Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.262

 

URTEIL

 

vom 14. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. August 2021

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

Der am [...] 1978 geborene, türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) heiratete [...] 1995 in der Türkei seine in der Schweiz niedergelassene, türkische Ehefrau und erhielt am 25. Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Ehegatten wurden Eltern der beiden gemeinsamen Söhne B____, geboren [...] 1997, und C____, geboren am [...] 2005.

 

Im Kanton Basel-Landschaft wurden der Rekurrent und seine Ehefrau mit Schreiben vom 12. Dezember 2007, 10. November 2008, 3. Mai 2010, 21. Juni 2011 und 27. Dezember 2012 auf ihre Verschuldung, die Notwendigkeit einer Schuldensanierung und ihren Sozialhilfebezug hingewiesen und verwarnt.

 

Mit Schreiben des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) vom 9. Dezember 2016 wurde A____ beim Schuldenstand von Verlustscheinen in Höhe von CHF 76'102.70 in Basel-Stadt und CHF 113'835.65 in Basel-Landschaft sowie wegen Sozialhilfebezugs mit Saldo von CHF 29'872.– seit 1. April 2016 auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen dieses Verhaltens hingewiesen und aufgefordert, die Schuldensituation auch mit Hilfe einer Schuldenberatung zur Vermeidung weiterer Konsequenzen in den Griff zu bekommen.

 

Nachdem der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden war, wurden die Ehegatten mit Schreiben des Migrationsamts vom 30. Januar 2018 bei einem Schuldenstand mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 99'943.15 (Rekurrent) und CHF 56'256.60 (Ehefrau) in Basel-Stadt und CHF 113’835.65 in Basel-Landschaft (Rekurrent) sowie wegen des Strafbefehls erneut auf die migrationsrechtlichen Folgen dieses Verhaltens hingewiesen und nochmals aufgefordert, die Schuldensituation auch mit Hilfe einer Schuldenberatung zur Vermeidung weiterer Konsequenzen in den Griff zu bekommen und sich strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen.

 

Seit dem 1. Februar 2019 wird A____ wieder von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Der bisher an ihn ausbezahlte Saldo beträgt CHF 106'538.– (Stand: 2. Juli 2021).

 

Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2019 wurde das seit dem 15. Februar 2019 bestehende Getrenntleben der Ehegatten bewilligt und die Obhut über den minderjährigen Sohn C____ der Ehefrau zugeteilt. In der Folge verlängerte das Migrationsamt nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Rekurrenten mit Verfügung vom 28. September 2020 die Aufenthaltsbewilligung nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 24. August 2021 ab, bewilligte dem Rekurrenten aber die beantragte unentgeltliche Prozessführung.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 3. September und 9. November 2021 angemeldete und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er dessen vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragte. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 24. November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, worauf dessen Instruktionsrichter dem Rekurrenten die beantragte unentgeltliche Prozessführung auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren bewilligte. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 11. Februar 2022 replicando vernehmen. Mit Eingabe vom 21. März 2022 liess er zudem einen Beleg zu seiner sprachlichen Integration sowie die Honorarnote seines Vertreters einreichen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 24. November 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2     

1.2.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).

 

1.2.2   Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons  Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

1.3      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

 

2.

Im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren stellt sich der Rekurrent zu Recht nicht mehr auf den Standpunkt, aufgrund seiner Ehe mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu haben. Strittig ist vielmehr allein ein Aufenthaltsanspruch nach erfolgter Auflösung der Familiengemeinschaft aufgrund der seit dem 15. Februar 2019 bestehenden Trennung der Ehegatten.

 

3.

3.1      Nach Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht, oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG).

 

3.2      Die Erfüllung der Dreijahresfrist sowie einer erfolgreichen Integration stellen kumulativ zu erfüllende Kriterien für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG dar (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119, mit weiteren Hinweisen, 140 II 289 E. 3.5.3 S. 295). Vorliegend ist unbestritten, dass die heute beendete eheliche Gemeinschaft des Rekurrenten die erforderliche Dauer aufweist.

 

3.2.1   Die Vorinstanz hielt mit dem angefochtenen Entscheid fest, dass der Rekurrent gesamthaft betrachtet nicht als integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bezeichnet werden könne.

 

Zur Begründung erwog sie, dass der Rekurrent wohl seit 2013 arbeitslos gewesen sei und danach bis 2015 Arbeitslosentaggelder bezogen habe, bevor er sozialhilfeabhängig geworden sei. Gemäss den Akten sei er erstmals mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 9. April 2018 bis zum 21. August 2019 krankgeschrieben worden. Er habe mit seiner Ehefrau zunächst im Kanton Basel-Landschaft Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 146'000.– und seit 2016 zunächst zusammen mit der Ehefrau und seit 2019 alleine im Kanton Basel-Stadt solche mit Saldo von CHF 106'538.– bezogen. Sein Sozialhilfebezug dauere somit bereits viele Jahre an, so dass seine psychischen Probleme nicht die gesamte Dauer seiner Fürsorgeabhängigkeit zu erklären vermögen. Sein aktuelles Arztzeugnis attestiert ihm sodann lediglich vom 10. November 2020 bis zum 4. Januar 2021 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Es sei daher zu erwarten, dass er sich nun wieder verstärkt um eine neue Arbeitsstelle bzw. um eine Pensumerhöhung bemühe. Ansonsten wäre bei einem erneuten Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer Dauerhaftigkeit die Einleitung eines IV-Verfahrens anzustrengen, was bisher aber nicht geschehen zu sein scheine.

