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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.261
VD.2021.264
VD.2021.283
VD.2021.284
URTEIL
vom 16. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
B____ Beschwerdeführer
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
C____ Sohn 1
[...]
D____ Sohn 2
c/o E____,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
F____ Tochter
c/o Wohngruppe G____,
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. November 2021
betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts /
Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft / Erteilung einer Weisung
bzw. Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
C____, D____, F____ und H____ sind die gemeinsamen Kinder von A____ und B____. Am 4. Februar 2014 meldete die Schulleitung Primarstufe I____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; Kindesschutzbehörde) eine mögliche Gefährdung von C____ (geboren am [...]) und seinen Geschwistern. C____ zeige ein auffälliges Verhalten, verspäte sich oft und falle beim Mittagstisch durch grossen Hunger auf. Aufgrund einer Zusammenarbeit zwischen den Eltern und dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) auf freiwilliger Basis konnte das Verfahren eingestellt werden. Am 27. Mai 2019 meldete die Schulleitung der Primarschule J____ der Kindesschutzbehörde eine mögliche Gefährdung von H____ (geboren am [...]), da er wiederholt Gegenstände gestohlen habe. Nachdem H____ die Schule gewechselt hatte und keine weiteren Auffälligkeiten gemeldet worden waren, konnte das Verfahren ebenfalls ohne behördliche Anordnung eingestellt werden.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 meldete die Schulleitung der Primarschule J____ sodann eine mögliche Gefährdung von F____ (geboren am [...]), da sie gegenüber der zuständigen Schulsozialarbeiterin wiederholt von belastenden familiären Verhältnissen und elterlicher Gewalt berichtet habe. Die Kindesschutzbehörde erteilte darauf am 17. Februar 2021 dem KJD einen dringenden Auftrag zur behördlichen Abklärung, ohne dass die Eltern darüber informiert werden sollen. Der zuständige Sozialarbeiter K____ nahm Kontakt zu F____ und D____ auf. Mit Entscheid vom 26. März 2021 beschloss die Kindesschutzbehörde die superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die beiden Geschwister und die Platzierung in der L____. Gleichentags informierte die Kindesschutzbehörde die Eltern mündlich über die Platzierung von F____ und D____. Die superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde mit Entscheid vom 15. April 2021 in eine vorsorgliche Massnahme umgewandelt. Mit Abklärungsbericht vom 16. Juli 2021 empfahl K____ die Bestätigung der provisorischen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, um die Platzierung in der L____ fortzusetzen, sowie die Errichtung der Beistandschaft für alle vier Geschwister.
Die Kindesschutzbehörde entschied am 13. August 2021 in Bestätigung der vorsorglichen Massnahme vom 15. April 2021, dass das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ und B____ für F____ und D____ aufgehoben bleibe und F____ und D____ in der L____ untergebracht würden (Disp.-Ziff. 1). Sodann errichtete die Kindesschutzbehörde für F____ und D____ eine Erziehungsbeistandschaft (Disp.-Ziff. 2) und ernannte K____, Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand (Disp. Ziff. 3).
Der Beistand erhielt den Auftrag und die Befugnisse,
a) sowohl F____ und D____ als auch ihre Eltern in Fragen, welche die Jugendlichen betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen,
b) die Platzierung von F____ und D____ in der Institution zu begleiten und zu überwachen sowie Antrag zu stellen, sobald eine Anschlusslösung absehbar ist,
sowie mit entsprechenden Vertretungskompetenzen den Auftrag und die Befugnisse,
c) notwendige pädagogische, therapeutische und medizinische Massnahmen für F____ und D____ einzuleiten, zu begleiten und bei Bedarf die nötigen Rechtshandlungen vorzunehmen, sollten die Eltern dazu nicht in der Lage sein,
d) für F____ und D____ die Indikation von Hilfe und Unterstützung durch die involvierten oder noch zu involvierenden Fachstellen und -personen zu evaluieren und die Koordination, Organisation und Finanzierung vorzunehmen,
e) die Finanzen im Zusammenhang mit den Platzierungen von F____ und D____ zu verwalten.
Die Kindesschutzbehörde erteilte sodann den Eltern die Weisung, eine transkulturelle sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen.
Gegen die Entscheide der Kindesschutzbehörde vom 13. August 2021 erhoben die Eltern, A____ und B____, am 24. November 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde in Bezug auf die Regelungen für F____ (VD.2021.261) und D____ (VD.2021.264) und beantragten die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2021 wurden die Verfahren VD.2021.261 und VD.2021.264 zusammengelegt. Weiter bewilligte der Verfahrensleiter die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit [...] und von D____ und F____ mit [...] als Kindesanwalt.
Mit Entscheiden vom 25. November 2021 errichtete die Kindesschutzbehörde sodann für die beiden weiteren Geschwister H____ und C____ eine Beistandschaft und ernannte K____, Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand. Dagegen reichten A____ und B____ am 21. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragen die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide und damit die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft für H____ (VD.2021.283) und C____ (VD.2021.284). Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2021 wurden die Verfahren VD.2021.283 und VD.2021.284 mit den Verfahren VD.2021.261 und VD.2021.264 zusammengelegt und die KESB gebeten, in allen Verfahren gleichzeitig Stellung zu nehmen. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2022 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung aller Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Der Kindesvertreter ersuchte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 um Abweisung der Beschwerden vom 24. November 2021. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik (Eingang 1. April 2022) an ihren Anträgen fest.
Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. März 2022 wurde F____ in Änderung des Aufenthaltsortes in der Wohngruppe G____ untergebracht. D____ wurde mit Entscheid vom 26. Januar 2023 im E____ platziert.
Das Verwaltungsgericht führte am 16. Februar 2023 eine mündliche Verhandlung durch. Dabei sind zunächst die Beschwerdeführenden und anschliessend der Beistand der Kinder befragt worden. Schliesslich sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, der Kindesvertreter und der Vertreter der KESB zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind von den angefochtenen Entscheiden direkt betroffen und nach Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdebefugnis setzt darüber hinaus ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). C____ ist am [...] 18 Jahre alt geworden. Die Beistandschaft für Minderjährige endet von Gesetzes wegen mit Erreichen der Volljährigkeit (Art. 14 ZGB). Da die Beistandschaft für C____ folglich nicht mehr besteht, haben die Beschwerdeführenden ihr Interesse an einem entsprechenden Entscheid verloren. Das Verfahren VD.2021.284 ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Auf die rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden in den übrigen drei Verfahren ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts Anderes vorsehen. Subsidiär kommt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2).
2.
2.1 Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts. Der Begriff wird in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/ Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
2.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Der Beistandsperson können besondere Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).
2.3 Kann einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat es die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme.
2.4 Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog. Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November 2017 E. 4.2; Häfeli, in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N 1). Behördliches Handeln der Kindesschutzbehörde erübrigt sich, wenn die Eltern von sich aus einer Gefährdung des Kindeswohls abhelfen (Art. 307 Abs. 1 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1.90).
3. Zunächst ist die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über F____ und D____ zu überprüfen.
3.1 Zur Begründung der angeordneten Massnahmen führte die Kindesschutzbehörde in den angefochtenen Entscheiden vom 13. August 2021 aus, dass sowohl F____ als auch D____ durch die von ihnen geschilderten innerfamiliären Gewalterfahrungen in hohem Masse emotional belastet wirkten. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Vater Druck auf F____ ausübe und Gewalt anwende bzw. sich negativ über D____ äussere, sobald die Kinder dem Leistungsdruck nicht standhalten würden. Dies verdeutliche, dass die Kinder bei den Eltern regelmässig die Erfahrung machten, den Anforderungen nicht zu genügen und in einem Klima von Angst und Repression lebten. Zuhause hätten F____ und D____ Pflichten zu erfüllen ohne Spielraum mit Gelegenheit zur Erprobung verschiedener Beschäftigungen und Wünsche. Darüber hinaus hege D____ augenscheinlich grosse Ängste und zeige Panikreaktionen, sobald er in Kontakt mit den Eltern komme. Seine schulischen Leistungen blieben unter seinen Möglichkeiten, da er sein Wissen schlecht aktivieren könne. F____s schulische Leistungen hätten sich seit Eintritt in die L____ verbessert. Aufgrund ihres Alters sei dem Willen der beiden Kinder, zukünftig nicht nach Hause zu den Eltern zurückkehren zu wollen, in erhöhtem Masse Rechnung zu tragen. Entscheidend sei gleichzeitig, dass die Eltern von sämtlichen involvierten Fachpersonen in die Abklärungen einbezogen worden seien und sich nicht aktiv darum bemüht hätten, die Gründe zu erfragen, weshalb D____ und F____ Gewaltvorwürfe gegen die Eltern vorbringen und sich wünschen, nicht mehr bei den Eltern zu wohnen. Damit schloss die Kindesschutzbehörde auf das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung im Umfang der ungenügenden elterlichen Kompetenzen zur Verwirklichung des Kindeswohls von F____ und D____. Sie befand eine weitere Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts als verhältnismässig. Gleichzeitig erachtete sie eine Erziehungsbeistandschaft mit Begleitungs- und Vertretungskompetenzen als erforderlich. Zudem sei es zielführend, den Eltern die Weisung zu erteilen, eine transkulturelle sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel, die Kommunikation und Beziehung der Familienmitglieder zu verbessern, die Verständigung zwischen Eltern, Beistand und Institution zu erleichtern sowie ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern.
3.2 Die beschwerdeführenden Eltern machen dagegen geltend, es treffe nicht zu, dass F____ und D____ jegliche privaten Entwicklungsmöglichkeiten verwehrt worden seien. Der Beschwerdeführer stehe dazu, zu den Kindern streng gewesen zu sein, weil insbesondere D____ die minimalen Leistungsanforderungen nicht erfüllt habe. Es erscheine zynisch, die Beschwerdeführenden mit dem Entzug des Aufenthaltsrechtes sozusagen dazu zwingen zu wollen, die von ihnen bestrittenen Gewaltanwendungen zu bestätigen. Ein fundiertes psychiatrisches bzw. psychologisches Gutachten liege nicht vor. Eine Kindsbefragung, die ohne Gewährung der Teilnahmerechte der Eltern bzw. deren Vertreter durchgeführt worden sei, könne ohnehin keinen Beweis bringen, zumal aus den Befragungen der Kinder entgegen der Ansicht der KESB ein zielorientiertes, abgesprochenes und dramatisierendes Aussageverhalten ersichtlich werde. Die beiden anderen Kinder, H____ und C____ würden keinerlei Auffälligkeiten zeigen und negieren, dass in der Familie ein Klima der Gewalt herrsche. Insgesamt und aufgrund der weiteren Tatsache, dass der Vater zwischenzeitlich im Rahmen der Trennung eine eigene Wohnung bezogen und sich somit sein täglicher Einfluss auf die Erziehung der Kinder ohnehin minimiert habe, sei der verfügte Entzug der Bestimmung des Aufenthaltsrechtes über F____ und D____ unverhältnismässig.
