit ersichtlich 33 Treffen entnommen werden, deren Dauer den Annahmen der Vorinstanz zu entsprechen scheinen (15. März, 8., 17. April, 2., 16., 24. Mai, 7., 13. Juni, 5., 24. Juli. 16., 23. August, 6., 26. September, 4., 31. Oktober, 27. November, 20., 25. Dezember 2020, 24. Januar, 14., 27. März, 5., 24. April, 24., 30. Mai, 13. Juni, 8., 30. Juli, 24. August, 7., 25. September, 15. Oktober 2021). Dies entspricht im Schnitt knapp zwei monatlichen Treffen. Teilweise gelten die Treffen wie vom Rekurrenten ausgeführt auch dem Coiffeurbesuch. Ansonsten würden sie sich nach Auskunft der Kindsmutter draussen zum Reden und Spazieren treffen (Eingabe B____ vom 13. April 2021).
Bei der Würdigung dieses Kontaktes ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass C____ bis Mitte 2021 im Internat [...] weilte und sich ausserhalb der Schulferien bloss an den Wochenenden bei seiner Mutter in Basel aufhielt. Wie vom Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird, hat er nach Auskunft der Bezugsperson von C____ im Internat schon seit länger nicht mehr an den dortigen Standortgesprächen teilgenommen oder seinen Sohn im Internat besucht. Unter Verweis auf die Treffen bei den Wochenendaufenthalten von C____ in Basel bezeichnete die Bezugsperson den Rekurrenten aber als wichtige Besuchsperson für das Kind (Aktennotiz vom 2. April 2021). Der Chatverlauf wie auch ein Schreiben von B____ vom 17. Oktober 2021 bestätigen dies. Auch nach der Rückkehr von C____ nach Basel kam es aber nicht zu einer Intensivierung der Kontakte oder zu ihrer Verlängerung. Sie scheinen sich eher auf einen monatlichen Kontakt ausgedünnt zu haben. Unbestritten ist auch, dass der Rekurrent seinen Sohn noch nie zu sich genommen hat oder bei sich hat übernachten lassen. Gemäss Aussage der Kindsmutter wisse C____ vermutlich so wenig wie sie, wo der Rekurrent wohne (Eingabe B____ vom 13. April 2021). Dies kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht mit seiner finanziellen Lage und seiner Wohnsituation erklärt werden, erscheinen gelegentliche Aufenthalte eines heute siebzehnjährigen Jugendlichen in der Einzimmerwohnung seines Vaters doch entgegen der Auffassung des Rekurrenten keineswegs als Zumutung für das Kind. Aufgrund seines monatlichen Nettoeinkommens von rund CHF 4'000.–, welches der Rekurrent seit März 2019 bei der Firma D____ AG erzielt, können die unterlassenen Besuche im Internat auch nicht mit seinen finanziellen Verhältnissen begründet werden.
2.3.5 Insgesamt besteht somit zwar eine Bindung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn. Es muss aber ein begrenztes Engagement gegenüber dem Kind konstatiert werden, welches sich durch die fehlende Kommunikation mit dem KJD, der unterbliebenen Teilnahme an Standortgesprächen im Internat und der mangelnden Initiative bei der Vereinbarung und Gestaltung von Besuchskontakten zeigt. Auch in quantitativer Hinsicht entspricht der Kontakt auch unter Berücksichtigung des Alters von C____ nicht einem nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht. Daraus folgt, dass der Rekurrent die Anforderungen an eine in affektiver Hinsicht enge Beziehung zu seinem Sohn nicht erfüllt.
2.4
2.4.1 Zu prüfen ist weiter, ob eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern besteht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit können dabei nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7, mit Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch symbolischen Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und intensiver Betreuung der Kinder mit entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils als überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.6.1). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7). Dabei muss von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7). Demgegenüber ist eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).
