Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.117

 

URTEIL

 

vom 10. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Daniela Thurnherr,

lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

 

B____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 28. Februar 2022

 

betreffend Familiennachzug und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

B____ von Simbabwe (geboren am [...] 1978; nachfolgend: Rekurrent) reiste am 1. November 2007 in die Schweiz ein. Nach seinem Umzug in den Kanton Basel-Stadt stellte der Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau C____ (geboren am [...] 1982), mit welcher er seit dem 11. April 2003 verheiratet ist, und die beiden Kinder A____ (geboren am [...] 2002) und D____ (geboren am [...] 2008). Nach erfolgter Bewilligung reisten die Ehefrau und die beiden Kinder am 20. November 2008 in die Schweiz ein und erhielten gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung. Am [...] 2010 beziehungsweise [...] 2018 wurden der Rekurrent und seine Ehefrau Eltern ihrer weiteren gemeinsamen Kinder E____ und F____. Die Tochter A____ wurde am 1. März 2016 aus der Schweiz abgemeldet und als neue Wohnadresse die G____ High School in Simbabwe angegeben. Der Rekurrent, seine Ehefrau und die drei in der Schweiz verbliebenen Kinder erhielten am 13. September 2018 die Niederlassungsbewilligung.

 

Am 9. Oktober 2019 stellten der Rekurrent und seine Ehefrau ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für ihre Tochter A____ beim Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM). In der Folge reiste die Tochter am 23. November 2019 nach Basel. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte der Bereich BdM das Gesuch um Familiennachzug für die Tochter A____ (nachfolgend: Rekurrentin) mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 ab und wies die Tochter mit einer Ausreisefrist bis zum 12. November 2021 aus der Schweiz weg. Den gegen die Abweisung des Familiennachzugsbegehrens erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 28. Februar 2022 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 11. März 2022 erhobene und am 17. Mai 2022 begründete Rekurs der Rekurrierenden an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragen die Rekurrierenden die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 28. Februar 2022 und die Feststellung, dass der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nie erloschen beziehungsweise ihr eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen sei. Eventualiter beantragen sie, es sei dem Rekurrenten der Familiennachzug zu Gunsten der Rekurrentin aufgrund des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Subeventualiter beantragen sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 2. Juni 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement verzichtet mit Eingabe vom 9. August 2022 auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zudem edierte es die Vorakten. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 2. Juni 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind als Adressaten des Entscheides von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1).

 

1.2.2   Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).

 

1.3      Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Das vorliegend zu beurteilende Familiennachzugsgesuch datiert vom 2. Oktober 2019 (Eingangsstempel vom 9. Oktober 2019; act. 10 S. 119 ff.). Es ist daher mit den Vorinstanzen nach dem neuen Recht zu beurteilen (vgl. VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020, mit Hinweis auf BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4).

 

2.

Mit ihrem Hauptstandpunkt halten die Rekurrierenden daran fest, dass die Rekurrentin während ihres Auslandsaufenthalts vom 1. März 2016 bis zum 23. November 2019 zum Besuch der G____ High School in Simbabwe ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verloren hat.

 

2.1      Wie die Vorinstanz diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht erwogen hat, erlöscht die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 61 AIG durch Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG), mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer, ohne sich abzumelden, die Schweiz für mehr als sechs Monate verlassen hat (Art. 61 Abs. 2 AIG). Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) präzisiere diesbezüglich, dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen werde. Es sei grundsätzlich unerheblich, auf welchen Gründen der Auslandaufenthalt beruhe. Die Bewilligung erlösche praxisgemäss unabhängig von den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1, 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.2). Die Vorinstanz schloss daraus, bei Ablauf der sechsmonatigen Frist liege ein zwingender Untergangsgrund vor. Es spiele dabei keine Rolle, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben sei, ob die ausländische Person ihren Lebensmittelpunkt verlegt habe beziehungsweise habe verlegen wollen oder von Beginn an vorgesehen habe, in die Schweiz zurückzukehren (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Auch Kinder, die wegen Schulbesuchs im Ausland weilten und damit den zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern als Lebensmittelpunkt in der Schweiz beibehielten, verlören grundsätzlich ihre Bewilligung, wenn sie sich länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hätten (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2018/86 vom 24. Januar 2019 E. 5.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne die Niederlassungsbewilligung bei ausländischen Kindern jedoch fortbestehen, wenn sie in der Heimat eine Ausbildung abschliessen, jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz zurückkehrten und ihre ganzen Schulferien hier bei den Eltern verbringen würden. Dies gelte jedenfalls dann, soweit die Ausbildung nicht unsachgemäss lange dauere (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.2). Es könne offenbleiben, ob diese Rechtsprechung auch auf Kinder mit Aufenthaltsbewilligung übertragen werden könne, da die Rekurrentin die genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Sie habe sich am 1. März 2016 von der Schweiz abgemeldet, womit ihre Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich erloschen sei. Auch ohne Abmeldung wäre ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen, da sie nach ihrer Ausreise nach Simbabwe erst am 9. Dezember 2016 nach einem neunmonatigen Auslandsaufenthalt für fünf Wochen in die Schweiz zurückgekehrt sei. Zudem habe sie nach ihrem Ferienaufenthalt in der Schweiz vom 9. Dezember 2016 bis zum 13. Januar 2017 auch nicht sämtliche Schulferien in der Schweiz verbracht. Gemäss den unbelegten Angaben der Rekurrierenden sei sie erst ein Jahr später am 11. Dezember 2017 erneut in die Schweiz eingereist und hier bis zum 4. Januar 2018 verblieben. Sie hätten zudem bestätigt, dass die Rekurrentin ihre Schulferien nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Simbabwe verbracht habe.