3.3 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Teilnahmerechte bei der Kindesanhörung durch die Vorinstanz geltend machen, ist darauf vorab einzugehen, da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, dessen Verletzung grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde (BGE 144 I 11 E. 5.3). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Es geht dabei insbesondere darum, die Haltung, Meinung und die Wünsche des Kindes zu erfragen, die schliesslich in die Entscheidfindung mit einbezogen werden müssen. Die Anhörung findet grundsätzlich ohne Beisein der Eltern statt, damit das Kind unbeeinflusst und frei seine Ansicht darlegen kann (vgl. etwa Fachdossier Hochstrittige Umgangskonflikte des Amts für Jugend und Berufsberatung, Kanton Zürich, vom 15. März 2022, Ziff. 7.3). Das Protokoll der Anhörung vom 27. Juli 2021 befindet sich in den Akten (Vorakten II S. 94 ff.), sodass die Eltern vom Inhalt des Gesprächs Kenntnis nehmen konnten. Inwieweit die Vorinstanz durch die Kindesanhörung ohne Teilnahme der Eltern deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, ist daher nicht ersichtlich. Dass die KESB die Äusserungen der beiden Jugendlichen ernst genommen haben, ist angesichts der Umstände (s. sogleich) ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Primarschule J____ der KESB am 15. Februar 2021 eine eventuelle Kindeswohlgefährdung meldete, da F____ der Schulsozialarbeiterin wiederholt von ihrer belastenden häuslichen Situation berichtet habe. Sie habe den Vater als unberechenbar beschrieben und Gewaltausbrüche und Situationen geschildert, in denen sie selbst, aber auch ihre Mutter und Geschwister geschlagen würden. Ebenso habe sie von fragwürdigen Strafen und Erziehungsmassnahmen erzählt. Die Schule habe F____ hoch belastet und in grosser Angst erlebt (Vorakten I S. 105). Der zuständige Sozialarbeiter des KJD berichtete in seiner Empfehlung auf Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dass F____ und D____ ihm glaubhaft erzählt hätten, dass sie beide und auch der ältere Bruder C____ von den Eltern immer wieder Gewalt erlebten. F____ habe gesagt, sie werde eher selten geschlagen, dafür aber viel beleidigt und erniedrigt, vor allem wegen der Schule und ihren Leistungen. Ihr Vater schlage auch die Mutter. Der älteste Bruder C____ werde auch geschlagen. Er habe aber aufgrund seines Alters nicht mehr lange, um von zuhause wegzugehen. Der Sozialarbeiter führte sodann aus, D____ habe ihm erzählt, er werde ca. einmal pro Monat geschlagen. Oftmals gehe es um Hausaufgaben, die nicht gemacht seien. Er würde als unnütz beschimpft, wenn er eine Rechnung nicht verstehe. D____ würde von zuhause wegwollen. D____ habe auch davon erzählt, dass er mit dem Gürtel geschlagen worden sei. H____ werde von den Eltern verhätschelt und werde nie wirklich geschlagen. Auch damals, als der Diebstahl passiert sei, sei er «nur» angeschrien worden (Vorakten I S. 105 ff.).
Die Universitäre Psychiatrische Kliniken (Klinik für Kinder und Jugendliche, UPKKJ) empfahl mit Zwischenbericht vom 7. Juli 2021 für F____ und D____ eine weitere Platzierung zwecks Sicherheitsempfinden. F____ wirke affektiv belastet, ängstlich und zurückhaltend, wobei zunehmend Gefühle der Wut und der Enttäuschung sichtbar würden. Die bisherigen Testergebnisse würden auf emotionale Belastung sowie psychosomatische Beschwerden hinweisen. Es gäbe Hinweise, dass F____ unter körperlichem Missbrauch und emotionaler Vernachlässigung leide (Vorakten III S. 88 f.). Auch D____ wirke affektiv belastet, ängstlich und zurückhaltend. Während den Sitzungen seien die familiären Konflikte, insbesondere der gewaltvolle Umgang der Kindeseltern im Vordergrund gestanden. Die bisherigen Testergebnisse würden auf eine hohe emotionale Belastung sowie Schwierigkeiten in der Selbstregulation und in der Konzentration hinweisen. Es gäbe Hinweise, dass D____ unter emotionalem und körperlichem Missbrauch und Vernachlässigung leide (Vorakten III S. 86 f.). Aufgrund dieser Berichte sowie nach mehreren gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern, einem Einzelgespräch mit der Mutter sowie Einzelgesprächen mit allen Geschwistern kam der zuständige Sozialarbeiter des KJD in seinem Bericht zum Abklärungsauftrag vom 28. Januar 2022 zum Schluss, dass häusliche Gewalt ein Dauerthema bei der Familie sei. Allerdings habe er Zweifel, dass die Gewalt in einer solchen Intensität stattgefunden habe, wie vor allem von D____ berichtet worden sei. Um die häusliche Gewalt zu bearbeiten, würde die Einsicht der Eltern benötigt, die nicht vorhanden sei. F____ und D____ müssten daher durch die Weiterführung der Unterbringung geschützt werden (Vorakten I S. 57 ff.).
