Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.258

VD.2021.259

 

URTEIL

 

vom 21. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]                                                                                  Beschwerdeführer

 

und

 

B____                                                                                       Rekurrentin

[...]                                                                                Beschwerdeführerin

 

vertreten durch A____

[...]

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 27. Mai 2021

 

betreffend kantonale Steuern pro 2016 und direkte Bundessteuer pro 2016

 


Sachverhalt

 

Mit Veranlagungsverfügung vom 19. Juli 2018 rechnete die Steuerverwaltung in Abweichung von der Steuererklärung pro 2016 von A____ und B____ (Rekurrierende und Beschwerdeführende, in der Folge Rekurrierende genannt) den geltend gemachten Kinderabzug auf und setzte die Eigenmiete gestützt auf den mittels Neubewertung per 31. Dezember 2016 festgesetzten Vermögenssteuerwert auf CHF 40'810.– (kantonale Steuern) bzw. CHF 46'640.– (direkte Bundessteuer) fest. Die dagegen von den Rekurrierenden erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 18. Februar 2019 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Rekurrierenden Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission, welche mit Entscheiden vom 27. Mai 2021 kostenfällig abgewiesen wurden.

 

Gegen diese Entscheide erhoben die Rekurrierenden am 19. November 2021 Rekurs bzw. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Damit beantragen die Rekurrierenden, es sei in kosten- und entschädigungsfälliger Aufhebung des Rekursentscheids vom 22. Oktober 2021 betreffend die Veranlagung der kantonalen sowie der direkten Bundessteuer 2016 «ein steuerbares Einkommen für Zwecke der Kantonssteuern von CHF 169'000.– bzw. von CHF 184'200.– für Zwecke der direkten Bundessteuern zu verfügen». In einem ersten Eventualstandpunkt beantragen sie, es sei ein «Kinderabzug in der Höhe von CHF 7'800.– für die Staatssteuern bzw. CHF 6'500.– für die direkten Bundessteuern zuzulassen. Weiter beantragen die Rekurrierenden eventualiter die Herabsetzung des Ertrages aus Eigenmiete auf CHF 14'284.–. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 verzichtete die Steuerrekurskommission auf eine Vernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Steuerverwaltung mit der Vernehmlassung vom 5. Januar 2022. Die Rekurrierenden verzichteten darauf, sich innert der ihnen gesetzten Frist zu diesen Eingaben vernehmen zu lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit die für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern pro 2016 (VD.2021.258) sowie die direkte Bundessteuer pro 2016 (VD.2021.259). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund paralleler Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.206.249 und 250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_437/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264).

 

1.2      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1).

 

1.3      Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

 

2.

Strittig ist zunächst, ob die Rekurrierenden von ihrem steuerbaren Einkommen für die kantonalen Steuern und die Bundessteuer pro 2016 einen Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG respektive Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in Abzug bringen können. Gemäss diesen Bestimmungen kann für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, bei der kantonalen Steuer der Betrag von CHF 7'800.– und bei der direkten Bundessteuer der Betrag von CHF 6'500.– als Sozialabzug vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Vorliegend ist unstrittig, dass der Sohn der Rekurrierenden [...] 2017 geboren worden ist. Die Rekurrierenden stellen sich auf den Standpunkt, dass der Sozialabzug aber bereits für den Nasciturus zu berücksichtigen sei.

 

2.1      Die Vorinstanz hat erwogen, die Zulässigkeit des Kinderabzugs als Sozialabzug beurteile sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht. Voraussetzung für den Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. a StG respektive Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG sei, dass das Kind zum Stichtag das 18. Lebensjahr nicht vollendet habe oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehe und die steuerpflichtige Person für dessen Unterhalt sorge. Ein Mindestalter sehe das Gesetz nicht vor. Anders als das Zivilrecht kenne das Steuerrecht den Begriff des Nasciturus nicht. Gemäss Art. 31 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) beginne die Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und ende mit dem Tode. Ein Kind sei aber bereits vor der Geburt unter dem Vorbehalt seiner lebendigen Geburt rechtsfähig. Diese zeitlich rückwirkende Rechtsfähigkeit könne insbesondere beim Erbrecht von Bedeutung sein. Sie finde aber im Steuerrecht keine Anwendung. Im Steuerrecht gelte im Unterschied zum Erbrecht vielmehr das Stichtagsprinzip. Am Stichtag vom 31. Dezember 2016 habe noch nicht festgestanden, ob das Kind lebend geboren werde. Zudem könne der Abzug auch deshalb nicht gewährt werden, weil die Rekurrierenden keine Kosten für den Unterhalt des ungeborenen Kindes zu tragen hätten und solche wohl zu Recht weder geltend gemacht noch nachgewiesen hätten (vgl. angefochtene Entscheide, E. 3b f.).

