Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.82

 

URTEIL

 

vom 4. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. März 2021

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

A____, geboren am [...] und Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, heiratete am 20. März 2013 in [...], Dominikanische Republik, die schweizerische Staatsangehörige B____, geboren am [...]. Er reiste am 12. Oktober 2013 in die Schweiz ein und erhielt am 21. Oktober 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser Ehe entsprangen keine gemeinsamen Kinder, jedoch hat A____ aus früheren Beziehungen und Ehen mehrere heute volljährige Kinder, von denen drei seit ihrer Geburt in Basel leben. Vor der Eheschliessung mit B____ hielt er sich nie in der Schweiz auf.

 

Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2016 wurde das seit dem 7. November 2016 bestehende Getrenntleben des Ehepaars [...] bewilligt. Die Ehe wurde mit Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Mai 2018 geschieden. A____ (nachfolgend: Rekurrent) ehelichte am 8. Februar 2019 in Bilbao, Spanien, C____, mit der er bereits früher verheiratet war.

 

Der Rekurrent war in der Dominikanischen Republik als Mathematiklehrer und Anwalt tätig. In der Schweiz arbeitete er lediglich wenige Monate als Unterhaltsreiniger. Er wird mangels Erwerbseinkommen seit dem 1. Juni 2017 bis heute von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt. Das Migrationsamt Basel-Stadt gewährte ihm am 24. Juli 2017 das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum. Demgemäss habe zwar eine über dreijährige eheliche Gemeinschaft mit B____ bestanden, jedoch sei die Integration aufgrund der ungenügenden Deutschkenntnisse, der kurzen Phase der Erwerbstätigkeit und des Sozialhilfebezugs zu verneinen.

 

Der Rekurrent nahm mit Schreiben vom 22. August 2017 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahr und legte darin dar, er habe ab dem 26. Juli 2017 eine unbefristete Anstellung als Gebäudereiniger erhalten. Das Migrationsamt forderte mit Schreiben vom 4. September 2017 die Zustellung seiner künftigen Lohnbestätigungen und Arbeitsbescheinigungen per Dezember 2017 ein. Der Rekurrent informierte das Migrationsamt am 20. November 2017 darüber, dass er einen Herzinfarkt erlitten habe und zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sein Arbeitgeber habe ihm gekündigt.

 

Nach weiteren Abklärungen zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Rekurrenten verfügte das Migrationsamt am 28. Mai 2019 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verwies ihn per 31. August 2019 der Schweiz und des Schengenraums. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 11. März 2021 ab. Gegen diesen Entscheid liess der anwaltlich vertretene Rekurrent mit Eingabe vom 16. März 2021 den Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt anmelden und mit Eingabe vom 8. April 2021 begründen (nachfolgend: Rekursbegründung). Das Präsidialdepartement Basel-Stadt überwies den Rekurs mit Schreiben vom 21. April 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

 

Mit seinem Rekurs begehrt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD vom 11. März 2021 und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Verfügung vom 23. April 2021 verzichtete der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD und erkannte dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zu. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 liess der Rekurrent einen medizinischen Bericht der Crossklinik Basel über seinen aktuellen Gesundheitszustand einreichen.

 

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 21. April 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

 

1.2.2   Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

1.3

1.3.1   Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Einige geänderte Bestimmungen traten bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft, die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels hingegen erst am 1. Januar 2019. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.

 

1.3.2   Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden sind. Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4., mit Nachweisen).

 

1.3.3   Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 20).

 

1.3.4   Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten von Amtes wegen vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts, wie das JSD im Ergebnis richtig erkannt hat. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet.

 

2.

2.1      Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Familiennachzug, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AuG) bzw. sie – bei fortbestehender Ehegemeinschaft – einen wichtigen Grund für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AuG). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich angerufen wird, namentlich dann, wenn dadurch die ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG).

 

2.2

2.2.1   Nach Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht, oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Dreijahresfrist sowie Integration) sind für den Anspruch kumulativ erforderlich (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 117, mit weiteren Hinweisen, 140 II 289 E. 3.5.3 S. 295). Eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347, mit Hinweis auf BGer 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2).

 

2.2.2   Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in der bis am 15. August 2018 gültigen Fassung (AS 2007 5497) namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Massgeblich sind somit die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, das persönliche Verhalten und die Sprachkenntnisse (Staatssekretariat für Migration [SEM], «Weisungen AuG» vom 25. Oktober 2013, Ziff. 6.15.2, [online unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben]). Eine erfolgreiche Teilnahme am Wirtschaftsleben besteht praxisgemäss dann nicht, wenn die betreffende Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag, oder sie während einer substanziellen Zeitdauer Sozialhilfeleistungen bezieht. Die ausländische Person hat für eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG für sich selber aufzukommen: Sie darf keine nennenswerten Sozialhilfeleistungen beziehen und nicht erheblich verschuldet sein (BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3, mit Hinweisen, 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 3.1.1). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3, 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3).