Auch die Teamleiterin der L____ empfahl am 2. August 2021 die Fortsetzung der Kindesschutzmassnahmen, um ein Sicherheitserleben der Geschwister zu ermöglichen sowie um mit den Eltern in eine Kooperation zu kommen und an der familiären Situation zu arbeiten. Die Eltern würden häusliche Gewalt wie von beiden Geschwistern beschrieben verneinen und den Eindruck formulieren, dass F____ den Bruder angestiftet habe, von daheim fortzulaufen. Die Teamleiterin berichtete, dass D____ belastet und ängstlich wirke und jegliche Kontakte mit den Eltern als auch den beiden daheim wohnhaften Brüdern ablehne. Bei D____ bestünden seit der Einschulung Schwierigkeiten. F____ gebe an, von den Eltern vernachlässigt zu sein und sich nicht wahrgenommen zu fühlen. Im Gegensatz zu ihrem Bruder würde sich F____ Kontakte zu den Eltern und Geschwistern wünschen, wobei bis anhin eine hohe Ambivalenz vorliege, da sie den Eindruck habe, dass «sich nichts ändern lässt innerhalb der Situation mit den Eltern». Am 4. Juli 2021 habe ein Besuch der Eltern in der L____ stattgefunden, der sich schwierig gestaltet habe, da insbesondere der Vater im Verlaufe des Gesprächs hohen Druck auf F____ hinsichtlich einer Rückkehr nach Hause ausgeübt habe (Vorakten II S. 82 ff.).
3.5
3.5.1 Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ist damit von einer erheblichen psychischen Belastung der beiden Jugendlichen auszugehen. Sowohl F____ als auch D____ äusserten von Beginn weg, dass sie nicht nach Hause zurückkehren möchten. Es ist kaum vorstellbar, dass die Jugendlichen das Leben in einem Heim einer intakten Familie vorziehen würden. Was der Vater unter dem – nicht bestrittenen – autoritären Erziehungsstil versteht, kann offenbleiben, da die Kinder jedenfalls dadurch in ihrer Entwicklung eingeschränkt worden zu sein scheinen. Der Kindesvertreter macht geltend, er habe sich persönlich davon überzeugen können, dass die beiden Jugendlichen ihre Situation weder dramatisieren noch irgendwelche Geschichten erfinden, einfach um dem strengen Regime ihrer Eltern zu entkommen. Auch der Beistand K____ und die Mitarbeiter des L____ erachteten die Angaben der beiden Jugendlichen über ihre Gewalterfahrungen im Elternhaus als glaubhaft. Selbst wenn vorliegend nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob und in welchem Ausmass häusliche Gewalt vorgefallen ist, erscheint es deutlich, dass F____ und D____ durch die familiären Erfahrungen stark belastet sind. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern, die Bedürfnisse von F____ und D____ in ihrer Entwicklungsphase zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren sowie ihnen als Bindungspersonen die nötige Wertschätzung und Wohlwollen entgegenzubringen, ist eine Kindeswohlgefährdung insgesamt zu bejahen.
3.5.2 Angesichts der akuten Belastungssituation war ein unverzügliches Handeln der Kindesschutzbehörde geboten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Wunsch von F____ und D____, (zumindest vorerst) nicht mehr zu den Eltern zurückzukehren, hoch gewichtete. Die KESB gelangte zum Schluss, nur durch eine weitere Platzierung könne dem Risiko, dass die beiden Kinder durch weitere mögliche Gewalt, Angst und Repressionen bei den Eltern geschädigt und traumatisiert werde, begegnet werden. Für D____ und F____ wurden durch die Trennung vom Elternhaus Entwicklungsräume geschaffen, die beide Kinder in ihrer Selbstwahrnehmung und Entwicklung ihrer Persönlichkeit bestärkten. Mildere Massnahmen waren nicht ersichtlich, da sich eine Zusammenarbeit mit den Eltern schwierig gestaltete und sich diese nicht verbindlich bereit erklären konnten, an der familiären Situation zu arbeiten. Damit erwies sich die Fremdplatzierung auch als verhältnismässig.
