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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.245
URTEIL
vom 26. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 19. Oktober 2021
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die deutsche Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren [...] 1970, reiste am 10. Januar 2006 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Am 10. April 2014 wurde ihre Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt. Nach verschiedenen Arbeitseinsätzen für die [...] AG in [...], die [...] AG in [...], die [...] AG in [...] sowie die Bäckerei [...] in [...], arbeitete die Rekurrentin zuletzt ab August 2010 als Haushaltshilfe für das Kindertagesheim B____ in Basel. Am 9. September 2013 meldete sich die Rekurrentin bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von IV-Rentenleistungen an. Nach der Kündigung ihrer Anstellung beim Kindertagesheim B____ im November 2014 trat sie per 25. November 2014 ein durch die IV-Stelle Basel-Stadt organisiertes Aufbautraining bei der Institution C____ an. Seit dem 1. März 2015 wurde die Rekurrentin vollumfänglich durch die Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wies die IV-Stelle Basel-Stadt einen Rentenanspruch der Rekurrentin ab. Diesen Entscheid hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Juni 2019 auf und sprach der Rekurrentin aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis zum 4. Juli 2014 eine befristete IV-Rente für die Monate Mai 2014 bis Juli 2014 zu. Mit Wirkung ab dem 5. Juli 2014 wurde ihr für sämtliche, ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % und ein daraus resultierender, nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 21,45 % attestiert.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Migrationsamts (Bereich BdM) die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin aufgrund des Bezugs von Sozialhilfeleistungen im Betrag von insgesamt CHF 176'674.20 mit Verfügung vom 25. Januar 2021 und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs, mit welchem sich die Rekurrentin auch auf eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der D____ GmbH sowie ein neues, unbefristet vereinbartes und am 23. April 2021 angetretenes Anstellungsverhältnis beim Wohnheim E____ in Basel berufen hat, wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 ab, wobei der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 1. November 2021 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 10. November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Diesem Rekurs sprach der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 12. November 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Mit Rekursbegründung vom 20. Dezember 2021 beantragt die Rekurrentin innert erstreckter Frist die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 19. Oktober 2021, die Belassung ihrer Niederlassungsbewilligung und eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Weiter beantragt die Rekurrentin die Anweisung des JSD, ihr die Eingabe des Migrationsamtes vom 24. August 2021 und die Auskunft der Sozialhilfe vom 31. August 2021 zuzustellen. Schliesslich beantragt sie in ihrem Eventualstandpunkt die unentgeltliche Rechtspflege. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurden der Rekurrentin die Vernehmlassung des JSD und sämtliche vorinstanzlichen Akten zugestellt. Zur Vernehmlassung hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 23. März 2022 repliziert. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 10. November 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrentin hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
In formeller Hinsicht rügt die Rekurrentin zunächst eine Verletzung ihres aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden Rechts auf vorgängige Äusserung und Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren.
2.1 Zur Begründung macht die Rekurrentin geltend, dass die Vorinstanz auf die Einreichung der Lohnabrechnungen ihrer Arbeitsstelle im Wohnheim E____ eine Stellungnahme des Migrationsamtes und den aktuellen Stand der Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel eingeholt habe, ohne ihr diese vorab für eine allfällige Stellungnahme zuzustellen. Demgegenüber wäre sie aber verpflichtet gewesen, jede bei ihr eingereichte Stellungnahme allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zuzustellen, unabhängig davon, ob diese erhebliche Gesichtspunkte enthalte. Die Parteien hätten darüber zu entscheiden, ob sie sich zu den eingereichten Eingaben äussern wollen oder nicht. Als Rechtsfolge dieser geltend gemachten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs beantragt sie aber nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern bloss die Anweisung der Vorinstanz, ihr diese Unterlagen nachträglich zuzustellen, damit sie dazu im Rahmen der Replik Stellung beziehen kann. Weiter beantragt sie die Berücksichtigung der geltend gemachten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bei der Kostenverteilung im Falle ihres Unterliegens.
2.2. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Januar 2022 wurden dem Vertreter der Rekurrentin die gesamten Vorakten und damit auch die verlangten Unterlagen zur Kenntnis zugestellt. Damit wurde ihrem Verfahrensantrag entsprochen. Da das Gericht gemäss § 19 Abs. 1 VRPG nicht über die Sachanträge der Parteien hinausgehen darf, braucht die geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegend unter Vorbehalt einer Erörterung im Rahmen der Kostenregelung nicht weiter geprüft zu werden.
3.
In der Sache zielt der Rekurs der Rekurrentin primär auf den Erhalt ihrer Niederlassungsbewilligung. Da diesbezüglich aber der ebenfalls im Eventualstandpunkt geltend gemachte Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vorfrageweise von Bedeutung erscheint, ist dieser vorweg zu prüfen.
3.1. Mit ihrem Rekurs behauptet die Rekurrentin ihre Arbeitsnehmereigenschaft und leitet daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab.