 

2.2      Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass nach der zu Art. 9 Abs. 3 lit. c des früheren Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) entwickelten Rechtsprechung junge Ausländerinnen und Ausländer, die sich zwecks Ausbildung während einiger Jahre im Ausland befunden hätten, ihre Aufenthaltsbewilligung behalten hätten, sofern sich ihr Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz befunden habe. Diese Rechtsprechung sei auch unter dem neuen Ausländergesetz fortzuführen (Rekursbegründung E. 13, mit Hinweis auf BGer 2C_1224/2012, E. 2.1; Weisung Migrationsamt Kanton Zürich, Erlöschen der Bewilligung, 25. Januar 2019, Ziff. 4.4 S. 5). Minderjährige und unter elterlicher Sorge stehende Kinder hätten ihren zivilrechtlichen Wohnsitz regelmässig bei den Eltern. Dies gelte erst recht, wenn die Eltern auch während des Auslandsaufenthalts die erzieherische Gewalt ausübten, insbesondere die Betreuung und Obhut des Kindes regelten und überwachten sowie für ihren Lebensunterhalt aufkommen würden (Rekursbegründung E. 14, mit Hinweis auf BGer 2A.66/2000 vom 26. Juli 2000; Weisung Migrationsamt Kanton Zürich Erlöschen der Bewilligung, 25. Januar 2019, Ziff. 4.4 S. 5). Für den Weiterbestand der Aufenthaltsbewilligung der minderjährigen Jugendlichen müssten die Voraussetzungen des Schulbesuchs im Ausland, des Beginns der Ausbildung mit spätestens 18 Jahren, einer Ausbildungsdauer von maximal vier Jahren sowie fristgerechter periodischer Aufenthalte bei den Eltern in der Schweiz während der Schulferien kumulativ erfüllt sein (vgl. Weisung Migrationsamt Kanton Zürich, Erlöschen der Bewilligung, 15. Dezember 2021, Ziff. 4.4 S. 6). Vorliegend habe die Rekurrentin nach Gewährung des Familiennachzugs am 20. November 2008 eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten. Von März 2016 bis November 2019 habe sie die G____ High School in Simbabwe besucht. Bei Beginn dieser dreieinhalbjährigen Ausbildung sei sie 14 Jahre und bei Austritt 17 Jahre alt gewesen. Sie sei während ihrer Schulferien beziehungsweise vom 9. Dezember 2016 bis 13. Januar 2017 und vom 11. Dezember 2017 bis 4. Januar 2018 nach Basel gereist. Zudem sei sie vom 23. Oktober bis 26. November 2018 von ihrer Mutter und vom 19. April bis 5. Mai 2019 vom Rekurrenten in Simbabwe besucht worden. Sie habe während ihrem Auslandsaufenthalt mehrmals wöchentlich Kontakt mit ihren Eltern und Geschwistern gehabt und diese jedes Jahr während mehrerer Wochen gesehen. Die Kommunikation innerhalb der Familie habe mehrheitlich auf Deutsch stattgefunden. Am 23. November 2019 sei sie nach Absolvierung der Highschool zurück in die Schweiz gereist und lebe seither wieder in Basel bei ihrer Familie. Die Voraussetzungen für einen Weiterbestand der Aufenthaltsbewilligung seien daher offensichtlich erfüllt, weshalb diese richtigerweise jährlich hätte verlängert werden müssen. Auch mit Blick auf die entsprechende Rechtsauskunft des Migrationsamts, zu der sie persönlich zu befragen sei, habe die Rekurrentin darauf vertrauen dürfen, dass ihr Auslandsaufenthalt nicht zu einem Verlust der Aufenthaltsbewilligung führe. Da die Rekurrentin bereits in der Schweiz integriert gewesen sei, sei die Voraussetzung des Ferienaufenthalts in der Schweiz bei der Prüfung des Weiterbestehens der Aufenthaltsbewilligung weniger stark zu gewichten. Häufigere Aufenthalte in der Schweiz seien auch aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Ihr Ferienaufenthalt vom 11. Dezember 2017 bis zum 4. Januar 2018 sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz mit den entsprechenden Flugtickets ([...], Simbabwe – Frankfurt) in den Akten belegt (Rekursbegründung E. 18).

 

2.3      Vorliegend haben die Eltern die Rekurrentin bei ihrer Ausreise zum Eintritt in das Internat der G____ High School in Simbabwe per 1. März 2016 abgemeldet. Mit dieser Abmeldung der Rekurrentin erlosch ihre Aufenthaltsbewilligung. Darüber hinaus ist auch unbestritten, dass sich die Rekurrentin vom 1. März 2016 bis zum 23. November 2019 mehrfach während einer Dauer von über sechs Monaten ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, sodass vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob ihre vorübergehenden Besuchsaufenthalte in der Schweiz den Aufenthalt im Ausland haben unterbrechen können. Die Rekurrentin hat daher beide formalen Kriterien für das Erlöschen ihrer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG erfüllt (BGE 145 II 322 E. 2.3 S. 325 f.). Soweit sich die Rekurrierenden auf einen in der Schweiz verbliebenen Wohnsitz der Rekurrentin beziehen, ist darauf für die Frage des Fortbestehens ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht abzustellen. Für die Beurteilung, ob die Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Auslandaufenthalts erloschen ist, kann der Wohnsitz nur in Verbindung mit der physischen Anwesenheit in der Schweiz bedeutsam sein (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.4 S. 326).

