Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.287

 

URTEIL

 

vom 30. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Marc Oser, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 20. Dezember 2021

 

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB)

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Januar 2021 wegen vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu 8 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 2048 Tage) verurteilt.

 

Nachdem sich der Rekurrent im Rahmen des am 19. Mai 2016 bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzugs zunächst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg und danach in der JVA Solothurn befunden hatte, bewilligte ihm die Appellationsgerichtspräsidentin am 21. März 2019 den vorzeitigen Strafvollzug. Am 24. September 2019 wurde der Rekurrent in die JVA Bostadel versetzt, seit dem 30. Juni 2020 befindet er sich in der JVA Lenzburg.

 

Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 beantragte der Rekurrent die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Vollzugsmeldung vom 23. August 2021 teilte das Appellationsgericht der Vollzugsbehörde mit, dass das Urteil vom 22. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Vollzugsbericht vom 24. August 2021 berichtete die JVA Lenzburg über den Vollzugsverlauf des Rekurrenten. Im beiliegenden gleichdatierten Gesuch um bedingte Entlassung machte der Rekurrent geltend, er habe zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bereits am 14. Oktober 2020 verbüsst. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 wurde dem Rekurrenten das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung gewährt, wovon er mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 sowie persönlich am 12. Oktober 2021 in der JVA Lenzburg Gebrauch machte. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 verweigerte die Vollzugsbehörde schliesslich dessen bedingte Entlassung.

 

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und begründete ihn in der gleichen Eingabe. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die bedingte Entlassung des Rekurrenten umgehend zu gewähren, dies unter o/e-Kostenfolge. Sodann sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren. Dies wurde ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2021 bewilligt. Die Vollzugsbehörde liess sich dazu mit Eingabe vom 26. Januar 2022 vernehmen und beantragt, den Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Darauf replizierte der Rekurrent mit Schreiben vom 2. Februar 2022. Die Vollzugsbehörde hat auf eine Duplik verzichtet.

 

Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde in elektronischer Form (act. 4) auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss § 33 Abs. 2 des auf den 1. Juli 2020 in Kraft getretenen neuen Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen Verfügungen der Justizvollzugsbehörde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Mit dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aufgrund der Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände als zurzeit nicht gegeben erachtet würden. Eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sei mithin verfrüht und demnach zu verweigern.

 

2.2      Mit seinem Rekurs bringt der Rekurrent vor, dass er unbestrittenermassen 2/3 seiner Strafe verbüsst habe. Sein Verhalten im Strafvollzug sei positiv. Zwar habe er einige wenige Male diszipliniert werden müssen, doch es habe sich nicht um schwerwiegende Verfehlungen gehandelt, jedenfalls nicht nach Einschätzung der zuständigen Strafanstalt. Die Vorinstanz schreibe entsprechend zu Recht, dass der Rekurrent in der Industriemontage eine grosse Genauigkeit und speditive Arbeitsfähigkeit, vor allem aber auch Teamfähigkeit an den Tag lege. Die Voraussetzung des Wohlverhaltens im Strafvollzug sei somit erfüllt. Zudem liege auch eine positive Legalprognose vor. Der Rekurrent habe bereits vor weit über einem Jahr, am 14. Oktober 2020, 2/3 seiner Strafe verbüsst. Er befinde sich seit 6 ½ Jahren im Strafvollzug. Nach dieser langen Gefängnisstrafe könnten nicht Verurteilungen, die somit bereits viele Jahre zurückliegen, Grund für die Verweigerung der bedingten Entlassung sein. Mit dieser Logik würde die bedingte Entlassung gerade bei schweren Delikten generell vereitelt bzw. unterlaufen. Die bedingte Entlassung knüpfe vor allem an das Wohlverhalten, welches mit dem Damoklesschwert der bedingten Entlassung angestrebt werde und in fast allen Fällen zu einer erfolgreichen Absolvierung der Probezeit führe. Es sei mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die JVA Lenzburg eine bedingte Entlassung empfehle und unterstütze. Des Weiteren sei die Behauptung, der Rekurrent würde in Freiheit Zugang zu harten Drogen finden, reine Spekulation und werde bestritten. Zwar habe der Rekurrent in Einzelfällen Cannabis konsumiert. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die bereits sehr lange ausgestandene Gefängnisstrafe die Suchtproblematik betreffend harte Drogen definitiv beendet habe. Irgendeinen Sinn werde die lange Gefängnisstrafe wohl gehabt haben. Die Vorinstanz behaupte, man müsse zuerst schrittweise Vollzugsöffnungen erproben. Dieses Argument komme reichlich zynisch daher, hätte die Vorinstanz es doch mindestens seit dem 14. Oktober 2020, effektiv aber viel früher, in der Hand gehabt, Vollzugsöffnungen in die Wege zu leiten. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass jedenfalls bei der letzten Verurteilung nicht direkt Drogendelikte zu beurteilen gewesen seien, sondern ein Delikt, welches im Zusammenhang mit der damaligen Drogenverwahrlosung gestanden habe. Zu Recht behaupte die Vorinstanz nicht, dass eine Gefahr für eine Wiederholung dieses Tötungsdeliktes bestehe. Somit seien die Ausführungen, wonach es nach 6 ½-jähriger Gefängniszeit zu eigentlichen Drogendelikten komme, verfehlt.

