Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.276

 

URTEIL

 

vom 8. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                      Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. November 2021

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

Die kosovarische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...] 1987, heiratete am [...] 2010 den in der Schweiz niedergelassenen, ebenfalls kosovarischen Staatsangehörigen B____. Nachdem die Rekurrentin am 5. September 2011 in die Schweiz eingereist war, erhielt sie am 12. September 2011 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Ehegatten wurden Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____, geboren am [...] 2014, und D____, geboren am [...] 2018, die beide über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen.

 

Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM) wies die Ehegatten mit Schreiben vom 12. August 2016 darauf hin, dass sie im Betreibungsregister Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 80'304.70 aufwiesen und finanziell nicht integriert seien. Sie wurden dazu angehalten, keine neuen Schulden mehr zu generieren und Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen. Mit Schreiben vom 16. August 2017 wurde das Ehepaar erneut auf ihre kontinuierlich zunehmende Verschuldung hingewiesen. Es wurde ihnen in Aussicht gestellt, dass der Entzug ihrer Bewilligungen geprüft werde, sollte sich ihre Situation anlässlich der nächsten Bewilligungsüberprüfung nicht verbessert haben.

 

Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Ehemann der Rekurrentin mit rechtskräftigem Urteil vom 19. August 2019 wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und wegen Pornografie zu 35 Monaten Freiheitsstrafe, davon 23 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Zudem erklärte es die gegen den Ehemann durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 6. Januar 2016 wegen Delikten gegen das Waffengesetz ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.– für vollziehbar. Des Weiteren verwies es den Ehemann für sieben Jahre des Landes.

 

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete der Bereich BdM mit Verfügung vom 10. Februar 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin an und wies sie aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weg. Am 13. April 2021 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben und teilte die Obhut über die Kinder der Rekurrentin zu. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) wies den gegen die Verfügung des Bereichs BdM vom 10. Februar 2021 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. November 2021 ab (Dispositiv, Ziff. 1). Es verzichtete auf die Erhebung einer Spruchgebühr (Ziff. 2), bewilligte der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3) und sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Rekurrentin eine Entschädigung zu (Ziff. 4).

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, der vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen wurde. Die Rekurrentin beantragte mit Eingabe vom 17. Januar 2022 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts entsprach diesem Antrag mit Verfügung vom 15. Februar 2022, nachdem die Rekurrentin ihre prozessuale Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels mit Eingabe vom 11. Februar 2022 glaubhaft gemacht hatte. Mit Rekursbegründung vom 9. März 2022 beantragt die Rekurrentin, den Entscheid des JSD vom 29. November 2021 und die Verfügung des Bereichs BdM vom 10. Februar 2021 aufzuheben. Ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern bzw. ihr sei eine solche zu erteilen. Eventualiter sei der Bereich BdM anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihr eine solche zu erteilen. In einem Subeventualstandpunkt verlangt sie die Rückweisung der Sache an den Bereich BdM zur neuen Prüfung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 die Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 1. Juli 2022. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 16. Dezember 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).

 

1.3      Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

2.

2.1      Mit ihrem vorliegenden Rekurs hält die Rekurrentin an ihrer Rüge einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch den Bereich BdM fest. Wie das JSD eingeräumt habe, habe der Bereich BdM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht näher begründet, weshalb sie nicht nur aus der Schweiz, sondern aus dem gesamten Schengen-Raum weggewiesen werde. Entgegen der Auffassung des JSD habe dieser Mangel im vorinstanzlichen Verfahren nicht geheilt werden können. Erst die Begründung in einem Entscheid ermögliche es den Parteien, Gegenargumente wirksam darzulegen und den eigenen Standpunkt zu vertreten. Ein Nachschieben der angeblichen Begründung durch den Bereich BdM in einer Stellungnahme erscheine mit Blick auf die auf dem Spiel stehenden Interessen nicht vertretbar. Schliesslich hätte das JSD im Mindesten die Verletzung des Gehörsanspruchs im Dispositiv festhalten und bei der Verlegung der Kosten berücksichtigen müssen. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs müsse dies unabhängig von der Relevanz der Anhörung für den Ausgang des Verfahrens zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes führen (Rekursbegründung, Rz. 10–13).

 

2.2      Darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden.

 

2.2.1   Wie das JSD zutreffend erwog, fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen VGE VD.2021.30 vom 17. Februar 2022 E. 4.3, VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2, VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, N 343 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 und 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

 

2.2.2   Das JSD erwog in der Sache zutreffend, dass der Bereich BdM in der angefochtenen Verfügung zumindest unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen hätte begründen müssen, weshalb die Rekurrentin nicht nur aus der Schweiz, sondern aus dem gesamten Schengen-Raum weggewiesen werde. Dabei handle es sich aber höchstens um eine leichte Gehörsverletzung, habe der Bereich BdM die Rekurrentin doch bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 zur Gewährung ihres rechtlichen Gehörs explizit über das geplante Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Die Rekurrentin habe sich aber in der Folge nicht zur in Aussicht gestellten Wegweisung aus dem Schengen-Raum geäussert. Dies unterliess sie in der Sache auch im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Rekursverfahren. Die Qualifikation der unterbliebenen Begründung für die Wegweisung aus dem Schengen-Raum als leichte Gehörsverletzung ist daher zutreffend. Mit den Erwägungen des JSD konnte diese daher aufgrund der identischen Kognition im vorinstanzlichen Rekursverfahren wie im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren geheilt werden. Zumal die Rekurrentin die Relevanz dieser leichten Gehörsverletzung für ihre Rechtsstellung auch nicht ansatzweise konkretisiert hatte, brauchte die Verletzung auch nicht im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids aufgeführt und bei der Verlegung der Kosten berücksichtigt werden.