 

Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden ergibt sich auch aus Literatur und Rechtsprechung zu ausbildungsbezogenen Auslandaufenthalten von Kindern und Jugendlichen nichts anderes. In der Literatur wird unter Bezugnahme auf die «bisherige Praxis» von dieser Ausgangslage eine Ausnahme für Jugendliche und junge Erwachsene, die im Ausland eine Ausbildung absolvieren, postuliert (Spescha in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 61 AIG N 6). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich diese nur auf die Niederlassungsbewilligung bezogen haben konnte, während die Aufenthaltsbewilligung mit der Aufgabe des Aufenthalts in der Schweiz sofort erlosch (Art. 9 Abs. 1 lit. c ANAG; Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 61 N 18). Die Stellungnahme erscheint jedoch auch darüber hinaus zu pauschal. Kinder mit Niederlassungsbewilligung, die sich zu Ausbildungszwecken in ihr Heimatland begeben, verloren nach der Praxis zum alten Recht ihre Bewilligung dann nicht, wenn sie «wenigstens die Schulferien in der Schweiz» verbracht haben und «sich nie länger als sechs Monate ununterbrochen im Ausland» aufgehalten haben (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, § 8.9; Hunziker, a.a.O., Art. 61 N 23, Caroni/Scheibler/Preisig/Zoeteweji, Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 240). Die Niederlassungsbewilligung von Kindern, welche nach vorgängigem Aufenthalt in der Schweiz in ihrer Heimat eingeschult werden, dort während sieben bis knapp elf Jahren die Schule besuchen und zweimal im Jahr die Ferien bei ihren Eltern verbrachten, ist erloschen (BGer 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.6; vgl. auch 2C_853/2010 E. 5.2). Ebenfalls erloschen ist die Niederlassungsbewilligung trotz regelmässiger Ferienaufenthalte in der Schweiz bei Kindern, die nach dem Besuch des Kindergartens und der Primarschule ab dem 12. Lebensjahr während fünf bzw. acht Jahren die Mittelschule und das Gymnasium im Heimatland absolviert haben (BGer 2A.311/1999 gemäss BGer 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.5). Nicht erloschen ist dagegen die Bewilligung eines Jugendlichen, der im Alter von 14 ½ Jahren in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern einbezogen worden ist, danach noch während zwei Jahren die Schule im Ausland abgeschlossen, aber jeweils seine Ferien beziehungsweise die grössere Zeit des Jahres bei den Eltern verbracht hat (BGer 2A.533/2006 vom 22. November 2006 E. 2.6; vgl. auch BGer 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.5, mit Hinweis auf BGer 2A.377/1998). Trotz zweijähriger Absolvierung der schulischen Ausbildung im Ausland erfüllte daher ein minderjähriges Kind das Erfordernis des Zusammenwohnens mit den in der Schweiz lebenden Eltern, welches «jeweils seine Ferien bzw. die grössere Zeit des Jahres bei den Eltern verbrachte», weshalb die Niederlassungsbewilligung ebenfalls fortbestand (BGer 2A.533/2006 vom 22. November 2006 E. 2.6). Als Grenzfall behandelte das Bundesgericht einen Jugendlichen, welcher mit seiner Mutter im Alter von 9 ½ Jahren in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen worden ist, dann aber noch während fünf weiteren Jahren die Grundschule im Ausland besuchte, dabei die Ferien jeweils in der Schweiz verbracht und sich nie sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und erst als knapp 15-Jähriger in der Schweiz in der Sekundarstufe eingeschult worden ist. Aufgrund der duldenden Kenntnis der Behörden wurde vom Erlöschen der Bewilligung abgesehen (BGer 2A.66/2000 vom 26. Juli 2000 E. 4). Mit Bezug auf diese Fälle des Fortbestands hob das Bundesgericht den Umstand hervor, dass nicht eine neue Ausbildung im Ausland begonnen, sondern die schon vor Bewilligung des Familiennachzugs begonnene Schule und damit der laufende Ausbildungsabschnitt am gleichen Ort im Ausland abgeschlossen worden ist (BGer 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.6). Diese Praxis setzte das Bundesgericht unter der Geltung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) fort (BGer 2C_1224/2012 vom 26. August 2013 E. 2.1). Für die Anwendung dieser Ausnahme im Rahmen von Art. 61 Abs. 2 AuG für niederlassungsberechtigte ausländische Kinder, die in der Heimat eine Ausbildung abschliessen, wurde weiterhin vorausgesetzt, dass sie jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz zurückkehren und ihre ganzen Schulferien hier bei den Eltern verbringen (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.2). Deshalb erlosch die Niederlassungsbewilligung eines jungen Ausländers, der sich zum Studium während 11 Monaten im Ausland aufgehalten hatte (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.1).

 

Vorliegend hat die Rekurrentin eine neue Ausbildung im Ausland begonnen, bloss einen Teil ihrer Ferien in der Schweiz verbracht und ist während ihrer Ausbildung mehr als sechs Monate ohne Unterbruch im Ausland verblieben. Damit hat sie die von der Praxis herausgebildeten Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Fortbestand der Bewilligung von minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern während ihrer Ausbildung nicht erfüllt. Die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wäre daher auch ohne Abmeldung und ohne weitere Prüfung der Verhältnismässigkeit von Gesetzes wegen erloschen (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1 i.f., mit Hinweis auf Jeannerat/Mahon, in: Nguyen/Amarelle, Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], N. 16 zu Art. 61 LEtr; Urteil 2C_19/2017 vom 21. September 2017 E. 5).

