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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.55
URTEIL
vom 18. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 16. März 2021
betreffend Baurechtliche Erhebung, Nutzungserklärung (Nichteintreten)
Sachverhalt
Im Jahr 2018 stellte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat fest, dass in der ursprünglich zu Wohnzwecken genutzten Liegenschaft an der B____strasse ein Sexgewerbe betrieben wird und dass im Untergeschoss des Gebäudes ohne Nachsuchung einer Kanalisationsbewilligung Nasszelle und Küche eingebaut worden waren.
Nach informellem Austausch zwischen den Behörden und dem Grundeigentümer A____ erliess das Bau- und Gastgewerbeinspektorat am 21. Dezember 2018 eine Verfügung unter anderem mit folgendem Inhalt (Ziff. 2 des Dispositivs):
«Für Nutzungsänderung der bewilligten Wohnungen wie für die baulichen Änderungen der Abwasser- und Grundleitung ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat von einer verantwortlichen Fachperson einzureichen. Hierfür verfügt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat eine Frist bis zum 31. Januar 2019.»
Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom 25. September 2019 ab. Im Dispositiv des Kommissionsentscheids wurde festgehalten, dass sich die mit der angefochtenen Verfügung festgesetzten Fristen neu auf einen Monat (30 Tage) ab Rechtskraft des Entscheids belaufen würden. An einem hiergegen erhobenen Rekurs an das Verwaltungsgericht hielt A____ mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 nicht fest. Ergänzend führte er in diesem Schreiben aus, dass die vorzitierte Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 unklar respektive sprachlich unverständlich sei und offenbleibe, was er einzureichen habe. Entsprechend habe das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zuerst seinen Entscheid in diesem Punkt zu rektifizieren. Das Verwaltungsgericht erliess am 13. Dezember 2019 eine anfechtbare Abschreibungsverfügung zufolge Rekursrückzugs. Die Abschreibungsverfügung wurde nicht angefochten.
Am 13. März 2020 verfügte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat was folgt:
1. Es ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat für die Nutzungsänderung der bewilligten Wohnungen (Erdgeschoss bis Dachgeschoss) an der B____strasse in einen Sexbetrieb von einer verantwortlichen Fachperson ein nachträgliches Baubegehren einzureichen.
2. Dieses Baubegehren hat für die baulichen Änderungen an der Abwasser- und Grundleitung ein Kanalisationsbegehren zu beinhalten.
3. Für die Erfüllung der Ziffern 2 und 3 hiervor verfügt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat eine Frist bis zum 10. April 2020.
4. Für diese Verfügung erheben wir eine Gebühr von CHF 390.–.
Die Verfügung wurde mit Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) strafbewehrt.
Gegen die Verfügung vom 13. März 2020 erhob der Grundeigentümer am 23. März 2020 Rekurs, welchen er am 30. Juli 2020 begründete. Hierin begehrte er, es sei die Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 13. März 2020 vollumfänglich, eventualiter teilweise aufzuheben; eventualiter sei die Sache ganz oder teilweise an die verfügende Behörde zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Entscheid vom 16. März 2021 trat die Baurekurskommission auf den Rekurs kostenpflichtig nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ mit Anmeldung vom 29. März 2021 und Begründung vom 8. Juni 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte er, es seien der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission und die Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 13. März 2020 aufzuheben. Eventualiter sei in Aufhebung von Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs eine angemessene Frist von mindestens 3 Monaten ab Rechtskraft zur Erfüllung der Verfügung vom 13. März 2020 festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat machte mit Eingabe vom 24. Juni 2021 geltend, dass in der Rekursbegründung keine neuen Sachverhalte oder offene Rechtsfragen vorgebracht werden. Aus Vollzugssicht diene das vorliegende Verfahren lediglich der Herauszögerung von rechtlich bestätigten Pflichten des Grundeigentümers. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat erachte den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission vom 16. März 2021 als korrekt, weshalb dieser zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen sei. Die Baurekurskommission beantragte mit Eingabe vom 14. Juli 2021 ebenfalls die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung des Rekurses vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Eingabe des Bau- und Gastgewerbeinspektorats und der Baurekurskommission wurden dem Rekurrenten zugestellt.
