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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.291
URTEIL
vom 19. März 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Prof. Dr. A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Universität Basel
Rektorat und Universitätsrat Beigeladene
Petersgraben 35, Postfach 2148, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 29. November 2021 (2020.28-STJ)
betreffend Verletzung der wissenschaftlichen Integrität
Sachverhalt
Prof. Dr. A____ (nachfolgend Rekurrent) ist seit dem 1. Oktober 2002 hauptamtlicher Ordinarius für B____ an der Universität Basel (nachfolgend Universität). Aufgrund von im Jahr 2011 erstatteten Anzeigen dreier ehemaliger Doktorandinnen eröffnete die Universität gegen ihn drei Integritätsverfahren wegen des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Der Integritätsbeauftragte der Universität kam aufgrund seiner Ermittlungen zum Schluss, dass sich der Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren nicht habe erhärten lassen und stellte dieses ein (Dr. C____, Bericht des Integritätsbeauftragten vom 12. November 2012). Die beiden anderen Verfahren wurden jedoch weitergeführt, weil nach Ansicht des Integritätsbeauftragten in einem Fall (Dr. D____) der Verdacht nicht habe ausgeräumt werden können, im anderen Fall (Dr. E____) ein ausreichender Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegeben sei (Berichte des Integritätsbeauftragten vom 30. August 2012).
Am 29. Januar 2013 beschloss das Rektorat der Universität Basel (nachfolgend Rektorat) insbesondere, dass die zwei dem Rekurrenten zur Last gelegten Integritätsverletzungen als schwer bewertet werden und die beiden Integritätsverfahren mittels separater Feststellungsverfügungen beendet werden (Ziff. 2), dass Vorbereitungen zur Kündigung eingeleitet werden (Ziff. 3), dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rekurrenten und der Universität unwiederbringlich zerstört sei und deshalb die Leitung der F____ Fakultät beauftragt werde, den Rekurrenten per sofort von der Betreuung von Doktorierenden und Habilitierenden freizustellen (Ziff. 4), und dass der Schweizerische Nationalfonds (SNF) vom Rektorat über das Integritätsverfahren informiert werde (Ziff. 5). Auf der Grundlage dieses Beschlusses erliess das Rektorat in den beiden Integritätsverfahren am 4. Februar 2013 je eine Feststellungsverfügung, in der je das Vorliegen einer schweren Verletzung der wissenschaftlichen Integrität im Sinn des Reglements zur Integrität und zum Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität Basel vom 18. Oktober 2011 (nachfolgend Integritätsreglement 2011) festgestellt wurde. Gegen den Rektoratsbeschluss und die beiden Feststellungsverfügungen erhob der Rekurrent Rekurs bei der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission). Er beantragte, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Antrag 1) und das Rektorat sei anzuweisen, den angekündigten Antrag an den Universitätsrat (Antrag 2), die Freistellung des Rekurrenten von der Betreuung von Doktorierenden und Habilitierenden (Antrag 3) sowie die Information des SNF (Antrag 4) auszustellen, bis über die integritätsrechtlichen Vorwürfe rechtskräftig entschieden sei. Die Präsidentin der Rekurskommission hiess den Antrag, dass die Information des SNF vorerst ausgestellt werden solle, am 12. Februar 2013 gut. Die weiteren Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wies sie mit Verfügung vom 11. März 2013 ab. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit Urteil VGE VD.2013.66 vom 25. April 2013 stellte dieses in teilweiser Gutheissung des Rekurses fest, dass dem Rekurs gegen die beiden Feststellungsverfügungen vom 4. Februar 2013 und gegen den Beschluss des Rektorats vom 29. Januar 2013 mit Ausnahme seiner Ziffer 4 (Freistellung von der Betreuung von Doktorierenden und Habilitierenden) aufschiebende Wirkung zukomme, und bestätigte die Abweisung der Anträge 2 und 3. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 wies die Rekurskommission den Rekurs des Rekurrenten gegen den Rektoratsbeschluss vom 29. Januar 2013 und die beiden Feststellungsverfügungen vom 4. Februar 2013 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung der verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 22. Juni 2015 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung in dem Sinn erteilt, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Integritätsverfahrens das Verfahren betreffend Kündigung der Anstellung des Rekurrenten nicht vorangetrieben werden durfte und dass Mitteilungen der Integritätsverletzung gegenüber Dritten zu unterlassen waren. Mit Urteil VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016 hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses den Entscheid der Rekurskommission vom 19. Dezember 2014, die beiden Feststellungsverfügungen des Rektorats vom 4. Februar 2013 und die Ziffern 2 bis 5 des Beschlusses des Rektorats vom 29. Januar 2013 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zur Neubeurteilung an das Rektorat zurück (VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016 S. 2 f. und 16).
Am 22. April 2015 ging beim SNF ein vom Rekurrenten verfasstes und an den Vorsitzenden der Integritätskommission des SNF adressiertes anonymes Schreiben (Beilage 1 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) ein, in dem geltend gemacht wurde, in einem Handbuchartikel von Dr. E____ [...] und in der in Buchform publizierten Fassung der Dissertation von Dr. E____ [...] fänden sich viele Passagen, welche die Autorin ohne entsprechende Kennzeichnung aus anderen Werken abgeschrieben habe, und Stellen, deren Übernahme aus anderen Werken die Autorin durch gekonntes Umformulieren verschleiert habe. Dem Schreiben waren zwei vom Rekurrenten erstellte Dokumente ohne Angabe des Urhebers beigelegt mit den Titeln «Plagiate und Ideendiebstahl. Vergleich von [...] mit anderen Texten» (nachfolgend Beilage 1 zur anonymen Anzeige vom April 2015) und «Plagiate und Ideendiebstahl. Vergleich von [...] mit anderen Texten» (nachfolgend Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April 2015).
Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 (Ordner 11 [Akten 2018.13-STJ]) beauftragte das Rektorat Prof. G____ von der Universität Oxford und Prof. H____ von der Universität Kopenhagen mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu den Korrektur- und Zitierwünschen des Rekurrenten betreffend die Dissertationen von Dr. E____ und Dr. D____ und zum Thema der parallelen Bearbeitung eines gleichen oder sehr ähnlichen Themas durch den Doktorvater und die Doktorandin im Fall von Dr. D____.
Mit am 9. Oktober 2018 getroffenem und am 25. Oktober 2018 verurkundetem Entscheid (nachfolgend zitiert nach dem Urkundedatum vom 25. Oktober 2018) stellte das Rektorat sowohl in Sachen Dr. E____ (Ziff. 1) als auch in Sachen Dr. D____ (Ziff. 2) das Vorliegen schwerer Verletzungen der wissenschaftlichen Integrität im Sinn des Reglements zur Integrität und zum Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität Basel vom 11. Juli 2006 (nachfolgend Integritätsreglement 2006) fest. In personalrechtlicher Hinsicht stellte es fest, dass die Schwere der Integritätsverletzungen nicht nur einen deutlichen Mangel an den für die Leistungserfüllung eines Professors notwendigen Sozialkompetenzen zeige, sondern ausserdem eine massive Verletzung der einem Professor obliegenden vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Universität beinhalte, was gemäss § 10 Abs. 4 lit. b und c der Personalordnung der Universität Basel vom 19. Februar 2009 (nachfolgend PO 2009) wichtige Gründe darstelle, die eine Kündigung rechtfertigten (Ziff. 3). Deshalb beantragte das Rektorat dem Universitätsrat der Universität Basel (nachfolgend Universitätsrat) die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Rekurrenten (Ziff. 5). Mit am 24. Oktober 2018 beschlossener und am 25. Oktober 2018 verurkundeter Verfügung (nachfolgend zitiert nach dem Urkundedatum vom 25. Oktober 2018) löste der Universitätsrat das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten mittels ordentlicher Kündigung gemäss § 10 Abs. 4 lit. b und c PO 2009 mit einer Frist von zwei Semestern auf das Ende des Herbstsemesters 2019/2020 auf (Ziff. 1) und entzog der „Verfügung“ (sic) für den Fall ihrer Anfechtung (richtig: einem allfälligen Rekurs) die aufschiebende Wirkung (Ziff. 2).
Am 2. November 2018 meldete der Rekurrent gegen den Entscheid des Rektorats vom 25. Oktober 2018 und die Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober 2018 bei der Rekurskommission Rekurs an mit dem Antrag, diesem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sofern und soweit ihm diese nicht von Gesetzes wegen zukomme. Dieser Rekurs wurde von der Rekurskommission unter dem Aktenzeichen 2018.13-STJ behandelt. Am 7. Mai 2019 verfügte die Präsidentin der Rekurskommission, dass dem Rekurs gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung zukomme, sofern und soweit diesem die aufschiebende Wirkung nicht ohnehin von Gesetzes wegen zukomme.
Am 4. Dezember 2018 beschloss das Rektorat unter Berufung auf sein Weisungsrecht vorsorglich die folgenden Massnahmen:
«1. A____ wird die Leitung des Fachbereichs B____ entzogen.
2. A____ wird dem Dekan bzw. der Dekanin der F____ Fakultät direkt unterstellt und bleibt Mitglied der F____ Fakultät. Er ist nicht mehr Mitglied des Departements I____. Im Web-Auftritt wird er auf einer eigenen Seite zum [...]-Kommentar bzw. seinen weiteren Projekten aufgeführt. Er wird als Verantwortlicher genannt und diese Seite wird mit der B____- bzw. der Departementsseite verlinkt.
3. A____ muss seine geplanten Lehrveranstaltungen der Unterrichtskommission I____ unterbreiten. Diese entscheidet – unter Berücksichtigung der fachlichen Schwerpunkte von A____ – in welchem Teil des curricularen Angebotes die entsprechenden Lehrveranstaltungen angeboten und angerechnet werden.
