Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.3

 

URTEIL

 

vom 1. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 6. Oktober 2020

 

betreffend Wiedereinsetzung in die Rekursfrist

 


Sachverhalt

 

Am 18. August 2020 erliess die Sozialhilfe Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher sie A____ (Rekurrent) zur Rückerstattung von vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 16'997.50 verpflichtete und sich im Übrigen Mehrforderungen vorbehielt. Hiergegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 26. August 2020 Rekurs. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) bestätigte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 31. August 2020 den Eingang der Rekursanmeldung und machte ihn auf die seit Erhalt der angefochtenen Verfügung laufende dreissigtägige Frist zur Rekursbegründung aufmerksam. Mit Eingabe vom 25. September 2020 ersuchte der Rekurrent um Erstreckung der Frist für die Rekursbegründung. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2020 trat das WSU auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. Oktober 2020 und 21. Dezember 2020 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Wiedereinsetzung in die Rekursfrist beantragt. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 6. Januar 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 6. Januar 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

 

1.2      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels abweichender spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

2.1      Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Die Verfügung der Sozialhilfe vom 18. August 2020 wurde dem Rekurrenten am 20. August 2020 zugestellt. Die Frist für die Rekursanmeldung endete damit am 31. August 2020, wie das WSU richtig feststellte. Am 28. August 2020 meldete der Rekurrent seinen Rekurs gegen die Verfügung vom 18. August 2020 rechtzeitig an.

 

Gemäss § 46 Abs. 2 OG ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung die Rekursbegründung einzureichen. Die Frist für die Rekursbegründung endete am 21. September 2020, wie das WSU ebenfalls richtig feststellte. Innert dieser Frist erhielt das WSU gemäss seinen unbestrittenen Feststellungen weder eine Rekursbegründung noch ein Fristerstreckungsgesuch. Da das am 30. September 2020 der Post übergebene Fristerstreckungsgesuch vom 25. September 2020 verspätet sei, trat das WSU auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 18. August 2020 nicht ein.

 

2.2

2.2.1   Der Rekurrent macht geltend, bei der Eingabe des Rekurses habe er seinem Sachbearbeiter bei der Sozialhilfe am 28. August 2020 mitgeteilt, dass er genug Zeit brauche, damit er mit den damals noch nicht veranlagten geerbten Steuern argumentieren könne. Mit seiner Rekursanmeldung vom 15. Oktober 2020 scheint er sinngemäss geltend machen zu wollen, das WSU hätte die Mitteilung vom 28. August 2020 als Fristerstreckungsgesuch behandeln müssen. Dies ist ausgeschlossen. Mit E-Mail vom 28. August 2020, 14:43 Uhr schrieb der Rekurrent dem Sachbearbeiter der Sozialhilfe, dass geerbte Steuern von ca. CHF 25'000.– zu berücksichtigen seien und der definitive Betrag erst noch veranlagt werden müsse. Mit einer weiteren E-Mail vom 28. August 2020, 21:00 Uhr teilte der Rekurrent dem Sachbearbeiter mit, dass er einen Rekurs eingereicht habe, damit er genug Zeit habe, um die Abzüge von seinem Anteil mit den entsprechenden Unterlagen zu begründen. Der Sachbearbeiter der Sozialhilfe als erstinstanzlich verfügende Behörde ist offensichtlich nicht zuständig für ein Gesuch um Erstreckung der Frist für die Begründung des Rekurses gegen eine Verfügung der Sozialhilfe. Selbst wenn er dafür zuständig gewesen wäre, hätte die E-Mail des Rekurrenten vom 28. August 2020 aber weder ein ausdrückliches noch ein sinngemässes Fristerstreckungsgesuch enthalten. Es wäre vielmehr ohne weiteres möglich gewesen, dass der Rekurrent davon ausging, er werde die erforderlichen Unterlagen innert der Frist für die Rekursbegründung erhalten. Folglich konnte der Adressat der E-Mail davon ausgehen, dass der Rekurrent nötigenfalls rechtzeitig beim WSU als Rekursinstanz ein Gesuch um Erstreckung der Frist für die Rekursbegründung stellt, falls er die Dokumente nicht rechtzeitig erhält. Somit hat das WSU die E-Mail vom 28. August 2020 zu Recht nicht als Fristerstreckungsgesuch berücksichtigt.