Erwägungen
1.
1.1 Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG ausdrücklich festhält. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Der Rekurrent ist als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft und als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf diesen ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Angefochten war im vorinstanzlichen Verfahren eine Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 13. März 2020, in welchem dieses unter Strafandrohung verlangte, dass ihm mit Frist bis zum 10. April 2020 für die Nutzungsänderung der bewilligten Wohnungen (Erdgeschoss bis Dachgeschoss) an der B____strasse in einen Sexbetrieb von einer verantwortlichen Fachperson ein nachträgliches Baubegehren inkl. eines Kanalisationsbegehrens für die baulichen Änderungen an der Abwasser- und Grundleitung einzureichen sei. Die Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid zunächst geprüft, inwiefern es sich bei dieser Verfügung um eine Vollstreckungsverfügung zur (rechtskräftigen) Verfügung vom 21. Dezember 2018 handelt, mit welchem das Bau- und Gewerbeinspektorat in Bezug auf die «Nutzungsänderung der bewilligten Wohnungen wie für die baulichen Änderungen der Abwasser- und Grundleitung» bereits eine Frist angesetzt hatte. Die Baurekurskommission kam zum Ergebnis, dass es sich zwar bei der Verfügung vom 13. März 2020 nicht im formellen Sinn um eine Vollstreckungsverfügung handle. Der Begründung der Verfügung sei aber zu entnehmen, dass das Bau- und Gastgewerbeinspektorat dem Rekurrenten mit der angefochtenen Verfügung keine neue Verpflichtung auferlegte, sondern für die Erfüllung der Pflicht gemäss der Verfügung vom 21. Dezember 2018 eine neue Frist angesetzt habe. Mit Entscheid vom 25. September 2019 habe die Baurekurskommission die Aufforderung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats zur Einreichung eines Baugesuchs zur Bewilligung der Nutzungsänderung respektive eines Kanalisationsbegehrens für die baulichen Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen (Verfügung vom 21. Dezember 2018) geschützt. Spätestens seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids seien die Pflichten des Rekurrenten verbindlich und eindeutig festgesetzt gewesen, weshalb sich dieser nicht in guten Treuen darauf berufen könne, hierüber nicht rechtsgenüglich unterrichtet gewesen zu sein. Insofern er aus einer irrtümlichen Auslassung in Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle, sei festzuhalten, dass es dannzumal an ihm gelegen hätte, diese Rüge im Rahmen des damaligen (abgeschlossenen) Rekursverfahrens vorzubringen. Nicht nur habe er dies unterlassen, sondern er habe selbst in den Vorbemerkungen seiner damaligen Rekursbegründung festgehalten, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2018 «einerseits den im Untergeschoss erfolgten Einbau einer Küche (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs) sowie andererseits die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs wegen einer angeblich bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs)» betreffe. Nachweislich sei dem Rekurrenten demgemäss bereits vor dem Entscheid der Baurekurskommission bewusst gewesen, was genau die Vorinstanz von ihm verlangt habe. Nicht nur deshalb sei ihm auch der Verweis auf seinen Rekursrückzug vor dem Verwaltungsgericht unbehelflich, in welchem er die Behauptung aufgestellt habe, das Dispositiv der Verfügung vom 21. Dezember 2018 sei zufolge sprachlicher Unverständlichkeit zu rektifizieren. Es könne nicht angehen, dass der Rekurrent als unterliegende Partei vor der nächsthöheren Instanz rückzugsweise Forderungen an die verfügende Fachbehörde stelle und sich so über sein Unterliegen und seine nunmehr rechtskräftig erstellten Pflichten hinwegsetze und gar versuche, in einem nachfolgenden Verfahren hieraus einen Vorteil für sich abzuleiten. Über die Verpflichtung des Rekurrenten zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die Umbauten im Untergeschoss und die Umnutzung zum Anbieten von erotischen Dienstleistungen sei im Entscheid der Baurekurskommission vom 25. September 2019 bereits rechtskräftig entschieden worden. Das gelte auch für den Einwand, wonach sich der Rekurrent für die sexgewerbliche Nutzung auf den Bestandesschutz gemäss § 77 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) berufen könne.