3.2 Gestützt auf Art. 1 und 3 ff. des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Die Auslegung des freizügigkeits-rechtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37 f., mit Hinweisen; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nur dann von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit verbundenen Status ausgegangen werden, wenn die unselbständig erwerbstätige ausländische Person aus einem Vertragsstaat (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16). Damit schliessen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen unterhalb des Existenzminimums das Vorliegen eines Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenstatus im Sinne des FZA nicht aus. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16). Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen, wie etwa die Unregelmässigkeit oder beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16). Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (Urteile des EuGH vom 31. Mai 1989 C-344/87 Bettray Slg. 1989 01621 Rn. 17, vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn. 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2 f., mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Anhang I FZA kann eine arbeitnehmende Person eines Vertragsstaates dieses Abkommens ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person unter anderem verlieren, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (sog. Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge dieser Gesamtschau können einzelne Merkmale wie die Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus deren Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Dies ergibt sich aus dem der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken, dass Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein aufgrund des geringen Pensums oder der niedrigen Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (BGer 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1 unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11 Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E. 2.4 S. 347; BGer 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 4.3.1, 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom 21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Verordnung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP] vom Januar 2022, Ziff. 4.2.3).
3.3
3.3.1 Seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Kindertagesheim B____ im November 2014 hat die Rekurrentin bis zum Antritt ihrer Stelle im Wohnheim E____ im April 2021 keine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr ausgeübt. Sowohl beim durch die IV-Stelle Basel-Stadt organisierten Aufbautraining bei der Institution C____ wie auch bei der arbeitsmarktlichen Masssnahme durch die D____ GmbH handelt es sich um befristete arbeitsmarktliche Wiedereingliederungsmassnahmen und damit um eine Beschäftigungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt, welche keine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermögen (vgl. VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 4.2.2., VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.3 f.; BGer 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.6). Die Rekurrentin hat daher ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmerin verloren. Zu prüfen ist, ob dieser mit dem Arbeitsverhältnis im Wohnheim E____ neu begründet worden ist.
Mit einem unbefristeten, ab dem 23. April 2021 geltenden Arbeitsvertrag wurde die Rekurrentin vom Wohnheim E____ im Stundenlohn angestellt. Diese Stelle ist ihr vom Wohnheim E____ mit Schreiben vom 31. Januar 2022 per 28. Februar 2022 gekündet worden (act. 11/2). Die Rekurrentin hat in dieser Stelle monatlich durchschnittlich rund 43 Stunden pro Monat gearbeitet (April/Mai 2021: 53,5 [17,5 + 36]; Juni: 43; Juli: 57.5, August: 63.5, September: 34.5, Oktober 2021: 62, November 46.5, Januar 2022 43.5, Februar: 41; für den Monat Dezember fehlt ein Beleg). Dies entspricht bezogen auf 168 Normalarbeitsstunden pro Monat einem Pensum von rund 25 %. Sie erzielte dabei ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 1'150.– (April/Mai 2021: 1'270.60; Juni: 1'024.90 Juli: 1'373.55, August: 1'532.70, September: 809.65; Oktober 2021: 1'488.25: November: 1'106.85, Januar 2022: 1'036.60, Februar: 978.10; für den Monat Dezember fehlt ein Beleg). Bezieht man den Monat Dezember mit ein, für den ein Einkommensbeleg fehlt, so reduziert sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen auf CHF 1'036.–.
3.3.2 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % und einem monatlichen Lohn von CHF 2'532.65 die Begründung eines Anwesenheitsrechts als unselbständig erwerbstätige Person bejaht (BGer 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4). Im Falle eines Beschäftigungsgrads von 38 % und eines monatlichen Nettolohns von CHF 1'634.45 stellte es fest, dass die Qualifikation dieser Erwerbstätigkeit als qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit unter Beachtung sämtlicher Umstände zu erfolgen habe und wies die Sache zur entsprechenden Prüfung an die Vorinstanz zurück. Dabei wies es darauf hin, dass es sich zwar um ein befristetes Anstellungsverhältnis handelte, aber ein fixer Prozentsatz und Lohn vereinbart worden waren (BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). In einem anderen Fall liess es das Bundesgericht im Ergebnis offen, ob ein monatliches Einkommen von CHF 1'000.– als untergeordnet zu qualifizieren sei, obwohl es dieses als «extrêmement peu» bezeichnete (BGer 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von CHF 1'673.25 als ungenügend, um die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinneneigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGer 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2). Auch teilzeitliche Aktivitäten, welche mit einem Einkommen von ungefähr CHF 600.– bis CHF 800.– pro Monat entlöhnt wurden, qualifizierte es als derart vermindert und wenig einträglich, dass sie als untergeordnet zu gelten hätten (BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2, 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 4.4.2, 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.3 f. und 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.3.2).
