Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.114

 

URTEIL

 

vom 3. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

 

 

 

Beteiligte

 

Kanton Freiburg                                                           Beschwerdeführer

vertreten durch Kantonales Sozialamt KSA,

Sozialhilfe,

Route des Cliniques 17, 1701 Freiburg

 

gegen

 

Departement für Wirtschaft, Soziales                       Beschwerdegegner

und Umwelt Basel-Stadt

Sozialhilfe,

Klybeckstrasse 15, Postfach 4067, 4002 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4. Mai 2022

 

betreffend Unterstützungsleistungen

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Klient) kam am 4. September 2017 zur Suchttherapie vom Kanton Freiburg nach Basel ins C____ der D____. Per 1. Februar 2021 wechselte der Klient innerhalb der Institution in eine ambulante Wohnbegleitung und bezog die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung an der [...]. Gleichzeitig meldete er sich auch zivilrechtlich in Basel an. Per 1. Dezember 2021 übernahm der Klient die besagte Wohnung als alleiniger Mieter. Ab dem 1. Mai 2022 wurde die Beistandschaft, welche zuvor durch eine amtliche Beiständin im Kanton Freiburg ausgeübt wurde, dem Basler Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) übertragen. Bis zum 31. Januar 2022 wurden die sozialhilferechtlichen Unterstützungsleistungen sowie die Heimkosten durch den Kanton Freiburg bezahlt. Gemäss Verfügung vom 24. November 2021 sowie Schreiben vom 8. Februar 2022 stellte die Gemeinde [...] die Unterstützungsleistungen an den Klienten per 31. Januar 2022 ein, namentlich unter dem Hinweis, dass der Klient seine bisherige Wohnung an der [...] seit dem 1. Dezember 2021 in eigenem Namen gemietet und somit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und seinen Unterstützungswohnsitz in Basel begründet habe.

 

Die Sozialhilfe Basel-Stadt (nachfolgend Sozialhilfe) nahm in der Folge die Unterstützungsleistungen auf, dies jedoch ohne Anerkennung eines Unterstützungswohnsitzes in Basel. Mit Gesuch vom 16. März 2022 beantragte die Sozialhilfe beim Kanton Freiburg die Richtigstellung sowie die Erstattung der seit dem 1. Februar 2022 erbrachten Unterstützungsleistungen und die Übernahme der Kosten der weiteren Unterstützung des Klienten. Mit Schreiben vom 5. April 2022 verweigerte der Kanton Freiburg die Erstattung und Übernahme der Kosten, weil der Klient seit dem 1. Februar 2022 nicht mehr in seiner Zuständigkeit liege. Die Sozialhilfe nahm das Schreiben vom 5. April 2022 als Einsprache entgegen und wies diese mit Beschluss vom 4. Mai 2022 ab.

 

Am 1. Juni 2022 erhob der Kanton Freiburg beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss. Er beantragt die Gutheissung seiner Einsprache, die Abweisung des Richtigstellungsgesuchs der Sozialhilfe und die Feststellung, dass er die Unterstützungsleistungen zugunsten des Klienten ab dem 1. Februar 2022 nicht mehr übernehmen müsse.  Die Gerichts- und Parteikosten des Verfahrens seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und dem Kanton Freiburg sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2022 beantragt die Sozialhilfe die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung bildet die Frage, ob der Kanton Freiburg dem Kanton Basel-Stadt die Unterstützungsleistungen an A____ seit dem 1. Februar 2022 zu erstatten hat. Diese Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für die Leistung von Sozialhilfe wird durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG, SR 851.1]) geregelt.