3.6
3.6.1 Inzwischen ist F____ in der Wohngruppe G____ untergebracht. Die L____ empfahl diese Anschlussplatzierung mit ihrem Aufenthaltsbericht vom 20. Februar 2022. F____ habe sich in der L____ wohl gefühlt. Sie sei aber in ihrem Sozialverhalten aufgefallen, da kaum Emotionen wahrnehmbar gewesen seien. F____ habe berichtet, dass sie zuhause bestraft worden sei, wenn sie geweint habe. Im Verlaufe der Platzierung habe F____ begonnen, mehr Gefühle zu zeigen und versucht, Freiheiten auszuhandeln, was als altersadäquat (Pubertät) und als positiv gewertet wurde. F____ spüre negative Gefühle und verschaffe sich Druckabbau durch selbstverletzendes Verhalten wie leichtes Ritzen. In einem sozialpädagogischen Rahmen profitiere F____ von stabilen Beziehungsangeboten und werde begleitet, funktionale Strategien in Bezug auf die Emotionsregulation zu entwickeln, so dass sie korrigierende Erfahrungen machen könne (VD.2021.261 act. 8). Gemäss dem Entwicklungsbericht der Wohngruppe G____ vom 19. Januar 2023 habe sich die Beziehung von F____ zu den Eltern in den zehn Monaten in der L____ nicht verbessert, da diese ihren Teil der Verantwortung nicht einsehen und sich weigern würden, mit den Fachpersonen bezüglich der häuslichen Gewalt zusammenzuarbeiten. F____ habe sich zu Beginn der Platzierung auf der Wohngruppe G____ sehr zurückgezogen und angepasst gezeigt. Sie habe die meiste Zeit alleine in ihrem Zimmer verbracht und sei in Gruppensettings ruhig gewesen. In Einzelkontakten mit Mitarbeitenden habe sich F____ von Anfang an sehr offen und gesprächig gezeigt. F____ sei während der gesamten bisherigen Platzierungsdauer kooperativ in der Zusammenarbeit und bemüht gewesen, an ihrer eigenen Entwicklung zu arbeiten, und lasse sich auf pädagogische Interventionen ein. Sie besuche die Eltern aktuell unregelmässig und nach persönlichem Bedarf; sie wolle aktuell keine festen Besuchszeiten vereinbaren. Die Verantwortlichen der Wohngruppe erachten es als wichtig, dass der Kontaktaufbau zwischen F____ und ihren Eltern weiterhin langsam vorangehe und F____ die benötigte Zeit erhalte. Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei ambivalent gewesen (VD.2021.261 act. 8).
3.6.2 Bei D____ hingegen traten in der Wohngruppe L____ sowie in der Schule schwierige Verhältnisse auf, weshalb er am 18. Juni 2022 für ein Time out in einer Gastfamilie in N____ bei O____ platziert wurde. Gemäss dem Austrittsbericht sei D____ täglich von N____ aus in die Schule beim [...] in Basel gegangen, was er pflichtbewusst gemacht habe. D____ habe es während dieser Zeit geschafft, die Leistungen in der Schule zu verbessern und dort weitgehend ein adäquates Verhalten zu zeigen. Eindrücklich habe D____ damit seine Motivation zeigen können, indem er täglich den beschwerlichen Weg vom abgelegenen Hof in N____ nach Basel und wieder zurück auf sich genommen habe. Er habe das Schuljahr erfolgreich abschliessen können (Austrittsbericht O____ vom 23. Januar 2023, VD.2021.264 act. 9). O____ konnte für D____ per 18. Juli 2022 einen Pflegeplatz in Basel finden. Die Platzierung und der Start in das zehnte Schuljahr seien anfänglich sehr gut verlaufen. Nach ca. zwei Monaten hätten die Lehrer allerdings von vielen Verspätungen und unentschuldigten Absenzen berichtet. D____ habe die Lehrer und das soziale Gefüge in der Klasse für seine fehlende Motivation beschuldigt. D____ habe darauf die Klasse und damit auch die Lehrperson wechseln können und es sei eine Vereinbarung bezüglich Mitarbeit, Verspätungen und Absenzen unterzeichnet worden. Auch bei der Pflegemutter hätten sich die Situationen, bei denen D____ sich nicht an Regeln halten konnte, gehäuft. Die Dynamik der Situation habe sich in der Folge derart zugespitzt, dass eine Weiterführung der Platzierung nicht mehr zielführend gewesen sei. Eine Anschlusslösung sei im E____ gefunden worden, wo D____ am 12. Dezember 2022 habe eintreten können (Austrittsbericht O____ vom 23. Januar 2023, VD.2021.264 act. 9).
Gemäss dem Verlaufsbericht des E____ vom 31. Januar 2023 zeigte sich D____ während der Anfangsphase im E____ in einzelnen Lebensbereichen sehr selbstständig. Grössere Schwierigkeiten habe er in der Gestaltung von Beziehungen und im Bereich seiner Frustrationstoleranz. In Konfliktfällen provoziere er sein Gegenüber oder heize Konflikte durch seine Aussagen weiter an. Die Massnahmenbedürftigkeit scheine aufgrund seiner fehlenden Kompetenzen in der Alltagsgestaltung, der Unterstützung im schulischen und Ausbildungsbereich sowie der therapeutisch notwendigen Aufarbeitung seiner Gewalterfahrungen während seiner Sozialisation gegeben. Derzeit zeige D____ eine hohe Massnahmenwilligkeit und fühle sich in der Kooperation mit den Mitarbeitenden des E____ wohl. D____ habe keinen Kontakt zu seinen beiden Elternteilen. Er habe mehrfach den Wunsch geäussert, dass er ihnen nicht mehr begegnen wolle (VD.2021.264 act. 13).