 

2.2.3   Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.2, 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3, 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3, 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.4).

 

2.2.4   Kann sich die ausländische Person auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3, 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für diese, kann der Grad der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2). Der Besuch eines Sprachkurses ist noch kein Beleg für eine Sprachbeherrschung (BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.6).

 

3.

3.1      Vorliegend ist unstrittig, dass der Rekurrent aufgrund seiner etwas mehr als drei Jahre dauernden Ehe mit B____ die zeitliche Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Hingegen hat die Vorinstanz nach einer Gesamtbeurteilung aller Umstände die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers nach lit. a dieser Bestimmung verneint. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

 

3.2      Das JSD hat die berufliche und wirtschaftliche Situation mit Bezug auf die Integration des Rekurrenten ausführlich geschildert, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Die Vorinstanz verneinte die wirtschaftliche Integration im Wesentlichen damit, dass der Rekurrent seit seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 2013 bis einschliesslich Dezember 2016 trotz Arbeitsfähigkeit nicht erwerbstätig gewesen sei. Erst nach dem Getrenntleben habe er ab dem 1. Januar 2017 eine Stelle als Unterhaltsreiniger bei der [...] AG in Basel auf Abruf angetreten, welche er aber vier Monate später, am 3. Mai 2017, selbst gekündigt habe. Eine weitere Stelle als Unterhaltsreiniger bei der [...] AG ab dem 26. Juli 2017 für 20 Stunden pro Wochen habe der Rekurrent nicht lange ausüben können, da er nachweislich am 27. August 2017 einen Herzinfarkt erlitten und sich einer mehrfachen Bypass-Operation habe unterziehen müssen. Diesen Arbeitsplatz habe er Ende 2017 verloren. Der Rekurrent sei seit dem 1. Juni 2017 bis heute fürsorgeabhängig. Gegen den ablehnenden Entscheid der IV-Stelle vom 3. Juli 2018 habe er kein Rechtsmittel ergriffen. Zudem sei er lediglich für die Arbeiten als Gebäudereiniger voll arbeitsunfähig gewesen, nicht aber für andere Tätigkeiten (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 11, 12).

 

3.3      Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine bisherige wirtschaftliche Integration zu wünschen übriglasse. Er macht jedoch geltend, dies habe ausschliesslich gesundheitliche Gründe. Er würde arbeiten, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage wäre. Daran ändere auch die Abweisung seines Leistungsbegehrens bei der IV-Stelle nichts (Rekursbegründung Ziff. 7). An der schlechten Integration treffe ihn somit auch kein Verschulden, schliesslich habe er vor dem Herzinfarkt durchaus gearbeitet. Es mangle dem Entscheid an der erforderlichen zukunftsgerichteten Beurteilung, denn wenn es ihm gesundheitlich möglich sei, werde er wieder arbeiten und sich von der Sozialhilfe lösen (Rekursbegründung Ziff. 8).

 

3.4

3.4.1   Zunächst fällt ins Gewicht, dass der Rekurrent während seiner dreijährigen Ehe bzw. des Zusammenlebens mit seiner damaligen Ehefrau B____ nicht erwerbstätig war und in keiner Weise für seine berufliche und wirtschaftliche Integration Sorge getragen hat. Dies mag damals seine persönliche Entscheidung gewesen sein, da die Rente aus seinem Heimatland zusammen mit den Einkünften seiner Ehefrau für ein Leben in der Schweiz offenbar ausreichend war. Diesbezüglich führte der Rekurrent im verwaltungsinternen Rekursverfahren an das JSD noch aus, seine Ehefrau habe nicht gewollt, dass er arbeiten gehe (vgl. Rekursbegründung vom 28. Juni 2019 Ziff. 15). Im vorliegenden Rekursverfahren bringt er diesbezüglich jedoch nichts Entlastendes vor, obschon ihm dies durch die Vorinstanz erneut vorgeworfen wurde (angefochtener Entscheid Ziff. 12). Damit gelten diese Tatsachen für das Verwaltungsgericht als anerkannt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG).

 

3.4.2   Der Rekurrent wurde direkt im Anschluss an die zivilgerichtliche Bewilligung des Getrenntlebens vom Migrationsamt mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 unter anderem zur Offenlegung seiner Arbeitssituation aufgefordert. Erst unter diesem Druck trat er eine Stelle als Unterhaltsreiniger im Stundenlohn an (Arbeitsvertrag [...] AG, in den Akten). Diese Stelle kündigte er jedoch nach kürzester Zeit wieder (vgl. Schreiben vom 5. Juni 2017, in den Akten). Am 24. Juli 2017 gewährte das Migrationsamt daraufhin dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zur drohenden Wegweisung, und erst nach dieser Aufforderung reichte er einen Arbeitsvertrag für eine neue Anstellung ein (Arbeitsvertrag [...] AG, in den Akten). Dieses Verhalten lässt vermuten, dass sich der Rekurrent lediglich aufgrund der drohenden Ausweisung um eine Anstellung bemüht hat. Zudem handelte es sich dabei jeweils um geringfügige Beschäftigungen. Sofern der Rekurrent nun vorbringt, er habe in den Zeiten «vollständiger Arbeitsfähigkeit (vor dem Herzinfarkt) durchaus gearbeitet» (Rekursbegründung Ziff. 8), lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, hätte er damals durchaus auch höhere Arbeitspensen anstreben und damit mehr zu seiner finanziellen Unabhängigkeit beitragen können.

