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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.116
URTEIL
vom 7. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Rekursgegnerin
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 24. Mai 2022
betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) der JVA Bostadel
Sachverhalt
A____ wurde im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs, welchen er damals in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel verbüsste, nach einem Zellenbrand mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 24. Mai 2022 rückwirkend auf den 23. Mai 2022 für längstens sechs Monate (bis zum 22. November 2022) in die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) eingewiesen.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 4. Juni 2022 Rekurs anmelden lassen. Die Rekursbegrünung ist am 24. Juni 2022 erfolgt. Es wird darin beantragt, es sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzuges vom 24. Mai 2022 aufzuheben und der Rekurrent umgehend in den Normalvollzug zurückzuversetzen. Es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter o/e Kostenfolge. Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf Anfrage der Verfahrensleitung teilte der Vizedirektor der JVA Bostadel mit Schreiben vom 12. Juli 2022 mit, dass der Rekurrent inzwischen wieder ein normales Feuerzeug erhalten habe und diesbezüglich keine Probleme aufgetreten seien. Der SMV hat mit Stellungnahme vom 25. Juli 2022 die Abweisung des Rekurses sowie des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Rekurses wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Juli 2022 abgewiesen. Der SMV hat mit Schreiben vom 28. September 2022 an seinen Ausführungen vom 25. Juli 2022 festgehalten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Oktober 2022 wurde der Rekurrent vorsorglich in den Gemeinschaftsvollzug versetzt. Seine Replik datiert vom 10. Oktober 2022.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs in digitaler Form (nachfolgend «pdf-Akten») auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 45 Abs. 1 GOG wäre die Verfahrensleitung für die Abschreibung eines Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit unter Einschluss des Kostenentscheids zuständig.
1.2
1.2.1 Der Rekurrent war als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt. Darüber hinaus setzt § 13 Abs. 1 VRPG für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen, und der Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige, unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.67). Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt zum Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, m.H.). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden.
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 467). Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1, 131 II 670 E. 1.2; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1). Dies gilt in gleichem Masse für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Schwank, a.a.O., S. 435, 447, mit Hinweisen).
1.2.2 Vorliegend war die am 24. Mai 2022 verfügte Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A bis längstens zum 22. November 2022 befristet. Die Verfügung ist jedoch bereits mit der vom Instruktionsrichter am 3. Oktober 2022 angeordneten Verlegung in den Gemeinschaftsvollzug gegenstandslos geworden. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses erfüllt. Die Frage der Versetzung in die Sicherheitsabteilung kann sich jederzeit stellen, ohne dass die Rechtsmittelinstanz während der Dauer des jeweils befristeten Aufenthalts im Sicherheitsvollzug prüfen könnte, ob diese rechtmässig angeordnet wurde. Folglich kann auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3).
2.
2.1 Der SMV hat den Rekurrenten mit der angefochtenen Verfügung rückwirkend per 23. Mai 2022 für längstens sechs Monate bis zum 22. November 2022 in die Sicherheitsabteilung A (Einzelhaft) der JVA Bostadel eingewiesen. Es wurde erwogen, mit Schreiben vom 19. April 2022 habe der Rekurrent die Versetzung in eine andere Institution beantragt, da er bei diversen Mitgefangenen Schulden habe, welche er nicht begleichen könne. Er befürchte eine Eskalation, was durch die beantragte Versetzung vermieden werden könne. Die JVA Bostadel habe am 2. Mai 2022 darüber informiert, dass der Rekurrent dieses Problem gelöst habe und nicht mehr versetzt werden wollte. Er sei am 18. Mai 2022 aufgrund von Arbeitsverweigerung mit einem Tag Zelleneinschluss und am 19. Mai 2022 mit drei Tagen Arrest diszipliniert worden. Am 20. Mai 2022 habe der Rekurrent die Arrestzelle angezündet und dabei Verletzungen erlitten, welche im Spital hätten versorgt werden müssen. Nach seiner Rückkehr in die JVA Bostadel sei er zu seiner eigenen Sicherheit bis am 23. Mai 2022 in der Sicherheitszelle untergebracht worden. Die JVA Bostadel stelle bei ihm aufgrund seiner Verschuldung einen erheblichen Leidensdruck und eine glaubhafte Bedrohung seiner persönlichen Sicherheit im Normallvollzug fest. Zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Anstalt sei die sofortige Versetzung in die Sicherheitsabteilung A angebracht. Bei einer Rückverlegung in den Normalvollzug wäre mit erneuten Auffälligkeiten im Sinne von Arbeitsverweigerung, Konflikten mit anderen Inhaftierten und erneutem selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten zu rechnen. Bisherige Disziplinierungen hätten den Rekurrenten nicht von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen abhalten können, und dieses Risiko bestehe weiterhin. Vor diesem Hintergrund habe das Interesse des Rekurrenten am Verbleib im Normalvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an seinem sowie am Schutz Dritter und an der Wahrung der Ruhe und Ordnung in der Anstalt zurückzutreten.
