Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2021.251

 

URTEIL

 

vom 10. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger und

Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt                  Beschwerdegegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Abstimmungsbeschwerde

 

betreffend kantonale Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Initiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz!»

 


Sachverhalt

 

Die kantonale Volksinitiative des Mieterinnen- und Mieterverbands Basel «Ja zum ECHTEN Wohnschutz!» (kurz Wohnschutzinitiative) wurde am 30. Mai 2020 im Kantonsblatt publiziert. Diese Wohnschutzinitiative kam mit 3'247 gültigen Unterschriften zustande und verlangt eine Revision des Wohnraumfördergesetz (WRFG, SG 861.500). Die Abstimmung wurde im Kantonsblatt vom 18. September 2021 vom Regierungsrat Basel-Stadt auf den 28. November 2021 angesetzt.

 

Mit Eingabe vom 5. November 2021 erhob der A____ (Beschwerdeführer) beim Regierungsrat Beschwerde gegen eine Formulierung im Abstimmungsbüchlein. Er beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei «die fragliche Passage zeitnah und nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee in geeigneter öffentlicher Form, spätestens bis Dienstag 9. November 14h zu korrigieren». Mit Schreiben vom 12. November 2021 überwies das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) diese Beschwerde dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 17. November 2021 forderte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. In der Folge nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2021 zur Überweisung der Beschwerde Stellung. Des Weiteren begehrte er darin in Form von «ergänzenden Eventualbegehren», dass im Falle eines klaren Ausgangs der Abstimmung das Begehren um Korrektur materiell zu behandeln und zu entscheiden sei, da es jederzeit erneut dazu kommen könne, dass ein Entscheid zu einer fehlerhaften Passage im Abstimmungsbüchlein verzögert werde (Begehren A). Im Falle eines knappen negativen Ausgangs der Abstimmung sei die Abstimmung aufgrund des schwerwiegenden Fehlers in den Abstimmungsunterlagen zu annullieren und neu anzusetzen (Begehren B).

 

In der Volksabstimmung vom 28. November 2021 wurde die Wohnschutzinitiative mit 35'249 Ja-Stimmen (53.12 %) gegen 31'111 Nein-Stimmen (46.88 %) bei einer Stimmbeteiligung von 68.01 % angenommen.

 

Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Regierungsrats. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den zu fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den Akten und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Beschwerdeüberweisung vom 12. November 2021 durch das JSD nach § 42 des Organisationsgesetz (OG, SG 153.100) zuständig (vgl. VGE VD.2021.75 vom 29. Juli 2021 E. 1. mit Hinweis auf Wullschleger, Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 127, 171, zur Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist grundsätzlich ein Dreiergericht zum Entscheid berufen. Nach § 45 Abs. 1 GOG ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.

 

2.

2.1      Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person berechtigt. Der Beschwerdeführer erfüllt als Verband die Voraussetzungen des Verbandsbeschwerderechts (sogenannte «egoistische Verbandsbeschwerde»; vgl. BGer 1C_42/2012 vom 25. April 2012 E. 2.2; VGE VD.2016.9/10 vom 8. November 2016 E. 1.2.2). Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung ist dabei gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30b Abs. 1 VRPG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Um schutzwürdig zu sein, muss dieses Interesse aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die beschwerdeführende Person sowohl beim Einreichen der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung des Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen in dem Sinn einträgt, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

 

2.2      Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).

 

2.3      Streitgegenstand der vorliegenden Abstimmungsbeschwerde bilden die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel in den Abstimmungserläuterungen des Regierungsrats zur Wohnschutzinitiative («Abstimmungsbüchlein»). Solche behaupteten Unregelmässigkeiten müssen erheblich sein und nach den gesamten Umständen als geeignet erscheinen, das Ergebnis der Volksabstimmung zu beeinflussen (BGE 145 I 1 E. 4.2; BGer 1C_623/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 mit HInweisen).

