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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2021.35
URTEIL
vom 8. Juli 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 15. Februar 2021
betreffend unterbliebene Rekursbegründung
Sachverhalt
Mit Vollzugsbefehl vom 15. Februar 2021 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV) A____ (Rekurrent) per 17. Mai 2021 zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vor. Am 25. Februar 2021 ersuchte der Rekurrent den SMV um Strafverbüssung in der Form gemeinnütziger Arbeit. Ebenfalls am 25. Februar 2021 wandte sich der Rekurrent an das Verwaltungsgericht und erhob unter Verweis auf sein Gesuch um Strafverbüssung in der Form gemeinnütziger Arbeit «vorsorglich Einsprache» gegen den Vollzugsbefehl. Das Verwaltungsgericht nahm das Schreiben als Rekurs entgegen. Mit Verfügung vom 11. März 2021 nahm der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung vorderhand ab. Nachdem der SMV das Gesuch um Strafverbüssung in der Form gemeinnütziger Arbeit mit Verfügung vom 28. April 2021 abgewiesen hatte, setzte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten mit Verfügung vom 29. April 2021 zur Einreichung der Rekursbegründung eine nichterstreckbare Frist bis 31. Mai 2021. Eine Rekursbegründung reichte der Rekurrent in der Folge jedoch nicht ein.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
Der SMV eröffnete den vorliegend angefochtenen Vollzugsbefehl dem Rekurrenten am 17. Februar 2021. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Rekursbegründung hätte somit am 19. März 2021 geendet, wurde dem Rekurrenten jedoch mit Verfügung vom 11. März 2021 vorderhand abgenommen. Am 29. April 2021 setzte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten zur Einreichung der Rekursbegründung eine neue nicht erstreckbare Frist bis 31. Mai 2021 an. Da der Rekurrent bis zu diesem Zeitpunkt keine Begründung einreichte, ist der Rekurs als dahingefallen zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Der Rekurrent reichte weder eine Rekursbegründung ein noch erklärte er, kein Interesse mehr an der Sache zu haben und sein Rechtsmittel zurückzuziehen. Dennoch wird auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.