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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.74
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Februar 2021
betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs und Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
C____, geboren [...] 2010, ist die Tochter von A____ und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin und Beigeladener). Die Eltern sind seit Januar 2013 getrennt und seit Januar 2015 geschieden. Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Tochter zu, wobei die Obhut der Mutter zugeteilt wurde. Da die nach der Trennung der Eltern vereinbarte Besuchsregelung nicht umgesetzt werden konnte, hielt das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Februar 2014 unter anderem fest, dass für C____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet werden solle und regelte das Besuchsrecht des Beigeladenen. In Nachachtung dieses Entscheids setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) mit Entscheid vom 27. März 2014 einen Beistand ein. Als sich die Situation in der Folge gut entwickelte und das Besuchsrecht umgesetzt werden konnte, wurde die geführte Beistandschaft am 20. April 2017 wieder aufgehoben.
Am 9. Februar 2020 informierte der Beigeladene die Kindesschutzbehörde, dass er seine Tochter seit drei Wochen nicht mehr gesehen habe. Nach erfolgten Abklärungen erstattete der zuständige Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend: KJD) am 29. Dezember 2020 Bericht an die Kindesschutzbehörde. Gestützt darauf und nach Anhörung von C____ und deren Eltern regelte die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 25. Februar 2021 den persönlichen Verkehr zwischen C____ und ihrem Vater und errichtete eine Beistandschaft für C____ mit D____ als ihre Beiständin. Im Einzelnen wurde dabei folgendes entschieden:
1. «Der persönliche Verkehr von B____ mit C____ wird gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB folgend festgelegt:
a. Die Kontakte mit dem Vater finden viermal begleitet, jedes zweite Wochenende während 4 Stunden statt. Danach sollen die Kontakte gemäss Urteil vom Zivilgericht vom 26.02.2014 kontinuierlich ausgebaut werden und baldmöglichst Übernachtungen gewährleistet werden.
2. Für C____ wird gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Beistandschaft errichtet.
3. D____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wird zur Beiständin ernannt.
4. Die Beiständin erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende Aufgaben und Befugnisse:
Die Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere aber:
a. den Eltern in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die Anfangskontakte allenfalls durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren.
b. die erfolgten Kontakte regelmässig mit den Eltern und C____ auszuwerten,
c. mit den Eltern gemeinsam die Kontakte zwischen C____ und ihrem Vater weiterzuentwickeln.
5. In der elterlichen Verantwortung steht,
a. die Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Kontaktregelung (wie Modalitäten, Procedere bei den Übergaben, Informationsaustausch zwischen den Eltern etc.) abzusprechen.
b. der Beistandsperson alle relevanten Informationen (von der Schule, von Ärzt*innen, wesentliche Entscheidungen, Veränderungen etc.) betr. das Kindswohl unverzüglich mitzuteilen.
Die Beiständin erhält gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB entsprechende Kompetenzen und die Befugnisse, die Eltern in den genannten elterlichen Verantwortungen zu vertreten und im Uneinigkeitsfall die Modalitäten des persönlichen Verkehrs festzulegen. Zudem hat sie die Begleitung der Besuche zu organisieren.
6. Die Beiständin erhält zusätzlich den Auftrag, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Zudem ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Berichtsperiode: 25.02.2021 bis 24.02.2023; einzureichen bis 31.03.2023).
