Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.106

 

URTEIL

 

vom 16. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 4. April 2022

 

betreffend Mietkosten

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) wird seit Oktober 2018 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Er lebt in einer 2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel mit einem monatlichen Nettomietzins von CHF 1'270.–. Da der Nettomietzins deutlich über dem anwendbaren Grenzwert von CHF 700.– bzw. seit dem 1. Juli 2019 von CHF 770.– liegt, verfügte die Sozialhilfe am 31. Oktober 2018, dass sie die Kosten für die Mietwohnung an der [...] noch längstens bis zum 31. Mai 2019 übernehmen werde. Vorbehalten bleibe eine erneute Erstberechnung. Ab 1. Juni 2019 würden für die Wohnkosten nur noch maximal CHF 700.– (bzw. ab 1. Juli 2019 CHF 770.–) plus Nebenkosten vergütet. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 23. Mai 2019 erliess die Sozialhilfe eine Budgetverfügung ab 1. Juni 2019, wonach bei den Wohnkosten von CHF 1'270.– der Mietanteil über dem Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt in der Höhe von CHF 570.– abgezogen werde. Mit Rekurs gegen diese Verfügung machte der Rekurrent unter Verweis auf einen ärztlichen Bericht von med. pract. [...] sowie Dr. phil. [...], Universitäre Psychiatrische Kliniken (UPK), vom 2. Mai 2019 geltend, dass er sich in einem gefährlichen Gesundheitszustand befinde und er deswegen in Behandlung sei, weshalb eine sichere und stabile Wohnform für ihn dringend indiziert und der Verlust der Wohnung für seinen Gesundheitszustand zum aktuellen Zeitpunkt deutlich destabilisierend sei. Dies wurde in einem ausführlichen Arztzeugnis vom 29. Mai 2019 durch Dr. med. [...] und Dr. phil. [...] bestätigt. Am 11. Juni 2019 bewilligte die Einzelfallkommission der Sozialhilfe (EFKOS) darauf den Antrag auf Kostenübernahme der gesamten Mietkosten für sechs Monate bis Ende November 2019. Am 12. Juni 2019 erliess die Sozialhilfe zwei in Rechtskraft erwachsene Budgetverfügungen, worin sie die Übernahme der Mietkosten für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2019 berücksichtigte.

 

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 teilte die Sozialhilfe dem Rekurrenten mit, dass die über dem Grenzwert liegenden Wohnkosten für weitere sechs Monate, d.h. bis am 31. Mai 2020 unter drei kumulativen Voraussetzungen (Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Anmeldung bei der IG-Wohnen sowie mindestens drei Nachweise für die Wohnungssuche) übernommen würden. Sofern er eine der Bedingungen nicht fristgerecht erfülle, werde ihm ab dem Folgemonat nur noch der maximale Grenzwert von CHF 770.– vergütet. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 12. Juni 2020 teilweise gut, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass ihm der Umzug in eine günstigere Wohnung zumutbar sei.

 