 

3.

Nach dem gegen ihren Ehemann ausgesprochenen Landesverweis und der mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2021 erfolgten Bewilligung des Getrenntlebens der Ehegatten kann sich die Rekurrentin nicht mehr auf den Bestand ihrer Ehe berufen. Demzufolge fiel der ursprüngliche Aufenthaltszweck ihrer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann gemäss Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) weg. Dies war bereits im Verfahren vor dem JSD nicht mehr strittig (vgl. angefochtener Entscheid, E. II.8–10). Die Rekurrentin macht seither einen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann geltend. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Ausländerin oder der Ausländer erfolgreich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, hierzu unten E. 4) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, hierzu unten E. 5).

 

4.

Zu prüfen ist zunächst die Erfüllung der Voraussetzungen für einen nachehelichen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

 

4.1      Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt werden (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 117 mit weiteren Hinweisen, 140 II 289 E. 3.5.3 S. 295). Dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, ist vorliegend unbestritten.

 

Eine erfolgreiche Integration erfordert, dass die in Art. 58a AIG verankerten Integrationskriterien erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG setzt dies voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a und b) und den Willen zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. c) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) bekundet. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG, BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3).

 

Grundsätzlich liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E.3.2 und 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1, 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Da der nacheheliche Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG steht, steht einer erfolgreichen Integration auch eine langjährige, erhebliche Verschuldung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG entgegen (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.2, 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.1). Nicht erforderlich ist jedoch eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).

 

4.2      Das JSD verneinte im angefochtenen Entscheid, dass die Rekurrentin diese Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration erfülle.

 

4.2.1   In sprachlicher Hinsicht erwog das JSD, dass die Rekurrentin am 5. September 2011 im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich seit unterdessen zehn Jahren hier aufhalte, was einer langen Aufenthaltsdauer entspreche. Ihre sprachlichen Fähigkeiten korrelierten allerdings keineswegs mit dieser Aufenthaltsdauer. Für die Erteilung einer eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG würden Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens des Europarates vorausgesetzt, wobei im Einzelfall festzulegen sei, ob die erforderlichen Sprachkompetenzen im Sinn von Art. 58a AIG vorlägen. Den Akten könne lediglich entnommen werden, dass die Rekurrentin zwischen dem 18. Februar 2016 und dem 29. Juni 2016 einen Deutschkurs mit dem Sprachniveau A 1.2 absolviert habe. Seither beschränke sie sich darauf, blosse Anmeldebestätigungen für weiterführende Sprachkurse ohne Anwesenheitsbestätigungen, Abschlüsse oder Zertifikate beizubringen. Gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. April 2018 habe die Rekurrentin zudem bis zu jenem Zeitpunkt nur «sehr wenig Deutsch» gesprochen. Soweit sie dies damit begründe, dass ihr Ehemann sie bisher daran gehindert habe, weiterführende Sprachkurse zu besuchen, fehlten für diese Behauptung Belege wie etwa eine Bestätigung einer Familienberatungsstelle oder dergleichen. Entgegen ihrer Behauptung könne auch das Strafverfahren ihres Ehemannes und die damit verbundene Belastung ihre sprachliche Entwicklung nicht gehemmt haben, zumal sie bereits lange vor Beginn dieses Strafverfahrens in der Schweiz Wohnsitz genommen habe und Gelegenheit gehabt hätte, ihre Sprachkompetenzen auszuweiten (angefochtener Entscheid, E. II.13).

 

4.2.2   Bezüglich der wirtschaftlichen Integration der Rekurrentin hielt das JSD fest, dass sie gemäss kantonalem Betreibungs- und Verlustscheinregister derzeit eine offene Betreibung in der Höhe von CHF 1'404.15 und 37 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 81'300.80 aufweise. Ihr Ehemann verzeichne sieben offene Betreibungen in der Höhe von CHF 7'583.80 und 57 Verlustscheine in der Höhe von CHF 79'975.74. Bei den offenen Forderungen handelt es sich vorwiegend um Krankenkassen- und Steuerforderungen. Sowohl die Verschuldung der Rekurrentin als auch diejenige ihres Ehemannes seien bereits für sich allein betrachtet als erheblich zu werten. Zudem hafte die Rekurrentin solidarisch für die Schulden ihres Gatten, die sie vor Aufnahme ihres Getrenntlebens generiert hätten (Art. 166 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210). Soweit sie sich in das angeblich vom Ehemann allein bestimmte Familienmodell geschickt habe, wonach sie keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen habe und der Ehemann für die finanziellen Belange allein zuständig sein soll, habe sie die rechtlichen Konsequenzen gleichwohl selbst zu tragen. Die behaupteten unvorhergesehenen, hohen Kosten medizinischer Untersuchungen würden weder substanziiert noch belegt. Ihre erhebliche Verschuldung habe trotz mehreren Verwarnungen des Bereichs BdM über die letzten Jahre hinweg und auch nach Verfügungserlass kontinuierlich zugenommen. Bis zum heutigen Tag sei eine systematische Nichtbezahlung namentlich ihrer Krankenkassenrechnungen festzustellen. Sie habe nach erfolgter ausländerrechtlicher Verwarnung nicht nur davon abgesehen, ihre bestehenden Schulden abzubauen bzw. Sanierungsbemühungen in die Wege zu leiten, sondern trotz der Zumutbarkeit der Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit es auch unterlassen, zumindest eine weitere Zunahme der Schulden zu verhindern. Ihre erhebliche Verschuldung sei demnach als selbstverschuldet und somit als mutwillig zu qualifizieren. Zudem beziehe die Rekurrentin seit 1. März 2021 wieder monatliche Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe, wobei sich die bis dato bezogenen Unterstützungsleistungen auf insgesamt CHF 72'266.55 belaufen würden. Eine baldige Ablösung werde weder behauptet noch erscheine sie absehbar, womit der Rekurrentin auch keine gute Prognose attestiert werden könne. Ihre wirtschaftliche Integration sei daher als schlecht zu bezeichnen (angefochtener Entscheid, E. II.14).

