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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.28
URTEIL
vom 24. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 10. Februar 2021
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Gegen A____ wurden in den Jahren 2018 und 2019 diverse Strafbefehle von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erlassen. Mit Strafbefehl vom 25. September 2018 (VT.2018.22771) wurde er wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse in der Höhe von CHF 260.–, mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2018 (VT.2018.17531) wegen mehrfacher Missachtung von Weisungen und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 600.–, mit Strafbefehl vom 16. April 2019 (VT.2019.9644) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 300.–, mit Strafbefehl vom 19. Juni 2019 (VT.2019.4451) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 490.–, mit Strafbefehl vom 14. Juni 2019 (VT.2019.10819) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 620.–, mit Strafbefehlen vom 2. Oktober 2018 (VT.2018.23605) und vom 14. August 2018 (VT.2018.19879) je wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu Bussen von je CHF 40.– und mit Strafbefehl vom 18. Juli 2018 (VT.2018.12167) wegen mehrfacher Missachtung von Weisungen zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Nachdem Mahnungen vom 11. März, vom 14., 15. und 28. April sowie vom 6. Mai 2020 ohne Ergebnis geblieben waren, wurden die Bussen wegen ihrer unterbliebenen Begleichung in insgesamt 29 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 wandte sich A____, vertreten durch [...], Advokat, an den Straf- und Massnahmenvollzug und ersuchte darum, ihm «die angeblich bereits ,rechtskräftigen Bussen’, welche offenbar bereits in Haft umgewandelt worden sind, ordentlich zu eröffnen, so dass er Einsprache gegen die ungerechtfertigten Bussen erheben» könne. Der Straf- und Massnahmenvollzug verwies ihn darauf mit Schreiben vom 2. Februar 2021 unter Hinweis darauf, dass die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen seien, an die Staatsanwaltschaft. Mit Vollzugsbefehl SMV.2020.791/20 vom 10. Februar 2021 wurde A____ unter Bezugnahme auf die genannten Strafbefehle auf den 10. März 2021 zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vorgeladen.
Gegen diesen Vollzugsbefehl richtet sich der mit Eingabe vom 22. Februar 2021 erhobene und mit Eingabe vom 1. März 2021 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem A____ (nachfolgend: Rekurrent) die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Vollzugsbefehls des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt in der Sache SMV.2020.791 vom 10. Februar 2021 beantragt. Zudem sei der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt anzuweisen, die Angelegenheit so lange sistiert zu behalten, bis die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgeklärt habe bzw. rechtskräftig entschieden sei, ob einzelne Strafbefehle nicht auf falschen Anschuldigungen oder anderweitigem strafrechtlich relevantem Verhalten von Drittpersonen beruhen und einzelne Strafbefehle deshalb in einer Revision aufzuheben wären. Auf entsprechendes Gesuch erkannte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung vom 3. März 2021 die aufschiebende Wirkung zu. Innert der ihr gesetzten Frist bis zum 6. April 2021 stellte die Vorinstanz dem Gericht die Fallakten zu, verzichtete aber auf eine Stellungnahme zum Rekurs. Mit Schreiben vom 16. April 2021 wies sie darauf hin, dass mit Bezug auf die streitgegenständlichen rechtskräftigen Strafbefehle keine Revisonsverfahren pendent seien.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [nachfolgend Ratschlag] S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Rechts nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (vgl. Imperatori, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 372 N 5). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 JVG insbesondere vor bei ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen (lit. a), Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b) oder wenn der Stand eines hängigen Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt (lit. c). Beim Entscheid über den Aufschub des Vollzugs einer Strafe sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Dabei nimmt die Vollzugsbehörde eine Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. am Strafdurchsetzungsanspruch vor (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2 m.H. auf Ratschlag, S. 12 f.; Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54).
2.3 Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1 S. 271; BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt nur ausnahmsweise in Frage. Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der verurteilten Person (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3).
3.