 

1.2      In verfahrensmässiger Hinsicht kann ein beteiligter Kanton nach Art. 28 Abs. 1 ZUG eine sogenannte Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. Vorliegend hat die zuständige Stelle im Kanton Basel-Stadt, die Sozialhilfe Basel-Stadt, gestützt auf die genannte Gesetzesbestimmung eine Richtigstellung sowie die Rückzahlung erbrachter Unterstützungsleistungen und die Übernahme der Kosten der weiteren Unterstützung des Klienten gefordert (Schreiben vom 16. März 2022). Mit Schreiben vom 5. April 2022 hat das Kantonale Sozialamt Freiburg als – durch die Sozialhilfe als solche angesehene – zuständige Behörde die Erstattung und Übernahme der Kosten verweigert. Die Sozialhilfe hat dieses Schreiben zu Recht als Einsprache im Sinn von Art. 33 ZUG entgegengenommen. Mit Beschluss vom 4. Mai 2022 hat die Sozialhilfe die Einsprache abgewiesen (Art. 34 Abs. 1 ZUG). Der Kanton Freiburg hat innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen gegen den Abweisungsbeschluss gemäss Art. 34 Abs. 2 ZUG form- und fristgerecht Beschwerde erhoben, so dass darauf einzutreten ist.

 

1.3      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 ZUG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist ein Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 GOG). Auf das Verfahren finden mangels anderslautender spezialgesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften des VRPG Anwendung. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich demzufolge nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Sozialhilfe bei ihrem Abweisungsbeschluss öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. zum Ganzen VGE VD.2012.61 vom 8. März 2013 E. 1).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG hat eine bedürftige Person ihren Wohnsitz im Sinn dieses Gesetzes im Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitz im Sinn des ZUG wird als Unterstützungswohnsitz bezeichnet und der Kanton, in dem sich dieser befindet als Wohnkanton. Der Unterstützungswohnsitz knüpft zwar wie der zivilrechtliche Wohnsitz am Ort an, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.3.1, 2A_714/2006 vom 10. Juli 2017 E. 3.2), ist mit diesem aber nicht zwingend identisch (BGE 143 V 451 E. 8.3; BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.3.1, 2A_714/2006 vom 10. Juli 2017 E. 3.2). Gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG gilt die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung begründet nach Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz und beendigt nach Art. 9 Abs. 3 ZUG einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern (BGE 138 V 23 E. 3.1.3; BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2, 2A_714/2006 vom 10. Juli 2017 E. 3.2). Der Gesetzgeber hat dabei bewusst in Kauf genommen, dass eine freiwillig in ein Heim eintretende und am Ort des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz begründende Person ihren Unterstützungswohnsitz weiterhin dort hat, wo sie vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt gehabt hat (BGE 138 V 23 E. 3.1). Die Regelung von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG geht derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor. Der Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heimbewohnern vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (vgl. BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2, 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 7.2, 2A_714/2006 vom 10. Juli 2017 E. 3.2). Allerdings führt der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung auch unter der Herrschaft des ZUG nicht dazu, dass der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.4.5; BGer 2A_714/2006 vom 10. Juli 2017 E. 3.3). Wenn eine bedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz abbricht und sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem neuen Wohnort begründet, kann der Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenen Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung wechseln. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die wichtigsten Bezugspersonen in einen anderen Kanton ziehen und die bedürftige Person ihnen durch eine Heimverlegung folgt, sofern diese hauptsächlich nicht durch medizinische, sondern durch andere wie insbesondere familiäre Gegebenheiten begründet ist (vgl. BGer 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E. 7.2, 2A_714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 3.3; VwGer ZH VB.2017.00683 vom 4. Oktober 2018 E. 2.2.3). Dies ändert aber nichts daran, dass vom im Gesetz (Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG) festgeschriebenen Grundsatz auszugehen ist, dass der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung weder wohnsitzbegründende noch wohnsitzbeendende Wirkung entfaltet, und sich eine Ausnahme hiervon nur unter besonderen Umständen rechtfertigt (VwGer ZH VB.2017.00683 vom 4. Oktober 2018 E. 3.3).