 

3.4.3      Wie die Vorinstanz richtig erwog, darf dem Rekurrenten die Genesungsphase nach seinem Herzinfarkt am 27. August 2017 bzw. der daraus folgende Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden. Jedoch war er bereits ab dem 6. Oktober 2017 wieder zu 25 % arbeitsfähig (Arztzeugnis des Universitätsspitals, in den Akten). Nach Erhalt der Kündigung durch die [...] AG (Schreiben vom 27. Oktober 2017, in den Akten) wurde ihm durch weitere Arztzeugnisse eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, und zwar für die Phasen ab dem 1. November 2017 bis auf weiteres (Zeugnis Dr. med. [...], in den Akten), vom 22. Januar 2018 bis zum 30. April 2018 sowie vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 (Zeugnisse des Hausarztes Dr. med. [...], in den Akten). Somit war der Rekurrent während der Sommermonate von Mai bis einschliesslich August 2018 nicht arbeitsunfähig. In diese Zeit fällt der Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. Mai 2018, mit welchem der Rekurrent darüber informiert wurde, dass sein Gesuch um Erhalt einer IV-Rente abgewiesen werde (Vorbescheid, auf Datenträger in den Akten). Demnach werde «gemäss fachärztlicher Beurteilung und solcher durch den Regionalen Ärztlichen Dienst beider Basel von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit für sämtliche geeignete Tätigkeiten ausgegangen». Dieser Vorbescheid stützt sich auf die bis einschliesslich Januar 2018 vorhandenen medizinischen Berichte hinsichtlich des Herzleidens des Rekurrenten. Nach der Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst sei der Rekurrenten zwar für den Beruf als Gebäudereiniger zu 100 % arbeitsunfähig, für «angepasste körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten» sei er hingegen zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Beurteilung, auf Datenträger in den Akten). Weder gegen den genannten Vorbescheid noch gegen die definitive Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juli 2018 erhob der Rekurrent ein Rechtsmittel.

 

3.4.5      Ebenso bringt der Rekurrent für die Zeit ab März 2019 keine Bescheinigungen über eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bei noch legt er dar, ob er zwischenzeitlich ein neues IV-Gesuch gestellt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass er sich um eine für ihn passende Arbeitsmöglichkeit bemüht oder sonstige Schritte unternommen hätte, um seinen Sozialhilfebezug zumindest zu mindern. Zwar belegt ein Bericht der Crossklinik Basel, datierend vom 6. November 2018, dass der Rekurrent neben dem bekannten Herzproblem seit vielen Jahren an chronischen Unterschenkelbeschwerden leidet. Diesbezüglich wurde vom behandelnden Arzt ein «funktionelles Kompartmentsyndrom», eine tiefliegende Gefässerkrankung, diagnostiziert. Nach einer weiteren Untersuchung am 19. November 2018 wurde eine Operation zur Behebung der Beschwerden vorgeschlagen. Ob diese inzwischen durchgeführt worden ist, legt der Rekurrent aktuell jedoch nicht dar und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Gestützt auf einen am 14. Mai 2021 nachgereichten Bericht der Crossklinik Basel vom 7. April 2021 leidet der Rekurrent zudem an chronischen Rückenschmerzen mit fortgeschrittener degenerativer Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Der Arzt schlägt im genannten Bericht die Durchführung eines MRI (bildgebendes Verfahren) vor, falls dies aufgrund des Herzschrittmachers möglich sei und verordnet Physiotherapie. Diese führt der Rekurrent offenbar seit 2018 regelmässig durch (Terminübersicht der Crossklinik, nachgereicht am 14. Mai 2021). Doch diese Dokumente belegen einzig, dass der Rekurrent unter diversen gesundheitlichen Problemen leidet, aber nicht, dass er seit März 2019 bis heute für alle möglichen Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Daran ändert auch die letzte bekannte ärztliche Bescheinigung nichts, die dem Rekurrenten für eine Phase vom 6. Februar 2021 bis Ende Februar 2021 für die «ursprüngliche» Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Zeugnis Dr. med. [...], in den Akten).