 

2.4      Schliesslich kann die Rekurrentin entgegen der Auffassung der Rekurrierenden auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) einen Fortbestand ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Da die Rekurrentin die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Fortbestehen nach dem Gesagten gerade nicht erfüllt, konnte sie weder auf die entsprechende Praxis noch die diese konkretisierenden Weisungen des Staatsekretariats für Migration (SEM) vertrauen. Die von ihnen behauptete Auskunft des Migrationsamts, dass die Rekurrentin jederzeit wieder in die Schweiz einreisen und verbleiben könnte, ist nicht belegt und könnte auch durch die von ihnen beantragte Anhörung, mit der allein eine Parteibehauptung wiederholt würde, nicht nachgewiesen werden. Die Vorinstanz ist daher diesem Beweisantrag zu Recht nicht gefolgt.

 

3.

Ist die früher erteilte Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin erloschen, so hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob ihr ein neuer Aufenthalt im Familiennachzug bewilligt werden kann.

 

3.1      Gemäss Art. 43 AIG kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

 

3.1.1   Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 5), müssen Familiennachzugsgesuche gemäss Art. 47 AIG innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Gesuche für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Diese Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (BGE 137 II 393 E. 3.3 S. 395 f.). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Mit dieser Regelung soll die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder gefördert werden (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 S. 192). Mit dem möglichst frühzeitigen Nachzug soll den nachzuziehenden Kindern eine umfassende Schulbildung in der Schweiz ermöglicht und Gesuchen entgegengewirkt werden, die rechtsmissbräuchlich kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters für einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt und nicht (mehr) für die Bildung einer echten Familiengemeinschaft gestellt werden (BGer 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 5.2.1, 2C_591/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2.1, 2C_515/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1, mit Hinweis auf Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754 f.).

 

3.1.2   Vorliegend ist unbestritten, dass die Frist für die Ausübung des Familiennachzugs mit dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten begonnen hatte und der Rekurrent damals auch ein entsprechendes Gesuch für seine Ehefrau, die Rekurrentin und deren Bruder gestellt hat, welches bewilligt worden ist. Nachdem diese Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin erloschen ist, kann das am 9. Oktober 2019 gestellte Gesuch um Nachzug der Rekurrentin nur unter den Voraussetzungen des nachträglichen Familiennachzugs bewilligt werden.

 

3.2      Die Vorinstanzen haben daher das Vorliegen von wichtigen familiären Gründen für einen nachträglichen Familiennachzug geprüft, gewichtige Gründe jedoch verneint.

 

3.2.1   Wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug bewilligen zu können. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.4 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb die Ausnahme zu bleiben und ist nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 S. 192, BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV nicht verletzt werden (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 S. 192, 139 I 315 E. 2.4 S. 321, BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt beziehungsweise auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 S. 192, BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern, Oktober 2013, Stand 1. Oktober 2022, Ziff. 6.10.2 S. 131). Nicht erforderlich ist aber der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2; VGE VD.2021.181 vom 29. Juni 2022 E. 2.2.1, VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3). Wichtige Gründe zur Wahrung des Kindswohls sind insbesondere dann gegeben, wenn die weiterhin notwendige Betreuung eines Kinders im Herkunftsland etwa wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3, 2C_1224/2012 vom 26. August 2013 E. 3.2; VGE VD.2018.51 vom 8. August 2018 E. 2.2.3, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 4.1, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.4). Dabei werden an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland umso höhere Anforderungen gestellt, je älter ein nachzuziehendes Kind ist, je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen, und je geringer die Enge der Beziehung zu dem nachziehenden Elternteil in der Schweiz erscheint (BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289, 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.; BGer 2C_970/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2, 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.2, 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.4, 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.2, VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 3.3.2). Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 und 2.2; BGer 2C_970/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2, 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.2, 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1).

 

3.2.2   Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt und unter Hinweis auf die genannte rechtliche Ausgangslage erwog die Vorinstanz, dass die Rekurrentin in der besuchten G____ High School in Simbabwe einen Teil ihrer obligatorischen Schulzeit absolviert habe. Der Rekurrent und seine Ehefrau hätten dabei freiwillig die Trennung zu ihrer Tochter in Kauf genommen und entschieden, dass sie in Simbabwe das Internat besuche. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht versucht hätten, in der Schweiz eine Schullösung zu finden, wie zum Beispiel die [...] in Zürich oder andere, neben den öffentlichen Schulen bestehende Möglichkeiten von Privatschulen oder Internaten. Der Rekurrent und seine Ehefrau hätten sich freiwillig dazu entschlossen, ihre Tochter für mehrere Jahre zurück nach Simbabwe zu schicken. Auch wenn sie damit gerechnet hätten, dass die Rekurrentin nach ihrem Auslandsaufenthalt ohne weiteres wieder in die Schweiz zurückkehren könne, hätten sie sich frühzeitig beziehungsweise bei ihrer Abmeldung über die Voraussetzungen einer Rückkehr umfassend informieren müssen. Werde eine Trennung freiwillig herbeigeführt, müssten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besonders stichhaltige Gründe für einen verspäteten Nachzug bestehen (angefochtener Entscheid E. 12, mit Hinweis auf BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.4). Die Vorinstanz bestritt den Bestand einer engen gelebten Beziehung zwischen der Rekurrentin und ihrer Familie in der Schweiz nicht und anerkannte, dass es für die Rekurrentin emotional belastend sei, von ihren Geschwistern und ihren Eltern getrennt zu leben. Diese Situation sei von den Rekurrierenden aber bewusst in Kauf genommen worden. Bei der Gesucheinreichung sei die Rekurrentin 17 Jahre und rund sechs Monate alt und damit nicht mehr in erhöhtem Masse auf Betreuung angewiesen gewesen. Gemäss den Angaben des Rekurrenten vom 3. Dezember 2019 lebten zudem alle Verwandten der Rekurrentin, insbesondere auch die Grosseltern mütterlicherseits und die Grossmutter väterlicherseits, in Simbabwe. Auch wenn die Grosseltern mit rund 89, 69 und 65 Jahren bereits ein fortgeschrittenes Alter erreicht hätten, so bedeute dies keineswegs, dass es ihnen nicht möglich wäre, die Rekurrentin für eine gewisse Zeit noch ergänzend zu unterstützen. Die Rekurrierenden hätten denn auch nicht belegt, dass die Grosseltern nicht in der Lage gewesen wären beziehungsweise sein würden, die Rekurrentin entsprechend zu unterstützen. Zudem werde in der Regel angenommen, dass junge Erwachsene ab Volljährigkeit in der Lage seien, ein unabhängiges Leben zu führen, sofern keine besonderen Umstände wie eine körperliche oder mentale Behinderung oder eine schwere Krankheit vorlägen (BGer 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 5.2). Wie die Rekurrentin im Schreiben vom 30. März 2020 bestätigt habe, pflege sie mit ihren nahen Verwandten per WhatsApp und mindestens einmal im Monat telefonischen Kontakt. Es scheine daher eine gute Beziehung zwischen der Rekurrentin und den Grosseltern vorhanden zu sein. Es habe daher eine alternative Pflegemöglichkeit der Rekurrentin durch ihre Grosseltern in Simbabwe bestanden. Zudem könnten der Rekurrent und seine Ehefrau die Rekurrentin auch von der Schweiz aus finanziell unterstützen, wie sie dies während dem Aufenthalt im Internat bereits getan hätten. Der Rekurrent scheine gemäss seinen Angaben im Familiennachzugsgesuch auch Wohneigentum im Ausland zu besitzen und könne der Rekurrentin daher in Simbabwe eine Wohnung zur Verfügung stellen (angefochtener Entscheid E. 13).

