Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.32

 

URTEIL

 

vom 10. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4056 Basel  

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 22. Februar 2021

 

betreffend rückwirkende massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form der Unterbringung im Isolierzimmer

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2016 wurde A____ (Rekurrent) von der Anklage der Erfüllung der Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung infolge Schuldunfähigkeit freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Seit dem 12. Oktober 2020 befindet sich der Rekurrent in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel.

 

Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 ordnete die Vollzugsbehörde rückwirkend für die Zeit vom 8. Februar 2021 bis 10. Februar 2021 sowie vom 15. Februar 2021 bis 6. März 2021 Zwangsmassnahmen in Form der Unterbringung im Isolierzimmer an. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 liess der Rekurrent, vertreten durch die Rechtsanwältin [...], gegen diese Verfügung Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Nichtigkeit der Anordnung vom 22. Februar 2021 festzustellen, eventualiter sei diese aufzuheben. Weiter beantragte er seine Entlassung aus der Unterbringung im Isolierzimmer. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und seine umgehende Entlassung aus der Unterbringung im Isolierzimmer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) beantragt mit Vernehmlassung vom 19. März 2021 die Abweisung des Rekurses und reichte die Vollzugsakten ein. In Ergänzung dieser Vorakten reichte sie mit Eingabe vom 24. März 2021 ihre Verfügung vom 24. März 2021 ein, mit welcher erneut als massnahmenindizierte Zwangsmassnahme die rückwirkende Unterbringung im Isolierzimmer vom 13. März bis längstens am 6. April 2021 angeordnet worden ist. Mit Eingabe vom 1. April 2021 beantragte der Rekurrent, es sei die UPK aufzufordern, dem Appellationsgericht seine Krankengeschichte für die Jahre 2020 und 2021 zu edieren und seiner Vertreterin Einsicht darin zu gewähren. Mit Eingabe vom 6. April 2021 liess er dem Gericht mitteilen, dass seine Vertreterin die beantragten Akten von der UPK erhalten habe. Mit Eingabe vom 7. April 2021 dokumentierte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug das Gericht mit weiteren Vollzugsakten. Hierzu nahm der Rekurrent innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. Mai 2021 replicando Stellung. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 reichte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug weitere Vollzugsakten ein. Das Strafgericht edierte dem Gericht mit Eingabe vom 16. Juni 2021 seine Verfügung vom gleichen Tag.

 

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2

1.2.1   Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen eintragen würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann indessen ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 1.2.1 m.w.H.).

 

1.2.2   Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses ist die durch den SMV mit Verfügung vom 22. Februar 2021 im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB rückwirkend angeordnete massnahmenindizierte Zwangsmassnahme in Form der Unterbringung im Isolierzimmer vom 8. Februar 2021 bis 10. Februar 2021 sowie vom 15. Februar 2021 bis zum 6. März 2021. Diese Massnahme ist zwischenzeitlich abgelaufen, sodass kein aktuelles Rechtschutzinteresse an ihrer gerichtlichen Überprüfung mehr besteht. Wie die neuerliche, mit Verfügung vom 24. März 2021 erfolgte Anordnung einer weiteren Unterbringung im Isolierzimmer vom 13. März 2021 bis längstens zum 6. April 2021 zeigt, kann sich die Frage der Anordnung dieser Zwangsmassnahme auch in Zukunft wieder stellen. Aufgrund der Dauer der angeordneten Zwangsmassnahme ist eine rechtzeitige Überprüfung vor ihrem zeitlichen Ablauf jeweils nicht möglich. Daraus folgt, dass trotz des fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses auf den gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG frist- und formgerecht eingereichten Rekurs eingetreten werden kann.

 

1.3      Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

 

2.

2.1      Mit seinem Rekurs verweist der Rekurrent zunächst auf die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung und macht eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht und mithin seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die fehlende Begründung der Anordnung der Vorinstanz stelle einen besonders schweren Eingriff in seine Verfahrensrechte dar, da diese die Anordnung faktisch der richterlichen Überprüfung entziehe. Ohne die Gründe zu kennen, die zum Erlass einer Anordnung und zum Ergreifen der angeordneten Massnahmen geführt hätten, könne kein Entscheid darüber ergehen, ob sich die Zwangsmassnahmen als zulässig erwiesen oder nicht.

 

Weiter rügt der Rekurrent unter Hinweis auf § 15 Abs. 4 JVG, dass er als betroffene Person vor der Anordnung der vorgesehenen Zwangsmassnahme nicht angehört worden sei. Vorliegend könne man sich nicht auf Gefahr im Verzug berufen, da die UPK der Vorinstanz zwar noch am Tag der erneuten Isolierung, dem 15. Februar 2021, per E-Mail den Antrag auf Anordnung der Isolierung habe zukommen lassen, die zuständige Behörde aber erst eine Woche später erstmals reagiert und nachgefragt habe, ob der Rekurrent immer noch in Isolation sei. Er hätte daher im Verlaufe dieser Woche ohne Weiteres persönlich oder schriftlich angehört werden können.