 

3.4.6      Insgesamt betrachtet wird der Rekurrent somit mangels eigens erwirtschaftetem und ausreichendem Einkommen seit dem 1. Juni 2017 bis heute durch die Sozialhilfe unterstützt. Der Betrag belief sich bis Februar 2021 auf knapp CHF 70'000.–. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich seither von der Sozialhilfe gelöst hätte, was sich auch aus seinem aktuellen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergibt. Somit wird sich der Betrag bis heute nochmals substanziell erhöht haben. Auch wenn er aufgrund diverser gesundheitlicher Beschwerden nicht für körperlich anstrengende Arbeiten auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt in Frage kommt, so vermag er nicht zu belegen, dass er für alle möglichen Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Insofern ist die Sozialhilfeabhängigkeit entgegen der Ansicht des Rekurrenten zumindest seit der an den Herzinfarkt anschliessenden Genesungsphase weitgehend selbstverschuldet. Von einer beruflichen und wirtschaftlichen Integration kann daher nicht ausgegangen werden. Die wahrscheinliche wirtschaftliche Integrationsentwicklung auf längere Sicht ist ebenfalls eher als negativ zu beurteilen, ist der Rekurrent inzwischen doch bereits 61 Jahre alt. Er wird in Zukunft kaum gänzlich selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen können, und die dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit wird voraussichtlich bestehen bleiben.

 

Grundsätzlich positiv zu werten ist zwar, dass der Rekurrent nie straffällig geworden ist und auch keine Betreibungen oder offene Verlustscheine verzeichnet sind. Dies reicht im Lichte der Rechtsprechung jedoch nicht für eine positive Integration aus.

 

3.5      Bezüglich der sprachlichen Integration ist festzustellen, dass der Rekurrent während seiner Ehe in der Schweiz nachweislich diverse Deutschkurse bis Sprachniveau A2 nach europäischem Referenzrahmen erfolgreich absolviert hat. Dies belegt er durch entsprechende Nachweise, beginnend am 28. Oktober 2013 bis 18. März 2016 (Bestätigungen der [...], in den Akten). Dies ist grundsätzlich positiv zu werten und zeigt gewisse Integrationsbemühungen des Rekurrenten. Jedoch hat er diese Bemühungen seit 2016 nicht weiter intensiviert. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, sind die Deutschkenntnisse des Rekurrenten zum heutigen Zeitpunkt mangelhaft (vgl. dazu angefochtener Entscheid Ziff. 13). Sofern er behauptet, dies sei aber kein Hindernis für den beruflichen Alltag, dringt er damit nicht durch. Denn die Probleme, eine allenfalls besserbezahlte Stelle denn als Gebäudereiniger zu finden, scheinen gerade mit Blick auf den grundsätzlich guten akademischen Hintergrund des Rekurrenten doch seiner mangelnden Sprachkenntnis geschuldet zu sein. Zwar zeigt er nun seit 2021 Bemühungen, weitere Sprachkurse zu absolvieren, seine mangelnde sprachliche Integration vermag dies aber nicht zu beseitigen.

 

3.6      Insgesamt hat die Vorinstanz die erfolgreiche Integration des Rekurrenten im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nach Gesamtwürdigung aller Umstände zu Recht verneint. Ein diesbezüglicher Aufenthaltsanspruch lässt sich nicht ableiten.

 

4.

4.1      Zu prüfen bleibt damit, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt und wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können gesundheitliche Probleme einen solchen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen. Dies dann, wenn der Ausländer an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die eine in seinem Heimatland nicht verfügbare Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in seine Heimat geeignet wäre, schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich zu ziehen. Der Umstand allein, dass der Ausländer in der Schweiz bessere medizinische Leistungen erhält als in seinem Heimatland, genügt dabei nicht (BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; vgl. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 90, VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E 4.2.1). Aufgrund gesundheitlicher Probleme darf nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2 S. 311 f.; VGE VD.2013.156 vom 22. Dezember 2014 E. 4.2). Das Bundesgericht lässt grundsätzlich auch eine medizinische Notlage als wichtigen persönlichen Grund in diesem Sinne gelten, sofern die gesundheitliche Beeinträchtigung eine längere oder dringliche Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht sichergestellt ist beziehungsweise sofern ein Abbruch der nur in der Schweiz erhältlichen medizinischen Behandlung zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde (BGer 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3, 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2, BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209; BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 6.3.4.1).

 