2.4.2 In Bezug auf die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn C____ stellte die Vorinstanz fest, mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Oktober 2014 sei festgestellt worden, dass der Rekurrent mangels Leistungsfähigkeit bei einem durchschnittlichen Nettolohn von CHF 2’400.– keine Unterhaltsbeiträge leisten könne. Er sei aber verpflichtet worden, bei seinem Arbeitgeber zumindest die Kinderzulagen zu beantragen. Gemäss den Angaben der Kindsmutter habe er aber bis etwa August 2015 keine finanziellen Leistungen für C____ erbracht. Erst ab August 2015 habe er ihr meist monatlich CHF 200.– bezahlt. Mit dem Scheidungsurteil sei weiterhin festgestellt worden, dass dem damals arbeitslosen Rekurrenten aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen nicht möglich sei. Heute sei er aber seit dem 12. Februar 2018 durchgehend bei der D____ AG mit einem Vollzeitpensum angestellt und habe im Jahr 2019 gemäss den eingereichten Lohnaufstellungen ein Jahresnettoeinkommen von CHF 38’798.15 und im Jahr 2020 ein Jahresnettoeinkommen von CHF 48’540.35 erzielt. Darüber habe er aber in vorwerfbarer Weise weder die Kindsmutter noch die Erziehungsbeiständin orientiert, so dass es zu keiner Anpassung des Scheidungsurteils betreffend den Kindesunterhalt gekommen sei. Er leiste daher auch im heutigen Zeitpunkt keine regelmässigen Unterhaltszahlungen oder Elternbeiträge an den KJD für die Fremdplatzierung von C____. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz eine enge wirtschaftliche Beziehung verneint.
2.4.3 Dem hält der Rekurrent entgegen, dass die wirtschaftliche Beziehung im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren gelebt werden müsse und daran keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürften. Er leiste monatliche Zahlungen von CHF 100.– an den KJD für die Kindsmutter und habe in den vergangenen Jahren monatlich CHF 200.– übergeben. Zudem habe er seinem Sohn weitere Zuwendungen gemacht, deren Quittungen von jenem nicht mehr ediert werden könnten. Er habe Schulden abzahlen müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, höhere Zahlungen zu leisten, zumal im August 2021 eine Lohnpfändung gegen ihn angeordnet worden sei. Er sei daher seinen Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren anmessen nachgekommen.
2.4.4 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aus dem eingereichten Chatprotokoll geht zwar hervor, dass er von seinem Sohn regelmässig um finanzielle Zuwendungen ersucht worden ist. Aus dem Chatverlauf kann zwar auf einzelne Zuwendungen für Anschaffungen geschlossen werden. Bei anderer Gelegenheit wurde der Sohn aber vertröstet (04/09/2020: «ich habe moment nur 30fr fur dir»; 02/10/2020: «Ich habe 50fr»; 14/03/2021: «Ich habe nur 20fr fur dir heute»). Regelmässige monatliche Zahlungen im Umfang von CHF 200.– an den Sohn sind nicht belegt und werden durch den Chatverlauf widerlegt. Mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass es dem Rekurrenten seit dem Antritt seiner Arbeitstätigkeit bei der Firma D____ AG und dem dort erzielten Einkommen möglich und zumutbar gewesen wäre, in einem substantiellen Umfang an den Barunterhaltsbedarf seines Sohnes beizutragen. Er war dazu aufgrund seiner Leistungsfähigkeit gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 285 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) verpflichtet. Mit der Vorinstanz durfte er sich dabei aufgrund der nach Art. 286 ZGB wesentlichen Veränderung seiner Verhältnisse nicht darauf berufen, zuvor mit den Entscheiden des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2014 und 8. März 2017 mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden zu sein. Die von ihm behaupteten Leistungen an seinen Sohn erreichen offensichtlich nicht den Umfang seiner Unterhaltspflicht aufgrund seiner Leistungsfähigkeit. Er kann sich auch nicht auf seine bestehenden Schulden und die deshalb erfolgte Lohnpfändung berufen. Kinderunterhalt geht zumindest im Umfang der Deckung des Existenzbedarfs der Familienmitglieder anderen Schulden vor. Dazu gehören alle ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, insb. auch seine ausserehelichen Kinder (Vonder Mühll, in: Basler Kommentar SchKG, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 20). Sie sind im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen denn auch in der Pfändungsurkunde berücksichtigt worden. Bei der Leistung angemessener Unterhaltsbeiträge wäre dies auch in weiterem Umfang erfolgt. Daraus folgt, dass eine enge wirtschaftliche Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn mit den Erwägungen der Vorinstanz verneint werden muss.
