Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2021.99

 

URTEIL

 

vom 21. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o [...]

 

gegen

 

Bürgerrat der Stadt Basel

Stadthausgasse 13, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Bürgerrats der Stadt Basel

vom 9. März 2021

 

betreffend Nichteintreten auf das Gesuch vom 27. Januar 2021 auf

Neuüberprüfung des Entscheids des Bürgerrats vom 16. August 2005

 


Sachverhalt

 

Am 7. März 2002 stellte der Vater von A____ für sich, seine Ehefrau, für A____ (Rekurrent) und dessen Brüder ein Einbürgerungsgesuch. Nachdem die Ehefrau auf Wunsch des Vaters des Rekurrenten aus dem Verfahren ausgeschlossen worden war, blieb die Einbürgerung des Vaters des Rekurrenten, des Rekurrenten und dessen Brüder zu beurteilen. Mit Entscheid vom 16. August 2005 wies der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel das Einbürgerungsgesuch ab. Mit Gesuch vom 27. Januar 2021 ersuchte der Rekurrent die Bürgergemeinde der Stadt Basel um Neuüberprüfung des Entscheids vom 16. August 2005. Mit Entscheid vom 9. März 2021 trat der Bürgerrat der Bürgergemeinde auf dieses Gesuch nicht ein. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 22. März 2021 Rekurs an den Regierungsrat und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss des Regierungspräsidenten vom 6. Mai 2021 wurde der Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Auf Nachfrage des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten stimmte der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Mai 2021 der Überweisung seines Rekurses an das Verwaltungsgericht zu. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wurde das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren abgewiesen und der Rekurrent aufgefordert, dem Gericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– innert Frist bis zum 12. Juli 2021 zu leisten. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 ersuchte der Rekurrent um Erstreckung dieser Frist. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde ihm mit Verfügung vom 29. Juni 2021 bis zum 29. Oktober 2021 erstreckt. Der Rekurrent leistete den Kostenvorschuss innert Frist. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das Urteil notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurses ist ein Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 9. März 2021 betreffend Einbürgerung. Gegen diesen Entscheid kann gemäss § 25 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG, SG 121.100) nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist gemäss § 46 Abs. 2 OG die Rekursbegründung einzureichen. Entgegen dem Wortlaut von § 46 OG kann die Rekursbegründung bereits in der Rekursanmeldung enthalten sein (VGE VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 2.2, VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.4.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Diss. Basel 2003, S. 150). Mit Eingabe vom 22. März 2021 erhob der Rekurrent innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids vom 9. März 2021 Rekurs an den Regierungsrat. Diese Eingabe enthält bereits eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung. Eine zusätzliche Rekursbegründung reichte der Rekurrent nicht ein.

 

1.2      Ist der Regierungsrat Rekursinstanz, so können er oder das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement gemäss § 42 OG den Rekurs innert 30 Tagen seit Eingang der Rekursbegründung, unter Mitteilung an den Rekurrenten, dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen, falls dieses sachlich zuständig ist. Vorliegend wurde der Rekurs mit Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 6. Mai 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Nach ständiger Praxis ist der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin bzw. das vom Regierungsrat mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement auch schon vor dem Eingang der Rekursbegründung berechtigt, den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen (VGE VD.2020.261 vom 20. April 2021 E. 1.2). Es fragt sich, ob die Frist für die Überweisung gemäss § 42 OG bereits mit dem Eingang des Rekurses beginnt, wenn dieser wie im vorliegenden Fall (vgl. oben E. 1.1) mit einer einzigen Eingabe innert der Frist für die Rekursanmeldung angemeldet und begründet wird. Im vorliegenden Fall kann diese Frage mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Die Frist von § 42 OG ist keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern ein Ausgleich für allfällige Nachteile, die einem Rekurrenten aus dem Sprungrekurs erwachsen können (VGE 681/2003 vom 15. Juni 2004 E. II.1.a; VGE vom 13. April 1992, in: BJM 1994 S. 328, 329; vgl. Schwank, a.a.O., S. 59). Die Einhaltung der Frist ist Voraussetzung für die Gültigkeit der Überweisung (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 288). Wenn die Überweisung erst nach Ablauf von 30 Tagen beschlossen wird, fehlt es deshalb grundsätzlich an der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und ist die Sache daher grundsätzlich an den Regierungsrat zum Entscheid zurückzuweisen (vgl. VGE vom 13. April 1992, in: BJM 1994 S. 328, 329). Im Bereich der Verwaltungsrechtspflege ist die Zuständigkeitsordnung zwingender Natur. Daher sind abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen den Parteien und Behörden sowie die Zuständigkeitsbegründung durch Einlassung einer Partei auf ein Verfahren vor einer unzuständigen Behörde ausgeschlossen (Schwank, a.a.O., S. 48). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts erscheint die Überweisung nach Ablauf der Frist von § 42 OG mit Zustimmung oder gar auf ausdrücklichen Antrag des Rekurrenten trotzdem als unbedenklich (VGE 681/2003 vom 15. Juni 2004 E. II.1a). Auf Nachfrage des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten stimmte der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Mai 2021 der Überweisung seines Rekurses an das Verwaltungsgericht ausdrücklich zu. Damit wäre dessen funktionelle Zuständigkeit auch dann gegeben, wenn die Überweisung wegen Nichteinhaltung der Frist gemäss § 42 OG an sich ungültig wäre. Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.3      Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden.

