|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2021.7
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrentin
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung
Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 16. Dezember 2020
betreffend Werkleitungs- und Strassenbau, B____strasse,
C____gasse (Wertstoffsammelstelle)
Sachverhalt
Mit Bau- und Nutzungsgesuch vom 25. Oktober 2019 ersuchte das Tiefbauamt Basel-Stadt die Allmendverwaltung um die Erteilung einer Bewilligung für eine Strassenbau- und Werkleitungserneuerung in der B____strasse (vom D____ bis zur [...]strasse) und der C____gasse (von der B____strasse bis zur [...]). Das Gesuch beinhaltete die Aufhebung der oberirdischen Wertstoffsammelstelle auf Höhe der Liegenschaft B____strasse X____ sowie die Platzierung einer unterirdischen Wertstoffsammelstelle auf Höhe der Liegenschaft B____strasse Y____. Das Bau- und Nutzungsgesuch wurde vom 18. Januar 2020 bis zum 18. Februar 2020 publiziert. Am 18. Februar 2020 erhob die A____ Einsprache gegen das Bau- und Nutzungsgesuch des Tiefbauamts. Mit Entscheid Nr. [...] wurde das Bauvorhaben sowie die Nutzung der Allmend unter Beachtung von Auflagen durch die Allmendverwaltung bewilligt. Mit Entscheid vom gleichen Datum hiess die Allmendverwaltung die Einsprache der A____ insofern teilweise gut, als dass Anpassungen im Bauablauf vorgenommen wurden; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde. Den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 kostenfällig ab.
Dagegen meldete die A____ (Rekurrentin), vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 21. Januar 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Den mit Verfügung vom 27. Januar 2021 eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 2'400.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht. Am 28. Januar 2021 traf beim Verwaltungsgericht eine Kopie der Protokollabschrift des Augenscheins vor der Baurekurskommission zur Kenntnisnahme ein, welche die Baurekurskommission gleichen Datums der Rekurrentin zukommen liess. Innert erstreckter Frist reichte die Rekurrentin am 18. März 2021 die Rekursbegründung ein. Darin lässt sie die Gutheissung ihres Rekurses beantragen; es seien der Entscheid der Baurekurskommission vom 16. Dezember 2020, der Entscheid Nr. [...] sowie der dazu erlassene Einspracheentscheid vom 29. April 2020 der Allmendverwaltung teilweise aufzuheben, so dass auf die geplante unterirdische Wertstoffsammelstelle verzichtet werde. Diesen Antrag stellt die Rekurrentin unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Rekursantwort vom 22. April 2021 beantragt das Tiefbauamt, vertreten durch die Rechtsabteilung des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt (BVD), die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Innert erstreckter Frist beantragt die Baurekurskommission mit Rekursantwort vom 19. Mai 2021 die Abweisung des Rekurses.
Am 10. Dezember 2021 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, wobei dieser bei der bestehenden Wertstoffsammelstelle E____ begann. Der Augenschein wurde vor der Liegenschaft B____strasse Y____ fortgeführt und schliesslich dort geschlossen. Am Augenschein nahmen der Rechtsvertreter der Rekurrentin, eine Mitarbeiterin ihrer Liegenschaftsverwaltung, ein Mitarbeiter des Tiefbauamts, ein Vertreter der Baurekurskommission sowie eine Vertreterin der Rechtsabteilung des BVD teil. Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei gelangten der Rechtsvertreter der Rekurrentin, der Vertreter der Baurekurskommission sowie die Vertreterin der Rechtsabteilung des BVD zum Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission, deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Die Rekurrentin ist als Eigentümerin der Liegenschaften B____strasse Y____ und Z____ vom anbegehrten Projekt berührt sowie als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) sowie das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG, SG 724.100) und die jeweils dazu gehörigen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen, nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3, mit Hinweisen).
2.
Das Bau- und Nutzungsgesuch des Tiefbauamts Basel-Stadt vom 25. Oktober 2019 für eine Strassen- und Werkleitungserneuerung der B____strasse und der C____gasse beinhaltete die Aufhebung der oberirdischen Wertstoffsammelstelle auf Höhe der Liegenschaft B____strasse X____ sowie die Platzierung einer unterirdischen Wertstoffsammelstelle auf Höhe der Liegenschaft B____strasse Y____. Gegen diese Platzierung der Wertstoffsammelstelle wehrte sich die Rekurrentin im Verfahren vor der Baurekurskommission.
Die Baurekurskommission überprüfte im angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit der Wertstoffsammelstelle, wobei sie sich im Rahmen der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegte, da es sich um eine zur öffentlichen Infrastruktur gehörende Einrichtung handle und die öffentliche Verwaltung in Bezug auf die Gestaltung des öffentlichen Raumes und dessen Nutzung über eine erhebliche planerische Gestaltungsfreiheit im Sinne eines Planungsermessens verfüge (angefochtener Entscheid E. 9). Die Baurekurskommission kam zum Schluss, dass der Entscheidung der Behörden, die umstrittene Wertstoffsammelstelle vor der Liegenschaft B____strasse Y____ zu platzieren, nachvollziehbare Überlegungen zugrunde lägen. So habe eine Interessenabwägung im Sinne einer sorgfältigen Standortevaluation stattgefunden (angefochtener Entscheid E. 10). Die Behörden hätten ihr Planungsermessen rechtmässig ausgeübt (angefochtener Entscheid E. 11).
3.
Die Rekurrentin rügt weiterhin die Wahl des Standortes der geplanten Wertstoffsammelstelle im konkreten Fall. Hinsichtlich der behördlichen Standortwahl bringt sie unterschiedliche Rügen vor, worauf im Folgenden einzugehen sein wird.
3.1 Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, bei der Ausübung des Planungsermessens bezüglich der Wahl des Standorts der unterirdischen Wertstoffsammelstelle seien Alternativstandorte nicht genügend evaluiert worden. So habe die Behörde ihr Planungsermessen gar nicht ausgeübt, sondern sich von Anfang an auf einen Standort festgelegt (Rekursbegründung Rz. 11). Der Standort sei willkürlich, ohne Interessenabwägung und genügende Planung festgelegt worden (Rekursbegründung Rz. 10; vgl. dazu nachfolgend E. 3.2). Damit zusammenhängend macht die Rekurrentin geltend, von der Wertstoffsammelstelle gingen Emmissionen aus (Rekursbegründung Rz. 19; vgl. dazu nachfolgend E. 3.3) und diese genüge den ästhetischen Anforderungen nicht, bzw. laufe dem Aufwertungsziel entgegen (Rekursbegründung Rz. 8, 16 und 20 ff.; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4).