7. Gestützt auf § 24 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
8. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
9. Mitteilung an: […]»
Gegen diesen Entscheid richten sich die am 9. April 2021 erhobene Beschwerde sowie die zahlreichen weiteren unaufgeforderten Eingaben an das Verwaltungsgericht, mit denen die damals anwaltlich noch nicht vertretene Mutter sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Sie führt aus, man solle sie in Ruhe lassen und nicht auf eine Wiederaufnahme des Kontakts von C____ und ihrem Vater hinwirken. Die Kindesschutzbehörde liess sich am 7. Mai 2021 vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der zunehmend aggressiven, mit gegen den Beigeladenen gerichteten (Todes-)Drohungen versehenen Eingaben sowie der telefonischen Rückmeldung der Beiständin, wonach sie nicht an Mutter und Tochter herankomme, stellte die Verfahrensleiterin – um Druck aus der Situation zu nehmen – mit Verfügung vom 7. Mai 2021 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung wieder her. Weiter kündigte sie an, C____ anzuhören. Die eingesetzte Beiständin nahm am 14. Mai 2021 Stellung und informierte über die bisherige Mandatsführung. Die Kindesanhörung durch die Verfahrensleiterin fand am 23. August 2021 statt. Mit Verfügung vom 24. August 2021 wurde dem Beigeladenen und mit Verfügung vom 2. September 2021 der mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung bewilligt. Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde der von der Beschwerdeführerin selber gestellte Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Beigeladenen abgelehnt. Am 11. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Video ihrer Tochter ein, in welchem diese darum bat, ihren Entscheid, den Vater nicht sehen zu wollen, zu akzeptieren. Das Video wurde den Anwesenden in der Gerichtsverhandlung vorgespielt.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. November 2021 wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene und die eingesetzte Beiständin zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die jeweiligen Rechtsvertretungen der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführugen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (BÜCHLER/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr des Beigeladenen mit seiner Tochter – möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.3 Als Mitinhaberin der elterlichen Sorge über ihre Tochter ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs.1 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs.1 ZGB). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Vorliegend kommt der Wille der bis kurz vor der Gerichtsverhandlung anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
Aus den Akten geht hervor, dass die nach der Trennung der Eltern vereinbarte Besuchsrechtsregelung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2013 nicht umgesetzt werden konnte, da die Beschwerdeführerin bis im Dezember 2013 immer wieder den Kontakt zwischen Vater und Kind unterband (KESB-Akten, Bericht des Beistandes vom 30. Juli 2015, [act. 8 S. 112]). In der Folge regelte das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Februar 2014 erneut verschiedene Aspekte des Getrenntlebens der Eltern. Vorgesehen wurde dabei unter anderem die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für C____ und es wurde das Besuchsrecht des Beigeladenen festgelegt. Zudem sollte für die Beschwerdeführerin eine ambulante Familienbegleitung errichtet werden (KESB-Akten, act. 8 S. 119-121). Nach diesem Entscheid zeigte sich die Beschwerdeführerin zunächst vordergründig kooperativ, gewährte jedoch erst nach mehreren Ermahnungen durch den damaligen Beistand ein stetiges Kontaktrecht (KESB-Akten, Bericht des Beistandes vom 30. Juli 2015, [act. 8 S. 112]). Während eines Krankenhausaufenthaltes der Beschwerdeführerin verbrachte C____ mehrere Tage bei ihrem Vater, der sie gut versorgte (KESB-Akten, Bericht des Beistandes vom 30. Juli 2015, [act. 8 S. 112]). Im Mai 2014 konnte mit den Eltern eine erweiterte Besuchsrechtsvereinbarung getroffen und für die Beschwerdeführerin eine türkisch sprechende sozialpädagogische Familienbegleitung gefunden werden. Die Beschwerdeführerin beendete die Familienbegleitung jedoch nach etwa fünf Monaten. Im Sommer 2014 verbrachte C____ zwei Wochen bei ihrem Vater. Nach der Scheidung der Eltern im Januar 2015 verweigert die Beschwerdeführerin das Besuchsrecht noch vereinzelt, im weiteren Verlauf des Jahres 2015 stabilisierte sich die Situation jedoch und die Kontakte zwischen Vater und Kind erfolgten konstant (KESB-Akten, Bericht des Beistandes vom 25. November 2016 [act. 8 S. 108]). Die geführte Beistandschaft wurde deshalb von der Kindeschutzbehörde mit Entscheid vom 20. April 2017 wieder aufgehoben (KESB-Akten, act. 8 S. 102-103]). Am 9. Februar 2020 informierte der Beigeladene die Kindesschutzbehörde, dass er seine Tochter seit drei Wochen nicht mehr gesehen habe (KESB-Akten, E-Mail vom 9. Februar 2020 [act. 8 S. 95). Die daraufhin von der Kindesschutzbehörde eingeleitete Abklärung durch den KJD verzögerte sich aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit der zuständigen Fachperson und der Bericht lag nach einem Wechsel des Sozialarbeiters (im August 2020) erst am 29. Dezember 2020 vor (KESB-Akten, Bericht zum Abklärungsauftrag [act. 8 S. 66-70]).
3.