4.2      Die Vorinstanz prüfte, ob eine medizinische Behandlung bzw. eine Therapie nach dem erlittenen Herzinfarkt und der 5-fach Bypass-Operation des Rekurrenten in seinem Heimatstaat durchführbar sei. Dem dazu eingeholten medizinischen Consulting des SEM vom 30. August 2018 ist zu entnehmen, dass eine Behandlung im privaten Hospital General de la Plaza de la Salud in Santo Domingo möglich sei. Auch die beiden öffentlichen Spitäler Hospital Docente Padre Billini und Docente Semma im gleichen Ort würden über die Fachgebiete der Kardiologie und der inneren Medizin verfügen. Das Gesundheitssystem in der Dominikanischen Republik basiere auf dem Universalitätsprinzip, wonach alle innerhalb des Staatsgebietes niedergelassenen Personen uneingeschränkter Zugang zur gesundheitlichen Versorgung gewährleistet werde. Es gebe keine Hinweise, dass dies zurückkehrenden dominikanischen Staatsbürgern verwehrt würde. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass eine Behandlung aus finanziellen Gründen verwehrt werde, denn alle Arbeitnehmer mit Mindestlohn seien krankenversichert. Da die IV-Stelle Basel-Stadt von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit für geeignete Tätigkeiten ausgehe, könne der Rekurrent in seiner Heimat einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Seine erlernten beruflichen Tätigkeiten als Anwalt und Mathematiklehrer seien körperlich nicht derart anspruchsvoll wie eine Stelle als Reinigungskraft, weshalb es möglich erscheine, dass er eine solche Tätigkeit erneut aufnehmen könne. Zudem erhalte er eine monatliche Rente in Höhe von 15'824.– dominikanischen Peso, weshalb er sich auch anderweitig versichern könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent das generelle Kostendach der dominikanischen Krankenversicherung von einer Million dominikanischen Peso überschreiten sollte, denn es sei nicht sicher, ob sich der Rekurrent überhaupt einer neuen Operation unterziehen müsse. Die Kosten für den im Rahmen der kardiologischen Therapie notwendigen Medikamentenbezug sollte dieses Kostendach jedenfalls nicht übersteigen. Auf erneute Nachfrage bezüglich der Gefässerkrankung in den Waden habe das SEM am 13. Dezember 2018 mitgeteilt, dass im Hospital General de la Plaza de la Salud auch Gefässspezialisten vorhanden seien. Die Behandlung einer Angina Pectoris und der Diabetes sei ebenfalls möglich, zumal 35 % der dominikanischen Bevölkerung unter Fettleibigkeit und Diabetes leiden würden. All dies stehe der Zumutbarkeit der Rückkehr im Allgemeinen nicht entgegen (angefochtener Entscheid Ziff. 17).

 

4.3      Der Rekurrent wiederholt in seiner Rekursbegründung in weiten Zügen dieselben Argumente, die er bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren vor dem JSD vorgebracht hat. Zunächst sollen es finanzielle Gründe sein, die einer Wegweisung ins Heimatland entgegenstehen. So entspreche es nicht der Realität, dass tatsächlich die gesamte dominikanische Bevölkerung krankenversichert sei. Gemäss dem Bericht «Focus Dominikanische Republik» des SEM sei ersichtlich, dass 50 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig seien, und diese seien von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Es sei nicht gesichert, dass der Rekurrent wieder als Anwalt oder Lehrer arbeiten könne, zumal er nun seit 8 Jahren nicht mehr in diesen Bereichen tätig gewesen sei. Mit 61 Jahren sei er wohl auch zu alt um nochmals eine Anstellung zu finden. Mit seinen gesundheitlichen Handicaps habe er es auf dem Arbeitsmarkt ohnehin schwer. Die monatliche dominikanische Rente betrage zudem umgerechnet nur CHF 259.–, dies reiche kaum zum Überleben. Es sei wahrscheinlich, dass er im informellen Sektor arbeiten müsse und damit auch nicht krankenversichert sei. Auch sei bei aufwändigen und kostspieligen Behandlungen versicherungstechnisch eine Wartefrist von 12 oder 18 Monaten vorgesehen, weshalb bei einer Behandlung vor Ablauf der Frist ein gewisser Prozentsatz finanziell von ihm beigesteuert werden müsse. Dies könne er sich nicht leisten (Rekursbegründung Ziff. 14, 15).

 

4.4     

4.4.1   Der Argumentation des Rekurrenten ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Gesundheitssystem der Domikanischen Republik gemäss dem vom Rekurrenten erwähnten Bericht «Focus Dominikanische Republik» des SEM vom 26. März 2018 nicht nur das beitragspflichtige System für Angestellte im formellen Sektor mit einem Lohn über dem Minimallohn kennt, sondern auch ein subventioniertes System. Dessen Begünstigte sind Arbeitslose, Bedürftige, Behinderte, Selbständigerwerbende mit unregelmässigem Einkommen und speziell auch Personen über 60 Jahre (genannter Bericht S. 13). Somit stehen dem Rekurrent grundsätzlich beide Systeme zur Verfügung. Mit der pauschalen Begründung, er würde in seinem Alter nur noch auf dem informellen Sektor Arbeit finden, dringt er ebenfalls nicht durch. Denn hier ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er für die bereits vor der Emigration ausgeübte Tätigkeit als Anwalt und Lehrer auch heute körperlich vollumfänglich arbeitsfähig ist. Zudem dürfte er insbesondere als Mathematiklehrer – auch nach achtjähriger Pause – in seinem Heimatland weniger Probleme haben, eine entsprechende Beschäftigung zu finden. Immerhin verliess der Rekurrent das Land erst im Alter von 53 Jahren und dürfte sich während seiner Erwerbstätigkeit auch ein gewisses Beziehungsnetz aufgebaut haben. Schliesslich widerspricht sich der Rekurrent selbst, behauptet er doch in diesem Zusammenhang, er würde sich – trotz seines Alters – in der Schweiz durch entsprechende Arbeit von der Sozialhilfe lösen, sobald er gesund sei (Rekursbegründung Ziff. 8). Wieso dies unter den eindeutig besseren sprachlichen und bildungstechnischen Voraussetzungen in seinem Heimatland nicht möglich sein soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Damit sind auch die Argumente, er könne sich den Selbstbehalt für die Medikamente kaum leisten, nicht hinreichend begründet.

