Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.100

 

URTEIL

 

vom 10. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                      Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Universität Basel, Fakultät für [...],

Studiendekanat, Missionstrasse 60/62, 4055 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 26. April 2022

 

betreffend Nichtbestehen der [...] Klausur und Ausschluss vom Studiengang [...]

 

 


Sachverhalt

 

A____ besuchte im Rahmen ihres Studiums an der Fakultät für [...] der Universität Basel die Veranstaltung [...] und absolvierte am 27. Mai 2021 die [...] Klausur. Mit E-Mail vom 14. Juni 2021 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Prüfung aufgrund einer Note von 3.5 nicht bestanden habe. Am 20. Juli 2021 nahm A____ an der [...] Wiederholungsklausur teil. Am 3. August 2021 wurde ihr ebenfalls per E-Mail mitgeteilt, dass sie mit einer Note von 3.5 auch die Wiederholungsklausur nicht bestanden habe. Am 31. August 2021 stellte die Fakultät für [...] der Universität Basel A____ die beiden vorgenannten Noten in Form einer Verfügung zu. Gleichzeitig wurde aufgrund des wiederholten Nichtbestehens der Ausschluss vom Studiengang [...] an der Universität Basel verfügt.

 

Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ am 9. September 2021 bei der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission). Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. April 2022 ab.

 

Dagegen meldete A____ – nun vertreten durch Rechtsanwalt [...] – mit Eingabe vom 13. Mai 2022 Rekurs beim Verwaltungsgericht an, den sie am 3. Juni 2022 begründete. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Rekurskommission vom 26. April 2022 und der Verfügung vom 31. August 2021. Die Universität Basel, Fakultät für [...], sei anzuweisen, eine Neubeurteilung der [...] Klausur vom 27. Mai 2021 unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände vorzunehmen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Rekurskommission zwecks Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurskommission beantragte mit Eingabe vom 15. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Universität Basel verlangte mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 ebenfalls die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu der Vernehmlassung der Universität Basel replizierte A____ am 29. August 2022. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.2 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4 und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).

 

1.4

1.4.1   Die Rekurskommission der Universität Basel ist eine weisungsungebundene Gerichtsinstanz, die für Beschwerden gegen Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist (§ 23 Abs. 1 des Statuts der Universität Basel [Universitätsstatut, SG 440.110]; vgl. § 30 Abs. 1 Universitätsvertrag). Für die Qualifizierung einer Behörde als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist weder ihre Bezeichnung (Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 BV N 11; vgl. Villiger, Handbuch der EMRK, 3. Auflage, Zürich 2020, N 492) noch ihre organisatorische Eingliederung in die staatliche Gerichtsstruktur (Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 11; vgl. BGE 142 III 732 E. 3.3 S. 734, 139 III 98 E. 4.2 S. 104) relevant. Der Begriff des Gerichts im Sinn dieser Bestimmungen ist vielmehr im materiellen Sinn zu verstehen (Meyer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 6 N 50; Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 11). Als Gericht im Sinn von Art. 6  Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV gilt eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft sowie organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch ist (BGE 142 III 732 E. 3.3 S. 734, 139 III 98 E. 4.2 S. 104; vgl. Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 11). Die stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission werden vom Universitätsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und dürfen nicht der Universität angehören (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut; vgl. § 30 Abs. 2 Universitätsvertrag). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission der Universität Basel durch den Universitätsrat als oberstes Entscheidungsorgan der Universität stellt deren Qualifikation als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV genauso wenig in Frage wie die Wahl der Mitglieder der Steuerrekurskommission durch den Regierungsrat (vgl. dazu BGer vom 27. November 1998 E. 2b, in: BStPra 1999 S. 396, 399; Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 428; vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmung der Zusammensetzung des Gerichts allgemein Meyer, a.a.O., Art. 6 N 52). Die Rekurskommission der Universität Basel ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, a.a.O., Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13) (so betreffend Art. 110 BGG VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3).