Gestützt auf den Bericht des KJD vom 29. Dezember 2020 sowie nach Anhörung der Eltern und des Kindes erwog die Kindesschutzbehörde im angefochtenen Entscheid vom 25. Februar 2021, dass C____ bis vor einem Jahr 14-täglich die Wochenenden mit ihrem Vater verbracht habe. Dies entspreche auch der Verfügung des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014. Für C____ sei es jedoch sehr wichtig, dass sie die Beziehung zu ihrem Vater wiederaufnehmen und leben könne. Es sei davon auszugehen, dass ihre ablehnende Haltung ihrem Vater gegenüber einem starken Loyalitätskonflikt geschuldet sei. Ausserdem habe sie in Abwesenheit der Mutter gegenüber Mitarbeitenden des Mittagstisches ihren Wunsch geäussert, den Vater zu sehen. Da die Eltern die bereits verfügte Regelung nicht umsetzen könnten, sei nun ein schrittweiser Aufbau der Kontakte notwendig. Deshalb werde die Kontaktregelung auf vier Besuche, 14-täglich für 4 Stunden, festgelegt. Diese seien allenfalls durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu begleiten, da der Kontaktabbruch schon über ein Jahr dauere und C____ so bei einem allfälligen Loyalitätskonflikt unterstützt werden könne. Danach sollten die Kontakte entsprechend dem Urteil des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014 ausgebaut und baldmöglichst Übernachtungen gewährleistet werden. Ein gemeinsames Gespräch mit den Eltern habe während der Abklärungszeit beim KJD nicht organisiert werden können, die Eltern stünden in keinerlei Kontakt. Es sei davon auszugehen, dass die Kommunikation ohne eine dritte, neutrale Fachperson kaum möglich sein werde. Im Interesse von C____ sei deshalb der Familie eine Beistandsperson zur Seite zu stellen, welche die Eltern bei der Wiederaufnahme der Kontakte berate und unterstütze.
4.
Die Beschwerde richtet sich gegen sämtliche im Entscheid vom 25. Februar 2021 getroffenen Anordnungen der Kindesschutzbehörde. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, der angefochtene Entscheid missachte den Kindeswillen und verletze damit das Kindeswohl, und sie erachtet die errichtete Beistandschaft als unnötig.
4.1 Zu überprüfen ist zunächst die im angefochtenen Entscheid getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beigeladenen.
4.1.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnissmässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa S 233; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt, haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen Art und Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser, Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S. 675, 677 und 682).
Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Es steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; Urteile 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 740). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts und dem Persönlichkeitsschutz des Kindes in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5; 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751).
4.1.2 Im angefochtenen Entscheid wurden betreffend den persönlichen Verkehr zwischen C____ und ihrem Vater zunächst vier Besuche, 14-täglich für 4 Stunden, festgelegt. Die Anfangskontakte seien allenfalls durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu begleiten, da der Kontaktabbruch schon über ein Jahr dauere und C____ so bei einem allfälligen Loyalitätskonflikt unterstützt werden könne. Danach sollten die Kontakte entsprechend dem Urteil des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014 ausgebaut und baldmöglichst Übernachtungen gewährleistet werden. Dieses Urteil des Zivilgerichts sieht ein einstweiliges Besuchsrecht jeweils am Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr (verpflegt) vor, wobei das Besuchsrecht im Verlaufe eines Jahres sukzessive dahin ausgedehnt werden soll, dass auch eine regelmässige Übernachtung beim Vater möglich wird. Weiter soll das Ferienrecht zwei Wochen pro Jahr betragen (vgl. KESB-Akten, act. 8 S. 119-121).
4.1.3 Die Beschwerdeführerin mag sich mit der angeordneten Wiederaufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beigeladenen sowie der schrittweisen Ausweitung dessen Besuchsrechts nicht abfinden. Die weitschweifigen Ausführungen in den zahlreichen handschriftlich verfassten Schreiben der Beschwerdeführerin kreisen im Wesentlichen um den Vorwurf, dass der Beigeladene sie und C____ «immer verärgert» und die Familie des Beigeladenen ihm «einen neuen Kandidaten zur Heirat» gesucht habe. In groben Zügen zusammengefasst – es können nicht alle Punkte aus den teilweise umfangreichen Eingaben wiedergegeben werden – wird ausgeführt, der Beigeladene habe sie «erledigt». Sie würden ihn «nicht in [ihrem] Leben» wollen. Ihre Tochter hasse den Vater und die Familie ihres Vaters. Ihre Tochter vergebe ihm nicht und wolle keine Stiefmutter in ihrem Leben (Beschwerde vom 9. April 2021 [act. 2]). Der Vater und die Beiständin sollten sie nicht mehr stören (Eingaben vom 22. April 2021 [act. 4] und 30. April 2021 [act. 6]). Dieses Thema habe sie und ihre Tochter «unbehaglich und krank gemacht». Sie wolle, dass dieses Thema ende und habe mit niemandem zu reden (Eingaben vom 7. Mai 2021 [act. 9], 19. Mai 2021 [act.13], 22. Mai 2021 [act. 14], 22. Mai 2021 [act. 16], 24. Mai 2021 [act. 17], 2. Juni 2021 [act. 18], 6. Juni 2021 [act. 20], 10. Juni 2021 [act. 23], 10. August 2021 [act. 27], 17. August 2021 [act. 29], 23. August 2021 [act. 32], 16. August 2021 [act. 35], 9. September 2021 [act. 38], 13. September 2021 [act. 39], 14. September 2021 [act. 40]). Anlässlich der Gerichtsverhandlung konkretisierte der erst seit dem 23. August 2021 auf mehrfache Aufforderung des Gerichts hin mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deren Begehren. Es werde bestritten, dass bei C____ ein Loyalitätskonflikt vorliege. Das Kind gebe in vielen Schreiben zu verstehen, dass es den Vater nicht sehen möchte. Für C____ könne es nicht gut sein, wenn sie zu den Besuchen bei ihrem Vater gezwungen werde. Das Widerspreche dem Kindeswohl (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.).