2.5 Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.4.2).
2.5.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass zwischen der Schweiz und Nigeria unbestrittenermassen eine grosse Distanz liege, durch welche der persönliche Kontakt zweifellos erschwert werde. Gemäss bundesgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung führe die Distanz zwischen der Schweiz und Ländern wie Angola oder Gambia (und damit ähnlich weit entfernt liegende Länder wie Nigeria) aber nicht zur einer praktischen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung einer Vater-Kind-Beziehung (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019, VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.3.2). Es sei dem Rekurrenten so beispielsweise möglich, die Beziehung zu C____ über telefonische Gespräche zu pflegen und die beiden könnten sich über Skype oder ähnliche Applikationen auch sehen. Diese Form der Beziehungspflege scheine aufgrund des Alters von C____ gerade in vorliegendem Fall möglich und zumutbar. Selbst gegenseitige Besuche seien möglich, auch wenn diese aufgrund der Flugpreise wohl eher die Ausnahme sein dürften.
2.5.2 Dem hält der Rekurrent die grosse Bedeutung gegenseitiger Treffen für C____ entgegen und verweist darauf, dass sein Sohn eine sehr turbulente Kindheit und Jugend gehabt habe und nun auf ein stabiles Umfeld angewiesen sei. Auch die Kindsmutter hat angegeben, dass eine Rückkehr des Rekurrenten ihren Sohn «traurig und depressiv» machen würde (Eingabe B____ vom 13. April 2021). Tatsächlich dürfte das Kind aufgrund seiner Biographie von einer Trennung stärker betroffen sein als andere Kinder. Nicht konkretisiert wird vom Rekurrenten, welche Bedeutung die geltend gemachte Erkrankung der Kindsmutter an Multipler Sklerose zu spielen vermag, wird doch nicht substantiiert, dass diese Erkrankung die Kindsmutter in der Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung einschränken könnte und es deshalb stärker auf den Vater angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist aber das offensichtlich nur sehr begrenzte Engagement des Rekurrenten für seinen Sohn nicht verständlich. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Kontakt des heute siebzehnjährigen Kindes zu seinem Vater auch bei dessen Rückkehr nach Nigeria nicht verhindert würde.
2.6 Schliesslich hat die Vorinstanz ein tadelloses Verhalten des Rekurrenten verneint. Sie hat dabei auf die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. August 2002 erfolgte Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu 16 Monaten Gefängnis und acht Jahren Landesverweisung, auf seine seit 2012 dreimalige Anhaltung wegen des Besitzes von Marihuana und auf seine Schulden verwiesen, welche gemäss einem aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister des Kantons Basel-Stadt (Stand: 4. August 2021) einen Verlustschein in der Höhe von CHF 3’665.90 und zwei offene Betreibungen in der Höhe von CHF 5’473.50 umfassten.
Dabei kann mit den entsprechenden Erwägungen des Rekurrenten tatsächlich relativierend auf den erheblichen Zeitablauf seit seiner Verurteilung einerseits, die heutige strafrechtliche Beurteilung des Besitzes von Marihuana und den Hintergrund der Entstehung der Verschuldung des Rekurrenten aufgrund von Krankenkassenrechnungen, welche an seine geschiedene Ehefrau gegangen sind, verwiesen werden. Die Frage eines tadellosen Verhaltens des Rekurrenten scheint denn auch für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zentral.
