Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.75

 

URTEIL

 

vom 29. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kanton Basel-Stadt

Marktplatz 9, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Wahl- und Stimmrechtsbeschwerde

 

betreffend stille Wahl verschiedener Präsidiumsmitglieder an basel-städtischen Gerichten vom 20. März 2021

 


Sachverhalt

 

Im Hinblick auf die Gesamterneuerungswahlen der Gerichtspräsidien vom 9. Mai 2021 (Amtsperiode 2022 bis 2027) publizierte die Staatskanzlei im Kantonsblatt vom 12. Dezember 2020 die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Zur Wahl stand die Besetzung von 34 Präsidiumsstellen an verschiedenen kantonalen Gerichten. Dabei wurde auf die amtlichen Formulare hingewiesen, die auf der kantonalen Webseite oder bei der Staatskanzlei bezogen werden konnten und bis spätestens am 8. März 2021 eingereicht werden mussten.

 

Im Kantonsblatt vom 20. März 2021 (Seite 2) wurden die Kandidierenden für 13 zu besetzende Präsidiumsstellen publiziert, darunter auch die Kandidatur von A____ (Beschwerdeführer) für ein Vollzeit-Präsidium am Appellationsgericht. Beigefügt wurde der Hinweis, dass die Besetzung der weiteren Gerichtspräsidien in stiller Wahl erfolgt. In der gleichen Ausgabe des Kantonsblatts (Seite 4) wurde der Regierungsratsbeschluss vom 16. März 2021 veröffentlicht, mit dem die 21 zufolge stiller Wahl für gewählt erklärten Personen namentlich genannt und insoweit die Wahl widerrufen wurde. 

 

Gegen diese stillen Wahlen richtet sich die «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» des Beschwerdeführers vom 22. März 2021, welche er beim Regierungsrat und der Staatskanzlei einreichte. Er macht geltend, eine stille Wahl sei zufolge Ungültigkeit der Wahlvorschläge unmöglich. Im Wesentlichen beanstandet er die Vorgabe, dass Wahlvorschläge von einer Partei bzw. Gruppierung einzureichen sind. Zudem kritisiert er die Gestaltung des Sets von Formularen, mit dem Angaben über den Kandidaten bzw. die Kandidatin und über die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der einreichenden Gruppierung bzw. Partei erhoben werden. Als Beilage reicht der Beschwerdeführer unter anderem seinen eigenen Wahlvorschlag ein, der von 31 Personen unterzeichnet wurde.

 

Mit Schreiben vom 9. April 2021 überwies die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements (handelnd für den Regierungsrat) die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

 

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2021 wurden die vorsorglichen Anträge des Beschwerdeführers betreffend Sprungbeschwerde an das Bundesgericht und Nichtvollzug des Wahlgeschäfts abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, allfällige verfahrensleitende Verfügungen und Entscheide des gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens am Bundesgericht dem Verwaltungsgericht unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2021 wurden die am 23. April 2021 nachgereichten Anträge des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung und auf Sistierung der Beschwerde abgewiesen.

 

Anlässlich der Wahl vom 9. Mai 2021 unterlag der Beschwerdeführer seinen Mitbewerbern für die Vollzeit-Präsidien am Appellationsgericht. Bei einem absoluten Mehr von 14'348 Stimmen erzielte er ein Ergebnis von 8'356 Stimmen und wurde nicht gewählt (https://www.medien.bs.ch/nm/2021-gesamterneuerungswahlen-der-gerichtspraesidien-schlussresultat-stk.html).

 

Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2021 beantragte der Zentrale Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Dazu hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Mai 2021 geäussert.

 

Mit Urteil 1C_707/2020 vom 17. Juni 2021 ist das Bundesgericht auf eine «Sprungbeschwerde» des Beschwerdeführers gegen die amtlich publizierten Wahlvorschläge für die Wahlen vom 9. Mai 2021 nicht eingetreten.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.  