Am 7. Mai 2020 stellte der Rekurrent bei der Sozialhilfe ein erneutes Gesuch um Übernahme der Wohnungskosten für die Dauer von zwölf Monaten ab 1. Juni 2020. Nach Vorliegen des Entscheids des WSU vom 12. Juni 2020 gewährte die EFKOS dem Rekurrenten die Möglichkeit, innert Frist ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen, aus dem ersichtlich sei, ob die Übernahme der beantragten Mietkosten aus medizinischen Gründen notwendig sei. Nachdem der Rekurrent dies unterlassen hatte und ihm das rechtliche Gehör gewährt worden ist, verfügte die Sozialhilfe am 27. Juli 2020 die Bewilligung des Antrags des Rekurrenten auf Übernahme der um CHF 500.– über dem Grenzwert liegenden Wohnungskosten im Umfang von CHF 1'270.– zuzüglich Nebenkosten im Umfang von weiteren sechs Monaten bis längstens 30. November 2020. Vorbehalten wurde eine erneute Erstberechnung. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen und festgestellt, dass ihm ab dem 1. Dezember 2020 nur noch die Hälfte der effektiven Wohnkosten vergütet würde. Bei Nachweis des Auszugs des Verbands [...] als Untermieter würden die Wohnkosten bis zum Grenzwert eines Einpersonenhaushalts von CHF 770.– zuzüglich Nebenkosten ab diesem Zeitpunkt von der Sozialhilfe übernommen.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent am 31. Juli 2020 Rekurs an das WSU und reichte mit Schreiben vom 29. November 2020 ein Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 23. November 2020 ein. Diesen Rekurs hiess das WSU mit Entscheid vom 4. April 2022 teilweise gut und gewährte dem Rekurrenten eine weitere Übergangsfrist von vier Monaten bis und mit Juli 2022, während der die Sozialhilfe die tatsächlichen Mietkosten weiterhin zu übernehmen hat. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen und die Sozialhilfe angewiesen, ihm nach Ablauf dieser zusätzlichen Übergangsfrist als Wohnkosten ab 1. August 2022 nur noch den Mietgrenzwert von CHF 770.– zuzüglich Nebenkosten auszurichten. Vorbehalten wurde eine erneute Erstberechnung. Kosten hat das WSU keine erhoben und einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 brachte der Rekurrent dem WSU seine «Ablehnung des inakzeptablen Entscheids» zur Kenntnis. Er bezog sich dabei auf eine E-Mail an den Vorsteher des WSU vom 10. April 2022, mit welcher er seiner Erwartung Ausdruck gegeben hatte, dass dieser seinen Entscheid vom 4. April 2022 mit sofortiger Wirkung zurücknehme. Diese Eingabe überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 19. Mai 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 erstreckte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung bis zum 17. Juni 2022 und wies das weitergehende Erstreckungsgesuch bis zum 31. Juli 2022 ab. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 übermittelte das WSU dem Verwaltungsgericht die unter dem Titel «Richtigstellung! Ablehnung des inakzeptablen Entscheids» erfolgte Eingabe des Rekurrenten an das Departement vom 17. Juni 2022. Diese wurde vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 22. Juni 2022 als Rekursbegründung zu den Akten genommen. Auf das implizit gestellte Gesuch auf weitere Erstreckung der Begründungsfrist wurde nicht eingetreten. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet und es wurden deren Akten beigezogen.

 

Mit Eingabe vom 16. Juli 2022 an den Verwaltungschef des Appellationsgericht stellte der Rekurrent einen «Antrag auf Suspendierung» des Instruktionsrichters. Diese Eingabe ist zu den Verfahrensakten genommen worden. Schliesslich reichte er mit Eingabe vom 31. Juli 2022 «pünktlich und wie angekündigt» seine «offizielle Rekursbegründung» ein.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 19. Mai 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

 

1.2      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3

1.3.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.3.2   Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

2.

2.1      Mit seiner Eingabe vom 16. Juli 2022 an den hierfür unzuständigen Verwaltungschef des Appellationsgericht verlangt der Rekurrent die «Suspendierung des Gerichtspräsidenten des Appellationsgerichts, Herrn Dr. Wullschleger, wegen Amts- und Machtmissbrauch, sowie wegen Befangenheit und Vorverurteilung». In der Sache stellt er damit ein Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter. Er bezieht sich dabei auf eine Eingabe vom 4. Juli 2022 an den Vorsteher des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Darin nimmt er auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2022 Bezug und insinuiert, dass dieser «wohl ein wenig pikiert» sei und daher mit seiner Reaktion und Begründung «unprofessionell» wirke und «vielleicht […] auch einfach überfordert» sei. Er sei daher «in dieser Position nicht länger tragbar». Es sei klar, dass seine Eingabe vom 17. Juni 2022 eine Richtigstellung und nicht eine Rekursbegründung gewesen sei. Sie sei daher «willkürlich umdeklariert» worden. Dieses Verhalten sei «hochkriminell» und dürfe «nicht länger geduldet werden». Er anerkenne kein Gericht, welches «einen solchen schiesswütigen Cowboy als Präsidenten» habe, insbesondere wenn es seine «Frist bis zum 31. Juli 2022» nicht akzeptiere.

 

2.2      Gemäss § 56 Abs. 2 GOG gelten in Verfahren des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss. Nach Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig gewesen ist (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Art. 47 ff. ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. dazu VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2).