3.2
3.2.1 Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich nicht die Funktion einer «Oberplanungsbehörde». Trotz der dadurch begründeten Zurückhaltung, mit der es dem planerischen Ermessen der Planungsbehörde Rechnung zu tragen gilt, ist auch im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die Variantenprüfung bei planerischen Entscheiden sachgerecht durchgeführt worden ist, nachvollziehbar erscheint und keine stichhaltigen Gründe erkennbar sind, um von den Folgerungen der Vorinstanz abzuweichen. Soweit das anwendbare Recht eine relative Standortgebundenheit einer Baute verlangt, sind die Auswirkungen verschiedener Alternativen auf die tangierten Interessen eingehend zu prüfen (Wullschleger, Die Rolle der Verwaltungsgerichte bei umweltrechtlichen Interessenabwägungen, in: URP 2018, S. 131, 141 f.; VGE VD.2015.264 vom 23. März 2017 E. 3.6 und 5.2 bezüglich des Standorts einer Tramhaltestelle, VD.2015.265 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.3 ff. bezüglich des Standorts eines Baustelleninstallationsplatzes).
3.2.2 Unbestrittenermassen könnte die unterirdische Wertstoffsammelstelle in casu grundsätzlich an unterschiedlichen Orten im Planungsperimeter ihren Zweck erfüllen. Die Rekurrentin schlug in ihrer Rekursbegründung selber noch Alternativstandorte vor, die nach ihrer Meinung besser geeignet wären als der Standort vor der Liegenschaft B____strasse Y____. Die Wertstoffsammelstelle könne «an einer weniger prominenten Lage positioniert werden», zum Beispiel an der F____strasse, vor der [...] an der C____gasse, im G____ oder am D____ (Rekursbegründung Rz. 15). Später vertrat sie die Meinung, dass es nicht ihre Aufgabe sei, zu wissen, wo es gehe und wo nicht (Protokoll HV S. 6, Plädoyernotizen S. 1). Wie die Baurekurskommission zu Recht ausführt (vgl. Rekursantwort Rz. 6), ist es der Rekurrentin nicht verwehrt, eigene planerische Überlegungen anzustellen; die Kompetenzen betreffend die Gestaltung des öffentlichen Raumes und dessen Nutzung liegen jedoch bei der Verwaltung und nicht bei privaten Anrainern. Im Folgenden wird geprüft, ob die Planungsbehörde alternative Standorte im gleichen Perimeter geprüft hat. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleibt jedoch die Prüfung der Rechtmässigkeit des aufgelegten Projekts und nicht irgendwelche auch noch denkbare Varianten (vgl. Wullschleger, a.a.O., S. 131, 142, mit Hinweis auf VGE VD.2015.264 vom 23. März 2017 E. 5.2.5).
3.2.3 Im Einspracheentscheid vom 29. April 2020 führte das Tiefbauamt aus, dass unterirdische Wertstoffsammelstellen einen freien Luftraum bräuchten, da der Kranwagen für die Entleerung ein Luftraumprofil von 12 Metern benötige. Aus diesem Grund seien Standorte nahe bestehender Bäume nicht möglich. Der bisherige Standort der oberirdischen Sammelstelle vor der Liegenschaft B____strasse X____ sei für eine unterirdische Wertstoffsammelstelle aufgrund der Leitungen im Boden und der nötigen Vollsperrung der Strasse bei Leerung der Container nicht geeignet. Andere Standorte im näheren Umfeld entfielen ebenfalls aufgrund der vorhandenen Leitungen im Boden bzw. aufgrund bestehender Bäume. Damit erweise sich der aufgelegte Standort als der richtige.
3.2.4 Die Baurekurskommission kam im angefochtenen Entscheid aufgrund der Angaben der zuständigen Behörden in jenem Verfahren zum Schluss, dass dem Entscheid der Behörden, die Wertstoffsammelstelle vor der Liegenschaft B____strasse Y____ zu platzieren, nachvollziehbare Überlegungen zugrunde lägen. Die konkrete Standortwahl erweise sich keinesfalls als zufällig, sondern es seien im Sinne einer sorgfältigen Standortevaluation verschiedene Umstände in die Beurteilung miteinbezogen worden und es habe eine Abwägung verschiedener Interessen stattgefunden. Die Behörden hätten verschiedene Gründe aufzeigen können, die für den gewählten Standort sprächen. Nachvollziehbar erschienen Überlegungen betreffend Zusatzkosten für Leitungsverlegungen bei anderen Standorten sowie betreffend Zugänglichkeit in Bezug auf Entleerung oder Entsorgung. Ferner sei berücksichtigt worden, dass bei der geplanten Platzierung der Sammelstelle keine Parkplätze aufgehoben werden müssten und der projektierte Ort häufig von Fussgängern und Velofahrern frequentiert werde (angefochtener Entscheid E. 10).
3.2.5 Die Rechtsabteilung des BVD führt in Vertretung des Tiefbauamtes in der Stellungnahme vom 22. April 2021 aus, dass von verschiedenen, in Frage kommenden Standorten nur wenige nicht von unterirdischen Leitungen belegt seien. Aufgrund bestehender Bäume sei des Weiteren ein Standort bei der Liegenschaft B____strasse [...] und [...] nicht in Frage gekommen, sei dies wegen des fehlenden Luftraumprofils für die Containerleerungen oder wegen Wurzelkappungen, die aufgrund der Installation eines unterirdischen Containers notwendig würden. Nur der Standort B____strasse Y____ habe alle Bedingungen erfüllen können. So befänden sich dort keine Leitungen im Boden, der Standort sei frei von Bäumen und müsse die Strasse dort während der Leerung der Container nicht vollständig gesperrt werden, da sie zweispurig verlaufe.
