Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.104

 

URTEIL

 

vom 1. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

c/o Psychiatrische Klinik,

Seeblickstrasse 3, 8596 Münsterlingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 3. Mai 2022

 

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB

 


Sachverhalt

 

A____ wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2021 wegen mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfügiger Zechprellerei, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 137 Tage) verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Mass­nahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Am 4. März 2021 wurde ihm der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt.

 

A____ befindet sich seit dem 7. September 2021 in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen, nachdem er zunächst im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und im Gefängnis Bässlergut untergebracht war. Mit Vollzugsbericht vom 17. Februar 2022 empfahl die Psychiatrische Klinik Münsterlingen die Fortsetzung der stationären Massnahme. Am 5. April 2022 wurde A____ das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom 3. Mai 2022 verweigerte die Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte Entlassung.

 

Gegen diesen Entscheid meldete A____ (nachfolgend: Rekurrent) am 16. Mai 2022 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und begründete diesen mit Eingabe vom 4. Juni 2022. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus der stationären Massnahme; eventualiter sei er aus der stationären Massnahme zu entlassen und es sei stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Advokaten [...] zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2022 beantragte die Vollzugsbehörde, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser kostenfällig abzuweisen. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 19. Oktober 2022.

 

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde in elektronischer Form (nachfolgend: Vorakten) auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

 

1.2

1.2.1   Der Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, S. 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vor­instanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2). Soweit ein Sachantrag über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Anträge hinausgeht, bleibt er gemäss § 19 Abs. 1 VRPG unberücksichtigt. Dementsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2022.8 vom 19. Oktober 2022 E. 1.2.3.2 mit Hinweis auf VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505).

 

1.2.2   Der Rekurrent beantragt die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme, eventualiter sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Der vorinstanzliche Entscheid, womit dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug verweigert wurde, erging im Rahmen der periodischen Überprüfung gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB. Demgemäss hat die Vollzugsbehörde jährlich eine Bestandesaufnahme über die fragliche Massnahme vorzunehmen. Dabei sind einerseits die Möglichkeit einer bedingten Entlassung, aber auch sämtliche Voraussetzungen der Massnahme bzw. deren Weiterführung einer umfassenden Prüfung zu unterziehen (Heer, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 62d N 1). Eine Umwandlung der stationären in eine ambulante Massnahme ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung nach Art. 62d Abs. 1 StGB und war damit auch nicht Thema des angefochtenen Entscheids, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht. Das Eventualbegehren in der Rekursbegründung geht damit über den Streitgegenstand hinaus. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. Soweit die Vorinstanz allerdings mit ihrer Stellungnahme geltend macht, der Streitgegenstand beschränke sich vorliegend auf die Prüfung der bedingten Entlassung, weshalb auf Rügen betreffend die Verhältnismässigkeit und damit die Aufhebung der Massnahme nicht einzugehen sei (act. 8 p. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die periodische Überprüfung gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB sämtliche Voraussetzungen der Massnahme und damit auch die mögliche Aufhebung infolge Aussichtslosigkeit oder aus einem anderen Grund umfasst. Mit Ausnahme des Eventualbegehrens ist somit auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs einzutreten.

 

2.

2.1      Mit dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien aufgrund der Gesamtwürdigung aller für die Legalprognose relevanten Umstände zurzeit nicht gegeben. Der an einer hebephrenen Schizophrenie leidende Rekurrent befinde sich erst am Anfang der stationären delikts- und störungsspezifischen Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen. Trotz einer nach wie vor ambivalenten Therapiemotivation und einer ungenügenden Krankheitseinsicht habe der Rekurrent erste Fortschritte und in letzter Zeit Verbesserungen in Form einer kooperativen Therapieteilnahme erzielt. Sein psychopathologischer Zustand habe sich stabilisiert und die psychotische Symptomatik zeige sich nach einer Optimierung der Medikation rückläufig. Weiter halte sich der Rekurrent an das ihm auferlegte Drogen- und Alkoholverbot und sei grundsätzlich medikamentencompliant, freundlich und kooperativ. Allerdings hätten ihm angesichts der noch nicht ausreichenden therapeutischen Fortschritte noch keine Vollzugslockerungen gewährt werden können. Die weitere Behandlungszeit solle unter anderem der Bearbeitung der zahlreichen Problembereiche (namentlich aggressive Gespanntheit, Dissozialität, Wohn- und Unterbringungssituation, Arbeitssituation) sowie der Erprobung von ersten Vollzugsöffnungen dienen. Zudem habe der Rekurrent sich fundiertes Wissen bezüglich seiner psychischen Störung anzueignen und Copingstrategien zu erlernen. Schliesslich diene die weitere Therapie der Bearbeitung der diagnostizierten Suchtmittelabhängigkeiten und der Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Abstinenz. Dabei habe der Rekurrent die Vollzugsstufen und -module des Massnahmenvollzugs Schritt für Schritt anzugehen und sich in den ihm zu gewährenden Vollzugsöffnungen, welche auf therapeutischen Fortschritten beruhten, zu bewähren (act. 1 p. 4).