3.3.3 Unter Beachtung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Stelle beim Wohnheim E____ keine Arbeitnehmerinneneigenschaft der Rekurrentin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne begründete. Ihr monatliches Einkommen blieb deutlich unter den Mitteln, welche die Sozialhilfe gleichzeitig weiterhin zur Deckung ihres Existenzbedarfs aufzubringen hatte. Es widersprach damit klar dem Grundgedanken der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenfreizügigkeit, wonach Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse finanziell abzudecken. Weiter wurde die Rekurrentin im Stundenlohn beschäftigt und ihr vertraglich kein festes Pensum garantiert. Auch wenn die Arbeitgeberin von einem durchschnittlichen Pensum sprach, so zeigen die Lohnabrechnungen doch deutliche Schwankungen und für einen Monat liegt überhaupt kein Beleg vor. Schliesslich kann aufgrund der deutlich unterjährigen Dauer des Anstellungsverhältnisses trotz dem unbefristeten Vertrag auch nicht von einer stabilen Arbeitsbeziehung ausgegangen werden. Die Rekurrentin macht schliesslich nicht geltend, dass sie aktuell wieder auf Arbeitssuche wäre oder gar eine neue Stelle in Aussicht hätte.
4.
Besteht somit kein freizügigkeitsrechtlicher Verbleibeanspruch in der Schweiz, so ist die Prüfung des streitgegenständlichen Widerrufs der durch das FZA nicht geregelten Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin vor diesem Hintergrund zu prüfen. Dieser bestimmt sich daher allein nach nationalem Migrationsrecht (Art. 2 Abs. 2 AIG).
4.1 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht (angefochtener Entscheid E. 24). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen und pauschalierte Gründe (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe finanzielle Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird jedenfalls dann bejaht, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von CHF 80'000.– bezogen hat (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2).
4.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, die Rekurrentin nehme im Grundsatz unbestrittenermassen seit dem 1. März 2015 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in Anspruch, die ausbezahlten Beträge hätten sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf insgesamt CHF 176'674.20 belaufen und seien bis zu ihrem Entscheid auf insgesamt CHF 202'936.20 angewachsen. Dies entspreche zweifellos den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Erheblichkeit des Bezuges. Weiter erwog die Vorinstanz, der Rekurrentin könne entgegen ihrer Behauptung keine positive Prognose gestellt werden, zumal sie sich sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch gegenüber der Sozialhilfe jeweils auf den Standpunkt gestellt habe, trotz der vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2019 attestierten 70 %igen Arbeitsfähigkeit ab dem 5. Juli 2014 nicht arbeitsfähig zu sein. Bemühungen, eine ihren gesundheitlichen Fähigkeiten entsprechende Stelle zu finden, habe sie seit Beginn ihrer Sozialhilfeabhängigkeit am 1. März 2015 und im gesamten vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch belegt. Angesichts der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses seit knapp sechs Jahren bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sowie der fehlenden Motivation, im zumutbaren Rahmen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, habe der Bereich BdM daher zu Recht nicht damit rechnen müssen, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt werde aufkommen können; vielmehr erscheine die konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit als die wahrscheinlichste finanzielle Entwicklung. Entsprechend erfülle die Rekurrentin den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG.
4.3 Mit ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin die Erheblichkeit ihres Sozialhilfebezuges nicht, wohl aber die schlechte Prognose. Sie verweist weiterhin darauf, gemäss ihrem Lebenslauf über ein weites Spektrum an erwerblich verwertbaren Fähigkeiten zu verfügen. Sie habe im Service, als Hilfsköchin, als Betriebsmitarbeiterin, als Bäckereimitarbeiterin sowie als Haushaltsangestellte gearbeitet. In der IV‑Abklärung habe sie im Verkauf gearbeitet und es seien Tätigkeiten in der Hauspflege und Betreuung von älteren Menschen evaluiert worden. Erst nach dem Abschluss des IV-Verfahrens mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Juni 2019 habe sie wissen können, dass sie entgegen den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer behandelnden Psychiaterin arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe an den Abklärungsmassnahmen der IV teilgenommen, welche aber wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes eingestellt worden seien. Die ihr im März 2021 von der Sozialhilfe zugesprochene Arbeitsintegrationsmassnahme sei in Bezug auf ein Teilpensum von 30 % erfolgreich gewesen. Sie verweist dabei auf ihre Stelle beim Wohnheim E____. Die ausgesprochene Wegweisung erweise sich damit spätestens seit März 2021 als dysfunktional, zumal die Mitarbeit bei einem Beschäftigungsprogramm eher für eine Verlängerung der Bewilligung spreche. Vor Abschluss der Integrationsmassnahme liesse sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine präzise Aussage zur Frage machen, ob ihre Integration auf dem Arbeitsmarkt auch in Zukunft in der gebotenen längerfristigen Perspektive chancenlos bleiben werde. Die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG seien daher entgegen der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt erstellt gewesen.