3.2.6 Der Kritik der Rekurrentin zum Vorgehen der Planungsbehörde kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Einsprachebehandlung wurde erklärt, weshalb andere Standorte verworfen werden mussten. Auch die Baurekurskommission hat ausführlich dargelegt, dass der Standort durch die Planungsbehörde im vorliegenden Fall nachvollziehbar gewählt wurde. Es kann entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht davon gesprochen werden, dass der Standort willkürlich gewählt worden wäre. Denn willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516, 141 I 70 E. 2.2 S. 72, 140 III 167 E. 2.1 168, 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f., 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, kann von Willkür bei der Standortwahl in casu nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht kommt wie die Baurekurskommission zum Schluss, dass die Variantenprüfung sachgerecht durchgeführt worden ist, nachvollziehbar erscheint und im in Frage kommenden Planungsperimeter keine Standorte erkennbar sind, die gleich gut oder besser geeignet wären, als der projektierte Standort. Mögliche Alternativstandorte, die entweder von der Rekurrentin selbst vorgeschlagen oder durch die Planungsbehörden verworfen wurden, sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts aus folgenden Gründen nicht oder nicht gleich gut geeignet, wie der projektierte Standort vor der Liegenschaft B____strasse Y____: Die F____strasse bietet mit einer Fahrspur sehr enge Platzverhältnisse. Sie ist mit Parkplätzen gesäumt, weshalb aufgrund einer unterirdischen Wertstoffsammelstelle Parkplätze aufgehoben werden müssten. Im Boden befinden sich Leitungen (Leitungskataster F____strasse, Beilage 6 zur Rekursantwort BVD). Vor der [...] an der C____gasse wären die Platzverhältnisse zwar etwas besser, doch befinden sich auch da Leitungen im Boden (Leitungskataster C____gasse, Beilage 7 zur Rekursantwort BVD). Das G____ bietet wiederum relativ enge Platzverhältnisse, ist beidseitig gesäumt von Leitungen (Leitungskataster G____, Beilage 8 zur Rekursantwort BVD) und je nach Standort der Wertstoffsammelstelle müssten Parkplätze aufgehoben werden. Der D____ erscheint als viel befahrene Durchgangsstrasse ebenfalls nicht geeignet, zudem ist er gesäumt mit unterirdischen Leitungen (Leitungskataster D____, Beilage 9 zur Rekursantwort BVD). Am momentanen Standort der oberirdischen Sammelstelle vor der Liegenschaft B____strasse X____ befinden sich ebenfalls Leitungen im Boden (Leitungskataster B____strasse, Beilage 1 zur Rekursantwort BVD). An allen theoretisch möglichen Standorten, wo sich Leitungen im Boden befinden, wäre mit erheblichen Mehrkosten zwischen CHF 30'000.– und CHF 40'000.– aufgrund notwendig werdender Untergrundarbeiten für das Verlegen von Leitungen zu rechnen (Stellungnahme Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli 2020 S. 2; Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020 S. 1). Im Vergleich zu anderen möglichen Standorten muss bei einer Leerung der Container durch einen Kranwagen der Stadtreinigung die B____strasse am projektierten Standort nicht gesperrt werden, da sie auf dieser Höhe zweispurig verläuft. Einer Leerung der Container stehen zudem keine Bäume entgegen; das nötige Luftraumprofil ist vorhanden. Für die Wertstoffsammelstelle am projektierten Standort müssen keine Parkplätze aufgehoben werden; die Parkplätze, welche vor der Liegenschaft B____strasse Y____ aufgehoben wurden, befinden sich etwas weiter vorne als die projektierte Wertstoffsammelstelle, was der Verbreiterung des Trottoirs diente (vgl. Plan 1:200 «Signalisation und Markierung», beiliegend zum Dossier der Allmendverwaltung). Zudem können am bisherigen Standort vor der Liegenschaft B____strasse X____ wieder mehr Parkplätze geschaffen werden, so dass nach Abschluss des Bauprojekts sieben (anstelle von drei) Parkplätze in der Strasse zur Verfügung stehen werden (Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020, S. 2). Im in Frage kommenden Perimeter ist somit kein alternativer Standort erkennbar, welcher sämtliche Voraussetzungen für die Installation einer unterirdischen Wertstoffsammelstelle erfüllt. Am projektierten Standort befand sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumindest bis im Sommer 2016 eine (oberirdische) Wertstoffsammelstelle (vgl. Publikation im Kantonsblatt Basel-Stadt, [...]), welche sich zumindest aus Sicht der Planungsbehörden bewährt hat. Aus der behördlichen Information per E-Mail gegenüber der Liegenschaftsverwaltung der Rekurrentin könnte denn auch keine vertrauenserweckende Auskunft erblickt werden, aus der geschlossen werden könnte, die Sammelstelle werde nicht (mehr) vor der Liegenschaft B____strasse Y____ platziert (vgl. E-Mail-Korrespondenz vom 13. und 14. Juli 2015, Beilage 5 zur Rekursbegründung).
Das Vorgehen der Planungsbehörden und der angefochtene Entscheid sind hinsichtlich der Prüfung der Alternativstandorte nicht zu beanstanden. Aufgrund der auferlegten Zurückhaltung (vgl. E. 3.2.1 hiervor) wäre von den Folgerungen der Baurekurskommission nur abzuweichen, wenn dazu stichhaltige Gründe erkennbar wären. Mit der Baurekurskommission ist festzuhalten, dass Alternativen geprüft und die massgebenden Gesichtspunkte in die Standortevaluation miteinbezogen wurden, der Sachverhalt mithin korrekt ermittelt und die Standortwahl nach sachlichen Kriterien getroffen wurde. Dass dabei das behördliche Ermessen nicht oder nicht richtig ausgeübt worden wäre, wie dies von der Rekurrentin geltend gemacht wird (vgl. u.a. Rekursbegründung Rz. 10), ist nicht ersichtlich. Wie später auszuführen sein wird, ergibt sich auch aus dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip kein Anspruch auf eine weitergehende Prüfung von Alternativstandorten (vgl. dazu E. 3.3.2.4 hiernach).
3.2.7 Zu prüfen ist weiter, welche privaten und öffentlichen Interessen hinsichtlich des konkreten Standorts gegeneinander abzuwägen sind. Die Rekurrentin rügt, die Planungsbehörden hätten nur technische Interessen berücksichtigt (Rekursbegründung Rz. 8). Dieser Vorwurf findet in den Akten keine Stütze. Dem angefochtenen Entscheid und dem Einspracheentscheid lassen sich die unterschiedlichen Interessen entnehmen, welche bei der Abwägung beachtet worden sind. Das Tiefbauamt führt aus, eine Evaluation der Stadtreinigung habe ergeben, dass in jenem Perimeter Bedarf nach einer Entsorgungsstation bestehe (Protokoll HV S. 7; Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020 S. 1 und Beilage 1). Auf die Entsorgungsplanung der Stadtreinigung ist abzustellen. Die Interessen der Eigentümer und Mieter im Planungsperimeter wurden somit bereits insofern beachtet, als dass sie Teil der Bedarfsabklärung der Stadtreinigung waren. Die Sammelstelle sei aufgrund der unterirdischen Installation behindertengerecht ausgestaltet und die Situation werde deshalb im Vergleich zu einer oberirdischen Sammelstelle deutlich verbessert (Einspracheentscheid vom 29. April 2020 S. 4/6). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Plädoyernotizen S. 1) ist auch der mit der Sammelstelle verbundene Verkehr in die Planung mit eingeflossen. So wurde die Kantonspolizei Basel-Stadt als Fachbehörde für die Verkehrssicherheitsprüfung im Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahren zur Stellungnahme eingeladen (vgl. Entscheid Nr. [...] S. 7/10) und führte das Tiefbauamt aus, beim geplanten Standort sei ein Güterumschlag mit dem Auto zur Entsorgung des Leerguts möglich und erlaubt, solange das Trottoir in einer Breite von 1.5 Meter frei bleibe. Um leichter auf das Trottoir bei der Wertstoffsammelstelle fahren zu können, werde die Höhe des künftigen Randsteines nur 6 Zentimeter betragen (Einspracheentscheid vom 29. April 2020 S. 4/6). Unter «Güterumschlag» im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist das Verladen oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 136 IV 133 E. 2.3.1 S. 135). Dass dafür unter den gegebenen Voraussetzungen auf das Trottoir gefahren werden darf, ist beim projektierten Standort, wo die Trottoirbreite zwischen 5.5 und 6 Meter beträgt, möglich (vgl. dazu Art. 37 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] sowie Art. 18 Abs. 4, Art. 21 und insb. Art. 41 Abs. 1bis der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Was den nicht motorisierten Verkehr betrifft, hat die Baurekurskommission erwogen, es sei nachvollziehbar, dass man sich für einen Standort entschieden habe, der häufig von Fussgängern und Velofahrern frequentiert werde (angefochtener Entscheid E. 10). Dem ist zuzustimmen. Es darf entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 18) insbesondere in städtischen, dichtbesiedelten Gebieten, wo sich Entsorgungsstellen in Gehdistanz befinden können, davon ausgegangen werden, dass die Entsorgungen auch zu Fuss oder mit dem Velo beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen in der Stadt erledigt werden. Davon sind auch das Tiefbauamt und die Allmendverwaltung ausgegangen (vgl. Stellungnahme Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli 2020 S. 4; Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020 S. 2 f.). Betreffend die Verkehrssicherheit ist wie bereits erwähnt zu beachten, dass die B____strasse während der Leerung der Container durch den Kranwagen der Stadtreinigung nicht komplett gesperrt werden muss, da sie auf dieser Höhe zweispurig verläuft. Die Leerung dauert nur wenige Minuten und es ist deshalb davon auszugehen, dass sich ein allenfalls gestauter Verkehrsfluss in kurzer Zeit wieder auflösen kann. Durch die unterirdische Positionierung der Container mit vier 0.80 Meter hohen Einwurfschächten (vgl. dazu E. 3.3.2.3 hiernach) werden auch die Sichtverhältnisse der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer – motorisierter Verkehr, Fussgänger, Velofahrer – nicht eingeschränkt, was hinsichtlich der Verkehrssicherheit zu begrüssen ist. Insofern behindern die Einwurfschächte auch nicht die Sicht der Autofahrer, die aus der Einstellhalle der B____strasse Y____ fahren. Bei der Interessenabwägung ist abschliessend insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer geordneten, umweltbewussten Sammlung, Trennung und Entfernung des im Planungsperimeter anfallenden Siedlungsabfalls Rechnung zu tragen. Zusammenfassend verhält es sich so, dass die Planungsbehörden im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht nur technische, sondern sämtliche betroffene öffentliche Interessen berücksichtigt haben.
3.3 Dem stehen die privaten Interessen der Rekurrentin an der Vermeidung von Immissionen, insbesondere Lärm und Geruch, gegenüber, welche aufgrund der Wertstoffsammelstelle entstehen können.
3.3.1 Die Rekurrentin führt diesbeszüglich aus, die Interessen der direkt Betroffenen seien bei der Positionierung der Sammelstelle nicht berücksichtigt (Rekursbegründung Rz. 13) bzw. die Bedürfnisse und Anliegen der Grundeigentümer seien «vollständig ignoriert» worden (Rekursbegründung Rz. 14) und die Wertstoffsammelstelle hätte in gemeinsamer Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den betroffenen Privaten geplant und abgesprochen werden müssen (Plädoyernotizen S. 4; Protokoll HV S. 8). Sollte die Rekurrentin damit sinngemäss eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend machen wollen, so sei dazu Folgendes ausgeführt: Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach § 38 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]) und insbesondere nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie § 12 lit. b der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (SG 111.100). Daraus folgt grundsätzlich, dass eine von einer Verfügung betroffene Person die Möglichkeit haben soll, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor ein Entscheid gefällt wird (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495, 132 II 257 E. 4.2 S. 267 f.; VGE VD.2017.16 vom 15. Oktober 2017 E. 2.2, VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.2). Zu einem Bauprojekt benachbarte Grundeigentümerinnen sind grundsätzlich weder Teil eines behördlichen Planungsprozesses für ein Projekt wie das vorliegende noch Verfahrensbeteiligte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. dazu § 12 ff. der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes [ANöRV, SG 724.115] und § 15 ff. der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung [ABPV, SG 730.115]). Auf Baugesuche ist durch öffentliche Anzeige hinzuweisen und es wird damit das Einspracheverfahren eröffnet (§ 91 Abs. 3 BPG). Interessierte Drittpersonen können im Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahren Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen (§ 22 und § 26 der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes [NöRV, SG 724.110]; § 47 der Bau- und Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]). Drittpersonen haben unter den Voraussetzungen von § 39 NöRG bzw. § 91 Abs. 1 BPG die Möglichkeit zur Einsprache (vgl. auch § 23 NöRV). Das Einspracheverfahren vor dem Erlass einer Verfügung dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 1195, 1010). Das Projekt wurde vorliegend vorschriftsgemäss publiziert und die Rekurrentin hatte die Möglichkeit, die Gesuchsunterlagen einzusehen und ihre Bedenken im Einspracheverfahren zu äussern. Der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör wurde somit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gewahrt. Schliesslich ist hierzu ergänzend zu erwähnen, dass die Behörden der breiten Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 8. Januar 2020 kurz vor der Publikation des Baugesuchs die Möglichkeit gaben, mit den zuständigen Personen in Kontakt zu treten und Fragen zum Projekt der Erneuerung der B____strasse und der C____gasse zu stellen. An diesem Anlass scheint die Rekurrentin teilgenommen zu haben, wie sich aus den von ihr eingereichten Unterlagen erschliessen lässt.
3.3.2
3.3.2.1 Die Rekurrentin macht geltend, es sei davon auszugehen, dass die Entsorgung mit entsprechenden Emissionen verbunden sei, insbesondere durch Lärm, Verkehr bzw. parkierende Autos (Rekursbegründung Rz. 19) bzw. durch Geruchsemissionen (Plädoyernotizen S. 3). Zudem befürchtet sie Littering (Rekursbegründung Rz. 25, Plädoyernotizen S. 2). Damit macht die Rekurrentin sinngemäss einen Verstoss gegen das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip geltend.
3.3.2.2 Die streitgegenständliche Wertstoffsammelstelle zur Entsorgung von Altglas und -metall ist eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG, SR 814.01]) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), deren Betrieb Lärm verursacht. Als neue Anlage hat sie den Planungswerten zu genügen (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Mangels unmittelbar anwendbarer Planungswerte für Recyclingsammelstellen (vgl. BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5 d/aa, vgl. auch BGer 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.1) muss sie ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (vgl. Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG; BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.2, 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.5, 1C_283/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.2, 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.6 und BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine unzumutbare Störung vorliegt, sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36, 133 II 292 E. 3.3 S. 296 f., 126 II 366 E. 2c S. 368; BGer 1C_161‑164/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3, 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2.3.1). Abzustellen ist dabei nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen; vielmehr ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit gemäss Art. 13 Abs. 2 USG vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 S. 297, mit Hinweisen; BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.2).