 

2.2      Der Rekurrent bringt mit seinem Rekurs vor, die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme erweise sich unter Berücksichtigung der mässigen Schwere der Anlassdelikte, des Masses seiner Gefährlichkeit, der bisherigen Massnahmendauer sowie seines Grundrechts auf persönliche Freiheit als nicht mehr verhältnismässig. Er sei seit dem 19. Oktober 2020 und damit seit über eineinhalb Jahren einem Freiheitsentzug unterworfen. Die Grundlage der Begründung zur Weiterführung der stationären Massnahme beruhe wesentlich auf dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 10. Februar 2021, welches zur Beantwortung der Frage der Gefährlichkeit des Rekurrenten von unzutreffenden Annahmen ausgehe. So sei die darin – wie auch im Urteil des Strafgerichts – erwähnte Behauptung, es seien gegen den Rekurrenten noch Strafuntersuchungen wegen eines Tötungsdelikts hängig, nicht korrekt. Zudem sei er – entgegen der umstrittenen Hare-Checklist auf Seite 24 des Gutachtens – im Bereich des Erwachsenenstrafrechts einzig wegen Verkehrsregelverletzungen vorbestraft. Das Gutachten blende zudem aus, dass sämtliche zugrundeliegenden Straftaten im Versuchsstadium geblieben seien. Aus den Anlasstaten lasse sich keine erhöhte Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte, insbesondere gegen Leib und Leben ableiten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht unterlassen, eine Abwägung zwischen dem Grundrechtseingriff bei einer Weiterführung der stationären Massnahme und den begangenen Anlasstaten sowie der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten vorzunehmen. Angesichts der geringen Schwere der Anlasstaten sowie mit Blick auf den Umstand, dass sich gemäss dem Gutachten die hebephrene Schizophrenie des Rekurrenten zum Zeitpunkt der Exploration erst im Anfangsstadium befunden habe, sei kaum eine jahrelange Behandlung erforderlich. Dies umso mehr, als bei einer hebephrenen Schizophrenie bekanntlich bereits eine medikamentöse Behandlung rasche Besserung verspreche (act. 5).

 

2.3      Die Vorinstanz macht mit ihrer Stellungnahme geltend, der Rekurrent befinde sich im Rahmen der angeordneten stationären Massnahme seit rund neun Monaten in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen. Nach wie vor bestehe ein deutliches Behandlungsbedürfnis, wobei die diagnostizierte hebephrene Schizophrenie und der schädliche Gebrauch von Alkohol im Vordergrund stünden. Im bisherigen Behandlungssetting habe unter anderem mittels Etablierung einer geeigneten neuroleptischen Medikation eine Stabilisierung des psychopathologischen Zustands des Rekurrenten durch Rückläufigkeit der psychotischen Symptomatik erreicht werden können. Weiter habe er eine Suchtmittelabstinenz eingehalten und es hätten erste Vollzugslockerungen stattfinden können. Dies spreche klar dafür, dass die stationäre therapeutische Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen Erfolge zeitige und die Fortführung aussichtsreich erscheine. Hingegen würde mit einer bedingten Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt eine erhöhte Rückfallgefahr für weitere Delikte wie die begangenen einhergehen. Das Risiko eines Rückfalls erscheine mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter – die körperliche Integrität anderer Personen – nicht hinnehmbar. Die Massnahme sei angesichts der gegebenen Zweckmässigkeit auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig und das aktuelle Setting für die Behandlung der beim Rekurrenten vorliegenden psychischen Störung auf jeden Fall geeignet. Dafür spreche auch die anlässlich der Stellungnahme des Rekurrenten im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. April 2022 geäusserte Therapiemotivation (act. 8).