 

 

Erwägungen

 

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) sowie gestützt auf die Beschwerdeüberweisung vom 9. April 2021 durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement nach § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG; SG 153.100]) zuständig (vgl. Wullschleger, Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 127, 171, zur Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist ein Dreiergericht zum Entscheid berufen.

 

2.

Die Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts hat am 15. April 2021 gestützt auf § 39 GOG die Funktion eines Präsidiumsmitglieds im vorliegenden Verfahren auf Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller übertragen. Zunächst stellt sich die Frage, ob diese Übertragung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben im Gerichtsorganisationsgesetz und im Organisationsreglement des Appellationsgerichts (SG 154.150) erfolgt ist.

 

2.1      Gemäss § 32 Abs. 2 GOG hat eine Präsidentin oder ein Präsident den Vorsitz im Spruchkörper inne. Umgesetzt wird die Einhaltung dieser Vorgabe im vorliegenden Verfahren durch die Übertragung der Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch die Präsidienkonferenz auf Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller.

 

Gemäss § 39 Abs. 1 GOG kann die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden Gerichts, die oder der die faktischen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Das Gerichtsorganisationsgesetz äussert sich nicht zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der die Übertragung der Präsidienfunktion auf einen Richter oder eine Richterin rechtfertigt.

 

Gemäss § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts erfolgt die Zuteilung der beim Gericht eingehenden Geschäfte an die der Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen durch die Vorsitzenden der Abteilungen. Bei der Fallzuteilung berücksichtigen die Abteilungsvorsitzenden gemäss § 21a Abs. 1 lit. e Organisationsreglement die Mitwirkung in früheren Entscheiden im gleichen Sachbereich oder bei konnexen Verfahren.

 

2.2      Gegenstand der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bilden formale, das Wahlanmeldungsverfahren betreffende Rügen, die in ähnlicher bzw. identischer Weise bereits Gegenstand der Beschwerden VD.2020.180/181 bildeten. Diesen beiden Verfahren lag mit der Volkswahl vom 27. September 2020 eine frühere Richterwahl zugrunde. Der Beschwerdeführer beanstandete damals unter anderem den Wahlvorschlag eines Konkurrenten, der für ein Appellationsgerichtspräsidium kandidierte. Für beide Verfahren wurde Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller mit Beschluss der Präsidienkonferenz als ausserordentliche Präsidentin gemäss § 39 GOG eingesetzt. Eine Zuteilung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an die genannte Richterin ist daher sachlich gerechtfertigt.

 

Abschliessend ist festzuhalten, dass die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die Übertragung der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorgaben auf Gesetzes- und Reglementsebene erfolgt ist.

 

3.