 

2.2      Mit ihrem Rekurs bzw. ihrer Beschwerde anerkennen die Rekurrierenden explizit die Geltung des Stichtagprinzips bei Sozialabzügen. Sie machen aber geltend, dass dem Nasciturus nach der Schweizer Rechtsordnung ex tunc Rechtspersönlichkeit zukomme. Die Rechtspersönlichkeit bestehe daher bereits vor dem Stichtag. Die Stichtagsbetrachtung könne folglich nicht zu einer Aberkennung des Kinderabzuges führen. Die gesetzlichen Regelungen sähen kein Mindestalter vor und würden nicht voraussetzen, dass ein Kind bereits geboren sein müsse. Gemäss Art. 12 DBG übernehme ein Nasciturus auch die anteilmässige Steuernachfolge (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 8 f.). Auch wenn ein expliziter Verweis für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen für den Kinderabzug auf das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) fehle, sei für die Beurteilung des Begriffs des Kindes die Definition von Art. 31 ZGB hinzuzuziehen. Es gehe daher nicht darum, woran der Kinderabzug anknüpfe, sondern lediglich darum, ob ein ungeborenes Kind bereits als Kind existiere beziehungsweise rechtsfähig sei (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 10 f.). Dem Kind beziehungsweise dem Nasciturus werde bereits vor der Geburt eine besondere Stellung zuerkannt. Der Nasciturus werde rückwirkend als rechtsfähig anerkennt, besitze gemäss Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 544 Abs. 1 ZGB bedingte Erbfähigkeit, sei Mitglied der Erbengemeinschaft, hafte solidarisch für Erbschafts- und Erbgangsschulden, habe einen schuldrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz aus ungerechtfertigten Eingriffen der körperlichen Integrität für Ereignisse vor der Geburt aus Art. 41 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Anspruch auf Ersatz des Versorgerschadens bei Tötung einer Person mit Versorgerqualität aus Art. 45 Abs. 3 OR. Strafrechtlich stehe ein vorsätzlich begangener Schwangerschaftsabbruch unter Strafe und schütze somit auch die rechtlich bereits vorhandene Persönlichkeit des Kindes (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 12). Die Folge der Rechtsfähigkeit des Nasciturus sei die Erlangung sämtlicher Persönlichkeitsrechte im Sinne der Rechtsordnung. Die zeitliche Rückwirkung sei auch für die steuerrechtliche Beurteilung des stichtagsbezogenen Sozialabzuges relevant. Aufgrund der tatsächlichen Rückwirkung habe das Kind bereits zum hier relevanten Stichtag vom 31. Dezember 2016 ex tunc die Persönlichkeitsrechte erlangt. Folglich sei der Kinderabzug zu gewähren, da das Kind im Zeitpunkt des Stichtages bereits gezeugt gewesen sei (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 14 f.).

 

2.3      Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Strittig ist die Auslegung des Begriffs des Kindes in § 35 Abs. 1 lit. a StG und Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG.

 

2.3.1   Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist auch im Steuerrecht der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können im Sinne einer historischen Auslegung die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, im Sinne einer teleologischen Auslegung ihr Zweck oder im Sinne einer systematischen Auslegung der Zusammenhang mit andern Vorschriften geben. Dies gilt insbesondere, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGer 2C_116/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87 und viele andere Urteile). Dabei kommt dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung namentlich im Schnittstellenbereich verschiedenartiger Rechtsgebiete Bedeutung zu, wo sich fremdrechtliche Vorfragen stellen, welche nach einer einheitlichen, harmonisierenden Beantwortung rufen (BGE 143 II 8 E. 7.3 S. 23 f. mit Hinweis auf BGer 2C_771/2014 vom 27. August 2015 E. 2.1 und 2C_628/2013 vom 27. November 2013 E. 2.2.2).

 

2.3.2   Bereits in grammatikalischer Hinsicht zielt die gesetzliche Regelung auf einen Abzug für ein Kind, welches bis zum Stichtag auf die Welt gekommen ist. Dem entspricht denn auch in Anwendung des Stichtagprinzips die Auslegung in der Literatur. Massgebend ist eine Geburt vor dem Jahresende (Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 35 N 33). Demgegenüber entfällt der Abzug, wenn die Voraussetzungen für die Vornahme eines Sozialabzuges erst nach Beginn der Steuerperiode eintreten, wie zum Beispiel bei der «Geburt eines Kindes erst nach dem Stichtag» (Locher, Kommentar DBG, 2. Auflage, Basel 2019 Art. 35 N 58). Voraussetzung für die Geltendmachung eines Kinderabzugs ist daher der Bestand eines Kindsverhältnisses (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 35 N 20 und 25; Häfeli, in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 35 N 7, Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 34 N 17b). Dieses beginnt aber frühestens mit der Geburt eines Kindes (Art. 252 Abs. 1 und Art. 255 Abs. 1 ZGB; für den Fall einer pränatalen Anerkennung durch den Vater vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 260 N 4 und 21).