 

2.4      In seiner Replik bringt der Rekurrent vor, die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB greife massiv in sein Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV ein. Bei der Frage nach der bedingten Entlassung sei die Schwere der Anlasstaten mit zu berücksichtigen, zumal der damit verbundene Freiheitsentzug nur so lange dauern dürfe, wie die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermöge. Gehe von der betroffenen Person schon von Beginn weg nur eine relativ geringe Gefahr aus, sei ihr Freiheitsinteresse entsprechend schon früher als höherwiegend zu werten. Der Rekurrent habe durch die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Delikte nie jemanden verletzt. Angesichts der geringen Gefahr, die von ihm ausgehe, sei das strenge Sicherheitsregime, dem er aktuell unterworfen sei und bei ihm zu Perspektivlosigkeit sowie einer massiven Gewichtszunahme geführt habe, klar unverhältnismässig (act. 11).

 

3.

3.1      Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). In dieser letzten Stufe des Vollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose über das künftige Wohlverhalten, welche in einer Gesamtwürdigung zu erstellen ist (Heer, a.a.O., Art. 62 N 20c). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen; dabei genügt es, wenn die betroffene Person lernt, mit ihren Defiziten umzugehen. Eine eigentliche Heilung im medizinischen Sinne ist nicht entscheidend (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 62 N 1 m.H. auf Botschaft 1998 2083, BGer 930/2018 E. 1.2.2, N 2). Die Legalprognose ist nicht abstrakt, sondern in Beachtung der fraglichen Umstände zu stellen. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Therapiefortschritte der betroffenen Person es erlauben, die Massnahme unter einem anderen Regime, d.h. in Freiheit, fortzusetzen (Heer, a.a.O., Art. 62 N 21). Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht. Im Zentrum der Beurteilung steht die Frage der Bewährung der betroffenen Person in Freiheit (Heer, ZStrR 2003, 411; Heer, a.a.O., Art. 62 N 23). Das Bundesgericht hat ausdrücklich betont, dass einzig die Gefährlichkeit und nicht Argumente behandlerischer Natur von Bedeutung sein dürfen. Das Fehlen einer stufengerechten Vorbereitung sei für sich alleine nicht ausschlaggebend für die Verweigerung einer bedingten Entlassung (BGer 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7; Heer, a.a.O., Art. 62 N 24). Bei der Prognose sind die Modalitäten der bedingten Entlassung, etwa spezialpräventive Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen und einer allfälligen ambulanten Behandlung zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N 2).

 

3.2

3.2.1   Dem Bericht über den Vollzugsverlauf und die Behandlungsplanung der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 17. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass sich der psychische Zustand des Rekurrenten nach einer Anfang Dezember 2021 erfolgten Umstellung der antipsychotischen Medikation deutlich verbessert habe. Obwohl er noch über eine äusserst defizitäre Krankheitseinsicht und eine noch nicht tragfähige Behandlungseinsicht verfüge, zeige er dennoch eine grundlegende Behandlungsbereitschaft. Aufgrund der schizophrenen Erkrankung seien als personenbezogene Risikofaktoren die noch vorhandenen affektiven und kognitiven Störungen im Sinne eines Residualsyndroms bzw. einer Negativsymptomatik sowie die Suchtstörungen zu nennen. Zentrale therapeutische Themen in der Einzeltherapie während der vergangenen Wochen seien vor allem die ambivalente Therapiemotivation, die Unzuverlässigkeit bezüglich der Einhaltung der Stationsregeln sowie die unregelmässige Therapieteilnahme gewesen. Dennoch sei eine grundsätzliche Massnahmewilligkeit vorhanden und es seien weitere therapeutische Fortschritte im Rahmen der Massnahme zu erwarten, weshalb die Massnahmenfähigkeit als gegeben eingeschätzt und die Fortsetzung der Massnahme empfohlen werde.

