Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.281

VD.2021.285

 

URTEIL

 

vom 24. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen, , Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

B____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

C____                                                                                                   Kind

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerden gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. November 2021

 

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs, Weisungen und Errichtung einer Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

A____ und B____ sind die unverheirateten Eltern von C____, geboren [...] 2016. Die Eltern leben getrennt, ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn zu, wobei C____ bei der Mutter lebt. Am 12. Dezember 2020 beantragte B____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Unterstützung bei der Umsetzung seines Kontaktrechts und erstattete eine Gefährdungsmeldung, weil C____ bei der Mutter häuslicher Gewalt durch den Stiefvater ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 14. Februar 2021 beantragte B____ die alternierende Obhut für C____.

 

Nach durch die KESB in Auftrag gegebenen Abklärungen erstattete die zuständige Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend: KJD) am 30. Juni 2021 Bericht an die Kindesschutzbehörde. Mit Entscheid vom 18. November 2021 regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen C____ und seinem Vater und errichtete eine Beistandschaft für C____ mit [...] (KJD) als Beiständin. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, damit die Kontakte unverzüglich aufgebaut werden könnten. Im Einzelnen wurde dabei folgendes entschieden:

 

1.    «Der persönliche Verkehr von B____ mit C____ wird gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB folgend festgelegt:

C____ verbringt jedes zweite Wochenende von Freitagabend (nach der Kita) bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, beim Vater. Alle zwei Wochen, alternierend zu den Besuchswochenenden, verbringt C____ Montag, den ganzen Tag bis Dienstagabend, 18.00 Uhr beim Vater.

2.    Das Kind verbringt die Hälfte aller Ferien beim Vater, welche durch die Eltern im von ihnen zu erstellenden Besuchsplan festzulegen sind. Besuchstage beim Vater, die aufgrund von Ferien der Mutter mit dem Kind nicht umgesetzt werden können, können vom Vater nicht kompensiert werden. Die Bestandsperson kann die Eltern bei Bedarf in der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung unterstützen».

 

Gegen diesen Entscheid haben beide Eltern Beschwerde erhoben. A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021, es sei unter Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der persönliche Verkehr von C____ mit seinem Vater folgendermassen festzulegen: «C____ verbringt jedes zweite Wochenende von Freitagabend (nach der Kita) bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, beim Vater. Alle zwei Wochen, alternierend zu den Besuchswochenenden, verbringt C____ den Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr und den Freitagnachmitttag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr beim Vater». Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ebenfalls vom 20. Dezember 2021 datiert die Beschwerde von B____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er stellt Antrag auf Aufhebung der Ziffern 1 sowie 7-11 des angefochtenen Entscheids, die Erteilung der alternierenden Obhut und entsprechend die Anpassung der Aufgaben der Beiständin. Zudem beantragt er den teilweisen Erlass der vorinstanzlichen Gebühr, die Geheimhaltung seiner Adresse sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Stellungnahmen vom 29. Dezember 2021 und vom 25. Januar 2022 plädiert die KESB auf Abweisung beider Beschwerden sowie die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. Am 13. Januar 2022 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung des Verfahrensantrags der Beschwerdeführerin betreffend die aufschiebende Wirkung. Mit Replik vom 20. Januar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Zusammenlegung der Verfahren VD.2021.281 und VD.2021.285. Mit begründeter Verfügung der instruierenden Verwaltungsgerichtspräsidentin vom 24. Januar 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, zudem wurden die Verfahren VD.2021.281 und VD.2021.285 zusammengelegt.

 

Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragte am 27. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers sowie die Bekanntgabe seiner Adresse. Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Februar 2022 wurde der Verfahrensantrag betreffend Geheimhaltung der Adresse des Beschwerdeführers abgewiesen.

 

Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 an die KESB stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, da C____ mutmasslich bei den Besuchen beim Beschwerdeführer von dessen Bruder misshandelt worden sei. Mit Eingabe vom 25. März 2022 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht den Arztbericht des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 7. Februar 2022 zu und teilte mit, sie habe Strafanzeige gegen den Bruder des Beschwerdeführers erstattet. Am 20. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer neben diversen weiteren Dokumenten einen Bericht des UKBB vom 5. April 2022 sowie Bilder von Verletzungen von C____ ein, welche ihm im Haushalt der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann zugefügt worden seien.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Mai 2022 wurden die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und die eingesetzte Beiständin zur aktuellen Situation befragt. Anschliessend gelangten die jeweiligen Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführenden sowie der Vertreter der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Die zitierten Aktenstellen beziehen sich jeweils auf die digitalisierten Akten der KESB.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2021.74 vom 12. Novmeber 2021 E. 1.2; VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Kind bzw. die alternierende Obhut – möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

 

1.3      Als gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge über ihr Kind sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

 

2.