 

1.4.2   Art. 110 BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Wenn dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Rechtsmittelverfahren vor einer anderen richterlichen Behörde vorangegangen ist, folgt daraus, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.187 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.1, VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.2.1). Soweit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ein Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht im materiellen Sinn vorangegangen ist, sind Noven hingegen nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zulässig (vgl. betreffend Steuersachen: VGE VD.2021.187 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.1, VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.2.1, VD.2018.170 und VD.2018.171 vom 7. Juni 2019 E. 2.3.3.4). Soweit das Bundesrecht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Zulassung der Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel nicht vorschreibt, ist für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht die Sachlage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt worden ist. Daraus folgt nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts, dass in Steuersachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht zugelassen werden. In Abweichung von diesem Grundsatz werden Noven im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch in Steuersachen zugelassen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzen Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte oder wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2021.187 vom 10. Dezember 2021 E. 3.3.1, VD.2017.92 vom 28. April 2020 E. 1.2.1). Bei Rekursen gegen Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel ist dem verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mit dem Rekursverfahren vor der Rekurskommission ebenfalls bereits ein Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht im materiellen Sinn vorangegangen. Aus diesem Grund beansprucht die vorstehend erwähnte Einschränkung des Novenrechts in Steuersachen auch für solche Rekurse Geltung (vgl. VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3). Teilweise hat das Verwaltungsgericht Noven im Rahmen der Anfechtung von Entscheiden der Rekurskommission der Universität Basel in weiterem Umfang zugelassen (VGE VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 1.4, VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 1.4, VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.5). Da es dabei den wesentlichen Umstand, dass es sich bei der Rekurskommission um ein Gericht im materiellen Sinn handelt, nicht berücksichtigt hat, kann daran nicht festgehalten werden.

 

2.

2.1      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Durchführung bzw. Beurteilung der [...] Klausur der Rekurrentin zur Veranstaltung «[...]» vom 27. Mai 2021 von Prof. B____. Anlässlich der [...] Klausur erhielten die Studierenden einen Prüfungsfragebogen und ein separates Antwortblatt auf dem die richtigen Antworten mit Kreuzen zu markieren waren. Der Prüfungsfrage­bogen der Rekurrentin war unbestrittenermassen unvollständig und musste während der Prüfung ausgetauscht werden.

 

2.2      Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, das Absolvieren der Prüfung vom 27. Mai 2021 sei ihr durch diesen Zwischenfall derart erschwert worden, dass die behauptete Beeinträchtigung durch eine Verlängerung der Prüfungszeit bzw. durch eine Neubeurteilung ihrer Prüfung unter Berücksichtigung der behaupteten Beeinträchtigung hätte ausgeglichen werden müssen (vgl. Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 7 und 13). Damit beantragt sie sinngemäss eine Kompensationsmassnahme. Die Universität erhielt zwar bereits während der Prüfung Kenntnis davon, dass beim Prüfungsfragebogen der Rekurrentin und einiger anderer Studierender die erste Seite fehlte. Damit hatte sie jedoch noch keine Kenntnis davon, dass der Rekurrentin dadurch das Absolvieren der Prüfung in einem relevanten Ausmass erschwert worden sein soll. Die Rekurrentin behauptet, sie habe bei der Prüfungsevaluation zwischen dem 28. Mai und dem 3. Juni 2021 klar vermerkt, «dass die Möglichkeit bestehe, dass der Zwischenfall ihre Prüfungsleistung beeinträchtigt und somit Auswirkungen auf die Bewertung haben könnte» (Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 8). Diese Behauptung ist unglaubhaft. In ihrer E-Mail vom 3. August 2021 finden sich die folgenden Angaben: «Ich habe bewusst die Resultate abgewartet und mich nicht vorher bezüglich der diesjährigen Bedingungen beschwert. Es sind ja einige Rückmeldungen bezüglich der Bedingungen dieses Jahr gekommen. Trotzdem von meiner Seite möchte ich auch noch etwas dazu sagen.» Damit erklärte die Rekurrentin sinngemäss selbst, dass sie vor Vorliegen der Note nicht einmal eine mögliche Beeinträchtigung gemeldet hatte. Im Übrigen hat die Rekurrentin mit dem behaupteten Vermerk selbst bei Wahrunterstellung der Universität die behauptete Beeinträchtigung nicht gemeldet, weil sie gemäss ihren eigenen Angaben bloss eine mögliche Beeinträchtigung vermerkt hat. Aus den vorstehenden Gründen ist der Beweisantrag auf Edition der Prüfungsevaluation bereits in antizipierter Beweiswürdigung und mangels Rechts­erheblichkeit abzuweisen. Im Übrigen ist die beantragte Edition unmöglich, weil die Prüfungsevaluation gemäss den Angaben der Universität vollständig anonym erfolgt und aus der Rückmeldung kein Rückschluss auf den Absender gezogen werden kann (Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 14).