2.2 Der Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung geltend, die Ursache des Zellenbrandes sei Gegenstand polizeilicher Ermittlungen, und der in der angefochtenen Verfügung enthaltene Sachverhalt werde bestritten. Es sei nicht erstellt, dass der Brand auf ein schuldhaftes Verhalten des Rekurrenten zurückzuführen sei, weshalb damit auch keine Einzelhaft begründet werden könne. Sollte angenommen werden, dass der Rekurrent das Feuer gelegt habe, sei dies aufgrund der psychischen Belastung der Einzelhaft geschehen, womit sich deren Aufrechterhaltung als widersinnig erweise. Weiter wird gerügt, dass sich aus der angefochtenen Verfügung nicht ergebe, ob die Einzelhaft zum Schutz des Gefangenen oder Dritter oder aber als Disziplinarsanktion erfolgt sei. Hinsichtlich einer Gefährdung anderer Gefangener sei festzuhalten, dass einzig der Rekurrent selbst gefährdet gewesen sei ‒ der Brand hätte nicht auf weitere Zellen übergreifen können. Zudem sei die Einzelhaft nicht dazu geeignet, weitere Zellenbrände zu verhindern, denn wenn der Rekurrent über ein Feuerzeug verfüge, spiele es keine Rolle, ob er sich in einer Einzelzelle oder im Normalvollzug befinde. Der Rekurrent sei nie als aggressiv aufgefallen und habe seine Schuldenprobleme lösen können. Bezüglich einer Disziplinierung lasse sich anführen, dass in der angefochtenen Verfügung nicht klar ausgeführt werde, worin das Verschulden des Rekurrenten liege. Eine Arreststrafe von mehr als 20 Tagen komme einer strafrechtlichen Sanktion gleich, weshalb sie von einer richterlichen Behörde anzuordnen sei. Aufgrund des erheblichen Eingriffs und der Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung erweise sich die angeordnete Einzelhaft von sechs Monaten zudem als unverhältnismässig. Selbst im Falle einer zulässigen Disziplinierung wäre der Rekurrent durch die zum Zeitpunkt der Rekursbegründung bereits ausgestandene Einzelhaft und die ausgestandene Situation in einer brennenden Zelle faktisch bereits genügend bestraft, zumal er sich beim Brand Verletzungen zugezogen habe. Dies könnte in einem Strafverfahren im Rahmen von Art. 53 StGB berücksichtigt werden, was umso mehr im Disziplinarrecht gelten müsse.