4. A____ wird keine neuen schriftlichen Arbeiten insb. Abschlussarbeiten von Bachelor- und Masterstudierenden, keine Promovierenden und keine Habilitierenden mehr betreuen.
5. A____ wird vom Dekanat ausserhalb des J____ ein Büro zur Verfügung gestellt. Eine angemessene Nähe zum Basler [...]-Kommentar, zur [...] Forschungsbibliothek und zur [...] Bibliothek wird sichergestellt.»
Am 14. Dezember 2018 meldete der Rekurrent gegen den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember 2018 bei der Rekurskommission Rekurs an mit den Verfahrensanträgen, das Rektorat sei superprovisorisch, eventualiter provisorisch anzuweisen, von der Umsetzung des angefochtenen Beschlusses Abstand zu nehmen und allenfalls bereits angeordnete Umsetzungsmassnahmen ohne Verzug rückgängig zu machen, und es sei dem Rekurs gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2018 aufschiebende Wirkung zu gewähren. Dieser Rekurs wurde von der Rekurskommission ebenfalls unter dem Aktenzeichen 2018.13-STJ behandelt. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wies die Präsidentin der Rekurskommission den Antrag auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hielt sie fest, dass dem Rekurs gegen den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember 2018 von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme (Ziff. 1) und wies den Antrag, dem Rekurs gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 2), und den Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Ziff. 3) ab, sofern darauf einzutreten sei.
Am 19. Juli 2019 meldete der Rekurrent gegen die Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom 8. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs an mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung sei aufzuheben und dem Rekurs gegen den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember 2018 sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit ihm diese nicht ohnehin von Gesetzes wegen zukomme. Eventualiter sei das Rektorat anzuweisen, den Beschluss vom 4. Dezember 2018 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren betreffend die Rekurse gegen den Entscheid und die Verfügung vom 25. Oktober 2018 sowie den Beschluss vom 4. Dezember 2018 nicht umzusetzen. Zudem stellte er die Verfahrensanträge, dem Rekurs gegen die Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom 8. Juli 2019 sei superprovisorisch, eventualiter provisorisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und das Rektorat sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich anzuweisen, von der Umsetzung des Beschlusses vom 4. Dezember 2018 Abstand zu nehmen und allenfalls bereits angeordnete Umsetzungsmassnahmen ohne Verzug rückgängig zu machen.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Rektorat superprovisorisch an, die Ziffern 1, 2, 4 und 5 seines Beschlusses vom 4. Dezember 2018 bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rekurs gegen die Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom 8. Juli 2019 nicht umzusetzen und allfällige bereits angeordnete Umsetzungsmassnahmen rückgängig zu machen. Den Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme betreffend die Ziffer 3 des Beschlusses vom 4. Dezember 2018 wies er ab. Mit Verfügung vom 26. August 2019 bestätigte der Appellationsgerichtspräsident die Anordnungen betreffend die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember 2018 im Sinne einer vorsorglichen Verfügung. Den Antrag, dem Rekurs gegen die Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom 8. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wies er ab. Mit Urteil VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Präsidentin der Rekurskommission vom 8. Juli 2019 auf und erkannte dem Rekurs an die Rekurskommission gegen die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen wies es den Rekurs ab und stellte fest, dass Ziffer 3 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember 2018 von der aufschiebenden Wirkung nicht erfasst werde.
Am 2. Mai 2019 begründete der Rekurrent seinen Rekurs an die Rekurskommission gegen den Entscheid des Rektorats vom 25. Oktober 2018, die Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober 2018 und den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember 2018. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids, der Verfügung und des Beschlusses sowie die Feststellung, dass ein wissenschaftliches Fehlverhalten des Rekurrenten in den integritätsrechtlichen Beschwerdeverfahren von Dr. E____ und Dr. D____ nicht erwiesen sei. Als Beilage 40 seiner Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 reichte der Rekurrent im Verfahren 2018.13-STJ eine Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019 mit Anhängen ein. Bei den Anhängen handelt es sich um eine synoptische Dokumentation von K____ (nachfolgend Anhang 1 zur Beilage 40 der Rekursbegründung vom 2. Mai 2019) und ein vom Rekurrenten erstelltes Dokument mit dem Titel «Plagiate und Ideendiebstahl. Vergleich von [...] mit anderen Texten» (nachfolgend Anhang 2 zur Beilage 40 der Rekursbegründung vom 2. Mai 2019). Gestützt auf die Stellungnahme vom 3. März 2019 machte der Rekurrent geltend, die Dissertation von Dr. E____ enthalte eine signifikante Anzahl Plagiate (Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 Rz. 456). Der Anhang 2 zur Beilage 40 der Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 ist identisch mit der Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April 2015.
Am 20. August 2019 erstattete der Vizerektor Lehre der Universität Basel, Prof. Dr. M____, beim Integritätsbeauftragten der Universität gegen den Rekurrenten Anzeige wegen des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Erstellung und Verwendung der Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019 und der anonymen Anzeige vom April 2015 (Beilage 1 zur Eingabe des Rektorats vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]).
Mit Rekursantwort vom 3. Oktober 2019 beantragte die Universität, vertreten durch die Rektorin, die Abweisung der Rekurse gegen den Entscheid des Rektorats vom 25. Oktober 2018, die Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober 2018 und den Beschluss des Rektorats vom 4. Dezember 2018. Mit Replik vom 16. März 2020 und Duplik vom 4. Juni 2020 hielten der Rekurrent und die Universität an ihren Rechtsbegehren gemäss Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 und Rekursantwort vom 3. Oktober 2019 fest.
Mit Bericht vom 17. August 2020 (Beilage 18 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) stellte der Integritätsbeauftragte fest, dass die Einreichung der anonymen Anzeige vom April 2015 zusammen mit den beiden Beilagen durch den Rekurrenten ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstelle. Betreffend die Erstellung und Verwendung der Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019 stellte er das Verfahren mangels Zuständigkeit ein.
Am 23. September 2020 kündigte die Universität der Rekurskommission eine Noveneingabe an.
Mit Verfügung vom 2. November 2020 stellte der Universitätsrat fest, dass der Rekurrent sich mit der anonymen Anzeige an den SNF im April 2015 einer schweren Verletzung der wissenschaftlichen Integrität schuldig gemacht habe (Ziff. 1). Als Massnahme entschied er, dass die vollständigen Akten in das bei der Rekurskommission hängige Rekursverfahren betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Rekurrenten eingegeben werden.
Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte die Universität der Rekurskommission die Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020 mit den Akten des Integritätsverfahrens ein.
Am 12. November 2020 meldete der Rekurrent gegen die Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020 bei der Rekurskommission Rekurs an mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er sich keine integritätsrechtlichen Verfehlungen habe zu Schulden kommen lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte nicht verkürzt werden, und die Akten des Verfahrens 2018.13-STJ seien beizuziehen. Dieser Rekurs wurde von der Rekurskommission unter dem Aktenzeichen 2020.28-STJ behandelt. Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 beantragte die Universität die Abweisung des Rekurses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Rekurs 2020.28-STJ sei mit dem Rekurs 2018.13-STJ zu vereinigen und dem Rekurs 2020.28-STJ sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Eventualiter seien die Akten des Verfahrens 2020.28-STJ bis und mit dem Bericht des Integritätsbeauftragten vom 17. August 2020 als Noven im Verfahren 2018.13-STJ zu den Akten zu nehmen und sei das Verfahren 2020.28-STJ bis zum Abschluss des Verfahrens 2018.13-STJ zu sistieren.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 im Verfahren 2018.13-STJ hielt die Rekurskommission fest, dass die Universität mit Eingabe vom 2. November 2020 der Rekurskommission im Verfahren 2018.13-STJ die Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020 zur Kenntnis gebracht habe, und erklärte, dass ohne gegenteiligen begründeten Bericht der Parteien bis 26. Januar 2021 das Verfahren 2018.13-STJ bis zur Spruchreife des Verfahrens 2020.28-STJ sistiert werde und die Rekurse 2018.13-STJ und 2020.28-STJ zusammen entschieden würden. Im Verfahren 2020.28-STJ erklärte die Rekurskommission mit Verfügung vom 22. Dezember 2020, ohne gegenteiligen begründeten Bericht der Parteien bis 26. Januar 2021 werde das Verfahren 2018.13-STJ bis zur Spruchreife des Verfahrens 2020.28-STJ sistiert, würden die Rekurse 2018.13-STJ und 2020.28-STJ zusammen entschieden und gehe die Rekurskommission davon aus, dass sich mit diesem Vorgehen ein Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung vom 2. November 2020 erübrige. Am 10. Februar 2021 verfügte die Rekurskommission im Verfahren 2018.13-STJ, dass das Verfahren 2018.13-STJ sistiert werde, bis das Verfahren 2020.28-STJ spruchreif ist, und die Rekurse 2018.13-STJ und 2020.28-STJ zusammen entschieden würden. Im Verfahren 2020.28-STJ verfügte die Rekurskommission am 10. Februar 2021, dass das Verfahren 2018.13-STJ sistiert werde, bis das Verfahren 2020.28-STJ spruchreif ist, dass die Rekurse 2018.13-STJ und 2020.28-STJ zusammen entschieden würden und dass dem Rekurs 2020.28-STJ von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Am 22. März 2021 begründete der Rekurrent seinen Rekurs gegen die Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020. Am 26. April 2021 nahm die Universität dazu Stellung. Am 12. August 2021 und 9. September 2021 replizierten und duplizierten der Rekurrent und die Universität.
Am 14. September 2021 verfügte die Rekurskommission im Verfahren 2018.13-STJ, dass die Akten des Verfahrens 2018.13-STJ mit dem Verfahren 2020.28-STJ bei den Mitgliedern der Rekurskommission in Zirkulation gesetzt werden. Im Verfahren 2020.28-STJ verfügte die Rekurskommission am 14. September 2021, dass die Akten bei den Mitgliedern der Rekurskommission in Zirkulation gesetzt werden.