 

3.2.2   Der Rekurrent hat sich anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs dahingehend vernehmen lassen, dass er die Notwendigkeit der Massnahme einsehe und das Konzept der Massnahme als sinnvoll erachte. Er sei mittlerweile gut angekommen, gewillt und motiviert, über seine Krankheit und aus den Fehlern der Delikte zu lernen, so dass es zu keinen Delikten mehr komme (vgl. Stellungnahme vom 5. April 2022, Vorakten p. 70).

 

3.2.3   Aus der E-Mail der Psychologin der Psychiatrischen Dienste Thurgau, [...] vom 12. April 2022 geht hervor, obwohl der Rekurrent im stationären Setting insgesamt eine gute Medikamentencompliance zeige, verfüge er vor dem Hintergrund eines mangelnden Krankheitsverständnisses noch nicht über eine stabile intrinsische Medikamentencompliance. Er schreibe die Verbesserung seines Zustandes zum Grossteil nicht der Wirkung der Medikamente, sondern seinem Willen zu. Ziel der weiteren stationären Therapie sei der Aufbau eines ausreichenden Krankheitsverständnisses und darauf aufbauend einer stabilen Medikamentencompliance. Es werde aufgrund der erfüllten Voraussetzungen nun ein Lockerungsstufen-Antrag für alle begleiteten Lockerungsstufen bis Rayon Kreuzlingen beantragt (Vorakten p. 66). Schliesslich führte die Psychiatrische Klinik Münsterlingen in ihrem Antrag auf Vollzugslockerungen vom 12. April 2022 aus, die therapeutischen Beziehungen seien mittlerweile ausreichend tragfähig. Der Rekurrent zeige eine gute und stabile Compliance bezüglich der antipsychotischen Medikation und es sei eine weitgehende psychopathologische Stabilisierung seines Zustands erreicht worden. Er zeige keine Hinweise auf akutpsychotisches Erleben und Denkstörungen, vielmehr zeige er einen im Unterschied zur Anfangsphase der stationären Behandlung zunehmend ausgeglichenen Affektzustand. Bezüglich der Suchtproblematik sei der Rekurrent bisher stets abstinent geblieben. Insgesamt habe er zuletzt zuverlässig und sehr bemüht sowie kooperativ am strukturierten Therapieprogramm teilgenommen. Derzeit liege der Fokus der Therapie vor allem darauf, ein gutes Verständnis für die diagnostizierten Erkrankungen zu erarbeiten und mit ihm eine ausreichende Einsicht in den Zusammenhang von Erkrankung und strafbarem Verhalten zu entwickeln. Der Fokus im Stationsalltag liege vor allem auf der Arbeit an problematischen Verhaltensweisen des Rekurrenten, wie beispielsweise grenzüberschreitenden Äusserungen gegenüber Mitpatienten (Vorakten p. 55 ff.).

 

3.2.4   Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 5. April 2022 wurde festgehalten, dass sich gemäss dem Behandlungsteam der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen die Legalprognose aufgrund der mittlerweile etablierten Medikation verbessert habe. Entsprechend wurden angesichts der ausreichenden Absprachefähigkeit des Rekurrenten in Abhängigkeit seiner Fortschritte in der Therapie, der Risikoeinschätzung und seines pathologischen Zustands Vollzugslockerungen umgesetzt (Vorakten p. 64). Sowohl aus der Stellungnahme des Rekurrenten als auch aus den Berichten des Behandlungsteams geht hervor, dass der Rekurrent sich in der ersten Phase seines Aufenthaltes in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen an das neue Umfeld gewöhnen musste. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach die therapeutische Massnahme noch am Anfang stehe, kann dementsprechend gefolgt werden. Aus der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 3. Mai 2022 geht hervor, dass entsprechend den bisher erzielten Fortschritten des Rekurrenten auch bereits Vollzugslockerungen stattgefunden haben, namentlich seien begleitete Einzel- und Gruppenausgänge inner- und ausserhalb des Klinikareals zur Erprobung und Festigung des bisher Erlernten und zur Erweiterung der Perspektive und Motivation gewährt worden (Vorakten p. 44-47). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann damit von fehlenden Perspektiven im aktuellen Setting nicht die Rede sein. Vielmehr erwecken die aktuellen Unterlagen wie auch seine persönliche Stellungnahme den Eindruck eines durchaus positiven Therapieverlaufs, in dem der Rekurrent stetige Fortschritte erzielt. Die aktuelle Massnahme scheint damit geeignet und aufgrund der klaren Indikation im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2021 auch erforderlich, um den Zweck – eine Verbesserung der Legalprognose – zu erreichen. Die Einwände des Rekurrenten bezüglich des Gutachtens vom 10. Februar 2021 können mangels Gegenstand im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden, da über die Anordnung der Massnahme und damit auch die Verwertung des Gutachtens bereits mit Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2021 entschieden wurde.