 

2.3      Gemäss konstanter Praxis der Universität werden ärztliche Zeugnisse, die erst nach Erhalt der Examensnoten eingereicht werden, nicht anerkannt. Gemäss ständiger Praxis der Rekurskommission sind gesundheitliche Probleme und ein allfälliger Rücktritt von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten und sich erst nach Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich der Prüfung zu stellen, verstosse gegen Treu und Glauben und verdiene keinen Rechtsschutz. Anders sei allenfalls lediglich dann zu entscheiden, wenn eine Studierende aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor und während der Prüfung und auch bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der Lage gewesen sei, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist ein erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsresultats aus gesundheitlichen Gründen gestelltes Gesuch um Zulassung zu einer zusätzlichen Prüfung bzw. um Annullierung der absolvierten Prüfung abzuweisen, wenn es der Studentin bereits früher möglich und zumutbar gewesen ist, unter Berufung auf die gesundheitlichen Gründe sich von der Prüfung abzumelden oder eine Annullierung der Prüfung zu beantragen (VGE VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1; vgl. VGE VD.2021.114 vom 26. März 2022 E. 4.2). Die Universität macht geltend (vgl. Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 12), die vorstehend dargelegte Praxis sei auf den vorliegenden Fall sinngemäss anwendbar. Dies erscheint fraglich, weil im vorliegenden Fall anders als bei gesundheitlichen Problemen die Universität den Grund für die sinngemäss beantragten Kompensationsmassnahmen zu vertreten hat. Die Frage kann indes offenbleiben, weil der Rekurs aus den nachstehenden Gründen auch bei Berücksichtigung der Vorbringen der Rekurrentin abzuweisen ist.

 

3.

3.1      Die Rüge der Rekurrentin, die Rekurskommission habe den Untersuchungsgrundsatz sowie Verfahrensvorschriften und Verfahrensrechte der Rekurrentin wie insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Rechtsweggarantie verletzt (Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 18), ist unbegründet. Die Rekurskommission hat den Sachverhalt nur soweit offengelassen, als er nicht rechtserheblich ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 17).

 

3.2      Gemäss dem angefochtenen Entscheid (E. 17) fehlten der Rekurrentin nur 1.5 Punkte für die Note 4 und damit eine genügende Note (vgl. Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 19). Diese Feststellung ist jedoch unrichtig. Gemäss der E-Mail von Prof. B____ vom 21. Juni 2021 erzielte die Rekurrentin 21 Punkte und wäre die Note 4 ab über 23.5 Punkten erreichbar gewesen. Daraus schloss Prof. B____, der Rekurrentin hätten 1.5 Punkte gefehlt. Diese Schlussfolgerung beruht offensichtlich auf einem Rechnungsfehler, weil die Differenz zwischen 21 und 23.5 nicht 1.5, sondern 2.5 beträgt. Dementsprechend hielt Prof. B____ in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 fest, dass der Rekurrentin für die nächsthöhere Note 2.5 Punkte fehlten. Gemäss dem Gesamtbericht und der Fragenanalyse waren für die Note 4 23.6 Punkte erforderlich. Gemäss dem Antwortblatt gab es 40 Fragen und erhielten die Studierenden für jede richtig beantwortete Frage einen 1 Punkt. Folglich hätte die Rekurrentin zusätzlich zu den 21 richtig beantworteten Fragen 3 weitere Fragen richtig beantworten müssen, um die Note 4 und damit eine genügende Note zu erhalten.