 

2.4

2.4.1   Mit seiner Abstimmungsbeschwerde vom 5. November 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, «dass die Auslassung(en) im Abstimmungsbüchlein zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Anliegen der Initiative» führe (Beschwerde [act. 1] Ziff. 2). Nachdem die Volksinitiative von den Stimmberechtigten am 28. November 2021 angenommen worden ist, besteht an der Feststellung eines Mangels in den Abstimmungserläuterungen kein schutzwürdiges Interesse mehr, hat sich der geltend gemachte Mangel doch offensichtlich nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt. Das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers ist somit dahingefallen.

 

2.4.2   Mit seiner Eingabe vom 24. November 2021 (act. 2) verlangt der Beschwerdeführer für den Fall «eines klaren Ausgangs der Abstimmung», und damit im Ergebnis implizit wohl auch für den Fall eines für ihn positiven knappen Ausgangs, dass sein «Begehren um Korrektur materiell zu behandeln und zu entscheiden» sei, «da es jederzeit erneut dazu kommen könnte, dass ein Entscheid zu einer fehlerhaften Passage im Abstimmungsbüchlein verzögert» werde. Er verlangt damit sinngemäss, es sei auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses zu verzichten. Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang sich der geltend gemachte Mangel in den Abstimmungserläuterungen wiederholen soll. Die inkriminierten Erläuterungen beziehen sich auf eine Gesetzeslage, welche aufgrund der Annahme der Volksinitiative «Ja zum echten Wohnschutz!» erheblich geändert worden ist. Es erschliesst sich deshalb nicht, inwieweit für die Zukunft ein Interesse an der Klärung der Richtigkeit der regierungsrätlichen Erläuterungen über den Schutzbereich des in der Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommenen Wohnraumfördergesetz in der Fassung vom 23. April 2020 bestehen soll. Es besteht daher kein Anlass, ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtschutzinteresses zu verzichten.

 

2.4.3   Letztlich scheint es dem Beschwerdeführer auch nicht um die Beurteilung des Streitgegenstandes, sondern vielmehr um die durch das JSD am 12. November 2021 erfolgte Überweisung der Abstimmungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu gehen. In seiner Eingabe vom 24. November 2021 (act. 2) macht er geltend, es läge darin eine «klare Rechtsverweigerung» des Regierungsrates vor. Es kann jedoch offen bleiben, ob der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren entsprechend erweitert werden kann. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung festhält, ist die Überweisung von Rechtsmitteln durch den Regierungsrat gemäss § 42 Abs. 1 OG und § 12 Abs. 1 VRPG auch im Bereich von Abstimmungsbeschwerden zulässig (vgl. oben E. 1). Mit der Überweisung einer auf die Abstimmungserläuterungen bezogenen Abstimmungsbeschwerde bringt der Regierungsrat denn auch implizit zum Ausdruck, dass eine sofortige Korrektur nicht angezeigt oder nicht mehr möglich ist. Auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine vorsorgliche Korrektur der Erläuterungen vor dem Abstimmungstermin kaum je möglich erscheint, entsteht dadurch mit Bezug auf die Gewährleistung, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt, kein Rechtsnachteil. Wird nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Abstimmungsbeschwerdeverfahren ein erheblicher Mangel der Abstimmungserläuterungen festgestellt, welcher geeignet erscheint, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen, so kann bei rechtzeitiger Rüge des Mangels vor der Abstimmung das Ergebnis auch noch nachträglich aufgehoben werden (dazu BGer 1C_623/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.2).

 

2.4.4   Daraus folgt, dass die Abstimmungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

 

3.

3.1      Es bleibt über die Kostenfolge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden. Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1).

 

3.2      Vorliegend kann der bloss summarisch zu beurteilende Ausgang des Verfahrens ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit offen bleiben. Massgebend erscheint vielmehr, dass der Beschwerdeführer auch für den Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses und nach dessen Eintritt an der gegenstandslos gewordenen Beschwerde festgehalten hat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Abschreibungsgebühr zu tragen hat. Angemessen erscheint daher in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810), die Abschreibungsgebühr im vorliegenden Verfahren auf CHF 600.‒ festzusetzen. Dieser wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.