 

4.4.2   Ebenso wenig dringt der Rekurrent mit der Rüge durch, das JSD habe es versäumt, Informationen über den Erhalt der für ihn notwendigen Medikamente einzuholen und habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Rekursbegründung Ziff. 16). Richtig ist zunächst, dass das Migrationsamt durch das medizinische Consulting des SEM vom 30. August 2018 (nachfolgend: SEM Consulting) lediglich die für den Rekurrenten nach seiner Spitalentlassung notwendigen fünf Medikamente hat überprüfen lassen (Aspirin, Beloc Zok, Triatec, Atorvastatin und Nitroderm, vgl. dazu Austrittsbericht Universitätsspital Basel vom 6. September 2017, in den Akten). Diese Mittel werden als Blutverdünner sowie als Medikamente gegen Bluthochdruck, Cholesterin und Herzinsuffizienz eingesetzt (vgl. dazu https://www.swissmedicinfo.ch, letztmals aufgerufen am 9. Juli 2021) und sind grundsätzlich auch in der Dominikanischen Republik erhältlich (vgl. SEM Consulting S. 3, 4). Im verwaltungsinternen Rekurs gegen die angefochtene Verfügung des Migrationsamts vom 28. Mai 2019 machte der Rekurrent diesbezüglich einzig geltend, eines der im Austrittsbericht aufgeführten zukünftig empfohlenen Medikamente (Mydocalm) sei in der domikanischen Republik nicht über die Grundversorgung gedeckt. Das JSD erwog korrekt, dieses Medikament sei auf dem aktuellem Medikamentenplan vom 6. Februar 20121 nicht mehr aufgeführt und somit offensichtlich nicht notwendig (angefochtener Entscheid Ziff. 17). In diesem Medikamentenplan des Hausarztes Dr. med. [...] vom 6. Februar 2021 sind insgesamt zwölf Medikamente aufgeführt (vgl. Bericht Dr. med. [...], in den Akten). Es handelt sich dabei ebenfalls um Mittel wie Blutverdünner (Aspirin) oder Medikamente gegen Bluthochdruck (Nebivolol und Perindopril), gegen Cholesterin (Crestor) und solche bei Herzinsuffizienz (Nitroglycerin). Weiter ist ein Medikament zur Behandlung von Diabetes (Metfin) aufgeführt. Ebenfalls neu sind ein Schlafmittel (Zolpidem), ein Mittel gegen Reflux (Esomeprazol), ein Schmerzmittel (Ibuprofen), ein Enzympräparat bei Laktoseintoleranz (Lacdigest), ein Mittel gegen Magnesiummangel (Magnesiocard) sowie eine Creme gegen Hautjucken (Optiderm). Der Rekurrent legt in seiner Rekursbegründung in keiner Weise dar, ob er medizinisch zwingend auf alle diese zwölf Medikamente angewiesen ist oder wieso nicht anderslautende Medikamente gegen dieselben Leiden zur Anwendung gelangen können. Im Übrigen hat das JSD richtig erwogen, dass in der Dominkanischen Republik Medikamente bei Herz- und Gefässerkrankungen ohne Weiteres erhältlich sind (angefochtener Entscheid Ziff. 17). Gesamthaft betrachtet hat es damit auch den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.

 