 

4.2.3   Schliesslich stellte das JSD mit Bezug auf die berufliche Integration der Rekurrentin fest, dass ihre derzeitige berufliche Situation nicht abschliessend beurteilt werden könne. Die Arbeitsverträge mit der E____ AG und der F____ AG sähen vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit «in der Regel 10 Stunden», bzw. «durchschnittlich eine Stunde» betrage. Die so vorgesehenen Arbeitseinsätze von 11 Stunden pro Woche entsprächen damit einem durchschnittlichen Pensum von etwa 25 %, obwohl ihr nach der Praxis des Bereichs BdM mindestens ein 50 %-Pensum zuzumuten wäre. Die eingereichten Lohnabrechnungen für den Monat September 2021 entsprächen nicht den durchschnittlichen Arbeitseinsätzen. Sie habe daher ihre Behauptung, unterdessen in einem 90 %-Pensum zu arbeiten und damit ein Einkommen von CHF 3'000.– zu erzielen, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Zudem lasse die Tatsache, dass sich die Rekurrentin erst während des hängigen Rekursverfahrens um eine zusätzliche Arbeitsstelle bemüht habe, obwohl es ihr bereits Jahre zuvor möglich und zumutbar gewesen sei, höherprozentig zu arbeiten, ein verfahrensmotiviertes Handeln nicht ausschliessen. Die Rekurrentin könne daher auch keine nachhaltig gelungene berufliche Integration vorweisen (angefochtener Entscheid, E. II.15).

 

4.2.4   Daraus schloss das JSD zusammenfassend, dass die Rekurrentin die Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht erfülle (angefochtener Entscheid, E. II.16).

 

4.3      Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin diese Beurteilung als «zu streng» (Rekursbegründung, Rz. 17).

 

4.3.1   Bezüglich ihrer sprachlichen Integration macht sie geltend, sich im Alltag auf Deutsch verständigen zu können, andernfalls sie keine Arbeitsstelle gefunden hätte. Eine Verständigung mit ihr auf Deutsch sei problemlos möglich. Schon der besuchte Kurs A.1.2 habe einen beträchtlichen Umfang von 200 Lektionen aufgewiesen, woraus folge, dass sie grundsätzlich gewillt sei, Deutsch zu lernen und hierfür in der Vergangenheit auch erkennbare Anstrengungen unternommen habe. Da sie seit längerer Zeit alleinerziehende Mutter und daneben noch beruflich stark engagiert sei, könnten ihre Sprachkenntnisse keinen negativen Punkt bei der vorzunehmenden Beurteilung bilden. Es stelle sich auch die Frage, ob es ihr dabei zuzumuten sei, gleichzeitig auch noch mehrere umfangreiche Sprachkurse zu besuchen. Ausserdem hält die Rekurrentin daran fest, von ihrem Ehemann in ihrer sprachlichen Integration behindert worden zu sein. Dieser sei dem Besuch von Sprachkursen wiederholt äusserst skeptisch gegenübergestanden und habe sich aus Eifersucht vehement dagegen gewehrt. Entgegen der Auffassung des JSD könne hierfür gar kein Nachweis erbracht werden, habe die Druckausübung doch im innerfamiliären Umfeld zu Hause stattgefunden. Zu beachten sei auch im Sinn einer Prognose, dass sie dank ihrer perfekt Schweizerdeutsch sprechenden Kinder ihre Deutschkenntnisse zwangsläufig nochmals verbessern werde. Vor diesem Hintergrund könne nicht ernsthaft behauptet werden, es liege gemessen an ihrem sozioprofessionellen Umfeld eine sprachliche Integration vor, die den Anforderungen an Art. 58a AIG nicht genüge (Rekursbegründung, Rz. 17–21).