4.1.4 Aus den Akten, insbesondere der Stellungnahme der eingesetzten Beiständin zur Mandatsführung vom 14. Mai 2021 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde bisher weigerte, Termine mit der Beiständin von C____ wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin teilte der Beiständin in zahlreichen E-Mails mit, dass sie nicht gestört werden und ihre Tochter keinen Kontakt zum Vater wolle. Erst als die Kindesschutzbehörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2021 auf ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Beiständin aufmerksam machte, konnte die Beiständin am 21. April 2021 mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufnehmen. Anlässlich dieses Telefonats wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Wunsch, in Ruhe gelassen zu werden und dass sie keine Beistandschaft für C____ wolle. Sie vertraue dem Beigeladenen nicht. Er habe in der Vergangenheit C____ von seiner Schwester oder von anderen Personen betreuen lassen. Er habe eine andere Frau «im Kopf» gehabt und nicht C____. C____ brauche keine Stiefmutter. Er habe sich nie für Fehler entschuldigt. Als C____ klein gewesen sei, habe sie alles alleine machen müssen. C____ teilte der Beiständin am 21. April 2021 ebenfalls telefonisch mit, dass sie ihren Vater nicht sehen wolle. Sie habe ihn nicht gern, da er sich meistens nicht um sie kümmere. Er entschuldige sich nicht, wenn er Fehler mache, und er mache sie und ihre Mutter traurig (act. 12 S. 1). Die Beiständin vereinbarte mit der Beschwerdeführerin, dass sie C____ die Möglichkeit gebe, Briefe oder SMS von ihrem Vater zu empfangen. Den vom Beigeladenen gewünschten Telefonkontakt lehnte die Beschwerdeführerin jedoch mit der Begründung ab, dass sie ihre Tochter nicht verwirren wolle und es die persönliche Entscheidung von C____ sei, keinen Kontakt mehr zum Vater haben zu wollen (act. 12 S. 2). Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung gab die Beiständin an, dass seit Mai 2021, als das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellte, keine Kontakte mit der Beschwerdeführerin oder C____ stattgefunden hätten (Verhandlungsprotokoll S. 5).
4.1.5 Die Beschwerdeführerin schildert in ihren Eingaben den Sachverhalt aus ihrer Sicht, ohne auf die ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Kindesschutzbehörde C____s Wille nicht ignoriert. Gestützt auf die erfolgten Abklärungen erläutert die Kindeschutzbehörde im angefochtenen Entscheid, warum der (geäusserte) Wille von C____ nicht den Ausschlag geben kann und was die Hintergründe für den geäusserten Wunsch des Kindes sind (vgl. oben E. 3). Anstatt sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzten, wiederholt die Beschwerdeführerin unablässig, dass C____ vom Vater enttäuscht sei und sie ihn nicht mehr in ihrem Leben haben wolle.