 

Aus diesen geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs schliesst der Rekurrent, dass die Anordnung vom 22. Februar 2021 als nichtig zu qualifizieren sei und daher keine Rechtswirkung entfalten könne, weshalb er aus der Isolation zu entlassen sei.

 

2.2      Wie die Vorinstanz zu Recht anerkennt, stellt die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten dar. Zu prüfen ist daher, welche Folgen dieser Verfahrensmangel hat.

 

2.2.1   Der Rekurrent macht diesbezüglich Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1098). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher Schwere Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 2.1, VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1).

 

Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs zieht nicht ohne Weiteres, sondern nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich (Häfelin/Müller/Uhl­mann, a.a.O., Rz. 1039, 1111, 1116). Dies gilt umso mehr, als Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach ständiger Rechtsprechung im weiteren Verfahren geheilt werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1039, 1174 ff.; VGE VD.2016.83 vom 2. September 2016 E. 3.3.2).

 

2.2.2   Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst unter anderem das Recht, über alle entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch auf vorgängige Orientierung), sowie das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige Äusserung; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 317). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 und 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 m.w.H.).

 

2.2.3   Gemäss dem Antrag auf behördliche Verfügung einer Isolation der UPK an die Vorinstanz vom 10. Februar 2021 (act. 5, S. 39) soll das rechtliche Gehör dem Patienten am 10. Februar 2021 mit der Aufklärung gewährt worden sein, dass er gegen die Verfügung der Isolation Einspruch erheben könne, worauf der Rekurrent aktuell verzichtet habe. Mit der E-Mail vom 15. Februar 2021 (act. 5, S. 27 f.), mit welcher die UPK dem SMV die Verfügung einer erneuten Isolation beantragt hat, wird darauf hingewiesen, dass der Rekurrent über die rechtliche Grundlage der Isolation und seine Rekursmöglichkeiten informiert worden sei. Er habe angegeben, diese wahrnehmen zu wollen und sich mit seinem Anwalt zu besprechen. Dieses Vorgehen genügt für die Gewährleistung des Anspruchs auf Orientierung und vorgängige Äusserung nicht. Die Vorinstanz kann in Fällen wie dem Vorliegenden die Information über die zu verfügende Massnahme wie auch die Gewährung der Möglichkeit zur entsprechenden Stellungnahme zwar an die Klinik delegieren. Dabei ist aber mit einem entsprechenden Beleg (z.B. Formular über die Gewährung des rechtlichen Gehörs) sicherzustellen, dass die massnahmebetroffene Person die Gelegenheit zur Äusserung erhalten hat und wie sie von diesem Recht Gebrauch gemacht hat. Wie der Rekurrent replicando geltend macht, geht aus den genannten Unterlagen nicht hinreichend klar hervor, dass ihm über den Hinweis auf sein Rekursrecht hinaus auch genügende Gelegenheit zur vorgängigen Äusserung zu der beantragten Massnahme gegeben worden ist.

 

Schliesslich ist unbestritten, dass die verfügte Massnahme mit dem angefochtenen Entscheid nicht begründet worden ist.

 

2.2.4   Insgesamt muss daher von einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs gesprochen werden. Dieser führt vorliegend aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Isolation dauerte zwar im Zeitpunkt der Rekurserhebung vom 25. Februar 2021 noch an. Nachdem aber der Rekurrent bereits mit seiner Rekursbegründung in der Lage war, auf die Begründung des Antrages der UPK und den diesbezüglichen Mailverkehr zwischen der Vorinstanz und der Klinik einzugehen, erhielt er spätestens mit der Replik die Gelegenheit, sich umfassend und in Kenntnis der gesamten Vorakten wie auch der mit ihrer Vernehmlassung nachgeholten Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Da dem Verwaltungsgericht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis bezüglich des angefochtenen Entscheids zukommt, kann die Verletzung im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Dies gilt umso mehr, als es nach dem Ablauf der angefochtenen Verfügung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung fehlt. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid mit vorangehender Gewährung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten und genügender Begründung des Entscheids über die im Februar und März dieses Jahres vollzogene Isolation wäre daher prozessualer Leerlauf und würde mithin zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen.

 

3.