 

Beim Sozialhilfebezug müsse die aktuelle Pandemiesituation bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden. Es sei daher nachvollziehbar, dass es für den Rekurrenten zum Zeitpunkt der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren schwierig gewesen sei, eine neue Anstellung zu finden. Allerdings habe sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den letzten Monaten entspannt, ohne dass der Rekurrent eine feste Anstellung vorweisen könne. Er habe auch schon lange vor Ausbruch der Pandemie Sozialhilfe bezogen, weshalb ihm zumindest vorzuwerfen sei, dass er sich in der Vergangenheit - als er auch noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte - ungenügend um seine berufliche Integration bemüht habe. Somit vermögen weder der Ausbruch der Covid-19-Pandemie noch die Tatsache, dass er mittlerweile lediglich über eine Anwesenheitsbestätigung verfüge, die gesamte Dauer seiner Fürsorgeabhängigkeit zu erklären. Es könne daher nicht sein gesamter Sozialhilfebezug als unverschuldet bezeichnet werden. Es könne in Anbetracht aller Umstände auch keine gute Prognose gestellt werden, da eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe nicht in Sicht scheine.

 

Weiter liege als Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine strafrechtliche Verurteilung wegen Sozialhilfebetruges vor, welche erst vier Jahre zurückliege und sich nicht auf ein einmaliges Fehlverhalten, sondern auf einen Zeitraum von 2010 bis 2013 beziehe. Hinzu kämen mutwillig angehäufte Schulden. Entgegen seiner Behauptung sei der Bestand der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine auch im vergangenen Jahr von CHF 114'989.25 auf CHF 133'558.– angestiegen. Wie sich aus den im Betreibungsregister ausgewiesenen Betreibungen der «D____» ergebe, sei er trotz dem Bezug von Sozialhilfe seiner Pflicht zur Bezahlung der Krankenkassenkosten nicht nachgekommen. Soweit er Doppelbetreibungen behaupte, weise er solche nicht nach. Schliesslich lasse der Umstand, dass er in seiner finanziell schon seit Jahren angespannten Situation einen Kredit in der Höhe von CHF 50‘000.– aufgenommen habe, um sich ein Auto zu kaufen und in die Ferien zu fahren, keinen anderen Schluss zu, als dass er bewusst über seinen Verhältnissen gelebt habe. Die verfügende Behörde sei daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Schulden mutwillig angehäuft worden seien und der Rekurrent damit zusammen mit der strafrechtlichen Verurteilung wegen Sozialhilfebetrugs die öffentliche Sicherheit und Ordnung missachtet habe. Selbst eine allenfalls genügende sprachliche Integration würde daher an seiner fehlenden erfolgreichen Integration nichts ändern, zumal seine fehlende berufliche und wirtschaftliche Integration in erheblicherem Ausmass negativ ins Gewicht falle.

 

3.2.2   Mit seiner Rekursbegründung hält der Rekurrent daran fest, dass sein Bezug von Sozialhilfeleistungen seit längerer Zeit unverschuldet sei, da er seit Jahren unter gesundheitlichen Problemen leide. Er sei zeitweise aktenkundig auch psychologisch behandelt worden und seit Januar resp. seit April 2021 durchwegs zu 100 % arbeitsunfähig. Soweit die Vorinstanz die Einleitung eines IV-Verfahrens verlange, verkenne sie, dass er einerseits grundsätzlich arbeitswillig sei und bis vor kurzem noch bei der E____ AG gearbeitet habe und die IV-Behörden andererseits immer höhere Anforderungen an eine IV-Rente oder an Hilfsmassnahmen stellten, weshalb sich die Frage stelle, ob die Einleitung eines IV-Verfahrens überhaupt sinnvoll wäre. Fakt sei, dass der Rekurrent weiterhin arbeitsunfähig sei. Ausserdem kämpfe die ganze Welt nach wie vor mit der Pandemie, weshalb die Erwerbssituation für unqualifizierte Leute sehr schwierig sei, was auch die Vorinstanz anerkenne. Eine Entspannung der Situation sei in den letzten Monaten nur teilweise eingetreten, seien die Arbeitgeber aufgrund der laufend angepassten behördlichen Massnahmen doch weiterhin sehr vorsichtig. Gerade in Niedriglohnbranchen sei es überhaupt nicht einfach, eine Anstellung zu finden. Auch die fehlende Bewilligung wirke sich nachteilig aus, suggeriere die ihm ausgestellte Anwesenheitsbescheinigung doch einen unsicheren, vorübergehenden Aufenthaltsstatus. Zudem bestehe das ungekündigte Arbeitsverhältnis bei der E____ AG faktisch immer noch fort, wobei er aktuell keine Krankentaggelder beziehe. Vor diesem Hintergrund sei sein Sozialhilfebezug als unverschuldet zu qualifizieren und könne als Widerrufsgrund nicht genügen.