4.4 Darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Soweit sich die Rekurrentin einseitig auf das ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestierende Zeugnis ihrer eigenen Ärztin verlassen und bis 2019 Versuche zu ihrer Reintegration in den Arbeitsmarkt unterlassen hat, hat sie sich dieses Verhalten anrechnen zu lassen. Erst mit dem Antritt ihrer Stelle im Wohnheim E____ hat sie eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit angetreten. Diese Stelle war aber offensichtlich nicht geeignet, sie von der Sozialhilfe abzulösen. Dies gilt umso mehr, als sie den ihr attestierten Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit mit dieser Tätigkeit bei weitem nicht ausgeschöpft hat. Sie macht auch keine Bemühungen für eine Erweiterung ihrer Tätigkeit geltend. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie derzeit weiterhin in Beschäftigungsprogrammen mitwirkt. Schliesslich ist festzustellen, dass sie die Anstellung im Wohnheim E____ zwischenzeitlich verloren hat, ohne dass sie trotz ihrem Anspruch auf Kündigungsbegründung (Art. 335 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) zu belegen vermochte, dass ihre Kündigung aus rein arbeitgeberbezogenen Gründen erfolgt wäre. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Rekurrentin in Bälde wird von der Sozialhilfe ablösen können. Die Vorinstanzen gingen daher zu Recht von einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit aus.
5.
5.1 Ist der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben, so muss sich die Beendigung des Aufenthalts mit den Erwägungen der Vorinstanz zudem im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f., 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., N 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, je mit Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 und 133 II 97 E. 2.2).
5.2
5.2.1 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, die Rekurrentin sei am 10. Januar 2006 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist und weise somit eine lange Anwesenheit in der Schweiz auf. Sie verfüge hier aber über keine familiären Bindungen und habe sich während ihres hiesigen Aufenthaltes wirtschaftlich nicht integrieren können. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sei sie bereits seit über sechs Jahren nicht mehr arbeitstätig gewesen, weshalb ihre anfänglich nicht zu beanstandende berufliche Integration nicht mehr positiv habe gewertet werden können. Die Rekurrentin substantiiere nicht hinreichend, weshalb sie kein Verschulden an ihrer langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit treffen sollte. Zwar verweise sie auf die Ausführungen ihrer behandelnden Psychiaterin, Dr. med. F____, wonach sie ab April 2014 bis 15. März 2016 zu 50 % und ab dann vollständig arbeitsunfähig sei. Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2019 – mit welchem diese Ausführungen von Dr. med. F____ gewürdigt worden und die Behauptung der Rekurrentin, vollständig arbeitsunfähig zu sein, aus dem Recht gewiesen worden seien – verfügte sie ab dem 5. Juli 2014 über eine 70 %‑Arbeitsfähigkeit für sämtliche, den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten. Auf das Urteil sei ohne Weiteres abzustellen. Soweit sie von der Sozialhilfebehörde nicht zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit angehalten worden sei, sei zu beachten, dass diese und das Migrationsamt unterschiedliche gesetzliche Aufträge verfolgten und sich auf unterschiedliche gesetzliche Grundlagen stützten. Das Migrationsamt dürfe daher von sozialhilfeabhängigen Ausländerinnen und Ausländern mehr verlangen als die Sozialhilfe. Obwohl die Rekurrentin nun während des hängigen Rekursverfahrens eine Teilzeitstelle habe antreten können und damit ihre Arbeitsfähigkeit bewiesen habe, habe sie seit Beginn ihrer Sozialhilfeabhängigkeit am 1. März 2015 und bis zum Verfügungserlass am 25. Januar 2021 gänzlich davon abgesehen, sich um Teilzeiterwerbstätigkeiten jedweder Art zu bemühen. Dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass ihr zumindest ein teilweises Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zuzuschreiben sei.
5.2.2 Auch aus dem Umstand, dass ihre Niederlassungsbewillligung im Lichte des früher geltenden Rechts nur mit grosser Zurückhaltung hätte widerrufen werden dürfen, könne sie aufgrund der per 1. Januar 2019 erfolgten Revision von Art. 63 AIG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Alles in allem erweise sich die angefochtene Verfügung angesichts der mangelhaften wirtschaftlichen und beruflichen Integration der Rekurrentin in der Schweiz, der zumindest teilweise verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit und der konkreten Gefahr einer weiteren Belastung des öffentlichen Finanzhaushaltes als verhältnismässig.
5.2.3 Die Rekurrentin könne auch aus dem Anspruch auf Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn gemäss neuerer bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren davon ausgegangen werden könne, die sozialen Beziehungen in diesem Land seien so eng geworden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe, könne es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Vorliegend habe die Rekurrentin besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur in der Schweiz weder substantiiert noch belegt. Ohnehin lägen aber auch besondere Gründe für die Aufenthaltsbeendigung vor, da die Rekurrentin aufgrund ihrer erheblichen, fortgesetzten und zumindest teilweise selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit nicht als gut integriert bezeichnet werden könne und den öffentlichen Finanzhaushalt bis zum heutigen Tage belaste. Somit werde Art. 8 EMRK nicht verletzt.