2.2 Der Rekurrent macht in seiner Begründung vom 8. Juni 2021 geltend, dass die Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 aufgrund des Rückzugs des vor dem Appellationsgericht anhängig gemachten Rekurses in Rechtskraft erwachsen sei. Ziff. 2 der Verfügung könne indes nicht vollstreckt werden, da das Verfügungsdispositiv nicht festhalte, was eingereicht werden müsse. Die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens inklusive Kanalisationsbegehren sei dem Rekurrenten erstmals mit der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 zugegangen. Es könne sich daher nicht um eine Vollstreckungsverfügung handeln. Auch im Dispositiv des Entscheids der Baurekurskommission vom 25. September 2019 sei keine Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens gesetzt worden. Es sei lediglich die in der Verfügung vom 21. Dezember 2018 festgelegte Frist neu festgelegt worden. Die redaktionell mangelhafte Verfügung vom 21. Dezember 2018 sei durch den Entscheid der Baurekurskommission von 25. September 2019 nicht berichtigt worden. Der Rekurrent habe den gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht erhobenen Rekurs nur deshalb zurückgezogen, da das Anfechtungsobjekt unklar gewesen sei, sodass zuerst eine Rektifizierung des Dispositivs der Verfügung vom 21. Dezember 2018 erforderlich gewesen sei. Wenn die Baurekurskommission nun die Verfügung vom 13. März 2020 nicht als Vollstreckung, sondern als Sachverfügung bezeichne und dennoch auf den dagegen gerichteten Rekurs nicht eintrete, verfalle sie in Willkür. Die Baurekurskommission habe sich mit den vom Rekurrenten vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt und somit dessen rechtliches Gehör verletzt. In materieller Hinsicht bestreitet der Rekurrent nicht, dass in den Wohnungen vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss erotische Dienstleistungen angeboten werden. Er habe die Liegenschaft an der B____strasse im Jahr 2013 erworben. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Wohnungen zum Anbieten erotischer Dienstleistungen genutzt worden. Dies gehe aus verschiedenen Unterlagen hervor. Der Rekurrent könne sich damit auf den Bestandesschutz gemäss § 77 BPG berufen. Sexgewerbliche Nutzungen seien gemäss alter Praxis der Behörden als Wohnnutzung qualifiziert worden und damit in der dem Wohnen vorbehaltenen Zone bewilligungsfrei zulässig gewesen. Bei der Neuinterpretation desselben Sachverhalts könne der Rekurrent aufgrund der Bestandesgarantie gemäss § 77 BPG nicht verpflichtet werden, ein nachträgliches Baubegehren für Zweckentfremdung von Wohnraum einzureichen. Die Situation sei eine andere als diejenige, welche vom Appellationsgericht im Entscheid VD.2017.193 vom 6. Dezember 2018 beurteilt worden sei. Bei diesem Entscheid sei es um die Bewilligungsfähigkeit gegangen und nicht um die Bewilligungspflicht. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat begründe auch in keiner Weise, weshalb der Rekurrent ein Kanalisationsbegehren einzureichen habe. Die baulichen Veränderungen im Untergeschoss seien nicht bewilligungspflichtig. Daher sei er nie zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens bezüglich der baulichen Veränderungen im Untergeschoss aufgefordert worden. Der angefochtene Entscheid sei auch zufolge Noven überholt. Das bestehende Mietverhältnis zum Betreiber sei per 30. September 2020 aufgelöst worden. Die definitive Räumung finde am 9. November 2020 statt. Vorgesehen sei nun eine ausschliessliche Nutzung der Wohnungen im Rahmen der «herkömmlichen Wohnungsprostitution». Für eine solche bestehe keine Bewilligungspflicht.