 

Mit Bezug auf den gegen ihn ausgestellten Strafbefehl vom 26. Juli 2017 sei er einsichtig und bereue, dass es zu solch einem Vorfall gekommen sei. Das von ihm begangene Vermögensdelikt, welches mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe geahndet wurde, liege aber im Rahmen des gesetzlich definierten Bagatellbereichs. Die Sanktion zeige, dass es sich nicht um eine schwerwiegende Verfehlung handelte und auch keine Rückfallgefahr drohe. Zudem liege die rechtswidrige Handlung etwa acht Jahre zurück. Seither, wie auch während seiner weiteren Aufenthaltsdauer von insgesamt etwa 25 Jahren, habe er sich klaglos verhalten. Er sei damit willens und auch fähig, sich an das hiesige Rechtssystem zu halten. Unverständlich sei auch, dass diese Verurteilung zusammen mit den angehäuften Schulden betrachtet werden solle, habe das eine doch mit dem anderen nichts zu tun. Seine Schuldensituation werde zudem unrichtig wiedergegeben. Richtig sei zwar, dass die Verlustscheine seit Gewährung des rechtlichen Gehörs angestiegen seien, was aber «nicht zwangsläufig» bedeute, dass sich die Forderungen insgesamt erhöht hätten. So hätten sich die Ausstände bei der D____ von etwa knapp CHF 58'000.– per Juni 2020 um etwa CHF 750.– erhöht, was aufzeige, dass das Betreibungs- resp. Verlustscheinregister eben doch Doppelforderungen aufweise. Es sei insgesamt nicht zu negieren, dass er Schulden von über CHF 110'000.– habe. Allerdings seien diese im Kontext seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner Familiensituation keinesfalls mutwillig erfolgt. Zudem bestehe der Grossteil der Schulden gegenüber zwei Gläubigern, der F____ Bank und der D____, was aufzeige, dass weder Schuldenmacherei noch ein ausschweifender Lebenswandel betrieben worden sei. Mit dem Kredit seien mehrheitlich Schulden zurückbezahlt und nicht primär ein schöneres Leben geführt worden. Es sei offensichtlich, dass vor allem die gesundheitliche Situation, das daraus folgende fehlende Einkommen und die Sozialhilfeabhängigkeit zur Verschuldungssituation beigetragen und eine Schuldensanierung verunmöglicht hätten.

 

3.2.3   Eine im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfolgreiche Integration ist gegeben, wenn die in Art. 58a AIG verankerten Integrationskriterien erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a und b), sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. c und d). Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG der Sprachkompetenzen (lit. c) und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3). Eine erfolgreiche Integration setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person für sich selbst aufkommen kann. Sie fehlt daher, wenn sie kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4, 2C_125/2021 vom 17. September 2021 E. 4.2 und 4.3.3, 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.2, 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.1.1, 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2, 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1, 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.; VGE VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 2.2.2).

 

Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus, falls andere Aspekte für eine erfolgreiche Integration sprechen (BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2, 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2, 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E 2.3, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2; VGE VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 2.2.3). Auch eine Verschuldung einer ausländischen Person schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, solange sie im Begriff ist, ihre Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2 und 4.3.3).

 

Schliesslich sind die Sprachkenntnisse einer ausländischen Person am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2, 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).

 

3.2.4   Vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Rechtssprechung kann dem Rekurrenten aufgrund der Akten mit der vorinstanzlichen Beurteilung keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Der Rekurrent bestreitet nicht, von April 2016 bis Juli 2017, von April bis Mai 2018 und seit Februar 2019 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt worden zu sein (Anfrage Sozialhilfe vom 11. April 2019). Bereits zuvor bezog er mit seiner Ehefrau von September 2008 bis Mai 2014 bei der Gemeinde [...] Sozialhilfe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017). Belege für gesundheitliche Einschränkungen und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit liegen erst für den Zeitraum ab Juli 2019 vor (vgl. Bestätigung Dr. [...] vom 3. September 2019). Auch mit dem Rekurs werden bloss Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2021 nachgereicht (act. 5/1). Daraus folgt, dass der Bezug von Sozialhilfe vor Juli 2019 nicht aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen als unverschuldet qualifiziert werden kann.

 

Weiter spricht auch der gegen den Rekurrenten ausgestellte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017 gegen eine erfolgreiche Integration. Daraus folgt, dass er es aktiv und in Kenntnis seiner entsprechenden Mitteilungspflicht arglistig unterliess, der Sozialhilfebehörde zu melden, dass seine Ehefrau im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2013 entgegen ihrer behaupteten Arbeits­losigkeit bei den Firmen [...], [...] und [...] ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 43'760.55 erzielte. Diese Verurteilung kann nicht dem Bagatellbereich zugewiesen werden. Dem steht bereits die in Art. 121 Abs. 3 lit. b der Bundesverfassung (BV, SR 101) erfolgte Würdigung entgegen, auch wenn diese erst nach der Begehung der Straftat erfolgte. Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, welche anderen Aspekte dieses aus seiner strafrechtlichen Verurteilung folgende Integrationsdefizit im Sinne einer erfolgreichen Integration aufwiegen könnte. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang vielmehr im Gegenteil im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch auf die Verschuldung des Rekurrenten hinzuweisen. Der Rekurrent macht nicht einmal geltend, dass er diese abtrage. Auch legt er nicht nachvollziehbar dar, wieso diese unverschuldet eingetreten wäre. Schliesslich bestreitet er auch nicht die vorinstanzliche Feststellung, dass er einen Kredit von CHF 50'000.– für den Erwerb eines Autos und für die Bestreitung von Ferien aufgenommen hat, obwohl er gleichzeitig von der Sozialhilfe unterstützt worden ist. Aufgrund seiner bereits lange vor dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit eingetretenen Sozialhilfeabhängigkeit, seiner Straffälligkeit und seiner erheblichen Verschuldung haben die Vorinstanzen eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und damit einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss dieser Bestimmung zu Recht verneint. Daran vermag auch der mit Eingabe vom 21. März 2022 eingereichte Sprachenpass der Geschäftsstelle [...], mit welchem ihm per 26. Februar 2022 ein Sprachniveau auf Stufe B1 mündlich und A2 schriftlich attestiert wird nichts zu ändern, zumal die damit nachgewiesene sprachliche Integration die genannten Defizite nicht aufzuwiegen vermag.