4.4.3      Der Vorwurf des Rekurrenten, es sei nicht unwahrscheinlich, dass er sich einer erneuten Operation unterziehen müsse und damit sei unklar, ob dadurch das Kostendach von einer Million dominikanischen Peso überschritten werde, ist haltlos. Die fraglos grosse Operation an seinem Herzen (5-fach-Bypass) liegt mittlerweile rund 4 Jahre zurück. Aus keinem der erhältlich gemachten Arztzeugnisse ergibt sich, dass – Notfälle vorbehalten – das Risiko einer erneuten und nahen Herzoperation als sehr wahrscheinlich erachtet wird. Vielmehr erschliesst sich aus dem ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. med. [...] vom 6. Februar 2021 lediglich, dass ein operativer Eingriff («Reduktion des Sinus coronarius») möglich sei, falls die entsprechende medikamentöse Therapie nicht anschlagen sollte. Auch die gemäss medizinischem Bericht der Crossklinik vom 6./19. November 2018 in Erwägung gezogene Operation seines Wadenproblems (Kompartmentsyndrom) wurde soweit ersichtlich bis heute und damit drei Jahre später (noch) nicht durchgeführt. Ein akut zu operierendes Problem ist damit weder belegt noch bringt der Rekurrent für einen solchen Sachverhalt entsprechenden Beweise. Denn auch im ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. med. [...] vom 6. Februar 2021 wird nur am Rande thematisiert, dass eine «erneute Kontrolle des Wadenproblems» erfolgen solle. In diesem Zusammenhang rügt der Rekurrent, es sei nicht liquide festgestellt, ob diese gesundheitlichen Beschwerden in der Dominikanischen Republik behandelbar seien und es müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, einen Bericht der Crossklinik Basel nachzureichen (Rekursbegründung Ziff. 20). Diese Wadenproblematik wird jedoch im nachgereichten Bericht der Crossklinik Basel vom 7. April 2021 gar nicht erst erwähnt. Sollten in Zukunft weitere Operationen am Herzen und zur Behebung sonstiger Gefässkrankheiten notwendig werden, so sind diese in der Dominikanischen Republik im Hospital General de la Plaza de la Saluda in Santo Domingo grundsätzlich möglich (vgl. dazu Bericht Consulting SEM S. 3 und telefonische Nachfrage des Migrationsamtes vom 13. Dezember 2018). Bezüglich des bereits erwähnten nachgereichten Berichtes der Crossklinik Basel vom 7. April 202 ist festzustellen, dass der Rekurrent offenbar zusätzlich an chronischen Rückenschmerzen und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule leidet. Soweit wie darin empfohlen ein MRI durchgeführt werden als auch wie angeordnet der Rekurrent weiterhin Physiotherapie in Anspruch nehmen muss, so ist auch dies grundsätzlich im Heimatland möglich (vgl. dazu https://cnss.gob.do/index.php/documentos/salud/category/37-documentos-sfs, letztmals besucht am 7. Juli 2021).

 

4.4.4      Unbehelflich ist der Einwand des Rekurrenten, die drei im angefochtenen Entscheid aufgeführten Spitäler befänden sich alle in Santo Domingo, er habe aber früher rund drei Stunden entfernt in der Stadt [...] gelebt. Diese Reisezeit sei mit Blick auf eine Notfallsituation aufgrund eines erneuten Herzinfarktes eindeutig zu lang. Ob es in [...] Spitäler gebe, könne er nicht abklären (Rekursbegründung Ziff. 21). Es steht dem Rekurrenten gänzlich frei, wo in der Dominkanischen Republik er sich niederlassen möchte. Er macht auch nicht geltend, weshalb ihm eine Rückkehr nach Santo Domingo anstatt [...] nicht zumutbar sein soll, wenn er auf das dortige bessere medizinische Angebot zurückgreifen möchte.

 

4.4.5      Der Einwand des Rekurrenten, es gebe in der Dominikanischen Republik eine überdurchschnittlich hohe Mortalitätsrate bezüglich koronarer Herzerkrankungen und Diabetes melitus (Rekursbegründung Ziff. 22), zielt ebenfalls ins Leere. So ist festzustellen, dass auch in der Schweiz bei sehr guter medizinischer Versorgung jährlich rund 30 % der Todesfälle bei Frauen und 30 % bei Männern in Folge von Herzerkrankungen erfolgen und die Zahl der an Diabetes erkranken Männer und Frauen jedes Jahr ansteigt (vgl. dazu Angaben des Bundesamts für Statistik unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/gesundheitszustand/krankheiten.html, letztmals besucht am 7. Juli 2021). Zudem genügen diese allgemein gehaltenen Hinweise des Rekurrenten nicht zur Begründung, warum eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar sein soll. Die dortigen Lebensbedingungen erweisen sich trotz seiner Erkrankung gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Menschen in der Dominikanischen Republik nicht als aussergewöhnlich, und von einem besonderen Härtefall kann deshalb insgesamt nicht gesprochen werden.

 

4.4.6      Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich festzuhalten, dass sich der nacheheliche Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auf die Ehe selbst und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen muss (BGE 139 II 393 E.6 S. 403). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Der Rekurrent legt aber in keiner Weise dar, in welchem Zusammenhang seine diversen gesundheitlichen Probleme mit der gescheiterten Ehe in Zusammenhang stehen sollen. Zwar mag es ihm zweifellos schwerfallen, das Land verlassen zu müssen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (vgl. BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209). Es handelt sich hierbei um keinen wichtigen persönlichen Grund, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde.