Der Beschwerdeführer führt unter dem Titel der Begründung zunächst aus, das Bundesgericht habe sich in verschiedenen zwischenzeitlich ergangenen Entscheiden «nicht dazu geäussert […], trotz ausdrücklicher Rüge, ob die Unterzeichnung für eine Partei und nicht für eine Person den Anforderungen des Wahlgesetzes für einen rechtsgültigen Wahlvorschlag genügt». Dieser Punkt bilde «Hauptthema» der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde. Konkret beanstandet wird, «dass der amtliche Wahlvorschlag zwei wesentliche Rechtswidrigkeiten» enthalte. Zum einen werde im «Wahlvorschlag, welcher von 30 Personen, bzw. von zwei Personen, unterzeichnet werden muss, eine Partei genannt und nicht eine zu wählende Person […]». Die Verordnung zum Wahlgesetz spreche in § 2 von Namen und nicht von Parteien. Bei den im Grossen Rat vertretenen Parteien erlaube das Wahlgesetz «eine vereinfachte Unterzeichnung nur durch zwei Personen». Hier sei «es dann so, dass zwei Personen einer Partei, welche die Voraussetzung der vereinfachten Unterzeichnung als Partei erfüllt, die Partei vorschlägt, die sie selbst ist». Dies sei «sinnlos» und damit werde «insbesondere ein namentlicher Kandidat nicht vorgeschlagen». Im amtlichen Formularset werde «nur einmal der Kandidat namentlich erwähnt, und das ist das vom Kandidat selbst zu unterzeichnende Formular». Das Wahlgesetz sehe in § 36 Abs. 2 aber vor, dass der Wahlkandidat seinen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen darf. Dies sei «der zweite wesentliche Fehler des Wahlvorschlages, dass eben dies gerade hier ausdrücklich verlangt […]» werde. Die «Kombination dieser beiden Fehler, nämlich der fehlende, nicht existierende zu unterzeichnende Wahlvorschlag mit einem namentlichen Kandidaten und die illegale Selbstunterzeichnung des Kandidaten des Wahlvorschlages auf dem einzigen Formular mit dem Kandidatennamen durch den Kandidaten selbst», führt nach Ansicht des Beschwerdeführers zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Damit sei «eine Wahl, und insbesondere eine stille Wahl, gesetzeswidrig und nicht möglich». In der Folge stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass aufgrund dessen, dass der Wahlvorschlag die «Bezeichnung der Partei und Gruppierung» gemäss Wahlvorschlag enthalte, jene Personen, «welche den Wahlvorschlag unterzeichnen, den Kandidaten gar nicht» kennen würden. Damit werde «bei einer Majorzwahl eine Partei von 30 (2) Personen zur Wahl vorgeschlagen, ein Unsinn!». Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass § 36 Abs. 5 des Wahlgesetzes verfassungswidrig sei, da er dazu führen würde, «dass zwei Personen zum Beispiel Herr [...] und ich, einen Wahlvorschlag namens der SVP oder irgendeiner Partei einreichen könnten».

 

In der Folge nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den Umstand, dass die Parteibezeichnung gemäss der Vernehmlassung des Regierungsrats vom 22. September 2020 im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_465/2020 auf dem Wahlzettel nicht zwingend anzugeben sei. In der zweiten Beschwerde – gemeint ist wohl die vorliegende – sei «die Parteibezeichnung zwingend auf dem Wahlzettel anzugeben und die konkrete Person nicht zwingend». Das widerspreche «sich zu 100%», damit müsse «der amtliche Wahlvorschlag gesetzeswidrig sein».

 

Schliesslich wird ausgeführt, die «Vorgabe der Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Geschäftsführer der Partei» sei «nicht gesetzeskonform». Daran ändere «auch die Ausführung nichts, dass das Wahlbüro abweichend von der Vorgabe des amtlichen Wahlvorschlages praxisgemäss auch andere Personen als den Geschäftsführer akzeptiert».

 

4.

4.1      Gemäss § 81 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz [WG; SG 132.100]) kann beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2–5 sowie § 6 Abs. 1 und § 9 WG erhoben werden. Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde (§ 81 Abs. 1 lit. b WG), die die verfassungskonforme Abwicklung von Volkswahlen und -abstimmungen sicherstellen will, können sodann Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beanstandet werden. Dabei kann jeder Entscheid und jeder Realakt angefochten werden, der geeignet ist, die freie Willensbildung sowie die unverfälschte Stimmabgabe und damit die korrekte Ermittlung des Willens der Stimmberechtigten zu beeinträchtigen. Exemplarisch hinzuweisen ist auf die Gestaltung von Wahlzetteln oder behördliche Äusserungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen (Wullschleger, a.a.O., S. 172; VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.4.1). Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG).

 

4.2      Der Beschwerdeführer ist als stimmberechtigter Einwohner von Basel-Stadt zur Beschwerde befugt. Er bezeichnet seine beiden Rechtsmittel als «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde». Verletzungen des Stimmrechts im Sinne von § 81 Abs. 1 lit. a WG werden indes nicht geltend gemacht, weshalb auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Zu prüfen bleibt, ob die Wahlbeschwerde rechtzeitig erhoben worden ist.

 

5.

