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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.111
URTEIL
vom 9. August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Mai 2022
betreffend Wiederherstellung der Frist zur Rekursbegründung
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) erhob Rekurs gegen eine Verfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 4. April 2022 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Auf diesen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 12. Mai 2022 nicht ein, da die Rekursbegründung verspätet eingereicht worden sei.
Gegen diesen Entscheid meldete A____ mit Eingabe vom 18. Mai 2022 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs an und begründete diesen zugleich. Der Regierungsrat überwies den Rekurs am 27. Mai 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des JSD sowie die Wiederherstellung der versäumten Frist. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 27. Mai 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Das JSD erwog, die angefochtene Verfügung sei dem (damaligen) Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat B____, am 5. April 2022 zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet worden. Zwar sei der Rekurs mit Schreiben von Advokat B____ vom 13. April 2022 rechtzeitig angemeldet worden. Allerdings sei die Rekursbegründung durch die inzwischen neu bestellte Vertretung, C____ von der Organisation D____, erst am 6. Mai 2022 und damit einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt.
2.2 Bereits bei Einreichung der Rekursbegründung vor dem JSD führte C____ als neuer Vertreter des Rekurrenten aus, die Eingabe sei vermutlich verspätet. Er habe die Frist für die Rekursbegründung erst ab dem Zeitpunkt der Rekursanmeldung und damit falsch berechnet. Zudem hoffe er, man werde zwei Tage für die Osterzeit abziehen.
In seinem vorliegenden Rekurs vom 18. Mai 2022 gegen den Entscheid des JSD geht der Vertreter des Rekurrenten immer noch von einer «knappen Verspätung» der Rekursbegründung vor dem JSD aus und beruft sich auf ein Versehen bei der Fristberechnung. Zudem habe er fälschlicherweise einen Fristenstillstand über Ostern angenommen, da es einen solchen in anderen von ihm betreuten Verfahren ebenfalls gegeben habe. Schliesslich habe seine Organisation die Büroräumlichkeiten gewechselt, sodass er vom 20. bis zum 22. April 2022 nicht in der Lage gewesen sei, die Rekursbegründung auszufertigen.
3.
3.1 Dass die Rekursbegründung einen Tag verspätet eingereicht worden ist, ist unbestritten. Fraglich ist daher einzig, ob eine Wiederherstellung der versäumten Frist in Betracht kommt. Die Vorbringen des Rekurrenten betreffend die Fristwahrung in der Rekursbegründung vom 6. Mai 2022 können als implizites Fristwiederherstellungsgesuch betrachtet werden, welches das JSD mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2022 implizit abwies. Dementsprechend können die Vorbringen des Rekurrenten betreffend die Fristwahrung in der Rekursbegründung vom 18. Mai 2022 als implizite Rüge verstanden werden, das JSD habe die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung zu Unrecht nicht wiederhergestellt.
3.2 Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare Organisationsgesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E.4.1 mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2, VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2).
Eine Partei muss sich auch das Verhalten ihres Vertreters anrechnen lassen (BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3, 2A.728/2006 vom 18. April 2007 E. 3.1; VGE VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2). Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob es sich um eine anwaltliche oder eine nicht juristisch qualifizierte Vertretung handelt und ob diese Unterstützung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt (vgl. BGer 2C_1031/2013 vom 26. Mai 2014 E. 5.3; VGE VD.2016.137/199 vom 16. November 2017 E. 3.2).
3.3 Der Vertreter des Rekurrenten trägt drei Umstände vor, die ihn von einer rechtzeitigen Rekursbegründung abgehalten hätten: Erstens habe er die Frist fälschlicherweise ab dem Zeitpunkt der Rekursanmeldung berechnet. Zweitens habe er schon Verfahren erlebt, in denen Fristen über Ostern stillgestanden seien. Drittens sei er bis zum 22. April 2022 mit Einrichtungsarbeiten beschäftigt gewesen. Es fragt sich, ob diese Umstände unverschuldete Hindernisse darstellen, die Begründungsfrist zu wahren.
3.3.1 Die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des Migrationsamts vom 4. April 2022 lautet folgendermassen [Hervorhebungen hinzugefügt]: „Gegen diese Verfügung kann an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt […] rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden; innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist die Rekursbegründung einzureichen […].“ Angesichts dieser Rechtsmittelbelehrung hätte der neue Vertreter des Rekurrenten, C____ von der Organisation D____, die Frist bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt selbst dann richtig berechnen können und müssen, wenn es sich bei ihm um einen juristischen Laien handeln sollte. Die falsche Berechnung der Frist ist daher verschuldet.
3.3.2 In Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor Bundesbehörden gilt zwar unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen (vgl. unter anderem Art. 22a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021], Art. 112 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] und Art. 17 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern ein Fristenstillstand (vgl. Art. 22a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 VwVG). Es ist daher denkbar, dass in vom Rechtsvertreter des Rekurrenten behandelten Fällen vor Bundesbehörden über Ostern ein Fristenstillstand galt. In durch das basel-städtische öffentliche Verfahrensrecht geregelten Verwaltungs- und Verwaltungsrekursverfahren vor basel-städtischen Behörden gibt es jedoch keinen Fristenstillstand (vgl. Schwank, a.a.O., S. 138; § 21 Abs. 2 VRPG). Selbst wenn es sich beim Vertreter des Rekurrenten um einen juristischen Laien handeln sollte, was hier offenbleiben kann, liess er die zumutbare Sorgfalt vermissen, wenn er ohne Prüfung des Geltungsbereichs des Fristenstillstands einfach annahm, dieser würde auch in durch das kantonale öffentliche Verfahrensrecht geregelten Verfahren vor kantonalen Behörden gelten. Auch die Annahme, es gelte ein Fristenstillstand, ist daher verschuldet.
3.3.3 Da die Einrichtungsarbeiten gemäss den Angaben des Vertreters des Rekurrenten nur bis am 22. April 2022 dauerten und die Frist für die Einreichung der Rekursbegründung erst am 5. Mai 2022 endete, hinderte der Umzug des Vertreters des Rekurrenten in ein anderes Büro diesen offensichtlich nicht daran, die Rekursbegründung rechtzeitig einzureichen. Dafür spricht auch der Umstand, dass die neue Adresse in der Rekursbegründung vom 6. Mai 2022 zwar erwähnt wird, aber nicht als Grund für die Verspätung. Im Übrigen hätte der Vertreter des Rekurrenten auch innert der Frist für die Einreichung der Rekursbegründung ein Fristerstreckungsgesuch stellen können, wenn es ihm aufgrund des Umzugs nicht möglich gewesen wäre, die Rekursbegründung rechtzeitig fertigzustellen. Schliesslich muss der Vertreter des Rekurrenten sich auch vorwerfen lassen, dass er, falls er sich nicht in der Lage sieht, einen Umzug mit anderen fristgebundenen Arbeiten zu vereinbaren, gehalten wäre, entsprechende Mandate nicht zu übernehmen. Auch dieses Übernahmeverschulden ist dem Rekurrenten zurechenbar. Die Einrichtungsarbeiten sind daher ebenfalls kein unverschuldetes Hindernis, die Frist zur Rekursbegründung einzuhalten.
3.4 Aus den vorstehenden Gründen ist die Säumnis verschuldet. Daher hat das JSD das implizite Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht implizit abgewiesen. Dementsprechend ist auch der vorliegende Rekurs abzuweisen.
4.
4.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Rekurrent die Verfahrenskosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Sie sind in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) mit einer Gebühr von CHF 600.– zu bemessen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Frage einer Parteientschädigung für den ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Rekurrenten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.