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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.66
URTEIL
vom 18. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. März 2021
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises und Anordnung einer Sperrfrist
Sachverhalt
Nachdem A____, geboren am [...] (nachfolgend: Rekurrent), am 15. November 2017 im in jede Fahrtrichtung einspurigen Eggfluhtunnel im Laufental auf zwei Personenwagen auffuhr und mehrfach Signale mit der Lichthupe sowie der Hupe abgab, bevor er die beiden Fahrzeuge über die Sicherheitslinie in einem Zug überholte, entzog ihm die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, mit Verfügung vom 30. November 2017 den Führerausweis vorsorglich und auf unbestimmte Zeit und verpflichtete ihn, sich einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung zu unterziehen. Die dagegen vom Rekurrenten erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2018 nicht ein (BGer 1C_372/2018 vom 24. Oktober 2018).
Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018 wurde der Rekurrent aufgrund des vorgenannten Ereignisses wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.–, verurteilt. Das aufgrund seines nunmehrigen Wohnsitzes im Kanton Basel-Stadt zuständige Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: AMA), gewährte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 8. Januar 2019 zu dem aufgrund der unterbliebenen verkehrspsychologischen Eignungsabklärung in Betracht gezogenen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit das rechtliche Gehör. Am 17. Februar 2019 meldete sich der Rekurrent bei B____ für ein verkehrspsychologisches Fahreignungsgutachten an, welches dieser mit Datum vom 26. August 2019 erstattete und dem Ressort AMA zustellte. Mit Schreiben vom 29. August 2019 unterrichtete dieses den Rekurrenten sowie den Gutachter darüber, dass verkehrspsychologische Gutachten nicht älter als drei Monate sein dürften. Diese Voraussetzung erfülle das aufgrund der Untersuchung vom 14. März 2019 am 26. August 2019 erstattete Gutachten nicht, weshalb Letzteres von der Behörde zurückgewiesen werden müsse. Nachdem beim Bereich AMA in der Folge kein weiteres Gutachten eingegangen ist, gewährte dieses dem Rekurrenten mit Schreiben vom 25. November 2019 erneut das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht gestellten Sicherungsentzug. In der Folge ging am 22. Dezember 2019 beim Ressort AMA ein von C____ erstelltes Gutachten ein, welches die Fahreignung des Rekurrenten verneinte. Nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Ressort AMA gegenüber dem Rekurrenten mit Verfügung vom 28. Januar 2020 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit sowie eine Sperrfrist von drei Monaten an und setzte für die Aufhebung des Sicherungsentzugs das Vorliegen einer verkehrspsychologischen Untersuchung voraus, welche ihm die Fahreignung attestiert. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 18. März 2021 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 24. März 2021 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Ohne konkrete Anträge zu stellen, erklärt der Rekurrent mit seinem Rekurs, mit einem «zusätzlich auferlegten Ausweisentzug von bis zu 6 Monaten einverstanden» zu sein, wehrte sich aber gegen eine weitergehende Sanktion. Mit Schreiben vom 7. April 2021 hat der Regierungspräsident diesen Rekurs dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Auf Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege hin, verzichtete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. April 2021 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 1. Juni 2021 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 7. April 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2019.223 vom 26. März 2020 E. 1.3.1, VD.2017.292 vom 26. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VG.2019.1 vom 16.10.2019 E. 1.3.2, VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.117 und VD.2016.118 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
1.2.2 Vorliegend setzt sich der Rekurrent mit dem angefochtenen Entscheid kaum substantiiert auseinander. Aus seinen Ausführungen geht aber hinreichend klar hervor, dass er den angefochtenen Entscheid im Ergebnis als unverhältnismässig ansieht und an seiner Rüge festhält, dass der Gutachter bei seiner verkehrspsychologischen Beurteilung zu Unrecht das Gutachten von B____ berücksichtigt habe.
2.