2.3 Der Straf- und Massnahmenvollzug hat in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2022 geäussert, gemäss Aktenlage sei unbestritten und materiell genügend erstellt, dass der Rekurrent für den Zellenbrand verantwortlich gewesen sei. Aufgrund der wegen Arbeitsverweigerung erlassenen Disziplinarverfügung vom 19. Mai 2022 habe er sich im Arrest befunden. Gemäss Mitteilung der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 20. Mai 2022 habe er an jenem Tag mündlich um Erlass der Arreststrafe ersucht und nach Nichtgewährung aus Frust die Arrestzelle in Brand gesetzt. In den Akten seien keine Indizien erkennbar, welche die Täterschaft des Rekurrenten in Frage stellen würden. Bezüglich der rechtlichen Grundlage sei festzuhalten, dass dem Dispositiv sowie den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sei, dass die Einweisung in die Sicherheitsabteilung dem Schutz des Rekurrenten sowie Dritter diene und damit auf Art. 78 lit. b StGB beruhe. Der Rekurrent habe aufgrund von Verbrennungen ersten Grades und eines Verdachts auf Rauchvergiftung ins Spital eingeliefert werden müssen und der Rettungsdienst Zug habe insgesamt 17 Mitarbeitende der JVA Bostadel sowie Feuerwehrleute und 14 weitere Eingewiesene untersucht. Der Rekurrent habe durch den gesetzten Brand, welcher eine massive Rauchbildung und erheblichen Sachschaden verursacht sowie ein grosses Aufgebot der Feuerwehr erfordert habe, seine eigene körperliche Integrität sowie diejenige der anderen Mitgefangenen und des Personals der JVA Bostadel in höchstem Masse gefährdet. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung erneuter eigen- und fremdgefährdender Handlungen und damit einhergehend an der Wahrung der Ruhe und Ordnung in der Anstalt überwiege das Privatinteresse des Rekurrenten an einer Rückkehr in den Normallvollzug deutlich. Die Einzelhaft sei nicht, wie vom Rekurrenten behauptet, für sechs Monate, sondern für längstens sechs Monate verfügt worden. Der angefochtenen Verfügung sei zudem zu entnehmen, dass bei guter Führung eine vorzeitige Versetzung in eine mildere Vollzugsform zu prüfen sei.
2.4 Der Rekurrent hat am 10. Oktober 2022 replicando geäussert, es sei festzuhalten, dass das Strafverfahren betreffend den Zellenbrand noch nicht abgeschlossen sei und somit die Unschuldsvermutung zu gelten habe. Der Rekurrent sei nie im Beisein eines ausgebildeten Dolmetschers befragt und auch nie über seine Rechte aufgeklärt worden, sodass gesamthaft nicht auf diese Aussagen abgestellt werden könne. Er habe zudem eine Anzeige gegen das Gefängnispersonal und die Direktion eingereicht, da auch ein Fehlverhalten auf ihrer Seite nicht ausgeschlossen werden könne. Auch wenn der Brand objektiv durch den Rekurrenten verursacht worden wäre, würde dies nicht bedeuten, dass er auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hätte. Der SMV bringe ferner vor, dass die Einzelhaft dem Schutz des Rekurrenten selbst sowie Dritter gedient habe. Es werde jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Einzelhaft den Rekurrenten hätte schützen können, wenn er sogar in der Arrestzelle, in welcher er kein Feuerzeug haben durfte, in Gefahr geraten sei. Es wäre zu erwarten, dass ein Brand im Gemeinschaftsvollzug schneller entdeckt und gelöscht würde. Die Unterbringung in der Einzelhaft zur Verhinderung einer Selbst- oder Fremdgefährdung sei daher im vorliegenden Fall von vornherein ungeeignet. Der Rekurrent habe seine Arbeit nie verweigert, sondern aus Angst vor den Mitgefangenen um Schutz ersucht. Auch der Vizedirektor habe die akute Bedrohung im Schreiben vom 23. Mai 2022 als glaubhaft bezeichnet. Eine Disziplinarsanktion dürfe gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB nur bei schuldhaftem Verhalten verhängt werden, und der angeordnete Arrest sei somit von vornherein unrechtmässig gewesen, da der Rekurrent nicht schuldhaft gehandelt habe, sondern aus einer Notstandssituation heraus. Der SMV halte fest, dass der Rekurrent bei guter Führung früher entlassen werden könnte, die gute Führung sei aber nicht von Amtes wegen geprüft worden. Der Rekurrent habe sich die gesamte Zeit in Einzelhaft seit über vier Monaten tadellos verhalten.