2.1      Gestützt auf den Bericht des KJD vom 30. Juni 2021 sowie nach Anhörung sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers erwog die Kindesschutzbehörde im angefochtenen Entscheid, beide Eltern seien in der Lage, C____ zu versorgen und zu betreuen. In der Vergangenheit sei es bei der Umsetzung von regelmässigen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und C____ aber wiederholt zu Problemen und Unterbrechungen gekommen, da die elterliche Kommunikation schwierig und immer wieder von Vorwürfen belastet gewesen sei. So habe etwa der Beschwerdeführer den Kontakt zu C____ im Sommer 2021 während rund zwei Monaten abgebrochen, da er sich von einer Operation habe erholen müssen und sich vom Ehemann der Beschwerdeführerin bedroht gefühlt habe, ohne jedoch seinen Sohn oder die Beschwerdeführerin über den Kontaktabbruch und die Gründe dafür zu informieren. Obwohl die alternierende Obhut grundsätzlich im Interesse von C____ sei, erscheine es angebracht, zunächst einmal über einige Monate die vorgegebene Betreuungszeit konstant und zuverlässig umzusetzen, bevor die Betreuungsanteile ausgeweitet werden könnten (Entscheid Ziff. 11).

 

2.2     

2.2.1   Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden (Beschwerde Ziff. 7). Der Kindsvater arbeite mindestens 80 % und sei entsprechend nicht in der Lage, eine alternierende Obhut umzusetzen. Es bestehe der Verdacht, dass er die alternierende Obhut nur deshalb beantragt habe, um geringere Unterhaltsbeiträge leisten zu müssen. Schliesslich werde auch die Verlässlichkeit und die Beständigkeit des Kinds­vaters angezweifelt, habe er doch den Kontakt mit seinem Sohn von Ende Mai 2021 bis 30. September 2021 ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen abgebrochen. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, C____ regelmässig und verlässlich zu betreuen, insbesondere die im Alltag notwendigen und wichtigen Entscheidungen für seinen Sohn zu treffen (Beschwerde Ziff. 8 ff.). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass C____ bei der Beschwerdeführerin einen kleinen Bruder habe, von dem er nicht während der Hälfte der Zeit getrennt werden sollte (Ziff. 11). Aufgrund der fehlenden Konstanz und Verlässlichkeit des Kindesvaters sei der von der Vorinstanz geregelte persönliche Verkehr aktuell nicht umsetzbar. Der Vater lasse auch nach Wiederaufnahme des Kontaktes zu seinem Sohn Besuchswochen­enden unentschuldigt ausfallen, zudem werde C____ am Montag und Dienstag in der Kita betreut, was eine Betreuung durch den Vater an diesen Tagen nicht sinnvoll scheinen lasse. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn bestehe erst seit kurzer Zeit wieder, er müsse sich zuerst aufbauen und bewähren, bevor dem Vater mehr Betreuungsanteile zugesprochen werden könnten. Entsprechend seien alternierend zu den Wochenenden Kontakte jeweils an zwei Nachmittagen unter der Woche alle 14 Tage festzulegen (Ziff. 12). Anlässlich der mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin konkret, es sei dem Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende sowie zusätzlich alle zwei Wochen – alternierend zu den Besuchswochenenden – am Mittwoch- und Freitagnachmittag ein Kontaktrecht zu seinem Sohn C____ zu gewähren. Ausserdem sei eine geeignete psychiatrische Therapie für C____ anzuordnen (Prot. Verhandlung p. 8).

 

2.2.2   Die KESB macht geltend, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei keine alternierende Obhut verfügt, sondern es seien lediglich ausgedehnte Besuche angeordnet worden, welche ohne weiteres mit dem Arbeitspensum des Beschwerdeführers vereinbar seien. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Umfang der Kontakte führe nicht zu weniger, sondern zu grösserer Unruhe für C____ und weiche im Übrigen nur unwesentlich von der Anordnung im angefochtenen Entscheid ab. Der Beschwerdeführer solle nun die Möglichkeit haben zu zeigen, dass er in der Lage sei, eine regelmässige und zuverlässige Betreuung für C____ zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten (Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 Ziff. 2).

 

2.2.3   Der Beschwerdeführer argumentiert, es sei unerfindlich, weshalb ihm die Beschwerdeführerin mangelnde Versorgungskapazitäten unterstelle. Die von der KESB angeordneten Kontakte seien nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber bei seinem Arbeitspensum von 80 % ohne weiteres umsetzbar (vgl. hierzu auch Eingabe vom 5. April 2022 mit Beilagen). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Änderung weiche nur geringfügig von der durch die KESB angeordnete Regelung ab und würde nicht zu mehr Kontinuität führen, insbesondere, da C____ die Nachmittage von Montag bis Freitag in der Kita verbringe (Stellungnahme Ziff. 11). Das Kindeswohl von C____ sei im Haushalt der Beschwerdeführerin nach wie vor stark gefährdet, da deren gewalttätiger Ehemann weiterhin bei ihr wohne (Stellungnahme vom 13. Januar 2022 p. 2 f., Stellungnahme vom 31. Januar 2022 Ziff. 14; Eingabe vom 5. April 2022 mit Bericht UKBB vom 4. April 2022).