Mit Entscheid vom 29. November 2021 im Verfahren 2018.13-STJ erkannte die Rekurskommission, dass «[d]er Rekurs» abgewiesen werde, keine Kosten erhoben und die Parteikosten wettgeschlagen würden. Im Verfahren 2020.28-STJ erkannte die Rekurskommission mit Entscheid vom 29. November 2021 (nachfolgend angefochtener Entscheid), dass der Rekurs abgewiesen werde, keine Kosten erhoben und die Parteikosten wettgeschlagen würden.
Im ersten Integritätsverfahren und Kündigungsverfahren hat der Rekurrent am 27. Dezember 2021 gegen den Entscheid der Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021 Rekurs angemeldet. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021, des Entscheids des Rektorats vom 25. Oktober 2018, der Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober 2018 und des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember 2018 sowie die Feststellung, dass ein wissenschaftliches Fehlverhalten des Rekurrenten in den integritätsrechtlichen Beschwerdeverfahren von Dr. E____ und Dr. D____ nicht erwiesen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Verfahrensantrag 1), es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen (Verfahrensantrag 2), von den Gutachten von Prof. G____ und Prof. H____ seien gerichtstaugliche deutsche Übersetzungen einzuholen und es sei ihm die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen (Verfahrensantrag 3), Prof. G____ und Prof. H____ seien zur mündlichen Anhörung und zur Konfrontation mit Prof. Dr. N____ vorzuladen und dem Rekurrenten sei die Möglichkeit einzuräumen, Prof. G____, Prof. H____ und Prof. N____ Ergänzungsfragen zu stellen (Verfahrensantrag 4), es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen zur Beantwortung der in E. 6.5 des Urteils des Verwaltungsgerichts VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016 formulierten Fragen (Verfahrensantrag 5) und es seien Dr. E____, Dr. D____, Prof. Dr. [...], Prof. Dr. [...], Prof. Dr. O____ und Prof. Dr. [...] zur gerichtlichen Befragung und Konfrontation mit dem Rekurrenten vorzuladen (Verfahrensantrag 6). Der Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021 wird vom Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen VD.2021.290 behandelt. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 erkannte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021 betreffend den Gegenstand der Verfügung des Universitätsrats vom 25. Oktober 2018 sowie betreffend den Gegenstand der Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember 2018 einstweilen die aufschiebende Wirkung zu. Betreffend den Gegenstand des Entscheids des Rektorats vom 25. Oktober 2018 und den Gegenstand der Ziffer 3 des Beschlusses des Rektorats vom 4. Dezember 2018 wies er den Verfahrensantrag, dem Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission 2018.13-STJ vom 29. November 2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Das Rektorat und der Universitätsrat wurden zum verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 17. März 2022 beantragt die Rekurskommission unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Das Rektorat und der Universitätsrat beantragen mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 die Abweisung des Rekurses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Abweisung der Verfahrensanträge 3-6 des Rekurrenten sowie den Beizug der Akten der verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2016.63 (richtig VD.2015.63) und VD.2021.291 einschliesslich der jeweiligen Vorakten. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Verfahrensbeteiligten im Verfahren VD.2021.290 mit, derzeit sei vorgesehen, dass nach Abschluss der Instruktion eine mündliche Verhandlung angesetzt werde und dass der Rekurrent anlässlich der derzeit vorgesehenen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Rekurskommission vom 17. März 2022 sowie zur Vernehmlassung des Rektorats und des Universitätsrats vom 3. Juni 2022 erhalten werde.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 reichte die Universität auf Ersuchen des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.290 Kopien der folgenden Dokumente ein: Reglement zur Integrität und zum Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität Basel vom 11. Juli 2006, Reglement zur Integrität und zum Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität Basel vom 18. Oktober 2011, Personalordnung der Universität Basel vom 22. Oktober 1998, Personalordnung der Universität Basel vom 22. Oktober 1998 Ingress sowie § 50 Titel und Abs. 2 in der Fassung des Universitätsratsbeschlusses vom 24. Mai 2007.
Im zweiten Integritätsverfahren (anonyme Anzeige an den SNF) hat der Rekurrent gegen den Entscheid der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November 2021 Rekurs angemeldet. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November 2021 und der Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020 sowie die Feststellung, dass der Rekurrent die vom Gesetz verlangte Integrität nicht verletzt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Verfahrensantrag 1) und sämtliche Akten des ersten Integritäts- und Kündigungsverfahrens (Aktenzeichen der Rekurskommission 2018.13-STJ) seien beizuziehen. Der Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November 2021 wird vom Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen VD.2021.291 behandelt. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Verfahrensantrag, dem Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November 2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Mit Rekursbegründung vom 7. März 2022 wiederholt der Rekurrent die bereits mit seiner Rekursanmeldung vom 27. Dezember 2021 gestellten Rechtsbegehren und Verfahrensanträge. Das Rektorat und der Universitätsrat wurden zum verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren beigeladen. Mit Eingabe vom 17. März 2022 beantragt die Rekurskommission unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Das Rektorat und der Universitätsrat beantragen mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 die Abweisung des Rekurses. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie den Beizug der Akten der verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2015.63 und VD.2021.290 einschliesslich der jeweiligen Vorakten. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Verfahrensbeteiligten im Verfahren VD.2021.291 mit, derzeit sei vorgesehen, dass nach Abschluss der Instruktion eine mündliche Verhandlung angesetzt werde (Ziff. 2) und dass der Rekurrent anlässlich der derzeit vorgesehenen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Rekurskommission vom 17. März 2022 sowie zur Vernehmlassung des Rektorats und des Universitätsrats vom 3. Juni 2022 erhalten werde (Ziff. 3). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 zog der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Akten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2021.290 einschliesslich Vorakten und die Akten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2015.63 ohne Vorakten bei (Ziff. 1), widerrief Ziff. 2 und 3 seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 9. Juni 2022 (Ziff. 2) und teilte den Verfahrensbeteiligten mit, im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.291 sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden (Ziff. 3). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 beantragte der Rekurrent sinngemäss den Widerruf von Ziff. 2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 12. Oktober 2022 und die Ansetzung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Mit Verfügung vom 3. November 2022 wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident diese Anträge ab und gab dem Rekurrenten Gelegenheit, zur Eingabe der Rekurskommission vom 17. März 2022 sowie zur Vernehmlassung des Rektorats und des Universitätsrats vom 3. Juni 2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2023 hält der Rekurrent an den Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen in der Rekursbegründung vom 7. März 2022 fest.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen willkürlichen Gebrauch gemacht oder dieses überschritten haben. Indessen ist es gemäss § 8 Abs. 5 VRPG mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4, VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3).
1.4 Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1).
1.5 Soweit ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ausnahmsweise überhaupt zulässig ist, darf sich der Verweis zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrierenden grundsätzlich nur auf einzelne Punkte beziehen und genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften höchstens dann, wenn der angefochtene Entscheid mit der vorangehenden Verfügung identisch ist. Zudem sind Verweise auf frühere Rechtsschriften nur insoweit zulässig, als darin eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (vgl. VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.5, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2). Der Entscheid der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November 2021, der Anfechtungsobjekt des Rekurses an das Verwaltungsgericht bildet, unterscheidet sich wesentlich von der Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020, der Anfechtungsobjekt des Rekurses an die Rekurskommission gebildet hat. Zudem ist der Rekurrent anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen ist der pauschale Verweis auf die bisherigen Ausführungen in den Rechtsschriften und Stellungnahmen in Rz. 6 der Rekursbegründung vom 7. März 2022 unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5).
1.6 Die von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, welche die Rekurrentin und allfällige Beigeladene nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren. Die Bestreitung muss substanziiert bzw. detailliert erfolgen. Eine Bestreitung ist substanziiert, wenn das Gericht und die Gegenpartei erkennen können, welche einzelnen rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen bestritten werden, und die Bestreitung der Gegenpartei Anlass gibt, den ihr obliegenden Beweis zu führen (VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5). Die generelle Bestreitung in Rz. 8 der Rekursbegründung vom 7. März 2022 ist unwirksam. Die im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen sind deshalb als wahr anzunehmen, soweit sie vom Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht substanziiert bestritten worden sind und keine begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (vgl. VGE VD.2019.216 vom 20. Oktober 2020 E. 1.5).
1.7
1.7.1 Im Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf den Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3, VD.2011.204 vom 13. März 2013 E. 1.2). Entsprechendes gilt für den Verzicht im Sinn von § 25 Abs. 2 VRPG (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 E. 1.4). Da die Parteien auch stillschweigend auf ihren Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine solche nicht zwingend vorschreibt, einen Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu stellen. Wenn sie dies unterlassen, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung ihres Anspruchs auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ist in der Regel verspätet, wenn er nicht während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3; vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 f.).
1.7.2 Nachdem der Instruktionsrichter am 12. Oktober 2022 entschieden hatte, im vorliegenden Verfahren ohne mündliche Gerichtsverhandlung zu entscheiden, ersuchte der Rekurrent am 24. Oktober 2022 um Ansetzung einer mündlichen Verhandlung auch im vorliegenden Verfahren. Schon in der Rekursbegründung hatte der Rekurrent geltend gemacht, aufgrund der «Art und Schwere der angedrohten Sanktion (quasi fristlose Kündigung ohne Anhörung in einem persönlichen Gespräch und ohne Ansetzung einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Bewährungsfrist)» sei «die vorliegende disziplinarische Massnahme» als strafrechtliche Anklage und/oder zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 59). Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass weder eine Kündigung noch eine andere personalrechtliche Massnahme Gegenstand der Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020 und damit auch des vorliegenden Rekursverfahrens ist. Als Massnahme erkannte der Universitätsrat mit der erwähnten Verfügung bloss, dass die Akten des Integritätsverfahrens in das Rekursverfahren betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Rekurrenten eingegeben werden. Gegenstand des Kündigungsverfahrens ist im Übrigen keine fristlose Kündigung, sondern eine ordentliche Kündigung mit einer aussergewöhnlich langen Kündigungsfrist von zwei Semestern. Die Frage, ob der Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2021.291 eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen oder gar eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, kann aus dem nachstehenden Grund mangels Entscheidwesentlichkeit ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Eingabe vom 24. Oktober 2022 rechtzeitig erfolgt ist.