Zudem sind die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Art. 1 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Rechtsprechungsgemäss sind jedoch bei Vorliegen eines eigentlichen Bagatellfalles, mithin wenn Emissionen nur zu äusserst geringfügigen Immissionen führen, auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips keine Massnahmen zu treffen (BGer 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E. 5). Aufgrund kritischer Stimmen in der Lehre hat das Bundesgericht jedoch in einem jüngeren Urteil offengelassen, ob nicht auf diese Praxis zurückzukommen und auch bei Bagatellemissionen zu prüfen sei, ob diese sich durch verhältnismässige Massnahmen vermindern liessen (vgl. BGer 1C_4/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.1, mit Hinweis auf BGer 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3, nicht publiziert in BGE 140 II 33).
3.3.2.3 Der gesamte Planungsperimeter und somit auch die Liegenschaften der Rekurrentin befinden sich in der Lärmempfindlichkeitsstufe III. Die Wertstoffsammelstelle soll auf öffentlichem Grund vor der Liegenschaft B____strasse Y____, welche im Eigentum der Rekurrentin steht installiert werden. Am geplanten Standort sollen vier Unterflurbehälter des Systems «H&G Unterflursystem Europa» installiert werden. Die sichtbaren Komponenten bestehen aus jeweils 0.5 Meter breiten sowie 0.8 Meter hohen, blauen Einwurfsäulen und Oberflächen mit Gummibelag, welche im Grundriss jeweils 1.54 Meter tief und 1.55 Meter breit sind. Die (unterirdischen) Container sind aus Stahl gefertigt und reichen jeweils bis zu knapp zwei Meter in den Untergrund. Zusätzlich wird eine Informationstafel mit Batteriebehälter installiert und ein 240 Liter-Container für die Entsorgung von Tragtaschen zur Verfügung gestellt (vgl. Dokumentation «Standardisierte Elemente im öffentlichen Raum; Normenkatalog» des BVD, Oktober 2021, S. 36 f., abrufbar unter www.planungsamt.bs.ch/planungsgrundlagen-konzepte/konzepte/elemente-oeffentlicher-raum.html; vgl. auch Beilage 5 zur Stellungnahme Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli 2020). Das Trottoir, in das die Wertstoffsammelstelle eingelassen werden soll, wurde im Zuge der Sanierung der B____strasse und der C____gasse verbreitert (vgl. zur ehemaligen Situation: Beilage 2 zur Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020) und hat auf dieser Höhe nun eine Breite von ungefähr 5.5 Meter (Stellungnahme Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli 2020 S.4) bzw. wurde es auf bis zu sechs Meter verbreitert, da an dieser Stelle auch Parkplätze aufgehoben wurden (vgl. Plan 1:200 «Signalisation und Markierung», beiliegend zum Dossier der Allmendverwaltung; vgl. auch E. 3.2.6 hiervor). Die geplante Wertstoffsammelstelle befindet sich folglich zwischen 3.5 und 4 Meter von der Fassade des Gebäudes der Rekurrentin entfernt (vgl. Plan 1:200 «Signalisation und Markierung», beiliegend zum Dossier der Allmendverwaltung) und somit in unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft der Rekurrentin. Jedoch kann festgehalten werden, dass die Sammelcontainer beim geplanten Modell in den Boden eingelassen werden, weshalb hinsichtlich des Lärms, welcher beim Einwurf von Gebinde entsteht, aufgrund der Installation bereits von weniger Intensität ausgegangen werden darf als bei oberirdischen Containern (vgl. Untersuchungsbericht im Auftrag des BAFU vom 19. Juni 2012 «Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen» S. 12 und 14, abrufbar unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/fachinformationen/laermermittlung-und--beurteilung/laermermittlung-und--beurteilung--uebrige-laermarten/laermermittlung-und--beurteilung-recycling-sammelstellen.html; Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020 S. 3 und Stellungnahme Allmendverwaltung an BRK vom 14. Juli 2020 S. 4). Anlässlich des Augenscheins wurde eine Glasflasche in einen der Container der Wertstoffsammelstelle E____ eingeworfen, was diese Einschätzung bestätigte.
Es ist vorgesehen, die Benutzung der Wertstoffsammelstelle zeitlich zu beschränken; sie darf von Montag bis Samstag zwischen 7 und 20 Uhr benutzt werden (Protokoll HV S. 7). Am Sonntag dürfen keine Wertstoffe entsorgt werden. Die Benutzer der Wertstoffsammelstelle werden mit einer Informationstafel an die geltenden Betriebszeiten erinnert. Diese Betriebszeiten der Wertstoffsammelstelle sind zumutbar (vgl. BGer 1A.39/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5 d/bb, in welchem unter den gegebenen Umständen Betriebszeiten zwischen 6 und 21 Uhr als angemessen beurteilt wurden; die Wertstoffsammelstelle befand sich in jenem Fall sechs Meter von der Liegenschaft des Beschwerdeführers entfernt). Die Betriebszeiten führen zu einer effizienten Sammlung von Wertstoffen und sollen verhindern, dass es in den Ruhestunden zu einer störenden Lärmbelastung kommt; zudem fallen sie in einen Zeitraum, in dem die B____strasse bereits aufgrund des Verkehrsaufkommens – in der B____strasse befinden sich zwei öffentliche Parkhäuser – lärmvorbelastet ist, was bei der Beurteilung der Lärmimmissionen berücksichtigt werden darf (vgl. E. 3.3.2.2 hiervor). Lärmintensiver dürfte die Entleerung der Container durch die Stadtreinigung sein, wobei zudem mit einer Behinderung des Verkehrs zu rechnen sein dürfte, da eine der zwei Strassenbahnen durch den Kranwagen der Stadtreinigung besetzt sein wird. Die Entleerung der Container dauert jedoch jeweils nur 15 Minuten und sollte betreffend die Glascontainer wöchentlich, betreffend die Metallconainer alle zwei Wochen stattfinden (Protokoll HV S. 7). Es ist deshalb auch bei der Entleerung von lediglich geringfügigen Immissionen auszugehen. Auch verursacht der Motorenlärm des Entsorgungsfahrzeugs während 15 Minuten alle sieben Tage tagsüber an einem Werktag keine störenden Lärmimmissionen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung Rz. 19) ist betreffend die tägliche oberflächliche Reinigung der Container von keinen Immissionen auszugehen, die über das Mass der ordentlichen, täglichen Strassenreinigung hinausgehen dürften. Ob die Wertstoffsammelstelle zu höherem (motorisiertem) Verkehrsaufkommen führen wird, darf dahingestellt bleiben (vgl. dazu auch E. 3.2.7 hiervor); schliesslich handelt es sich bereits um eine vielbefahrene Strasse in der Innenstadt. Eine entsprechende Erhöhung des Verkehrslärmpegels wird jedenfalls kaum wahrnehmbar sein und somit nur geringfügige Lärmimmissionen verursachen (vgl. hierzu BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Anlass, eine Lärmprognose einzuholen, bestand nicht (vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV; BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; BGer 1C_161-164/2013 vom 27. Februar 2014 E. 5.3, 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6). Dies wurde von der Rekurrentin auch nicht beantragt. Die Emissionen bei der Entsorgung von Glas, Metall und Batterien und damit zusammenhängende weitere Lärmbelastungen sind im Ergebnis höchstens geringfügig und damit hinzunehmen. Es wäre nicht verhältnismässig, ihretwegen gestützt auf das Vorsorgeprinzip Anordnungen zu treffen bzw. die Bewilligung der Wertstoffsammelstelle deshalb zu versagen. Es handelt sich bei den zu erwartenden Emissionen um einen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall. Auch für weitere mögliche Betroffene, wie beispielsweise die Gastronomiebetriebe [...] und [...], die nota bene keine Einsprache erhoben haben, sind keine übermässigen Belastungen durch Lärm erkennbar, zumal deren Boulevardgastronomien weiter entfernt zur Wertstoffsammelstelle liegen als die Liegenschaft der Rekurrentin.
