|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.268
URTEIL
vom 14. April 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 28. Oktober 2021
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Sistierung des Verfahrens
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 3. November 2014 verweigerte das Migrationsamt (Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, BdM) A____ (Rekurrent) die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Auf sein Gesuch hin sistierte das JSD dieses Verfahren. Nachdem das Appellationsgericht die vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 22. November 2013 ausgesprochene strafrechtliche Verurteilung des Rekurrenten zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren mit Urteil vom 15. Januar 2016 bestätigte, hob das JSD die Sistierung mit Verfügung vom 22. April 2016 auf (act. 10 Akten JSD S. 1194). Auf ein Gesuch um Wiedererwägung dieses Zwischenentscheids trat es mit Zwischenentscheiden vom 28. Juni 2016 nicht ein (act. 10 Akten JSD S. 1178). Auf den gegen diese beiden Zwischenentscheide erhobenen Rekurs trat das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2016.186/206 vom 12. Januar 2017 nicht ein (act. 10 Akten JSD S. 968 ff.). Nachdem das Bundesgericht das strafrechtliche Urteil des Appellationsgerichts mit Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte, sistierte das JSD das Rekursverfahren auf ein neuerliches Gesuch des Rekurrenten vom 17. Mai 2017 (act. 10 Akten JSD S. 700) hin mit Zwischenentscheid vom 3. August 2017 erneut. Nach dem neuerlichen Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.46 vom 9. Dezember 2020 hob das JSD diese Sistierung mit Zwischenentscheid vom 31. August 2021 wieder auf (act. 10 Akten JSD 1173).
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 reichte der Rekurrent dem JSD eine ergänzende Stellungnahme mit neuen Anträgen ein. Er hielt dabei an seinem Antrag fest, «es sei die Verfügung vom 3. November 2014 vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten abzusehen». Als neues Begehren stellte er unter Verweis auf seine Anfechtung des appellationsgerichtlichen Strafurteils den Antrag, «eventualiter sei das vorliegende Rekursverfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts über die mit Schreiben vom 19. Mai 2021 erhobene Beschwerde in Strafsachen zu sistieren» (act. 10 Akten JSD S. 340, 788 ff.).
Mit Zwischenentscheid vom 28. Oktober 2021 sistierte das JSD dieses Rekursverfahren entsprechend dem Eventualantrag des Rekurrenten bis zum Urteil des Bundesgerichts in dem bei jenem hängigen strafrechtlichen Beschwerdeverfahren 6B_595/2021. Gleichzeitig wurde der Rekurrent verpflichtet, die Rekursinstanz unverzüglich nach ergangenem Urteil über dessen Abschluss zu informieren und das Urteil einzureichen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und 16. November 2021 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs lässt der Rekurrent beantragen, es sei in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2021 die Verfügung des Migrationsamts vom 3. November 2014 vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten abzusehen. In seinem Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent, es sei die Sistierung des Rekursverfahrens in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2021 aufzuheben. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 erhob der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts einen Kostenvorschuss, der in der Folge geleistet worden ist, und verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 wandte sich der Rekurrent an das Verwaltungsgericht und beantragte die Einholung einer Vernehmlassung des Migrationsamts zum eingereichten Rekurs. In der Folge gab der Instruktionsrichter den Vorinstanzen mit Verfügung vom 17. Januar 2022 Gelegenheit, sich zu dieser Eingabe zu äussern, sofern sie dies wünschen. Sowohl das Migrationsamt wie auch das Justiz- und Sicherheitsdepartement haben mit Eingaben vom 26. Januar 2022 resp. 8. Februar 2022 auf eine Stellungnahme verzichtet.
Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 1. Dezember 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Angefochten ist vorliegend ein Zwischenentscheid des JSD vom 28. Oktober 2021, mit welchem das Rekursverfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sistiert worden ist. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können, wobei im Interesse der Rechtssicherheit eine grosszügige Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt erscheint (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 485). Keinen genügenden Nachteil, welcher die Anfechtbarkeit einer Sistierung begründen könnte, bewirkt indessen die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens, da es sich hierbei um rein tatsächliche Nachteile handelt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_215/2012 vom 17. März 2012 E. 1.2.2). Auf einen Rekurs im Zusammenhang mit einer Verfahrenssistierung kann daher nur eingetreten werden, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (VGE VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 1.2, VD.2016.186 vom 12. Januar 2017 E. 2.1, mit Hinweis auf BGer 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.4 und 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011 E. 2.1; enger: Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 281 ff.). Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent eine Verletzung seines Anspruchs auf Entscheid innert angemessener Frist und damit der staatlichen Justizgewährungspflicht geltend. Er weist darauf hin, dass er nun schon seit über sieben Jahren keine ordentlichen Ausweispapiere, sondern bloss noch eine befristete Aufenthaltsbescheinigung erhalte. Er könne so nicht ohne weiteres in Nicht-Schengenstaaten reisen und benötige für seine Wiedereinreise ein Rückreisevisum. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277 ff., 305; Stamm, a.a.O., S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.5 Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Vorliegend ist aber nicht primär die materielle ausländerrechtliche Beurteilung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung strittig, sondern die Frage der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens. Es handelt sich dabei um eine verfahrensrechtliche Frage, welche vom AuG und vom AIG nicht geregelt wird, sodass revidierte ausländerrechtliche Verfahrensbestimmungen nicht zur Diskussion stehen.
2.
Mit seinem Rekurs wendet sich der Rekurrent gegen die mit dem angefochtenen Entscheid erneut angeordnete Sistierung des migrationsrechtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren (6B_595/2021). Bevor auf die Rekursbegründung im Einzelnen einzugehen ist, ist der Rekurs des Rekurrenten in grundsätzlicher Weise zu beurteilen.
2.1 Die angefochtene Sistierung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens entspricht dem eigenen Eventualantrag des Rekurrenten vom 4. Oktober 2021. Es stellt sich daher die Frage, ob sein Rekurs nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, welcher Behörden wie Privaten ein widersprüchliches Verhalten verbietet (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR. 101]). Dieser Grundsatz kommt auch im Verfahrensrecht zur Anwendung (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013 N 203). Ein Eventualbegehren stellt eine Partei für den Fall, dass sie mit ihrem Hauptbegehren nicht durchdringt (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 10 N 44). Entspricht eine Behörde somit einem Eventualbegehren, so bedingt dies, dass sie dem Hauptbegehren der Partei nicht entsprochen hat und diese insoweit beschwert ist. Daraus folgt, dass auch die Anfechtung eines Urteils, mit welchem einem Eventualbegehren einer Partei entsprochen worden ist, nicht von vornherein als treuwidriges Verhalten gewertet werden kann. Dies muss zumindest bei der materiellen Beurteilung eines Rechtsmittels gelten. Fraglich erscheint allerdings, ob dies auch für einen im Eventualstandpunkt gestellten Verfahrensantrag gelten kann, mit welchem die Sistierung des Verfahrens beantragt wird. Es stellt sich die Frage, welcher Sinn einem solchen eigenen Verfahrensantrag einer rekurrierenden Partei überhaupt zukommen kann, wenn sie der Auffassung ist, dass in jedem Fall sofort zu entscheiden ist. Mit einem Eventualantrag in der Sache macht eine Partei einen Anspruch auf ein Minus oder ein Aliud im Vergleich zu ihrem Hauptantrag geltend. Sie stellt damit ein Rechtsbegehren, dessen Inhalt sie beansprucht. Demgegenüber verhält sich die Situation hier vollkommen anders. Obwohl der Rekurrent die Sistierung selber beantragt hat – im Eventualstandpunkt als Verfahrensantrag für den Fall, dass seinem Antrag in der Sache (noch) nicht entsprochen werden könne –, macht er nun geltend, dass die Sistierung des Verfahrens seinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 BV, die staatliche Justizgewährleistungspflicht und sein Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK verletze. Mit seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent damit auf den Standpunkt, dass sein eigener Eventualantrag vom 4. Oktober 2021 einen verfassungswidrigen Inhalt gehabt hat. Dieses widersprüchliche Verhalten des Rekurrenten verstösst in eklatanter Weise gegen die Verpflichtung zu einem Verhalten nach Treu und Glauben im Verfahren und erscheint daher geradezu trölerisch.