 

3.3

3.3.1   In ihrer vorinstanzlichen Replik vom 11. Januar 2022 (Ziff. 5) und in ihrer Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 (Ziff. 10) behauptete die Rekurrentin, die Prüfungsaufsicht habe den Prüfungsfragebogen durchgeblättert, um zu prüfen, ob wirklich Seiten fehlten. Dabei hätte sie offensichtlich erkennen müssen, dass die Rekurrentin bereits Antworten und Notizen auf dem Prüfungsfragebogen notiert habe. Nachdem die Rekurrentin dies weder in ihrer E-Mail vom 18. Juni 2021 noch in ihrem Rekurs vom 9. September 2021 erwähnt hat, erscheinen die erstmals in der Replik vom 11. Januar 2022 im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellten und von der Universität bestrittenen (Duplik vom 9. Februar 2022 Ziff. 3) Behauptungen prozesstaktisch motiviert und unglaubhaft. Die Rekurrentin gibt zudem an, die Prüfungsaufsicht habe sie nach der Feststellung der Unvollständigkeit des Prüfungsfragebogens aufgefordert, die Prüfung weiter zu lösen. Damit habe die Prüfungsaufsicht Kenntnis davon gehabt, dass sie weiterhin auf dem unvollständigen Prüfungsfragebogen Antworten notieren würde (Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 5; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 10). Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend. Nach der Feststellung der Unvollständigkeit des Prüfungsfragebogens stand fest, dass dieser ausgetauscht werden musste. Auch unter der Annahme, dass die Dozierenden den Studierenden entsprechend der Darstellung der Rekurrentin geraten hatten, die Antworten zunächst auf dem Prüfungsfragebogen zu notieren (Rekurs vom 9. September 2021 S.  2; Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 10), durfte die Prüfungsaufsicht daher nach der Feststellung der Unvollständigkeit davon ausgehen, dass die Rekurrentin die weiteren Antworten direkt auf dem Antwortblatt notiert. In ihrer Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 (Ziff.  10) macht die Rekurrentin sogar geltend, mit der Aufforderung, die Prüfung weiter zu lösen, habe die Prüfungsaufsicht angeordnet, dass sie die Antworten weiterhin auf dem unvollständigen Prüfungsfragebogen notiere. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein unzulässiges Novum handelt, ist diese Auslegung der Aufforderung nicht haltbar.

 