3.6.3 Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht erläuterte der Kindesvertreter, dass D____ sehr motiviert sei, die Wirtschaftsmittelschule (WMS) zu absolvieren und daher fleissig für die entsprechende Aufnahmeprüfung lerne. Ob er dies schaffe, sei dahingestellt, jedenfalls habe er sich nach dem Auf und Ab gefangen. Es sei eine typische Entwicklung eines Jugendlichen, der Gewalterfahrungen gemacht hat, dass er über die Stränge schlage, wenn er mehr Freiheiten habe (Verhandlungsprotokoll S. 3). Bei F____ laufe es in der Schule gut, sie sei sehr diszipliniert. Sie habe sporadischen Kontakt zu den Eltern, den sie so beibehalten wolle. Sie könne sich vorstellen, allenfalls mit 16 Jahren zu der Mutter zurückzukehren. Am Wichtigsten sei jetzt das psychische Wohlbefinden der Kinder. Die beiden Jugendlichen würden immer noch an den Folgen der gewaltvollen Betreuung durch die Eltern leiden und bräuchten vor allem Sicherheit. Eine Rückplatzierung gegen ihren Willen hätte unabsehbare Folgen (Verhandlungsprotokoll S. 4 f.).
Die Eltern zeigten anlässlich der Verhandlung Verständnis, dass es keine gute Lösung sei, die 14.5-jährige Tochter und den bald 17-jährigen Sohn gegen ihren ausdrücklichen Willen zuhause zu platzieren. Die Beschwerdeführenden gaben an, dass sie getrennt seien, aber mehrmals wöchentlich Kontakt hätten. F____ käme die Mutter ab und zu besuchen und sehe da auch den Vater. Wenn F____ sie weiter besuche, stimme das für die Eltern. Sie würden D____ auch nicht mit Druck oder Gewalt zurückholen wollen, letztendlich entscheide er selbst. Sie hätten eine Beschwerde eingereicht, weil sie sich ungerecht behandelt gefühlt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 4 f.).
Damit ist es unbestritten, dass es der klare Wunsch von D____ und F____ ist, momentan nicht zu den Eltern bzw. zu der Mutter zurückzukehren. F____ hat sporadischen Kontakt, welchen sie auch wahrnehmen kann. Beide können sich allenfalls vorstellen, zu einem späteren Zeitpunkt wieder Kontakt aufzunehmen, aber eine Rückplatzierung kommt für sie im Moment nicht infrage.
3.6.3 Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3; 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3). F____ und D____ sind aufgrund ihres Alters in der Lage, sich zur Frage ihres Aufenthalts einen eigenen Willen zu bilden. Dieser Wille darf zwar nicht mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden (vgl. BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 7.1). Nach einer zum Recht auf persönlichen Verkehr ergangenen Rechtsprechung ist aber mit fortschreitendem Alter des Kindes zunehmend dessen geäussertem Willen Rechnung zu tragen und ist es zu respektieren, wenn ein fast volljähriges Kind den Verkehr mit einem Elternteil ablehnt (vgl. BGE 126 III 219 E. 2b; BGer 5A_745/2015 und 5A_755/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1).
Den Willensäusserungen von F____ und D____ ist angesichts ihres Alters und des klaren Aussageverhaltens Rechnung zu tragen. Der Wunsch von F____ und D____ (vorerst) nicht nach Hause zurückkehren zu müssen, ist objektiv nachvollziehbar. Sowohl F____ als auch D____ befinden sich nun in einer Einrichtung, in der sie sich wohl fühlen. Wird ein Kind entgegen seinem ausdrücklich und konstant geäusserten Willen aus einer seinem Wohl entsprechenden Betreuungssituation genommen, widerspricht das seinen Persönlichkeitsrechten. Gemäss dem Bericht der Bedarfsabklärung der UPKKJ vom 12. Oktober 2021 könne davon ausgegangen werden, dass D____ wenig Schutz im Kleinkind- und Kindesalter erfahren hat (unklare Familienverhältnisse, Kindsvater abwesend, Migrationshintergrund, Krankheit der Kindsmutter). Es gebe verschiedene Hinweise, dass D____ emotionalen und körperlichem Missbrauch und Vernachlässigung erfahren habe. Daraus liessen sich mögliche Bindungsschwierigkeiten zu beiden Elternteilen ableiten. In der Gesamtschau seiner Anamnese und Vorbefunde sowie der aktuellen Symptomatik könne von einer komplexen Traumafolgestörung ausgegangen werden. Diese zeige sich in einer beeinträchtigten Emotions- und Impulsregulation, Bindungsunsicherheit mit sozialem Rückzug, Erleben von Ohnmacht und Perspektivenlosigkeit, Schwäche in den exekutiven Funktionen, psychosomatischen Beschwerden und Schlafschwierigkeiten (VD.2021.264 act. 9). Die UPKKJ gehen auch bei F____ davon aus, dass sie wenig Schutz im Kleinkind- und Kindesalter erfahren hat. Eine mögliche Bindungsthematik scheine aufgrund dessen nicht ausgeschlossen zu sein. Die bisherigen Testergebnisse würden auf eine emotionale Belastung, sowie psychosomatische Beschwerden hinweisen. Des Weiteren gebe es Hinweise, dass F____ unter körperlichem Missbrauch und emotionaler Vernachlässigung leide. Während der Abklärung seien die familiären Konflikte inklusiv häusliche Gewalt im Vordergrund gestanden. Ein zentrales Thema scheine die unterschiedliche Wahrnehmung der Situation zu sein. Ein sicherer Ort sei für die weitere Identitäts- und Autonomieentwicklung von F____ essentiell wichtig. F____ benötige ein stabiles, sicheres und verlässliches Gegenüber, damit sie in der Bewältigung anstehender