 

Darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Für die Verlängerung einer nach Art. 43 AIG erteilten Aufenthaltsbewilligung ist der Nachweis zu erbringen, dass die nachgezogene Person in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 73a Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dieser Nachweis ist insbesondere unter Vorlage eines Sprachnachweises zu erbringen, der die Sprachkompetenzen in der entsprechenden Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE, BGer 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3.2). Einen solchen Nachweis hat die Rekurrentin nicht einmal angetreten. Auch ihre Erwerbstätigkeit in der Reinigungsbranche vermag kein Indiz für einen entsprechenden Spracherwerb zu bilden, ist es doch notorisch, dass in der Reinigung auch Personen beschäftigt werden, welche sich nur ungenügend auf Deutsch verständigen können, da dies für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgabe oft als entbehrlich erscheint. Dem entspricht die bundesgerichtliche Feststellung in sozialversicherungsrechtlichem Zusammenhang, dass für Hilfsarbeiten «keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache» erforderlich sind (BGer 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 8.2, 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).

 

Auch soweit die Rekurrentin diesbezüglich unter Berufung auf Art. 58a Abs. 2 AIG und ihre familiäre Situation geltend macht, aus «anderen gewichtigen persönlichen Umständen» diese Bedingungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen zu können, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben bildet zwar gemäss Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE eine erschwerende Bedingung, die ein Abweichen von den Integrationskriterien erlaubt. Die Rekurrentin ist aber bereits im September 2011 in die Schweiz eingereist und hatte bis im [...] 2014 keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Auch nach der Geburt ihrer Tochter C____ war es ihr möglich, vom 18. Februar bis zum 29. Juni 2016 einen Deutschkurs zu besuchen (vgl. act. 11/2, S. 74). Warum ihr der Besuch weiterer Kurse zumindest bis zur Geburt ihres zweiten Kindes im [...] 2018 und der Erwerb eines Sprachdiploms auf dem Referenzniveau A1 nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal sie dies nicht mit weiteren persönlichen Erschwernissen begründet. Der Besuch des erwähnten Sprachkurses allein erbringt noch keinen Beleg für eine Sprachbeherrschung (vgl. BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.6). Die von ihr behauptete negative Druckausübung durch ihren Ehemann mag zwar nicht belegbar zu sein. Da sie für ihre entsprechende Behauptung aber keinerlei Anhaltspunkte zu nennen vermag, hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2). Schliesslich kann aus dem Spracherwerb ihrer Kinder in sprachlicher Hinsicht nicht eine gute Prognose für die Rekurrentin geschlossen werden, macht sie doch nicht einmal geltend, dass sie in ihrem Haushalt mit den Kindern Deutsch spricht.

 

4.3.2   Des Weiteren rügt die Rekurrentin, das JSD habe bei der Würdigung ihrer wirtschaftlichen Integration die Umstände des Einzelfalls nicht angemessen berücksichtigt. Sie bestreitet eine Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung wegen Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtung, da bei ihr kein mutwilliges Verhalten vorliege. Sie verweist darauf, nachvollziehbar dargelegt zu haben, dass die finanziellen Belange von ihrem Ehemann wahrgenommen worden seien und sie sich in diese Angelegenheiten nicht einzumischen gehabt habe. Auch der vorinstanzliche Verweis auf Art. 166 Abs. 3 ZGB begründe keine Mutwilligkeit. Sie sei den ihr vom Ehemann im Haushalt und bei der Betreuung und Erziehung der Kinder auferlegten Pflichten vollständig nachgekommen. Dass ihr Ehemann seinen sich selbst auferlegten Teil der Aufgabenteilung nicht erfüllt habe, könne ihr nicht als mutwilliges Verhalten angelastet werden. So habe sie keine Kenntnis von der wiederholten Aufnahme von Krediten gehabt. Im Strafurteil werde denn auch festgehalten, dass der Ehemann über seinen Verhältnisse gelebt habe. An der fehlenden Mutwilligkeit änderten auch die zwei Informationsschreiben des Bereichs BdM betreffend Schulden vom 12. August 2016 und vom 16. August 2017 nichts, da ihr Ehemann keinerlei Veranlassung gesehen habe, finanzielle Belange mit ihr zu besprechen. Eine qualifizierte Vorwerfbarkeit, wie sie nach Art. 58a AIG erforderlich sei, liege insgesamt klarerweise nicht vor, sei die Verschuldung doch den aufgezeigten Umständen während der Ehe geschuldet gewesen (Rekursbegründung, Rz. 22–24).

 

Auch darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Mit ihrer Argumentation übersieht sie mit Bezug auf ihre Verschuldung zunächst, dass sie selber schon seit Jahren persönlich bis zur Ausstellung von Verlustscheinen betrieben worden ist. So datieren die ersten Betreibungen ihrer Krankenkasse bereits vom 22. März 2012 und 29. Oktober 2013. Seither musste sie insbesondere von ihrer Krankenkasse wie auch für andere Gesundheitskosten regelmässig betrieben werden (vgl. act. 11/2, S. 57 f.; act. 11/2, S. 274). Auch wenn das Ehepaar die von der Rekurrentin behauptete Rollenverteilung gelebt haben sollte, so folgt aus dem Umstand, dass sie sich um diese sie persönlich treffenden Betreibungen offensichtlich überhaupt nicht gekümmert hat, eine mangelnde Integration und eine Sorglosigkeit gegenüber den Anforderungen der hiesigen Ordnung. Spätestens nach ihrer per 1. März 2021 erfolgten Trennung von ihrem Ehemann (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 13. April 2021, act. 11/2, S. 229 f.) musste sie ihre finanziellen Belange selbstständig erledigen. Doch auch dann kümmerte sie sich offenkundig trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe nicht um die Bezahlung der Krankenkassenprämien wie auch weiterer Rechnungen, weshalb sie weiterhin betrieben werden musste (Betreibungsauskunft vom 23. November 2021, act. 11/1, S. 112). Immerhin sind seit dem 13. August 2021 offenbar keine neuen Betreibungen mehr dazu gekommen.