3.1      Mit ihrem Antrag vom 10. Februar 2021 begründet die UPK die Isolation des Rekurrenten damit, dass er am 7. Februar 2021 sehr provokativ und psychomotorisch erregt gewesen sei und sich mit mehreren Mitpatienten angelegt habe. In der Nacht zuvor habe er vor dem Hintergrund eines vermutlich psychotischen Beeinflussungserlebens und der seit Dezember nicht mehr eingenommenen Depotmedikation die Antennenkabel der beiden Abteilungsfernseher durchgeschnitten. Er habe daher bei Exazerbation der Psychose und aggressivem Verhalten isoliert werden müssen, um zu verhindern, dass einer der Mitpatienten auf ihn losgehe. Ab dem 8. Februar 2021 seien begleitete Unterbrüche der Isolation durchgeführt worden, die allesamt komplikationslos verlaufen seien, nachdem sich der Rekurrent langsam wieder habe beruhigen können. Am 10. Februar 2021 habe er bei nicht mehr klar vorhandener Eigen- oder Fremdgefährdung wieder entisoliert werden können.

 

Ihren zweiten Antrag vom 15. Februar 2021 begründete die UPK damit, dass der Rekurrent im Kontakt laut, fordernd und distanzgemindert aufgetreten sei. Er habe Mitpatienten im Raucherzimmer beleidigt und sich im Gespräch ablehnend gezeigt. Er habe Vorfälle der Nacht zuvor (Anklopfen und Wecken der Mitpatienten in den Nachbarzimmern) bagatellisiert und das Pflegepersonal der Nacht als «Arschloch» beleidigt. Man habe daher mit ihm zunächst einen Rückzug ins offene Isolationszimmer mit festen Unterbruchszeiten vereinbart. Dort habe er sich daraufhin nackt ausgezogen und erst nach Aufforderung durch das Pflegepersonal wieder angezogen. Er habe Müll im Isolationszimmer ausgebreitet, seine Bettsachen auf den Boden gelegt und die Matratze aufgestellt. Während des Unterbruchs habe er sich weiterhin im Raucherzimmer vor den Mitpatienten entkleidet, worauf bei fehlender Absprachefähigkeit des Patienten seine Isolation bei schwerwiegender Störung des Zusammenlebens angeordnet worden ist. Während der Isolation sei der Rekurrent darauf ausfällig geworden und habe dem anwesenden Personal mit Klagen sowie mit Selbstverletzung gedroht, sodass seine persönlichen Gegenstände (MP3-Player) aus dem Zimmer genommen worden seien und er Isolationskleidung und Bettwäsche erhalten habe. Der Rekurrent zeige sich dabei weiterhin angespannt und beleidige und bedrohe das Pflegepersonal.

 

3.2      Unter Bezugnahme auf die weitere Mailkorrespondenz hält der Rekurrent dem entgegen, die Ärzteschaft der UPK habe am 22. Februar 2021 angegeben, dass er sich während der Unterbrüche der Isolation zumeist kooperativ gezeigt habe, formalgedanklich jedoch weiterhin sprunghaft und angetrieben sei. Zudem habe er bereits am 10. Februar 2021 seine Depotmedikation erhalten. Daraus folge keine Notwendigkeit einer 20-tägigen Isolation. Es entstehe daher der Eindruck, dass diese gewissermassen auf Vorrat angeordnet worden sei, wofür die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen keinen Raum liessen, weshalb sich die Anordnung als rechtswidrig erweise und aufzuheben sei.

 

3.3      Eine Isolation begründet zwar einen Eingriff in die persönliche Freiheit einer sich im Massnahmenvollzug befindenden Person (BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227), welche gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage und in Verfolgung eines öffentlichen Interesses erfolgen und verhältnismässig sein muss. Die Massnahme muss daher geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Unter dem Aspekt von Art. 5 EMRK verfügen die Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention über einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Regelung der praktischen Modalitäten des Freiheitsentzugs (VGE VD.2020.165 vom 31. März 2021 E. 5 m.H. auf Bigler/Gonin, in: Convention européenne des droits de l’homme (CEDH), Commentaire des articles 1 à 18 CEDH, Bern 2018, Art. 3 CEDH/V. Les obligations positives N 149).

 

Die streitgegenständliche Massnahme findet ihre gesetzliche Grundlage in § 15 Abs. 1 JVG. Danach kann die Vollzugsbehörde auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser Massnahme entsprechende Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist. Im Unterschied zu den medizinisch indizierten Zwangsmassnahmen dienen die massnahmenindizierten Zwangsmassnahmen nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr, sondern vielmehr der Verbesserung der Legalprognose. Sie sollen dazu dienen, die psychische Störung, die in Zusammenhang mit der Delinquenz besteht, behandeln zu können (Ratschlag Nr. 18.1330.01 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 23). In diesem Rahmen können Sicherungsmassnahmen auch zur Abwehr der Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen angeordnet werden (vgl. BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.2), soweit sie für den Vollzug der Massnahme unerlässlich sind.