5.1      Als Anfechtungsobjekt seines Rechtsmittels bezeichnet der Beschwerdeführer die «stillen Wahlen vom 20.03.2021». Als stille Wahlen werden Besetzungen von Ämtern bezeichnet, wenn die Zahl der rechtzeitig vorgeschlagenen Personen der Zahl der zu wählenden Personen entspricht. Diesfalls wiederruft der Regierungsrat den angesetzten Wahlgang und erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt (§ 32 Abs. 1 WG; vgl. Wullschleger, a.a.O., S. 145).

 

5.2      Wie in E. 3 ausgeführt, beanstandet der Beschwerdeführer indes ausschliesslich die Gestaltung des Formular-Sets für die gesetzlich geforderten Unterschriften zu den Wahlvorschlägen.

 

5.3      Gemäss § 81 Abs. 2 WG ist die Beschwerde innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt, schriftlich und begründet einzureichen. Die Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildenden Wahlvorschlagsformulare wurden bereits am 12. Dezember 2020 im Kantonsblatt zum Bezug angeboten. Ob die fünftägige Frist bereits an diesem Datum zu laufen begonnen hat, kann vorliegend offenbleiben. Wann der Beschwerdeführer effektiv Kenntnis von den Formularen bzw. ihrer Gestaltung genommen hat, lässt sich nicht feststellen. Klar ist hingegen, dass die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang, zu dem auch der Beschwerdeführer angetreten ist, bis spätestens am Montag, 8. März 2021 im Besitz der Abteilung Wahlen und Abstimmungen sein mussten. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer selbst für ein Präsidium am Appellationsgericht kandidiert hat und spätestens am 8. März 2021 ein entsprechendes Formular-Set eingereicht hat (das in Kopie der Beschwerdeschrift beiliegt). Dessen Gestaltung war dem Beschwerdeführer somit deutlich mehr als fünf Tage vor Beschwerdeeinreichung bekannt.

 

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. April 2021 betont, er würde die Validierung anfechten, vermag daran nichts zu ändern. Aufgrund des klaren Wortlautes von § 81 Abs. 2 WG beginnt die Frist mit Kenntnis des Beschwerdegrundes zu laufen. Fehler bei der Validierung werden indes nicht vorgebracht. Sämtliche behaupteten Mängel beziehen sich – wie erwähnt – auf die Gestaltung der Wahlvorschlagsformulare.

 

5.4      Auf die zu spät eingereichte Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

 

6.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Anträgen des Beschwerdeführers selbst dann nicht gefolgt werden könnte, wenn er rechtzeitig Beschwerde erhoben hätte.

 

6.1      Der Beschwerdeführer macht die Unmöglichkeit stiller Wahlen zufolge Ungültigkeit der Wahlvorschläge geltend. Dabei bemängelt er zwei Punkte: Zum einen sei es sinnlos, dass auf dem Formular Parteien statt Kandidaten genannt würden. Zum anderen widerspreche es dem Wahlgesetz, dass der Kandidat das Formular selber unterzeichnen müsse. 

 

Der Regierungsrat hält dem Beschwerdeführer entgegen, dass er die Wahlvorschläge der später in stiller Wahl besetzten Gerichtspräsidien nicht rechtzeitig beanstandet habe. Er habe sich zunächst nur gegen die Wahlvorschläge für die Appellationsgerichtspräsidien gewandt. Zur Einreichung eines Wahlvorschlags werde ein Formular-Set zur Verfügung gestellt, das als Ganzes zu betrachten sei (vier Formulare inkl. Deckblatt). Genannt würden darin sowohl die vorschlagende Partei oder Gruppierung bzw. die Unterzeichnenden, die den Wahlvorschlag unterstützen, als auch die Namen der einzelnen Kandidierenden. Der Gesamtcharakter des Formularsets und die Bedeutung der Unterschriften gingen aus dem Deckblatt klar hervor. Der Wahlvorschlag werde von der Staatskanzlei bei der Einreichung der Wahlvorschläge kontrolliert. Das Formular-Set entspreche den gesetzlichen Vorgaben und biete keinerlei Veranlassung zur Irreführung der Wählerschaft.