3.3.2   Die Rekurrentin macht sodann geltend, sie habe nicht sofort bemerkt, dass die ersten Seiten und Fragen des ihr ausgehändigten Prüfungsfragebogens gefehlt hätten (Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 5; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 10). In ihrer E-Mail vom 18. Juni 2021 gestand sie zu, dass sie nicht auf die Nummern der Fragen geachtet habe. Dass sie das Fehlen angeblich nicht sofort gemerkt hat, hat sie daher ihrer eigenen Unsorgfalt zuzuschreiben. Die Rekurrentin gibt an, sie habe während insgesamt 15 Minuten Antworten auf dem unvollständigen Prüfungsfragebogen notiert und nicht auf das Antwortblatt übertragen, bevor die Prüfungsaufsicht den unvollständigen Prüfungsfragebogen mitgenommen habe (vgl. Rekurs vom 9. September 2021 S. 2; Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 5 und 7; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 10 f.). Die Universität bestreitet mit Nichtwissen, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des Austauschs des Prüfungsfragebogens auf dem unvollständigen Prüfungsfragebogen Antworten notiert hatte, die sie noch nicht auf das Antwortblatt übertragen hatte (Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 6). Indem die Rekurrentin geltend macht, es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie hätte reagieren müssen, als die Prüfungsaufsicht den unvollständigen Prüfungsfragebogen mitgenommen hat (Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 6; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 28), gesteht sie zu, dass sie nicht reagiert und insbesondere die Prüfungsaufsicht nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie darauf angeblich bereits Antworten notiert habe. Dies wäre ihr entgegen ihrer Ansicht aber ohne weiteres zumutbar gewesen, wie die Universität zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 7). Bei der erstmals mit der Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 (Ziff. 28) vorgebrachten Behauptung, sie habe es sich aufgrund des Zeitdrucks nicht leisten können, mit abermaligen Diskussionen mit der Prüfungsaufsicht wertvolle Zeit zu verlieren, handelt es sich um ein unbeachtliches Novum. Im Übrigen könnte von einer «abermaligen» Diskussion keine Rede sein, macht die Rekurrentin doch nicht geltend, dass es bei der ersten Interaktion mit der Prüfungsaufsicht zu einer Diskussion gekommen sei. Zudem besteht nicht der geringste Grund zur Annahme, dass die Prüfungsaufsicht den unvollständigen Prüfungsfragebogen der Rekurrentin nicht diskussionslos zwecks Übertragung der Antworten bis zum Ende der Prüfung überlassen oder zurückgegeben hätte, wenn die Rekurrentin sie darauf aufmerksam gemacht hätte, dass sie darauf angeblich Antworten notiert hat. Dies wird durch die eigenen Angaben der Rekurrentin bestätigt. In ihrem Antrag vom 24. August 2021 (S. 2) schrieb sie, nach den Prüfungen sei ihr ein anderer Fall bekannt geworden, in dem es kein Problem gewesen sei, der Studierenden bzw. dem Studierenden während der Prüfung den unvollständigen und den vollständigen Prüfungsfragebogen zu lassen. Da die Rekurrentin behauptet, sie habe alle Fragen nochmals gelöst (Rekurs vom 9. September 2021 S. 2; Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 5), ist es dabei ausgeschlossen, dass sie angenommen hat, die angeblichen Antworten auf dem unvollständigen Prüfungsfragebogen würden berücksichtigt. Die Rekurrentin hat nie auch nur ansatzweise substanziiert, auf wie viele Fragen sie die Antworten angeblich ohne Übertrag auf das Antwortblatt auf dem unvollständigen Prüfungsfragebogen notiert haben will. Wenn ihre diesbezüglichen Behauptungen zuträfen, wäre jedoch zu erwarten, dass sie zumindest die ungefähre Zahl der betroffenen Fragen genannt hätte, weil diese für die Beurteilung des Umfangs der behaupteten Beeinträchtigung offensichtlich relevant wäre. Aus den vorstehenden Gründen kann die Behauptung der Rekurrentin, sie habe während 15 Minuten gelöste Fragen wegen des Vorfalls nochmals lösen müssen, mangels Beweises nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen wäre aus den nachstehenden Gründen auch bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Behauptungen der Rekurrentin auszuschliessen, dass ihre Prüfungsleistung dadurch derart beeinträchtigt worden ist, dass sie drei Fragen falsch beantwortet hat, die sie ohne die behauptete Beeinträchtigung richtig beantwortet hätte.