2.5
2.5.1 Es ist zunächst auf den Grund für die Verlegung in die Sicherheitsabteilung A einzugehen. Als Rechtsgrundlage für die ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen wird in der angefochtenen Verfügung Art. 78 StGB genannt, und in der Folge werden die gesetzlich vorgesehenen Gründe, darunter ‒ neben hier nicht infrage kommender Gründe ‒ «zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b)» oder «als Disziplinarsanktion (lit. c)» angeführt. Weiter wird auf das Merkblatt «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz in der damals geltenden Version vom 29. November 2013 verwiesen. Demnach rechtfertigt sich diese spezielle Unterbringungsform nur zum eigenen Schutz des Eingewiesenen oder zum Schutze Dritter bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung. Obwohl in der Verfügung darauf verwiesen wird, dass «bisherige Disziplinierungen im Sinne von Zelleneinschluss und Arrest» den Rekurrenten nicht von selbst- und fremdgefährdendem Verhalten hätten abhalten können, ergibt sich aus den Ausführungen des SMV klar, dass die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung A nicht aus disziplinarischen Gründen erfolgte, sondern zur Verhinderung weiteren selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltens in Form der Brandstiftung, dies vor dem Hintergrund der Konflikte mit Mitgefangenen und damit einhergehender Arbeitsverweigerung des Rekurrenten. Es wurde in der Verfügung festgestellt, zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Anstalt sei die Versetzung in den Sicherheitstrakt A angebracht.
2.5.2 Der Rekurrent bringt weiter vor, das Resultat der strafrechtlichen Untersuchung des Zellenbrands stehe noch aus, und bis dann gelte für ihn die Unschuldsvermutung. Es liegen jedoch keinerlei Hinweise dafür vor, dass es sich dabei um einen Unfall oder Brandstiftung durch eine andere Täterschaft gehandelt haben könnte. Aus den Akten des SMV ergibt sich vielmehr, dass der Rekurrent Geldschulden bei Mitinsassen hatte und sich deshalb nicht mehr an seinen Arbeitsplatz traute, was einer Arbeitsverweigerung gleichkam, und dass er nach der darauffolgenden Verlegung in die Arrestzelle Feuer legte (Disziplinarverfügung vom 18.5.22 wegen Arbeitsverweigerung: 1 Tag Einschluss in eigener Zelle und Verwarnung mit Androhung von drei Tagen Arrest im Wiederholungsfall [pdf-Akten SMV Teil 2 S. 35/101], Disziplinarverfügung vom 19.5.22 wegen wiederholter Arbeitsverweigerung: 3 Tage Arrest [a.a.O. S. 34/101], Aktennotiz SMV vom 19.5.22: Anruf JVA Bostadel, A____ gebe an, seine Zelle wegen Spielschulden nicht verlassen zu können. Bei weiterer Arbeitsverweigerung sei eine Verlegung in die Einzelhaft zu prüfen [a.a.O. S. 33/101], Aktennotiz SMV vom 20.5.22: Anruf JVA Bostadel, A____ habe angeboten, bei Erlass des noch ausstehenden Arrests wieder zu arbeiten. Nach Nichtgewährung habe er die Zelle angezündet [a.a.O. S. 32/101], Aktennotiz SMV vom 20.5.22: Anruf JVA Bostadel, A____ sei am Nachmittag aus dem Spital zurückgekehrt. Er habe eine Rauchvergiftung und Verbrennungen ersten Grades erlitten [a.a.O. S. 31/101], Protokoll der Anhörung vom 23.5.22: A____ habe angegeben, er habe sich wegen Schulden bedroht gefühlt. Er verspreche, keine Zelle mehr anzuzünden – dies sei im Affekt passiert [a.a.O. S. 28/101]).
Da die Einzelhaft zum Schutz des Rekurrenten und der übrigen Gefangenen angeordnet wurde und keinen pönalen Charakter hatte, geht die Argumentation zur fraglichen Rechtswidrigkeit und Schuld ebenso ins Leere wie die Ausführungen zur Tatbetroffenheit im Sinne von Art. 53 StGB. Eine Brandstiftung stellt stets eine massive Gefährdung sämtlicher Personen dar, die sich im gleichen Gebäude befinden und damit sowohl ein gravierendes selbst- und fremdgefährdendes Verhalten als auch eine schwere Störung der Ruhe und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit waren bei der anstaltsinternen Untersuchung des Vorfalls nicht die gleichen Massstäbe anzulegen wie in einem Strafverfahren, und der Umstand, dass in der Zelle des Rekurrenten ein Feuer ausbrach, erforderte sofortige Massnahmen, um weitere Brände zuverlässig zu verhindern.