 

2.3     

2.3.1   Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde die Gewährung der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung durch beide Elternteile. Zudem sei der Auftrag an die Beiständin dahingehend zu modifizieren, dass sie die Überwachung und Durchsetzung der Betreuungsanteile durch beide Eltern gewährleisten könne und den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung stehe (VD.2022.285 Beschwerde Ziff. 1-3). Entsprechend der alternierenden Obhut sei auch die elterliche Verantwortung neu zu definieren (Ziff. 4; vgl. Plädoyer Prot. Verhandlung p. 7).

 

2.3.2   In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2022 (VD.2022.285) hat die Kindesschutzbehörde sich auf den Standpunkt gestellt, in der Vergangenheit hätten die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, teilweise wegen einer Weiterbildung, teilweise weil er die Kontakte von sich aus während mehr als zwei Monaten unterbrochen habe, nicht regelmässig stattfinden können. Vor diesem Hintergrund hätte die Anordnung einer hälftigen Betreuung nicht dem Kindeswohl entsprochen. Die angeordnete erweiterte Kontaktregelung – bei welcher der Beschwerdeführer auch unter der Woche sowie in den Ferien und an Feiertagen Verantwortung für seinen Sohn übernehmen könne – bezwecke vor allem, dass die Kontakte über einen gewissen Zeitraum nun endlich kontinuierlich stattfinden könnten. Zudem sei die Beiständin explizit beauftragt worden, die Eltern bei der Weiterentwicklung der Betreuung zur alternierenden Obhut zu unterstützen.

 

2.3.3   Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2022 (VD.2022.285) geltend, der Beschwerdeführer habe sich immer nur phasenweise um seinen Sohn bemüht, je nachdem, ob es ihm gerade in den Wochenplan gepasst habe oder nicht (N 5). Die häusliche Gewalt ihres Ehemannes habe erst im Mai 2020 begonnen, woraufhin sie sich am 28. Oktober 2020 zum Schutz mit den Kindern in ein Frauenhaus begeben habe. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sei jedoch dadurch nicht unterbrochen worden. Zuvor habe sie aufgrund ihrer vorübergehenden Obdachlosigkeit vom 20. Mai 2019 bis 30. Oktober 2019 als Zwischenlösung mit C____ im «Wohnen für Frauen und Kinder» gewohnt. Das Wohl von C____ sei zu keiner Zeit gefährdet gewesen (N 7, 9, 11). Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich das Kindeswohl priorisiere, habe er doch während des mehrmonatigen Kontaktabbruchs im Sommer 2021 keine Versuche unternommen, per Telefon oder Videoanruf mit C____ in Kontakt zu bleiben (N 24).

 

3.

3.1      Es ist aktenkundig und unbestritten, dass sowohl vor Erlass des angefochtenen Entscheids als auch danach immer wieder längere Unterbrüche im Kontakt zwischen C____ und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben. So brach der Beschwerdeführer im Sommer 2021 den Kontakt zu seinem Sohn während rund zweieinhalb Monaten vollständig ab, weil er sich von einer geplanten Operation habe erholen müssen und sich zudem durch den Ehemann der Beschwerdeführerin bei den Übergaben des Kindes bedroht gefühlt habe (vgl. dazu Aktennotizen vom 17., 20 und 23. August 2021 KESB-Akten S. 433 f., 436, Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021 KESB-Akten S. 241 ff.). Ein weiterer Kontaktunterbruch erfolgte zwischen Februar und April 2022 auf Betreiben der Beschwerdeführerin, nachdem diese den Vorwurf geäussert hatte, C____ sei bei einem Besuch beim Beschwerdeführer von dessen Bruder misshandelt worden (ergänzende KESB-Akten S. 2 ff.; vgl. dazu ambulanter Bericht des UKBB vom 7. Februar 2022).