 

3.3.3   Zunächst wäre der behauptete Zeitverlust dadurch zu relativieren, dass das behauptete nochmalige Lösen von Fragen weniger Zeit in Anspruch nimmt als das erstmalige. Zweitens hat die Rekurrentin alle Fragen beantwortet, wie die Universität bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren geltend gemacht (vgl. Duplik vom 9. Februar 2022 Ziff. 2) und im vorliegenden Rekursverfahren mit der Einreichung der Kopie des Antwortblatts (vgl. dazu Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 8) belegt hat. Im vorinstanzlichen Rekurs vom 9. September 2021 und in der Replik vom 11. Januar 2022 behauptete die Rekurrentin zwar, dass sie wegen des Vorfalls Zeit verloren habe. Dass ihr deshalb zu wenig Zeit zum sorgfältigen Lösen der Fragen verblieben sei, machte sie jedoch bisher nicht geltend. Bei der erstmals mit der Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 (Ziff. 23) vorgebrachten sinngemässen Behauptung, sie habe nicht alle Fragen sorgfältig lösen können, sondern bei einigen nur wahllos eine Antwort angekreuzt, handelt es sich daher um ein unbeachtliches Novum. Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Rekurrentin genug Zeit verblieb, um alle Fragen sorgfältig zu lösen. Damit ist es ausgeschlossen, dass sie ohne den behaupteten Zeitverlust drei unrichtig beantwortete Fragen richtig beantwortet hätte.

 

3.3.4   Die Rekurrentin behauptet, durch den Zwischenfall seien in der bereits stressigen Prüfungssituation ihre Konzentration stark beeinträchtigt und ihr Stresslevel stark erhöht worden (vgl. Rekurs vom 9. September 2021 S. 2; Replik vom 11. Januar 2022 Ziff. 7 f. und 9; Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 19 und 23). Eine gewisse diesbezügliche Beeinträchtigung durch den Zwischenfall erscheint naheliegend. Dass durch die Tatsache, dass sich ihr Prüfungsfragebogen als unvollständig erwies und ausgetauscht werden musste, die Konzentration der Rekurrentin derart nachhaltig gestört und ihr Stresslevel derart stark erhöht worden ist, dass sie drei Fragen, die sie ohne den Zwischenfall richtig beantwortet hätte, falsch beantwortet hat, ist aber nicht anzunehmen. Dies gälte auch unter der Annahme, dass sie entsprechend ihren unbelegten Behauptungen zusätzlich dadurch beeinträchtigt worden wäre, dass sie gewisse Fragen nochmals hätte lösen müssen. Gegen derart erhebliche Auswirkungen des Zwischenfalls spricht zudem, dass die Rekurrentin gemäss ihrer eigenen Darstellung zunächst bloss die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ihrer Prüfungsleistung vermerkt und erst nach dem Vorliegen der ungenügenden Note eine tatsächliche Beeinträchtigung behauptet und eine Kompensationsmassnahme verlangt hat.

 