 

3.3      Zu prüfen ist daher, ob sich der Rekurrent nach der Beendigung seiner Familiengemeinschaft auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen kann.

 

3.3.1   Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass eine Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, wo er sein gesamtes Erwachsenenleben verbracht hat, sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden sei. Sein Herkunftsland sei ihm aber nicht völlig unbekannt, habe er dort doch praktisch seine gesamte Jugend und während seines Aufenthalts in der Schweiz auch seine Ferien verbracht. Den bestehenden Kontakt mit den dort lebenden drei Schwestern könne er bei einer Rückkehr intensivieren. Soweit er geltend mache, in der Türkei keine Existenzgrundlage aufbauen zu können, sei ihm dies trotz seines langen Aufenthalts auch in der Schweiz nicht gelungen. Er würde hier nicht aus einer beruflich gefestigten Situation herausgerissen. Seine Depression sowie seine Angststörungen seien in der Türkei auf jeden Fall behandelbar, sollten diese denn noch weiterbestehen und behandlungsbedürftig sein. Inwiefern er schliesslich als Alevit in der Türkei konkret benachteiligt sein soll, lege er nicht substantiiert dar.

 

Weiter erwog die Vorinstanz in diesem Zusammenhang, mit Bezug auf die vom Rekurrenten unter Hinweis auf den Schutz von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend gemachten Beziehungen zu seinen Söhnen, dass nur sein minderjähriger Sohn C____ in den Schutzbereich dieser Bestimmung falle. Mit Bezug auf diesen machte sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Kindern, die nicht in der Obhut der betroffenen ausländischen Person lebten, geltend, dass seine strafrechtliche Verurteilung, sein verschuldeter Sozialhilfebezug und seine mutwillig angehäuften Schulden gegen ein klagloses Verhalten sprächen. Zudem bezahle er keine Alimente für seinen Sohn, obwohl ihn das Zivilgericht mit Entscheid vom 26. März 2019 dabei behaftet habe, sich zwecks Bezahlung von Unterhalt intensiv um eine Vollzeitstelle zu bemühen. Gemäss dem Arztbericht der UPK vom 22. Juni 2021 habe C____ zwar ein ängstliches Temperament, erfülle aber die Kriterien für eine Angststörung nach ICD-10 nicht. Es bestünden Hinweise auf eine Überbehütung durch die Kindseltern, da sie C____ öfters schonen würden anstatt zu beruhigen und altersgemäss zu fördern. Es werde für ihn eine Psychotherapie empfohlen. Dem Arztbericht könne auch entnommen werden, dass die UPK diverse Fragebögen von den Kindseltern nicht zurückerhalten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme von C____ nicht dermassen gravierend seien, dass die Anwesenheit seines Vaters dauernd notwendig erscheine. Das Kind befinde sich zudem in einem Alter, in dem es die modernen Kommunikationsmittel selbständig nutzen und den Rekurrenten auch alleine in der Türkei, etwa zusammen mit seinem erwachsenen Bruder, besuchen könne. Im Rahmen einer globalen Interessenabwägung sei damit der Schluss zu ziehen, dass der Rekurrent die Kriterien der wirtschaftlichen Beziehung zu seinem Sohn und des tadellosen Verhaltens nicht erfülle und dass daher seinem Antrag auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK nicht entsprochen werden könne. In Würdigung der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung von Art. 96 AIG und der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads seiner Integration sei es dem Rekurrenten zumutbar, in sein Herkunftsland zurückzukehren.

 

3.3.2   Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, seine Heimat im Alter von gerade mal 17 Jahren verlassen zu haben, also als Teenager in die Schweiz eingereist zu sein. Er habe damit auch «einen Teil seiner Kindheit und die gesamte Jugendzeit in der Schweiz verbracht», wo er aufgrund seiner frühen Heirat und der Geburt seiner beiden Kinder «tief verwurzelt» sei. Die Lebensweise und die gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Gepflogenheiten in seiner Heimat seien ihm nicht geläufig. Die Türkei kenne er nur noch aus Besuchen, die über die 25 Jahre an einer Hand abgezählt werden könnten und die in den letzten Jahren ohnehin sehr rar geworden seien. Zuletzt sei er vor etwa sieben Jahren dort gewesen. Nach dem Tod seiner Eltern verfüge er dort über kein soziales Netz und die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern die Intensivierung des Kontakts zu den an verschiedenen Orten lebenden drei Schwestern ihm bei der Wiedereingliederung von Nutzen sein solle, zumal ihnen die Mittel zu seiner Unterstützung fehlten. Seine gesundheitlichen Probleme seien in der Türkei wohl theoretisch behandelbar, doch wüsste er nicht, wie diese Behandlung aufgrund des Fehlens einer staatlichen Krankenkasse finanziert werden sollte. Aufgrund der mangelnden finanziellen Existenzgrundlage und des fehlenden staatlichen Fürsorgesystems sei eine Ausreise in sein Heimatland für ihn somit mit einer schweren Härte verbunden. Hinzu komme, dass die Türkei in letzter Zeit und heute immer wieder von militärischen, politischen und wirtschaftlichen Krisen geschüttelt werde. Besonders Aleviten wie der Rekurrent erlitten dabei nach wie vor grosse Nachteile, indem sie aufgrund ihrer notorischen Diskriminierung in ihrer Religion unterdrückt und ihnen das wirtschaftliche Fortkommen erschwert werde. Einen individuellen Nachweis hierfür könne er schon deshalb nicht erbringen, weil er nicht in der Türkei lebe.