 

6.2      Die Wahlvorschlagsformulare, die gemäss § 35 Abs. 1 WG auszufüllen und einzureichen sind, enthalten jeweils ein Deckblatt mit dem Titel «Wahlvorschlag» und die auf dem Deckblatt genannten Formulare 1 bis 4. Das Deckblatt und die weiteren Formulare bilden eine Einheit. Entsprechend bezieht sich die Unterzeichnung auf das gesamte Wahlvorschlagsformular. Somit ist es allen Unterzeichnenden, die den Wahlvorschlag unterstützen, möglich, bei der Unterzeichnung zu klären, für welche Person bzw. Personen (Kandidierenden) die Unterschrift geleistet wird. Selbst wenn der Name der bzw. des Kandidierenden in seltenen Einzelfällen nicht offengelegt oder nachgefragt würde, führte dies nicht zu einer irgendwie gearteten Rechtswidrigkeit des Formulars, steht es allen Involvierten doch frei, ihre Unterstützung einer bestimmten Partei oder Gruppierung auszusprechen.

 

6.3      Was die Unterschriften angeht, so ergibt sich aus der Würdigung des Formularsets, dass sich die Unterschrift des Kandidaten bzw. der Kandidatin (Formular 1) auf die Zustimmung zur Kandidatur bezieht. Davon zu unterscheiden sind die Unterschriften der übrigen Stimmberechtigten, welche gemäss Wahlgesetz den Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. Insoweit gilt die Vorschrift von § 36 Abs. 3 WG, wonach vorgeschlagene Personen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen dürfen. An der entsprechenden Stelle im Formular 2 wird an diese Vorschrift ausdrücklich erinnert. Damit erweist sich die getroffene Lösung als gesetzeskonform: Einerseits wird vorgebeugt, dass sich Kandidierende nicht selber vorschlagen. Andererseits wird mittels einer Zustimmungserklärung sichergestellt, dass die vorgeschlagenen Personen über ihre Kandidatur orientiert und damit einverstanden sind. Dieses Wahlverfahren entspricht dem Willen des kantonalen Gesetzgebers, der für Richter- und Parlamentswahlen ein einheitliches Vorgehen gewählt hat und damit sicherstellen wollte, dass Kandidaturen für vom Volk gewählte Ämter über einen gewissen Rückhalt in der Bevölkerung verfügen (vgl. Ratschlag des Regierungsrates Nr. 16.0031.01 vom 12. Januar 2016 zu einer Änderung des WG, S. 4). Im .rigen orientiert sich diese Regelung – soweit anwendbar – an den bundesrechtlichen Vorgaben für eidgenössische Wahlen, die eine Zustimmungserklärung der Kandidierenden voraussetzen (Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [BPR; SR 161.1]; vgl. BBl 1993 III 445, 481).

 

6.4      Ein Widerspruch zum Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2020.180/181 vom 27. November 2020 bzw. zum Urteil des Bundesgerichts 1C_465/2020 vom 15. März 2021, in welchen festgestellt worden ist, dass es den Kandierenden freisteht, ob sie die Parteibezeichnung anfügen möchten, besteht im Übrigen nicht. Diese Äusserung steht im Zusammenhang mit der Wahlzettelgestaltung, nicht mit dem an anderer Stelle behandelten Wahlvorschlagsformular.

 

Was die beanstandete Unterzeichnung der Wahlvorschläge durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin und den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin der Partei anbelangt, kann vollumfänglich auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2020.180/181 vom 27. November 2020 (E. 5) verwiesen werden, in welchem sich das Gericht bereits mit derselben Rüge desselben Beschwerdeführers auseinandersetzte.

 

6.5      Nach dem Gesagten erwiese sich das Vorbringen der Ungültigkeit der Wahlvorschläge (und der vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten Unmöglichkeit der stillen Wahlen) als unbegründet, wenn darauf einzutreten wäre. 

 

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Stimmrechtsbeschwerde sowie die Wahlbeschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Stimmrechtsbeschwerde und die Wahlbeschwerde wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.