 

2.2      Die Begriffe des Heims, des Spitals und der anderen Einrichtung werden im ZUG bewusst nicht definiert. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG stets hinsichtlich des zur Diskussion stehenden konkreten Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgerechten Interpretation der Begriffe gerecht zu werden. Als Beurteilungskriterien kommen beispielsweise die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung und der Abhängigkeitsgrad des Bedürftigen in Frage (vgl. BGE 141 V 255 E. 4.2; BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1, 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 E. 3a; VGE VD.2012.61 vom 8. März 2013 E. 3.3). Die Begriffe des Heims, des Spitals und der anderen Einrichtung sind sehr weit auszulegen. Sie sollen sich nicht nur auf Einrichtungen beziehen, die nach dem täglichen Sprachgebrauch so bezeichnet werden, sondern alle möglichen Versorgungseinrichtungen umfassen, in die erwachsene Personen zur persönlichen Betreuung oder Pflege, zur ärztlichen oder therapeutischen Behandlung, zur Ausbildung oder zur Rehabilitation untergebracht werden oder freiwillig eintreten (vgl. BGE 141 V 255 E. 4.2; BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1). Es geht somit um Institutionen, die erwachsene Personen aus einem bestimmten Grund oder zu einem bestimmten Zweck aufnehmen (BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.1). Als Heime im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG gelten zum Beispiel Alters- und Pflegeheime, Blindenheime, Bürgerheime, Frauen- oder Männerheime, Aufnahme- oder Wohnheime aller Art, Unterkünfte für Obdachlose, «Formen des begleiteten Wohnens», Kur- und Erholungsheime sowie therapeutische Wohngemeinschaften für psychisch Kranke und/oder Suchkranke. Keine Heime sind so genannte Alterssiedlungen oder Seniorenresidenzen, deren Bewohner nicht Pensionäre oder Pfleglinge, sondern Wohnungsmieter sind und einen eigenen Haushalt führen, auch wenn die Vermieterin ihnen noch gewisse Dienstleistungen wie eine Gaststätte oder Pflege- und Reinigungspersonal zur Verfügung stellt oder sie sich sogar verpflichten müssen, täglich eine Mahlzeit in der Betriebsstätte einzunehmen (vgl. BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 3.2.2).

 

3.

3.1      Der Klient kam vom Kanton Freiburg zur Suchttherapie nach Basel. Vom 4. September 2017 bis im Dezember 2018 wurde er im C____ der D____ (nachfolgend Stiftung) stationär betreut. Innerhalb des Angebots des C____s unterscheidet die Stiftung die stationäre Betreuung, das Wohn- und Werkstattexternat (WWE) sowie die ambulante Wohnbegleitung (AWB). Die AWB steht dabei nicht nur Personen offen, die vorher im C____ stationär betreut worden sind (vgl. [...]). Die Bezugsperson des Klienten im C____ (nachfolgend Bezugsperson) ist die therapeutische Mitarbeiterin B____ (vgl. Beilage 9 zur Vernehmlassung [act. 6/9] S. 8). Von Dezember 2018 bis 31. Januar 2021 befand sich der Klient im WWE des C____s der Stiftung. Per 1. Februar 2021 wechselte er in die AWB des C____s der Stiftung und wohnte gestützt auf einen Untermietvertrag mit der Stiftung in einer Wohnung an der [...]. Per 1. Februar 2021 meldete sich der Klient in Basel an. Per 1. Dezember 2021 wurde der Untermietvertrag mit der Stiftung aufgelöst und mietete der Klient die Wohnung direkt von der Eigentümerin.