2.7 Insgesamt muss daher mit den Erwägungen der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Rekurrent zwar eine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn unterhält, diese aber in beiderlei Hinsicht nicht von besonderer Intensität ist. Zudem erscheint eine Aufrechterhaltung der bestehenden Beziehung zu seinem Sohn C____ auch von Nigeria aus möglich. Mit den Erwägungen der Vorinstanz liegen daher aufgrund der familiären Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn C____ keine wichtigen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor, welche einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz erforderlich machen würden.
3.
Der Rekurrent beruft sich zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs weiterhin auch auf den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.
3.1 Nachdem es das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt hat, allein aus einer bestimmten Aufenthaltsdauer einen Bewilligungsanspruch abzuleiten und hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verlangt hatte (BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 sowie 126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), erwog es im Zusammenhang mit dem – ausserhalb des kombinierten Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten – Recht auf Privatleben nunmehr, es könne nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Allerdings könne es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277–279, mit Hinweisen). Unklar erscheint dabei, wie die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts zu berechnen ist. Während das Bundesgericht die rechtmässige Aufenthaltsdauer bisweilen auf den Zeitraum bis zum letzten, aufenthaltsbeendenden Entscheid im Kanton bezogen hat (vgl. BGer 2C_911/2020 vom 15. März 2021 E. 4.3.1: «... lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit 15 Jahren hier»; vgl. auch BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E. 2.3), erwog es an anderer Stelle, dass der Aufenthalt ab dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt nur noch prozessual bedingt gewesen sei und bezog die danach erfolgte Aufenthaltsdauer nicht mehr in die Fristberechnung ein (BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3).
3.2 Weniger als vier Jahre nach der Einreise des Rekurrenten vom 30. September 2012 wurde mit erstinstanzlicher Verfügung vom 4. April 2016 die Beendigung seines Aufenthalts angeordnet. Der Rekurrent hält sich auch unter Anrechnung seines gesamten Aufenthalts noch keine zehn Jahre in der Schweiz auf. Es kann daher offenbleiben, wie die Aufenthaltsdauer während des sehr langen vorinstanzlichen Verfahrens im Rahmen des Schutzes des Privatlebens zu qualifizieren ist. Seine Aufenthaltsdauer liegt auch heute unter zehn Jahren.
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz eine überdurchschnittliche Verbundenheit des Rekurrenten mit den hiesigen Verhältnisse bei kürzerer Aufenthaltsdauer verneint. Sie erwog, dass ihm ein nachhaltiger Einstieg ins Erwerbsleben erst mit der Anstellung bei der D____ AG ab Februar 2018 gelungen sei. Zusammen mit den stundenweisen Kontakten mit seinem Sohn könne damit keine übermässige Integration in die hiesige Gesellschaft ausgemacht werden, weshalb in der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung auch im heutigen Zeitpunkt keine Verletzung seines Anspruchs auf Achtung des Privatlebens ausgemacht werden könne.
Darin kann der Vorinstanz in allen Teilen gefolgt werden. Soweit der Rekurrent dem entgegenhält, sein ganzes Beziehungsnetz befinde sich in der Schweiz, vermag er dies in keiner Weise zu substantiieren und anschaulich zu machen, inwiefern sich seine Situation von anderen Ausländern mit gut neunjährigem Aufenthalt in der Schweiz unterscheidet. Auch die gerügte «unangemessen lange Verfahrensdauer des vorinstanzlichen Verfahrens» mag zwar mit seiner entsprechenden Behauptung seine Integration und die Verwurzelung in der Schweiz weiter voranschreiten lassen haben. Sie vermag aber keinen relevanten Unterschied zur Situation anderer ausländischer Personen, welche sich ähnlich lange in der Schweiz aufgehalten haben, zu begründen.
4.
Ist vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AuG).