 

Unbestritten ist, dass die heute vorliegende Verschuldung der Rekurrentin – auch ohne Berücksichtigung der Schulden ihres Ehemannes – mit 38 Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt CHF 82'960.85 (vgl. Vernehmlassung des JSD, Rz. 5) betragsmässig geeignet ist, einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen. Aufgrund der Dauer der fortwährenden und über die Trennung hinaus andauernden Verschuldung erscheint diese auch mutwillig. Mit dem JSD kann der Rekurrentin daher in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration attestiert werden.

 

4.3.3   Was den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe anbelangt, macht die Rekurrentin geltend, dass ihr als alleinerziehender Mutter deswegen eine erfolgreiche Integration nicht abgesprochen werden dürfe. Angesichts der effektiven Möglichkeiten einer alleinerziehenden Mutter und ihres Ausbildungshintergrunds müsse sie im heutigen Zeitpunkt trotz dem Bezug von Sozialhilfe als beruflich integriert gelten. Es müsse in ihrem Fall von einer «working poor» bzw. von Erwerbsarmut ausgegangen werden (Rekursbegründung, Rz. 25).

 

Der Sozialhilfebezug ist daher mit Blick auf die berufliche Integration zu beurteilen. Die Rekurrentin bestreitet die Erwägungen des JSD über ihre Erwerbstätigkeit nicht konkret. Es steht damit fest, dass die Rekurrentin nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und die Arbeitssuche erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes im August 2018 aufgenommen hat (vgl. act. 11/2, S. 73). Auf den 3. November 2018 trat sie bei der E____ AG eine Arbeit als Hotelreinigerin im Stundenlohn mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von «in der Regel 10 Stunden» an, die den Bedürfnissen des Betriebes anzupassen ist (act. 11/2, S. 75 f.). Daneben hat sie aufgrund eines Arbeitsvertrags mit der F____ AG eine Arbeitstätigkeit als Zimmermädchen im Umfang von durchschnittlich einer Stunde pro Woche aufgenommen (act. 11/1, S. 53 ff., 86 ff.). Das JSD ging dabei von einem durchschnittlich ausgeübten Pensum von etwa 25 % aus.

 

Für die Monate Januar sowie März bis Mai 2022 wies die Rekurrentin nun – unter Einschluss von Kurzarbeitsstunden – Arbeitseinsätze bei der E____ AG und der F____ AG von 44 und 34,17 Stunden, 32 und 44,63 Stunden, 44 und 29 Stunden sowie 40,25 und 69,57 Stunden aus. Belege für den Monat Februar reichte die Rekurrentin nicht ein. Die nachgewiesenen monatlichen Stundeneinsätze von 78,17, 76,63, 73 und 109,82 Stunden entsprechen aufgrund der gesamtarbeitsvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Reinigungsbranche von 42 Stunden einem Pensum zwischen 40 und 60 %. Damit vermochte die Rekurrentin ihre Erwerbstätigkeit zu steigern. Positiv zu vermerken ist auch, dass sie parallel zwei Arbeitsverhältnisse eingegangen ist, um ihr Einkommen vergrössern zu können. Diesem Ziel dient auch die Organisation der Drittbetreuung ihrer Kinder. So ist ihre Tochter C____ seit Mai 2021 in die schulischen Tagesstrukturen aufgenommen worden, wo sie jeden Tag den Mittagstisch und an drei Wochentagen ein Modul am Nachmittag besucht (act. 11/1, S. 49). Das jüngere Kind besucht ebenfalls seit Mai 2021 ganztätig an allen Werktagen die Kindertagesstätte [...] (act. 11/1, S. 51). Dies ermöglichte der Rekurrentin eine Steigerung ihrer Arbeitstätigkeit. Das mit dieser Tätigkeit erreichte Einkommen zwischen CHF 1'739.25 und 1'323.10 unter Einschluss der Kinderzulagen von insgesamt CHF 400.– deckt offensichtlich den Bedarf der Familie nicht, weshalb die Rekurrentin weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden muss. Dies ist aber zu einem guten Teil dem Lohnniveau in der Reinigungsbranche geschuldet, weshalb der Hinweis auf die Situation der Rekurrentin als «working poor» berechtigt erscheint. Der Rekurrentin muss – gerade auch aufgrund der Organisation der Drittbetreuung ihrer Kinder – gleichwohl zugemutet werden, den Umfang ihrer Arbeitstätigkeit weiter zu steigern. Mit Blick auf die Vergangenheit darf aber auch Berücksichtigung finden, dass die Hotelbranche, in der die Rekurrentin in der Reinigung zum Einsatz kommt, während der Pandemie einen Ausbau der Erwerbstätigkeit kaum zugelassen hat. Insgesamt konnte die Rekurrentin sich daher erst sehr spät und bisher in ungenügendem Umfang beruflich integrieren. Ihr Wille zur beruflichen Integration ist aber belegt.