2.3
2.3.1 Den Ausführungen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Wenn er darlegt, dass Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 21. Dezember 2018 missverständlich gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein unklares oder zweideutiges Dispositiv nur vorliegt, wenn die Parteien oder die mit dem Vollzug betrauten Gerichte oder Behörden die Verfügung tatsächlich subjektiv anders verstehen, als es die Meinung der verfügenden Behörde war (vgl. BGer 8G_2/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergibt sich doch die Bedeutung klarerweise sowohl aus der Vorgeschichte als auch aus der Begründung der Verfügung. Die Baurekurskommission hat im Entscheid vom 25. September 2019 sodann einleitend den materiellen Gehalt der angefochtenen Verfügung geklärt. Diese richte sich in Ziffer 1 in Bezug auf das UG nicht auf die bauliche Massnahme, sondern gegen die Nutzung. Die Wohnnutzung im UG sei offensichtlich unzulässig, was auch vom Rekurrenten nicht bestritten werde. In Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung verlange das Bau- und Gastgewerbeinspektorat vom Rekurrenten nachträgliche Gesuchsunterlagen aufgrund der festgestellten Nutzungsänderung der Wohnungen (EG–DG) zu gewerblichen Zwecken und der baulichen Veränderungen der Abwasser- und Grundleitung. Der Rekurrent bestreite nicht, dass in sämtlichen Wohnungen der ursprünglich zu Wohnzwecken bewilligten Liegenschaft Sexdienstleistungen angeboten würden. Er bestreite auch nicht, dass diese Art von Nutzung – zumindest aus heutiger Sicht – als gewerblich einzustufen sei. Er berufe sich aber auf den Besitzstandesschutz. Er bringe vor, dass die sexgewerbliche Nutzung gemäss Behördenpraxis als Wohnnutzung qualifiziert worden sei. Seiner Ansicht nach werde der Sachverhalt nun neu interpretiert und gestützt darauf könne der Rekurrent nicht zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens verpflichtet werden. Die Baurekurskommission hat sich in der Folge mit diesem Einwand befasst und ihn unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGE VD.2017.193 vom 6. Dezember 2018) zurückgewiesen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien so zu verstehen, dass ein professionalisierter sexgewerblicher Betrieb – wie er auch im vorliegenden Fall bestehe – stets als gewerbliche Nutzung und demnach als bewilligungspflichtig angesehen wurde. Nur die Prostitution als Nebennutzung (stellenweise als «Wohnungsprostitution» bezeichnet) sei nach der alten Praxis als Wohnnutzung qualifiziert worden. In tatsächlicher Hinsicht hielt die Baurekurskommission fest, dass im vorliegenden Fall offensichtlich eine schleichende Veränderung von der ursprünglichen, zumindest nach damaliger Praxis noch als Wohnnutzung qualifizierten «Wohnungsprostitution» zur heutigen Nutzung als umfassend professionalisierter Sexbetrieb stattgefunden habe. Demzufolge habe das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zu Recht die Einreichung eines Baugesuchs zur Bewilligung der Nutzungsänderung verlangt. In Bezug auf die bestrittene Pflicht zur Einreichung eines Kanalisationsbegehrens hielt die Baurekurskommission fest, dass eine solche Pflicht aufgrund der vorgenommenen baulichen Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen nicht in Frage gestellt werden könne. Gestützt auf die vorgenannten Überlegungen wies die Baurekurskommission den Rekurs ab und legte die Frist zur Umsetzung neu auf 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids fest. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission zwar einen Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben hat, diesen aber in der Folge am 13. Dezember 2019 zurückgezogen hat. Damit ist nicht nur die Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen, sondern auch der Entscheid der Baurekurskommission vom 25. September 2019.