5.2.4 Erweise sich der Bewilligungswiderruf insgesamt als verhältnismässig, so habe der Bereich BdM auch keine vorgängige Verwarnung aussprechen müssen. Eine solche wäre gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG nur im Sinne einer «letzten Chance» dann in Betracht gekommen, wenn sich der Bewilligungswiderruf im Einzelfall als unverhältnismässig herausgestellt hätte. Auch für die Prüfung der Anordnung einer Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG wäre vorausgesetzt (gewesen), dass sich der Bewilligungswiderruf im Einzelfall als unverhältnismässig herausstellen würde, was vorliegend nicht der Fall sei.
5.2.5 Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme auch im Lichte der aktuellsten Entwicklungen bzw. der neuen Teilzeitanstellung der Rekurrentin noch verhältnismässig ist. Die erst seit wenigen Monaten bestehende Teilzeitanstellung wurde dabei angesichts der zuvor knapp sechs Jahre andauernden vollumfänglichen Sozialhilfeabhängigkeit nicht stark gewichtet und es wurde diesbezüglich aufgrund der erst während des hängigen Rekursverfahrens erfolgten Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle ein verfahrensmotiviertes Handeln nicht ausgeschlossen. Aufgrund der Akten sei nicht zu erwarten, dass sich die Rekurrentin nachhaltig von der Sozialhilfe werde ablösen können, seien doch keinerlei konkrete Anzeichen für eine baldige Erhöhung des Pensums oder weitere Suchbemühungen vorhanden. Da die Rekurrentin in Deutschland auf vergleichbare soziale und medizinische Strukturen zurückgreifen könne und ihre gesamte Kindheit, Jugend sowie weite Teile ihres Erwachsenenlebens dort gelebt habe, scheine eine Rückkehr durchaus zumutbar. So hätte sie etwa bei einem Umzug ins grenznahe Gebiet ihre (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch) bestehende Anstellung problemlos mittels einer Grenzgängerbewilligung fortführen können. Aufgrund ihrer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Höhe der bisher bezogenen Leistungen bestehe vorliegend nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug des geltenden Rechts; letzteres überwiege das persönliche Interesse der Rekurrentin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, womit sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung weiterhin als verhältnismässig erweise.
5.3 Mit ihrer Rekursbegründung hält die Rekurrentin an ihrem Standpunkt fest, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig sei. Sie verweist auf ihren im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts bereits seit 15 Jahren bestehenden Aufenthalt, aufgrund dessen nach dem bis zum 31. Dezember 2017 (richtig: 2018) geltenden Recht ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezuges nicht mehr möglich gewesen wäre. Weiter verweist sie auf Art. 58a Abs. 2 AIG, nach welchem der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Abs. 1 lit. c und d aufgrund einer Behinderung oder einer Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen könnten, angemessen Rechnung zu tragen sei. Gemäss Art. 77f lit. b VZAE müsse bei den persönlichen Verhältnissen eine lange und schwere Krankheit berücksichtigt werden. Soweit die Vorinstanz darauf verweise, dass sie während sechs Jahren nicht mehr arbeitstätig gewesen sei, missachte sie, dass sie von ihrer Psychiaterin Dr. med. F____ ab dem 15. März 2016 vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Zumindest bis zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Juni 2019 mit dem stattdessen auf das bidisziplinäre Gutachten der IV abgestellt worden sei, habe nicht festgestanden, in welchem Ausmass sie arbeitsfähig gewesen sei. Beim Attest von Dr. med. F____ habe es sich aber nicht um ein Gefälligkeitszeugnis gehandelt, sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von traumatisierten Personen medizinisch doch sehr schwierig und mit einem grossen Ermessensspielraum verbunden. Auch aus ihrer teilweisen Integration in den Arbeitsmarkt seit März 2021 könne nicht abgeleitet werden, dass ihr eine solche bereits früher möglich gewesen wäre. Dies sei ein «typischer Rückschaufehler». Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass vor einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezuges bei langjährigem Aufenthalt in der Regel eine Verwarnung erfolgen müsse, sie aber nie verwarnt worden sei. Sie hätte daher spätestens ab Sommer 2019 vom Migrationsamt auf ihre Schadensminderungspflicht hingewiesen und zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit angehalten werden müssen. Schliesslich sei sie nun im Rahmen der Hälfte ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erwerbstätig. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass sie ihre Tätigkeit durch die Übernahme weiterer Schichten werde ausbauen und sich zukünftig ganz von der Sozialhilfe werde lösen können. Auch die Voraussetzungen für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG seien nicht geprüft worden. Mit Bezug auf Art. 8 EMRK macht sie geltend, während ihrem Aufenthalt Kontakte zu hier lebenden Personen geknüpft und sich mit ihren tadellosen Sprachkenntnissen in die hiesigen Verhältnisse integriert zu haben. Auch ihre berufliche Integration spreche für ihre Verwurzelung. Wie die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16. April 2013 Udeh gegen Schweiz [Nr. 12020/09] und Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] zeigten, messe dieser «bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 EMRK dem Bezug von Sozialhilfe keine besondere Bedeutung» zu.