 

4.4      Aufgrund dieser Integrationsdefizite erscheint die Rekurrentin nicht als erfolgreich integriert im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, weshalb sie daraus keinen Anspruch auf einen nachehelichen Aufenthalt ableiten kann.

 

5.

Es ist daher weiter zu prüfen, ob sich die Rekurrentin zur Begründung eines nachehelichen Anspruchs auf wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen kann.

 

5.1      Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung des nachgezogenen ausländischen Ehegatten im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei vor allem um den Grad der Integration, die Familienverhältnisse und insbesondere den Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1).

 

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können dabei – abgeleitet aus dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV – auch in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319, BGer 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1). Mit Bezug auf die Kinder wäre der Schutzbereich von Art. 8 EMRK dann eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).

 

5.2      Mit dem angefochtenen Entscheid stellte das JSD fest, es seien keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich und es würden auch keine Gründe behauptet, die einen weiteren Verbleib der Rekurrentin in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlich machten (angefochtener Entscheid, E. II.17). Das JSD untersuchte aber im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung insbesondere die Interessen der Kinder an einem weiteren Verbleib der Rekurrentin in der Schweiz. Es erwog, dass dem grundlegenden Interesse der Kinder, im engen Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen sei, wie dies der Gesetzgeber zivilrechtlich mit der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regel zum Ausdruck gebracht habe. Dies entspreche dem Leitgedanken von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), der praxisgemäss im Rahmen von Art. 8 EMRK mitberücksichtigt werde (angefochtener Entscheid, E. II.20).

 

Mit Bezug auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin und ihrer beiden Kinder in den Kosovo erwog das JSD, dass die Rekurrentin bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 in ihrem Heimatland gelebt und dort ihre gesamte Kindheit und Jugend sowie ihre frühen Erwachsenenjahre verbracht habe. Sie sei sowohl mit der Sprache als auch mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut und statte ihrem Heimatland und ihren dort lebenden Eltern regelmässige Besuche ab. Sowohl sie wie auch der Kindsvater seien eng mit der Kultur ihres Heimatlandes verbunden. Dieser könne sie – trotz Trennung – in der Heimat unterstützen. Die beiden Kinder befänden sich noch in einem anpassungs- und lernfähigen Alter. Eine Rückkehr der Rekurrentin und ihrer beiden Kinder in den Kosovo sei demnach zumutbar, auch wenn der Wohnortwechsel für die Kinder sicherlich eine Umstellung bedeute. Schliesslich sei auch nicht vom Bestand besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur der Rekurrentin in der Schweiz auszugehen, zumal sie über Jahre hinweg weder gearbeitet noch weiterführende Sprachkurse besucht habe und auch sonst keine Hinweise auf ein enges soziales Beziehungsnetz vorlägen. Da aufgrund ihrer hohen Verschuldung und ihrer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit besondere Gründe für die Aufenthaltsbeendigung beständen, stehe die aufenthaltsbeendende Massnahme auch in Einklang mit Art. 8 EMRK (angefochtener Entscheid, E. II.23–26).

 

5.3      Mit ihrem Rekurs hält die Rekurrentin dem entgegen, dass die Wiedereingliederung von ihr und ihren Kindern im Kosovo stark gefährdet sei. Sie beruft sich dabei auf ihre lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Rekursbegründung, Rz. 27–33).

 

5.4

5.4.1   Ausländerrechtliche Entfernungsmassnahmen können unter bestimmten Umständen das Recht auf Privatleben verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Nach der neusten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund bzw. einen Nichtverlängerungsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).

 

Vorliegend reiste die Rekurrentin zwar schon im September 2011 in die Schweiz ein. Sie lebte daher bis zur Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 10. Februar 2021 fast zehn Jahre und nunmehr seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz. Wie bei der Prüfung eines Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG festgestellt (oben E. 4), weist die Rekurrentin aber Integrationsdefizite auf. Die geltend gemachten sozialen Beziehungen aufgrund ihres Aufenthalts konkretisiert sie nicht. Der Aufnahme und dem Bestand solcher steht auch die von ihr behauptete eifersüchtige und einschränkende Haltung ihres Ehegatten während der Dauer ihres Zusammenlebens nicht entgegen. Entsprechend stellte bereits das Strafgericht bei der strafrechtlichen Beurteilung ihres Ehemanns fest, dass sie und ihre Tochter C____ «weder in sozialer noch in kultureller Hinsicht in der Schweiz verwurzelt» seien (Urteil des Strafgerichts vom 17. April 2018, S. 34 [act. 11/2, S. 112]). Die Rekurrentin kann sich daher nicht auf den Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen.

 

5.4.2   Die Rekurrentin konkretisiert auch nicht, inwiefern eine Rückkehr in ihre Heimat für sie selber unzumutbar wäre. Gemäss den zutreffenden Feststellungen des JSD reiste die Rekurrentin regelmässig zu ihren Angehörigen in den Kosovo. Auch ihre Familie verbrachte ihre Ferien im Kosovo regelmässig bei den Eltern der Rekurrentin (Urteil des Strafgerichts vom 17. April 2018, S. 32–34, act. 11/2, S. 110–112). Es wurden auch Geldüberweisungen an die Familie der Rekurrentin im Kosovo vorgenommen (Urteil des Appellationsgerichts vom 19. August 2019, S. 26, act. 11/2, S. 181). Auch 2019 und 2020 verbrachte die Rekurrentin aus familiären Gründen ihre Ferien im Kosovo (act. 11/2, S. 119 und 154). Da sie erst im Alter von fast 24 Jahren in die Schweiz eingereist ist und damit die Kinder- und Jugendjahre wie auch die ersten Jahre ihres Erwachsenenlebens in ihrer Heimat gelebt hat und den Kontakt zu ihrer Heimat seither aufrechterhalten hat, ist sie mit den dortigen Verhältnissen offensichtlich bestens vertraut. Die Wiedereingliederung im Kosovo dürfte der Rekurrentin daher keine Schwierigkeiten bereiten, die eine Rückkehr unzumutbar machten. Insoweit kann ihre eigene Rückkehr daher keinen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen.