2.3.2 Die Baurekurskommission weist im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 16. März 2021 zu Recht darauf hin, dass über die Frage der Pflicht zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens für die Umnutzung der Liegenschaft und die Pflicht zur Einreichung eines Kanalisationsbegehrens von der Baurekurskommission somit bereit rechtskräftig entschieden worden ist. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nichts, dass in der vorliegend angefochtenen Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 13. März 2020 diese Pflicht zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens für die Nutzungsänderung der bewilligten Wohnungen (Erdgeschoss bis Dachgeschoss) und zur Einreichung eines Kanalisationsbegehrens für die baulichen Änderungen an der Abwasser- und Grundleitung wiederum aufgeführt sind und dass die neue Verfügung strafbewehrt ist. In der nunmehr angefochtenen Verfügung wird ausdrücklich auf die rechtskräftige Verfügung vom 21. Dezember 2019 und den rechtskräftigen Entscheid der Baurekurskommission Bezug genommen und erneut zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens inklusive Kanalisationsbegehrens aufgefordert mit einer neuen Frist bis zum 10. April 2020. Die Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass diese neue Verfügung vom 13. März 2020 gegenüber der in der rechtkräftigen Verfügung des Bau- und Gastgebewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 resp. dem rechtskräftigen Entscheid der Baurekurskommission vom 25. September 2019 keine neuen materiellen Verpflichtungen enthält, sondern lediglich eine neue Frist zur Einreichung der verlangten Gesuche setzt. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nichts, dass seiner Ansicht nach die (rechtskräftige) Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 21. Dezember 2018 unklar und unvollständig gewesen sei. Die allfällige Unklarheit, welche sich aus dem Dispositiv der Verfügung vom 21. Dezember 2018 ergeben mögen habe, wurde mit dem Entscheid der Baurekurskommission vom 25. September 2019 rechtskräftig geklärt. Wenn der Rekurrent die materielle Beurteilung und Klärung in diesem Urteil der Baurekurskommission hätte anfechten wollen, hätte er den beim Verwaltungsgericht angemeldeten Rekurs nicht zurückziehen sollen. Die Baurekurskommission weist zu Recht darauf hin, dass es nicht angehen kann, dass der Rekurrent zunächst seinen Rekurs gegen diesen Entscheid zurückzieht und dann aber geltend macht, dass die darin rechtskräftig vorgenommene Klärung des Inhalts der Verfügung vom 21. Dezember 2018 ungenügend oder unzutreffend sein soll. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Baurekurskommission sich im Entscheid vom 25. September 2019 bereits mit den Rügen des Rekurrenten gegen die Pflicht zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs inklusive eines Kanalisationsbegehrens auseinandergesetzt und diese mit entsprechender Begründung zurückgewiesen hat. Das gilt insbesondere für die im vorliegenden Verfahren vom Rekurrenten erneut vorgebrachte Berufung auf den Besitzstandesschutz. Da dieser Entscheid der Baurekurskommission unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen ist, hat sich die Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht erneut mit den im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Verfügung vom 13. März 2020 erneut vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt, sondern auf die Ausführungen im rechtskräftigen Entscheid vom 25. September 2019 verwiesen. Ob daraus im vorinstanzlichen Verfahren eine Abweisung des Rekurses anstelle des vorgenommenen Nichteintretensentscheids hätte folgen müssen, wie dies vom Rekurrenten moniert wird, kann im Ergebnis offenbleiben, da der Rekurrent nicht aufzeigen kann, worin sein entsprechendes Rechtsschutzinteresse besteht.