 

3.3

3.3.1   Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind einerseits die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Rekurrenten und anderseits sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen (vgl. Heer, a.a.O., Art. 56 N 36, Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7 mit weiteren Hinweisen). Die Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei derjenige Teil, der über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Davon ausgehend, dass nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung überhaupt rechtfertigen kann, gilt es festzuhalten, dass sich die vorliegenden Anlasstaten gegen die physische Integrität anderer Personen gerichtet haben. Dabei ist entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht einzig auf den tatsächlichen Deliktserfolg abzustellen, der notorischerweise häufig auch vom Zufall abhängt. Der Rekurrent hat sich nicht nur der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, sondern auch schwere Drohungen gegen diverse Personen geäussert. Dabei war er in einem Fall mit einem Messer bewaffnet und konnte nur durch die abgeschlossene Wohnungstür daran gehindert werden, mit diesem auf sein Opfer loszugehen. Auch die versuchten Körperverletzungen blieben nicht etwa wegen des besonnenen Vorgehens des Rekurrenten, sondern aufgrund der geistesgegenwärtigen und professionellen Reaktion der betroffenen Polizisten ohne Erfolg (schriftliches Urteil p. 16 Vorakten p. 28). Damit stehen grundsätzlich nicht leichte Straftaten zur Diskussion. Vielmehr ist festzustellen, dass das Rückfallrisiko Straftaten von erheblichem Gewicht betrifft. Insofern besteht ein Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, welches nicht zu vernachlässigen ist. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung für den Rekurrenten mit einer beachtlichen Freiheitsbeschränkung einhergeht. Er befindet sich seit eineinhalb Jahren im Freiheitsentzug, jedoch erst seit einem guten halben Jahr im Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen. Diese Freiheitsbeschränkung steht vorliegend aber noch nicht in einem krassen Missverhältnis zu dem dem Rekurrenten ursprünglich auferlegten Freiheitsentzug von 12 Monaten und zum Gewicht der verübten und weiterhin drohenden Straftaten. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das Strafgericht mit Urteil vom 3. März 2021 in Bezug auf die beurteilten Delikte eine leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit angenommen und das Strafmass entsprechend um ein Drittel reduziert hat (vgl. schriftliches Urteil, p. 20 f., Vorakten p. 32 f.).

 