 

3.2

3.2.1   Gemäss den übereinstimmenden Aussagen beider Parteien anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung funktioniere die Umsetzung der mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Kontaktregelung seit Anfang April 2022 ohne nennenswerte Probleme. Aktuell werde C____ jeweils in den ungeraden Wochen von Freitag bis Sonntag und in den geraden Wochen von Montag bis Dienstag vom Beschwerdeführer betreut, wobei er auch bei ihm übernachte. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, seit ein Teil der Kontakte – auf Wunsch der Beschwerdeführerin – begleitet werde, laufe das Besuchsrecht eigentlich sehr gut. Zudem habe jüngst ein gemeinsames Standortgespräch im Kindergarten stattgefunden, an dem beide Eltern teilgenommen hätten (Prot. Verhandlung p. 3). Auf Nachfrage stellten beide Parteien in Abrede, dass C____ bei ihnen jemals physische Gewalt erlebt habe (Auss. Beschwerdeführer Prot. Verhandlung p. 4: «Das hat nie bei mir in der Familie stattgefunden, dass C____ schlecht behandelt wurde»; Auss. Beschwerdeführerin betreffend ihren Ehemann Prot. Verhandlung p. 4: «[…] er war nicht gewalttätig, nicht gegen mich und erst recht nicht gegen die Kinder. So etwas würde ich nie zulassen. […] Er hat schon herumgeschrien und Sachen zerstört, aber nie Gewalt angewandt»). Beide Haushalte seien während der vergangenen Monate sozialpädagogisch begleitet worden (Prot. Verhandlung p. 3). Aus den Aussagen der Beiständin geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf Wunsch der Beschwerdeführerin einer Begleitung durch D____ im Sinne einer vertrauensbildenden Massnahme freiwillig zugestimmt habe, es habe sich nicht um eine angeordnete Begleitung gehandelt (Auss. KJD und KESB Prot. Verhandlung p. 5; vgl. ergänzende KESB-Akten S. 15 Aktennotiz vom 22. Februar 2022).

 

3.2.2   Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung reichten beide Parteien je einen Bericht betreffend die familienpädagogische Begleitung durch «D____» im jeweiligen Haushalt ein (Prot. Verhandlung p. 3). Aus dem Kurzbericht über die Besuchsrechtsbegleitung in der Familie B____ geht hervor, der Beschwerdeführer zeige einen liebevollen Umgang mit seinem Kind und pflege tendenziell einen autoritativen Erziehungsstil. Er nehme die Bedürfnisse seines Sohnes wahr, könne darauf eingehen und gleichzeitig bei Bedarf Grenzen setzen. Wiederholt habe er sich in Anwesenheit von C____ verärgert oder unzufrieden über das Verhalten der Beschwerdeführerin (betreffend Kleiderwahl, Inhalt des Znüniböxlis etc.) geäussert. C____ habe auf Frage seines Vaters angegeben, er wolle 5 Tage beim Vater und 5 Tage bei der Mutter sein (Kurzbericht D____ vom 23. Mai 2022).

 

3.2.3   Der Bericht zur Sozialpädagogischen Familienbegleitung in der Familie A____ thematisiert in erster Linie die Paarbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, E____, sowie deren Auswirkungen auf C____ und den gemeinsamen Sohn F____. Aus dem Bericht geht hervor, dass die bei Beginn der Sozialpädagogischen Familienbegleitung getrennten Ehegatten ihre Paarbeziehung erfolgreich wiederaufgenommen hätten. Es sei zu einer Entspannung und Beruhigung der Gesamtsituation des Paares gekommen, was unter anderem daran liege, dass E____ sich in regelmässige Psychotherapie begeben habe und Medikamente nehme. Die Beschwerdeführerin gehe mit ihren beiden Söhnen liebevoll und zugewandt um; sie achte darauf, dass es ihnen gut gehe und es gelinge ihr gut, die Bedürfnisse beider Kinder abzudecken. Teilweise werde sie bei Alltagsaufgaben von ihrem Ehemann entlastet. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann berichteten, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers als Einmischung erlebten, dieser zu ihrer vergangenen und aktuellen Paarproblematik beitrage und viel Unruhe in die Familie bringe. Zudem seien sie der Ansicht, der Beschwerdeführer beeinflusse C____ negativ, was sich in aggressivem Verhalten des Kindes gegenüber den anderen Familienmitgliedern äussere (Bericht D____ vom 19. April 2022).

 

4.

4.1.1   Im angefochtenen Entscheid wurden betreffend den persönlichen Verkehr zwischen C____ und dem Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie alternierend – in den Wochen ohne Wochenendkontakt – von Montagmorgen bis Dienstagabend, festgelegt. Zum weiteren Ausbau der Beziehung von C____ mit dem Beschwerdeführer ordnete die Kindesschutzbehörde an, C____ verbringe die Hälfte der Schulferien und Feiertage beim Vater, wobei sich die Eltern über die konkrete Verteilung über das Jahr selbständig einigten.

 

4.1.2   Beide Beschwerden richten sich gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und C____, wobei die Anordnung bezüglich der Ferien und Feiertage unangefochten geblieben ist. Während die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, in den Wochen ohne Wochenendkontakte sei anstelle der Übernachtung am Montag ein Kontakt an je zwei Nachmittagen unter der Woche festzulegen (Plädoyer Prot. Verhandlung p. 8), beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung der geteilten Obhut mit je hälftiger Betreuung von C____ durch beide Elternteile (Plädoyer Prot. Verhandlung p. 7).