 

Unter Bezugnahme auf das nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Familienleben macht er geltend, dass seine beiden Kinder, der bereits volljährige B____ sowie der hier gefestigt anwesenheitsberechtigte minderjährige C____, in der Schweiz geboren worden seien. Er habe zu beiden Kindern eine innige Beziehung, was seitens der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werde. Der realitätsfremden Bestreitung der Voraussetzungen für den Schutz seiner Familienbeziehung zu seinen Kindern durch die Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Er sei selbst als Kind eingereist und habe seine beiden Kinder während der Ehe mitbetreut und seit der Trennung begleitet. Es bestehe eine innige Beziehung. Gemäss dem Bericht der UPK vom 22. Juni 2021 sei er eng in die Erziehung und den Alltag des Kindes eingebunden. Seine Anwesenheit sei für das gesundheitlich angeschlagene Kind von zentraler Bedeutung. Die Relativierung der gesundheitlichen Probleme des damals 16-jährigen, in der UPK behandelten Kindes mute eigenartig an. Gerade weil die affektive Beziehung so wichtig sei, könne die Anwendung moderner Kommunikationsmitteln die physische Anwesenheit nicht ersetzen, zumal auch der persönliche Austausch der Eltern in den Kinderbelangen sehr wichtig sei. In wirtschaftlicher Hinsicht fehlten ihm schlicht die Mittel, um Unterhalt zu leisten. Er habe sich zwar verpflichtet, eine Stelle zu suchen, doch sei dies aufgrund seiner eigenen gesundheitlichen Probleme sowie der allgemeinen aktuellen Situation in der Pandemie nicht möglich gewesen. Dabei treffe ihn kein Verschulden. Er bemühe sich aber, seiner Unterhaltspflicht in Form von Naturalleistungen nachzukommen. Er sei «für C____ immer da», nehme sein Kontaktrecht jederzeit wahr, begleitet das Kind bei dessen Behandlung und betreue es. Soweit ihm kein klagloses Verhalten vorgeworfen werde, liege der seiner Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt bereits acht Jahre zurück.

 

Eine Abwägung aller Interessen ergebe, dass die öffentlichen Interessen die Wegweisung des Rekurrenten überhaupt nicht notwendig machten. Er habe keine Gewaltdelikte begangen, stelle keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und weise bloss eine geringe Neuverschuldung auf. Auch seine Gläubiger hätten kein Interesse an seiner Fernhaltung, da ihre Befriedung dadurch praktisch verunmöglicht werde. Es bleibe einzig das fiskalische Interesse der Sozialhilfeabhängigkeit, dem aber mit seinem Recht auf Familienleben gewichtige private Interessen gegenüberstünden. Auch wenn B____ bereits volljährig sei, müsse die Trennung von ihm als Teil der Kernfamilie mitberücksichtigt werden. Dem minderjährigen Kind drohe eine Verschärfung seiner gesundheitlichen Probleme beim Verlust seiner wichtigsten männlichen Bezugsperson. Persönliche Besuche wären aufgrund der langen Entfernung und der Kosten illusorisch.

 

3.3.3  

3.3.3.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die betroffene Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 50 AIG N 25; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Ausländergesetz [AuG], Bern 2010, Art. 50 AuG N 23). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von der betroffenen Person daher vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3, VGE VD.2020.116 vom E. 4.1).

 

3.3.3.2 Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen zudem auch einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme in Frage gestellt wäre (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1, mit Hinweis; 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der «wichtigen persönlichen Gründe» im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird in diesem Zusammenhang im Lichte des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) ausgelegt. Dabei können die Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht einschränkender verstanden werden als ein aus den vorgenannten Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.3.1, 2C_904/2018 vom 24. April 2018 E. 2.1; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 5; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1). Dieser Schutz des Familienlebens begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96 [= Praxis 2019 Nr. 11], 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f. [= Praxis 2014 Nr. 90], 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f. und 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250, jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 und 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

 

3.3.3.3 Ein nicht hauptsächlich betreuungsberechtigter ausländischer Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Umgang und dem damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1 ZGB [«Besuchsrecht»]) leben. Hierfür ist im Grundsatz nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f.; BGer 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4, 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1). Da nach heutigem Familienrecht die gemeinsame elterliche Sorge die Regel bildet, kommt es darauf bei der Beurteilung nicht mehr an (BGE 143 I 21 E. 5.5.4, BGer 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4). Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht hauptsächlich betreuungsberechtigten Ausländer und dessen minderjährigem Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2 S. 319, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen für einen Verlängerungsanspruch grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.1, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).