 

Verfahrensmassnahmen vermögen nur in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit eines Gerichtsmitglieds zu erwecken (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3, 5A_910/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2; Wull­schle­ger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47 N 35 mit Hinweisen; AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Dies gilt im Allgemeinen auch für Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f., 113 Ia 410 E. 2b S. 410 f.; BGer 1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte, krasse oder wiederholte Fehler einseitig zu Lasten einer Partei, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.3.3., BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, BEZ.2016.45 vom 27. Januar 2017 E. 2.2).

 

2.3      Über streitige Ausstandsbegehren gegen eine als Mitglied eines Dreiergerichts handelnde Gerichtsperson entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG das im jeweiligen Verfahren bestellte Dreiergericht ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bei einem missbräuchlichen oder offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson ein Nichteintretensentscheid ergehen, selbst wenn die abgelehnte Gerichtsperson nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N 2).

 

2.4      Vorliegend sind die Vorhalte des Rekurrenten gegen den Instruktionsrichter offensichtlich unberechtigt. Bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2022 hat dieser dem Rekurrenten eine Fristerstreckung für die Rekursbegründung bis zum 17. Juni 2022 gewährt und festgestellt, dass diese Frist nicht weiter erstreckt werden könne. Er erwog dabei, dass der Rekurrent selber in Aussicht stelle, dass er den «angekündigten Rekurs […] spätestens per 31. Juli 2022 eingeben könne» und er bis dahin Zeit brauche, um sein «beratendes Umfeld zu aktivieren» und seinen Rekurs einreichen zu können. Er belege aber nicht, wieso er eine Erstreckung der Frist zur Rekursbegründung über den ordentlichen Rahmen hinaus benötige. Gerade aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens und der per 1. August 2022 erfolgten Reduktion der ihm vergüteten Mietkosten könne das Fristerstreckungsgesuch daher nur im Umfang des Dispositivs bewilligt werden. Vor diesem Hintergrund war klar, dass nur bis zum 17. Juni 2022 eingehende Eingaben zur Rekursbegründung dienen können. Entgegen der impliziten Auffassung des Rekurrenten ist es nämlich nicht die rekurrierende Partei selber, welche Fristen im gerichtlichen Verfahren setzt, sondern das instruierende Gerichtsmitglied. Die Behandlung der Eingabe vom 17. Juni 2022, mithin dem letzten Tag der gesetzten Frist, als Rekursbegründung kann daher unter keinen Umständen als Verfahrensfehler qualifiziert werden. Umso weniger liegt somit ein besonders qualifizierter, krasser oder wiederholter Fehler zulasten des Rekurrenten in der Instruktion vor, welcher als schwere Amtspflichtverletzung allein einen Ausstand begründen könnte. Den Rügen der fehlenden Professionalität, Überforderung oder gar eines «hochkriminellen» Verhaltens fehlt folglich jede Grundlage. Es handelt sich daher um ein offensichtlich unbegründetes Ausstandsgesuch, auf welches unter Mitwirkung des abgelehnten Instruktionsrichters mit dem Entscheid des Spruchkörpers nicht einzutreten ist.

 

3.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Übernahme des effektiven – über den Grenzwert von CHF 770.– hinausgehenden – monatlichen Mietzinses des Rekurrenten von CHF 1'270.–.

 

3.1      Wie das WSU im angefochtenen Entscheid einleitend zutreffend erwogen hat, erstreckt sich die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe gemäss § 7 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums. Das Mass der wirtschaftlichen Hilfe hat das WSU in seinen Unterstützungsrichtlinien (URL) geregelt, die sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) orientieren (§ 7 Abs. 3 SHG). Gemäss den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung die in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Zu diesen gehören unter anderem auch die Wohnkosten unter Einschluss der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten.