 

3.

3.1      Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2, statt vieler 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, m.H.; VGE VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.1).

 

3.2      Die zeitliche Voraussetzung der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach den Darlegungen der Vollzugsbehörde (act. 1, S. 1) wurde die bedingte Entlassung frühestens am 14. Oktober 2020 möglich. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung der bedingten Entlassung) endet am 14. Juni 2023.

 

Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt vorliegend somit von einer günstigen Legalprognose respektive jedenfalls vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.2; VGE VD.2018.2 vom 20. April 2018; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.1 [günstige Legalprognose verlangt]). Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f., 124 IV 193 E. 3, 119 IV 5 E. 2). Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, m.H.; vgl. BGer 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).

 

3.3      Strittig ist vorliegend die Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände für die sich daraus ableitende Legalprognose des Rekurrenten. Entsprechend gilt es im Folgenden, auf die einzelnen Punkte einzugehen:

 

3.3.1   Wie bereits ausgeführt, behandelt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einerseits das Vorleben der betreffenden Person als ein Element in der Gesamtwürdigung.

 

Wie die Vollzugsbehörde in ihrem Entscheid zutreffend dargelegt hat, ist der Rekurrent mehrfach und teils einschlägig vorbestraft, unter anderem wegen Raubs, sexueller Belästigung, gewerbsmässigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Zudem ist er bereits wenige Tage nach der am 8. März 2013 bewilligten bedingten Entlassung und bis zu seiner definitiven Inhaftierung am 14. August 2015 regelmässig deliktisch auffällig geworden. Aktuell verbüsst der Rekurrent eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Ferner ist aktuell bei der Staatsanwaltschaft Zug gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig. Der Rekurrent ist folglich in der Vergangenheit mehrfach und teils einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat namentlich seine Uneinsichtigkeit und den fehlenden Willen, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, offenbart.

 

Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Rekurrenten, die Vollzugsbehörde schliesse (insbesondere) aus den ergangenen Verurteilungen auf eine schlechte Legalprognose, da nach einer nunmehr bereits 6 ½ Jahre andauernden Gefängnisstrafe nicht Verurteilungen, die bereits viele Jahre zurückliegen würden, Grund für die Verweigerung der bedingten Entlassung sein könnten. Mit dieser Logik würde die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB gerade bei schweren Delikten generell vereitelt bzw. unterlaufen. Die Vollzugsbehörde hat entgegen den Ausführungen des Rekurrenten jedoch nicht nur auf seine deliktische Vorgeschichte abgestellt, sondern vielmehr berücksichtigt, dass beim Rekurrenten insbesondere eine progrediente Entwicklung hinsichtlich seiner deliktischen Entwicklung vorliegt (in Zusammenhang mit seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen sowie der langjährigen, deliktrelevanten Suchterkrankung, die nicht nachgewiesenen Zukunftspläne sowie die fehlende extramurale Erprobung). Doch auch im Hinblick auf die eigentliche deliktische Vorgeschichte gilt es zu attestieren, dass die Umstände der Tat respektive die Schwere des Delikts insoweit beachtlich sind, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt mithin nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsguts (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4, 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2; VGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 4.4; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.2). Vorliegend ist daher auch der Umstand in die Legalprognose miteinzubeziehen, dass der Rekurrent sich durch seine mit Urteil des Appellationsgerichts vom 22. Januar 2021 rechtskräftig abgeurteilten Delikte unter anderem gegen die hochwertigen Rechtsgüter Leben und Freiheit gewendet hat. Angesichts dieser schweren Delikte bedarf es einer intensiven Auseinandersetzung des Rekurrenten mit den begangenen Taten, um eine günstige Legalprognose stellen zu können. Einsicht sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat stellen nämlich wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien Lebens dar (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 4.4; Koller, a.a.O., Art. 86 N 8 f.; eine fehlende Tataufbereitung kann im Sinne der Prognoserelevanz negativ gewürdigt werden [Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 9, mit Hinweis auf BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6]). Eine solche eingehende Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und dem diesbezüglichen Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik ist bisher durch den Rekurrenten jedoch nicht erfolgt (s. sogleich E. 3.3.2).

 

3.3.2   Was des Weiteren die für die Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigende Persönlichkeit des Rekurrenten anbelangt, so kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vollzugsbehörde verwiesen werden. Dadurch wird insbesondere das Vorbringen des Rekurrenten relativiert, wonach bestritten wird, dass er in Freiheit Zugang zu harten Drogen finden würde. So besteht beim Rekurrenten unbestrittenermassen eine langjährige Drogenproblematik. Im Alter von zwölf Jahren kam er erstmalig mit Cannabis in Kontakt, konsumierte bald täglich, und ab dem 15. Lebensjahr machte er zusätzlich von Kokain, Heroin und Ecstasy Gebrauch, sodass seit dem 16. Lebensjahr eine Heroinabhängigkeit besteht. Während des Strafvollzugs musste der Rekurrent zudem wiederholt wegen Cannabiskonsums in den verschiedenen Anstalten diszipliniert werden. Die Deliktrelevanz der schweren Drogenproblematik des Rekurrenten ist allgemein in seiner deliktischen Vorgeschichte erkennbar und kam insbesondere anlässlich der begangenen Freiheitsberaubung und vorsätzlichen Tötung, bei denen er eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität des Opfers zeigte und die Taten mit äusserster Brutalität ausführte, zum Ausdruck (vgl. auch vorne E. 3.3.1). Der Rekurrent hat sich zwar zwischen März 2016 und August 2017 im Rahmen einer formal freiwilligen vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der Universität Bern auf eine störungs- und deliktorientierte Therapie eingelassen, aufgrund der kurzen Dauer der Therapie ist es ihm jedoch nicht gelungen, sich mit seinen Problembereichen vertieft auseinanderzusetzen und delikt- und suchtpräventive Strategien zu entwickeln und herauszuarbeiten (vgl. Austrittsbericht des FPD der Universität Bern vom 10. August 2017). Anschliessend war der Rekurrent im Rahmen des bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzugs in Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Solothurn, wobei während der über zweieinhalb Jahren dauernden Massnahme nur eine geringe Therapiemotivation vorhanden war, was eine adäquate Arbeit an der Suchtproblematik sowie eine Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz ebenso verunmöglichte (vgl. Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 3. April 2019). Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass der Rekurrent gemäss den Vollzugsberichten der JVA Lenzburg vom 8. Dezember 2020 und 24. August 2021 Reue zeige und die Verantwortung für seine Delikte übernehme, zu relativieren. Mithin kann – wie der Rekurrent vorbringt – auch nicht behauptet werden, dass die Suchtproblematik betreffend harte Drogen durch den Gefängnisaufenthalt «definitiv beendet» sei.