1.7.3 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist das Verwaltungsgericht bereits aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zur Erkenntnis gelangt, dass der Rekurs gutzuheissen und die Sache an den Universitätsrat zurückzuweisen ist. Unter diesen Umständen werden die allenfalls durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützten Interessen des Rekurrenten durch das Ausbleiben einer mündlichen Verhandlung nicht tangiert (vgl. VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.4, 727/2004 vom 24. Mai 2005 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 512). Ein anderer sachlicher Grund, weshalb im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung erforderlich sein könnte, besteht nicht. Daher ist davon entsprechend den Verfügungen des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 12. Oktober und 3. November 2022 abzusehen.
1.8 Das Rektorat und der Universitätsrat beantragen den Beizug der Akten der verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2015.63 und VD.2021.290 einschliesslich der jeweiligen Vorakten (Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 Verfahrensantrag und Rz. 3 f.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 zog der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Akten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2021.290 einschliesslich Vorakten und die Akten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2015.63 ohne Vorakten bei. Dass die Vorakten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2015.63 Dokumente enthalten könnte, die für die Beurteilung des Rekurses gegen den Entscheid der Rekurskommission 2020.28-STJ vom 29. November 2021 relevant sein könnten und nicht Bestandteil der Vorakten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2021.290 sind, ist nicht ersichtlich und wird von der Universität nicht ansatzweise dargelegt. Daher ist der Verfahrensantrag auf Beizug der Vorakten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens VD.2015.63 abzuweisen.
2.
Am 18. Oktober 2011 erliess das Rektorat das Integritätsreglement 2011. Am 3. Mai 2018 erliess der Universitätsrat eine Ordnung betreffend die wissenschaftliche Integrität an der Universität Basel (nachfolgend Integritätsordnung 2018). Diese trat am 7. Juni 2018 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wurde das Integritätsreglement 2011 aufgehoben. Materiell beurteilt sich die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 nach dem Integritätsreglement 2011. Das Verfahren vor dem Integritätsbeauftragten und dem Universitätsrat, das nach der Anzeige des Vizerektors Lehre vom 20. August 2019 eröffnet worden ist, richtet sich jedoch nach der Integritätsordnung 2018 (vgl. zum intertemporalen Recht angefochtener Entscheid E. III.3; VGE VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 3.2 f.).
3.
3.1 Der Rekurrent rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sich der Integritätsbeauftragte zu Unrecht geweigert habe, die Akten des Verfahrens VD.2021.290 beizuziehen (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 10.4 und 55 f.; Stellungnahme vom 31. Januar 2023 Rz. 50.4). Dabei kann der Rekurrent mit den Akten des Verfahrens VD.2021.290 nur die Akten des Verfahrens 2018.13-STJ meinen, weil das Verfahren VD.2021.290 im Zeitpunkt der Untersuchung und des Berichts des Integritätsbeauftragten noch gar nicht eröffnet gewesen ist.
3.2 Ein Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur zum Beizug derjenigen Unterlagen, die zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen notwendig sind. Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist. Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.1.1 mit Nachweisen).
3.3 Mit dem Verfahrensantrag 3 seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 im Verfahren vor dem Integritätsbeauftragten (Beilage 17 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020) ersuchte der Rekurrent um Beizug der Verfahrensakten des damals vor der Rekurskommission unter der Verfahrensnummer 2018.13-STJ hängigen Kündigungs- und Integritätsverfahrens zwischen den Parteien. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Umschreibung auch die von der Universität im Rekursverfahren 2018.13-STJ eingereichten Vorakten umfasst. Die Akten des Rekursverfahrens 2018.13-STJ einschliesslich der von der Universität eingereichten Vorakten werden im vorliegenden Urteil als Akten 2018.13-STJ bezeichnet. Zusätzlich zum vorstehend erwähnten Verfahrensantrag 3 beantragte der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 mit einer Vielzahl von Beweisanträgen den Beizug von Dokumenten aus den Akten 2018.13-STJ (Stellungnahme vom 20. April 2020 Rz. 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 31, 36, 37, 38, 44, 45, 51, 67, 68 und 69), insbesondere der Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 im Verfahren vor der Rekurskommission (Stellungnahme vom 20. April 2020 Rz. 10, 13, 18, 19, 20, 23, 24, 31, 36, 37, 38, 45, 67, 68 und 69) und von Beilagen zu dieser Rekursbegründung (Stellungnahme vom 20. April 2020 Rz. 11, 12, 14, 15, 17, 20, 21, 23, 25, 31, 37, 44, 45 und 51).
3.4 Die Begründung des Verfahrensantrags 3 lautet folgendermassen (Stellungnahme vom 20. April 2020 Rz. 3): «Das vorliegende Verfahren steht in engem, effektiv nicht abtrennbaren Zusammenhang mit dem vor mehr als acht Jahren eröffneten ‘ersten Integritätsverfahren’, welches nach Aufhebung und Rückweisung durch das Appellationsgericht inzwischen wieder bei der Rekurskommission der Universität hängig ist, nachdem das Rektorat zwei Parteigutachten eingeholt, die Integritätsverletzung erneut bejaht und der Universitätsrat das Anstellungsverhältnis des Anzeigestellers gekündigt hat. Beides hat der Anzeigesteller mit Beschwerde/Rekurs bei der Rekurskommission der Universität Basel angefochten. Mit dem vorliegenden Verfahren – das ‘zweite Integritätsverfahren’ – will die Anzeigestellerin das ‘erste Integritätsverfahren’ beschleunigen bzw. überholen. Es geht um den gleichen Tatsachenkomplex. Dies erschliesst sich dem Integritätsbeauftragten aber nur aus dem Beizug der Verfahrensakten des ‘ersten Integritätsverfahrens’.» Aus dieser Begründung ist nicht ersichtlich, weshalb Dokumente aus den Akten 2018.13-STJ geeignet sein sollten, Tatsachen zu beweisen, die für die Beurteilung, ob die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 eine Integritätsverletzung darstellt und wie schwer eine allfällige Integritätsverletzung wiegt, relevant sind. Wie im Folgenden dargelegt wird, ergibt sich dies jedoch für gewisse Dokumente, die sich in den Akten 2018.13-STJ befinden, aus den diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen (vgl. sogleich E. 3.5).
3.5
3.5.1 Wie bereits erwähnt, beantragte der Rekurrent in seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 mit einer Vielzahl von Beweisanträgen den Beizug von Dokumenten aus den Akten 2018.13-STJ (vgl. oben E. 3.3). Die Rechtserheblichkeit eines erheblichen Teils der Tatsachenbehauptungen des Rekurrenten, auf die sich diese Beweisanträge beziehen, ist bei provisorischer und summarischer Beurteilung nicht ersichtlich. Einige der Tatsachenbehauptungen, für die der Rekurrent Urkunden aus den Akten 2018.13-STJ als Beweismittel angerufen hat, sind jedoch zumindest für die Beurteilung der Fragen, unter welche Bestimmungen des Integritätsreglements 2011 eine allfällige Integritätsverletzung durch die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 zu subsumieren ist, und wie schwer eine allfällige Integritätsverletzung wiegt, offensichtlich von Bedeutung.
3.5.2 In Rz. 23 der Stellungnahme vom 20. April 2020 behauptet der Rekurrent, in den Verfahrensakten habe es schon früh Hinweise auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der Dissertation von Dr. E____ auf korrekte Zitierung (Plagiatsprüfung) gegeben. Diese fänden sich in Ziff. 9 und 10 der Stellungnahme des Rekurrenten vom 25. Oktober 2012 (Ordner 7/Reiter 6 [Akten 2018.13-STJ]), in Rz. 145 der Rekursbegründung des Rekurrenten vom 24. Mai 2013 (Ordner 8 [Akten 2018.13-STJ]) und in Fussnote 9 auf S. 13 des Resümees von Prof. Dr. N____ vom 22. Mai 2013 (Beilage 2 zur Rekursbegründung vom 24. Mai 2013 [Ordner 8, Akten 2018.13-STJ]). Zudem fänden sich in Ziff. 45 ff. der Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 (Akten 2018.13-STJ) weitere diesbezügliche Ausführungen und Beweismittel. Alle erwähnten Dokumente finden sich in den Akten 2018.13-STJ. Die Rekursbegründung vom 24. Mai 2013 hat der Rekurrent dem Integritätsbeauftragten allerdings selbst als Beilage 2 zur Stellungname vom 20. April 2020 eingereicht. In Rz. 25 der Stellungnahme vom 20. April 2020 behauptet der Rekurrent unter Verweis auf seine Ausführungen in Rz. 23, die intensiven nachträglichen Überprüfungen durch ihn und den von ihm zugezogenen Gutachter hätten den Verdacht von Plagiaten ergeben. Ob die Behauptungen des Rekurrenten, es gebe in den Akten Hinweise auf die Notwendigkeit einer Plagiatsprüfung und es bestehe ein durch einen Parteigutachter bestätigter Verdacht von Plagiaten, richtig sind oder nicht, kann ohne Beizug der erwähnten Dokumente nicht beurteilt werden.