2.5.3 Das allgemeine Vollzugsziel (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) wird durch fünf sogenannte besondere Vollzugsgrundsätze konkretisiert. Gemäss Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB hat der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, ist die Betreuung der Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen Rechnung zu tragen. Der letztgenannte Grundsatz wird in der Fachliteratur als Sicherungsprinzip bezeichnet. Es wird damit einerseits die konkrete Sicherung des Gefangenen während des Vollzugs angesprochen. Andererseits gilt es mit verhältnismässigen Mitteln die Sicherheit innerhalb der Anstalt zu gewährleisten, um die Begehung von Delikten während des Vollzugs zu verhindern. Dies zum Schutze des Personals und der anderen Mitgefangenen (Brägger, Schweizerisches Vollzugslexikon, 2. Auflage 2022, Besondere Vollzugsgrundsätze, Grundsatz und Sicherungsprinzip).
Dass dem Sicherheitsbedürfnis aller Häftlinge und des Gefängnispersonals Rechnung zu tragen ist, wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Er bestreitet jedoch die Tauglichkeit der Einzelhaft zur Verhinderung weiterer Brände. Tatsächlich ist bereits durch den Vorfall in der Arrestzelle belegt, dass Brände alleine durch ein Einzelhaftregime nicht zuverlässig zu verhindern sind ‒ jedoch sind die Auswirkungen zweifellos besser zu kontrollieren. Es besteht bei einem solchen Ereignis stets die Gefahr von Rauchbildung und damit einhergehenden Vergiftungen bei Häftlingen oder Personal auch ausserhalb der betroffenen Zelle. Verletzungen durch das Feuer selbst, wie sie beim Rekurrenten eingetreten sind, können für Dritte aber immerhin zuverlässig verhindert werden, wenn der Brandleger räumlich von ihnen getrennt ist. Die Argumentation des Rekurrenten, im Normalvollzug würde ein Brand früher entdeckt, würde den Sicherheitsanspruch der Mithäftlinge in unzulässiger Weise ins Gegenteil verkehren, indem ihnen die Verantwortung für die Brandverhinderung oder -entdeckung übertragen würde.
Für die Tauglichkeit des verfügten Haftregimes zur Brandvermeidung sind sodann die Umstände zu beleuchten, unter welchen es zum Zellenbrand gekommen ist. Der Rekurrent hatte bereits mit schriftlicher Anfrage vom 19. April 2022 an den SMV um Versetzung in eine andere JVA ersucht und geschildert, sich aufgrund von Schulden bei diversen Mitgefangenen in seiner Sicherheit bedroht zu fühlen (pdf-Akten SMV Teil 2 S. 39/101). Offenbar wurde dieses Problem vorübergehend gelöst, da er dem SMV am 2. Mai 2022 über den Sozialdienst der JVA Bostadel ausrichten liess, dass er keine Verlegung mehr wünsche. Er wolle auf keinen Fall mehr versetzt werden, da er seine Schulden habe begleichen können und nun alles wieder geregelt sei (pdf-Akten SMV Teil 2, S. 36/101). Diese Lösung war aber offensichtlich nicht nachhaltig, da es wiederum Schulden bei Mithäftlingen waren, die zu seiner Arbeitsverweigerung und dem Aufenthalt in der Arrestzelle führten, wo es dann am 20. Mai 2022 zum Brand kam. Vor diesem Hintergrund war eine separate Unterbringung zweifellos sinnvoll, da dadurch noch anhaltenden oder möglichweise wieder auftretenden Problemen mit anderen Häftlingen begegnet werden konnte. Wenn der Rekurrent geltend macht, die Schuldenproblematik habe bereits nicht mehr bestanden, als er in die Arrestzelle verlegt worden sei (Rekursbegründung Rz. 5), ist zu entgegnen, dass aufgrund der dokumentierten Vorgeschichte erstellt ist, dass das Schuldenproblem mehrfach aufgetreten ist. Einzig aufgrund einer erneuten Versicherung des Rekurrenten, die Probleme bestünden nicht mehr, war eine Rückverlegung zu diesem Zeitpunkt nicht zu verantworten.