 

3.3.3   Sodann ist auch das Verhalten im Vollzug als ein Element in der Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (vgl. E. 3.1 hiervor; BGE 133 IV 201 E. 2.3; Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4). Bei der Beurteilung des Vollzugsverhaltens steht im Vordergrund, ob dieses Rückschlüsse auf das Verhalten nach der bedingten Entlassung zulässt (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 4 m.H. auf BGE 119 IV 5 E. 1). Diesbezüglich ist den Vollzugsberichten der JVA Lenzburg vom 8. Dezember 2020 (act. 4, Teil 2b, PDF S. 58 ff.) und vom 24. August 2021 (act. 4, Teil 2b, PDF S. 43 ff.) zu entnehmen, dass der Umgang des Rekurrenten mit dem Vollzugspersonal und den Miteingewiesenen angepasst und freundlich sei. Er bekunde jedoch teilweise Mühe, sich an die Regeln und Ordnung der Anstalt zu halten und sei bereits viermal wegen Cannabiskonsums sowie jeweils einmal wegen schlechter Arbeitsleistung, Arbeitsverweigerung sowie Entwendung von Materialien (Druckverschlussbeuteln) aus dem Gewerbe disziplinarisch sanktioniert worden. Das Verhalten des Rekurrenten zog auch jüngst wieder disziplinarrechtliche Folgen nach sich, als er sich am 3. Februar 2022 weigerte, eine Urinprobe abzugeben (vgl. Disziplinarverfügung vom 3. Februar 2022, act. 9, S. 2). Dieses Verhalten wiederholte sich sodann am 31. März 2022 (vgl. Disziplinarverfügung vom 31. März 2022, act. 11, S. 2). Die Vollzugsberichte halten immerhin fest, dass der Rekurrent in seiner aktuellen Tätigkeit in der Industriemontage eine grosse Genauigkeit, eine speditive Arbeitsweise sowie Teamfähigkeit zeige. Gesamthaft betrachtet könne sein Vollzugsverhalten weitgehend als gut beurteilt werden. Jedoch ist hierzu festzuhalten, dass tadelloses Verhalten allein im hochstrukturierten Umfeld des Strafvollzugs nur bedingt Rückschlüsse auf das Verhalten des Betreffenden in Freiheit erlaubt (vgl. VGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 4.3; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.4). Zuletzt hat sich das allgemeine Verhalten des Rekurrenten im Vollzug zudem verschlechtert. So ist der Aktennotiz der Vollzugsbehörde zu entnehmen, dass er nach wie vor Drogen in der Anstalt konsumiere. Zudem gebe der Rekurrent an, dass er versetzt werden wolle, weil er in der JVA Lenzburg auf keinen grünen Zweig komme. Ausserdem sage er wiederholt aus, dass er kein Interesse an Vollzugslockerungen habe und einen Haftaufenthalt bis zum Strafende beabsichtige. Er halte sich zudem nicht an die Regeln der JVA Lenzburg und beteilige sich immer wieder aktiv an Konflikten mit anderen Miteingewiesenen, wobei er dabei keine zentrale Rolle übernehme. Bei diesen Vorfällen handle es sich um Auseinandersetzungen, bei denen zum Teil Messer zum Einsatz kommen würden. Die JVA Lenzburg werde der Vollzugsbehörde aufgrund der Situation einen Antrag auf Versetzung in den kommenden Tagen einreichen (Aktennotiz vom 13. April 2022, act. 12, S. 1).

 

3.3.4   Bezüglich der nach der Haftentlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse gilt es zu konstatieren, dass der Rekurrent angibt, nach seiner Entlassung zunächst bei seiner Mutter in [...] wohnen und sich eine Arbeit, vorzugsweise in der Gastronomie, suchen zu wollen. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, sind diese Angaben keineswegs belegt und damit zum aktuellen Zeitpunkt nicht realistisch.

 

3.3.5   Die Vorinstanz hält schliesslich fest, dass eine Verbesserung der Legalprognose im Hinblick auf eine erfolgreiche Resozialisierung und damit auf eine bedingte Entlassung vor dem 14. Juni 2023 – nebst der erwähnten therapeutischen Aufarbeitung der Anlasstaten sowie der Suchterkrankung – der schrittweisen Gewährung und Erprobung von Vollzugsöffnungen bedürfe, in deren Rahmen sich der Rekurrent erst noch beweisen müsse. Der Rekurrent bringt dagegen vor, dass dieses Argument reichlich zynisch daherkomme, hätte die Vollzugsbehörde es doch mindestens seit dem 14. Oktober 2020, effektiv aber viel früher, in der Hand gehabt, Vollzugsöffnungen in die Wege zu leiten. Auch lege die Vollzugsbehörde nicht dar, welche konkreten Schritte sie unternehmen wolle.

