Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.107

VD.2022.108

 

URTEIL

 

vom 5. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]                                                                                  Beschwerdeführer

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 28. Oktober 2021

 

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2006 bis 2012

 


Sachverhalt

 

Im Rahmen der Veranlagung der Steuern pro 2013 verlangte die Steuerverwaltung Basel-Stadt von A____ (Rekurrent und Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) Auskünfte über die Mittelherkunft der Finanzierung von Lebensversicherungen und Detailangaben zu deren Auszahlung. Daraufhin liess der Rekurrent durch seinen damaligen Vertreter [...] angeben, dass Auszahlungen auf bisher nicht deklarierte Bankkonten erfolgt seien. Zudem legte er weitere bisher nicht deklarierte Bankkonten und darauf nicht deklarierte Erträge im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige offen. Mit Verfügung vom 10. November 2014 eröffnete die Steuerverwaltung gegen den Rekurrenten für die Steuerperioden 2004 bis 2012 infolge von bisher nicht deklariertem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und bisher nicht deklariertem Vermögen ein Nach- und Strafsteuerverfahren. Die Steuerverwaltung erliess am 2. April 2018 die Nachsteuer- und Bussenverfügungen für die kantonalen Steuern pro 2004 bis 2012 und setzte die Nachsteuer auf CHF 156'887.30, die Busse auf CHF 141'198.– (90 % des Nachsteuerbetrages) und den Belastungszins auf CHF 50'608.90 fest. Für die direkte Bundessteuer pro 2004 bis 2012 setzte sie mit Nachsteuer- und Bussenverfügungen vom 2. April 2018 die Nachsteuer auf CHF 39'574.80, die Busse auf CHF 35'617.– (90 % des Nachsteuerbetrages) und den Belastungszins auf CHF 10'466.70 fest. Die am 27. April 2018 dagegen erhobenen Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 29. Juli 2020 teilweise gut. Dabei hob sie die Nachbesteuerung der Jahre 2004 und 2005 aufgrund der eingetretenen bzw. unmittelbar bevorstehenden Verjährung auf. Zudem verzichtete sie auf die Erhebung einer Busse betreffend die Steuerperioden 2004 bis 2007. Schliesslich reduzierte sie die Busse betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012 auf 50 % des Nachsteuerbetrages. Die Nachsteuer wurde entsprechend für die kantonalen Steuern neu auf CHF 124'703.50, die Busse auf CHF 51'331.– und der Belastungszins auf CHF 35'303.30 festgesetzt. Die Nachsteuer für die direkte Bundessteuer wurde neu auf CHF 31'300.60, die Busse auf CHF 13'828.– und der Belastungszins auf CHF 7'176.30 festgesetzt. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 27. August 2020 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Darin machte er sinngemäss geltend, dass die nachdeklarierten Summen nicht aus Einkommen stammten, sondern es sich um zugeflossene Vermögenswerte handle. Entsprechend sei auch die Busse zu reduzieren bzw. auf deren Erhebung sei gänzlich zu verzichten. Mit Entscheiden vom 28. Oktober 2021 wies die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde ab.

 

Gegen diese Entscheide erhob der Rekurrent am 23. Mai 2022 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er macht darin lediglich geltend, dass «Vermögenswerte (Darlehen) als Einkommen deklariert wurden». Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtenen Entscheide betreffen einerseits Nachsteuern zu den kantonalen Steuern pro 2006 bis 2012 und Bussen zu den kantonalen Steuern pro 2008 bis 2012 (Verfahren STRK.2020.1) und andererseits Nachsteuern zu den direkten Bundessteuern pro 2006 bis 2012 und Bussen zu den direkten Bundessteuern pro 2008 bis 2012 (Verfahren STRK.2020.123). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich vor dem Verwaltungsgericht in beiden Verfahren die gleichen Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

 

1.2

1.2.1   Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

1.2.2   Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiter-zug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungs-unabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006 E. 1.2, in: BJM 2008 S. 220, 221 f.; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2021.151 vom 20. Dezember 2021 E. 1.1).

 

1.3      Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

 

1.5      Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt auch in Steuersachen das Rüge-prinzip (VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; vgl. Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 145 DBG N 7). Gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG prüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (vgl. VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; Hunziker/Bigler, a.a.O., Art. 145 N 7). Eine Verpflichtung, Mängel des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen ohne entsprechende Rüge zu beheben, kommt höchstens für offensichtliche, d.h. ins Auge springende Rechtsverletzungen in Betracht (VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März 2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1; vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 145 N 7).