 

Der Rekurrent bestreitet die von der UPK rapportierten Vorfälle wie auch deren medizinische Erklärung als Exazerbation seiner Psychose nicht. Daraus folgt, dass der Rekurrent im offenen Massnahmenvollzug im Kontakt mit anderen Mitpatienten offensichtlich krankheitsbedingt nicht mehr tragbar gewesen ist. Mit der geschilderten Aggressivität gegenüber den Mitpatienten gefährdete er nicht nur deren Therapieerfolg, sondern setzte sich offensichtlich wie berichtet auch der Gefahr reaktiver Aggression von ihrer Seite aus. Auch der Drohung mit Selbstverletzung war im Massnahmenvollzug aufgrund der ärztlichen Fürsorgepflicht im Klinikrahmen zu begegnen. Die Isolation ist offensichtlich geeignet für die notwendige Gefahrenabwehr und zum Schutz des Eingewiesenen und von Dritten gerechtfertigt (BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.3). Wie der Ablauf zeigt, hat die Klinik jeweils den mildesten Eingriff gewählt und erst bei dessen fehlender Effektivität zum Schutz des Rekurrenten und von Dritten im Klinikalltag zu einschneidender Isolation gegriffen. Dem entspricht auch, dass die Klinik nach der vom Rekurrenten vorgenommenen Absetzung seiner Medikation im Dezember 2020, welche dem zu seiner Isolation führenden Verhalten zugrunde gelegen ist, zunächst auf einen Antrag auf eine Zwangsmedikation verzichtet hat (act. 11, Schreiben UPK vom 25. März 2021, S. 5). Auch die Depotmedikation vom 10. Februar 2021 musste nicht zu einem unmittelbaren Abbruch der Isolation führen, zumal damals bereits eine weitere Dosisgabe gegen Anfang März als notwendig erachtet worden ist (act. 5 S. 20, Mail UPK vom 22. Februar 2021). Insgesamt erweist sich die Massnahme daher als gerechtfertigt.

 

4.

4.1      Weiter rügt der Rekurrent die Bedingungen seiner Isolation als rechtsverletzend. Es sei ihm der Zugang zu elementarer Körperpflege verwehrt worden. Mindestens während der ersten fünf Tage in Isolation habe er weder duschen noch seine Zähne putzen können. Er habe sich daher mit Wasser aus der Toilette reinigen müssen, da dies die einzige, ihm zur Verfügung stehende Quelle für fliessendes Wasser gewesen sei. Erst auf Intervention seiner Vertreterin sei seitens der UPK zugesichert worden, dass der Rekurrent am Folgetag würde duschen können. Das Verwehren solch elementarer Körperpflege stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar und verletze sowohl Art. 10 Abs. 3 BV als Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).

 

4.2      Diesbezüglich finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, dass dem Rekurrenten in der Isolation der Zugang zur Körperhygiene verwehrt worden wäre. Festzustellen ist allerdings, dass der Rekurrent das Isolationszimmer bei seiner Isolation im März 2021 unter Wasser gesetzt hat (act. 6 S. 50, Verfügung SMV vom 24. März 2021). Daraus folgt, dass es dem Rekurrenten offensichtlich krankheitsbedingt nicht möglich ist, mit freiem Zugang zu Wasser umzugehen. Die Wahrnehmung seiner Körperhygiene kann daher nur mit dem Pflegepersonal und im Rahmen von Öffnungen erfolgen. Der Rekurrent macht nicht geltend, dass ihm auch in diesem Rahmen der Zugang zur Körperhygiene verwehrt gewesen wäre. Der Rekurrent war daher nicht gezwungen, zur Gewährleistung seiner Körperhygiene Wasser aus der Toilette zu verwenden. Eine erniedrigende Behandlung liegt nicht vor.

 

5.

5.1      Daraus folgt, dass der Rekurs in der Sache vollumfänglich abzuweisen ist.

 

5.2      Aufgrund der erfolgten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren ist aber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.

 

5.3      Da der Rekurrent nur bezüglich seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber in der Sache durchdringt, ist ihm eine Parteientschädigung zur Deckung seiner Vertretungskosten bloss im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren. Die Vertreterin des Rekurrenten hat es unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen. Der angemessene Vertretungsaufwand ist daher praxisgemäss vom Gericht zu schätzen. Angemessen erscheinen dabei für die vorliegenden Eingaben ein Aufwand von insgesamt rund sechs Stunden zum Ansatz von CHF 200.–. Mit den notwendigen Auslagen ist der Vertreterin des Rekurrenten daher ein Honorar von CHF 1'250.– zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten ist dieses Honorar als Parteientschädigung von der Vorinstanz zutragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden ist.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'250.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.