 

3.3.4   Der [...] 1978 geborene Rekurrent heiratete seine Ehefrau [...] 1995 in der Türkei und erhielt am 25. Juni 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verblieb bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau. Er ist somit kurz vor seinem 18. Geburtstag in die Schweiz eingereist. Es kann daher entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht die Rede davon sein, dass er «einen Teil seiner Kindheit und die gesamte Jugendzeit in der Schweiz verbracht hat». Vielmehr steht fest, dass er die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht hat. Fest steht aber auch, dass er mit seiner nun bald 26-jährigen Aufenthaltsdauer den grösseren Teil seines Lebens und sein gesamtes Leben als erwachsene Person in der Schweiz verbracht hat.

 

Nicht glaubwürdig erscheint aber, wenn er ein Vertrautsein mit den Lebensverhältnissen in seiner Heimat und dortige Beziehungen verneint. Seine Muttersprache ist Türkisch und er hat sich auch in dieser Sprache mit seiner Ehefrau verständigt (vgl. Beantwortung der Fragen des Migrationsamts vom 15. April 2019 durch die Ehefrau). Gleiches dürfte auch für sein sonstiges persönliches Umfeld gelten, werden doch Beziehungen zu Nichtlandsleuten weder behauptet noch belegt. Offensichtlich hat er auch persönliche Beziehungen in seine Heimat, gab er doch mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 dem Migrationsamt an, zwei Wochen Sommerferien wegen einer Verlobung in der Türkei verbracht zu haben. Unbestritten ist auch, dass sich seine drei verheirateten Schwestern in der Türkei befinden. Während er mit dem genannten Schreiben wie auch mit der undatierten Beantwortung der Fragen des Migrationsamts vom 15. April 2019 noch angab, dass sie in Ankara wohnten, sollen sie nun «an verschiedenen Orten leben». Widersprüchlich sind auch seine Angaben zu seinen Aufenthalten in der Türkei. Während er wie ausgeführt im Oktober 2016 noch angab, im Sommer wegen einer Verlobung zwei Wochen Ferien in der Türkei verbracht zu haben und alle zwei bis drei Jahre die Heimat zu besuchen, gab er gemäss der undatierten Beantwortung der Fragen des Migrationsamts vom 15. April 2019 an, letztmals im Juli 2014 Ferien dort verbracht zu haben. Vor diesem Hintergrund ist daher mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Rekurrent mit der Sprache und den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut ist, was seine Integration in der Türkei erleichtern dürfte. Die Vorinstanz hat daher insoweit zu Recht angenommen, dass er die Kontakte zu seinen in der Türkei lebenden Verwandten nach einer Rückkehr wieder intensivieren kann.

 

Soweit sich der Rekurrent zur Begründung der Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederung in der Türkei auf seine Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft beruft, ohne eine konkrete Gefährdung zu substantiieren, ist darauf hinzuweisen, dass Personen alevitischen Glaubens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rückkehr in die Türkei nicht bereits wegen der allgemeinen Situation dieser Glaubensgemeinschaft in der Türkei unzumutbar ist (BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 6.4, 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3.2). Daran vermag die ältere, vom Rekurrenten replicando eingereichte «Schnellrecherche» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. August 2016 (act. 10) nichts zu ändern.

 

Ebenso wenig erscheint die soziale Wiedereingliederung des Rekurrenten in der Türkei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme stark gefährdet zu sein. Wie den Akten aufgrund einer Auskunft des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge vom 26. Oktober 2012 entnommen werden kann, haben «auch unversicherte Personen» in der Türkei Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung («yesil kart» auch bekannt als «Grüne Karte»). Auf diesen mittels der «yesil kart» auch für mittellose Personen kostenlosen Zugang zur Gesundheitsvorsorge hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung regelmässig verwiesen (vgl. VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2.3.2 m.w.H. etwa auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat, seien staatliche Gesundheitsinstitutionen zwar vorwiegend auf stationäre Behandlungen ausgelegt und mit Psychiatern chronisch unterbesetzt (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3), weshalb davon auszugehen sei, dass die medizinische Behandlung in der Türkei nicht dem schweizerischen Standard entsprechen würde. Soweit diesbezüglich aber gestützt auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG nicht konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil substantiiert werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Türkei eine psychiatrische Behandlung nicht ausreichend gewährleistet ist (VGE VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 3.4.5). Solche Anhaltspunkte legt der Rekurrent nicht dar.

 

3.3.5   Zu prüfen ist daher, ob sich ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aus seinen familiären Beziehungen ergibt. Dabei steht jene zu seinem minderjährigen Sohn C____ im Vordergrund, welchem unbestrittenermassen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukommt.

 

3.3.5.1 Eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht eines ausländischen Elternteils zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2) bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (vgl. die BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.3.1). Gemäss den Beantwortungen der Fragen des Migrationsamts vom 15. April 2019 durch den Rekurrenten und seine Ehefrau besuchte ihn sein Sohn C____ damals jeweils von Freitag bis Sonntag mit Übernachtungen. Hinweise dafür, dass diese Beziehung heute nicht mehr in diesem Umfang gelebt wird, bestehen keine. Der Bestand einer in affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn ist daher zu Recht nicht strittig.