3.3.2   Schliesslich sind bei der Prognose auch Modalitäten der bedingten Entlassung, beispielsweise Weisungen und/oder Verpflichtungen zur ambulanten Behandlung (vgl. Art. 62 Abs. 3 StGB), zu berücksichtigen (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 62 N 2). Dem Vollzugsverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 17. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass sich der Zustand des Rekurrenten seit seinem Eintritt zwar bereits deutlich verbessert habe, dass jedoch wichtige therapeutische Fortschritte noch ausstehen, welche in direktem Zusammenhang zur Legalprognose stehen. So bestehe beim Rekurrenten trotz grundlegender Massnahmewilligkeit und Behandlungsbereitschaft noch immer keine stabile und vertiefte Einsicht in seine Krankheit und die Notwendigkeit der Behandlung. Zudem stünden einer günstigen Prognose als Risikofaktoren die weiterhin bestehenden affektiven und kognitiven Störungen des Rekurrenten sowie die Suchtmittelproblematik entgegen. Im Antrag auf Vollzugslockerungen vom 12. April 2022 sind weitere Verbesserungen, insbesondere seines psychopathologischen Zustandes sowie betreffend seine Medikamentencompliance dokumentiert. Der Fokus der Therapie liege vor allem auf der Erarbeitung eines Krankheitsverständnisses sowie einer Einsicht in den Zusammenhang von Erkrankung und strafbaren Verhaltens. Alles in allem befindet sich der Rekurrent erst seit vergleichsweise kurzer Zeit in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen. Obwohl er in dieser kurzen Zeit offensichtlich stark von den Strukturen und der – insbesondere auch medikamentösen – Behandlung profitieren konnte, muss davon ausgegangen werden, dass er bei noch nicht gefestigter Krankheitseinsicht im Fall einer bedingten Entlassung die aktuell stabile Medikamentencompliance und Suchtmittelabstinenz nicht würde aufrechterhalten können, was ein Wiederaufflammen der Schizophrenie- und Suchtmittelproblematik äusserst wahrscheinlich macht und die Rückfallgefahr drastisch erhöht. Daran würde auch die Weisung, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen nichts ändern, verfügt doch der Rekurrent nicht über einen sozialen Empfangsraum, welcher ihn in ausreichendem Masse stabilisieren könnte (schriftliches Urteil p. 21). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss den gutachterlichen Ausführungen zur mehrstufigen Schizophreniebehandlung auch die Etablierung eines Wohn- und Arbeitsexternats gehört (schriftliches Urteil p. 22), welches vorliegend angesichts der Arbeits- und Obdachlosigkeit sowie des fehlenden sozialen Empfangsraums in Bezug auf die Verbesserung der Legalprognose äusserst wichtig erscheint. Eine Erprobung der bisher gemachten Fortschritte in einem Wohn- und Arbeitsexternat steht aber aufgrund der erst seit Kurzem erfolgten Therapiefortschritte noch aus. Es muss demnach im jetzigen Zeitpunkt von einer negativen Legalprognose ausgegangen werden. 

 

3.4      Zusammenfassend ändert die vom Rekurrenten geltend gemachte geringe Schwere der Anlasstaten nichts an der immer noch bestehenden Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme. Aufgrund der aktenkundigen Berichte ist der Verbleib des Rekurrenten im stationären Massnahmenvollzug zur weiteren Stabilisierung und Gewährung sowie Erprobung von – gemäss Verfügung vom 3. Mai 2022 bereits begonnenen – schrittweisen Vollzugslockerungen erforderlich. Aufgrund der bereits eingetretenen Erfolge und Fortschritte kann die Massnahme auch als geeignet bezeichnet werden.

 

4.

4.1      Bei dieser Sachlage erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

4.2

4.2.1   Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Rekurrent hat aber ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 und 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGer 5A_184/2018 vom 4. Mai 2018 mit weiteren Hinweisen).

 

4.2.2   Nach summarischer Prüfung der Rechtsbegehren des Rekurrenten und deren Begründung, die sich auf die Frage der Verhältnismässigkeit beschränkt, erscheinen die Rügen an den bereits eingehenden Erwägungen der Vorinstanz zu seinem Standpunkt wenig aussichtsreich. Immerhin erscheint die Rechtssache für den Rekurrenten aufgrund des über die mit Urteil des Strafgerichts vom 3. März 2021 verhängte Sanktion hinausgehenden Freiheitsentzugs von erheblichem Gewicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein auf eigene Rechnung prozessierender Rekurrent den Prozess angestrengt hätte. Es handelt sich aber offensichtlich um einen Grenzfall zur Aussichtslosigkeit. Dem Rekurrenten kann aufgrund seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit unter diesem Vorbehalt die unentgeltliche Prozessführung knapp bewilligt werden. Daraus folgt, dass die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.– zu Lasten der Gerichtskasse gehen und dem Rechtsvertreter ein Honorar aus dieser zu entrichten ist. Gestützt auf seine Honorarnote vom 9. November 2022 ergibt sich ein Honorar von CHF 4'033.35, zuzüglich Reisespesen in Höhe von CHF 200.– (§ 23 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 325.95, insgesamt also in der Höhe von CHF 4'559.30.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Rechtsvertreter, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 4'033.35, zuzüglich Auslagen von CHF 200.– und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 325.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.