3.5.3 Gemäss der Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019 (Beilage 4 zur Stellungnahme des Rekurrenten vom 20. April 2020) enthält die Dissertation von Dr. E____ Plagiate, die sich mit Software aufspüren lassen. Es handle sich dabei um ein äusserst geschickt angelegtes Plagiat und die Arbeit werde einer intensiven Überprüfung nicht standhalten (S. 2 f.). In Rz. 37 der Stellungnahme vom 20. April 2020 behauptet der Rekurrent, die Erkenntnisse von K____ stimmten mit den Gutachten von Prof. Dr. N____ und der P____-Gesellschaft überein. Diese bestätigten, dass die Dissertation von Dr. E____ Plagiate enthalte. Als Beweismittel nennt der Rekurrent die folgenden Dokumente, die sich ausnahmslos in den Akten 2018.13-STJ finden: Gutachten von Prof. Dr. N____ vom 6. Oktober 2012 (Beilage 32 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019), Gutachten von Prof. Dr. N____ vom 14. Oktober 2012 (Beilage 33 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019), Stellungnahme der P____-Gesellschaft vom 3. Februar 2014 (Beilage 38 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019), Erwiderung von Prof. Dr. N____ vom 6. Januar 2013 (Beilage 34 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019), Stellungnahme von Prof. Dr. N____ zur Rekursantwort vom 1. März 2014 (Beilage 35 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019), Resümee von Prof. Dr. N____ vom 22. Mai 2013 (Beilage 2 zur Rekursbegründung vom 24. Mai 2013 [Ordner 8, Akten 2018.13-STJ]), Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 und Replik vom 16. März 2020. Ob die Behauptung des Rekurrenten, gemäss der durch zwei Parteigutachten bestätigten Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019 enthalte die Dissertation von Dr. E____ Plagiate, richtig ist oder nicht, und wie viele Plagiate die Dissertation gegebenenfalls enthält, kann ohne Beizug der erwähnten Dokumente nicht beurteilt werden.
3.5.4 Der Integritätsbeauftragte stellte fest, die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 stelle wegen der Verheimlichung seiner Identität unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Plagiatsvorwürfe ein wissenschaftliches Fehlverhalten dar (Bericht vom 17. August 2020 Ziff. 8 S. 10 f. [Beilage 18 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2011, Akten 2018.13-STJ]). Der Universitätsrat qualifizierte die anonyme Anzeige als Vergeltungsmassnahme gemäss § 4 lit. f des Integritätsreglements 2011 und als Verschweigen eines Interessenkonflikts gemäss § 4 lit. g des Integritätsreglements 2011 und begründete diese Qualifikation insbesondere damit, dass der Rekurrent die anonyme Anzeige wider besseres Wissen erhoben habe (vgl. Verfügung vom 2. November 2020 Ziff. III.2). Handeln wider besseres Wissen setzt voraus, dass die Behauptung objektiv unwahr ist und der Handelnde dies subjektiv weiss (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 11 N 56 f.). Damit hat der Universitätsrat die Integritätsverletzung implizit unter anderem damit begründet, dass die Plagiatsvorwürfe zumindest teilweise unberechtigt seien bzw. die Dissertation von Dr. E____ zumindest weniger Plagiate als vom Rekurrenten behauptet enthalte. Dementsprechend hat er zumindest implizit festgestellt, dass die Dissertation von Dr. E____ jedenfalls keine relevanten Plagiate enthalte (vgl. Verfügung vom 2. November 2020 Ziff. II.2). Der Universitätsrat scheint der Ansicht zu sein, für Anzeigen von wissenschaftlichem Fehlverhalten von Angehörigen der Universität sei ausschliesslich der Integritätsbeauftragte der Universität zuständig und eine Anzeige bei der Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF sei bereits aus diesem Grund unzulässig (vgl. Verfügung vom 2. November 2020 Ziff. II.3 und II.6). Der Rekurrent bestreitet dies (vgl. Vernehmlassung vom 7. März 2022 Rz. 43 und 67-69).
Zumindest wenn die Dissertation von Dr. E____ relevante Plagiate enthielte, wäre die Anzeige zumindest teilweise berechtigt gewesen. Auch wenn die Anzeige (wegen der geltend gemachten Täuschung über die Identität des Rekurrenten oder der geltend gemachten ausschliesslichen Zuständigkeit des Integritätsbeauftragten der Universität oder weil die Plagiatsvorwürfe teilweise unberechtigt wären) trotzdem als wissenschaftliches Fehlverhalten qualifiziert würde, wöge dieses in diesem Fall zumindest weniger schwer, als wenn die Dissertation keine relevanten Plagiate enthält. Zudem wäre der Umstand, dass die Dissertation relevante Plagiate enthielte, bei provisorischer und summarischer Beurteilung zumindest ein gewichtiges Gegenargument gegen die Annahme einer Vergeltungsmassnahme. Wenn tatsächlich Hinweise auf die Notwendigkeit einer Plagiatsprüfung oder der Verdacht auf Plagiate bestanden hätten, hätte bei provisorischer und summarischer Beurteilung objektiv ein sachlicher Anlass für eine Anzeige bestanden. Dies liesse ein allfälliges in der anonymen Anzeige bestehendes wissenschaftliches Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen. Wie schwer ein allfälliges wissenschaftliches Fehlverhalten wiegt, kann insbesondere für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer personalrechtlichen Massnahme, über die im Verfahren 2018.13-STJ/VD.2021.290 möglicherweise zu entscheiden ist, von Bedeutung sein.
3.6 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 (Verfahrensanträge und Rz. 3 f.) beantragen der Universitätsrat und das Rektorat den Beizug der Akten und der Vorakten der Verfahren VD.2021.290 und VD.2015.63. Sie begründet dies damit, dass das Verfahren VD.2021.291 mit dem Verfahren VD.2021.290 materiell verbunden sei und es unumgänglich sei, das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Verhalten des Rekurrenten im Kontext des ersten Integritätsverfahrens zu betrachten. Damit bringen der Universitätsrat und das Rektorat zum Ausdruck, dass der Beizug dieser Akten zur Beurteilung der anonymen Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 ihrer Einschätzung nach erforderlich ist.
3.7
3.7.1 Der Integritätsbeauftragte begründete die Abweisung des Verfahrensantrags auf Beizug der Akten 2018.13-STJ damit, dass dieses Verfahren und das Verfahren betreffend die anonyme Anzeige des Rekurrenten nur wenig Gemeinsamkeiten aufwiesen. Es liege kein enger und noch weniger ein unauflöslicher Zusammenhang vor und der Sachverhalt des zweiten Integritätsverfahrens sei auch keine Teilmenge des ersten Integritätsverfahrens. Es handle sich vielmehr um zwei verschiedene Tatsachenkomplexe, die sich in unterschiedlichen Zeiträumen abgespielt hätten. Nur die Beteiligten seien identisch (Bericht vom 17. August 2020 Ziff. 4 S. 5). Auch die Rekurskommission rechtfertigt die Weigerung des Integritätsbeauftragten, die Akten 2018.13-STJ beizuziehen, damit, dass die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 keinen engen Zusammenhang mit den im Verfahren 2018.13-STJ zu beurteilenden Vorwürfen aufweise. Vielmehr handle es sich um einen eigenständigen und zeitlich losgelösten Tatsachenkomplex, der unabhängig von der Frage allfälliger früherer Fehlhandlungen zu beurteilen sei (angefochtener Entscheid E. III.4).
3.7.2 Die Feststellung des Integritätsbeauftragten, dass das zweite Integritätsverfahren keine Teilmenge des ersten Integritätsverfahrens darstelle, ist entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 56) korrekt, weil die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 nicht Gegenstand des ersten Integritätsverfahrens bildet. Entgegen den Feststellungen des Integritätsbeauftragten und der Rekurskommission besteht zwischen dem Integritäts- und Kündigungsverfahren 2018.13-STJ und dem Verfahren betreffend die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 aber ein enger sachlicher Zusammenhang. Insoweit sind die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 14 und 56) begründet. Dass zwischen den beiden Verfahren ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, entspricht auch der Ansicht des Universitätsrats. Dieser stellte in seiner Verfügung vom 2. November 2020 (Ziff. II.2) Folgendes fest: «Die Würdigung [der anonymen Anzeige] hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Vorkommnisse in den Jahren 2010 bis 2015 zu erfolgen. Die Beurteilung des vorliegenden Fehlverhaltens kann weder zeitlich isoliert, noch kann sie losgelöst von der Tatsache erfolgen, dass bereits bezüglich derselben Dissertation eine erste Feststellungsverfügung zur Beendigung [gemeint wohl Feststellung] einer Integritätsverletzung ergangen ist und folglich ein Kündigungsverfahren derselben Parteien vor der Rekurskommission hängig ist.».
3.8
3.8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Integritätsbeauftragte trotz der diesbezüglichen Beweisanträge des Rekurrenten eine erhebliche Zahl von Dokumenten, die sich in den Akten 2018.13-STJ befinden und deren Berücksichtigung zur Abklärung rechtserheblicher Tatsachen notwendig ist, nicht beigezogen hat. Damit hat er den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt.
3.8.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (VGE VD.2021.138 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.4 mit Nachweisen). Dies muss erst Recht gelten, wenn die Äusserungsmöglichkeit der betroffenen Person bereits vor der erstinstanzlich verfügenden Instanz gewährt wird. Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGE VD.2021.138 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.4 mit Nachweisen).
