Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.123

VD.2022.124

 

URTEIL

 

vom 19. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Beteiligte

 

A____ GmbH                                                                           Rekurrentin

c/o [...]                                                                         Beschwerdeführerin

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 9. Mai 2022

 

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2017

 


Sachverhalt

 

Die A____ GmbH (Rekurrentin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Rekurrentin) erhob mit Eingaben vom 22. Mai 2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 24. April 2020 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2017. Nachdem die Steuerverwaltung der Rekurrentin mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 eine letzte Frist zur Begründung der Einsprache bis zum 28. Februar 2021 gesetzt hatte, trat sie mit Entscheid vom 20. September 2021 mangels Begründung auf die Einsprache nicht ein. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Da die Rekurrentin die mit Schreiben vom 4. April 2022 festgesetzten Kostenvorschüsse von je CHF 500.– innert der ihr gesetzten Frist nicht geleistet hatte, schrieb die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde mit Verfügungen vom 9. Mai 2022 ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen ab.

 

Gegen diese Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingaben vom 14. Juni 2022 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie, die Verfahren wiederaufzunehmen und eine echte und gerechte Untersuchung durchzuführen, um ihre Rechte und diejenigen ihres Geschäftsführers wiederherzustellen. Mit Vernehmlassungen vom 13. Juli 2022 begehrt die Steuerrekurskommission die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Steuerverwaltung verzichtete mit Eingaben vom 28. Juli 2022 darauf, sich vernehmen zu lassen. Die Rekurrentin replizierte mit Eingaben vom 25. August 2022. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2017 (Verfahren VD.2022.123) und andererseits auf jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2022.124). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

 

1.2      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75–80). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.

 

1.3      Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

 

1.4      In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

 

2.

2.1      Mit den angefochtenen Verfügungen vom 9. Mai 2022 erwog die Steuerrekurskommission, dass die mit Schreiben vom 4. April 2022 festgesetzten und innert Frist bis zum 4. Mai 2022 zu leistenden Kostenvorschüsse in den Verfahren STRK.2021.111 und STRK.2021.112 in der Höhe von je CHF 500.– nicht eingegangen seien. Deshalb würden der Rekurs und die Beschwerde ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben.

 

2.2      Die Rekurrentin bestreitet mit ihren Rechtsmitteln in rechtlicher Hinsicht zu Recht nicht, dass die Steuerrekurskommission gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für die vor ihr geführten Rechtsmittelverfahren Kostenvorschüsse verlangen kann. Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis der rekurrierenden bzw. Beschwerde führenden Partei fällt das Rechtsmittel folglich dahin und kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1022; VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

 

2.3      Die Rekurrentin macht aber geltend, dass ihr Geschäftsführer am 16. März 2022 telefonische Kontakte mit der Sekretärin der Steuerrekurskommission, B____, aufgenommen und sie gebeten habe, die Zahlungsfrist bis Ende Juni zu verlängern. Sie habe dem Geschäftsführer darauf die Zahlungsfristen am Telefon bis Ende Juni 2022 verlängert und ihm in Aussicht gestellt, dass ihm eine Bestätigung des neuen Termins gesendet werde. Am 13. Mai 2022 habe der Geschäftsführer bei der Sekretärin nachfragen wollen, warum sie ihre telefonische Abmachung nicht eingehalten habe. Aufgrund ihrer Abwesenheit habe der Sekretär der Steuerrekurskommission, C____, das Telefon abgenommen. Er habe dem Geschäftsführer in illegaler, schockierender und krimineller Weise gesagt, dass er keine Chance habe und die Verfahren verlieren werde.

 

2.4      Die Rekurrentin beruft sich damit auf eine Erstreckung der Frist zur Leistung der beiden Kostenvorschüsse in den vorinstanzlichen Verfahren.

 

2.4.1   Wer die objektive Beweislast für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine Sonderregeln enthält. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet. Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie einwendet (VGE VD.2020.266 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2.1, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2 mit Hinweisen, VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die Erstreckung einer Frist ist eine rechtserzeugende Tatsache. Sie ist daher von derjenigen Partei zu beweisen, die sich darauf beruft, vorliegend also von der Rekurrentin.