 

Gemäss Ziffer 10.4.1 URL in der massgeblichen, ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung, werden für den Mietzins die effektiven Kosten, jedoch maximal der je nach Personenzahl pro Haushalt festgelegte Betrag (Grenzwert) ausgerichtet. Bei einem Einpersonenhaushalt übernimmt die Sozialhilfe den effektiven Mietzins bis zu einem Grenzwert von CHF 770.– monatlich. Übersteigen die effektiven Kosten die genannten Kostengrenzwerte bei einem Neueintritt in die Sozialhilfe, können die effektiv anfallenden Kosten maximal während sechs Monaten übernommen werden (Übergangsfrist von sechs Monaten). Abweichend von dieser allgemeinen Regelung kann gemäss Ziffer 10.4.2. URL unter anderem aufgrund der Gesundheitssituation oder der familiären und sozialen Situation einer unterstützten Person ausnahmsweise ein höherer Grenzwert angewendet oder der effektive Mietzins weiterhin übernommen werden. Dabei sind Entscheidungen über Ausnahmen nach Massgabe des Sachverhalts zu befristen.

 

Bei diesen ausnahmsweise auszurichtenden Unterstützungsleistungen handelt es sich um sogenannte situationsbedingte Leistungen (SIL). Gemäss Kapitel C.6 SKOS-Richtlinien, in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung, berücksichtigen situationsbedingte Leistungen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Sie eröffnen der Behörde einen Ermessensspielraum, um Sozialhilfe einerseits individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits besondere Mittel zu gewähren, die mit bestimmten Zielen verknüpft werden. Die Gewährung oder Nichtgewährung der SIL muss fachlich begründet werden und verhältnismässig sein. Es ist dabei zu vermeiden, dass SIL in einem Umfang gewährt werden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, unangemessen erscheint. Die Beurteilung und Entscheidung über die Gewährung von SIL ist dabei Sache der EFKOS.

 

3.2      Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der monatliche Nettomietzins der vom Rekurrenten allein bewohnten 2-Zimmer­woh­nung an der [...] CHF 1'270.– betrage und damit CHF 500.– über dem aktuell geltenden Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt liege. Es handle sich daher um eine erhebliche Überschreitung des Mietgrenzwertes, die bereits seit dem Monat Oktober 2018 von der Sozialhilfe übernommen werde. Mit der Ausrichtung eines Betrages von CHF 13'630.– bis und mit November 2020 erscheine es damit fraglich, ob dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Anspruch auf Sozialhilfe entsprochen werde. Daher seien die Anforderungen an die Begründung der Notwendigkeit der Ausrichtung weiterer SIL auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes hoch zu gewichten.

 

Der Rekurrent begründe seinen Antrag auf weitere Übernahme seiner vollen Mietkosten während mindestens eines weiteren Jahres mit einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung, weshalb er absolute Ruhe und keinen Druck durch die Sozialhilfe brauche, um sich wieder erholen zu können. Er belege aber nicht konkret, weshalb ihm der Umzug in eine günstigere Wohnung nicht möglich und ein Verbleib in der aktuellen Wohnung aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei. Für seine Behauptung, an Panik- und Angstattacken zu leiden, sobald er das Haus verlasse und mit seiner Wohnung als seinem Lebensraum fast schon «organisch» verbunden zu sein, bringe er keinerlei aktuelle Arztzeugnisse bei.

 

Aus den nicht mehr aktuellen ärztlichen Berichten und Attesten von med. pract. [...] sowie Dr. phil. [...] vom 2. Mai 2019 sowie von Dr. med. [...] und Dr. phil. [...] vom 29. Mai 2019, vom 25. Oktober 2019, vom 14. Januar 2020 und vom 30. Januar 2020 gehe nicht hervor, dass der Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf einen Verbleib in der Wohnung an der [...] angewiesen sei. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass der Rekurrent die in den beiden letzten Arztberichten enthaltene Aufforderung an die Sozialhilfe, ihn bei der Wohnungssuche möglichst hochfrequent zu unterstützen, als «massiven Vertrauensbruch» bezeichne. Daraus werde ersichtlich, dass er unter keinen Umständen bereit gewesen sei, eine günstigere Wohnung zu suchen und es ihm stets nur darum gegangen sei, den Weiterbestand des Mietverhältnisses an der [...] zu sichern.