 

4.2

4.2.1   Zu überprüfen ist damit zunächst die Angemessenheit der im angefochtenen Entscheid getroffenen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beschwerdeführer.

 

4.2.2   Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).

 

4.2.3   Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wolle keine Übernachtungen von C____ beim Beschwerdeführer unter der Woche. Diese seien für das Kind zu stressig, müsse es doch früher als gewohnt aufstehen, um vom Wohnort des Beschwerdeführers in [...] in den Kindergarten gebracht zu werden. Zudem sei für C____ ein gemeinsames Zubettgeh-Ritual mit seinem jüngeren Bruder F____ wichtig (Prot. Verhandlung p. 5, Plädoyer p. 9). Die Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. Dies umso mehr, als C____ nur jede zweite Woche eine Nacht an einem Wochentag beim Beschwerdeführer verbringt. Zwar wohnt der Beschwerdeführer in [...], was während der Schulzeit ein etwas früheres Aufstehen für C____ erforderlich machen dürfte, jedoch bringt ihn der Beschwerdeführer an diesen Tagen mit dem Auto in den Kindergarten, so dass für das Kind kein unzumutbar langer oder anstrengender Schulweg resultiert. Ebenfalls nicht überzeugend erscheint das Argument, C____ brauche ein gemeinsames Zubettgehritual mit seinem im Haushalt der Beschwerdeführerin lebenden Halbbruder. C____ ist einige Jahre älter als F____ und dürfte aus diesem Grund ohnehin nicht die identischen Bettzeiten wie sein jüngerer Bruder haben, zudem können die Brüder an allen übrigen Wochentagen die Abende gemeinsam verbringen. Die Beschwerdeführerin führt weiter an, C____ wolle nicht beim Vater übernachten. Dem widerspricht indessen der Kurzbericht vom 23. Mai 2022 von D____, wonach C____ beim Beschwerdeführer geäussert habe, er wolle je 5 Tage bei beiden Elternteilen verbringen. Zum Wille des Kindes ist überdies anzumerken, dass dieser gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nur eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243) und erst etwa ab dem 12. Altersjahr von der Fähigkeit des Kindes zu autonomer Willensbildung auszugehen ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Insbesondere in Fällen, in denen die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist, kann ohnehin nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a). C____ ist erst fünfeinhalb Jahre alt und befindet sich seit Längerem in einem massiven Loyalitätskonflikt zwischen seinen zerstrittenen Eltern. Vor diesem Hintergrund erscheint es wichtig, dass er möglichst unbelastet ausgedehnten Kontakt zu beiden Elternteilen, sowohl an den Wochenenden als auch an Schultagen pflegen kann. Auf diese Weise wird zudem beiden Elternteilen ermöglicht, C____ in unterschiedlichen Lebenssituationen – und damit auch beim Zubettgehen sowie beim Bereitmachen für den Kindergarten – zu betreuen und zu begleiten, was insbesondere mit Blick auf die beabsichtigte Ausdehnung der Kontakte hin zu einer alternierenden Obhut von grossem Wert ist (vgl. dazu unten E. 4.3.4). Eine alle 14 Tage stattfindende Übernachtung C____s beim Beschwerdeführer unter der Woche ist somit nicht zu beanstanden.

 

4.3

4.3.1   Der Beschwerdeführer moniert, es liege kein Grund dafür vor, die alternierende Obhut und die hälftige Betreuung C____s durch beide Eltern nicht ab sofort anzuordnen. Die Beschwerdeführerin habe ihm in der Vergangenheit wiederholt grundlos die Kontakte zu seinem Sohn verweigert, wobei die Beiständin unverständlicherweise untätig geblieben sei. Erst nachdem er in die von ihr gewünschte Familienbegleitung eingewilligt habe, hätten die Kontakte zwischen C____ und ihm regelmässig und problemlos funktioniert (Prot. Verhandlung p. 3 f., Plädoyer p. 7 f.).

 

4.3.2   Das Bundesgericht hat die alternierende Obhut zum Regelfall erhoben, wobei die alleinige Obhut anzuordnen ist, wenn im Einzelfall konkrete Gründe gegen eine alternierende Obhut sprechen. Das massgebende Kriterium ist dabei das Kindeswohl. Dementsprechend hat das urteilende Gericht bei seinem Entscheid über die Betreuungsform gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine alternierende Obhut mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist. In diesem Zusammenhang führt das Bundesgericht eine nicht abschliessende Zahl von Kriterien auf, auf welche bei dieser Prüfung abzustellen ist. Als Kriterien nennt das Bundesgericht unter anderem die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die persönliche Beziehung des Kindes zu den Eltern, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, die Bereitschaft den Kontakt zum anderen Elternteil zu fördern, das Alter der Kinder, die geografische Situation, die Stabilität sowie den Willen des Kindes (BGE 142 III 612, E. 4.2; BGE 142 III 617, E. 3.2.3.). Die Relevanz und Gewichtung der genannten Kriterien hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei die Erziehungsfähigkeit der Eltern Grundvoraussetzung für die alternierende Obhut darstellt (BGE 142 III 612, E. 4.3; BGE 142 III 617, E. 3.2.3.).