 

Weiter erwog die Vorinstanz, die Rekurrentin habe bis im Alter von sechs Jahren und sieben Monaten mit ihrer Familie in Simbabwe gelebt, sei im Alter von 13 Jahren und elf Monaten dorthin zurückgekehrt und habe sich dort bis im Alter von 17 Jahren und sieben Monaten aufgehalten. Es könne daher nicht gesagt werden, dass es ihr an einer gesellschaftlichen Integration in Simbabwe fehle. Es sei davon auszugehen, dass sie mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und sozialen Gepflogenheiten vertraut sei. Sie spreche die Amtssprache Shona und es sei anzunehmen, dass sie während ihrer Schulzeit in Simbabwe an der Highschool mit ungefähr 380 Studierenden diverse Freundschaften geschlossen habe. Auch wenn sie gemäss ihren Angaben an den Wochenenden oft in der Schule gewesen sei oder ab und zu Camps mit der Schule besucht habe, sei sie wohl auch als Internatsschülerin in ihrer Freizeit mit dem Leben ausserhalb des Internats in Berührung gekommen. Sie habe auch Teile ihrer Schulferien in Simbabwe verbracht und sei dabei gemäss Angaben ihrer Mutter nicht nur an ihrer Schule verblieben (angefochtener Entscheid E. 14, mit Hinweis auf die E-Mail von C____ vom 2. August 2019, act. 10 S. 225). Weshalb die Rekurrentin nicht auch eine weiterführende Schule in Simbabwe besuchen könne, wie dies in der Schweiz geplant sei, sei nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 14).

 

Die Integration in der Schweiz werde der Rekurrentin nicht abgesprochen. Es sei nicht davon auszugehen, dass Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz bestünden. Eine durchwegs gute Integrationsprognose reiche aber alleine für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs nicht aus. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob das Kindeswohl nur durch eine Übersiedlung in die Schweiz beziehungsweise einen Verbleib in der Schweiz gewahrt werden könne. Alles in allem hätten die Rekurrierenden nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass nach ihrer freiwilligen Trennung keine angemessene Betreuungsmöglichkeit in Simbabwe für die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits über siebzehnjährige Rekurrentin mehr bestanden habe. Sie sei damals nicht mehr in erhöhtem Masse betreuungsbedürftig gewesen und hätte zumindest von ihren Grosseltern in Simbabwe und durch die Eltern von der Schweiz aus finanziell und organisatorisch unterstützt werden können. Die Rekurrierenden könnten wie bereits früher mittels WhatsApp, Telefonaten und E-Mails oder auch mittels anderer Social Media den Kontakt pflegen und sich im Rahmen von gegenseitigen Ferienreisen in Simbabwe und in der Schweiz besuchen. Das Kindeswohl habe folglich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden können. Für einen nachträglichen Familiennachzug lägen daher keine wichtigen und insbesondere keine besonders stichhaltigen Gründe vor (angefochtener Entscheid E. 17).