Zur Begründung seines Rekurses verweist der Rekurrent zunächst darauf, dass er bereits in jugendlichem Alter mit lediglich rudimentärer Schulbildung und ohne Ausbildung in den Strafvollzug gekommen sei und ca. zehn Jahre im Gefängnis verbracht habe, ohne eine Ausbildung abzuschliessen. Er habe im Strafvollzug einen Wirtschaftsbetrüger kennen gelernt, der ihn als Lageristen eingestellt habe. In der Folge sei der Rekurrent formell als Organ zahlreicher Firmen eingetragen worden. Geführt worden seien diese aber von Hintermännern als faktische Organe. Diese hätten auf seinen Namen für die Gesellschaften Autos geleast, welche von ihnen gefahren worden seien, wobei sie sich nicht um die Strassenverkehrsvorschriften gekümmert und „Park- und Geschwindigkeitsbussen regelrecht gesammelt“ hätten. Der Rekurrent habe die Post der Gesellschaften gar nie zugestellt erhalten, sei diese doch von den Hintermännern entsorgt worden, ohne dass er sie habe zur Kenntnis nehmen können. Auch die fraglichen Bussen seien nur den Hintermännern oder dem Rekurrenten eventuell teilweise (nicht korrekt) mit dem Vermerk „rechtskräftig" zugestellt worden. Sämtliche an die Firmendomizile der Hintermänner zugestellten Bussen seien ihm daher nicht korrekt eröffnet worden (Rekursbegründung Ziff. 4 p. 5 f.). Im Einzelnen macht der Rekurrent mit Bezug auf die den Strafbefehlen zugrunde liegenden Verkehrssachverhalte geltend, er habe das Fahrzeug BS [...] unter der Woche nie gefahren. Dieses sei von einem kleinen Türken gefahren worden, den man auf einem Bild einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage erkannt habe. Auch das Fahrzeug BS [...] habe er unter der Woche nicht benutzt. Ein Fahrzeug mit einer VD-Nummer habe er überhaupt nie gefahren. Auch das Fahrzeug BS [...] habe er nur einmal gefahren, ohne ein Verkehrsdelikt zu begehen. Schliesslich sei eine andere Person mit dem Fahrzeug AI [...] ihn besuchen gekommen (Rekursbegründung Ziff. 11 p. 7 f.). Es seien von den Hintermännern im Rahmen eines umfangreichen Betrugsverfahrens eine Vielzahl von Autos geleast und – wie sich aus den Einstellungsbeschlüssen in den Kantonen Bern und Solothurn ergebe – jeweils der Rekurrent als Lenker angegeben worden, wenn eine Busse ausgestellt worden sei (Rekursbegründung Ziff. 12 f. p. 8). Er habe sich aufgrund der falschen Beschuldigung seiner Person mit Schreiben vom 15. Februar 2021 auch im Strafverfahren VT.2018.18205 gegen die Hintermänner als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Rekursbegründung Ziff. 24 f. p. 11). Sollte sich herausstellen, dass einzelne Strafbefehle das Resultat von falschen Anschuldigungen seien, bestünde grundsätzlich ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 ff. StPO. Deshalb sei mit der Vollstreckung der Strafbefehle zuzuwarten bis hinreichend geklärt sei, ob nicht einzelne Strafbefehle das Resultat falscher Anschuldigungen seien (Rekursbegründung Ziff. 31 p. 13).
4.
4.1 Der Rekurrent war vom 4. Mai 2017 bis zum 28. März 2019 an der Adresse B____ in Basel gemeldet. Seither ist er an der C____ in Basel angemeldet. Nachdem er den Strafbefehl VT.2018.12167 an der erstgenannten Adresse am 27. Juli 2018 entgegengenommen hatte (act. 6 S. 60), wurden die vier an die Adresse B____ gesandten Strafbefehle (VT.2018.19879, act. 6 S. 57; VT.2018.23605, act. 6 S. 54; \/T.2018.17531, act. 6 S. 40; VT.2018.2277, act. 6 S. 37) wie auch die beiden an die C____ gesandten Strafbefehle (VT.2019.10819, act. 6 S. 51; VT.2019.4451, act. 6 S. 47) nicht abgeholt. Der nach der Adressänderung noch an die B____ gesandte Strafbefehl wurde an seine neue Adresse an der C____ umgeleitet, dort aber ebenfalls nicht abgeholt (VT.2019.9644, act. 6 S. 44).
4.2 Daraus folgt, dass einzig die Zustellung des Strafbefehls vom 18. Juli 2018 (VT.2018.12167), mit dem der Rekurrent wegen mehrfacher Missachtung von Weisungen zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt wurde, belegt ist. Der Rekurrent hat dagegen keine Einsprache erhoben, weshalb dieser rechtskräftig geworden ist. Demgegenüber wurden die übrigen mit eingeschriebener Post versandten Strafbefehle, welche dem streitgegenständlichen Vollzugsbefehl zugrunde liegen, vom Rekurrenten nach erfolgter Avisierung an seiner Meldeadresse nicht abgeholt. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind (BGer 1F_50/2019 vom 25. November 2019 E. 3; BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.; 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; je mit Hinweisen; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1). Solche Anzeichen werden vom Rekurrenten weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Der Rekurrent führt zwar an, dass die Bussenverfügungen jeweils von den Hintermännern seiner Firmen behändigt und entsorgt worden seien. Wie sie dies bei den an seiner Privatadresse zugestellten Bussen hätten bewerkstelligen sollen, wird vom Rekurrenten aber nicht konkretisiert.
