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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.118
URTEIL
vom 26. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 25. April 2022
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) erhob Rekurs gegen eine Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 10. Juni 2021, auf welchen das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 25. April 2022 zufolge Verspätung nicht eintrat.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrent mit Eingaben vom 2. und 24. Mai 2022 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Überweisungsbeschluss vom 2. Juni 2022 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den vorliegenden Rekurs mit Schreiben vom 29. Januar 2018 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den fristgerecht eingereichten Rekurs ist insoweit einzutreten.
1.2
1.2.1 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schöder, a.a.O., S. 277, 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).
1.2.2 Angefochten ist ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid wegen verspäteter Rekursanmeldung. Der Rekurrent setzt sich mit der Frage der (fehlenden) Rechtzeitigkeit seiner Rekursanmeldung nur kurz auf Seite 2 seiner Rekursbegründung auseinander. Er argumentiert, er stelle «ganz generell (…) nicht den elektronisch nachvollziehbaren Zustellnachweis in Frage». Ob dieser jedoch «gleichbedeutend (…) mit dem erwarteten Ergebnis» sei, «dass ein Schriftstück damit auch im entsprechenden Briefkasten deponiert ist – wovon Sie offensichtlich ausgehen –, bestreite ich hiermit abermals.». Mit diesen Vorbringen trägt der Rekurrent eine Begründung vor, die knapp den formellen Anforderungen an die Begründung eines Laienrekurses genügt.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Das WSU erwog, dass ein Rekurs gemäss § 46 Abs. 1 OG innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden sei. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, sei die Rekursbegründung einzureichen oder der Schweizerischen Post zu übergeben (angefochtener Entscheid, E. 1). Vorliegend sei die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten postalisch mit A-Post Plus am 11. Juni 2021 zugestellt worden. Die 10-tägige Frist für die Einreichung der Rekursanmeldung habe somit am 21. Juni 2021 geendet (angefochtener Entscheid, E. 2). Der Rekurrent behaupte zwar, er habe die Verfügung erst am 15. Juni 2021 in seinem Briefkasten vorgefunden. Er wohne angeblich in einem Mehrparteienhaus mit mehreren Briefkästen, und es sei schon wiederholt vorgekommen, dass an ihn adressierte Post eindeutig verspätet in seinem Briefkasten gelegen habe (angefochtener Entscheid, E. 3). Diese Behauptungen entbehrten indes jeglichen Nachweises. Selbst wenn die behaupteten Erfahrungen des Rekurrenten als wahr betrachtet würden, so müsste er sich zudem entgegenhalten lassen, dass er aufgrund dieser Erfahrung den Sendungsnachweis hätte überprüfen m.sen und so in der Lage gewesen wäre, fristgerecht bis zum 21. Juni 2021 seinen Rekurs anzumelden (angefochtener Entscheid, E. 8 f.). Daraus folgte der Entscheid, auf den Rekurs nicht einzutreten.
2.2 Wenn das Gesetz keine qualifizierte Zustellung verlangt, ist bei einer Zustellung mit A-Post Plus aus dem Track & Trace-Auszug, aus dem die Zustellung ersichtlich ist, im Sinn eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.5). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Behauptung einer fehlerhaften Postzustellung ist daher dann abzustellen, wenn die rekurrierende Person darauf hindeutende Umstände nachvollziehbar beschreibt und eine solche einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei ihr guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; VGE VD.2019.223 vom 26. März 2020 E. 2.2).
2.3 Diesen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer fehlerhaften Zustellung genügt der Rekurrent nicht. Er bleibt weiterhin jegliche Art von Nachweis schuldig, dass die angefochtene Verfügung ihm erst am 15. Juni 2021 zugestellt wurde. Gemäss der Sendungsverfolgung wurde die Rückerstattungsverfügung am 10. Juni 2021 versandt und am 11. Juni 2021 zugestellt. Eine Zustellung erst am 15. Juni 2021 ist daher nicht plausibel. Der Beschwerdeführer trägt mit der Rekursbegründung zwar vor, dass die Sendungsverfolgung nicht immer das Datum der effektiven Zustellung korrekt wiedergebe. Das mag prinzipiell sein. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass die korrekte Zustellung den Regelfall bildet. Dass die Sendung, wie der Rekurrent suggeriert, zunächst in einem falschen Briefkasten des Mehrfamilienhauses, in welchem er angeblich wohnt, deponiert wurde, ist theoretisch zwar nicht auszuschliessen. Eine rein theoretisch bestehende Möglichkeit genügt aber nicht, um die natürliche Vermutung einer korrekten Zustellung, d.h. den Einwurf der Post in den Briefkasten des Sendungsadressaten, zu widerlegen. Es läge am Rekurrenten, seine Behauptung beispielsweise durch eine Bestätigung einer anderen Person, welche das Schreiben zunächst irrtümlich erhielt, zu untermauern. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht festhielt (angefochtener Entscheid, E. 9), hätte der Rekurrent selbst bei einem von ihm behaupteten Erhalt am 15. Juni 2021 die Möglichkeit gehabt, das Datum der Zustellung durch die Post im Internet anhand der Sendungsverfolgungsnummer in Erfahrung zu bringen und fristgerecht die (unbegründete) Rekursanmeldung einzureichen. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.