Nachdem in der Vergangenheit ein Besuchsrecht an den Wochenenden umgesetzt werden konnte und C____ bis im Januar 2020 14-täglich die Wochenenden mit ihrem Vater verbrachte, basiert die ablehnende Haltung von C____ ihrem Vater gegenüber nicht auf eigenen Erfahrungen. Sie scheint vielmehr Ausfluss eines massiven Loyalitätskonfliktes zu sein, für welchen die Beschwerdeführerin mit ihrer eigenen ablehnenden Haltung dem Beigeladenen gegenüber mitverantwortlich ist. Wie von der Beiständin in ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht ausgeführt und auch anlässlich der Gerichtsverhandlung deutlich erkennbar, ist die Beschwerdeführerin offensichtlich stark geprägt von den Auseinandersetzungen und den Konflikten im Zusammenhang mit ihrer Ehe sowie deren Scheitern. Wiederholt und ausführlich schildert sie Vorfälle, die sich zwischen ihr, dem Beigeladenen und dessen Familie ereignet haben sollen. Die Bedürfnisse des Kindes können so kaum im Fokus stehen (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 14. Mai 2021 [act. 12]; Verhandlungsprotokoll S. 2 und 4). Da die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann nicht mehr in ihrem Leben haben will, scheint sie davon auszugehen, dass auch C____ keinen Kontakt zu ihrem Vater brauche. Zudem überträgt die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre schlechten Erfahrungen mit ihrem eigenen Vater und ihrer Stiefmutter auf die Beziehung von C____ und dem Beigeladenen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Es gilt jedoch zu unterscheiden zwischen der Familiengeschichte der Beschwerdeführerin beziehungsweise der gescheiterten Paarbeziehung der Eltern und der Beziehung zwischen dem Beigeladenen und C____, welche hier zu beurteilen ist.
C____ scheint von der Mutter stark beeinflusst zu werden. C____s Aussagen an der Anhörung vom 23. August 2021 sowie im eingereichten Video vom 11. November 2021 zeigen dies klar, spricht sie doch stets von «uns» und «wir», wobei sie sich und ihre Mutter meint («wir haben ihm eine Chance gegeben»; «er hat unser Vertrauen missbraucht»; «er hat uns angelogen»). Teilweise übernimmt sie dabei wörtlich Formulierungen ihrer Mutter aus den Briefen, etwa «dieses Thema muss geschlossen werden», «er versteht seine Schuld nicht» oder «[ich] möchte nicht immer gestört werden». Auch führt sie mehrfach aus, ihr Vater habe nicht auf sie gehört, dass sie die neue Frau nicht sehen wolle. Dies sei ein Grund dafür, dass sie keinen Kontakt zum Vater wolle. Dabei stammen wohl nicht alle in Ich-Form verfassten Schreiben von C____. In den Akten der Kindesschutzbehörde befindet sich ein (undatierter) Brief (act. 8 S. 59), dessen Schrift den handschriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sehr gleicht (vgl. beispielsweise act. 8 S. 58) und sich erheblich von C____s Handschrift unterscheidet (vgl. Briefe vom 14. Januar 2021 [act. 8 S. 57] und 10. Juni 2021 [act. 22]). Auffällig ist, dass der Kontaktabbruch erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin von der Verlobung des Beigeladenen mit einer anderen Frau erfuhr. Die neue Beziehung des Beigeladenen wird denn auch sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von C____ (unter anderem) als Grund für den Kontaktabbruch genannt. Bereits vor Jahren hat die Beschwerdeführerin offenbar «fadenscheinige» Gründe vorgeschoben, um den Kontakt zwischen C____ und dem Beigeladenen zu verhindern sowie die unmögliche Forderung gegenüber dem Kindsvater aufgestellt, dass alles so bleibe wie es sei und weder sie noch er wieder heiraten dürften (vgl. Vorakten KESB, Bericht des früheren Beistandes vom 30. Juli 2015 [act. 8 S. 115 und 116]). Wie der Beigeladene in der Verhandlung ausführte, sei er mittlerweile zwar mit dieser Frau nicht mehr zusammen. Er habe damals jedoch psychologische Unterstützung in Anspruch genommen, um C____ kindgerecht von seiner neuen Beziehung zu erzählen (Verhandlungsprotokoll S. 3). C____ habe die Frau dann auch treffen wollen. Es sei C____s Entscheidung gewesen, der Beschwerdeführerin sechs Monate lang nichts davon zu erzählen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Damit werden die Beeinflussung von C____ durch die Beschwerdeführerin und der Loyalitätskonflikt des Kindes weiter deutlich. Für C____ am Wichtigsten ist zweifellos, dass es ihrer Mutter gut geht. Es ist anzunehmen, dass C____, um die Mutter zu schützen und aus Angst vor deren Reaktion, ihr zunächst nichts von der neuen Beziehung des Beigeladenen erzählte. Sie erlebt eine traurige und psychisch belastete Mutter (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 8 und 9; Aktennotiz der KESB vom 2. Februar 2021 [act. 8 S. 48]). Die Verantwortung für das Wohlergehen der Mutter wird somit letztlich dem Kind aufgebürdet. Unter diesen Voraussetzungen hatte C____ bisher keine Möglichkeit, sich losgelöst von der Befindlichkeit und den Bedürfnissen ihrer Mutter eine eigene Meinung über ihren Vater zu bilden und für ihre eigenen Bedürfnisse einzustehen.