4.3 Die Zustellfiktion gilt laut Gesetzestext, soweit der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; arquint, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 9). Ein Zustelldomizil muss somit begründet werden, wenn ein Prozessverhältnis besteht. Ein solches wird mit der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft begründet, da nur dann die betroffene Person zwingend mit einem formellen Abschluss der Untersuchung zu rechnen hat (Oberholzer, in: Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 1297). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.; 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2, 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; je mit Hinweisen). Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, auf welche Weise der Rekurrent vor der Zustellung der Strafbefehle von den gegen ihn geführten strassenverkehrsrechtlichen Strafverfahren Kenntnis hätte erhalten sollen. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, dass er mit den Zustellungen dieser Strafbefehle rechnen musste. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob entsprechende Ankündigungen an die vom Rekurrenten als formelles Organ geführten Gesellschaften erfolgt sind, da dies von der Vorinstanz nicht behauptet und belegt, vom Rekurrenten zwar insinuiert, aber mit dem Hinweis darauf, er habe ohnehin keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt, in seiner Bedeutung wieder verworfen wird (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4 p. 5).
4.4 Wie es sich damit aber letztlich verhält, kann offenbleiben. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt dem Vertreter des Rekurrenten sämtliche dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Strafbefehle samt Zustellnachweisen in Kopie zugestellt. Der anwaltlich vertretene Rekurrent macht weder geltend noch belegt er, gegen diese Strafbefehle Einsprache erhoben zu haben. Er hat damit unterlassen, die Einwände, welche er in den im Kanton Bern sowie im Kanton Solothurn geführten Strafverfahren erhoben und welche dort zur Einstellung des Verfahrens führten (vgl. Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Oktober 2020 act. 5/8; Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020, act. 5/13) im Basler Strafverfahren zu erheben. Dabei fällt auf, dass er im Verfahren im Kanton Solothurn die Einsprache (vgl. act. 5/12) auf den Strafantrittsbefehl hin erhob, was er im vorliegenden Verfahren unterlassen hat. Soweit somit nicht aufgrund der Zustellfiktion von einer gültigen Zustellung und damit der Rechtskraft der von ihm nicht persönlich angenommenen Strafbefehle ausgegangen werden könnte, sind diese spätestens im Anschluss an die Zustellung vom 19. Februar 2021 rechtskräftig geworden. Der Rekurrent hat auch keine anderen förmlichen Rechtsbehelfe gegen diese gegen ihn erlassenen Strafbefehle erhoben. Es liegt daher auch kein hängiges Wiederaufnahmeverfahren vor, welches den Aufschub des Vollzugs einer Strafe gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG begründen könnte. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund hierfür das Ergebnis des Strafverfahrens gegen die angeblichen Hintermänner der von ihm als förmlichem Organ geleiteten Gesellschaften abgewartet werden müsste, besteht doch kein Anspruch darauf, dass Gerichte bzw. Behörden mit dem Vollzug einer rechtskräftigen Strafe zuwarten, bis über ein anderes noch hängiges Strafverfahren entschieden wird (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 6).
4.5 Daraus folgt, dass die Strafbefehle dem Rekurrenten spätestens mit Zustellung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021 rechtsgültig eröffnet wurden und damit in Rechtskraft erwachsen sind. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Rekurrent grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese mit einer Gebühr von CHF 600.– aber zu Lasten des Staates. Zudem ist dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Er hat es unterlassen, dem Gericht seinen Aufwand zu dokumentieren, weshalb die angemessene Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung vom Gericht zu schätzen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertreter auf Bemühungen ausserhalb dieses Verfahrens zurückgreifen und diese integral in seine Rekursbegründung einbauen konnte (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4, 17, 25), erscheint ein Aufwand von knapp sechs Stunden angemessen. Unter Einschluss der notwendigen Auslagen ist ihm daher ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Kosten für das Rekursverfahren in Höhe von CHF 600.– gehen zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], Advokat, werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, damit gesamthaft CHF 1'292.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.