 

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie die Vollzugsbehörde zutreffend ausführt, informierte das Appellationsgericht Basel-Stadt die Vollzugsbehörde mit Vollzugsmeldung vom 16. August 2021 über das in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 22. Januar 2021. Der Rekurrent befand sich bis dahin im vorzeitigen Vollzug, weshalb die Prüfung von Vollzugsöffnungen gestützt auf § 22 Abs. 2 der Verordnung über den Justizvollzug (JVV, SG 258.210) der Verfahrensleitung des Appellationsgerichts oblag.

 

Des Weiteren bringt die Vollzugsbehörde vor, sie habe dem Rekurrenten mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 im Rahmen der Ankündigung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu verweigern und in Anbetracht des bisherigen Vollzugsverlaufs Vollzugsöffnungen zeitnah prüfen werde. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 10. Dezember 2021 sei zudem die Prüfung von zunächst begleiteten und danach unbegleiteten Ausgängen sowie schliesslich die Versetzung in eine offene Vollzugsinstitution als weiteres Vorgehen in Aussicht gestellt worden. Dies sei auch anschliessend mit dem Rekurrenten besprochen worden. Damit zusammenhängend habe die Vollzugsbehörde im Entscheid vom 20. Dezember 2021 festgehalten, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose und damit auf eine bedingte Entlassung vor dem Vollzugsende am 14. Juni 2023 die schrittweise Gewährung von Vollzugsöffnungen erforderlich sei. Aktuell stehe die Vollzugsbehörde betreffend Vollzugsöffnungen im engen Kontakt mit der JVA Lenzburg, wobei jedoch festzuhalten sei, dass der Rekurrent gemäss Mitteilung der Institution seine Mitwirkung verweigere (vgl. Aktennotiz vom 21. Januar 2022, act. 4, Teil 2b, PDF S. 1). Eine Untätigkeit der Vollzugsbehörde lasse sich somit nicht erkennen. Es liege im öffentlichen Interesse, im Hinblick auf eine erfolgreiche Resozialisierung die dringend erforderlichen Vollzugsöffnungen zeitnah zu erproben und den Rekurrenten schrittweise an das Leben nach dem Vollzug heranzuführen. Diesen Ausführungen der Vollzugsbehörde kann vorbehaltlos zugestimmt werden. Zwar ist korrekt, dass die JVA Lenzburg im Vollzugsbericht vom 24. August 2021 zwar eine bedingte Entlassung empfohlen, dies jedoch davon abhängig gemacht hat, dass der Rekurrent weiterhin ein gutes Vollzugsverhalten zeigt, seine Arbeits- und Wohnsituation geklärt sind und er sich bereit für eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe erklärt, d. h. von Faktoren, die unter anderem legalprognostisch eine entscheidende Rolle spielen und an denen im Rahmen des weiteren Strafvollzugs eingehend zu arbeiten ist. Die JVA Lenzburg hat mithin bislang darauf verzichtet, selbst einen Antrag auf Vollzugsöffnungen einzureichen (vgl. act. 6). Eine Verbesserung der Legalprognose im Hinblick auf eine erfolgreiche Resozialisierung und damit auf eine bedingte Entlassung vor dem 14. Juni 2023 bedarf jedoch gerade – nebst der erwähnten therapeutischen Aufarbeitung der Anlasstaten sowie der Suchterkrankung – der schrittweisen Gewährung und Erprobung von Vollzugsöffnungen, in deren Rahmen sich der Rekurrent erst noch beweisen muss.