2.1 Unbestritten ist, dass gegenüber dem Rekurrenten mit Verfügung der Polizei des Kantons Basel-Landschaft vom 30. November 2017 aufgrund ernsthafter Zweifel an dessen Fahreignung im Sinne von Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) ein vorsorglicher Sicherungsentzug seines Führerausweises angeordnet und er verpflichtet worden ist, sich einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung zu unterziehen. Die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden wurden vom Regierungsrat und vom Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheiden vom 17. April respektive vom 25. Juni 2018 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_372/2018 vom 24. Oktober 2018 nicht eingetreten. Daraus folgt, dass die Verpflichtung des Rekurrenten, sich einer verkehrspsychologischen Eignungsabklärung zu unterziehen, in Rechtskraft erwachsen ist und im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
2.2 Mit seiner diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung vom 28. Januar 2020 erwog das Ressort AMA, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit zu entziehen ist, wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr dafür bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16 Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Sie bezog sich dabei auf das verkehrspsychologische Gutachten von C____ vom 22. Dezember 2019, mit welchem dieser zum Schluss gekommen ist, dass die Fahreignung des Rekurrenten zum aktuellen Zeitpunkt nicht bejaht werden könne. Weiter bezog es sich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Januar 2018, mit welchem erstellt worden sei, dass der Rekurrent mit seinem Personenwagen am Abend des 15. November 2017 im Eggfluhtunnel im Laufental auf zwei vor ihm fahrende Personenwagen aufgefahren ist, die seiner Meinung nach die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht ausgenutzt hatten. Nach mehrfachen, missbräuchlichen Lichthupen und Hupsignalen, habe er die beiden Fahrzeuge über die Sicherheitslinie in einem Zug überholt. Damit sei er sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen und habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen. Dabei handle es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, weshalb der Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen wäre und die Sperrfrist auf dieses gesetzliche Minimum festgesetzt werde. Nach dem auf unbestimmte Zeit erfolgten Entzug könne der Führerausweis nach Ablauf der Sperrfrist erst wieder erteilt werden, wenn die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
3.
3.1 Mit seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent weiterhin auf den Standpunkt, «dass ein für nichtig erklärtes Gutachten dementsprechend auch geschreddert» gehöre «und nirgends mehr in Erscheinung zu treten» habe.
3.2 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, Art. 5i Abs. 1 VZV bestimme, dass die kantonale Behörde dem Arzt oder dem Psychologen, welcher die verkehrsmedizinische- oder verkehrspsychologische Untersuchung durchführe, alle Akten zur Verfügung stelle, welche die Fahreignung der zu untersuchenden Person beträfen. Damit ein Gutachter oder eine Gutachterin eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen könne, sei er bzw. sie gehalten, im Vorfeld die Administrativakte zu studieren. Zu dieser Akte gehörten grundsätzlich die Verfügungen der Administrativbehörde, Polizeirapporte, Vorgutachten und in gewissen Fällen Strafurteile. Nur aufgrund der Konsultation dieser Akten sei es dem Gutachter oder der Gutachterin möglich, den Exploranden mit den relevanten Vorfällen zu konfrontieren, um eine korrekte Prognose zu stellen (Bächli-Biétry/Bieri/Menn in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel, 2018, S. 560). Das Gutachten von B____ sei als Vorgutachten zu qualifizieren und habe dem Sachverständigen somit gemäss Art. 5i VZV als Aktenbestandteil, welcher die Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffe, von der Vorinstanz zur Verfügung gestellt werden müssen. Daran ändere nichts, dass das Gutachten von B____ aufgrund eines Formfehlers im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könne. Das entsprechende Gutachten habe zwar für die Entscheidung bezüglich der Fahreignung nicht berücksichtigt werden dürfen, habe als Aktenbestandteil aber dennoch C____ zur Verfügung gestellt werden müssen.