 

4.3.3   Die kantonalen Gerichte verfügen beim Entscheid über die Anordnung der alternierenden Obhut über grosses Ermessen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.2). Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Die Kindesschutzbehörde hat im angefochtenen Entscheid explizit festgehalten, eine alternierende Obhut liege im Interesse von C____. Aufgrund der in der Vergangenheit wiederholt unzuverlässigen Umsetzung der Kontakte gelte es aber zuerst einmal, die vorgegebenen Betreuungszeiten über einige Monate konstant und zuverlässig umzusetzen. Es bleibe somit die Aufgabe beider Elternteile, sich für ihren Sohn weiterhin mit den Betreuungsanteilen gemeinsam auseinanderzusetzen (Entscheid Ziff. 11).

 

4.3.4   Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. An der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile bestehen keine begründeten Zweifel (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 5 sowie Berichte von D____). Fraglich erscheint hingegen die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern. Ihre Beziehung ist offensichtlich auch Jahre nach der Trennung von tiefgreifenden Konflikten, grossem Misstrauen und massiven gegenseitigen Schuldzuweisungen geprägt, was auch in der Verwaltungsgerichtsverhandlung deutlich geworden ist. Insbesondere die gegenseitigen Vorwürfe betreffend den Verdacht auf körperliche Misshandlung von C____ im Haushalt des jeweils anderen Elternteils sind äusserst gravierend und haben zu zwei notfallmässigen Konsultationen im UKBB sowie seitens des Beschwerdeführers zu diversen Gefährdungsmeldungen und seitens der Beschwerdeführerin zu einer Strafanzeige gegen den Bruder des Beschwerdeführers geführt (Berichte UKBB vom 7. Februar 2022 und vom 5. April 2022; KESB-Akten S. 108, 412-415; Polizeirapport vom 17. Februar 2022 ergänzende KESB-Akten S. 26-30). Inwieweit die gegenseitigen Anschuldigungen gerechtfertigt sind oder nicht, kann an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Im UKBB wurde sowohl bei der Dokumentation der Verletzungen durch die Beschwerdeführerin im Februar 2022 als auch anlässlich der jüngsten Konsultation durch den Beschwerdeführer im April 2022 von der Eröffnung einer Kindesschutzgruppe abgesehen (vgl. ambulante Berichte UKBB vom 7. Februar 2022 und 5. April 2022). Die abklärende Sozialarbeiterin vom KJD hielt in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2019 fest, aus ihrer Sicht deuteten die dokumentierten Blessuren nicht auf eine körperliche Misshandlung oder eine Vernachlässigung hin (KESB-Akten S. 361). Zudem vermelden beide Berichte von D____ einen positiven Umgang mit dem Kind und keine Anzeichen von aktueller Gewalt in beiden Haushalten. Aktenkundig ist jedoch, dass es in der Vergangenheit in der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann offenbar zu häuslicher Gewalt gekommen ist, von der auch C____ direkt betroffen war. Im Abklärungsbericht des KJD vom 30. Juni 2021 ist vermerkt, sowohl die Beschwerdeführerin als auch C____ seien Opfer häuslicher Gewalt seitens E____s geworden. C____ habe auf die Gewaltvorfälle, welche ihn auch persönlich betroffen hätten, mit grosser Unruhe, zum Teil aggressivem Verhalten und Ängstlichkeit reagiert (KESB-Akten S. 461). Auch gemäss dem kinderpsychologischen Abklärungsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 11. März 2021 habe C____ die häusliche Gewalt zwischen der Mutter und dem Stiefvater miterlebt und sei teilweise selbst zum Opfer von emotionaler und körperlicher Gewalt seitens des Stiefvaters geworden (KESB-Akten S. 446). Wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Verwaltungsverhandlung erklärt, ihr Ehemann habe nie Gewalt ausgeübt, sondern lediglich die Scheidungspapiere zerrissen (Prot. Verhandlung p. 4), so erscheinen diese Angaben vor dem aktenkundigen Hintergrund arg bagatellisierend. Immerhin musste sich die Beschwerdeführerin zum Schutz vor ihrem Ehemann mit den Kindern zweimal ins Frauenhaus begeben (Abklärungsbericht KJD vom 30. Juni 2021 KESB-Akten S. 461). Richtet man den Fokus allerdings auf die aktuelle Entwicklung, scheint diese insgesamt positiv zu verlaufen. Zwar lebt die Beschwerdeführerin wieder mit ihrem Ehemann zusammen, gemäss dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung habe sich jedoch dessen psychischer Zustand gebessert und damit auch die Familiensituation beruhigt, seit er regelmässig Medikamente und Psychotherapie in Anspruch nehme (vgl. Bericht D____ vom 19. April 2022, vgl. dazu auch Auss. der Beschwerdeführerin Prot. Verhandlung p. 5). Vor diesem Hintergrund ist dem Vertreter der KESB beizupflichten, wonach aktuell nicht von einer akuten Gefährdung C____s auszugehen ist.