 

Diesem Ergebnis der grammatikalischen Auslegung entspricht auch die teleologische Auslegung. Der Kinderabzug berücksichtigt nach dem subjektiven Nettoprinzip die Verminderung der Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person aufgrund der Mittel, die sie für Personen aufwenden muss, für die sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist (Reich, Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 12 N 40 und § 13 N 276 f.; Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 35 N 6; Häfeli, a.a.O., § 35 N 5). Es bedarf daher einer zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 35 N 20; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 34 N 17b; Häfeli, a.a.O., § 35 N 7). Mit dem Kinderabzug sollen daher die direkten Kosten berücksichtigt werden, welche ein Kind den unterhaltspflichtigen Eltern verursacht. Eltern können daher den Kinderabzug geltend machen, wenn sie für deren Unterhalt sorgen (Locher, a.a.O., Art. 35 N 7 und 16; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 35 N 25 f.). Aus dem Stichtagsprinzip folgt denn auch, dass Sozialabzüge dann gewährt werden, wenn und soweit die Unterstützungskosten in der Steuerperiode angefallen sind und die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugs am Stichtag noch fortbestehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 35 N 83; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 34 N 69).

 

Voraussetzung für eine Unterhaltspflicht ist aber der Bestand eines Kindesverhältnisses (Roelli, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 1), welches nach dem Gesagten mit der Geburt des Kindes beginnt. Die Rekurrierenden bestreiten denn auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie vor der Geburt keine Kosten für den Unterhalt des ungeborenen Kindes zu tragen hätten, nicht. Soweit Eltern für Kinder vor der Geburt Auslagen tätigen, betrifft dies im Ergebnis zudem den Zeitraum ab der Geburt, weshalb diese in steuerrechtlicher Hinsicht periodengerecht auf diesen anzurechnen sind.

 

2.3.3   An diesem Auslegungsergebnis ändert auch die Regelung über den Nasciturus in Art. 31 Abs. 2 ZGB entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nichts. Auch nach der zivilrechtlichen Regelung beginnt die Persönlichkeit mit der vollendeten Geburt (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Die Regelung in Art. 31 Abs. 2 ZGB bezieht sich allein auf den Beginn der Rechtsfähigkeit, indem dem Nasciturus diese unter der Bedingung seiner vollendeten Geburt rückwirkend zuerkannt wird. Die Bestimmung ist vor allem im Zusammenhang mit dem Erbrecht von Relevanz (Beretta, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 31 N 21; Breitschmid, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 31 N 7). Diesbezüglich besteht kein Schnittstellenbereich zur steuerrechtlichen Behandlung der Eltern eines Kindes. Die rückwirkende Anerkennung der Rechtsfähigkeit hat auch keinen Bezug zu Sinn und Zweck des strittigen Kinderabzugs.

 

2.4      Daraus folgt, dass der Beurteilung der Vorinstanz bezüglich der Aufrechnung des geltend gemachten Kinderabzugs für Steuern pro 2016 in allen Teilen gefolgt werden kann.

 

3.

Weiter strittig ist die Höhe des den Rekurrierenden als Einkommen anzurechnenden Eigenmietwerts ihrer Liegenschaft [...].

 

3.1      Nicht bestritten wird von den Rekurrierenden, dass gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte auch aus Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterliegen, wozu auch die Eigennutzung von Grundstücken zählt. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass das Steuerharmonisierungsgesetz keine näheren Vorgaben darüber enthalte, wie dieser Eigenmietwert zu bestimmen sei, und den Kantonen diesbezüglich im Rahmen des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV) einen Spielraum belasse. Weiter hat die Steuerrekurskommission darauf verwiesen, dass gemäss § 22 Abs. 1 lit. b StG die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert der Liegenschaften, die einer steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehe, steuerbar seien. Gemäss § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110) berechne sich der Eigenmietwert für Wohnliegenschaften durch Multiplikation des Vermögenssteuerwertes der Liegenschaft mit dem Eigenmietwertsatz. Der Eigenmietwertsatz bestehe aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a der Bundesverordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG, SR 221.213.11) und einem Zuschlag von 1,75 % und höchstens 4,5 %. In der Steuerperiode 2016 sei als Eigenmietwert bei der kantonalen Einkommenssteuer 3,5 % des Steuerwertes einzusetzen (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2016 für natürliche Personen, S. 28; vgl. angefochtener Entscheid STRK.2019.18, E. 4b f.).

 

Mit Bezug auf die direkte Bundessteuer hat die Vorinstanz auf Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG verwiesen, wonach Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert der Liegenschaften, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar sind. Auf dem für die kantonalen Steuern gültigen Mietwert von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen erfolge für die direkte Bundessteuer ein Zuschlag von 15 % (vgl. Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Februar 2008; vgl. angefochtener Entscheid STRK.2019.19, E. 4c).