3.3
3.3.1 Gemäss gemäss Art. 11 Abs. 4 VZV darf ein verkehrspsychologisches Gutachten nicht älter als drei Monate sein. Diese Bestimmung bezieht sich zwar auf ein Gesuch um Erwerb eines Führerausweises nach erfolgter Annullierung des Führerausweises auf Probe (BGer 1C_155/2016 vom 3. August 2016 E. 2.1; VGE VD.2015.160 vom 27. April 2016 E. 2.2). Dem entspricht aber darüber hinaus die allgemeine Regelung in Art. 11c VZV, wonach Gutachten nach dieser Verordnung anzuerkennen sind, wenn sie nicht älter als drei Monate sind. Diese Bestimmung dient offensichtlich der Gewährleistung der Aktualität der Begutachtung. Ein Gutachten, das älter als drei Monate ist, kann zwar aufgrund der fehlenden Aktualität nicht mehr im Verfahren der erneuten Zulassung einer Person Berücksichtigung finden, es ist aber keineswegs nichtig, wie dies vom Rekurrenten geltend gemacht wird. Soweit es den von der Vorinstanz zutreffend referierten Voraussetzungen der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit entspricht (vgl. dazu Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf BGer 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.4), ist daher auch ein älteres Gutachten geeignet, im weiteren ärztlichen Abklärungsverfahren Berücksichtigung zu finden. Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das als Grundlage für die Beurteilung der Fahreignung mangels Aktualität nicht mehr direkt geeignete Gutachten von B____ gleichwohl nach Art. 5i VZV als Teil der Akten, welche die Fahreignung des Rekurrenten betreffen, dem neuen Gutachter zur Verfügung zu stellen war.
3.3.2 Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat und vom Rekurrenten nicht bestritten wird, hat C____ seine Beurteilung in der gebotenen Objektivität unabhängig vom Gutachten von B____ erstellt. Aufgrund seiner Pflicht der Dokumentation der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, hat er zwar zutreffend auf das Gutachten von B____ verwiesen. Wie die Vorinstanz im Einzelnen dargelegt hat, beruht seine gutachterliche Stellungnahme in der Folge aber auf einem sich von jenem von B____ deutlich unterscheidenden Vorgehen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
3.4 Ist auf das Gutachten von C____ folglich abzustellen, so ist erstellt, dass dem Rekurrenten die Fahreignung fehlt und er mithin keine Gewähr bietet, künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 16 Abs. 1 lit. c SVG). Gestützt auf dieses Gutachten ist daher zu Recht ein Sicherungsentzug des Führerausweises des Rekurrenten erfolgt. Die gemäss dem Gutachten von C____ aktuell fehlende Fahreignung kann nur mit einem neuen Gutachten nachgewiesen werden, welches unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung zu einem anderen Schluss und damit zur Bejahung der Fahreignung kommt (Art. 17 Abs. 3 SVG). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2020 für die Aufhebung des Sicherungsentzugs eine verkehrspsychologische Untersuchung vorausgesetzt worden ist, welche dem Rekurrenten die Fahreignung attestiert.
3.5 Diesem Resultat stehen auch die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten nicht entgegen. Auch wenn die Wiedererlangung des Führerausweises erneute Kosten für den Rekurrenten mit sich bringt, welche ihn aufgrund seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe stark belasten, so kann davon zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit aufgrund der dem Rekurrenten heute fehlenden Fahreignung nicht Abstand genommen werden.
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Mit Eingabe vom 23. April 2021 ersuchte er indes um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
4.2 Nach Art. 29 Abs. 3 (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da das kantonale Prozessrecht nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie hinausgeht, kann es vorliegend unberücksichtigt bleiben (VGE VD.2021.93 vom 18. Mai 2021 E. 4.2.1, BGer 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Rechtsbegehren zu betrachten, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht bereits als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; VGE VD.2021.93 vom 4. Juli 2021 E. 4.2.1).
4.3 Aus den Erwägungen zur Sache folgt, dass der vorliegende Rekurs gegen den ausführlich und zutreffend begründeten Entscheid der Vorinstanz als aussichtslos bezeichnet werden muss. Daraus folgt, dass das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Seiner finanziellen Situation ist aber bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich, diese auf das Minimum des Gebührenrahmens gemäss § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) von CHF 200.– festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cédric Pittet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.