Aus den Ausführungen des Vizedirektors der JVA Bostadel vom 12. Juli 2022 ergibt sich, dass der Rekurrent am 20. Mai 2022 nach seiner Rückkehr aus dem Spital in der videoüberwachten Sicherheitszelle untergebracht wurde, wo er über kein Feuerzeug verfügte. Bei den Spaziergängen am 21. und 22. Mai 2022 habe er versucht, über andere Mitgefangene an Zigaretten zu gelangen, was vom Aufsichtspersonal unterbunden worden sei. Während des Aufenthaltes in der Sicherheitszelle sei das Rauchen nicht erlaubt gewesen, hingegen habe der Rekurrent regelmässig Nikotin-Kaugummis erhalten. Der Rekurrent habe sich in der Sicherheitszelle ruhig und weitgehend korrekt verhalten und sei deshalb am 23. Mai 2022 auf seine Wohnzelle in der Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug) verlegt worden. Dort sei das Rauchen wieder erlaubt gewesen, aus Sicherheitsgründen habe der Rekurrent jedoch zunächst kein normales Feuerzeug, sondern ein «Elektrofeuerzeug» erhalten. Am 30. Mai 2022 sei der Vorfall vom 20. Mai 2022 besprochen worden. Der Rekurrent habe mitgeteilt, dass er einsehe, aus Verzweiflung einen grossen Fehler gemacht zu haben und dies zu bereuen. Er habe mündlich zugesichert, dass so etwas nie mehr vorkommen werde. Gestützt auf dieses Gespräch sei entschieden worden, dem Rekurrenten wieder ein normales Feuerzeug abzugeben. Es seien diesbezüglich keine weiteren Probleme aufgetreten. Es wurde somit schrittweise erprobt, welche Gegenstände dem Rekurrenten unter Berücksichtigung des vorangegangenen Zellenbrandes überlassen werden konnten, ohne die Anstaltssicherheit zu gefährden. Die JVA berücksichtigte bei dieser Einschätzung die Gesamtsituation und namentlich auch die Unterbringung auf der Sicherheitsabteilung. Die für den Brand relevante Stresssituation, welche sich aus möglichen Konflikten mit Mithäftlingen ergeben hatte, konnte dort im Gegensatz zum Normalvollzug vermieden werden. Entgegen der Annahme des Rekurrenten ist daher aus dem Umstand, dass er bereits in der Sicherheitsabteilung A wieder über ein Feuerzeug verfügte, nicht abzuleiten, dass zu diesem Zeitpunkt auch im Normalvollzug keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr bestanden hätte. Die Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A zur Verhinderung weiteren selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltens ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
2.5.4 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der verfügten Einweisung zu überprüfen. Diese wurde entgegen der Darstellung des Rekurrenten nicht für eine vorbestimmte Dauer von sechs Monaten, sondern für höchstens sechs Monate verfügt. Am 3. Oktober 2022 und somit bereits nach 19 Wochen wurde durch den Instruktionsrichter die Verlegung in den Gemeinschaftsvollzug angeordnet. Die Einzelhaft war zudem nur so einschränkend ausgestaltet, wie es der Zweck der Einweisung erforderte. So konnte der Rekurrent bereits ab dem 4. Juni 2022 wieder an den täglichen Gruppenaktivitäten teilnehmen (Schreiben JVA Bostadel vom 7. Oktober 2022). Die Sicherheitsinteressen der Angestellten und Mitinsassen überwogen dabei das Interesse des Rekurrenten an einer Rückversetzung in den Normalvollzug. Die Verhältnismässigkeit war nach dem Gesagten gegeben.
3.
3.1 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet, womit er vollumfänglich abzuweisen ist. Damit fehlt auch der gestellten Genugtuungsforderung die Grundlage, auf welche im Übrigen auch nicht eingetreten werden könnte (VD.2021.38 vom 17. November 2022 E. 3.2 i.f; VD.2020.165 vom 16. August 2021 E. 1; VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4; VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4).
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des Staates. Der Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass,[...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für das vorliegende verwaltungsrechtliche Verfahren ist ein Aufwand von 8 Stunden angemessen, der zum üblichen Stundensatz von CHF 200.– zu vergüten ist (§ 23 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Daraus folgt – unter Einschluss der notwendigen Auslagen – ein Honorar von CHF 1’600 zuzüglich 7,7 % MWST.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden der Rechtsvertreterin im Kostenerlass, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’600.–, zzgl. 7,7 % MWST von CHF 123.20, total also CHF 1’723.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.