 

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft der Rekurrierenden rechtskräftig auf CHF 1'166'000.– festgesetzt worden und damit nicht mehr streitig sei. Daraus resultiere der von der Steuerverwaltung korrekt auf CHF 40'800.– für die kantonale Einkommenssteuer und CHF 46'640.– für die direkte Bundessteuer festgesetzte Eigenmietwert. Den von den Rekurrierenden gegen diese klaren gesetzlichen Vorgaben, welche keinen Spielraum für alternative Berechnungsweisen zuliessen, erhobenen Einwände könne nicht gefolgt werden. Der angerechnete Eigenmietwert erscheine auch nicht im Geringsten als überhöht. Die Vorinstanz hat dabei auf die von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid zitierten Wohninserate für Einfamilienhäuser im Quartier mit Mietpreisen zwischen CHF 3'950.– und CHF 5'500.– verwiesen, was einem monatlichen Quadratmeterpreis zwischen CHF 21.85 und CHF 33.85 entspreche. Selbst mit dem tiefsten Wert ergäbe sich für die Liegenschaft der Rekurrierenden mit 200 m2 Wohnfläche ein Mietzins von CHF 4'370.– pro Monat respektive CHF 52'440.– im Jahr. Damit erwiesen sich die festgesetzten Eigenmietwerte keinesfalls als übersetzt, sondern als angemessen. Soweit sich die Rekurrierenden auf ein eigenes Inserat beriefen, mit welchem sie ihre Liegenschaft zu einem monatlichen Mietpreis von CHF 1'190.– bei gleichzeitiger Leistung eines Depots von CHF 300'000.–, dem Ausschluss des Mieterschutzes und der Übertragung der Vermögenssteuer auf der Liegenschaft ohne Resonanz ausgeschrieben hätten (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 36), würden sie Ungleiches vergleichen, da sie ihre Liegenschaft damit gerade nicht zu Marktkonditionen angeboten hätten.

 

3.2      Die Rekurrierenden halten mit ihren Rechtsmitteln an ihrer Rüge fest, dass der auf der Grundlage des Steuerwerts der Liegenschaft berechnete Eigenmietwertsatz gemäss § 16 Abs. 1 StV wesentlich zu hoch sei und gegen die mit Art. 7 Abs. 1 StHG verfolgte Gleichbehandlung der Hauseigentümer und Mieter verstosse. Der Eigenmietwertsatz sei maximal auf den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) publizierten Höchstzinssatz für Liegenschaftskredite festzulegen (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 20). Den Kantonen komme bei der Bemessung des Eigenmietwerts unter Berücksichtigung des genannten Normzwecks kein uneingeschränkter Ermessenspielraum zu. In Konkretisierung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und der daraus im Steuerrecht abgeleiteten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV habe das Bundesgericht als Berechnungsbasis für den Eigenmietwert den Marktwert der Liegenschaft festgelegt. Dabei habe das Bundesgericht als untere Grenze im Einzelfall 60 % des Marktwertes sowie eine gesetzlich festgeschriebene Unterschreitung des Verkehrswertes bis zu einem Wert von 70 % als verfassungskonform beurteilt. Der Eigenmietwert dürfe aber 100 % der Marktmiete in keinem Fall überschreiten. Dies sei vorliegend jedoch der Fall, da die schematisch berechnete Berechnungsbasis bereits über dem Marktwert liege und zudem der Eigenmietwertsatz wesentlich zu hoch angesetzt ist. Dadurch würden die Rekurrierenden wesentlich schlechter gestellt als Mietende, was gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstosse (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 22-24).

 

Im Kanton Basel-Stadt bestehe der Eigenmietwertsatz aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a VMWG bei Beginn der Steuerperiode und einem willkürlichen Zuschlag von 1,75 %. In der Steuerperiode habe dieser für die Kantons- und Gemeindesteuern 3,5 % und für die direkten Bundessteuern 4 % betragen. Der willkürliche Zuschlag werde mit keiner Silbe begründet (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 25 f.).

 

Mit der Anwendung eines Eigenmietwertsatzes werde berücksichtigt, dass ein Vermieter als Immobilieninvestor, welcher eine Liegenschaft an Dritte vermiete, mit dem Mietertrag eine angemessene Rendite erziele. Der Wohneigentümer, welcher von Gesetzes wegen als (Eigen-)Vermieter in die Rolle des Investors gedrängt werde, sollte also ebenfalls eine Rendite erzielen, welche einem Drittvergleich standhält. Die Rendite wäre eigentlich auf dem historischen Verkehrswert zu berechnen. Da dieser nicht erfasst werde, sei der rechtskräftig veranlagte Steuerwert hinzuzuziehen. Ein solcher Zinssatz für eine fiktive Rendite des Eigentums dürfe jedoch nicht höher ausfallen, als die maximal zulässige Rendite auf einem hypothekarisch gesicherten Darlehen an einen Nahestehenden. Dieser würde bei einer 100 % Belehnung einer Liegenschaft maximal 1,225 % betragen (1 % für die ersten 70 % und 1,75 % für die restlichen 30 %). Der Eigenmietwert für die Steuerperiode 2016 dürfe folglich CHF 14'284.– nicht überschreiten. Der veranlagte Eigenmietwert sei dementsprechend um rund 185 % (Kantonssteuern) bzw. 227 % (direkte Bundessteuern) zu hoch (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 27 ff.).