 

Dem neuesten Arztzeugnis von Dr. med. [...], Facharzt FMH für innere Medizin und Intensivmedizin, vom 23. November 2020 könne entnommen werden, dass er vom Rekurrenten am 16. November 2020 aufgesucht worden sei. Das Attest, wonach ihm ein Wohnungswechsel oder eine Wohnungssuche aus medizinischen Gründen bis Ende Dezember 2020 zwingend nicht zugemutet werden könne und er nicht in der Lage sei, eine Rekursbegründung auszuformulieren, müsse als zu undifferenziert qualifiziert werden. Es gehe daraus nicht konkret hervor, aus welchen Gründen ein Umzug unzumutbar sei und weshalb der Rekurrent ausdrücklich auf die bestehende Wohnsituation angewiesen sei. Es sei auch nicht von einem Facharzt für Psychiatrie ausgestellt worden und entspreche daher nicht den Anforderungen der Sozialhilfe. Schliesslich gehe aus den Akten der Sozialhilfe hervor, dass der Rekurrent den Arzt nur zweimal aufgesucht habe, wobei es um das Ausstellen des Arztzeugnisses und nicht um die Behandlung von medizinischen Problemen gegangen sei. Der Rekurrent sei nicht in Behandlung. Die dem Rekurrenten empfohlene neuro­psychologische Abklärung sei von ihm abgelehnt worden. Dr. med. [...] sei daher nicht bereit, dem Rekurrenten ein weiteres Zeugnis auszustellen.

 

Der Rekurrent verlange zwar weiterhin vehement die Übernahme der um CHF 500.– zu hohen Mietkosten, verweigere aber gleichzeitig jegliche Mitwirkung bezüglich des erforderlichen Nachweises des geltend gemachten Anspruchs. Auch wenn es klare Hinweise gebe, dass er unter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide, sei eine spezialärztliche Bestätigung, aus der auch die Gründe für einen zwingenden Verbleib in der aktuellen Wohnung bzw. die Unzumutbarkeit eines Umzugs konkret ersichtlich sind, unverzichtbar. Der Rekurrent belege nicht, dass es ihm wegen der Covid-19-Pandemie unmöglich gewesen sei, eine unabhängige psychologische Betreuung oder eine ärztliche Fachperson zu finden und dokumentiere auch keine entsprechenden Bemühungen. Somit sei der Nachweis für das Vorliegen von gesundheitlichen Gründen, die eine Übernahme der vollen Mietkosten nach dem 30. November 2020 erfordern würden, vom Rekurrenten nicht erbracht worden. Es bestehe unter diesen Umständen kein nachgewiesener Anspruch auf die Ausrichtung von weiteren situationsbedingten Leistungen. Gemäss den aktenkundigen ärztlichen Bescheinigungen vom 25. Oktober 2019 sowie vom 14. und 30. Januar 2020 sei es dem Rekurrenten möglich und zumutbar, eine neue Wohnung zu suchen, sofern er dabei in hohem Masse unterstützt werde. Ein Auszug aus einer vertrauten Wohnung sei in aller Regel unangenehm, treffe aber alle Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfeleistungen, welche in einer zu teuren Wohnung leben, gleichermassen.

 

Da die Sozialhilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung des vorinstanzlichen Rekurses die effektiven Mietkosten während der gesamten Dauer des Rekursverfahrens weiterhin übernommen hat und aufgrund des somit gutgläubigen Empfangs der Leistungen keine Rückforderung der für die Dauer des Verfahrens ausgerichteten und über dem Grenzwert für einen Einpersonenhaushalt liegenden Mietkosten durch die Sozialhilfe erfolgen solle, sei dem Rekurrenten nach Massgabe der Kündigungsfrist für seine Wohnung eine Übergangsfrist gewährt worden und seien die Mietkosten frühestens per August 2022 auf den Grenzwert zu setzen.

 

4.