2.2 Dieses Ergebnis wird noch bekräftigt, wenn das bisherige prozessuale Verhalten des Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren beleuchtet wird.
2.2.1 Bereits mit seiner Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Februar 2015 stellte sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass die «vorliegende ausländerrechtliche Fragestellung nach wie vor nicht spruchreif» sei, weshalb «das ausländerrechtliche Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft der Strafurteile zu sistieren» sei (act. 10 Akten JSD S. 532 ff., Ziff. 12).
2.2.2 Auch im weiteren Verfahren hat der Rekurrent mehrfach die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens verlangt. So hat er den Zwischenentscheid des JSD vom 22. April 2016, mit dem die seinerzeitige Sistierung des departementalen Rekursverfahrens nach dem Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.46 vom 15. Januar 2016 aufgehoben wurde, mit dem Antrag angefochten, es sei das hängige Rekursverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim Bundesgericht beschwerdeweise anhängig gemachten Verfahren gegen dieses Urteil und gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2016 sistiert zu halten (vgl. act. 10 Akten JSD S. 135 ff.). Gleichzeitig hat er mit Eingabe vom 19. Mai 2016 beim JSD ein Wiederwägungsgesuch gestellt und beantragt, «das Verfahren weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss» des Strafverfahrens sistiert zu halten (act. 10 Akten JSD S. 716 ff.). Dieses Wiedererwägungsgesuch hat das JSD mit Zwischenentscheid vom 28. Juni 2016 abgewiesen. Auf die gegen beide Zwischenentscheide erhobenen Rekurse ist das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2016.186/206 vom 12. Januar 2017 nicht eingetreten (act. 10 Akten JSD S. 968 ff.). Nach der Rückweisung der Strafsache durch das Bundesgericht an das Appellationsgericht (vgl. BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017, act. 10 Akten JSD S. 684 ff., 702 ff.) beantragte der Rekurrent der Vorinstanz mit seiner Eingabe vom 17. Mai 2017 in seinem Hauptstandpunkt wiederum explizit, das migrationsrechtliche «Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (…) zu sistieren» (act. 10 Akten JSD S. 682 f., 700 f.). Diesem Antrag folgte die Vorinstanz mit ihrem Zwischenentscheid vom 3. August 2017 (act. 10 Akten JSD S. 1178 f.).
Während er damals also eine Sistierung des migrationsrechtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens verlangt hat, macht er nun geltend, dass der Ausgang dieses Verfahrens irrelevant für die migrationsrechtliche Beurteilung sein soll. Diese Kehrtwende ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs nicht verständlich.
2.3 Das mit dem Rekurs gestellte Rechtsbegehren stellt somit eine Verletzung von Treu und Glauben im Verfahren dar und ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
3.
Auch in der Sache erscheint die angefochtene Sistierung des Verfahrens aber im Rahmen des entsprechenden Ermessens der Vorinstanz zulässig.
3.1 Das auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren anwendbare OG enthält keine Regelungen über die Sistierung des Verfahrens. Ebenso wenig findet sich im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eine allgemeine Bestimmung zur Verfahrenssistierung. Es rechtfertigt sich daher, hilfsweise die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) respektive die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beizuziehen (vgl. VGE VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2012.47 vom 28. Juni 2012 E. 2.3). Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich widersprechende Urteile wie auch mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie Prozesskosten und Zeitaufwand vermindert werden (Staehelin, in: Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 3). Auch im Strafprozess kann eine Sistierung unter anderem aus den gleichen Gründen dann erfolgen, wenn das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens angebracht erscheint (Art. 314 StPO). Dabei ist von einer Sistierung des Verfahrens stets nur zurückhaltend Gebrauch zu machen, da sie leicht mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt geraten kann (vgl. AGE BES.2016.52 vom 23. November 2016 E. 2.1, BES.2015.149 vom 4. April 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Entscheid über die Sistierung erfordert somit eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der Abhängigkeit vom Ausgang eines anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das vorliegende Verfahren bedeutend vereinfacht (Staehelin, a.a.O., Art. 126 N 3 f.). Diese Grundsätze sind auch im Verwaltungsprozess zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2017.74 vom 6. Oktober 2017 E. 2.1, VD.2015.156 vom 14. März 2016 E. 4.1, VD.2012.207 und VD.2012.211 vom 10. Dezember 2012 E. 2.1).