3.3.5   Die Rekurskommission geht implizit davon aus, dass nur die erste Seite des Prüfungsfragebogens gefehlt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 17). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 13 und 25), ist dies nicht zu beanstanden. In ihrer E-Mail vom 18. Juni 2021 behauptete die Rekurrentin zwar, bei ihrem Prüfungsfragebogen hätten «die ersten Fragen/Blätter gefehlt». In seiner E-Mail vom 21. Juni 2021 entschuldigte sich Prof. B____ jedoch dafür, dass die Rekurrentin eine der wenigen Studierenden gewesen sei, bei denen «die erste Seite gefehlt» habe. In ihrem Rekurs vom 9. September 2021 machte die Rekurrentin nicht geltend, dass bei ihr mehr als eine Seite gefehlt habe. In ihrer Replik vom 11. Januar 2022 behauptete die inzwischen anwaltlich vertretene Rekurrentin vielmehr selbst, erst nach ca. 7–8 Minuten sei ihr «das Fehlen der Seite» aufgefallen. Damit gestand sie selbst zu, dass nur die erste Seite fehlte. Gemäss den Angaben der Universität fehlte beim Prüfungsfragebogen der Rekurrentin wie bei einigen anderen die erste Seite (vgl. E-Mail von Prof. B____ vom 21. Juni 2021; Stellungnahme von Prof. B____ vom 4. Oktober 2021). Unter diesen Umständen ist der Beweisantrag auf Edition je eines Exemplars des unvollständigen und des vollständigen Prüfungsfragebogens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, weil auszuschliessen ist, dass die Edition etwas an der Überzeugung des Gerichts ändern könnte, dass nur die erste Seite gefehlt hat. Im Übrigen ist der Beweisantrag auf Edition eines Exemplars des unvollständigen Prüfungsfragebogens auch wegen Unmöglichkeit der Edition abzuweisen, weil die ausgetauschten unvollständigen Prüfungsfragebogen gemäss den Angaben der Universität nach der Klausur vom 27. Mai 2021 entsorgt worden sind (Vernehmlassung vom 11. Juli 2022 Ziff. 6). Das Entsorgen der ausgetauschten unvollständigen Prüfungsfragebogen kann entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Replik S. 2) nicht als sorgfaltswidrig qualifiziert werden. Es ist nicht erstellt, dass eine Studentin oder ein Student unmittelbar nach der Prüfung eine Beanstandung betreffend die unvollständigen Prüfungsfragebögen vorgebracht hätte. Damit ist davon auszugehen, dass die Universität keinen Anlass gehabt hat, die unvollständigen Prüfungsfragebögen zu Beweissicherungszwecken aufzubewahren. Der Antrag auf Edition eines Exemplars des vollständigen Prüfungsfragebogens ist zusätzlich deshalb abzuweisen, weil ein Exemplar des vollständigen Fragebogens zur Feststellung, wie viele Seiten gefehlt haben, nicht erforderlich und ohne ein Exemplar des unvollständigen Fragebogens auch nicht tauglich ist.

 

3.3.6   Die Rekurskommission hielt fest, «dass die bereits gelösten und behaupteter Weise nicht wieder ausgehändigten Fragen auf Seite 1 der Prüfungsunterlagen» selbst dann für das Bestehen der Prüfung nicht ausgereicht hätten, wenn sie anders als in den schliesslich bewerteten Prüfungsunterlagen ausnahmslos richtig gelöst worden wären (angefochtener Entscheid E. 17). Die Rekurrentin macht sinngemäss zu Recht geltend, dass diese Feststellung an der Sache vorbeigeht, weil sie bis zum Ersatz des unvollständigen Prüfungsfragebogens durch den vollständigen offensichtlich nicht die Fragen auf der fehlenden ersten Seite, sondern höchstens Fragen auf anderen Seiten gelöst hat (vgl. Rekursbegründung Ziff. 27). Dies ändert aber nichts daran, dass die Feststellung der Rekurskommission, es könne nicht erkannt werden, dass durch die behauptete Wegnahme der bereits gelösten Unterlagen eine solche Beeinträchtigung erfolgt sei, dass die Rekurrentin keine ordnungsgemäss durchgeführte Prüfung mehr hätte absolvieren können (angefochtener Entscheid E. 17), im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

 

3.4      Aus den vorstehenden Gründen ist auszuschliessen, dass die Rekurrentin ohne den Zwischenfall eine genügende Note erzielt hätte. Damit fehlt ihr ein schutzwürdiges Interesse an einer Neubeurteilung ihrer Prüfung. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin die Prüfung ohne den Zwischenfall bestanden hätte, kann entgegen ihrer Ansicht (vgl. Rekursbegründung vom 3. Juni 2022 Ziff. 30 f.) auch keine Rede davon sein, dass der verfügte Ausschluss vom Studium der [...] an der Universität Basel unverhältnismässig wäre. Diese in § 13 Abs. 7 der Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät für [...] der Universität Basel vorgesehene Konsequenz wird vielmehr grundsätzlich allen Studierenden zugemutet, die eine [...] Klausur zweimal nicht bestehen, selbst wenn sie dazu führen mag, dass ihnen im Ergebnis der Zugang zum [...]studium schweizweit verwehrt ist.

 

4.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten, die in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SR 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Universität Basel, Fakultät für [...]

-       Rekurskommission der Universität Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.