2.3.3 Dem Rekurrenten kann auch in Bezug auf die angeblichen Noven, welche von der Baurekurskommission zu Unrecht nicht beachtet worden seien resp. durch welche der angefochtene Entscheid überholt sei, nicht gefolgt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Rekurrent geltend, dass das bestehende Mietverhältnis mit der Mieterin per 30. September 2020 aufgelöst worden sei und dass die Liegenschaft nach der Räumung am 9. November 2020 «im Rahmen der herkömmlichen Wohnungsprostitution» genutzt werde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ging im Juli 2021 ein Schreiben der C____ GmbH ein, in welchem diese mitteilte, dass die Liegenschaft an der B____strasse «nicht mehr gewerblich als Erotik-Gewerbe genutzt werde. Die Türen würden zu fairen Konditionen für Wohnzwecke offen stehen.» Diese Behauptung steht aber im klaren Widerspruch zu dem mit diesem Schreiben eingereichten Mietvertrag vom November 2020 zwischen dem Rekurrenten und der C____ GmbH. Darin wird ausgeführt, dass die Liegenschaft über ein «Untergeschoss mit Kellerstudio» und über Wohnungen im EG sowie in den Geschossen 1-4 verfüge und dass das Haus «zu erotischen Zwecken vermietet oder untervermietet werden» dürfe. Im Vertrag wird weiter darauf hingewiesen, dass gegenwärtig ein Verfahren vor der Baurekurskommission hinsichtlich der Nutzung der Liegenschaft im Gang sei. Ziel dieses Verfahren, das gegebenenfalls bis vors Bundesgericht zu führen sein werde, sei es, die seit 1996 bestehende Nutzung zur Erbringung erotischer Dienstleistungen auch in Zukunft beibehalten zu können. Für den Fall, dass eine solche Nutzung dereinst nicht oder nur noch eingeschränkt möglich sei, würden sich die Parteien darüber unterhalten, welche Lösung für sie eine Alternative darstellen könne. Immer möglich sein werde es, die Liegenschaft für die sogenannte Hausprostitution weiterzuvermieten. Aus dieser zwischen dem Rekurrenten und der ein C____ GmbH geschlossenen Vereinbarung geht ohne weiteres hervor, dass von einer Änderung der sexgewerblichen Nutzung der Liegenschaft entgegen den Ausführungen des Rekurrenten keine Rede sein kann. Wenn eine Liegenschaft mit mehreren Wohnungen an eine Gesellschaft vermietet wird, welche ausdrücklich die Vermietung oder Untervermietung für die Erbringung erotischer Dienstleistungen zulässt und die Parteien die Absicht festhalten, die Nutzung zur Erbringung erotischer Dienstleistungen auch in Zukunft beizubehalten, besteht kein Zweifel daran, dass in diesem Fall gegenwärtig und auch zukünftig von einer sexgewerblichen Nutzung und nicht einer Wohnnutzung im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. dazu VGE VD.2017.193 vom 6. Dezember 2018 E. 2.3). Da der Rekurrent im eingereichten Mietvertrag ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck gebracht hat, die Nutzung zur Erbringung erotischer Dienstleistungen auch in Zukunft beizubehalten und dies vom Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird, ist auch unter Berücksichtigung der «Noven» zweifellos von einer weiterhin bewilligungspflichtigen Umnutzung der Liegenschaft auszugehen. Auf den vom Rekurrenten geforderten Augenschein kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
2.4 Entgegen dem Eventualantrag des Rekurrenten ist auch keine neue Frist zur Einreichung des geforderten nachträglichen Baubegehrens inklusive des Kanalisationsbegehrens zu setzen. Über die Pflicht zur Einreichung eines solchen Gesuchs wurde mit dem Entscheid der Baurekurskommission vom 25. September 2019 entschieden, wobei die entsprechende Frist auf 30 Tage ab Rechtskraft des Entscheids festgelegt worden ist. Dieser Entscheid ist, wie bereits ausgeführt, aufgrund des Rückzugs des beim Verwaltungsgericht angemeldeten Rekurses im Schreiben vom 12. Dezember 2019 rechtskräftig. Nach ungenutzter Ablauf dieser Frist hat das Bau- und Gastgewerbeinspektorat in der Verfügung vom 13. März 2020 eine neue Frist nunmehr bis zum 10. April 2020 gesetzt. Dem Rekurrenten wurde somit genügend Zeit eingeräumt, um die geforderten Unterlagen einzureichen. Aus dem Vorgehen des Rekurrenten und insbesondere den Ausführungen in dem von ihm unterzeichneten Mietvertrag geht hervor, dass die Rekurserhebung vor allem dem Zweck dient, die bestehende nicht mit der bewilligten Wohnnutzung vereinbare Nutzung der Liegenschaft für die Erbringung von sexgewerblichen Dienstleistungen möglichst lange fortführen zu können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für diesen Zweck eine erneute Fristerstreckung gewährt werden sollte.
3.
Aus den genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Der Rekurrent hat gemäss § 30 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘500.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Bau- und Gastgewerbeinspektorat
- Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.