3.3.2.4 Zwar ist davon auszugehen, dass die Belastung des Grundstücks der Rekurrentin durch einen anderen Standort der Wertstoffsammelstelle gesenkt würde, dies führte aber gleichzeitig zu einer Belastung Dritter. Eine Verschiebung der Wertstoffsammelstelle als Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung ist nicht angebracht, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Vorsorge gemäss Art. 11 Abs. 2 USG grundsätzlich lediglich eine umweltrechtliche Optimierung eines aufgelegten Projekts, nicht aber eine alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen für Dritte verhältnismässig ist. Es würde Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2 USG widersprechen, wenn die vorsorglichen Massnahmen zu einer unerwünschten Verfahrensausuferung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht führten. Eine solche könnte entstehen, wenn den jeweils Neubetroffenen in den neu eröffneten Verfahren allenfalls gleiche oder ähnliche Projektänderungen zugestanden werden müssten (BGE 124 II 517 E. 5d S. 525 f.; BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.4, mit weiteren Hinweisen). Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich schliesslich auch nicht ableiten, die von einer Anlage Betroffenen hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen (BGE 124 II 517 E. 4a S. 520; BGer 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5 d/aaa). Es wurde sodann bereits ausgeführt, dass im Planungsperimeter kein Alternativstandort zur Verfügung steht, welcher die notwendigen Voraussetzungen erfüllt (vgl. E. 3.2.6 hiervor), und ist nicht ersichtlich, dass mit einem anderen Standort im Planungsperimeter eine aus umweltrechtlicher Sicht bessere Lösung, mit welcher weniger Personen durch die allfälligen Emissionen betroffen wären, gefunden werden könnte. Eine Verschiebung der Sammelstelle als Massnahme im Sinne der vorsorglichen Emissionsbegrenzung ist deshalb nicht angezeigt.
3.3.3
3.3.3.1 Die Rekurrentin befürchtet zudem lästige Gerüche, insbesondere in den Sommermonaten (Protokoll HV S. 8).
3.3.3.2 Die Sammelstelle ist eine neue stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1, LRV). Ist für bestimmte Anlagen, wie hier, keine Emissionsbegrenzung festlegt (vgl. Anhänge 1 bis 4 LRV) oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG sowie Art. 4 Abs. 1 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 13 USG, Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien (vgl. BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.1).
3.3.3.3 Die Unterflurcontainer werden regelmässig – nach Angaben des Tiefbauamts mindestens wöchentlich – geleert. Der Standort wird täglich durch die Stadtreinigung angefahren und entsprechend gereinigt. Zudem wird der 240 Liter-Container ebenfalls täglich, in der Regel vormittags, geleert (Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020 S. 2). Zu beachten ist, dass in den Unterflurcontainern grundsätzlich leeres Gebinde zu entsorgen ist und beispielsweise kein Hauskericht deponiert werden darf, insofern ist von wenig organischem Material auszugehen, welches ein Übermass störender Gerüche entwickeln könnte. Zwar ist mit der Rekurrentin damit zu rechnen, dass eine Geruchsentwicklung in den Sommermonaten aufgrund von Hitze stärker sein dürfte. Der Umstand, dass das Gebinde in unterirdische Container geworfen wird, die so im Erdreich natürlich gekühlt werden, spricht jedoch ebenfalls gegen lästige Geruchsemmissionen. Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass von den Wertstoffsammelcontainern keine mehr als geringfügige und damit vernachlässigbare Geruchsentwicklung ausgehen wird. Ferner ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin auch nicht dargetan, zu welchen weiteren Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung die Planungsbehörden verpflichtet gewesen wären. Auf die planerischen Überlegungen der Rekurrentin, dass am Ort der projektierten Wertstoffsammelstelle besser Bäume zu pflanzen wären, um der «enormen Hitze, die sich […] insbesondere im betroffenen Bereich entwickelt[,] entgegenzuwirken» (Plädoyernotizen S. 3), ist aufgrund von § 92 Abs. 2 BPG bzw. § 40 Abs. 3 NöRG nicht weiter einzugehen, da diese anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zum ersten Mal vorgebracht wurde.