 

3.2.3   Die Rekurrierenden bringen dagegen vor, dass die Rekurrentin 2008 mit sechs Jahren mit ihrer Familie in die Schweiz eingereist sei und hier während sechs Jahren die obligatorische Schule besucht habe. Verschiedene Umstände hätten zur gemeinsamen Entscheidung geführt, dass die zuvor in der Schweiz lebende Rekurrentin im Alter von 13 Jahren die G____ School in Simbabwe besuchte, wobei sie davon ausgegangen seien, dass sie nach Beendigung der Highschool wieder zu ihrer Familie in Basel zurückkehren könne. Sie sei an der G____ High School in Simbabwe in einem Internat untergebracht gewesen. Während dieses Aufenthalts habe sie zweimal mehrere Wochen in der Schweiz verbracht. Nach Beendigung ihres Studiums im November 2019 sei sie in die Schweiz zurückgekehrt, ohne je die Absicht gehabt zu haben, weiterhin in Simbabwe zu leben. Dementsprechend habe sie dazu auch keinerlei Vorkehrungen getroffen. Sie habe keine Verwandten in Simbabwe, die sich um sie kümmern könnten, und sei nicht in der Lage, alleine in Simbabwe unter den derzeit im Land herrschenden Bedingungen zu arbeiten. Obschon die Rekurrentin mit ihrer Familie wöchentlich mehrmals Kontakt gehabt und alle langen Ferien mit ihrer Familie in Basel oder Simbabwe verbracht habe, habe die Trennung alle Familienmitglieder sehr geprägt. Es sei für die Rekurrentin wie auch die Eltern und Geschwister emotional extrem belastend gewesen, voneinander getrennt zu sein. Mit Freunden in der Schweiz habe die Rekurrentin während des Auslandsaufenthalts mittels E-Mail und Videoanrufen Kontakt gehalten. Schliesslich sei Deutsch nach wie vor ihre Muttersprache, welche sie im Kindergarten gelernt habe. Die Rekurrierenden erfüllten die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG. Die Rekurrentin sei zusammen mit ihren drei Geschwistern als ältestes Kind der Familie bei ihren Eltern aufgewachsen. Sie pflege eine enge und intensive Beziehung zu ihrer Familie. In diesem religiös geprägten Umfeld stehe die Familie im Mittelpunkt. Sie sei insbesondere aufgrund ihres Teenager-Alters auf mentale und finanzielle Unterstützung ihrer Familie angewiesen und habe den Kontakt auch während dem vorübergehenden Auslandsaufenthalt aufrechterhalten. Seit ihrer Rückkehr aus Simbabwe im Jahr 2019 sei ihr Verhältnis zu ihren jüngeren Geschwistern noch enger geworden, da die Brüder grösser geworden seien und sie gleiche Interessen teilten. Ihre jüngste Schwester werde von ihr täglich in die Kita gebracht und abends wieder abgeholt. Es bestehe daher ein tatsächlich gelebtes, intaktes Familienleben. Sie habe im Ausland keine näheren Bezugspersonen und pflege zu ihren Grosseltern in Simbabwe fast keinen Kontakt. Beim Besuch der G____ High School habe es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt in einem isolierten Setting gehandelt und es habe keine Integration in der simbabwischen Gesellschaft stattgefunden. Sie habe nach ihrer Ankunft in Simbabwe im Highschool-Internat gewohnt und sei nach Abschluss der Highschool zu ihrer Familie in die Schweiz zurückgekehrt. Im Internat habe sie isoliert vom Alltag gewohnt und auch ihre Freizeit meist dort verbracht. Während des Internataufenthalts sei sie daher mit dem Leben ausserhalb des Internats nicht gross vertraut geworden. Sie habe in Simbabwe nie selbständig gelebt und gearbeitet. Die Grosseltern könnten ihr bei der Integration in Simbabwe nicht behilflich sein, habe sie zu ihnen während ihres Aufenthalts doch kaum Kontakt gehabt. Zudem hätten diese im Alter von über 60 beziehungsweis 80 Jahren die Lebenserwartung in Simbabwe längst überschritten, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie sie die Rekurrentin unterstützen könnten. Sie sei auch von keinen anderen Verwandten betreut worden. Auch wenn die Rekurrentin bei der Gesuchseinreichung bereits 17 Jahre alt gewesen sei, könne daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass eine Betreuung in Simbabwe nicht mehr in umfassender Weise sichergestellt werden müsse. Ihre prägende Kindheit habe sie in der Schweiz verbracht, wo sie auch die obligatorische Schule besucht habe und wo ihre Freunde und Familie lebten. Aufgrund ihrer von der Schweiz geprägten Kindheit und der nie unterbrochenen Beziehung zur Schweiz, wo auch ihre Kernfamilie lebe, sei sie mit den hiesigen Gewohnheiten sowie der deutschen Sprache bestens vertraut und spreche Baseldeutsch. Demgegenüber sei sie in Simbabwe überhaupt nicht integriert. Dort habe sie die ersten sechs Lebensjahre verbracht, in einem Alter, in dem sie mit den dortigen Verhältnissen nicht gross vertraut geworden sei. Der Integrationsgrad in der Schweiz sei daher klarerweise höher als jener in Simbabwe. Vor diesem Hintergrund handle es sich nicht um einen typischen Fall eines Nachzugs kurz vor der Volljährigkeit. Der Besuch einer […] Schule oder eines Internats in der Schweiz sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Ihr Kindswohl könne nur durch den Nachzug gewahrt werden.

 

3.3

3.3.1   Die Kriterien zur Bestimmung von wichtigen familiären Gründen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 sowie Art. 75 VZAE zielen primär auf den erstmaligen Nachzug von Kindern und Jugendlichen aus dem Ausland. Gleichwohl sind sie grundsätzlich auch auf den Nachzug von Kindern und Jugendlichen anwendbar, welche zu einem früheren Zeitpunkt bereits in der Schweiz gelebt haben und zu Ausbildungszwecken in die Heimat zurückgekehrt sind, sodass ihre frühere Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (BGer 2C_1224/2012 vom 26. August 2013 E. 3, 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2). Bei der Konkretisierung der Anforderungen an das Vorliegen wichtiger Gründe für einen erneuten Nachzug von Kindern und Jugendlichen ist dieser besonderen Konstellation aber angemessen Rechnung zu tragen.