 

3.2      Die Sozialhilfe behauptet, die AWB durch das C____ sei seit dem 1. Februar 2021 unverändert weitergeführt worden (angefochtener Beschluss S. 1 und 3; Vernehmlassung [act. 5] Rz. 12 f. und 15). Der Kanton Freiburg macht geltend, die AWB sei per 31. Januar 2022 beendet worden (Beschwerde [act. 2] Ziff. II.A.7 und II.B.8.3). Am 25. November 2021 unterzeichneten der Klient und seine Bezugsperson einen Antrag auf Kostengutsprache für einen Aufenthalt ab dem 1. Februar 2022 (Beilage 3 zur Beschwerde [act. 3/3]). Gemäss dem Antrag befindet sich der Klient seit bald einem Jahr in der AWB des C____s der D____ und möchte diese weiterführen (Ziff. 42). Als aktuelle und gewünschte Wohnform wird eine eigene Wohnung mit ambulanter Wohnbegleitung genannt (Ziff. 16 f.). Da sich die Verhältnisse in der Zeit zwischen dem Antrag vom 25. November 2021 und dem 1. Februar 2022 geändert haben können, eignet sich der Antrag entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl. Vernehmlassung [act. 5] Rz. 14) nicht zum Beweis, dass sich der Klient seit Februar 2022 weiterhin in der AWB befunden hat. Gemäss einem von der Bezugsperson eigenhändig unterzeichneten Schreiben vom 24. März 2022 (Beilage 6 zur Beschwerde [act. 3/3]) hat der Klient die AWB am 31. Januar 2022 verlassen. Gemäss einem Eintrag im Hauptprotokoll der Sozialhilfe vom 2. Februar 2022 befand sich der Klient gemäss telefonischer Auskunft der Bezugsperson «immer noch in einem Ambulanten Setting (Wohnbegleitung)» (Beilage 9 zur Vernehmlassung [act. 6/9] S. 2). Gemäss einem Eintrag im Hauptprotokoll der Sozialhilfe vom 23. Februar 2022 erklärte die Bezugsperson telefonisch, dass der Klient per 1. Februar 2021 aus dem WWE in die AWB gewechselt habe. Bei der AWB gebe es keine Therapien und keine Gruppengespräche. Der Klient lebe allein in seiner Wohnung. Die AWB umfasse etwa einmal pro zwei bis drei Wochen Besuche der Bezugsperson in der Wohnung des Klienten und bei Bedarf Treffen der Bezugsperson mit dem Klienten in ihrem Büro. Die Bezugsperson sehe den Klienten mindestens einmal pro Woche. Sie sei seine Ansprechperson für administrative Fragen, das Ausfüllen von Formularen, die Begleitung zur Bank, die Anmeldung bei der IV zur Wiedereingliederung und die Anmeldung bei der Sozialhilfe etc. Am Betreuungsumfang habe sich seit dem Beginn der AWB im Februar 2021 nichts geändert (Beilage 9 zur Vernehmlassung [act. 6/9] S. 7 f.).

 

Entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl. Vernehmlassung [act. 5] Rz. 16) ist nicht ersichtlich, weshalb die Angaben betreffend die AWB im Hauptprotokoll der Sozialhilfe als richtig und diejenigen im Schreiben der Bezugsperson als Fehlinformation betrachtet werden sollten. Da die Sozialhilfe die telefonischen Angaben der Bezugsperson falsch verstanden oder falsch protokolliert haben könnte, ist diesbezüglich im Gegenteil dem eigenhändig unterzeichneten Schreiben der Bezugsperson ein höherer Beweiswert beizumessen als den Protokolleinträgen. Die Frage, ob sich der Klient seit dem 1. Februar 2022 noch in der AWB des C____s befunden hat oder nicht, kann aus den nachstehenden Gründen aber offenbleiben.

 

3.3

3.3.1   Da die Anwendung von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG stets hinsichtlich des zur Diskussion stehenden konkreten Sachverhalt zu prüfen ist (vgl. oben E. 2.2), ist für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes des Klienten entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl. angefochtener Beschluss S. 3) nicht entscheidend, ob die Wohnform des Klienten noch als AWB zu qualifizieren ist oder ob die Wohnform einer Person, welche die vom C____ angebotene AWB in Anspruch nimmt, im Allgemeinen als Aufenthalt in einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG zu qualifizieren ist. Massgebend ist vielmehr, ob die Wohnform des Klienten angesichts der tatsächlichen Umstände einen solchen darstellt.