 

1.6      Im Fall von strafrechtlichen Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben (§ 25 Abs. 2 VRPG). Steuerhinterziehungsbussen fallen in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (statt vieler Sieber/Malla, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 175 DBG N 39). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, unter Vorbehalt eines Antrags auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei vorgesehen, ohne Verhandlung aufgrund des Rekurses bzw. der Beschwerde und der Akten zu entscheiden. Sollte der Rekurrent die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts wünschen, hätte er dies innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 5. August 2022 zu beantragen. Ansonsten werde angenommen, dass er auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts verzichte. Der Rekurrent stellte innert der angesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Damit hat er auf seinen entsprechenden Anspruch verzichtet. Das vorliegende Urteil kann daher auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

 

2.

2.1      Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist der Umfang der nachzubesteuernden Gelder unbestritten. Strittig sei jedoch, ob diese aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten oder aus anderen Quellen stammten und folglich der Einkommens- und der Vermögenssteuer oder bloss der Vermögenssteuer unterliegen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2b und 3a). Gemäss der Steuerrekurskommission ist entsprechend der Einschätzung der Steuerverwaltung von bisher unversteuertem Einkommen auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4b). Die Begründung des Rekurses und der Beschwerde erschöpft sich darin, dass der Rekurrent geltend macht, es sei bis jetzt nicht berücksichtigt worden, dass Vermögenswerte (Darlehen) als Einkommen deklariert worden seien. Sein Treuhänder habe eigenmächtig Selbstanzeige erstattet, ohne zu wissen, dass die Vermögenswerte nicht Einkommen, sondern Vermögen dargestellt hätten. Diese Einwände sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanzen in Frage zu stellen.

 

2.2      Zunächst fällt auf, dass sich der Rekurrent mit seinem Rekurs und seiner Beschwerde vom 23. Mai 2022 in unauflöslichen Widerspruch zu seinen eigenen früheren Behauptungen setzt. Mit dem Rekurs und der Beschwerde vom 27. August 2020 an die Steuerrekurskommission reichte er eine Tabelle (Akten STRK.2020.123, S. 2) ein. Darin werden acht Geldbeträge im Umfang von insgesamt CHF 708'247.33 aufgeführt. Nur im Zusammenhang mit einem davon wird überhaupt ein Darlehen erwähnt, wobei der Betrag von CHF 120'000.– nicht aus Darlehen stammen, sondern offenbar der Differenz zwischen dem Erlös aus einem Hausverkauf und der Rückzahlung des Darlehens entsprechen soll. Mit seinem Rekurs und seiner Beschwerde vom 23. Mai 2022 scheint der Rekurrent nun plötzlich behaupten zu wollen, alle nachzubesteuernden Gelder stammten aus Darlehen. Vor allem aber stellten die Vor­instanzen mit eingehender Begründung unter Berücksichtigung der vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen fest, dass dieser mit seinen Erklärungen nicht glaubhaft machen könne, dass es sich bei den in der Zeit zwischen 2006 und 2012 zugeflossenen Geldern um Zuwächse aus Vermögen und nicht um Erträge aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit handle. Daher sei von unversteuertem Einkommen auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b; Einspracheentscheid [Akten STRK.2020.123, S. 39 ff.] E. A.5 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs und seiner Beschwerde überhaupt nicht auseinander. Da sie auch nicht offensichtlich unrichtig sind, können die Feststellungen der Vorinstanzen unter diesen Umständen mit Verweis auf die Begründungen des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids ohne weiteres bestätigt werden.

 

3.

3.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

 

3.2      Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden unter Mitberücksichtigung des geringen Zeitaufwands des Gerichts in Anwendung von § 23 Abs. 2 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf insgesamt CHF 2'000.– festgesetzt (CHF 1'200.– für das Rekursverfahren VD.2022.107 und CHF 800.– für das Beschwerdeverfahren VD.2022.108).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen (CHF 1'200.– für das Rekursverfahren VD.2022.107 und CHF 800.– für das Beschwerdeverfahren VD.2022.108). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 3'500.– (CHF 2'000.– für das Rekursverfahren VD.2022.107 und CHF 1'500.– für das Beschwerdeverfahren VD.2022.108) verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten insgesamt CHF 1'500.– zurückzuerstatten hat (CHF 800.– für das Rekursverfahren VD.2022.107 und CHF 700.– für das Beschwerdeverfahren VD.2022.108).

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Meret Cajacob

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.