|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2021.292
URTEIL
vom 31. Januar 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Rekursgegnerin
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 1. Dezember 2021
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt vom 6. August 2020 des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1'000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu zehn Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt. Mit Vollzugsbefehl vom 1. Dezember 2021 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (Vollzugsbehörde) den Rekurrenten auf den 1. März 2021 um 9 Uhr ins Gefängnis Bässlergut zum Strafantritt zur Verbüssung der zehntägigen Ersatzfreiheitsstrafe vor.
Hiergegen meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt Rekurs an. Die Akten der Vollzugsbehörde wurden beigezogen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1 Der Rekurs ist innert zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG).
1.2.2 In seiner Rekursanmeldung gibt der Rekurrent an, er habe den Vollzugsbefehl am 20. Dezember 2021 erhalten. Strittig ist demnach, wann die Verfügung vom 1. Dezember 2021 dem Rekurrenten zugestellt wurde und die Frist zur Rekursanmeldung zu laufen begonnen hat.
Die Behauptung des Rekurrenten, er habe die Verfügung erst am 20. Dezember 2021 erhalten, ist nicht plausibel, da ihm die Verfügung gemäss Sendungsverfolgung nachweislich am 2. Dezember 2021 mittels A-Post Plus via Postfach zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung zur Sendungs-Nr. [...]). Bezüglich der Beförderung und Zustellung von Verfügungen stellt das VwVG keine Vorschriften auf. Demnach können Verfügungen grundsätzlich auf postalischem Weg (sei es per Einschreiben, A-Post Plus, A- oder B-Post) eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 10; Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3).
Der angefochtene Vollzugsbefehl gilt am 2. Dezember 2021 als zugestellt. Rechtsmittelfristen beginnen nicht erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen, sondern bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung. Es genügt nach allgemeinem Rechtsgrundsatz, «wenn die Verfügung in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme» (BVGer, Urteil A-3474/2013 vom 7.10.2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5, mit Hinweisen). Mit der Zustellung via Postfach des Rekurrenten am 2. Dezember 2021 ist die Verfügung zweifellos in dessen Machtbereich gelangt. Die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung begann somit am 3. Dezember 2021 zu laufen und endete demzufolge am Montag, den 13. Dezember 2021 (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG).
1.2.3 Der Rekurs, welcher am 24. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt und damit verspätet eingegangen.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.