 

4.3.5   Erfreulich ist, dass es den Parteien offenbar seit rund zwei Monaten gelingt, die angeordnete Kontaktregelung umzusetzen und sie sogar gemeinsam an einem Standortgespräch im Kindergarten betreffend C____ teilgenommen haben. Dennoch scheint ihre Kommunikation nach wie vor äusserst angespannt und von massiven Vorwürfen geprägt. Auch anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung konnten es die Parteien nicht unterlassen, zahlreiche Anschuldigungen gegeneinander zu erheben. Schliesslich geht auch aus den Berichten von D____ hervor, dass der Umgang zwischen den Eltern nach wie vor von einem tiefen gegenseitigen Misstrauen geprägt ist. So macht die Beschwerdeführerin offensichtlich den Beschwerdeführer für ihre aktuellen und vergangenen Beziehungsprobleme mit ihrem Ehemann verantwortlich; weiter führt sie aggressives Verhalten von C____ gegenüber seinem jüngeren Bruder auf einen angeblich negativen Einfluss des Beschwerdeführers auf seinen Sohn zurück (Bericht D____ vom 19. April 2022 p. 2 f.). Dagegen bringt der Beschwerdeführer weiterhin gravierende Vorwürfe gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin vor (Eingabe vom 20. Mai 2022) und bemängelt zudem offenbar in C____s Anwesenheit das Vorgehen der Beschwerdeführerin betreffend Informationen über Vorfälle im Kindergarten, Mitgeben von angemessener Kleidung sowie die Befüllung des Znüniböxlis (Bericht D____ vom 23. Mai 2022 betreffend Kontakte vom 2. Und 13. Mai). Es ist somit festzustellen, dass eine längerfristig gemeinsame und konstruktive Auseinandersetzung zum Wohl ihres Kindes mit Blick auf die zahlreichen Vorbehalte und das weiterhin bestehende Misstrauen zwischen den Parteien derzeit noch nicht in ausreichendem Mass vorhanden ist. Namentlich für den Umstand, dass ihre diesbezüglichen Haltungen und Äusserungen C____s Wohl abträglich sind, scheint beiden Eltern ein ausreichendes Bewusstsein noch zu fehlen. Hierzu kann auf die Ausführungen des Vertreters der KESB verwiesen werden, wonach die Eltern zuerst lernen müssten, dass die gemeinsame Verantwortung nicht nur in der hälftigen Betreuung liege, sondern darin, sich gemeinsam für C____s Wohl einzusetzen (Prot. Verhandlung p. 10). Es liegt in C____s Interesse, dass er einen regelmässigen, intensiven und möglichst unbelasteten Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen kann. Dafür ist essentiell, dass es den Eltern gelingt, ihren Fokus zunehmend weg von ihren gegenseitigen Animositäten und vermehrt auf C____s Wohlergehen zu richten.

 

4.3.6   Da beide Elternteile trotz ihrer konflikthaften Beziehung durchaus die Bereitschaft zeigen, das Interesse ihres Sohnes wahrzunehmen, erscheint es vorliegend angezeigt, im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Beschwerdeführer zur Teilnahme am Kurs «Kind im Blick» zu verpflichten. 

 

4.4      Zusammenfassend ist sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Beschwerdeführer das Kriterium der Erziehungsfähigkeit ohne weiteres gegeben. Trotz einer gewissen Verbesserung betreffend die Umsetzung der angeordneten Kontaktregelung und der damit verbundenen Absprachefähigkeit, bestehen nach wie vor Zweifel an der Dauerhaftigkeit der – für die alternierende Obhut erforderlichen – Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien. Insbesondere der Umstand, dass das von der Vorinstanz angeordnete Kontaktrecht erst seit knapp zwei Monaten einigermassen reibungslos funktioniert, wirft doch gewisse Zweifel an der Beständigkeit der Kooperationsfähigkeit der Eltern auf. Es steht jedoch zu erwarten, dass es den Parteien – namentlich mit Blick auf die positive jüngere Entwicklung sowie die angeordnete Kursteilnahme – gelingen wird, künftig vermehrt C____s Wohl in den Mittelpunkt ihrer Bemühungen zu stellen und im Interesse ihres Kindes einen konstruktiveren Umgang miteinander zu finden. Wenngleich aktuell somit die Vor­aussetzungen für die Erteilung der alternierenden Obhut noch nicht vollständig gegeben sind, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese im Interesse von C____ anzustreben ist. In diesem Sinne wird die KESB angewiesen, die Voraussetzungen für die Erteilung der alternierenden Obhut nach den Sommerferien erneut zu prüfen und diese, falls die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, unter Festlegung der jeweiligen Betreuungsanteile zu erteilen.