 

Da der Eigenmietwert eine Miete an sich selbst darstelle, sei es naheliegend, auch die Zinssätze beizuziehen, welche gemäss Steuerpraxis gegenüber Nahestehenden gelten würden. Da der Wohneigentümer in der ihm unterstellten unternehmerischen Tätigkeit als Eigenvermieter mit sich selbst und damit mit einem Nahestehenden in eine wirtschaftliche Beziehung trete, sollten die Eigenmietwertsätze gemäss dem für die Steuerperiode 2016 publizierten und jährlich überprüften ESTV-Rundschreiben «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2016 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» herangezogen werden. Der Kanton Basel-Stadt wende stattdessen deutlich höhere Renditeziele an und setze diese mit 3,75 % bzw. 4 % vorliegend viel zu hoch an. Der Zuschlag von 1,75 % könne insbesondere dann nicht nachvollzogen werden, wenn der Verkehrswert der betreffenden Liegenschaft aufgrund einer kürzlich erfolgten Transaktion – wie vorliegend der Fall – sogar unter dem Steuerwert liege (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 30 f.).

 

Zu berücksichtigen sei im Sinne der Gleichbehandlung von Wohneigentümern mit Mietern weiter, dass bestimmte Abgaben, Aufwendungen sowie wirtschaftliche Belastungen nur bei einem Wohneigentümer, nicht aber bei einem Mieter anfielen. Es handele sich dabei um «Verantwortung und Kostenrisiko für den Betrieb der Haustechnik», das «Kostenrisiko betr. unvorhergesehene Grosssanierungen», die «Verantwortung für den Unterhalt für die Liegenschaft (u.a. kein Service für die Organisation eines Sanitär, Schreiners, Architekten, Mauerers, etc.)», ein «existenzielles Verlustrisiko bei Marktschwankungen», die «Blockierung der Eigenmittel ohne Zinsertrag», und der fehlende «Mieterschutz gemäss ZGB (z.B. Anrecht auf Mietzinsreduktion bei Immissionen auf die Liegenschaft)» (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 32).

 

Der von der Vorinstanz vorgenommene «Mieten-Vergleich» sei untauglich, würden doch der individuelle Charakter der Liegenschaft ausser Acht gelassen und die Unterschiede bei einem Eigenvermieter nicht berücksichtigt. Ein Mieter habe nicht die gleichen Risiken und Pflichten wie ein Eigentümer zu tragen. Ein Vergleich mit lediglich vier Objekten sei ohnehin untauglich und lasse nur beschränkte Rückschlüsse zu. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass das Bundesgericht Einschläge zu Mieten von bis zu 40 % zulasse. Aussagekräftig sei daher ihre eigene Erhebung. Die Rekurrierenden haben auf dem Internetportal [...] unter dem Titel „Wohnen mit den Lasten des Eigentümers“ ein individuell konkretes Immobilien-Inserat der Liegenschaft [...] aufgeschaltet, damit Gleiches mit Gleichem verglichen werden könne. Zum angebotenen Mietpreis von CHF 1'190.– seien aber weder konkrete Angebote noch ernsthafte Nachfragen eingegangen (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 33 und 35 ff.).

 

3.3

3.3.1   Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgestellt hat, bildet Hintergrund der Eigenmietwertbesteuerung die Beachtung der Steuergerechtigkeit und damit des Grundsatzes der Besteuerung nach Massgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV. Sie knüpft am Umstand an, dass Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie einen erheblichen Teil der Wohnkosten wie die Hypothekarzinsen oder die Unterhaltskosten steuerlich zum Abzug bringen können, während Mieterinnen und Mietern ein solcher Abzug verwehrt ist, obwohl auch sie unerlässliche Auslagen für die Wohnungsmiete zu tätigen haben (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.2 S. 140, 131 I 377 E. 2.1 S. 380 f., 123 II 9 E. 3 S. 11 ff. und 112 Ia 240 E. 3c S. 243 ff.). Der Eigenmietwert hat daher grundsätzlich dem Marktmietwert zu entsprechen (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 140 f., 132 I 157 E. 4.4 S. 164 und 125 I 65 E. 3c S. 68; Reich/Weidmann, in: Steuerharmonisierungsgesetz, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Auflage 2017, Art. 7 N 43). Das Bundesgericht lässt es aber zu, dass der steuerbare Eigenmietwert aufgrund der geringeren Disponibilität in der Nutzung des Eigentums sowie des zulässigen Anliegens, die Selbstvorsorge durch Eigentumsbildung fiskalisch zu fördern, unter dem Betrag einer Marktmiete angesetzt wird (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 141, 132 I 157 E. 4.5 S. 164, 125 I 65 E. 3c S. 68 und 124 I 145 E. 4a S. 154). Dabei bildet 60 % des Marktmietwerts die auch im Einzelfall nicht unterschreitbare Untergrenze dessen, was mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV noch zu vereinbaren ist (BGE 143 I 137 E. 3.3 S. 141, 125 I 65 E. 4 S. 69 ff. und 124 I 145 E. 4d S. 156 f.).