 

3.3.2   Aufgrund der Akten steht fest, dass die Eltern der Rekurrentin ihre Tochter nach eigenem Entscheid im Anschluss an den Besuch der Primarschule in der Schweiz an der G____ High School in Simbabwe ausbilden liessen und damit freiwillig eine Trennung der Familie während über drei Jahren vorgenommen haben. Die Gründe hierfür werden von den Rekurrierenden nicht klar benannt und bleiben vage («Herausforderungen» […] «in ihrer Grundschule», Schreiben Rekurrent vom 3. Dezember 2019 [act. 10 S. 215]; «einige Umstände», rechtliches Gehör vom 28. Januar 2020 [act. 10 S. 219] sowie Schreiben vom 22. November 2020 [act. 10 S. 280]). Dass dieser Schulbesuch zu einem zeitlich begrenzten Auslandaufenthalt geführt hat, ist nicht bestritten. Es erscheint aber glaubhaft, dass die Familie von einem nur vorübergehenden Auslandaufenthalt und einer Rückkehr der Tochter vor Erreichen ihrer Volljährigkeit in die Schweiz ausgegangen ist.

 

3.3.3   Nicht bestritten wird von der Vorinstanz, dass sich die Rekurrentin während ihrem rund siebeneinhalbjährigen Aufenthalt vom 20. November 2008 bis zum 1. März 2016 im Alter von sechseinhalb bis knapp vierzehn Jahren gut in der Schweiz integriert hat. Sodann ist unbestritten, dass sie die deutsche Sprache und auch den hiesigen Dialekt beherrscht, auch wenn aufgrund ihrer Geburt in Simbabwe und den dort mit ihrer Familie verbrachten ersten Lebensjahren fraglich erscheint, dass Deutsch ihre Muttersprache bilden soll. Daraus folgt, dass der Zweck der Befristung der Wahrnehmung des Rechts auf Familiennachzug, wonach mit dem frühzeitigen Nachzug die Integration erleichtert werden soll (vgl. oben E. 3.1.1), hier nur teilweise spielen kann. Vorliegend konnte die Integration der Rekurrentin bereits vor ihrem neuerlichen Aufenthalt in ihrer Heimat gefördert werden. Die Rekurrentin besuchte in der Schweiz den Kindergarten und die Primarschule. Zwar wurde mit dem Auslandaufenthalt verhindert, dass die Rekurrentin in den Genuss einer für ihre Integration förderlichen umfassenden Schulbildung in der Schweiz hat kommen können. Tatsächlich erfolgt auch in den Jahren der Sekundarschule eine wichtige Vertiefung der Integration der hier lebenden Kinder in die schweizerische Gesellschaft, welche die Rekurrentin nicht genossen hat. Gleichwohl ist aber hervorzuheben und gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin mit den hiesigen Verhältnissen vertraut ist und sie in der Schweiz keine Integrationsschwierigkeiten erwarten. Dies mildert das öffentliche Interesse an der Verweigerung ihres erneuten Nachzugs.

 

3.3.4   Erstellt erscheint weiter, dass das bestehende Betreuungssetting im Internat der G____ High School in Simbabwe mit dem Ende der Schulzeit der Rekurrentin weggefallen ist. Strittig ist, ob die Rekurrentin daneben auf ein alternatives Betreuungsnetz in ihrer Heimat hat zurückgreifen können. Die Rekurrentin macht geltend, mit ihren dort lebenden Grosseltern kaum Kontakt gehabt zu haben. Diese Behauptung steht in einem gewissen Widerspruch zur eigenen Beteuerung der Rekurrierenden, dass in ihrem religiös geprägten Umfeld die Familie im Mittelpunkt stehe. Vor diesem Hintergrund muss erstaunen, wenn die von ihrer Kernfamilie während rund dreieinhalb Jahren getrennte Rekurrentin während ihrem Aufenthalt den Kontakt mit ihren Grosseltern vermieden haben will. Glaubhaft scheint aber, dass die Gross­eltern während diesem Aufenthalt im Internat nicht in die Betreuung ihrer Enkelin involviert waren. Sie leben gemäss den Angaben der Rekurrierenden in […] beziehungsweise […] (Schreiben Rekurrent vom 3. Dezember 2019 [act. 10 S. 215]; Schreiben vom 30. März 2020 [act. 10 S. 269]) und damit rund 160 beziehungsweise über 550 Kilometer von der G____ High School in der Nähe von […] entfernt. Nachvollziehbar erscheint auch, dass eine Internatsschülerin in dieser offenbar eher provinziell gelegenen Schule nur begrenzt am gesellschaftlichen Alltag ausserhalb der Schule teilnimmt. Den Akten kann aber immerhin entnommen werden, dass die Rekurrentin ihre Ferien offenbar teilweise auch in [...] und wohl auch in […] verbracht hat (vgl. Mailverkehr Rekurrentin mit C____ vom 2. August 2019 [act. 10 S. 224 f.]). Mit der Vorinstanz muss daher festgestellt werden, dass sie kurzzeitig auch ausserhalb des Internats den Lebensalltag in ihrer Heimat erlebt hat. Nicht bestritten wird von den Rekurrierenden schliesslich auch die Behauptung der Vorinstanz, dass der Rekurrent Wohneigentum in seiner Heimat besitzt, das er seiner Tochter zur Verfügung stellen könne. Davon ist daher auszugehen (vgl. § 18 i.f. VRPG). Allerdings erscheint unklar, wo sich dieses Wohneigentum befindet und welche Möglichkeiten sich daraus gerade auch in Kombination mit einer allfälligen Nähe zu Verwandten für die Rekurrentin ergeben können. Immerhin haben es die Rekurrierenden aber in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG unterlassen, hierzu nähere Angaben zu machen.