5.4
5.4.1 Wird der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG mit der Sozialhilfeabhängigkeit der betroffenen Person begründet, so sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung landes- und konventionsrechtlich namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit zu berücksichtigen (BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 f., 139 I 145 E. 2.4 S. 149, 139 I 31 E. 2.3.1 S. S. 33 f.; BGer 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 8, 2C_176/2020 vom 1. November 2021 E. 3.1). Sozialhilfebezüge infolge einer unverschuldeten Notlage oder Arbeitslosigkeit erfüllen die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet keine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern eine solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (BGer 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 8, 2C_176/2020 vom 1. November 2021 E. 3.1, mit Hinweisen).
Mit Arztzeugnis vom 5. November 2019 attestierte die behandelnde Psychiaterin der Rekurrentin gegenüber der Sozialhilfe in ihrer bisherigen Tätigkeit als ungelernte Haushaltsangestellte seit 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. 7/1 S. 20 f.). Als möglich erachtete die behandelnde Ärztin eine Tätigkeit in der Betagtenbetreuung «ohne Mitarbeiter, ohne Chef» während maximal 2 bis 3 Stunden pro Tag. Die Rekurrentin sei keinem Arbeitgeber zumutbar, da ihre «Neigung in zwischenmenschliche Konflikte zu gehen […] extrem hoch» sei, weshalb es bisher jeweils zu Abbrüchen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund verzichtete die Sozialhilfe darauf, Bemühungen zur Arbeitsintegration der Rekurrentin einzuleiten. Demgegenüber verwies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2019 darauf, dass der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens, Dr. med. G____, der Rekurrentin eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf, zum damaligen Zeitpunkt leicht- bis mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0/1) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline (ICD-10: F60.31) diagnostiziert hat. Die von ihr erledigten Hausarbeiten, die Pflege intakter Beziehungen zu ihrer behinderten Schwester und einer langjährigen Freundin, ihre Konzentration bei der Exploration, sowie das Fehlen kognitiver Beeinträchtigung wie auch einer andauernden bedrückt-traurigen oder gereizt-aggressiven Stimmung, die fehlende absolute Freud- oder Interesselosigkeit und der Umstand, dass keine andauernd verminderte Energie vorliege, sprächen für eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung der diagnostizierten depressiven Episode. Daneben liege eine leicht- bis mittelgradige emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline vor. Sie leide unter somatisch nicht begründbaren Schmerzen, die am ehesten als Ausdruck ihrer Depression zu betrachten seien. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter lägen als Funktionseinschränkungen eine affektive Instabilität im Sinne einer wechselhaften Stimmung, eine gewisse Impulskontrollstörung, eine Selbstwertproblematik, Albträume, eine verminderte Energie und häufige Müdigkeit, eine Vergesslichkeit und eine leicht verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie ein häufiges Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit vor. Unter Berücksichtigung dieser Funktionseinschränkungen, aber auch der teilweise festgestellten Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin, sei psychiatrisch insgesamt seit 2013 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für die zuletzt ausgeübte wie auch für alternative Tätigkeiten auszugehen (vgl. act. 7/1 S. 32 ff.). Nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts verneinte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 15. Januar 2020 den Anspruch der Rekurrentin auf eine Invalidenrente mit Wirkung ab August 2014 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 21 % (act. 7/1 S. 42). Diesem Schluss widersetzte sich die behandelnde Psychiaterin mit ärztlichem Zeugnis vom 18. Juni 2020 (act. 7/1 S. 49 f.).
Damit steht fest, dass die Rekurrentin seit 2013/2014 an psychischen Krankheiten leidet. Unterschiedliche Beurteilungen ergeben sich bloss hinsichtlich der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Soweit die Rekurrentin der Beurteilung ihrer behandelnden Psychiaterin gefolgt ist, welcher auch die Sozialhilfe folgte und welche von der Rekurrentin unbestrittenermassen keine Anstrengungen zur Reintegration in den Arbeitsmarkt gefordert hat, und zunächst auf die Suche einer Erwerbstätigkeit verzichtet hat, kann ihr dies nicht zum Verschulden gereichen. Mit Wirkung ab Mitte 2019 musste der Rekurrentin aber klar sein, dass von ihr aufgrund der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G____, welcher das Sozialversicherungsgericht gefolgt ist, entsprechende Bemühungen verlangt werden. Von dieser sozialversicherungsrechtlich massgebenden Arbeitsfähigkeit ist auch im migrationsrechtlichen Verfahren auszugehen. Tatsächlich ist es der Rekurrentin ja auch gelungen, eine solche Tätigkeit finden. Dabei macht sie nicht mehr geltend, in deren Ausübung gesundheitlich beeinträchtigt gewesen zu sein. Sie stellt sich im Gegenteil auf den Standpunkt, deren Umfang ausweiten zu können. Bis auf den Antritt der Stelle beim Wohnheim E____, deren Hintergründe von der Rekurrentin nicht konkretisiert werden, macht die Rekurrentin allerdings keine Bemühungen, eine Arbeitstätigkeit finden, geltend. Insoweit erscheint die aktuelle Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet.