Neben ihrer auf der Haltung der Mutter basierenden Ablehnung bringt C____ zwar auch einige Argumente vor, welche nachvollziehbar dafür erscheinen, dass sie nicht mehr so gerne zum Vater gegangen ist. So habe er nie etwas mit ihr alleine gemacht, sondern sie immer bei der Tante «abgeladen». Sie habe ihm daraufhin «Regeln» für die Besuche geschickt, an die er sich nicht gehalten habe (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung vom 24. August 2021). Diese Wünsche des heute 11-jährigen Mädchens sind bei der Regelung des Besuchskontakts durchaus zu berücksichtigen. C____ kann aber nicht autonom bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit ihrem Vater haben möchte, und der von ihr geäusserte Wille kann nicht das alleinige Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich diese beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1; AGE BEZ.2020.24 vom 25. November 2020 E. 2.5.1, ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.8.2; vgl. BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Weitere, schwerwiegende und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Gründe, weshalb die Wahrnehmung des Besuchsrechts in ihre Hände zu legen sei, nennt C____ nicht (vgl. oben E. 4.1.1 S. 8). Dem Beigeladenen wurde von C____s früherem Beistand ein guter Umgang mit seiner Tochter attestiert und die Rückmeldungen der im 2014 installierten Sozialpädagogischen Familienbegleitung waren durchwegs positiv. Frühere Bedenken und Anschuldigungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Versorgungsfähigkeit des Beigeladenen hielten einer Überprüfung des KJD nicht stand (vgl. KESB-Akten, Bericht des Beistandes vom 30. Juli 2015, act. 8 S. 113). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Neues oder Konkretes an. Den Feststellungen der Kindesschutzbehörde folgend liegen somit keine Umstände vor, welche eine Unterbindung des Kontakts des Beigeladenen zu seiner Tochter rechtfertigen würden. Angesichts des bestehenden Loyalitätskonflikts und da die ablehnende Haltung von C____ ihrem Vater gegenüber wesentlich durch die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin geprägt ist, genügt C____s Weigerung nicht, um einen Kontaktaufbau als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar zu bezeichnen. Zumal C____ im Zeitpunkt des Kontaktabbruchs im Januar 2020 erst 9 Jahre alt und zu einer autonomen Willensbildung in dieser Frage nicht fähig war. Diese Fähigkeit ist auch heute, im Alter von 11 Jahren – obwohl grundsätzlich vom Vorliegen eines autonomen Willens ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen ist (vgl. E. 4.1.1 S. 8) – aus den oben genannten Gründen noch nicht hinreichend ausgebildet.
Ein Kontaktabbruch zum Vater kann mittel- und langfristig negative Konsequenzen für die psychische Entwicklung des Kindes haben. In diesem Sinne besteht eine Gefährdung des Kindeswohls und entspricht der schrittweise Aufbau des persönlichen Kontakts zu ihrem Vater C____s Wohl, auch wenn die Annäherung zum Vater kurzfristig mit Ängsten und Verunsicherung verbunden sein dürfte. Um dies abzufedern werden die Anfangskontakte so lange wie erforderlich durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung organisiert und soll C____ dabei psychologisch begleitet werden (vgl. dazu unten E. 4.2). Es liegt dabei insbesondere auch an der Beschwerdeführerin, C____ von ihrem Loyalitätskonflikt ihr gegenüber zu befreien. Schliesslich kann auch der Beigeladene etwas zur Verbesserung der Situation beitragen, indem er C____ zuhört, ihre Bedürfnisse ernst nimmt und dem von ihr geäusserten Wunsch nach mehr Zeit mit ihm alleine nachkommt.
Die im angefochtenen Entscheid getroffene Besuchsregelung ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Kontakte mit dem Vater finden zunächst viermal begleitet, jedes zweite Wochenende während vier Stunden statt. Danach sollen die Kontakte gemäss Urteil des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014 einstweilig am Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr (verpflegt) stattfinden, wobei das Besuchsrecht im Verlaufe eines Jahres sukzessive dahin ausgedehnt werden soll, dass auch eine regelmässige Übernachtung beim Vater möglich wird. Weiter soll das Ferienrecht zwei Wochen pro Jahr betragen.