 

3.3.5.2 Bezüglich der Prüfung einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensiven Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn steht ebenso unstrittig fest, dass der Rekurrent seit seiner Trennung keine Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn geleistet hat (vgl. auch die undatierte Beantwortung der Fragen des Migrationsamts vom 15. April 2019). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit können allerdings nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7, mit Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch symbolischen Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und intensiver Betreuung der Kinder mit entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils als überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.6.1). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7). Während von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden kann, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7), ist eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2021.243 vom 22. Februar 2022 E. 2.4.1, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).

 

Vorliegend ist der Rekurrent zwar noch mit dem Entscheid des Zivilgerichts vom 26. März 2019 bezüglich der Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten zur Aufnahme der Arbeitstätigkeit verpflichtet worden. Aufgrund der in diesem Verfahren vorliegenden Akten steht aber fest, dass der Rekurrent erstmals mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 9. April 2018 bis zum 21. August 2019 krankgeschrieben worden ist und ihm sein aktuelles Arztzeugnis vom 10. November 2020 bis zum 4. Januar 2021 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weiter müssen auch die beschränkten Möglichkeiten eines Berufseinstiegs während der Dauer der Covid-19-Pandemie in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Das Fehlen einer in wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung wird daher insoweit relativiert.

 

3.3.5.3 Mit Bezug auf die praktische Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts des Rekurrenten mit seinem Sohn nach seiner Wegweisung in die Türkei, gilt es der ärztlichen Beurteilung der Universitären Psychiatrischen Klinik für Kinder und Jugendliche (UPKKJ) vom 22. Juni 2021 Rechnung zu tragen. Auch wenn sich C____ in einem Alter befindet, bei dem der Gebrauch moderner Kommunikationsmittel und selbständige Reisen in die Türkei grundsätzlich möglich erscheinen, ist diese Feststellung aufgrund seiner Beurteilung als damals «16-jährigen Jugendlichen mit einem ängstlichen Temperament» und der Hinweise auf seine «Überbehütung durch die Kindseltern» zu relativieren, auch wenn gemäss der ärztlichen Diagnose die Kriterien für eine Angststörung nicht erfüllt sind und eine umfassende Abklärung aufgrund der unterbliebenen Mitwirkung der Eltern bei der Ausfüllung der notwendigen Fragebogen unterblieben ist.

 

3.3.5.4 Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich der Rekurrent bisher in der Schweiz tadellos verhalten und zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat. Dem steht seine mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017 wegen gewerbsmässigen Betrugs zulasten der Sozialhilfe erfolgte Verurteilung entgegen, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die damit geahndeten Straftaten im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2013 begangen worden sind und mithin schon über acht Jahre zurückliegen. Einem klaglosen Verhalten steht aber auch seine Verschuldung entgegen, soweit sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar erscheint (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.3.3 und 5.2.2). Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2, 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Wurde eine Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) bereits ausgesprochen, ist ein Widerruf zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.22C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

 

Vorliegend ist der Rekurrent mehrfach verwarnt worden. Mit den Schreiben des Migrationsamts vom 9. Dezember 2016 und 30. Januar 2018 wurde er dabei explizit aufgefordert, mit einer Schuldenberatungsstelle Kontakt aufzunehmen. Er macht nicht geltend, dieser Aufforderung nachgekommen zu sein. Auch andere Bemühungen zur Sanierung seiner Verschuldung macht er nicht geltend. Schliesslich muss festgestellt werden, dass die Verschuldung in einem Zeitraum entstanden und angewachsen ist, in welchem er von der Sozialhilfe unterstützt und damit sein Existenzbedarf gesichert worden ist. Er hat denn auch zugestanden, dass der Verlustschein bei der F____ Bank vom 25. August 2016 in der Höhe von CHF 53'540.25 auf die Aufnahme eines Kredits zurückgeht, welcher trotz der seit 2008 bestehenden Unterstützung durch die Sozialhilfe für den Erwerb eines Autos und Ferien aufgenommen worden ist. Weiter weist das Verlustscheinregister 16 Verlustscheine in Betreibungen der D____ im Gesamtbetrag von CHF 49'724.15 auf. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und vom Rekurrenten nicht bestritten worden ist, sind diese Krankenkassenkosten von der Sozialhilfe abgedeckt worden, sodass ihm die entsprechende Verschuldung zum Vorwurf gemacht werden muss.

 

Es kann daher nicht von einem klaglosen Verhalten des Rekurrenten gesprochen werden.

 

3.3.6   Aufgrund dieser Erfüllung der nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Zusammenhang mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens vorausgesetzten Elemente ist eine Gesamtbetrachtung im Sinne einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung vorzunehmen. Soweit der Schutzbereich des Familienlebens tangiert ist, ist ein Eingriff dann zulässig, wenn er für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Mit Bezug auf den Schutzbereich des Familienlebens ist dabei zu beachten, dass sich die affektive Beziehung des Rekurrenten auf ein psychisch angeschlagenes Kind bezieht, ihrem Schutz daher besonderes Gewicht zukommt. Dies folgt auch daraus, dass das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107] sowie Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 m.H. auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30). Weiter erscheint die unterbliebene Unterhaltsleistung seit der Trennung der Ehegatten aufgrund der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit als entschuldbar und die Aufrechterhaltung des Kontakts zum Kind im Falle einer Wegweisung als gefährdet.