3.3.4 Was das befürchtete Littering angeht, so ist zwar denkbar, dass beispielsweise grosse Gebinde, die nicht in die Einwurföffnung passen, neben die Einwurfsäulen gestellt werden. Da die Wertstoffsammelstelle durch die Stadtreinigung täglich – auch am Wochenende (vgl. Stellungnahme Tiefbauamt an BRK vom 15. Juli 2020 S. 3) – angefahren und gereinigt wird, ist damit zu rechnen, dass nicht ordnungsgemäss entsorgte Gegenstände dann entfernt werden. Mit dem Fall, dass Hausrat bei der Sammelstelle deponiert wird, ist des Weiteren bei einer unterirdischen Sammelstelle erfahrungsgemäss weniger zu rechnen als bei einer oberirdischen, da es die kleineren Einwurfsäulen nur schwer möglich machen, unbeobachtet Hauskehricht oder anderen Abfall zu deponieren. Es ist somit davon auszugehen, dass bereits die Tatsache, dass die Sammelstelle unterirdisch installiert wird, dazu führt, dass mit weniger Littering zu rechnen ist. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine «unberührte» Umgebung; anlässlich des Augenscheins waren diverse private Müllcontainer und gebündeltes Altpapier in der B____strasse zu sehen, die auf Abholung durch die Stadtreinigung warteten. Die Rekurrentin bezieht sich bezüglich des befürchteten Litterings schliesslich auf § 4 Abs. 2 NöRG, nach welchem der öffentliche Raum möglichst schonend und in gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen ist. Er darf nicht verunreinigt, beschädigt oder zerstört werden. Diese Norm bringt zum Ausdruck, dass mit dem öffentlichen Raum als nur begrenzt vorhandenes Gut haushälterisch und mit der gebotenen Achtsamkeit umzugehen ist (Ratschlag zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes [NöRG] / Totalrevision Allmendgesetz vom 26. März 2013 [nachfolgend Ratschlag zum NöRG], S. 38). Es kann deshalb mit Ordnungsbusse von bis zu CHF 200.– bestraft werden, wer Kleinabfälle (sog. Littering), Haushaltsabfälle, Sperrgut oder Elektroschrott auf Strassen oder im öffentlichen Raum verbotenerweise beseitigt (vgl. Ordnungsbussenliste Ziff. 12.3-5, Anhang zur kantonalen Ordnungsbussenverordnung [KOBV, SG 257.115]). Es gibt somit eine Handhabe, mögliche «Abfallsünder oder -sünderinnen» zu bestrafen. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Wertstoffsammelstelle nur aufgrund von befürchtetem Littering nicht in die Umgebung passen würde. Es erschliesst sich jedenfalls nicht, wie die Rekurrentin dadurch im Übermass betroffen wäre.
3.3.5 Insgesamt erweist sich die geplante Wertstoffsammelstelle als höchstens geringfügig störend. Sie ist damit aus umweltrechtlicher Sicht standortverträglich und bewilligungsfähig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Wertstoffsammelstelle am projektierten Ort publiziert wurde. Dass sich in nächster Nähe Restaurants bzw. deren Boulevardgastronomie befinden, steht dem Projekt nicht entgegen. Dies ist einerseits in der Innenstadt nicht vermeidbar und andererseits auch an anderen Orten in der Stadt der Fall, beispielsweise befindet sich die Wertstoffsammelstelle vor der Liegenschaft [...] in nächster Nähe zum Restaurant [...] und dessen Boulevardgastronomie oder liegt auch die Wertstoffsammelstelle [...] in nächster Nähe zu diversen Gastronomiebetrieben.
3.4 Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, die Wertstoffsammelstelle widerspreche ästhetischen Vorgaben (Rekursbegründung Rz. 20 ff.). Bei der Planung sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass das Stadtbild durch die Positionierung der Sammelstelle stark beeinträchtigt werde (Rekursbegründung Rz. 7).
3.4.1 Ihrer Argumentation legt die Rekurrentin einerseits § 4 Abs. 2 und 4 NöRG zugrunde, andererseits sieht die Rekurrentin § 58 BPG verletzt. Sie macht geltend, bedauerlicherweise habe sich die Vorinstanz mit dieser Frage nicht genügend auseinandergesetzt, obwohl anlässlich des Augenscheines auf die Ästhetikgeneralklausel hingewiesen worden sei (Rekursbegründung Rz. 22). Fraglich ist, ob es sich beim Einwand der anwaltlich vertretenen Rekurrentin zur Ästhetik der Wertstoffsammelstelle um einen neuen handelt, der gemäss § 92 Abs. 2 BPG bzw. § 40 Abs. 3 NöRG bereits im Baurekursverfahren ausgeschlossen gewesen wäre und auch jetzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Die Rekurrentin berief sich weder in der Einsprache vom 18. Februar 2020 noch im Rekurs an die Baurekurskommission vom 28. Mai 2020 ausdrücklich auf § 4 NöRG und/oder § 58 BPG. Erst während des Augenscheins vor der Baurekurskommission erwähnte sie § 58 BPG und § 4 NöRG explizit (vgl. Protokoll Augenschein BRK). Allenfalls könnte eine sinngemässe Geltendmachung erblickt werden, wenn die Rekurrentin ausführen liess, die Positionierung laufe der Aufwertung des Strassenzugs entgegen (vgl. Einsprache vom 18. Februar 2020 Rz. 24). Die Frage, ob es sich um einen verspäteten und deshalb ausgeschlossenen Einwand gemäss § 92 Abs. 2 BPG bzw. § 40 Abs. 3 NöRG handeln könnte, kann jedoch offengelassen werden, da ihm im Ergebnis die Grundlage fehlt und auch dann abzuweisen wäre, wenn der Rekurrentin die Erhebung dieser Rügen erst im Verfahren vor der Baurekurskommission möglich gewesen wäre (vgl. E. 3.4.2 f. sogleich).
3.4.2 Nach § 4 Abs. 2 NöRG ist der öffentliche Raum möglichst schonend und in gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen. Er darf nicht verunreinigt, beschädigt oder zerstört werden (vgl. dazu auch E. 3.3.4 hiervor). Nach § 4 Abs. 4 NöRG kann die zuständige Behörde verlangen, dass sich Gegenstände, die im Rahmen einer Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken aufgestellt werden, in das Stadtbild einordnen. Wie die Rechtsabteilung des BVD in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2021 mit Hinweis auf den Ratschlag zum NöRG zu Recht ausführt, ist § 4 NöRG in casu hinsichtlich der Ästhetik nicht anwendbar, denn die Bestimmung bezieht sich auf Gegenstände, wie beispielsweise Sonnenschirme, Stühle, Pflanzentröge etc., die im Rahmen einer Nutzung zu Sonderzwecken aufgestellt werden. Da solche Gegenstände keine Bauten und Anlagen im Sinne des Bau- und Planungsrechts sind und sie deshalb nicht unter die Ästhetikvorschrift gemäss § 58 BPG fallen, musste eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um für Gegenstände im genannten Sinne Ästhetikvorschriften vorsehen zu können (vgl. Ratschlag zum NöRG S. 39). Daraus ergibt sich, dass auf die strittige Wertstoffsammelstelle als Anlage im Sinne des Bau- und Planungsrechts hinsichtlich der zu erfüllenden Ästhetikvorschriften nur § 58 BPG Anwendung findet.