4.2 In Situationen, in denen die Gründe für die Umgangsverweigerung sich als nicht haltbar erweisen, sind häufig vor allem die Kinder leidtragend, die plötzlich keinen Zugang mehr zu einer Bezugsperson haben und zumeist ohnehin durch die konflikthafte Trennung oder einen Elternkonflikt belastet sind. Sie, aber auch ihre Eltern sind in diesen Situationen auf rasche und professionelle Intervention von Dritten angewiesen, da sonst eine Chronifizierung des Kontaktabbruchs droht. Im schlimmsten Fall kann es zu einer nicht mehr lösbaren Konfliktverhärtung und schliesslich zu einem andauernden Kontaktabbruch zu einem Elternteil kommen (Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., S. 675, 676 f.). Nachdem der Kontaktabbruch zwischen C____ und ihrem Vater seit nunmehr fast zwei Jahren andauert und angesichts des weiterhin erkennbaren Elternkonflikts, werden die Besuchskontakte so lange wie erforderlich durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung organisiert. Diese kann den Kontaktaufbau zum Vater kindgerecht planen und begleiten sowie die Beschwerdeführerin unterstützen und deren Ängste auffangen. Um zwischen C____ und ihrem Vater wieder erfolgreich eine Beziehung zu etablieren und um C____ in dieser Zeit zu unterstützen, wird für C____ von der Beiständin zudem eine psychologische Begleitung etabliert. Die behandelnde Psychologin oder der behandelnde Psychologe erstattet der Beiständin monatlich Bericht.
4.3 Weiter wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Errichtung einer Beistandschaft mit D____, Sozialarbeiterin des KJD, als Beiständin sowie die der Beistandsperson übertragenen Aufgaben.
4.3.1 Die Anordnung einer Beistandschaft nach 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt ebenfalls eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Erfordern es die Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, unter anderem Befugnisse im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II 372 E. 1 S. 373), welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit Hinweis auf BGE 140 III 241 E. 2.1 S. 242; siehe zum Ganzen auch Urteile 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3; 5A_793/2010 vom 14. November 2011 E. 5.1).
4.3.2 Angesichts des weiterhin nicht überwundenen Konflikts zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen ist offensichtlich, dass eine direkte Absprache zwischen den Eltern nicht möglich ist. Eine Beistandschaft garantiert, dass C____ eine Ansprechperson hat, die sie unterstützt. Zur Sicherstellung der (objektiven) Interessenwahrung des Kindes und des Kontakts zwischen Vater und Kind sowie der je nach Fortschritt des Kontaktaufbaus vorgesehenen schrittweisen Anpassung der Modalitäten der Besuche bedarf es daher der Hilfestellung einer Beiständin oder eines Beistandes.
4.3.3 Im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen ist die Zeitkomponente der wohl wesentlichste Faktor. Die Ursachen für eine zeitliche Verzögerung bei der Umsetzung einer (Wieder-)Aufnahme von Kontakten können dabei vielfältig sein (Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., S. 675, 682 f., mit Hinweisen; vgl. oben E. 4.1.1). Nachdem der Beigeladene der Kindesschutzbehörde den Kontaktabbruch im Februar 2020 angezeigt hatte, dauerten die von der Kindesschutzbehörde beim KJD in Auftrag gegebene Abklärungen fast ein Jahr (vgl. oben E. 2). Danach verzögerte die Beschwerdeführerin durch ihr verweigerndes, aggressives und drohendes Verhalten eine Umsetzung der von der Kindesschutzbehörde im Entscheid vom 25. Februar 2021 vorgesehenen Massnahmen weiter. Zwischen C____ und ihrem Vater besteht damit während bald zwei Jahren kein Kontakt. Vor dem Hintergrund des geplanten schrittweisen Beginns sowie der schrittweisen Ausweitung der Besuchskontakte muss die Kindesschutzbehörde jedoch im Falle eines erneuten Kontaktabbruchs schnell und effizient genug aktiv werden können. Die Beiständin erhält daher den Auftrag, monatlich die erfolgten Kontakte zwischen C____ und dem Beigeladenen auszuwerten und die Kindesschutzbehörde monatlich über deren Verlauf und die Umsetzung zu informieren.