 

2.2.2   In seiner Rekursbegründung vom 21. Dezember 2020 gesteht der Rekurrent zu, dass sein Fristerstreckungsgesuch vom 25. September 2020 verspätet gewesen ist. Er macht jedoch geltend, der Grund für die Verspätung bestehe darin, dass die Abklärungen des angeblichen Rechenfehlers in der Verfügung der Sozialhilfe dadurch verzögert worden seien, dass der zuständige Sachbearbeiter vom 1. Sep­tem­ber bis zum 21. September 2020 im Urlaub und deshalb für Fragen und Abklärungen nicht verfügbar gewesen sei. Damit scheint er sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Rekursbegründung bzw. für ein diesbezügliches Fristerstreckungsgesuch stellen zu wollen.

 

Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 19). Der Rekurrent hätte das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch daher beim WSU stellen müssen. Von einer Überweisung der Sache an das WSU zur Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs ist aber abzusehen, weil die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.2).

 

Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare basel-städtische Organisationsgesetz (SG 153.100) enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiederherstellung von Fristen im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt das Institut der Fristwiederherstellung in analoger Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) aber auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Diese Bestimmung setzt für eine Wiederherstellung voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1).

 

Mit E-Mail vom 1. September 2020 an den Sachbearbeiter der Sozialhilfe machte der Rekurrent geltend, die im Grundbuch eingetragenen Pfändungen müssten voll statt bloss hälftig angerechnet werden. Weiter fragte er den Sachbearbeiter, ob er ihm eine Kopie des Grundbuchs senden könne, damit er den Rekurs damit begründen könne. Mit E-Mail vom gleichen Tag erklärte der Sachbearbeiter dem Rekurrenten, dass die Sozialhilfe ihm per Post eine Kopie des Grundbuchauszugs zukommen lasse. Zugleich kündigte der Sachbearbeiter an, dass er bis am 21. September 2020 ferienabwesend sein werde und die eingehenden E-Mails daher weder gelesen noch bearbeitet würden. Dass er die Kopie des Grundbuchauszugs nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist für die Rekursbegründung am 21. September 2020 erhalten hätte, behauptet der Rekurrent nicht. Für welche zusätzlichen Fragen oder Abklärungen der Rekurrent zur Begründung seines Rekurses auf den Sachbearbeiter der Sozialhilfe hätte angewiesen sein können, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht dargelegt. Damit ist es nicht glaubhaft, dass der Rekurrent durch die Ferienabwesenheit des Sachbearbeiters der Sozialhilfe in irgendeiner Weise am Verfassen und rechtzeitigen Einreichen der Rekursbegründung gehindert worden ist. Mit der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 18. August 2020 wurde der Rekurrent ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Rekursbegründung innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist und dass die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung auf begründetes Gesuch hin verlängert werden kann. Selbst wenn der Rekurrent durch die Ferienabwesenheit des Sachbearbeiters der Sozialhilfe an der rechtzeitigen Einreichung der Rekursbegründung gehindert worden wäre, hätte er daher bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt die Frist für die Rekursbegründung nicht einfach tatenlos verstreichen lassen dürfen, sondern beim WSU als Rekursinstanz ein Gesuch um Erstreckung der Frist für die Rekursbegründung stellen müssen.

 

Aus den vorstehenden Gründen wurde der Rekurrent offensichtlich nicht durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist für die Begründung seines Rekurses gegen die Verfügung vom 18. August 2020 abgehalten. Damit sind die Vor­aussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist für die Rekursbegründung bzw. für ein diesbezügliches Fristerstreckungsgesuch offensichtlich nicht erfüllt.

 

2.3      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das WSU auf den Rekurs des Rekurrenten gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 18. August 2020 mangels rechtzeitiger Rekursbegründung zu Recht nicht eingetreten ist. Da das WSU mit dem angefochtenen Entscheid auf den Rekurs des Rekurrenten gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 18. August 2020 nicht eingetreten ist, ist im vorliegenden Rekursverfahren nur darüber zu entscheiden, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Auf die Rüge des Rekurrenten, in der Verfügung vom 18. August 2020 finde sich ein Rechnungsfehler, ist daher nicht eingetreten.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.