 

Ferner ist dem Vorbringen des Rekurrenten zu widersprechen, dass eine diesbezügliche Kontaktaufnahme zwischen der Vollzugsanstalt sowie der Vollzugsbehörde nicht stattgefunden bzw. kein enger Kontakt bestanden hat. Gegenteiliges belegt etwa die E-Mail der JVA Lenzburg vom 27. Januar 2022 (act. 6). Sodann wies die Vollzugsbehörde die zuständige Person der JVA Lenzburg mit E-Mail vom 28. Januar 2022 darauf hin, dass die Absolvierung von Urlauben und weiteren Vollzugslockerungen im Hinblick auf eine erfolgreiche Resozialisierung unerlässlich sei (act. 9).

 

Zudem kann der E-Mail vom 27. Januar 2022 entnommen werden, dass der Rekurrent selbst zum damaligen Zeitpunkt keinen Antrag auf begleitete Ausgänge habe stellen wollen. Vielmehr habe er die Verweigerung der bedingten Entlassung angefochten und wolle vorerst diesen Entscheid abwarten. Zudem könne er wegen der Covid-Massnahmen frühestens im März 2022 doppeltbegleitet in den Ausgang gehen. Er spiele sogar mit dem Gedanken, in Lenzburg die Endstrafe zu verbüssen und bis zum 14. Juni 2023 dortzubleiben (eine Weigerung des Rekurrenten an der Mitwirkung an Vollzugsöffnungen ist auch der bereits erwähnten Aktennotiz vom 21. Januar 2022 zu entnehmen). Von diesem Vorgehen sei dem Rekurrenten jedoch vom zuständigen Sozialpädagogen abgeraten worden. Gleichwohl scheint der Rekurrent jedoch kein aktuelles Interesse an Vollzugslockerungen zu haben und bekräftigt seine momentane Absicht eines Haftaufenthalts bis zum Strafende. Zudem strebt er eine Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt an (vgl. act. 12, S. 1).

 

3.3.6   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine sofortige bedingte Entlassung ohne die Erprobung von Vollzugslockerungen gerade im Hinblick auf die selbst im geschützten Rahmen nicht gegebene Betäubungsmittelabstinenz nicht angezeigt ist. Abgesehen von wenigen Disziplinierungen kann mit dem Rekurrenten zwar festgestellt werden, dass er sich im Vollzug mehrheitlich wohl verhalten hat, die Vollzugsbehörde jedoch von einer massiven Verschlechterung des Vollzugsverlaufs in den letzten Wochen berichtet. Sein deliktisches Verhalten und sein Vorleben, insbesondere die Drogensucht, schlagen zudem weiterhin äusserst negativ zu Buche. Deshalb ist auch im Hinblick auf die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung und dem damit zusammenhängenden Wegfall des geschützten Rahmens, insbesondere angesichts seines früheren Drogenkonsums, die Erprobung von Vollzugslockerungen notwendig. Der Umstand, dass noch keine solchen Vollzugslockerungen durchgeführt wurden, ist darauf zurückzuführen, dass erst im Verlauf des letzten Jahres das Hauptverfahren rechtskräftig wurde und sich auch der Rekurrent selbst weigert(e), entsprechende Gesuche zu stellen oder gar vorbringt, grundsätzlich kein Interesse an Vollzugslockerungen zu haben. Der Versuch der Erprobung von Vollzugslockerungen ist jedoch gleichwohl zeitnah vorzunehmen, da offenbar erste Schritte bereits eingeleitet wurden. Allerdings sollte auch der Rekurrent dabei mitwirken, was er ursprünglich, wie im Mail vom 27. Januar 2022 vom zuständigen Sozialpädagogen angekündigt, auch nach Erledigung des vorliegenden Verfahrens zu tun gedachte. Nach wie vor ist grundsätzlich auf eine bedingte Entlassung hinzuarbeiten.

 

Im Ergebnis ist daher der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung abzuweisen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810], § 30 Abs. 1 VRPG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des Staates und ist dem Vertreter des Rekurrenten im Kostenerlass ein Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist (vgl. VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 5.3). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist ein Aufwand von knapp sechs Stunden angemessen, der zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– entschädigt wird. Daraus folgt – unter Einschluss notwendiger Auslagen – ein Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

 

Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.