 

Darüber hinaus sind bei dieser Interessenabwägung über die Aspekte des Familienlebens hinaus, wie nach der Rechtsprechung zu Art. 96 AIG unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Dabei spricht vorliegend die lange Dauer der Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz und seine frühe, noch knapp im Jugendalter erfolgte Emigration aus der Türkei zu Gunsten der Verlängerung des Aufenthalts (vgl. auch BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 6.2). Gleichwertig dürfen dagegen nach dem Gesagten die über die Kernfamilie hinausgehenden sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zur Schweiz und zur Türkei gewertet werden. Ebenfalls neutral zu beurteilen sind die vom Rekurrenten geltend gemachten beruflichen und ökonomischen Integrationsschwierigkeiten in seiner Heimat, ist ihm insoweit doch auch in der Schweiz die Integration nicht gelungen, worauf die Vor­instanz zu Recht hingewiesen hat.

 

Den Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz steht das durch seine Straffälligkeit, seine Verschuldung und sein Bezug von Sozialhilfeleistungen begründete öffentliche Interesse an seiner Wegweisung entgegen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Integration des Rekurrenten gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erwogen, kann der Bezug von Sozialhilfe in dem von der Vorinstanz beurteilten Umfang von CHF 146'000.– und CHF 106'538.– für sich und seine Familie zumindest für die Vergangenheit nicht aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen als unverschuldet qualifiziert werden. Auch seine Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen Sozialhilfebetruges betrifft nicht den Bagatellbereich. Immerhin erfüllt sie noch nicht den Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheits­strafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG und die beurteilten Tathandlungen liegen schon einige Jahre zurück. Weiter lagen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gemäss der Betreibungsauskunft vom 2. August 2021 Betreibungen im Betrag von CHF 56'620.60 und Verlustscheine im Betrag von CHF 133'558.– vor. Diese erhebliche Verschuldung muss dem Rekurrenten nach dem Gesagten zur Last gelegt werden. Daraus resultiert mit den Erwägungen der Vorinstanz ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Zu beachten ist allerdings, dass sich im Zeitpunkt der letzten Verwarnung des Rekurrenten vom 30. Januar 2018 bereits eine weitgehend vergleichbare Situation präsentiert hat. Zwar sind seither weitere Betreibungen eingeleitet worden, sie bezogen sich aber auf eher kleinere Beträge und der Umfang der betriebenen Forderungen erhöhte sich nicht mehr substantiell. Im damaligen Zeitpunkt wurde aber insbesondere offenbar explizit auf die familiäre Beziehung zum minderjährigen Sohn des Rekurrenten Rücksicht genommen, aber «spätestens bei Volljährigkeit» des Sohnes eine erneute Prüfung des Bewilligungswiderrufs und der Wegweisung vorbehalten. Die mit der damaligen Verwarnung verbundenen Forderungen an den Rekurrenten wurden von ihm teilweise erfüllt (keine weiteren Strafurteile). Der Forderung, umgehend eine Vollzeitstelle zu suchen, steht die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit entgegen. Die verlangte Verhinderung neuer Schulden konnte nicht vollständig erreicht werden und eine Kontaktaufnahme mit einer Schuldenberatungsstelle ist nicht erstellt. Insgesamt erscheint aber aufgrund der nach wie vor, wenn nach der Trennung der Eltern auch in veränderten Form, fortbestehenden Familienbeziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn C____ das Interesse des Rekurrenten an einer zumindest vorläufigen Verlängerung seines Aufenthalts gewichtiger als das öffentliche Interesse an seiner derzeitigen Wegweisung. Der Rekurrent wird aber damit rechnen müssen, dass die Situation bei weiteren Schulden und einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ohne Ablösung durch Ansprüche aufgrund einer Invalidität infolge der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit von C____ neu wird beurteilt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der heute vorliegenden Akten nicht auf eine über die Volljährigkeit hinaus bestehende Abhängigkeit von C____ von seinem Vater geschlossen werden kann.

 

3.4      Daraus folgt, dass der Rekurrent derzeit gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 EMRK Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Die entsprechende Verlängerung ist allerdings gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (ZV-EJPD, SR 142.201.1) dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid in der Sache aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Behandlung an das Migrationsamt zurückzuweisen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Nicht substantiiert angefochten ist der vorinstanzliche Kostenentscheid, weshalb dieser zu bestätigen ist. Weiter ist die Vorinstanz anzuweisen, dem unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten zu Handen seines Vertreters eine Parteientschädigung auszurichten. Mit seiner Kostennote vom 21. März 2022 macht dieser einen angemessenen Vertretungsaufwand von 10 Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.– geltend. Entsprechend ist das Honorar auf CHF 2'500.– zu bemessen. Weiter macht er Auslagen für Kopien und Porti von CHF 137.25 geltend. Diesbezüglich ist auf § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) zu verweisen, wonach für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, in Rechnung gestellt werden kann. Entsprechend ist die hierfür geschuldete Entschädigung auf CHF 75.– zu reduzieren. Auf der Summe von CHF 2'575.– ist zudem die Mehrwertsteuer zu entschädigen, woraus eine Parteientschädigung von CHF 2'575.– zuzüglich CHF 198.30 Mehrwertsteuer resultiert.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. August 2021 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur entsprechenden Behandlung an das Migrationsamt zurückgewiesen.

 

Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 2'575.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 198.30, zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a. o. Gerichtsschreiber

 

 

BLaw Janick Dettwiler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.