 

2.

2.1      Mit Entscheid vom 16. August 2005 wies der Bürgerrat unter anderem das Gesuch um Einbürgerung des Rekurrenten ab. Der Rekurrent ersuchte die Bürgergemeinde der Stadt Basel mit Schreiben vom 27. Januar 2021 um Neuüberprüfung des Entscheids vom 16. August 2005. Mit Entscheid vom 9. März 2021 trat der Bürgerrat auf dieses Gesuch nicht ein. Mit dem vorliegenden Rekurs macht der Rekurrent sinngemäss geltend, der Bürgerrat hätte auf sein Gesuch um Neuüberprüfung eintreten und dieses materiell behandeln müssen.

 

2.2

2.2.1   Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f., 136 II 177 E. 2.1 S. 181, 127 I 133 E. 6 S. 137; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1, VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1273; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 725 und 735; Schwank, a.a.O., S. 44). Im ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1274).

 

2.2.2   Der Rekurrent macht geltend, der Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Beurteilung sei an keine Frist gebunden. Jedenfalls betreffend den verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision ist diese Ansicht falsch. Sie findet insbesondere auch in den im Rekurs zitierten Bundesgerichtsurteilen keine Stütze. Im Gegenteil hat das Bundesgericht in einem der Urteile ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 BV die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel aus Gründen der Rechtssicherheit an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft sei wie in den gesetzlich geregelten Fällen. Insbesondere dürften Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138). In einem anderen vom Rekurrenten zitierten Urteil hat das Bundesgericht insbesondere die analoge Anwendung der absoluten Frist von zehn Jahren gemäss Art. 60 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Betracht gezogen (BGE 113 Ia 146 E. 3d S. 154).

 

2.2.3   Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine formell rechtskräftige Verfügung immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung ordentlicher Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3, VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2). Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen der Wiedererwägung zeitliche Grenzen gesetzt sein (BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76, 113 Ia 146 E. 3d S. 154). Die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel ist aus Gründen der Rechtssicherheit an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft wie die Geltendmachung eines Revisionsgrunds in den gesetzlich geregelten Fällen (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 138; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3, VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1, VD.2016.239 vom 5. Januar 2017 E. 2.1.2.2).

 

Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) ist das Revisionsbegehren der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheids schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheids ist ein Revisionsbegehren gemäss Art. 67 Abs. 2 VwVG nur aus dem Grund von Art. 66 Abs. 1 VwVG zulässig. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Wird ein Revisionsgesuch erst nach Ablauf der relativen oder der absoluten Frist eingereicht, so ist darauf nicht einzutreten (Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 67 N 1 und 5). Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG sind sinngemäss auf die Wiedererwägung formell rechtskräftiger erstinstanzlicher Verfügungen anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1268; vgl. Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 6). Die Fristen gemäss Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG können zudem als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes betrachtet werden, der auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des VwVG zu beachten ist (vgl. BGer 9C_1011/2008 vom 9. März 2009 E. 1, U 170/01 vom 18. April 2002 E. 3c). Für das Verwaltungsverfahren und das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt spricht sich eine Autorin für die analoge Anwendung von § 173 ff. des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) aus (Schwank, a.a.O., S. 37 und 44). Gemäss § 174 Abs. 2 StG muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.

 

Aus den vorstehenden Gründen besteht kein Zweifel, dass ein Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV auf Neuüberprüfung eines Entscheids des Bürgerrats jedenfalls dann, wenn sich der Gesuchsteller nicht auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse beruft, nur innert zehn Jahren seit Eröffnung des Entscheids geltend gemacht werden kann. Ob dies entsprechend dem Entscheid des Bürgerrats mit einer analogen Anwendung von Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG, der Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder der analogen Anwendung von § 174 Abs. 2 StG zu begründen ist, kann mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben.