Entwicklungsaufgaben unterstützt und begleitet werde (VD.2021.261 act. 8). F____ und D____ benötigen demzufolge Sicherheit und Stabilität. Dies scheinen sie in ihren jetzigen Wohnsituation gefunden zu haben. Die schulischen Leistungen allein sind nicht ausschlaggebend. Bei beiden Kindern ist jedenfalls bezüglich Schule bzw. Ausbildung eine Motivation vorhanden, worauf aufgebaut werden kann. Den Beiden scheint es in ihrer jetzigen Situation gutzugehen. Damit handelt es sich vorliegend nicht um abwegige Willensäusserungen, sondern um einen mit Indizien begründeten Wunsch. Dieser ist folglich zu beachten. Eine Rückführung der Jugendlichen wäre auch faktisch nicht durchführbar. Dies leuchtet auch den Eltern ein, wie sie anlässlich der Verhandlung mitteilten. Auch wenn die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die betroffenen Eltern einen grossen Einschnitt darstellt, ist vorliegend keine andere Massnahme geeignet, um das Kindeswohl zu schützen. Insgesamt ist damit die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung von F____ und D____ verhältnismässig.
4.
4.1 Weiter richtet sich die Beschwerde der Eltern gegen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für F____ und D____. Sie machen geltend, es sei selbstverständlich ihr gutes Recht, sich gegen völlig nicht objektivierte Vorhalte zweier ihrer Kinder zu verwahren und dass ein derartiges Verhalten nicht dazu führen könne, die Beschwerdeführenden erneut mit Massnahmen zu disziplinieren zu versuchen.
Damit verkennen die Beschwerdeführenden, dass es bei der Errichtung der Erziehungsbeistandschaft für F____ und D____ nicht darum geht, die Eltern zu disziplinieren, sondern den Kindern eine Ansprechperson zu Seite zu stellen, die insbesondere ihre Platzierung in den Institutionen zu begleiten und zu überwachen sowie Antrag zu stellen hat, sobald eine Anschlusslösung absehbar ist. Daneben soll der Beistand sowohl F____ und D____ als auch ihre Eltern in Fragen, welche die Jugendliche betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen. Weiter erhält der Beistand die geeigneten Kompetenzen, um zusammen mit F____ und D____ die Zukunft zu planen und für sie mit Vertretungskompetenzen die nötigen pädagogischen, therapeutischen und medizinischen Massnahmen zu installieren und die Finanzierung sicherzustellen. Aufgrund der zurzeit vorliegenden ungeklärten Situation zwischen den Eltern und den beiden Kindern und dem damit einhergehenden Vertrauensverlust ist es notwendig, dass F____ und D____ eine Bezugsperson haben, die sie in den entsprechenden Anliegen unterstützt. Wie sich aus den Akten ergibt, war die Zusammenarbeit der Behörden mit den Eltern nicht immer einfach, was sich teilweise auch mit den sprachlichen Schwierigkeiten erklären lässt. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Eltern würden die nötigen Massnahmen ohne Beistandschaft nicht einleiten und konsistent verfolgen. Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft ist daher zum Schutz des Kindeswohl geeignet, erforderlich und den Eltern auch zumutbar.
4.2 Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführenden auch gegen die Weisung, eine transkulturelle sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen (Ziele: insbes. Verbesserung der Beziehung der Familienmitglieder, Erleichterung der Kommunikation zwischen Eltern, Institution und Beistand, Stärkung der Erziehungskompetenzen). Zwar würden sich die Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich gegen eine entsprechende Familienbegleitung wehren, aber es sei nicht einsichtig, was für Aufgaben diese überhaupt noch haben solle, nachdem die KESB davon ausgehe, dass F____ und D____ in staatlichen Institutionen aufwachsen sollen.
Wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen, sind sie einer transkulturellen und sozialpädagogischen Begleitung nicht abgeneigt. Die Vorinstanz legte dar, dies stelle die einzig zweckmässige Handlungsdirektive dar, um dem Wunsch der Eltern, die Familie wieder zusammenzuführen, zum Durchbruch zu verhelfen. Die Eltern möchten den Kontakt zu den Kindern aufrechterhalten und sind froh, wenn F____ sie besuchen kommt. F____ selbst kann sich vorstellen, allenfalls mit 16 Jahren wieder bei der Mutter zu wohnen. Die Familie hat mit der Einwanderung aus Eritrea, wo D____ nicht bei den Eltern lebte, der örtlichen Trennung vom Vater und schliesslich der Krankengeschichte der Mutter viel erlebt und es gibt keine starke Bindung zwischen den Familienmitgliedern. Die Familienbegleitung soll helfen, die Erziehungskompetenzen zu stärken, sodass eine Bindung entsteht und die Beziehungen wieder gelebt werden können. Die Beziehung zu den Eltern als auch zu den Geschwistern weiter zu begleiten, zu fördern und zu stärken versuchen, erachtet auch die Teamleitung der L____ für F____ als auch für das familiäre System insgesamt sehr wichtig (Aufenthaltsbericht L____ vom 20. Februar 2022, VD.2021.261 act. 8). Es ist daher im Sinne der gesamten Familie, wenn die Eltern eine transkulturelle sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch nehmen. Die Weisung ist damit nicht zu beanstanden.