3.2 Zur Begründung der Sistierung des Verfahrens hat die Vorinstanz erwogen, dass das Strafgericht Basel-Stadt und das Appellationsgericht den Rekurrenten mit Urteilen vom 22. November 2013 resp. 15. Januar 2016 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hätten. Mit Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 habe das Bundesgericht das Urteil des Appellationsgerichts aber in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde des Rekurrenten aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge habe das Appellationsgericht den Rekurrenten mit Urteil vom 9. Dezember 2020 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wogegen der Rekurrent wiederum Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben habe. Da eine strafrechtliche Verurteilung des Rekurrenten für den Ausgang des Verfahrens zentral sei, erscheine es in casu opportun, im vorliegenden ausländerrechtlichen Rekursverfahren den strafrechtlichen Entscheid beim Bundesgericht abzuwarten.
3.3 Mit seiner Rekursbegründung stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass der Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Strafsache für den Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens nicht zentral sei. Die angefochtene Freiheitsstrafe sei auf 3 Jahre mit teilbedingtem Vollzug herabgesetzt worden, was in strafrechtlicher Hinsicht eine günstige Prognose voraussetze. Zudem lasse sich der vom Appellationsgericht gefällte Schuldspruch «schlechterdings [wohl: nicht] halten», da das angebliche Opfer «schlicht und ergreifend unglaubhaft» sei. Es habe im Jahr 2014 im Kanton Aargau gleichlautende Vorwürfe gegen ihn erhoben, von denen er wegen «bedenklich[er] […] Aussagen zum Kerngeschehen» vom Bundesgericht mit Urteil 6B_760/2016 vom 29. Juli 2017 rechtskräftig von Schuld und Strafe freigesprochen worden sei. Weiter lägen die ihm zur Last gelegten angeblichen Delikte nun bald 10 Jahre zurück. Er sei seither nicht mehr negativ in Erscheinung getreten und sei «wirtschaftlich ausserordentlich gut integriert». Er lebe in der Schweiz seit 1990, habe hier seine Familie mit den erwachsenen Kindern und Enkelkindern und spreche sehr gut Deutsch. Er müsse daher «als bestens integriert bezeichnet werden». Schliesslich lebe seine neue Ehefrau in Deutschland. Um ihre dortige Niederlassung nicht zu verlieren, habe sie bisher aufgrund seiner ungewissen Bewilligungssituation von einem Umzug abgesehen. In rechtlicher Hinsicht macht der Rekurrent geltend, dass seine lange Aufenthaltsdauer unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK falle, in den im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nur eingegriffen werden dürfe, wenn von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden könne. Davon sei das Appellationsgericht nicht ausgegangen, habe es ihm doch eine günstige Prognose gestellt. Aufgrund dieser Umstände erweise sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung «als klarerweise unverhältnismässig». Die Streitsache sei daher spruchreif, da selbst im Fall einer Bestätigung des Strafurteils des Appellationsgerichts die Voraussetzungen für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung «klarerweise nicht erfüllt» seien.
3.4 Ohne der materiellen Beurteilung des vorinstanzlich erhobenen Rekurses vorgreifen zu wollen, kann entgegen der heute vertretenen Auffassung des Rekurrenten und in Übereinstimmung mit seinen bisherigen diesbezüglichen Verfahrensanträgen nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens für die Beurteilung der angefochtenen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gänzlich irrelevant wäre.