3.4.3 Gemäss § 58 Abs. 1 BPG sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Nach § 58 Abs. 2 BPG hat die Gestaltung des öffentlichen Grundes und seiner Ausstattung erhöhten Ansprüchen zu genügen. Bei der Prüfung der guten Gesamtwirkung ist zunächst die Zonenkonformität eines Bauvorhabens zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.170 vom 9. November 2021 E. 4.2.3). Nach der Rechtsprechung sind Infrastrukturbauten und -anlagen in Bauzonen zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen (BGer 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Der öffentliche Raum ist nicht vom Zonenplan erfasst, weshalb bei permanenten Bauten jeweils auf die angrenzende Zone abgestellt wird (vgl. VGE VD.2018.133 vom 14. Juni 2019 E. 5.1). Die B____strasse bzw. der gesamte Planungsperimeter liegt in der Zone 5, weshalb die geplante Wertstoffsammelstelle deren Erfordernisse erfüllen müsste. Es handelt sich um eine Wohnzone, in welcher gemäss Wohnanteilplan der Stadt Basel das bestehende Mischverhältnis zwischen Arbeitsgeschossen und Wohnanteilen erhalten werden soll. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Planungsperimeter um einen Teil der Innenstadt, an welchem gearbeitet und gewohnt wird. Die geplante Wertstoffsammelstelle dient mit ihrem Zweck der Entsorgung von Altglas und -metall zumindest einem Teil der Bewohner bzw. Mieter oder Eigentümerinnen der umliegenden Gebäude. Zudem können auch die benachbarten Geschäftsbetriebe davon profitieren, insbesondere die zahlreichen Gastronomiebetriebe. Die Wertstoffsammelstelle als Infrastrukturanlage hat folglich in Bezug auf Standort und Ausgestaltung einen unmittelbaren funktionellen Bezug zum Ort, an dem sie installiert werden soll und ist daher zonenkonform. Im Übrigen grenzt die am Augenschein ebenfalls besichtigte Wertstoffsammelstelle E____ auch an Zone 5 und 6 und ist offenbar für zonenkonform befunden worden.
Wie sich beim Augenschein bei der bestehenden Sammelstelle E____ zeigte, besteht der optisch wahrnehmbare Teil der geplanten unterirdischen Wertstoffsammelstelle aus vier relativ schmalen, blauen Einwurfschächten für Glas und Altmetall, einer Informationstafel mit einem kleinen Batteriebehälter und einem 240 Liter-Rollcontainer für die Entsorgung von Transportgebinden (vgl. dazu auch E. 3.3.2.3 hiervor). Auf den blauen Einwurfschächten ist jeweils eine Aufhängevorrichtung aus Metall für die Entleerung des Containers angebracht. Die projektierte Wertstoffsammelstelle an der B____strasse soll auf dem breiten Trottoir vor der Liegenschaft B____strasse Y____ in den Boden eingelassen werden. Im Unterschied zu den bisher verwendeten, oberirdischen blauen Containern bildet sie keinen sich über mehrere Meter erstreckenden Riegel mit erheblicher Höhe. Das unterirdische Modell ist insofern um einiges zurückhaltender im Erscheinungsbild, welches insgesamt schlicht und einfach ist. Die Sicht auf das dahinterliegende Schaufenster wird damit nicht versperrt. Das unterirdische Modell fügt sich ebenerdig auf die Höhe des umliegenden Bodens ein und nimmt weder die Trottoirfläche übermässig in Anspruch, noch bildet es ein eigentliches Hindernis für Fussgänger. Die Oberfläche des Containers ist mit einem dunklen Gummibelag versehen, welcher sich farblich gut der Teeroberfläche des umliegenden Bodenbelags anpasst. Dabei ist zu erwähnen, dass es sich bei der unterirdischen Wertstoffsammelstelle um eine Infrastrukturanlage handelt, die vorderhand nicht der Befriedigung optischer Bedürfnisse zu dienen hat. Ähnlich wie beispielsweise Lichtsignal- oder WC-Anlagen, Strassenschilder oder Abfalleimer sind Infrastrukturanlagen auch und insbesondere in bebauten Gebieten von einer Notwendigkeit. Wo Abfall produziert wird, muss dieser entsorgt werden können. Das Aussehen von Containern zur Entsorgung von Altglas und ‑metall ist durch ihre Funktion bestimmt und sind diese daher in ästhetischer Hinsicht zu tolerieren (vgl. VerwGer ZH VB.2019.00384 vom 7. November 2019 E. 3.3.2, bestätigt in BGer 1C_4/2020 vom 16. Juni 2020 E. 5.2), bzw. kann daher nicht von einer eigentlichen ästhetischen Beeinträchtigung des Strassenraums unter Einbezug der weiteren Umgebung durch die Anlage selber gesprochen werden. Wie erwähnt befand sich am gleichen Ort zu einem früheren Zeitpunkt zumindest bis im Sommer 2016 eine oberirdische Wertstoffsammelstelle (vgl. E. 3.2.6 hiervor). In ästhetischer Hinsicht ergibt sich durch die unterirdische Installation eine eindeutige Verbesserung zur Situation bis im Jahre 2016. Von derartigen Infrastrukturanlagen kann nicht erwartet werden, dass sie erhöhten Ansprüchen gemäss § 58 Abs. 2 BPG genügen müssen.
Die Rekurrentin rügt in diesem Zusammenhang, es sei nicht ersichtlich, dass die Stadtbildkommission sich «in angemessener Art und Weise zum Projekt bzw. zur Positionierung geäussert» habe (Rekursbegrünundung Rz 12). Zu folgen ist dabei den Ausführungen der Rechtsabteilung des BVD, wonach es in Basel-Stadt für die unterirdischen Wertstoffsammelstellen nur ein Modell gibt, welches gemäss dem Normenkatalog des Planungsamts vorgegeben wird. Da dieser Katalog der Stadtbildkommission bekannt sei, müsse diese nicht beigezogen werden, da an der Baute selbst nicht geändert oder angepasst werden könne (Plädoyernotizen BVD S. 6 f.).
Nicht relevant sind schliesslich die Vorbringen der Rekurrentin, das Vorgehen der Behörden sei auch vor dem Hintergrund der «hochwertigen und sorgfältigen Aufwertung» ihrer eigenen Liegenschaft B____strasse Z____ zu beachten. Dort sei in Abstimmung mit der Stadtbildkommission ein «städtebaulich hochstehendes Projekt verwirklicht» worden. Dabei habe die Stadtbildkommission bei diversen Teilen des Projektes Einfluss genommen (Rekursbegründung Rz. 13). Das Bauprojekt der privaten Liegenschaft der Rekurrentin steht unabhängig von der Aufwertung des Strassenzugs der B____strasse. Insofern kommen für die Bewilligung von Bauprojekten Privater oder der öffentlichen Hand unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Anwendung und sind dementsprechend unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen.
3.5 Zusammenfassend kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass es in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Nähe zu ihrer Liegenschaft zwar nachvollziehbar scheint, dass sich die Rekurrentin am projektierten Standort der Wertstoffsammelstelle stört, dass sich aber nichtsdestotrotz sämtliche Rügen der Rekurrentin in rechtlicher Hinsicht als unbegründet erweisen.
4.
4.1 Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, die der Bewilligung des Bau- und Nutzungsgesuchs des Tiefbauamts entgegenstehen. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet. Folglich ist der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission zu bestätigen und der Rekurs an das Verwaltungsgericht abzuweisen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2'400.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]), einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'400.– verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'400.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
- Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.