5. Schliesslich erheben die Beschwerdeführenden auch Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft für ihren Sohn H____ (VD.2021.283).
5.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die behördliche Platzierung von F____ und D____ für die Familie eine schwierige Situation darstelle. H____ würde sich grundsätzlich einen Kontakt zu den Geschwistern wünschen. Die selbständige Kontaktaufnahme durch die Geschwister lehnten die Eltern jedoch ab. Die von F____ und D____ geschilderten Gewalt-Vorfälle bestreite H____ zwar; es bestehe aber begründeter Anlass zur Annahme, dass er sich angesichts eines Loyalitätskonflikts nicht völlig frei artikulieren könne. Deswegen sei es wichtig, dass H____ eine Anlaufstelle bekomme, an die er sich einerseits selber wenden könne, die aber andererseits auch aktiv mit ihm den Kontakt suche, um ihm das Zugehen auf eine Vertrauensperson zu erleichtern. H____ habe sich mit der Errichtung der Beistandschaft einverstanden erklärt.
5.2 Wie der Beistand anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung angab, wünscht H____ keinen Kontakt zu ihm und möchte keinen Beistand. Er habe ihn telefonisch angefragt, ob er eine Kindsanhörung wünsche, was H____ verneint habe. Es habe vorher schon lange keinen Kontakt mehr gegeben (Verhandlungsprotokoll S. 3).
5.3 Die Aufgaben des Beistands umfassen insbesondere die Unterstützung von H____ und seinen Eltern in Fragen, welche H____ betreffen, mit Rat und Tat sowie die Unterstützung der Eltern bei der weiteren Pflege, Erziehung und Ausbildung von H____. Diese Aufgaben sind auf die Kooperation der Beteiligten angewiesen. H____ kann nicht angehalten werden, den Beistand als Vertrauensperson beizuziehen. Auch die Kontakte zwischen H____ und seinen Geschwistern F____ und D____ können nicht erzwungen werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin seit September 2021 eine ambulante Wohnbegleitung durch die Stiftung P____ hat. Gemäss E-Mail von Q____ von der Stiftung P____ vom 15. Februar 2021 begleitet diese sie nun bei Gesprächen mit den Institutionen (act. 12). Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Wohnbegleiterin habe – im Gegensatz zum Beistand – ihr Vertrauen geweckt. Die Wohnbegleitung sei auch darum besorgt, dass der Kontakt zwischen den Kindern zustande komme (Verhandlungsprotokoll S. 4). Es ist zudem davon auszugehen, dass H____ zumindest F____ bei ihren Besuchen bei den Eltern ebenfalls treffen kann. Da das Kind die Angebote des Beistands nicht wahrgenommen hat, ist die Massnahme ins Leere gelaufen. Wie dargelegt müssen Massnahmen des Kindesschutzes subsidiär und verhältnismässig sein. Ist die erforderliche Unterstützung auf andere Weise gewährleistet, so sind keine Massnahmen anzuordnen. Momentan zeigen sich bei H____ keine Auffälligkeiten. Eine Aufrechterhaltung der Beistandschaft «auf Vorrat» ist nicht angezeigt. Vielmehr kann eine Beistandschaft jederzeit wieder neu errichtet werden kann, sollte es das Kindeswohl erforderlich machen. Die Beistandschaft über H____ ist folglich aufzuheben.
6.
6.1 Zusammenfassend sind die Beschwerden betreffend F____ (Verfahren VD.2021.261) und D____ (Verfahren VD.2021.263) abzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren VD.2021.283 ist hingegen gutgeheissen und der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 25. November 2021 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für H____ aufzuheben. Das Verfahren VD.2021.284 betreffend C____ ist schliesslich als gegenstandslos abzuschreiben.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden die Gerichtskosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden, Advokat [...], ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’516.70 zuzüglich Auslagen von CHF 33.70 und 7,7 % MWST von CHF 196.40, aus der Gerichtskasse auszurichten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist sodann dem Kindesvertreter, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3’200.– zuzüglich Auslagen von CHF 7.40 und 7,7 % MWST von CHF 247.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden in den Verfahren VD.2021.261 und VD.2021.263 werden abgewiesen.
Die Beschwerde im Verfahren VD.2021.283 wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 25. November 2021 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für H____ wird aufgehoben.
Das Verfahren VD.2021.284 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’200.– einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’516.70 zuzüglich Auslagen von CHF 33.70 und 7,7 % MWST von CHF 196.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Kindesvertreter, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3’200.– zuzüglich Auslagen von CHF 7.40 und 7,7 % MWST von CHF 247.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Sohn 1
- Sohn 2 und Tochter (über Kindesvertreter)
- Kindesvertreter
- Beistand, K____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.