 

3.3.2   Der am 30. November und 3. Dezember 2021 unterzeichnete Mietvertrag vom 25. November 2021 (Beilage 2 zur Beschwerde [act. 3/2] S. 6 ff.) für die Zeit ab dem 1. Dezember 2021 wurde ausschliesslich zwischen der Eigentümerin der Wohnung und dem Klienten abgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen in jeder Hinsicht gewöhnlichen Mietvertrag, mit dem sich der Klient keinen weitergehenden Einschränkungen unterworfen hat als irgendein durchschnittlicher Mieter. Insbesondere wurde das Mietverhältnis in keiner Art und Weise davon abhängig gemacht, dass der Klient die Betreuung durch das C____ weiter in Anspruch nimmt.

 

3.3.3   Gemäss den von der Sozialhilfe protokollierten Angaben der Bezugsperson des Klienten bestanden die konkreten Leistungen des C____s der Stiftung in der vorliegend zu beurteilenden Zeit seit dem 1. Februar 2022 darin, dass sich die Bezugsperson mindestens einmal pro Woche mit dem Klienten traf, wobei sie ihn etwa einmal pro zwei bis drei Wochen in seiner Wohnung besuchte und die Treffen im Übrigen im Büro der Bezugsperson stattfanden. Dabei habe die Bezugsperson den Klienten in administrativen Fragen, beim Ausfüllen von Formularen sowie bei der Anmeldung bei der IV und bei der Sozialhilfe unterstützt und ihn zur Bank begleitet. Insoweit stehen die Angaben im Hauptprotokoll der Sozialhilfe nicht im Widerspruch zum Schreiben der Bezugsperson und besteht kein Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Gemäss den in der Beschwerde des Kantons Freiburg wiedergegebenen Angaben der Bezugsperson dienten ihre Besuche beim Klienten zudem der Erkundigung nach seinem Gesundheitszustand, der partiellen Unterstützung bei Behördengängen und der Sicherstellung der Sauberkeit der Wohnung (Beschwerde [act. 2] Ziff. II.B.8.3). Die erwähnten Leistungen hätten auch von anderen fachkundigen Personen erbracht werden können, beispielsweise von seiner Beiständin oder seinem Beistand und einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter von E____ im Rahmen des Wohnbegleitungsprogramms [...] (vgl. dazu [...]). Mangels gegenteiliger Angaben ist zudem davon auszugehen, dass der Klient die Leistungen völlig freiwillig in Anspruch genommen hat.

 

3.3.4   Die Sozialhilfe macht geltend, dass das C____ den Klienten bei Bedarf auch wieder in eine stärker betreute Wohnform zurücknehmen könnte (angefochtener Beschluss S. 3; vgl. Vernehmlassung [act. 5] Rz. 19). Auf diese nicht ansatzweise substanziierte oder belegte Behauptung kann nicht abgestellt werden. Im Übrigen änderte die behauptete blosse Möglichkeit nichts daran, dass die Wohnsituation des Klienten nicht als Aufenthalt in einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG qualifiziert werden kann, solange das C____ seine Betreuung nicht tatsächlich intensiviert hat.

 

3.3.5   Zusammenfassend bestand in der vorliegend zu beurteilenden Zeit seit dem 1. Februar 2022 betreffend das Wohnen überhaupt kein Rechtsverhältnis zwischen dem Klienten und dem C____ oder der Stiftung, war der Umfang der Dienstleistungen des C____s bescheiden, hätten diese grundsätzlich auch von anderen fachkundigen Personen erbracht werden können, war die Autonomie des Klienten aufgrund der Betreuung durch das C____ nicht eingeschränkt und bestand keine relevante Abhängigkeit des Klienten vom C____. Unter diesen tatsächlichen Umständen kann die Wohnform des Klienten in der Zeit seit dem 1. Februar 2022 entsprechend der Einschätzung des Kantons Freiburg und entgegen der Ansicht der Sozialhilfe nicht mehr als Aufenthalt in einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG qualifiziert werden.