 

3.3.2   Soweit sich die Rekurrierenden auf diese Untergrenze einer zulässigen Abweichung des Eigenmietwerts vom Marktmietwert einer Liegenschaft berufen, ist festzustellen, dass es sich hierbei allein um eine entsprechende Regelungskompetenz handelt. Das Bundesrecht öffnet den Kantonen diesbezüglich einen entsprechenden Spielraum bei ihrer steuerrechtlichen Gesetzgebung. Es verpflichtet sie aber nicht dazu, die Eigenmietwerte im Verhältnis zu den Werten der Marktmieten zu senken. Im Recht des Kantons Basel-Stadt findet sich keine Bestimmung, wonach der Eigenmietwert unter dem Marktmietwert einer Liegenschaft anzusetzen ist (vgl. § 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StG und § 16 StV). Auch das Bundesrecht kennt keinen Grundsatz der bloss massvollen Eigenmietwertbesteuerung (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art 16 Abs. 2 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 21 N 86). Vielmehr ist allein der nach objektiven Kriterien festgelegte Marktmietwert ohne prozentuale Reduktion Bemessungsgrundlage des Eigenmietwerts (vgl. Reich, a.a.O., § 13 N 56).

 

3.3.3   Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtene Entscheide, E. 4c), berechnet sich der Eigenmietwert für selbstgenutzte Wohnliegenschaften (Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumswohnungen) durch Multiplikation des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft mit dem Eigenmietwertsatz. Dieser besteht aus dem Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a VMWG bei Beginn der Steuerperiode und einem Zuschlag von 1,75 %. Insgesamt beträgt der Eigenmietwertsatz aber höchstens 4,5 % des Vermögenssteuerwerts (§ 16 Abs. 1 StV). Mit dieser Regelung ist der bisherige Faktor für die Bestimmung des Eigenmietwerts aufgrund der 2016 vorgenommenen Neubewertung von selbstgenutzem Wohneigentum reduziert worden (Treu, in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi [Hrsg.], a.a.O., § 22 N 22).

 

3.3.3.1     Soweit sich die Kritik grundsätzlich gegen die Anwendung einer schematisierenden Regelung richten sollte, könnte ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass einer formelmässigen Bestimmung des massgebenden Marktmietwerts respektive Eigenmietwerts stets eine gewisse Streubreite inhärent ist (vgl. BGE 143 I 137 E. 4.5.1 S. 145, 128 I 240 E. 2.6 S. 245 f., 124 I 193 E. 3f S. 197 f. und 123 II 9 E. 4b S. 14 f.). Eigenmietwerte sind das Ergebnis von Schätzungen und als solche immer mit einem gewissen Ermessen verbunden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 21 N 90; Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates, Parlamentarische Initiative Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, in: BBl 2021 1631 ff. [S. 12/48]). Auch eine individuelle Bewertungsmethode vermöchte aber aufgrund der anzuwendenden schematisierenden Elemente, der subjektiven, bei der schätzenden Person liegenden Faktoren wie auch aus Gründen eines fehlenden Mietmarkts respektive fehlender Vergleichbarkeit bei bestimmten Wohnobjekten wie etwa bei Einfamilienhäusern bei weitem nicht immer präzise Ergebnisse zu liefern (BGE 128 I 240 E. 2.6 S. 245 und 125 I 65 E. 4e S. 70). Gerade der Versuch des konkreten Vergleichs des Mietwerts von selbstgenutzten Einfamilienhäusern mit vermieteten Einfamilienhäusern ist schwierig, da es nur einen sehr beschränkten Markt für vermietete Einfamilienhäuser gibt und bloss ein kleiner, wenig repräsentativer Teil der in aller Regel zur Eigennutzung durch die jeweilige Eigentümerschaft bestimmten Einfamilienhäuser vermietet wird (vgl. Botschaft zum Steuerpaket 2001, in: BBl 2001 3055 f.). Die Anwendung von Schätzmethoden ist daher unvermeidlich, wobei bei ihrer Anwendung gerade dem Streubereich Rechnung zu tragen ist, muss doch eine Überschreitung der Höhe der Marktmiete in jedem Einzelfall vermieden werden (BBl 2001 3056). Wie bereits bei der Bestimmung des Vermögenssteuerwerts von Wohneigentum führt jede Schätzmethode auch bei der Bestimmung des Eigenmietwerts zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalierung und Schematisierung und vermag nicht allen Einzelaspekten völlig gerecht zu werden. Dies ist aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass zulässig, auch wenn dabei die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet wird (VGE VD.2019.7 vom 25. September 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307, 128 I 240 E. 2.3 S. 243; BGer 2C_834/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.4 f. und 2P.36/1999 vom 3. November 2000 E. 2c). Das Bundesgericht räumt den Kantonen daher bei der Festlegung der kantonalen Eigenmietwerte einen recht grossen Spielraum ein (Reich, a.a.O., § 13 N 55) und lässt sie in diesem Sinne «an der langen Leine» (Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 7 N 44). Die Kantone sind diesbezüglich autonom (Treu, a.a.O., § 22 N 19). Eine formelmässige Ermittlung der Eigenmieten ist daher grundsätzlich zulässig (Reich, a.a.O., § 13 N 56, Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 7 N 45a).