 

Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig erkannt hat, ist zwar zutreffend, dass an die Betreuung von im Ausland lebenden Jugendlichen, welche kurz vor der Volljährigkeit stehen, praxisgemäss geringere Anforderungen gestellt werden. Dies muss aber vor allem dann gelten, wenn diese trotz Wegfall von Betreuungspersonen in einer ihnen vertrauten Umgebung verbleiben können. Dies war bei der Rekurrentin nach Beendigung ihrer Internatszeit jedoch nicht der Fall. Die in der Heimat lebenden Grosseltern mögen zwar eine Unterstützung bei der Aufnahme eines selbständigen Existenzaufbaus sein, auch wenn sie gemessen an der Lebenserwartung in Simbabwe schon betagt sind. Diesbezüglich ist aber auch der spezifischen Situation in Simbabwe Rechnung zu tragen. Obwohl sich die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) primär an Reisende wenden und auf Personen, die im Land leben, wohl eine differenzierte Einschätzung erfolgen muss, erscheint notorisch, dass die dortige politische und wirtschaftliche Lage gespannt ist, es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt und die Kriminalität im ganzen Land relativ hoch ist (https://www.eda.admin.ch/countries/zimbabwe/de/home/reisehinweise/vor-ort.html). Auch mit der Hilfe ihrer Grosseltern oder anderer Verwandter stellt daher der Aufbau einer wirtschaftlich selbständigen Existenz für eine junge Frau an der Schwelle zur Volljährigkeit – insbesondere, wenn sie aus dem geschützten Rahmen eines Internats kommt – in Simbabwe offensichtlich hohe Anforderungen. Insgesamt steht damit fest, dass die bisherige Betreuung durch das Internat im Heimatland weggefallen ist und sich dadurch die Umstände wesentlich verändert haben. Alternative Betreuungsmöglichkeiten im Sinne des Aufbaus einer selbständigen Existenz fehlen zwar nicht gänzlich, erscheinen aber mit hohen Risiken und erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Anzumerken bleibt, dass wenn Kinder die Beschulung im Ausland bei Familienmitgliedern verbringen, eine andere Abwägung vorzunehmen wäre.

 

3.3.5   Schliesslich ist unbestritten, dass die Rekurrentin ein enges Verhältnis zu ihren Eltern und den Geschwistern in der Schweiz hat und sie dieses auch während der Dauer ihrer Trennung über die modernen Kommunikationsmittel und besuchsweise pflegte.

 

3.4      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass wichtige familiäre Gründe für einen ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Neben der unbestrittenermassen vorbestandenen Integration der Rekurrentin in die schweizerischen Verhältnisse ist der vorliegend besonderen Konstellation Rechnung zu tragen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die nur vorübergehend angedachte Trennung der Familie, die fehlende Integration in Simbabwe der für begrenzte Zeit in einem Internat lebenden Rekurrentin und der Wegfall des bisherigen Betreuungssettings nach Beendigung ihrer Internatszeit sowie die spezifische politische und wirtschaftliche Situation in Simbabwe. Angesichts dieser Ausgangslage konnte das Kindeswohl der Rekurrentin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden und es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Einwanderungsbeschränkung. Da sodann nicht bestritten ist, dass die materiellen Voraussetzungen für einen Nachzug gemäss Art. 43 AIG erfüllt sind, ist der Rekurs gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 28. Februar 2022 wie auch die Verfügung des Bereichs BdM vom 22. Oktober 2021 sind deshalb aufzuheben und der Bereich BdM anzuweisen, der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Vor diesem Hintergrund braucht weder auf die Rüge der unterbliebenen Anhörung (vgl. oben E. 2.4. i.f.) der Rekurrentin noch auf die weiteren rechtlichen Erwägungen der Rekurrierenden zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs der Rekurrentin eingegangen werden.

 

4.

Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu erheben und das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zu verpflichten, den Rekurrierenden eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rekurrierenden haben darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote ihres Vertreters einzureichen und darum ersucht, ihnen hierfür eine Frist anzusetzen. Den anwaltschaftlich vertretenen Rekurrierenden ist die Stellungnahme der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. August 2022 zur Kenntnis zugestellt worden. Damit war klar, dass sie sich innert kurzer Frist zu äussern und allenfalls auch eine Honorarnote nachzureichen hatten, wenn sie die Akten noch ergänzen wollten (vgl. BGer 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3). Das Verwaltungsgericht setzt keine Fristen zur Einreichung von Honorarnoten. Deren Einreichung obliegt vielmehr den Parteien, ansonsten das Gericht die angemessene Entschädigung aufgrund von § 15 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach eigenem Ermessen festsetzt (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorliegend haben die Rekurrierenden durch ihren Vertreter die Rekursanmeldung und eine neunzehnseitige Rekursbegründung einreichen lassen. Schliesslich hat die Vertretung um Erstreckung der Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses ersucht. Die Rekursbegründung übernimmt über weite Strecken wörtlich die Begründung des Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren und geht nur punktuell auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Insgesamt erscheint daher ein massgebender Aufwand von insgesamt acht Stunden zum anrechenbaren Überwälzungstarif von CHF 250.– angemessen. Hinzu kommen die Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von 3 % auf das Honorar von CHF 2'000.– sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen. Die Vorinstanz wird die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Verfahren festzulegen haben.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 28. Februar 2022 sowie die Verfügung des Bereichs BdM vom 22. Oktober 2021 werden aufgehoben.

 

Der Bereich BdM wird angewiesen, der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 60.–, sowie 7,7 % MWST von CHF 154.–, zu bezahlen.

 

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Verfahren festzulegen haben.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.