 

4.5      Insgesamt ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorhanden ist. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist dem Rekurrenten daher die Rückkehr in die Dominikanische Republik, in der er den Grossteil seines Lebens, d.h. 53 Jahre, verbracht hat und mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut ist, zumutbar. Er weist wie dargelegt keine erfolgreiche Integration in der Schweiz auf. Sicherlich wird eine Rückkehr nicht einfach, jedoch ist eine solche auch nicht unzumutbar. Daraus folgt mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG erscheint.

 

5.

5.1      Schliesslich gilt es noch die familiären Verhältnisse des Rekurrenten in der Gesamtbeurteilung zu beachten. Wie das JSD korrekt erwog, ist dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) auch im Rahmen von Art. 50 AuG Rechnung zu tragen. Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob die ausländische Person Kinder in der Schweiz hat (vgl. BGer 2C_671/2011 vom 1. November 2011 E. 3.3). Das geschützte Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist jedoch nur berührt, wenn eine staatliche Massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung beeinträchtigt (vgl. BGer 2C_836/2016 vom 24. November 2016 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 und 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249). Dieser Schutz zielt in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder; landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AuG). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1.d und e S. 261, 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2, 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.3). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AuG gerade ausgeschlossen hat (vgl. BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

 

5.2      Die Vorinstanz verneinte die Anwendung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV aufgrund der Volljährigkeit seiner drei in der Schweiz lebenden Kinder bzw. des fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses (angefochtener Entscheid Ziff. 18). Im vorliegenden Verfahren beruft sich der Rekurrent neu lediglich darauf, dass durch die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum das Familienleben zwischen ihm und seiner in Spanien lebenden neuen Ehefrau verunmöglicht werde (Rekursbegründung Ziff. 28). Er habe bereits versucht, in Spanien eine Bewilligung für den Familiennachzug zu erlangen, dieser sei aber aufgrund unzureichender finanzieller Mittel verweigert worden (Rekursbegründung Ziff. 27).

 

5.3      Der Rekurrent verkennt, dass ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV gemäss der Rechtsprechung nur geltend gemacht werden kann, wenn eine nahe Beziehung zwischen der ausländischen Person und dem Familienmitglied besteht, welche in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung). Seine neue Ehefrau ist jedoch dominikanische Staatsangehörige und verfügt über ein Aufenthaltsrecht in Spanien, und nicht in der Schweiz. Daher kann sich der Rekurrent in diesem Verfahren nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen bzw. vermag er für sich aus deren Bestand keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz abzuleiten. Sofern ein entsprechendes Nachzugsgesuch der Ehefrau in Spanien abgewiesen worden ist, hat jene gegen den entsprechenden ablehnenden Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Da der Rekurrent bezüglich der familiären Bindungen zu seinen drei in der Schweiz lebenden volljährigen Kindern nichts Neues vorbringt, gelten diese Tatsachen als anerkannt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG).

 

6.         Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent mangels genügender Integration weder einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend machen kann, noch, dass ein persönlicher Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit b AuG (nachehelicher Härtefall) gegeben ist. Die dargelegten gesundheitlichen und familiären Verhältnisse des Rekurrenten vermögen keinen Anspruch zu begründen bzw. eine Rückkehr ins Heimatland ist nicht unzumutbar. Auch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK oder Art. 13 BV vermag er keinen entsprechenden Anspruch abzuleiten. Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid des JSD zu bestätigen und der dagegen erhobene Rekurs abzuweisen ist.

 

7.

7.1      Es bleibt über die Kosten zu befinden. Der Rekurrent begehrt die unentgeltliche Rechtspflege, da er mittellos sei, die Rechtsverbeiständung angesichts der Komplexität der vorliegenden Sache und der persönlichen Verhältnisse notwendig gewesen und der Rekurs nicht aussichtlos sei (Rekursbegründung Ziff. 29).

 

7.2      Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtlosigkeit der Rechtssache (statt vieler: VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E.2.2.1).

 

Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616).

 

7.3      Unbestritten ist, dass der Rekurrent aufgrund des langjährigen und aktuell bestehenden Sozialhilfebezugs bedürftig ist. Jedoch ist festzustellen, dass das JSD seinen Entscheid sehr ausführlich und sorgfältig begründet hat. Mit dem vorliegenden Rekurs vermag der Rekurrent nichts wesentliches Neues vorzubringen. Vielmehr hat er hinsichtlich seines medizinischen Zustands, der medizischen Versorgung im Heimatland und auch seiner eigenen wirtschaftlichen und sprachlichen Integration nahezu identische Argumente aus seiner Rekursbegründung vom 28. Juni 2019 an das JSD übernommen. Einzig wirklich neu ist der von ihm dargelegte und auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK gestützte Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Bezug auf seine neue in Spanien lebende Ehefrau. Diesem Begehren war jedoch von vorneherein kein Erfolg beschieden. Insgesamt betrachtet ist das vorliegende Rechtsmittel daher als aussichtslos zu beurteilen, weshalb dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren nicht bewilligt weden kann. Er trägt daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) sowie die Kosten seiner Vertretung.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Anja Fankhauser

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.