3.4.1 Mit dem Urteil SB.2014.46 vom 9. Dezember 2020 hat das Appellationsgericht mit eingehender Begründung im Ergebnis den Sachverhalt in dem Umfang als erstellt beurteilt, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (E. 4.8). Es hat es als erwiesen erachtet, dass der Rekurrent sein Opfer im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen mehrfachen Vergewaltigungen «über mehrere Monate massiv unterdrückte und in dem durch ihn erschaffenen Klima der Angst und Unterdrückung zusätzlich die Vergewaltigungen durchführte». Hinzu kamen die mehrfachen sexuellen Nötigungen, Drohungen und Tätlichkeiten sowie eine einfache Körperverletzung. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, ist die sexuelle Integrität bzw. sexuelle Freiheit eines Menschen ein hochwertiges Rechtsgut (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; 124 IV 154 E. 3a S. 158; Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.3). Die Vergewaltigung zählt daher zu denjenigen strafbaren Verhaltensweisen, die heute unter Vorbehalt der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die wie vorliegend vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind (BGE 146 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f.), doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der bereits in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht (insbesondere der BV und der EMRK) kommt (BGE 139 I 16 E. 5 S. 28 ff.; BGer 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.2).
3.4.2 Auch aus dem Umstand, dass mit dem angefochtenen Berufungsurteil des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2020 der teilbedingte Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bewilligt worden ist, kann der Rekurrent nicht zwingend auf die Irrelevanz eines entsprechenden Schuldspruchs schliessen. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr gilt im Ausländerrecht praxisgemäss ein strengerer Massstab als im Straf- und Strafvollzugsrecht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2.5). Zudem ist für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs keine günstige Prognose erforderlich, sondern genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 42 N 6). Entsprechend hat das Appellationsgericht im Urteil SB.2014.46 vom 9. Dezember 2020 allein festgestellt, dass «die Legalprognose des Täters nicht schlecht» ausfalle (E. 6.13.2).
3.4.3 Soweit der Rekurrent schliesslich das nicht rechtskräftige Strafurteil des Appellationsgerichts (AGE SB.201446 vom 9. Dezember 2020) inhaltlich kritisiert, kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Die Verwaltungsbehörden wie auch die Verwaltungsgerichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich an rechtskräftige Strafurteile gebunden (BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 2.3 und 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2). Vorliegend fehlt es noch an einem rechtskräftigen Strafurteil. Soweit einem noch nicht rechtskräftigen Strafurteil im migrationsrechtlichen Verfahren vorfrageweise nicht gefolgt werden soll, ist daher für die Beurteilung das rechtskräftige Strafurteil abzuwarten (vgl. zur analogen Rechtslage im SVG-Adminstrativverfahren: BGer 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.3 m.H. auf BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 162). Der strafrechtlichen Beurteilung des Bundesgerichts ist daher im migrationsrechtlichen Verfahren nicht vorzugreifen. Daran ändert auch der Freispruch im Strafverfahren im Kanton Aargau nichts. Vorliegend massgebend ist allein das hängige Strafverfahren betreffend der im Kanton Basel-Stadt beurteilten Anklagen.
3.4.4 Der Schluss der Vorinstanz, es erscheine opportun, im vorliegenden ausländerrechtlichen Rekursverfahren den strafrechtlichen Entscheid beim Bundesgericht abzuwarten, erscheint daher auch in Anbetracht der vom Rekurrenten geltend gemachten Belastung durch eine weitere Verlängerung des Verfahrens zutreffend. Der Rekurrent ist in seinem Aufenthalt und in seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht beeinträchtigt. Inwieweit er überhaupt einen Anspruch auf Familienleben mit seiner neuen Ehefrau in der Schweiz hat, ist aufgrund des aktuellen Verfahrensstands offen, sodass er sich darauf ebenfalls nicht berufen kann. Sein Interesse, in den nächsten Monaten ohne weitere Formalien ins Ausland reisen zu können, tritt daher hinter das Interesse an einer umfassenden Beurteilung der durch eine Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz berührten Interessen. Schliesslich darf davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen des Rekurrenten vom 19. Mai 2021 im Verfahren 6B_595/2021 innert angemessener Frist fällen wird, nachdem auch die Vernehmlassungen bereits eingeholt worden sind.
3.5 Schliesslich ist der Behauptung des Rekurrenten, das Migrationsamt wolle seine Verfügung vom 3. November 2014 in Wiedererwägung ziehen, mit dessen Eingabe vom 26. Januar 2022 die Grundlage entzogen.
4.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag verrechnet wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.