5.4.2 Immerhin stellt sich die Frage, ob bei dieser Sachlage nicht vor einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine Verwarnung der Rekurrentin hätte erfolgen müssen. Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann, wenn eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist, die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Damit kann die Behörde durch die blosse Androhung einer ausländerrechtlichen Massnahme im Falle der Nichtbeachtung ein Fehlverhalten ahnden bzw. auf ein erwünschtes Verhalten hinwirken. Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips soll die Verwarnung im Wesentlichen eine aufenthaltsbeendende Massnahme in der Schweiz verhindern und gleichzeitig den Adressaten bzw. die Adressatin auf ein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem der Erlass der geplanten Massnahme noch nicht gerechtfertigt ist (BGE 141 II 401 E. 4.2 S. 404, mit Hinweis). Soweit die Rekurrentin rügt, dass einem Widerruf einer Bewilligung grundsätzlich eine Verwarnung vorauszugehen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht feststellt, folgt aus Art. 96 Abs. 2 AIG nicht, dass einem Bewilligungswiderruf immer eine Verwarnung vorangehen muss (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 6.2, 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6.1). Das hänge vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Bei einem langfristigen Aufenthalt und fehlender schwerer Delinquenz sei aber eher zu verlangen, dass die ausländische Person vorab verwarnt werde (vgl. BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1, 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1, 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3, 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2 in fine; Schindler, in: Caroni et al. [Hrsg.], Bern 2010, Kommentar AuG, Art. 96 N 19); was vor allem bei Angehörigen der zweiten Ausländergeneration gelte (BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5). Demgegenüber sind die Behörden beim Bestand gewichtiger öffentlicher Fernhaltemassnahmen nicht verpflichtet, eine ausländische Person vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verwarnen (BGer 2C_813/2018 vom 4. April 2019 E. 5.4, 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4, 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3).
Vorliegend ist von einer längeren Anwesenheitsdauer auszugehen und liegt keine Delinquenz der Rekurrentin vor. Von einer verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit kann auch noch nicht lange ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine vorgängige Verwarnung vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips angezeigt.
5.4.3 Eine Verwarnung ist allerdings nur dann angezeigt, wenn nach erfolgter Verwarnung bei fortbestehender Sozialhilfeabhängigkeit ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung sich als verhältnismässig erweisen würde (vgl. BGE 141 II 402 E. 4.3 S. 404). Davon ist, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, auszugehen.
Die Rekurrentin lebt zwar seit nunmehr 16 Jahren in der Schweiz, was einer langen Aufenthaltsdauer entspricht. Sie kann sich daher auf den Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Unter dem Gesichtspunkt dieses Anspruchs auf Achtung des Privatlebens ist daher zu prüfen, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche (sozialen und wirtschaftlichen) Beziehungen sie unterhält. Bei Letzterem spielen auch die persönliche Situation (z.B. Alter, Gesundheit oder Herkunft) sowie die familiären Verhältnisse eine Rolle. Die aus diesen Faktoren resultierende Integration der betroffenen Person ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von besonderer Relevanz (sogenannte «liens personnels, sociaux ou économiques»; BGE 147 I 268 E. 5.2 S. 276 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Slivenko gegen Lettland, [Nr. 48321/99], § 114 und § 123-125; vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.2 S. 253 und die Urteile des EGMR Ukaj gegen Schweiz vom 24. Juni 2014 [Nr. 32493/08] § 42, Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 62, Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 66, Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 73-77, Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], in: Recueil CourEDH 2006-XII S. 159 § 57 f.). Dabei ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es die erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereiste Rekurrentin unterlässt, die von ihr in der Schweiz gepflegten Sozialkontakte weiter zu konkretisieren. Insbesondere legt sie nicht dar, inwieweit im Falle eines Umzugs ins grenznahe, deutsche Ausland die dadurch geschützten Kontakte nicht fortgesetzt werden könnten. Einem solchen Umzug steht auch ihre Darstellung, mit der Immigration in die Schweiz vor dem Hintergrund von Gewalterfahrungen als Kind und Jugendliche einen sicheren Ort in der Schweiz gesucht und gefunden zu haben (vgl. Rechtliches Gehör Schreiben vom 15. Oktober 2020 [act. 7/1 S. 55 f.]) nicht entgegen. Ihre Heimat befindet sich in [...] (ärztliches Gutachten Dr. med. F____ vom 18. Juni 2020 [act. 7/1 S. 49 f.]) und mithin gut 130 km und rund anderthalb Stunden von Basel und dem grenznahen Ausland entfernt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ihr aus dem grenznahen Ausland als Grenzgängerin auch die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre.