3.8.3 Der Integritätsbeauftragte führt zwar die Untersuchung und trifft die erforderlichen Abklärungen (§ 10 Abs. 1 Integritätsordnung 2018). Abgesehen vom Fall der Einstellung des Verfahrens (§ 10 Abs. 5 Integritätsordnung 2018) fällt er aber keinen verbindlichen Entscheid, sondern verfasst er bloss einen Bericht, der die Darstellung des Sachverhalts, die Untersuchungshandlungen sowie das Ergebnis der Untersuchung enthält (vgl. dazu § 10 Abs. 4 Integritätsordnung 2018). Erstinstanzlich verfügende Instanz ist das Rektorat oder, wenn Rektoratsmitglieder in den Fall direkt involviert sind oder personalrechtliche Massnahmen gegenüber einer Professorin oder einem Professor zu treffen sind, der Universitätsrat (vgl. § 11 Abs. 1 Integritätsordnung 2018). Da der Integritätsbeauftragte somit betreffend die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 keinen verbindlichen Entscheid gefällt hat, wiegt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Rekurrenten im Verfahren vor dem Integritätsbeauftragten nicht besonders schwer. Zudem würde eine Rückweisung der Sache an den Integritätsbeauftragten aus den folgenden Gründen zu einem formalistischen Leerlauf führen. Erstens könnte der Integritätsbeauftragte zwar seinen Bericht an die Erkenntnisse aus den bisher von ihm nicht berücksichtigten Dokumenten anpassen. Der erstinstanzliche Entscheid darüber, ob und wenn ja wie diese Dokumente die Feststellungen betreffend das Vorliegen einer Integritätsverletzung und die Schwere einer allfälligen Integritätsverletzung beeinflussen, obliegt im vorliegenden Fall aber dem Universitätsrat. Zweitens ist im vorliegenden Fall ein externes Gutachten einzuholen (vgl. unten E. 4). Für dessen Einholung ist der Universitätsrat und nicht der Integritätsbeauftragte zuständig (vgl. § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018). Damit könnten das oder die Gutachten vom Integritätsbeauftragten noch nicht berücksichtigt werden. Selbst im Fall einer Rückweisung der Sache an den Integritätsbeauftragten mit der Verpflichtung zum Beizug der Akten VD.2021.290 einschliesslich Vorakten beruhte sein Bericht daher schlussendlich notwendigerweise weiterhin auf einer eingeschränkten Aktenlage. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 (Beilage 23 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) im Verfahren vor dem Universitätsrat beantragte der Rekurrent den Beizug der Akten 2018.13-STJ (Verfahrensantrag 4). Ausdrückliche Angaben zur Frage des Beizugs der Akten 2018.13-STJ durch den Universitätsrat finden sich in seiner Verfügung vom 2. November 2020 nicht. Da der Rekurrent nicht rügt, dass der Universitätsrat die Akten 2018.13-STJ nicht beigezogen oder nicht berücksichtigt habe, ist davon auszugehen, dass zumindest die zur Abklärung rechtserheblicher Tatsachen erforderlichen Dokumente aus den Akten 2018.13-STJ vom Universitätsrat berücksichtigt worden sind. Damit wurde die Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör geheilt. Da der Universitätsrat im vorliegenden Verfahren ausdrücklich den Beizug der Akten 2018.13-STJ beantragt (vgl. dazu oben E. 3.6), ist im Übrigen davon auszugehen, dass er diese Akten nach der Rückweisung der Sache (vgl. dazu unten E. 4) (erneut) beiziehen wird. Damit wird die Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör aufgrund seiner Äusserungsmöglichkeit im Verfahren auf Erlass einer neuen Verfügung des Universitätsrats erneut geheilt werden.
4.
4.1 Besteht ein Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens, der, wenn bestätigt, zu Massnahmen führen könnte, wird gemäss § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 mindestens ein externes Gutachten eingeholt. Der Universitätsrat betrachtet die anonyme Anzeige des Rekurrenten vom April 2015 als schwere Integritätsverletzung, die mit einer Kündigung zu sanktionieren sei. Da er dem Rekurrenten bereits gekündigt hatte und diesbezüglich ein Rekursverfahren vor der Rekurskommission hängig war, gab er als Massnahme die Akten des Integritätsverfahrens als Noven in das Kündigungsverfahren ein (vgl. Verfügung vom 2. November 2020 Ziff. III.3). Damit besteht nach Ansicht des Universitätsrats im vorliegenden Fall zweifellos ein Verdacht, der, wenn bestätigt, zu Massnahmen führen könnte. Trotzdem holte der Universitätsrat als verfügende Instanz im vorliegenden Fall kein externes Gutachten ein (Verfügung vom 2. November 2020 Ziff. I.12). Mit § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 wird bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Beurteilung durch eine fachkundige und unabhängige Person gewährleistet. Dies dient insbesondere dem Schutz der betroffenen Person vor ungerechtfertigten Feststellungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 leistet aber auch einen Beitrag zur Förderung der Wissenschaftsfreiheit gemäss Art. 20 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 49). Disziplinarverfahren und die Androhung von Sanktionen gegenüber wissenschaftlich tätigen Personen können mittelbare Eingriffe in dieses Grundrecht darstellen (vgl. Hertig, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 20 BV N 24; Schweizer/Hafner, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 20 BV N 23). Mit der Gewährleistung einer Beurteilung durch eine fachkundige und unabhängige Person bereits im erstinstanzlichen Verfahren wird das Gewicht eines allfälligen mittelbaren Grundrechtseingriffs minimiert. Aus den vorstehenden Gründen muss § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 als Gültigkeitsvorschrift qualifiziert werden und kann die Pflicht zum Einholen eines externen Gutachtens bei Bestehen eines Verdachts, der im Fall der Bestätigung zu Massnahmen führen könnte, nicht als blosse Ordnungsvorschrift betrachtet werden. Der Ansicht des Rekurrenten, eine Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens lasse sich im vorliegenden Fall unabhängig von der positivrechtlichen Verankerung in § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 direkt aus Art. 20 BV ableiten (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 49), kann jedoch nicht gefolgt werden.
4.2 Der Universitätsrat begründet den Verzicht auf die Einholung eines externen Gutachtens damit, dass der Sachverhalt unbestritten sei und der Rekurrent die Handlung bereits zugegeben habe (Verfügung vom 2. November 2020 Ziff. I.12). Als weiteren Grund für den Verzicht gab er an, dass der SNF die inhaltliche Prüfung der Plagiatsvorwürfe bereits vorgenommen und diese für unberechtigt befunden habe (vgl. Verfügung vom 2. November 2020 Ziff. I.12). Nach Ansicht der Rekurskommission ist die Einholung eines externen Gutachtens im vorliegenden Fall nicht notwendig, weil die integritätsrechtlichen Vorwürfe gegenüber dem Rekurrenten rechtsgenüglich abgeklärt worden seien. Dies gelte umso mehr, als der Sachverhalt als solcher, nämlich, dass der Rekurrent die anonyme Anzeige gegen Dr. E____ bei der Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF eingereicht hat, unbestritten sei (angefochtener Entscheid E. III.5.4). Der Rekurrent macht geltend, der Verzicht auf die Einholung eines externen Gutachtens stelle einen Verfahrensfehler dar (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 48 f.; Stellungnahme vom 31. Januar 2023 Rz. 9.1.d und 50.1).
4.3
4.3.1 Ob der Umstand allein, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten ist, zur Rechtfertigung eines Verzichts auf die Einholung eines externen Gutachtens genügt, erscheint fraglich, weil die Einholung eines externen Gutachtens in § 11 Abs. 2 der Integritätsordnung 2018 bei einem Verdacht, der im Fall der Bestätigung zu Massnahmen führen könnte, bedingungs- und vorbehaltlos vorgesehen ist. Die Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Feststellung des Universitätsrats, der Sachverhalt sei unbestritten, unrichtig ist, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Rekurskommission nicht auf die Einreichung der anonymen Anzeige durch den Rekurrenten beschränkt. Der Rekurrent hat zwar zugestanden, dass die anonyme Anzeige einschliesslich der beiden Beilagen, die am 22. April 2015 beim SNF eingegangen ist, von ihm stammt. Im Übrigen ist aber eine grosse Zahl rechtserheblicher Tatsachenbehauptungen bzw. Tatsachenfeststellungen umstritten. Dabei handelt es sich beispielsweise, aber nicht nur um die folgenden:
4.3.2 In seinem Bericht vom 17. August 2020 (Beilage 18 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) machte der Integritätsbeauftragte unter anderem die folgenden Feststellungen:
a) Falls die Dissertation von Dr. E____ Plagiate enthielte, müssten dem Rekurrenten solche bereits im Rahmen der Betreuung der Dissertation aufgefallen sein (vgl. Ziff. 8 S. 9).
b) Der Rekurrent habe die Schädigung von Dr. E____ bezweckt (Ziff. 8 S. 10).
c) Für die anonyme Anzeige habe kein sachlicher Anlass bestanden (Ziff. 8 S. 10).
Der Rekurrent bestritt diese Feststellungen (vgl. Stellungnahme vom 16. Oktober 2020, Beilage 23 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020, Akten 2018.13-STJ, Rz. 4 [lit. c], 9 [lit. b], 19 [lit. c], 22 [lit. b], 23 [lit. a], 24 [lit. c]).
4.3.3 Im Entwurf seiner Verfügung (Beilage 21 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) machte der Universitätsrat unter anderem die folgenden Feststellungen:
a) Der Rekurrent habe der Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF vorsätzlich einen erheblichen Interessenkonflikt verschweigen wollen (Ziff. V S. 6).
b) Die anonyme Anzeige habe keinen anderen Zweck als die Schädigung von Dr. E____ gehabt (Ziff. IV S. 5 und Ziff. V S. 6).
c) Die anonyme Anzeige sei eine Vergeltungsmassnahme des Rekurrenten gegenüber Dr. E____ gewesen (Ziff. IV S. 5 und Ziff. V S. 5).
Der Rekurrent bestritt diese Feststellungen (vgl. Stellungnahme vom 16. Oktober 2020, Beilage 23 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020, Akten 2018.13-STJ, Rz. 2 [lit. a und c], 9 [lit. b], 22 [lit. b]).