 

 

 

5.

5.1      Aus den Akten ergibt sich, dass der erst fünfeinhalbjährige C____ bereits zahlreichen belastenden Situationen ausgesetzt war, darunter wiederholten Kontaktabbrüchen, Gewalterfahrungen sowie dem langjährigen Loyalitätskonflikt zwischen seinen Eltern. Der kinderpsychologische Abklärungsbericht vom 11. März 2021 hält fest, dass C____ aufgrund der über die Jahre anhaltenden hohen Belastungen mit Beziehungsabbrüchen, Wohnortswechseln und Erleben von häuslicher Gewalt Belastungssymptome wie Hyperarousal, Vermeidungsverhalten, Schwierigkeiten in der Emotionsregulation und Beziehungsgestaltung mit teils gehemmten und teils aggressiven Verhaltensweisen in Bezug auf andere Kinder, körperliche Beschwerden, Aufmerksamkeitsprobleme und Schwierigkeiten in der Selbstregulation zeige (KESB-Akten S. 447). Es erscheint vor diesem Hintergrund äusserst wichtig, dem Kind neben der konstanten und verlässlichen Umsetzung der Kontaktregelung die Möglichkeit zu verschaffen, sich im Rahmen einer psychologischen Begleitung frei über belastende Umstände zu äussern und diese adäquat zu verarbeiten. Zudem erhält C____ damit eine neutrale Vertrauensperson, welcher er sich im Fall allfälliger häuslicher Gewalt anvertrauen könnte. Da es der Beschwerdeführerin offensichtlich noch nicht gelungen ist, einen Therapieplatz zu finden, erhält die Beiständin den zusätzlichen Auftrag, für C____ eine Therapie bei einer geeigneten Psychotherapeutin oder einem geeigneten Psychotherapeuten aufzugleisen und der Kindesschutzbehörde regelmässig Bericht betreffend die Teilnahme von C____ an den Therapiesitzungen zu erstatten.

 

5.2      Mit Blick auf die weiterhin im Raum stehenden Misshandlungsvorwürfe beider Parteien erhält die Beiständin zusätzlich den Auftrag, bei Verdacht auf Verletzung der körperlichen und/oder psychischen Integrität von C____ unverzüglich die erforderlichen Abklärungen in die Wege zu leiten und die daraus resultierenden Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen.

 

6.

6.1      Aus diesen Erwägungen folgt, dass beide Beschwerden im Wesentlichen abzuweisen sind.

 

6.2      Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend tragen die Beschwerdeführenden gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.– je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

 

6.3      Die beiden Rechtsvertreterinnen werden infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Höhe der Honorare wird auf das Urteilsdispositv verwiesen.

 

6.4      Der Beschwerdeführer hat um teilweisen Erlass der vorinstanzlichen Kosten ersucht. Dieser Antrag wird aufgrund seines Unterliegens im Verwaltungsgerichtsverfahren abgewiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. November 2021 wird folgendermassen ergänzt:

 

d.         Die Beiständin erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB zusätzlich den Auftrag, für C____ eine psychologische oder psychiatrische Begleitung zu etablieren. Sie erstattet der KESB monatlich Bericht über die Wahrnehmung der Termine.

 

e.         Die Beiständin erhält ausserdem den Auftrag, bei Verdacht auf Verletzung der physischen und/oder psychischen Integrität von C____ unverzüglich die erforderlichen Abklärungen in die Wege zu leiten und die daraus resultierenden Massnahmen zum Schutz von C____ zu treffen.

 

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

 

Die KESB wird angewiesen, nach den Schulsommerferien 2022 die Voraussetzungen für die alternierende Obhut erneut zu prüfen und diese gegebenenfalls anzuordnen.

 

Zudem wird beiden Elternteilen gemäss Art. 307 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches die Weisung erteilt, den Kurs «Kind im Blick» zu absolvieren.

 

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–, einschliesslich Auslagen, je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 7'351.40, zuzüglich CHF 800.– für die Gerichtsverhandlung sowie Auslagen von CHF 188.– und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 642.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 4'300.–, zuzüglich CHF 800.– für die Gerichtsverhandlung sowie Auslagen von CHF 43.– und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 396.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdeführer

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

- Beiständin des Kindes ([...], KJD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.