4.3.4 Die Errichtung einer Beistandschaft ist auch geeignet, einer Gefährdung des Kindes bei der Umsetzung des Besuchsrechts entgegenzuwirken, hat die Beiständin doch auch die Aufgabe, bei einer Gefährdung sofort zu intervenieren. Nachdem die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre schriftlichen Eingaben wiederholt mit (Todes-)Drohungen gegen den Beigeladenen versah und die Beiständin wiederholt berichtete, dass sie nicht an die Beschwerdeführerin herankomme, wird die Beiständin zusätzlich beauftragt, bei Anzeichen einer Bedrohungssituation umgehend den Sozialdienst der Polizei, den Notfallpsychiatrischen Dienst oder andere geeignete Institutionen zu informieren.
4.4 Schliesslich brauchen auch die Eltern Unterstützung, um ihr eigenes Verhalten im Konflikt zu reflektieren und um die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen. Während sich der Beigeladene in der Verhandlung gegenüber einer Beratung offen zeigte und er offenbar auch bereits Unterstützung in Anspruch nahm, um mit C____ über seine damalige neue Beziehung zu sprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3, 5 und 6), erscheint der Zugang zur Beschwerdeführerin ohne zusätzliche behördliche Kindesschutzmassnahmen weiterhin kaum möglich (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 und 6; Stellungnahme der Beiständin vom 14. Mai 2021 [act. 12]). Eine Beratung bietet den Eltern Gelegenheit, sich mit einer Fachperson auszutauschen und mit deren Unterstützung an einer Lösung des Kontaktabbruchs zu arbeiten (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., S. 675, 677). Beiden Eltern wird daher gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich einer gerichtlich angeordneten Einzelberatung bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel (FaBe) zu unterziehen. Die behandelnde Psychologin oder der behandelnde Psychologe erstattet der Beiständin monatlich Bericht.
5.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 1'350.– (6,75 Stunden à CHF 200.–; act. 44), zuzüglich 3 Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung von CHF 600.– sowie Auslagen von CHF 72.60 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 155.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Rechtsvertreterin des Beigeladenen, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar inklusive 3 Stunden für die Gerichtsverhandlung gemäss Honorarnote von CHF 2'300.– (11,5 Stunden à CHF 200.–; act. 43), zuzüglich Auslagen von CHF 123.50 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 186.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Dispositiv des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Februar 2021 wird bestätigt mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen:
Ziff. 1:
a. Die Kontakte mit dem Vater finden viermal begleitet, jedes zweite Wochenende während vier Stunden statt. Danach sollen die Kontakte gemäss Urteil des Zivilgerichts vom 26. Februar 2014 kontinuierlich ausgebaut werden und baldmöglichst Übernachtungen gewährleistet werden.
b. Die Kontakte werden so lange wie erforderlich durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung organisiert.
Ziff. 4:
Die Beiständin erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende Aufgaben und Befugnisse:
Die Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere aber:
c. Den Eltern und C____ in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.
d. Die erfolgten Kontakte regelmässig mit den Eltern und dem Kind auszuwerten.
e. Die Eltern und C____ bei der Weiterentwicklung der Kontakte zu unterstützen.
f. Die Eltern bei der Findung einer kindsgerechten Kommunikation zu unterstützen.
g. Für C____ eine psychologische Begleitung zu etablieren. Der behandelnde Psychologe oder die behandelnde Psychologin erstattet der Beiständin monatlich Bericht.
Ziff. 6:
h. Die Beiständin erhält zusätzlich den Auftrag, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Zudem ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Berichtsperiode: 25.02.2021 bis 24.02.2023; einzureichen bis 31.03.2023).
i. Die Beiständin erhält ferner den Auftrag, monatlich die erfolgten Kontakte (Ziff. 1a-b des vorliegenden Dispositivs) auszuwerten und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde monatlich über den Verlauf und die Umsetzung zu informieren.
j. Beiden Eltern wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich einer gerichtlich angeordneten Einzelberatung bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel (FaBe) zu unterziehen. Der behandelnde Psychologe oder die behandelnde Psychologin erstattet der Beiständin monatlich Bericht.
k. Bei Anzeichen einer Bedrohungssituation informiert die Beiständin umgehend den Sozialdienst der Polizei, den Notfallpsychiatrischen Dienst oder andere geeignete Institutionen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 1'350.–, zuzüglich 3 Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung von CHF 600.– sowie Auslagen von CHF 72.60 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 155.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin des Beigeladenen, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar inklusive drei Stunden für die Gerichtsverhandlung gemäss Honorarnote von CHF 2'300.–, zuzüglich Auslagen von CHF 123.50 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 186.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beigeladener
- KESB
- Beiständin des Kindes (D____, KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.