 

2.2.4   In seinem Gesuch vom 27. Januar 2021 begründet der Rekurrent den geltend gemachten Anspruch auf Neuüberprüfung des Entscheids des Bürgerrats vom 16. August 2005 sinngemäss damit, dass dieser angeblich Grundrechte (Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 29 BV) verletze, insbesondere das Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Darauf, dass sich die Umstände seit dem Entscheid vom 16. August 2005 wesentlich geändert hätten, beruft sich der Rekurrent weder in seinem Gesuch vom 27. Januar 2021 noch im vorliegenden Rekurs. Folglich gilt für das Gesuch um Neuüberprüfung zweifellos eine absolute Frist von zehn Jahren seit der Eröffnung des Entscheids. Der Entscheid des Bürgerrats vom 16. August 2005 wurde dem Vater des Rekurrenten als dessen gesetzlichen Vertreter im Jahr 2005 eröffnet. Das Gesuch um Neuüberprüfung vom 27. Januar 2021 wurde damit erst lange nach Ablauf der Verwirkungsfrist von zehn Jahren eingereicht. Daher ist der Bürgerrat darauf zu Recht nicht eingetreten.

 

2.2.5   Ob der Rekurrent in der Lage gewesen wäre, ein Gesuch um Neuüberprüfung des Entscheids des Bürgerrats vom 16. August 2005 innert der zehnjährigen absoluten Frist spätestens im Jahr 2015 geltend zu machen, ist irrelevant. Im Übrigen ist die Behauptung des Rekurrenten, dies wäre ihm nicht möglich gewesen (vgl. Rekurs S. 11 f.), unglaubhaft. Im Jahr 2015 war er 23 Jahre alt. Der Umstand, dass er gemäss seinen Angaben damals in der Türkei gelebt hat, hätte ihn nicht daran gehindert, ein schriftliches Gesuch einzureichen, sich telefonisch, elektronisch oder schriftlich an eine Beratungsstelle in der Schweiz zu wenden oder einen Anwalt in der Schweiz mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Falls er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt hätte, hätte er auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Die Berufung auf seine angeblich ungenügenden Sprachkenntnisse ist geradezu trölerisch, nachdem er implizit behauptet, er hätte bereits im Jahr 2005 über die für eine Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (vgl. Rekurs S. 10).

 

2.3      Zur Begründung seines Entscheids vom 9. März 2021 verwies der Bürgerrat auf seinen ebenfalls den Rekurrenten betreffenden Entscheid vom 20. Oktober 2020. Darin hat der Bürgerrat erwogen, auf das Wiedererwägungs-/Revisionsgesuch vom 6. August 2020 sei nicht eizutreten, weil es erst nach Ablauf der Frist von zehn Jahren gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG seit der Eröffnung des Entscheids vom 16. August 2005 eingereicht worden sei. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. oben E. 2.2), stellen diese Erwägungen auch für das Nichteintreten auf das Gesuch vom 27. Januar 2021 eine korrekte und hinreichende Begründung dar. Da der Bürgerrat auf das Gesuch zu Recht nicht eintrat, war er nicht verpflichtet, sich zu den Ausführungen des Rekurrenten betreffend den Inhalt des Entscheids vom 16. August 2005 zu äussern. Die Rügen, der angefochtene Entscheid verletze das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) oder den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sind daher unbegründet.

 

2.4      Der Rekurrent beruft sich auch auf § 50 Abs. 2 OG. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. Sie ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht anwendbar. § 50 Abs. 2 OG gilt wie auch § 43 VRPG nur für den Fall, dass es an einem Anfechtungsobjekt fehlt, und nicht für den Fall, dass die Behörde einen formellen Entscheid gefällt hat (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 516; Zibung, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 50 N 18 f.; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 100 BGG N 24). Im vorliegenden Fall hat der Bürgerrat sowohl am 16. August 2005 als auch am 9. März 2021 einen formellen Entscheid gefällt. Ein Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsrekurs im Sinn von § 50 Abs. 2 OG oder § 43 VRPG ist damit ausgeschlossen.

 

2.5      Aus den vorstehenden Gründen ist der Bürgerrat mit dem angefochtenen Entscheid vom 9. März 2021 auf das Gesuch des Rekurrenten vom 27. Januar 2021 zu Recht nicht eingetreten. Auf die Ausführungen des Rekurrenten betreffend den Inhalt des Entscheids vom 16. August 2005 ist daher nicht einzugehen. Das gleiche gilt mangels Entscheiderheblichkeit für die Vorbringen des Rekurrenten betreffend die Frage der abgeurteilten Sache (res iudicata).

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht ergangen und der Rekurs dagegen vollumfänglich abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Rekurrenten gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens auferlegt. Diese werden in Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Bürgerrat der Stadt Basel

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.