4.1      Mit den in seinen innerhalb der instruktionsrichterlich erstreckten Frist zur Rekursbegründung eingereichten Eingaben erhobenen Rügen bezieht sich der Rekurrent kaum auf die Erwägungen der Vorinstanz. Vielmehr erhebt er in unsubstantiierter Weise allgemein und polemisch gehaltene Vorwürfe gegen die mit seiner Sache befassten Behörden. So macht er allgemein Aggression und psychische Gewalt, Psychoterror gegen ihn, «sozialkriminelle Handlung» sowie «Amts- und Machtmissbrauch» geltend. Auf diese Vorhalte ist nicht weiter einzutreten. Dies gilt insbesondere auch für die Kritik des Rekurrenten, dass «nicht im Geringsten etwas für [seine] Arbeitsintegration getan» worden sei. Leistungen der Sozialhilfe zur Förderung der Arbeitsintegration sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Rekurrent macht auch nicht geltend, in welchem notwendigen Konnex solche Leistungen zum vorliegenden Streitgegenstand stünden, ist doch nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent für seine Arbeitsintegration auf seine bisherige Wohnung angewiesen wäre.

 

Bezogen auf den angefochtenen Entscheid macht er immerhin geltend, in seinem gesundheitlichen Zustand die darin enthaltenen Forderungen unmöglich erfüllen zu können. Weiterhin bleibt er aber einen ärztlichen Beleg für diese Behauptung schuldig. Zudem behauptet er, nicht die geringste Chance auf ein alternatives Wohnungsangebot zu haben. Es werde von ihm verlangt, seine Wohnung, das Einzige, was ihm zumindest eine gefühlte Sicherheit gebe, zu kündigen, ohne zu wissen, wo und wie er dann weiterleben solle. Auch hierfür bleibt er jeden Beweis schuldig. Insbesondere belegt er auch nicht, für eine solche Wohnungssuche professionelle Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Soweit er sich auf sein Alter bezieht («Schadenfall55+»), substantiiert er nicht ansatzweise, inwieweit dieses mit Bezug auf seine Wohnung und die Suche nach einer alternativen Wohnung von Bedeutung wäre. Schliesslich ist mit der Vorinstanz diesbezüglich festzustellen, dass die gerügte Unsicherheit bei der Suche einer neuen Wohnung mit von der Sozialhilfe finanzierbaren Mietkosten alle unterstützten Personen in gleicher Weise trifft, welche bisher in einer Wohnung mit einem über dem massgebenden Grenzwert liegenden Mietzins gelebt haben. Mit Bezug auf den Rekurrenten kann aber festgestellt werden, dass er sich im Unterschied zu den meisten unterstützten Personen in vergleichbarer Situation verfahrensbedingt schon seit geraumer Zeit der entsprechenden Suche und damit der Beseitigung dieser Unsicherheit hätte widmen können.

 

4.2      Auch mit seiner verspäteten und damit formell unbeachtlichen «offiziellen Rekursbegründung» vom 31. Juli 2022 setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern verzichtet explizit darauf, «auf weitere zum Teil fragwürdige Interpretationen im Entscheid vom 4. April 2022» einzugehen. Vielmehr behauptet er «das soziale Massaker von Basel» zu erleben. Er macht zwar geltend, dass die Akutambulanz der UPK an der Kornhausgasse mehrfach darauf hingewiesen habe, dass er in seinem Zustand nicht belastbar sei und unbedingt in seiner Wohnung bleiben müsse. Entgegen seiner Behauptung sind diese Arztbelege von der Vorinstanz – wie ausgeführt – nicht ignoriert, sondern vielmehr ausführlich referenziert worden. Der Rekurrent anerkennt aber, dass die Akutambulanz der UPK zu einem späteren Zeitpunkt «komplett das Gegenteil kommunizierte». Soweit er diesbezüglich behauptet, er sei von dieser Fachstelle wie auch von seinem Hausarzt «nach einer manipulativen Nötigung durch die sozialkriminelle Organisation» fallen gelassen worden, begeht er sich in haltloser Polemik ohne jeden Beleg. Auch für die Behauptung, er habe keinen «’freien’ nicht-korrupten Psychiater» finden können, liefert er keinerlei Belege und dokumentiert eine entsprechende Suche weiterhin nicht ansatzweise. Auch bezüglich der von ihm verlangten Wohnungssuche erhebt der Rekurrent allein Behauptungen, ohne diese zu belegen. Die behaupteten Suchanfragen auf verschiedenen Plattformen werden nicht belegt.

 

4.3      Daraus folgt, dass den angefochtenen Erwägungen in allen Teilen zu folgen, der Rekurs daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist.

 

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten. Umständehalber ist aber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

 

Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       [...], Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.