 

5.4.3   Zu prüfen ist aber, ob mit Bezug auf die Kinder die Wiedereingliederung der Rekurrentin im Herkunftsland derart gefährdet ist, dass ein nachehelicher Härtefall zu bejahen ist.

 

5.4.3.1 Die Rekurrentin macht diesbezüglich geltend, die Kinder fühlten sich als Schweizer, sprächen Mundart und seien «Kinder dieses Landes», die ausser dem Pass nichts von in der Schweiz geborenen Schweizern unterscheide. Sie hätten ihr gesamtes soziokulturelles Umfeld hier. Eine Wegweisung aus ihrem vertrauten Umfeld in den Kosovo, wo sie nie gelebt hätten und wo sie ungleich schlechtere Bedingungen bezüglich Ausbildungsmöglichkeiten und Erwerbsaussichten vorfänden, könne gravierende entwicklungspsychologische Nachteile mit sich bringen. Dem Kindeswohl sei gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention in jedem Fall Rechnung zu tragen (Rekursbegründung, Rz. 31).

 

Die Rekurrentin wirft sodann die Frage auf, ob sie sich nicht auf einen umgekehrten Familiennachzug gegenüber ihren Kindern berufen könne. Diese lebten zwar auch im Fall einer Wegweisung mit ihr, verfügten aber nach wie vor über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht und seien hier geboren. Das Bundesgericht habe in BGE 135 I 143 denn auch festgehalten, dass die faktische Wegweisung eines 4-jährigen schweizerischen Kindes grundsätzlich als unzumutbar zu beurteilen und das Kindsinteresse vermehrt zu berücksichtigen sei (Rekursbegründung, Rz. 32).

 

5.4.3.2 Es trifft zu, dass der Einbezug der Kinder in die Niederlassungsbewilligung des landesverwiesenen Kindsvaters bisher förmlich nicht aufgehoben worden ist. Die Kinder sind damit noch immer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und ihnen kommt somit rein formell ein gefestigter Aufenthaltsanspruch zu. Da die Kinder aber nicht mehr in der Obhut ihres Vaters leben und ihr Status daher nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ihres Vaters ebenfalls widerrufen werden könnte, kann die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs ableiten. Ein alleiniger Verbleib der Kinder in der Schweiz ohne die Rekurrentin steht nicht zur Diskussion. Deshalb droht auch keine Trennung der Familie bei einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat. Ausserdem hat auch ein schweizerisches Kind, namentlich ein solches im Kleinkindalter, als Konsequenz der in einem Eheschutz- oder Scheidungsverfahren getroffenen Regelung grundsätzlich das Lebensschicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils zu teilen und ihm gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147). Dies hat umso mehr für die Ausreise von Kindern ohne Schweizer Bürgerrecht zu gelten. Daraus folgt, dass auch der Anspruch der Rekurrentin auf Achtung des Familienlebens durch ihre Wegweisung nicht verletzt wird.

 

5.4.3.3 Indessen sind im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der betroffenen Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5; BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, Ziff. 1.3.7.6, S. 3754; BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich einerseits aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV) und andererseits aus dem Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Achermann/Caroni, Der Einfluss des Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des Migrationsrechts jedoch gerade kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein Element unter mehreren und schafft Art. 3 Abs. 1 KRK keine direkten Ansprüche (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 98; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5, 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.252). Eine mittelbare Berücksichtigung dieser Norm im Rahmen der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch möglich und angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 S. 321 in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 KRK). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass ein ausländischer Elternteil durch die hiesige Einschulung seiner Kinder zusätzlich an die Schweiz gebunden ist (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 50 AIG N 30).

 

Diesbezüglich kann dem JSD zwar insofern gefolgt werden, als die heute acht- und vierjährigen Kinder sich grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die ältere Tochter nicht nur hier geboren, sondern mittlerweile auch hier eingeschult worden ist. Sie lebt seit bald neun Jahren in der Schweiz und ist hier im Kindergarten, in der Schule und in der Tagesstruktur sozialisiert worden. Demgegenüber kennt sie ihre Heimat nur von Ferienaufenthalten. Das JSD hat keine Umstände genannt, welche der sich daraus ergebenden Vermutung der Integration der Kinder in der Schweiz entgegenstehen könnten. Eine Wegweisung der Kinder mit der Rekurrentin würde für sie daher eine grosse Härte bedeuten. Dies begründet auch für die Rekurrentin ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz.