4.1 Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent am 14. Dezember 2000 im Alter von fast 28 Jahren das erste Mal in die Schweiz eingereist sei. Nach einem hiesigen, bewilligungslosen Aufenthalt von zweieinhalb Jahren sei er wieder nach Nigeria ausgeschafft worden, wo er die nächsten neuneinhalb Jahre gelebt habe. Nach seiner erneuten Einreise am 30. September 2012 habe er nun rund neun Jahren hier gelebt. Er habe somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie den überwiegenden Teil seines Erwachsenenlebens in Nigeria verbracht. Nach seiner Rückkehr nach Nigeria im Jahr 2003 habe er dort ab Juli 2006 bis mutmasslich zu seiner Ausreise im September 2012 in einer gut bezahlten Stelle als Marketing Executive bzw. als Assistant General Manager für die [...] im Ölgeschäft gearbeitet. Der Mindestlohn für diese Tätigkeit liege in der Höhe von 30’000 Nardi plus diverse Allowances. Eine Wiedereingliederung in Nigeria dürfte dem Rekurrenten nicht allzu schwerfallen, zumal er doch mit den sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes immer noch äusserst vertraut sein dürfte. In Nigeria lebten auch seine Mutter sowie drei Geschwister, welche ihn bei der Reintegration unterstützen könnten. Zumal der Rekurrent zudem über eine nigerianische Ausbildung als Soldat verfüge, dürfe ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch mit der hier erworbenen Berufserfahrung in seinem Heimatland erneut eine Stelle finden werde.
In der Schweiz habe er sich dagegen bis zum Antritt seiner jetzigen Festanstellung bei der D____ AG in beruflicher Hinsicht nicht nachhaltig integrieren können. In sprachlicher Hinsicht könne ihm aufgrund seines Deutsch-Zertifikats B1 eine ausreichende Integration attestiert werden. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Rekurrent früher mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt und deshalb im Jahr 2003 des Landes verwiesen worden sei. Auch wenn diese strafrechtlich verfolgten Delikte zwanzig Jahre und somit lange zurücklägen, dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Rekurrent auch in den letzten fünf Jahren dreimal aktenkundig im Besitz von Marihuana gewesen sei. Schliesslich könne der Kontakt zu seinem Sohn C____ mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel auch von Nigeria her weiter aufrechterhalten werden. Die privaten Interessen des Rekurrenten an einem Verbleib in der Schweiz vermöchten damit die öffentlichen Interessen, welche in der restriktiven Durchsetzung der Ausländerpolitik lägen, nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und die Wegweisung aus der Schweiz seien deshalb verhältnismässig und dem Rekurrenten sei eine Rückkehr nach Nigeria auch zumutbar.
4.3 Dieser vom Rekurrenten bloss pauschal bestrittenen Schlussfolgerung kann in allen Teilen gefolgt werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich daher als verhältnismässig.
5.
Mit seinem Rekurs wendet sich der Rekurrent schliesslich gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid, mit welchem ihm die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 700.– auferlegt worden sind. Er macht geltend, dass ihm aufgrund seiner Lohnpfändung die unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligt werden müssen. Der Rekurrent beantragte mit seiner Rekursbegründung vom 5. September 2016 im vorinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf seine damalige Arbeitsunfähigkeit zwar die unentgeltliche Rechtspflege. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bei der D____ AG war er aber offensichtlich in der Lage, während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens Rückstellungen für die entsprechenden Verfahrenskosten zu machen. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist daher zu bestätigen.
6.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–. Auch im vorliegenden Verfahren beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Da sein Einkommen gemäss der von ihm eingereichten Pfändungsurkunde vom 18. August 2021 mit Wirkung ab dem 19. September 2021 bis zum 21. November 2022 gepfändet ist, steht ihm während der gesamten Dauer dieses Verfahrens bloss sein betreibungsrechtliches Existenzminimum zur Verfügung. Die Kosten gehen daher zulasten des Staates. Weiter lässt er auch eine e-Kostenfolge beantragen, womit die Verlegung der Vertretungskosten angesprochen wird. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die entgeltliche Vertretung in Verfahren vor Verwaltungsgericht den eingetragenen Advokatinnen und Advokaten vorbehalten ist. Die Vertreterin des Rekurrenten erfüllt diese Voraussetzung nicht. Es kann seiner Vertretung daher zum vornherein kein Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.