4.3.4 In seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 (Beilage 17 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) brachte der Rekurrent unter anderem die folgenden Tatsachenbehauptungen vor:
a) In den Verfahrensakten habe es schon früh Hinweise auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der Dissertation von Dr. E____ auf korrekte Zitierung (Plagiatsprüfung) gegeben (Rz. 23).
b) Gemäss der Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019 enthalte die Dissertation von Dr. E____ Plagiate, die sich mit Software aufspüren liessen, handle es sich dabei um ein äusserst geschickt angelegtes Plagiat und werde die Arbeit einer intensiven Überprüfung nicht standhalten. Die Erkenntnisse von K____ stimmten mit den Gutachten von Prof. Dr. N____ und der P____-Gesellschaft überein. Diese bestätigten, dass die Dissertation von Dr. E____ Plagiate enthalte (Rz. 33 f. und 37).
c) Der Rekurrent habe die Anzeige unter anderem deshalb anonym eingereicht, weil er eine unsachliche Verknüpfung der Anzeige mit einer Beschwerde, die er betreffend den von ihm betreuten [...]-Kommentar gegen den SNF geführt habe, und eine Abstempelung als Querulant habe verhindern wollen (Rz. 51).
Die Universität bestreitet diese Behauptungen jedenfalls im Ergebnis und jedenfalls zu einem Grossteil. Der Vizerektor Lehre hielt in seinem Bericht vom 16. August 2019 (Beilage 1 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) zusammenfassend fest, dass sich nahezu sämtliche vom Rekurrenten und K____ als Plagiate angeführten Fälle von Übereinstimmungen im Text von Dr. E____ mit Vergleichstexten eindeutig nicht als Plagiate zu qualifizierenden Kategorien zuordnen liessen. Angesichts der klaren Sachlage, die Dr. E____ vollständig entlaste, sehe die Universität keinen Anlass zu einer erneuten oder vertieften Prüfung ihrer Dissertation. Für nähere Angaben zum Inhalt des Berichts vom 16. August 2019 wird auf die nachstehenden Erwägungen (unten E. 4.4.3) verwiesen. In seiner Anzeige vom 20. August 2019 (Beilage 1 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) machte der Vizerektor Lehre geltend, die Schlussfolgerung von K____, dass es sich bei der Dissertation von Dr. E____ um ein äusserst geschicktes Plagiat handle, sei aus akademischer Sicht absolut haltlos (Rz. 13) und der Rekurrent beschuldige Dr. E____ zu Unrecht (Rz. 14). Gemäss dem Integritätsbeauftragten (Bericht vom 17. August 2020 [Beilage 18 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020, Akten 2018.13-STJ, Ziff. 8 S. 8 f.) und dem Universitätsrat (Entwurf der Verfügung [Beilage 21 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ] Ziff. IV S. 4) überzeugt die Begründung des Rekurrenten für die anonyme Einreichung der Anzeige nicht.
4.4
4.4.1 Der allfällige Umstand, dass die integritätsrechtlichen Vorwürfe ohne ein externes Gutachten hinreichend abgeklärt worden wären, genügte entgegen der Ansicht der Rekurskommission nicht zur Rechtfertigung eines Verzichts auf die Einholung eines externen Gutachtens, weil § 11 Abs. 2 der Integritätsordnung 2018 bei einem Verdacht, der im Fall der Bestätigung zu Massnahmen führen könnte, für diese Abklärung gerade die Einholung eines externen Gutachtens vorsieht. Im Übrigen haben sowohl der Universitätsrat als auch die Rekurskommission Feststellungen getroffen, die nicht auf rechtsgenüglichen Abklärungen beruhen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Universitätsrats, der SNF habe die Plagiatsvorwürfe inhaltlich geprüft (vgl. Verfügung vom 2. November 2020 Ziff. I.12), und die Feststellung der Rekurskommission, gestützt auf einen Bericht der Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF vom 9. November 2015 und einen Bericht des Vizerektors Lehre vom 16. August 2019 sei erstellt, dass Dr. E____ keine Plagiate begangen habe (angefochtener Entscheid E. III.5.2).
4.4.2 Die Feststellung des Universitätsrats, der SNF habe die Plagiatsvorwürfe inhaltlich geprüft (vgl. Verfügung vom 2. November 2020 Ziff. I.12), ist unrichtig, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 19). Gemäss dem Schreiben der Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF vom 9. November 2015 (Beilage 1 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) hat die Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF die anonyme Anzeige des Rekurrenten der fakultären Vertrauensperson der Universität Basel, Prof. Dr. O____, zur allfälligen weiteren Behandlung zugestellt. Dieser habe eine sorgfältige Prüfung der erhobenen Vorwürfe vorgenommen und sei zum Schluss gelangt, dass sie unzutreffend seien und keine Verletzung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität vorliege. Damit hat der SNF die Plagiatsvorwürfe nicht selbst geprüft, sondern die Prüfung der fakultären Vertrauensperson der Universität überlassen. Die Universität geht davon aus, dass Prof. O____ ein Gutachten erstellt habe. Dieses liege aber weder dem Rektorat noch dem Universitätsrat vor (vgl. Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 Rz. 2 und 6). Der Rekurrent dagegen macht geltend, es sei davon auszugehen, dass ein Gutachten von Prof. O____ überhaupt nicht existiere (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 19.2). Ob ein Gutachten von Prof. O____ existiert, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht feststellbar. Im Übrigen wäre ein Gutachten oder ein Bericht von Prof. O____ als fakultärer Vertrauensperson der Universität nicht als externes Gutachten zu qualifizieren.
4.4.3 Die Feststellung der Rekurskommission, gestützt auf einen Bericht der Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF vom 9. November 2015 und einen Bericht des Vizerektors Lehre vom 16. August 2019 sei erstellt, dass Dr. E____ keine Plagiate begangen habe (angefochtener Entscheid E. III.5.2), ist im vorliegenden Verfahren unzulässig, wie der Rekurrent sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 40).
Aus den vorstehenden Erwägungen (oben E. 4.4.2) folgt, dass es keinen Bericht der Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF vom 9. November 2015 gibt. Es gibt nur ein Schreiben der Kommission für wissenschaftliche Integrität des SNF von diesem Datum, in dem sich diese auf eine Prüfung von Prof. O____ und damit wohl implizit auf einen Bericht oder ein Gutachten von Prof. O____ stützt. Dieses ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar, weil es von der Universität nicht eingereicht worden ist.
Am 16. August 2019 verfasste der Vizerektor Lehre der Universität, Prof. Dr. M____, einen Bericht betreffend Plagiatsvorwürfe gegenüber Dr. E____ (Beilage 5 zur Rekursantwort vom 3. Oktober 2019 [Akten 2018.13-STJ]). Aufgrund dieses Berichts ist davon auszugehen, dass der Vizerektor Lehre geprüft hat, ob die Stellen der Dissertation von Dr. E____, die in der Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April 2015 (Beilage 1 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) und/oder in der Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019 (Beilage 1 zur Eingabe der Universität vom 2. November 2020 [Akten 2018.13-STJ]) erwähnt werden, Plagiate enthalten. Zusammenfassend hat er festgehalten, dass sich nahezu sämtliche vom Rekurrenten und K____ als Plagiate angeführten Fälle von Übereinstimmungen im Text von Dr. E____ mit Vergleichstexten den folgenden, eindeutig nicht als Plagiate zu qualifizierenden Kategorien zuordnen liessen: (kanonisches) Grundlagenwissen, ausgewiesene Primärliteratur-Paraphrasen, Faktographie, ausgewiesene Sekundärquellen-Paraphrasen und Übereinstimmung bei Referenzen in Fussnoten. Minimale Ausnahmen von vielleicht zwei bis drei Stellen, bei denen eine nicht unmittelbar ausgewiesene Abhängigkeit im Umfang eines aussergewöhnlichen Begriffs oder einer kurzen Wortfolge theoretisch möglich erscheine, wären in jeder derartigen Arbeit zu finden und liessen in keiner Weise auf eine täuschende Absicht schliessen. In vielen Fällen handle es sich auch schlicht um die unvermeidliche Verwendung derselben einschlägigen Fachtermini, deren Inkriminierung etwa dem Vorwurf der Verwendung des Begriffs «konkludent» in zwei juristischen Arbeiten zum selben Thema gleichkäme. Zudem zeige sich sogar an diesen beanstandeten Stellen oft eine eigenständige Durchdringung des Materials durch die Autorin. Es bestehe kein Grund, an der damaligen ausgezeichneten Bewertung und ebensolchen Aufnahme der Arbeit durch die wissenschaftliche Community zu zweifeln. Angesichts dieser klaren Sachlage, die als Ergebnis der mittlerweile zweiten eingehenden Prüfung der Dissertation von Dr. E____ nach der bereits aufgrund der anonymen Anzeige beim SNF erfolgten Dr. E____ vollständig entlaste, sehe die Universität keinen Anlass zu einer erneuten oder vertieften Prüfung.
In seiner Replik vom 12. August 2021 (Rz. 22) wendet der Rekurrent ein, der Bericht des Vizerektors Lehre, Prof. M____, vom 16. August 2019 betreffe nicht das Rekursverfahren 2020.28-STJ/VD.2021.291. Dieser Einwand ist unbegründet. Der Bericht von Prof. M____ vom 16. August 2019 bezieht sich zwar auf die Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019. Diese besteht aber zu einem Grossteil in einer Stellungnahme zum Dokument «Plagiate und Ideendiebstahl. Vergleich von [...] mit anderen Texten» (Anhang 2 zur Beilage 40 der Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 = Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April 2015), das der Rekurrent erstellt und seiner anonymen Anzeige vom April 2015 beigelegt hat. Dementsprechend hat Prof. M____ in seinem Bericht vom 16. August 2019 im Ergebnis insbesondere geprüft, ob die in der Beilage 2 zur anonymen Anzeige enthaltenen Plagiatsvorwürfe des Rekurrenten berechtigt sind oder nicht. Damit betrifft der Bericht unmittelbar den Gegenstand des Rekursverfahrens 2020.28-STJ/VD.2021.291.