 

3.3.6   Auch wenn die Begriffe des Heims und der anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG in einem sehr weiten Sinn zu verstehen sind, kann es für die Qualifikation einer Wohnform als Aufenthalt in einem Heim oder einer anderen Einrichtung entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl. Vernehmlassung [act. 5] Rz. 19) nicht genügen, dass ein Heim oder eine andere Einrichtung, in der sich ein Sozialhilfebezüger in der Vergangenheit aufgehalten hat, diesem noch irgendwelche Leistungen erbringt. Auch der Zweck des Schutzes der Standortkantone rechtfertigt es nicht, unabhängig von der Art und vom Mass der angebotenen Dienstleistungen sowie vom Grad der Fremdbestimmung und Abhängigkeit des Sozialhilfebezügers jede Form des begleiteten Wohnens als Aufenthalt in einem Heim oder einer anderen Einrichtung zu qualifizieren, solange ein Heim oder eine andere Einrichtung, in der sich der Sozialhilfebezüger in der Vergangenheit aufgehalten hat, noch irgendwelche Leistungen erbringt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. In einem Fall, der mit dem vorliegenden in mehreren Aspekten vergleichbar ist und in dem der Unterstützungsbedürftige nach wie vor Leistungen einer Stiftung in Anspruch nahm, die offensichtlich auch für seine vorangegangene stationäre Drogentherapie verantwortlich gewesen war, entschied es, dass das betreute Wohnen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht als Aufenthalt in einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG zu qualifizieren sei, und verwarf es eine mit derjenigen der Sozialhilfe vergleichbare Argumentation der Stadt Bern (vgl. VwGer BE vom 16. März 2000 E. 3b, in: BVR 2000 S. 507, 514 ff.).

 

3.3.7   Entgegen der Ansicht der Sozialhilfe (vgl. Vernehmlassung [act. 5] Rz. 20) ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, den das Verwaltungsgericht im Urteil VD.2012.61 vom 8. März 2013 als Aufenthalt in einem Heim im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG qualifiziert hat, nicht vergleichbar. Die Intensität der Betreuung der Bewohner durch die Institution mag in diesem Fall zwar vergleichbar gewesen sein mit derjenigen im vorliegend zu beurteilenden (vgl. VGE VD.2012.61 vom 8. März 2013 E. 3.4). Die beiden Fälle unterscheiden sich aber wesentlich hinsichtlich der Wohnsituation. Im vorliegenden Fall wohnt der Klient gestützt auf einen Mietvertrag, den er selbst direkt mit der Eigentümerin abgeschlossen hat, alleine in einer Wohnung. Im mit dem früheren Urteil des Verwaltungsgerichts beurteilten Fall dagegen mietete ein Verein eine Liegenschaft und stellte diese gestützt auf Untermietverträge sozial benachteiligten und individuell beeinträchtigten Menschen, die aufgrund ihres familiären und sozialen Umfelds Benachteiligungen erfahren hatten, die ihnen die Integration in die Gesellschaft erschweren, zum selbstverwalteten Wohnen zur Verfügung. Das Projekt war darauf angelegt, das Selbstwertgefühl der Bewohner durch Mitbestimmung und Selbstverwaltung zu steigern und damit ihre eigenen Kompetenzen, namentlich die Wohnkompetenz, zu stärken (VGE VD.2012.61 vom 8. März 2013 Sachverhalt S. 2 und E. 3.4).