 

3.3.3.2     Indem der Eigenmietwert auf der Grundlage des Vermögenssteuerwerts einer Liegenschaft ermittelt wird, wird auch ihrer konkreten Beschaffenheit angemessen Rechnung getragen (vgl. zur analogen Rechtslage im Kanton Zürich Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 21 N 71). Der Vorhalt der Rekurrierenden, mit der gesetzlichen Berechnungsmethode werde «der individuelle Charakter der Liegenschaft ausser Acht gelassen», ist daher unzutreffend. Der Vermögenssteuerwert richtet sich nach dem Verkehrswert eines Grundstücks (§ 46 Abs. 4 StG). Bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen wird er auf der Basis des Realwerts geschätzt, welcher sich aus dem Gebäudewert und dem Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 StV). Als Gebäudewert gilt dabei der indexierte Gebäudeversicherungswert unter angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss Gebäudeversicherung. Der Landwert entspricht dem relativen Landwert, welcher sich aus dem absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog ableitet und die altersabhängige Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag berücksichtigt.

 

Wie die Steuerverwaltung bereits mit ihrem Einspracheentscheid festgestellt hat, ist der Steuerwert der Liegenschaft [...] mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018 auf CHF 1'166'000.– festgesetzt worden. Nachdem der dagegen erhobene Rekurs mangels Leistung des verfügten Kostenvorschusses von der Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 3. Mai 2018 abgeschrieben worden war, erwuchs die Bewertung des Steuerwerts der Liegenschaft in Rechtskraft. Es ist daher von diesem Vermögenssteuerwert auszugehen.

 

3.3.3.3     Nicht konkret bestritten wird von den Rekurrierenden die Berücksichtigung des Referenzzinssatzes gemäss Art. 12a VMWG. Die entsprechende Kopplung bringt im Rahmen des maximalen Faktors von 4,5 % eine Anbindung des Eigenmietwertes bei steigenden Mieten (Treu, a.a.O., § 22 N 22) und sorgt damit für eine entsprechende Gleichbehandlung. Demgegenüber rügen sie, dass der «willkürliche Zuschlag» von 1,75 % auf diesem Referenzzinssatz, mit welchem der Eigenmietwert für die kantonalen Steuern auf einen Prozentsatz von 3,5 % des Vermögenssteuerwert zu liegen kommt, nicht begründet werde. Das Gleiche gelte auch für den Prozentsatz von 4 % bei der direkten Bundessteuer (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 25 f.). Tatsächlich kann den Akten nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage und mit welcher Begründung der Regierungsrat diesen Zuschlag festgesetzt hat. Bekannt ist einzig, dass mit der Regelung der Erhöhung der Vermögenssteuerwerte Rechnung getragen und der bisher angewandte Faktor reduziert worden ist (vgl. Treu, a.a.O., § 22 N 22). Zudem entspricht der Prozentsatz jenem gemäss der Berechnungsmethode im Kanton Zürich (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 21 N 84). Dies kann aber offen bleiben. Zu prüfen ist vielmehr, ob die schematische Festsetzung des Eigenmietwerts gemäss § 16 Abs. 1 StV im vorliegend zu beurteilenden Fall zu einem Wert über dem Marktmietwert zu liegen kommt.

 

3.3.4   Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden führt die Berechnungsmethode für den Eigenmietwert dabei nicht bereits grundsätzlich zu einer Schlechterstellung von Wohneigentümerinnen und -eigentümern gegenüber Mietenden. Soweit sich die Rekurrierenden dabei auf Aufwendungen beziehen, die nur bei Wohneigentümerschaft, nicht aber bei Mietenden anfielen (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 32), geht ihre Argumentation an der wirtschaftlichen Ausgangslage vorbei. Die von ihnen geltend gemachten finanziellen Belastungen von Wohneigentümerinnen und -eigentümern werden selbstverständlich auch bei der Vermietung von Grundeigentum bereits bei der Berechnung einer Kostenmiete berücksichtigt.