Mit den Erwägungen der Vorinstanz kann die Rekurrentin weiter nichts aus dem alten, bis zum 31. Dezember 2018 anwendbaren Art. 63 Abs. 2 AuG zu ihren Gunsten ableiten, wonach eine Sozialhilfeabhängigkeit nach einem Aufenthalt von 15 Jahren nicht mehr zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen kann. Diese Bestimmung ist zu einem Zeitpunkt in revidierter Fassung am 1. Januar 2019 in Kraft getreten, als sich die Rekurrentin noch gar nicht 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hatte und von ihr noch nicht geschützt war. Selbst Personen, die sich im Unterschied zur Rekurrentin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hatten, riskieren dabei den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und können sich gegen die Rechtswirkungen der Neuregelung nicht auf Treu und Glauben im Sinne eines Bestandesschutzes berufen (Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 24). Eine verfassungskonforme und schonende Umsetzung der Rechtsänderung verlangt auch in diesen Fällen allein, dass für einen Widerruf im Wesentlichen auf Ereignisse abgestellt wird, die sich nach dem 1. Januar 2019 ereignet haben, und eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer vorgenommen wird (Kneer/Schindler, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 54). Es ist daher unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Situation bei Personen, die sich bereits am 1. Januar 2019 seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, insbesondere auf die seit dem 1. Januar 2019 fortdauernden Defizite in der Eigenversorgungskapazität abzustellen. Zu deren Beurteilung dürfen aber auch vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die aktuelle Situation im Lichte der bisherigen Entwicklung würdigen und die Entstehung und das Fortdauern der Sozialhilfeabhängigkeit umfassend klären zu können (VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 5.1.1). Daraus folgt, dass auf der Grundlage des neuen Rechts bei der Rekurrentin eine fortdauernde Sozialhilfeabhängigkeit unter Beachtung des bisherigen Leistungsbezugs zu berücksichtigen sein wird.
Schliesslich kann entgegen der Auffassung der Rekurrentin mit Bezug auf die Interessenabwägung nicht die Rede davon sein, dass dem Bezug von Sozialhilfeleistungen bei der Interessenabwägung für Eingriffe in den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK «keine besondere Bedeutung» zukommt. Eine vorwerfbare, jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen ein relevantes öffentliches Interesse an der Wegweisung einer Person (vgl. BGer 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2.4 und 2C_525/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2.6, je mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339 und die Urteile des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit zahlreichen Hinweisen sowie Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 58). Dies muss umso mehr gelten, wenn wie hier mit einer Wegweisung nach Deutschlang fraglich ist, ob überhaupt in ihren Anspruch auf Schutz des Privatlebens eingegriffen wird und ein solcher Eingriff aufgrund der Möglichkeit der Fortführung der geschützten Kontakte höchstens leicht wiegen kann.
5.5 Daraus folgt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Rekurrentin ohne vorgängige Verwarnung im vorliegenden Fall unverhältnismässig erscheinen. Der Rekurrentin ist die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Sie ist jedoch im Hinblick auf ihre unbestrittenermassen bestehende Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 6.5.2). Die Rekurrentin wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus dem Land in Betracht gezogen werden kann, sollte sie sich nicht ernsthaft um die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit bemühen und nicht von der Sozialhilfe ablösen können.
5.6
5.6.1 Die Rekurrentin macht geltend, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen würden. Dies hätten die Vorinstanzen nicht geprüft. Bei der die Rekurrentin betreffenden Sachlage hätte ihr als mildere Massnahme «auf dem Wege der Rückstufung» eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen.
5.6.2 Der Rückstufung kommt entgegen der Argumentation der Rekurrentin eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.5). Eine Rückstufung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als «mildere» Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.6, mit weiteren Hinweisen).
5.6.3 Im Übrigen kann beim Ergebnis im vorliegenden Fall (vgl. insb. E. 5.5) – neben den Erwägungen zum Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. E. 3 hiervor) offenbleiben, ob und inwieweit die Vorinstanzen eine Rückstufung noch hätten prüfen müssen bzw. ist auf die diesbezüglichen Rügen der Rekurrentin an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Damit dringt die Rekurrentin mit ihrem Rekurs im Ergebnis durch. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Das JSD hat der Rekurrentin zuhanden ihres unentgeltlichen Vertreters für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Damit werden die Rügen der Rekurrentin, das JSD sei auch bei Obsiegen zur Zahlung einer Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verpflichten (Rekursbegründung Rz. 18), gegenstandslos. Mit ihrer Replik hat die Rekurrentin die Honorarnote ihres Vertreters einreichen lassen (act. 11/6). Damit macht dieser einen Bemühungsaufwand von 15.42 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist wie beantragt zum massgebenden Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind auch die geltend gemachten Auslagen im Betrag von CHF 50.90. Auf der resultierenden Summe von CHF 3'905.90 ist die Mehrwertsteuer auszurichten.
6.2 Nicht substantiiert bestritten wird der vorinstanzliche Kostenentscheid, weshalb dieser bestätigt werden kann.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden Ziffer 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. Oktober 2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Januar 2021 aufgehoben. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.
Die Rekurrentin wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...], zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 3'855.–, zuzüglich Auslagen von CHF 50.90 und 7,7 % MWST von CHF 300.75, zugesprochen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.