 

3.3.8   Die Wohnform des Klienten im vorliegenden Fall unterscheidet sich auch wesentlich vom begleiteten Wohnen, welches das Fürsorgeamt der Stadt Zürich betrieben hat und das im Urteil des Bundesgerichts 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 als Heim im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG qualifiziert worden ist. Dieses begleitete Wohnen richtete sich an einen bestimmten Personenkreis, der sich dadurch charakterisierte, dass ihm die Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung in einem ungeschützten Wohnumfeld fehlte. Der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Personen war relativ gross, weil sich das begleitete Wohnen gerade an Personen richtete, die sozial am Rand stehen und auf dem freien Markt keine Unterkunft finden können. Wenn das Angebot nicht bestanden hätte, hätte wohl eine Mehrzahl dieser Personen auf wesentlich kostenintensivere Art in einem Heim im klassischen Sinn oder in einer Anstalt betreut werden müssen (BGer 2A.603/1999 vom 7. Juni 2000 E. 3c). Im vorliegenden Fall hingegen ist aus dem Umstand, dass der Klient den Mietvertrag alleine direkt mit der Wohnungseigentümerin abgeschlossen hat und das Mietverhältnis nicht an die Betreuung durch das C____ geknüpft ist, zu schliessen, dass der Klient über die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung in einem ungeschützten Wohnumfeld verfügt und auch auf dem freien Markt eine Unterkunft hätte finden können.

 

3.4      Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hielt sich der Klient in der vorliegend zu beurteilenden Zeit seit dem 1. Februar 2022 nicht mehr in einem Heim oder einer anderen Einrichtung im Sinn von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG auf. Damit kommt Art. 4 ZUG zur Anwendung. Gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG befindet sich der Unterstützungswohnsitz des Klienten aufgrund seiner Anmeldung in Basel vermutungsweise im Kanton Basel-Stadt. Diese Vermutung hat die Sozialhilfe nicht widerlegt. Seitdem Art. 5 ZUG nicht mehr anwendbar ist, erfüllt der Klient vielmehr offensichtlich die Voraussetzungen des Unterstützungswohnsitzes gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG. Er wohnt seit mehr als fünf Jahren in Basel und will hierbleiben, weil er befürchtet, in Freiburg wieder in alte Kreise zu geraten und rückfällig zu werden (Beilage 8 zur Vernehmlassung [act. 6/8], S. 7, 10 und 12). Da sich der Unterstützungswohnsitz des Klienten in der vorliegend zu beurteilenden Zeit seit dem 1. Februar 2022 in Basel befunden hat, ist der Kanton Freiburg nicht verpflichtet, dem Kanton Basel-Stadt die Unterstützungsleistungen, welche die Sozialhilfe dem Klienten für diese Zeit ausgerichtet hat, zurückzuerstatten und die Kosten der weiteren Unterstützung des Klienten zu übernehmen.

 

4.

4.1      Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.

 

4.2      Der Kanton Freiburg beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren handelte der Kanton Freiburg durch das kantonale Sozialamt und dieses wiederum durch den Amtsvorsteher und einen juristischen Berater. Unter diesen Umständen hat er mangels einer externen Vertretung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Beusch, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 64 N 13 f.). Besondere Verhältnisse, die unter Umständen ausnahmsweise einen Anspruch auf eine Parteientschädigung begründen könnten, werden vom Kanton Freiburg nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 4. Mai 2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Kanton Freiburg dem Kanton Basel-Stadt die Unterstützungsleistungen, welche die Sozialhilfe Basel-Stadt A____ für die Zeit ab dem 1. Februar 2022 ausgerichtet hat, nicht zurückzuerstatten und die Kosten der weiteren Unterstützung von A____ nicht zu übernehmen hat.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'000.– wird dem Kanton Freiburg zurückerstattet.

 

Der Antrag des Kantons Freiburg auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Sozialhilfe Basel-Stadt

-       Beigeladener

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Kim Suter

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.