 

Mit ihrer auf ihren Aufwand abzielenden Argumentation blenden die Rekurrierenden vollkommen aus, dass sie als Liegenschaftseigentümer neben den Schuldzinsen Aufwendungen zum Unterhalt und zum Werterhalt ihrer Liegenschaft von ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen können. Dabei kann bei Gebäuden, die älter als zehn Jahre sind, ein Pauschalabzug von 20 % des Eigenmietwerts vorgenommen werden, auch wenn in der betreffenden Steuerperiode keine Unterhaltskosten in dieser Höhe angefallen sind, und ohne dass eine Anrechnung in Steuerperioden mit höheren Unterhaltskosten erfolgen würde (vgl. § 37 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StV). Unerfindlich ist auch, welche Bedeutung dem fehlenden Zinsertrag auf den investierten Eigenmitteln zukommen soll. Mit der Aufrechnung des Eigenmietwerts und dem Abzug der Schuldzinsen vom Einkommen soll gerade dem Naturalertrag aus der Liegenschaft Rechnung getragen werden. Dieser ersetzt einen Zinsertrag auf seinem Kapital, welches Mietende zu versteuern haben.

 

Unverständlich ist auch der Hinweis auf fehlenden Mieterschutz bei Wohneigentum. Die Rekurrierenden vermögen sich als Eigentümerschaft in ihrem Wohnrecht selbst zu schützen. Soweit es ihnen aufgrund veränderter finanzieller Situation nicht mehr möglich sein sollte, ihr Eigentum zu halten, finden sie sich in vergleichbarer Situation von zahlungssäumigen Mietenden, welche sich im schnellen Mietrecht nur noch in sehr beschränktem Umfang auf Mieterschutz berufen können (vgl. Art. 257d, 271a Abs. 3 lit. b und 272 Abs. 1 lit. a OR).

 

3.3.5   Ebenfalls nicht zu folgen ist der Anknüpfung der Berechnung an die «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2016 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» gemäss dem ESTV-Rundschreiben (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 30). Diese Ansätze dienen der Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken, wenn im Einzelfall unverzinsliche oder ungenügend verzinste Kredite gewährt worden sind. Der Berücksichtigung der Verzinsung des investierten Kapitals dient aber bereits die Anwendung des Referenzzinssatzes. Zudem ist bei der Eigennutzung von Wohneigentum nicht ein hypothetischer Ertrag eines Darlehens, sondern von Grundeigentum zu bemessen.

 

3.3.6   Schliesslich erscheint der Einwand, dass der auf bloss vier Vergleichsobjekte bezogene Vergleich der Steuerverwaltung mit Mietangeboten für Einfamilienhäuser bloss beschränkte Rückschlüsse zulasse (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 33), zwar grundsätzlich richtig. Die Schwierigkeiten einer konkreten Einzelbewertung liegt aber nach dem Gesagten gerade in der Natur der Sache, welche zur Anwendung einer schematisierenden Schätzmethode führt (vgl. oben E. 3.3.3.1).

 

Jedenfalls offensichtlich untauglich für die Konkretisierung der Höhe einer Marktmiete ist das Inserat der Rekurrierenden auf der Internetplattform [...], beruht dieses doch auf klarerweise nicht marktkonformen Konditionen. Die von der Steuerverwaltung erhobenen Vergleiche mit Mietangeboten für Einfamilienhäuser an der [...], an der [...], an der [...] und an der [...] sind daher mit den Erwägungen der Vorinstanz geeignet zur Plausibilisierung ermittelter Schätzwerte (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019, E. 5). Dies gilt umso mehr, als die Eigenmietwerte von CHF 3'400.85 respektive CHF 3'886.65 bei einer nicht bestrittenen Wohnfläche von 200 m2 einem monatlichen Nettoquadratmeterpreis von CHF 17.– respektive CHF 19.45 entsprechen. Die mit der gesetzlichen Schätzmethode ermittelten Marktmietpreise liegen damit auch im Bereich des auf Wohnungen mit fünf Zimmern anwendbaren Mietpreisrasters (vgl. https://www.statistik.bs.ch/analysen-berichte/raum-umwelt/mietpreisraster.html). Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht die Miete für eine Wohnung, sondern für ein Einfamilienhaus zu schätzen ist und es sich bei der [...] notorischerweise um eine bevorzugte Wohnlage innerhalb des gesamten Quartiers handelt.

 

3.4      Insgesamt sind daher keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die gesetzliche Schätzmethode gemäss § 16 Abs. 1 StV im vorliegend zu beurteilenden Fall zu einem Eigenmietwert führen würde, welcher 100 % des Marktmietwerts überschreiten würde.

 

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Entsprechend diesem Ausgang der Verfahren tragen die Rekurrierenden deren Kosten mit Gebühren von je CHF 1'500.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

 

Die Rekurrierenden tragen in solidarischer Verbindung die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.– für das Verfahren VD.2021.258 und von CHF 1'500.– für das Verfahren VD.2021.259, je einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.