 

Einem Verzicht auf die Wegweisung der noch ungenügend integrierten Rekurrentin steht aber – neben dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik – das Interesse an der Entlastung der öffentlichen Hand einerseits und der Verhinderung an einer weiteren Verschuldung mit der entsprechenden Schädigung von Gläubigerinnen und Gläubigern andererseits entgegen. Diesbezüglich muss der Rekurrentin aber attestiert werden, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten als alleinerziehende Mutter ohne berufliche Ausbildung erkennbar bemüht, den Unterhalt ihrer Familie mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Auch wenn diese Bemühungen noch gesteigert werden müssen (vgl. oben E. 4.3.3), relativiert dies das Interesse an der Entlastung des Gemeinwesens von der Ausrichtung von Leistungen der Sozialhilfe. Weiter ist zu konstatieren, dass die Rekurrentin seit rund einem Jahr keine neuen Betreibungen mehr aufweist und damit nach der Trennung von ihrem Ehemann offenbar nicht mehr über ihren eigenen beschränkten finanziellen Möglichkeiten lebt.

 

Die Frage, ob diese Würdigung der Gesichtspunkte, die für bzw. gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Rekurrentin in den Kosovo sprechen, insgesamt einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag, kann letztlich offengelassen werden, da aufgrund dieser Gesichtspunkte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedenfalls unverhältnismässig ist (vgl. sogleich E. 6).

 

6.

6.1      Liegen Gründe zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vor, so ist zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Zünd/Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.91 f. und 10.109; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit ist nach Art. 96 AIG zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.

 

Bei dieser Prüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Dabei sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Ins Gewicht fallen bei der Interessenabwägung insbesondere auch die Nachteile, welche der von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffenen Person und ihrer Familie dadurch entstehen, dass sie in ihren Heimatstaat zurückkehren müssen (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

 

6.2      Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden eindringlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK und oben E. 5.4.3.3) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (wie das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, der Schutz der Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten anderer) (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4). Zwar ist keines dieser Elemente für sich allein ausschlaggebend und eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich (BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Allerdings müssen die Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention das Kindeswohl in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellen und ihm entscheidendes Gewicht beimessen (Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, [Nr. 56971/10], §§ 27 f. und 46).

 

Gerade im vorliegenden Fall fällt das Kindesinteresse erheblich zu Gunsten eines Verbleibs der Rekurrentin mit ihren beiden Kindern in der Schweiz ins Gewicht. Wie hiervor erwogen, hätte eine Wegweisung der Rekurrentin zur Folge, dass ihre in der Schweiz geborenen, eingeschulten bzw. in der Tagesstruktur sozialisierten und integrierten Kinder aus ihrem bisherigen Lebensumfeld herausgerissen würden. Dies stellte insbesondere für die bald neunjährige Tochter C____ eine grosse Härte dar (vgl. oben E. 5.4.3.3). Diesem gewichtigen und nach Art. 3 Abs. 1 KRK besonders schützenswerten Interesse stehen die noch ungenügende Integration der Rekurrentin, das Interesse an der Entlastung der öffentlichen Hand und das Interesse an der Verhinderung einer weiteren Verschuldung mit der entsprechenden Schädigung von Gläubigerinnen und Gläubigern entgegen. Wie ebenfalls bereits erwogen wird das Interesse an der Entlastung des Gemeinwesens von der Ausrichtung von Leistungen der Sozialhilfe dadurch relativiert, dass die Rekurrentin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten als alleinerziehende Mutter ohne berufliche Ausbildung erkennbar bemüht, den Unterhalt ihrer Familie mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Des Weiteren wird das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Rekurrentin dadurch gemindert, dass die Rekurrentin seit rund einem Jahr keine neuen Betreibungen mehr aufweist und damit nach der Trennung von ihrem Ehemann offenbar nicht mehr über ihren eigenen finanziellen Möglichkeiten lebt (vgl. oben E. 5.4.3.3). Insgesamt erweisen sich damit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung als nicht angemessen. Ihre Aufenthaltsbewilligung ist daher zu verlängern.

 

6.3      Da die Rekurrentin noch erhebliche Integrationsdefizite aufweist, ist sie zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG). Sie muss ihre deutschen Sprachkenntnisse verbessern, ihre Berufstätigkeit ausbauen und darf sich nicht weiter verschulden. Sodann ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, SR 142.201.1).

 

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs in der Sache gutzuheissen und Ziff. 1 des Entscheids des JSD vom 29. November 2021 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 10. Februar 2021 aufzuheben sind. Die Sache wird zur Behandlung im Sinn der Erwägungen an den Bereich BdM zurückgewiesen. Zu bestätigen ist der vorinstanzliche Kostenentscheid, zumal ihn die Rekurrentin nicht substanziiert angefochten hat.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist das JSD zu verpflichten, der Rekurrentin eine Parteientschädigung zu zahlen. Dabei kann auf die Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 1. Juli 2022 abgestellt werden. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 11 Stunden und 40 Minuten ist zum beantragten Stundenansatz von CHF 200.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung steht die Parteientschädigung dem Vertreter selber zu. Sie ist demzufolge an diesen auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. November 2021 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, vom 10. Februar 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. Die Sache wird zur Behandlung im Sinn der Erwägungen an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt, zurückgewiesen.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und wird dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...], zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 2'333.35, zuzüglich Auslagen von CHF 30.25 und 7,7 % MWST von CHF 182.–, zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.