Prof. M____ ist Vizerektor Lehre der Universität und hat als solcher die Anzeige gegen den Rekurrenten vom 20. August 2019 unterzeichnet und die Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020 mitunterzeichnet. Sein Bericht vom 16. August 2019 stellt daher kein Sachverständigengutachten dar (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 147). Erst recht handelt es sich beim Bericht des Vizerektors Lehre nicht um ein externes Gutachten, wie es § 11 Abs. 2 Integritätsordnung 2018 verlangt. Wenn dem Bericht von Prof. M____ vom 16. August 2019 für die darin enthaltenen Feststellungen volle Beweiskraft attestiert würde, wäre dadurch zwar erstellt, dass die Plagiatsvorwürfe des Rekurrenten betreffend die in der Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April 2015 und/oder in der Stellungnahme von K____ von L____ vom 3. März 2019 erwähnten Stellen der Dissertation von Dr. E____ unberechtigt sind. Insbesondere aufgrund der Feststellung, die Universität sehe keinen Anlass zu einer vertieften Prüfung, ist aber anzunehmen, dass Prof. M____ nicht geprüft hat, ob andere Stellen der Dissertation von Dr. E____, insbesondere diejenigen, die zwar im Dokument «Punktuelle Gegenüberstellung der offiziell eingereichten Dissertation von E____ vom 3.12.2009 mit anderen Quellen: Hinweise auf plagiatorisches Verhalten» (Beilage 5 zur Replik vom 21. März 2014 [Ordner 9 Akten 2018.13-STJ]) aber nicht in der Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April 2015 erwähnt werden, Plagiate enthalten. Zweifellos nicht geprüft hat Prof. M____, ob die in der Beilage 1 zur anonymen Anzeige vom April 2015 erwähnten Stellen des Handbuchartikels von Dr. E____ Plagiate enthalten. Damit wäre auch durch den Bericht von Prof. M____ vom 16. August 2019 nicht erstellt, dass Dr. E____ keine Plagiate begangen hat.
Im Übrigen lässt sich die Feststellung, Dr. E____ habe keine Plagiate begangen, auch nicht auf das zuhanden des Rektorats erstellte Gutachten von Prof. G____ vom 30. Juni 2017 (Beilage 19 zur Rekursbegründung vom 2. Mai 2019 [Akten 2018.13-STJ]) stützen. Prof. G____ stellt darin zwar fest, sie habe trotz der Vorwürfe des Rekurrenten keinen Beweis dafür gefunden, dass Dr. E____ ein wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinn von § 3 des Integritätsreglements 2011 (Verletzung der Pflicht zur Autorinnen- bzw. Autorenangabe) begangen habe. Aufgrund der diesbezüglichen weiteren Ausführungen der Gutachterin sowie der Tatsache, dass sich ihre Feststellung in den Erwägungen zur Gutachtensfrage findet, ob Art und Umfang der Korrektur- und Zitierwünsche des Rekurrenten in der Dissertation von Dr. E____ berechtigt gewesen sind, und sie diesbezüglich nur die Zitierwünsche betreffend Werke des Rekurrenten geprüft hat, ist davon auszugehen, dass sich auch ihre Feststellung betreffend Plagiate im Wesentlichen bloss auf eine Prüfung der Stellen stützt, an denen der Rekurrent Verweise auf eigene Werke gewünscht hat. Ob die in der Beilage 2 zur anonymen Anzeige vom April 2015 erwähnten Stellen der Dissertation von Dr. E____ und die in der Beilage 1 zur anonymen Anzeige vom April 2015 erwähnten Stellen des Handbuchartikels von Dr. E____ Plagiate enthalten, hat Prof. G____ nicht geprüft. Aus den vorstehenden Gründen ist das Gutachten G____, abgesehen von den im Gutachten erwähnten Stellen, nicht geeignet zum Beweis, dass die Plagiatsvorwürfe des Rekurrenten unberechtigt sind.
4.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, lässt sich der Verzicht auf die Einholung eines externen Gutachtens im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Der Universitätsrat hat gegen die Gültigkeitsvorschrift von § 11 Abs. 2 der Integritätsordnung 2018 verstossen, indem er kein externes Gutachten eingeholt hat. Dieses Versäumnis kann das Verwaltungsgericht nicht beheben, weil es nicht über die gleiche Kognition verfügt wie der Universitätsrat und der Instanzenzug im Ergebnis um zwei Instanzen (Universitätsrat und Rekurskommission) verkürzt würde, wenn die für das Verfahren vor dem Universitätsrat vorgesehene Einholung eines externen Gutachtens erst im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erfolgte. Daher sind der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020 aufzuheben und ist die Sache zur Einholung eines externen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an den Universitätsrat zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Anträge des Rekurrenten auf Abnahme von Beweisen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren (Rekursbegründung vom 7. März 2022 Rz. 31-33, 35 f. und 55) mangels Entscheidwesentlichkeit abzuweisen.
5.
5.1 In der Verwaltungsrechtspflege sind dem Rekurrenten oder einem Beigeladenen im Fall des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, kann ferner zu einer Parteientschädigung verurteilt werden. Zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
5.2 Bei nicht in den direkten Anwendungsbereich von § 40 Abs. 4 PG fallenden Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse werden in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.– keine Entscheidgebühren erhoben (§ 23 Abs. 4 GGR). Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bilden bloss die Feststellung einer schweren Verletzung der wissenschaftlichen Integrität durch den Rekurrenten und die Eingabe der Akten des Integritätsverfahrens in das Rekursverfahren betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Rekurrenten. Dass dieser Streitgegenstand einen Streitwert von über CHF 30’000.– aufweisen würde, ist nicht feststellbar. Folglich ist das Rekursverfahren kostenlos.
5.3
5.3.1 Die Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, wenn die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags des Rekurrenten führen kann (VGE VD.2020.152 vom 24. November 2020 E. 5.1 mit Nachweisen). Die vom Universitätsrat aufgrund der Rückweisung nach der Einholung eines externen Gutachtens vorzunehmende Neubeurteilung kann zu einer vollständigen Gutheissung des sinngemässen Antrags des Rekurrenten auf Feststellung, dass seine anonyme Anzeige vom April 2015 keine Integritätsverletzung darstelle, führen. Damit ist der Rekurrent für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständig obsiegend zu betrachten. Folglich hat die Universität dem Rekurrenten für das Rekursverfahren vor der Rekurskommission und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
5.3.2 Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Zeitaufwand des Rechtsvertreters des Rekurrenten für das Rekursverfahren vor der Rekurskommission zu schätzen. Unter Berücksichtigung insbesondere des Studiums der Verfügung des Universitätsrats vom 2. November 2020 von 8 Seiten, der Rekursanmeldung vom 12. November 2020 von 9 Seiten, des Fristerstreckungsgesuchs vom 3. Dezember 2020, des Studiums der Stellungnahme der Universität vom 21. Dezember 2020 von 6 Seiten, des Fristerstreckungsgesuchs vom 11. Januar 2021, der Stellungnahme vom 25. Januar 2021, des Fristerstreckungsgesuchs vom 15. Februar 2021, der Rekursbegründung vom 22. März 2021 von 32 Seiten, des Studiums der Stellungnahme der Universität vom 26. April 2021 von 7 Seiten, der Fristerstreckungsgesuche vom 27. Mai und 28. Juni 2021, der Replik vom 12. August 2021 von 19 Seiten und des Studiums der Duplik der Universität vom 9. September 2021 von 5 Seiten sowie des Umstands, dass der Rechtsvertreter des Rekurrenten die Argumentation in den erwähnten Rechtsschriften teilweise aus früheren Rechtsschriften übernommen hat, erscheint ein Zeitaufwand von rund 38 Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisüblichen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von CHF 9’500.–. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 285.– zu berücksichtigen. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor der Rekurskommission damit auf CHF 9’785.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
5.3.3 Mangels Einreichung einer Honorarnote ist auch der Zeitaufwand des Rechtsvertreters des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu schätzen. Unter Berücksichtigung insbesondere des Studiums des angefochtenen Entscheids von 12 Seiten, der Rekursanmeldung vom 27. Dezember 2021 von 5 Seiten, des Fristerstreckungsgesuchs vom 14. Januar 2022, der Rekursbegründung vom 7. März 2022 von 26 Seiten, des Studiums der Vernehmlassung des Rektorats und des Universitätsrats vom 3. Juni 2022 von 12 Seiten, der Eingabe vom 24. Oktober 2022, des Fristerstreckungsgesuchs vom 6. Dezember 2022 und der Stellungnahme vom 31. Januar 2023 von 28 Seiten sowie des Umstands, dass der Rechtsvertreter des Rekurrenten die Argumentation in den erwähnten Rechtsschriften teilweise aus früheren Rechtsschriften übernommen hat, erscheint ein Zeitaufwand von rund 28 Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisüblichen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von CHF 7’000.–. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 210.– zu berücksichtigen. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren damit auf CHF 7’210.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
5.4 Für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (VGE VD.2020.77 vom 19. Oktober 2021 E. 2 mit Nachweisen). Daher hat die Universität dem Rekurrenten für die Verfahren vor dem Integritätsbeauftragten und dem Universitätsrat keine Parteientschädigung zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel 2020.28-STJ vom 29. November 2021 sowie die Verfügung des Universitätsrats der Universität Basel vom 2. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines externen Gutachtens und zur Neubeurteilung an den Universitätsrat zurückgewiesen.
Das Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Universität Basel und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren sind kostenlos.
Die Universität Basel hat dem Rekurrenten für das Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Universität Basel eine Parteientschädigung von CHF 9'785.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 753.45 und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7’210.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 555.15, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Universität Basel, Rektorat und Universitätsrat
- Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.