 

2.4.2   Erstellt und nicht bestritten ist, dass die Steuerrekurskommission der Rekurrentin mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen von je CHF 500.– bis zum 21. November 2021 gesetzt hat. In der Folge ersuchte die Rekurrentin mit Schreiben vom 1. November 2021 darum, den Termin für die beiden Kostenvorschüsse, «wenn es möglich ist, für zwei Monaten zu verlängern, ansonsten für einen Monat». Mit Verfügungen vom 22. November 2021 wurde ihr die Frist bis zum 7. Januar 2022 erstreckt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2021 ersuchte die Rekurrentin in der Folge erneut um die Erstreckung der Zahlungsfrist bis zum 28. Februar 2022. Diesen Gesuchen entsprach die Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 20. Dezember 2021, wobei sie explizit festhielt, dass diese Frist nicht mehr erstreckt werden könne. Gleichwohl ersuchte die Rekurrentin mit Schreiben vom 16. Februar 2022 um eine neuerliche Erstreckung der Zahlungsfrist bis zum 31. Mai 2022. Die Steuerrekurskommission wies diese Gesuche mit Verfügungen vom 17. Februar 2022 ab. Mit Eingaben vom 28. Februar 2022 ersuchte die Rekurrentin sodann um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurde ihr darauf mit Schreiben vom 1. März 2022 das Formular unentgeltliche Rechtspflege zugestellt, das sie innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 31. März 2022 zurückzuschicken habe. Mit Schreiben vom 13. März 2022 nahm die Rekurrentin Bezug auf diese Frist und beantragte mit Hinweis darauf, dass ihr Geschäftsführer krankgeschrieben sei, «um erneute Fristerstreckung bis mindestens Ende Juni 2022». Diese Fristerstreckungsgesuche wies die Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 15. März 2022 ab, wobei sie feststellte, dass die beigelegte ärztliche Bestätigung eine weitere Fristerstreckung nicht zu rechtfertigen vermöge. In der Folge retournierte die Rekurrentin mit Schreiben vom 31. März 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies die Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 4. April 2022 ab und setzte der Rekurrentin unter Androhung der Säumnisfolge der Abschreibung der Verfahren eine nicht erstreckbare Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse bis zum 4. Mai 2022. Da die Rekurrentin diese mit eingeschriebener Post versandten Verfügungen nicht abholte, wurden sie ihr mit Schreiben vom 20. April 2022 mit gewöhnlicher Post nochmals zugestellt.

 

2.4.3   Auf diese Verfahrensgeschichte weist die Steuerrekurskommission in ihrer Vernehmlassung hin. Sie bestreitet eine telefonische Fristerstreckung ohne schriftliche Bestätigung. Nicht bestritten wird, dass das juristische Sekretariat der Steuerrekurskommission mehrfach mit dem Geschäftsführer der Rekurrentin am 1. und 10. März sowie am 13. Mai 2022 telefoniert hat. Dabei sei ihm jedes Mal der Verfahrensablauf erläutert sowie mitgeteilt worden, dass die Korrespondenz zwischen ihm und der Steuerrekurskommission schriftlich zu erfolgen habe.

 

Die Rekurrentin vermag die von ihr behauptete, per Telefon gewährte erneute Erstreckung der Frist zur Leistung der verfügten Kostenvorschüsse über den 4. Mai 2022 hinaus nicht zu beweisen. Der gesamte Verfahrensablauf belegt, dass die Rekurrentin jeweils mit schriftlichen Eingaben um Fristerstreckung ersucht hat, die in der Folge schriftlich behandelt worden sind. Dies entspricht denn auch in notorischer Weise dem Vorgehen der Steuerrekurskommission. Die Gewährung telefonischer Fristerstreckungen, wie sie die Rekurrentin behauptet, widerspricht sowohl dem Vorgehen in den vorliegenden Verfahren wie auch der notorischen Schriftlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens. Dies gilt umso mehr, als die angeblich erstreckte Frist mit Verfügungen vom 4. April 2022 als nicht mehr erstreckbar bezeichnet worden ist. Schliesslich ist auch die von der Rekurrentin behauptete krankheitsbedingte Verhinderung ihres Geschäftsführers an der Wahrnehmung der Frist bereits mit den in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 15. März 202 beurteilt worden. Ohne Hinweis auf diesbezüglich materiell geänderte Verhältnisse besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Die Rekurrentin vermag daher den Beweis für die von ihr behauptete Erstreckung der Frist zur Begleichung der Kostenvorschüsse über den 4. Mai 2022 hinaus nicht zu erbringen.

 

2.5      In der Replik äusserte die Rekurrentin die Ansicht, dass das Verwaltungsgericht mit der Erhebung von Kostenvorschüssen entschieden habe, das Verfahren durch die Steuerrekurskommission durchzuführen. Sie habe die Rechnungen von zwei Mal CHF 500.– erhalten und beglichen, damit die Steuerrekurskommission die Untersuchung durchführen könne.

 

Dabei unterliegt die Rekurrentin offensichtlich einem doppelten Missverständnis. Erstens betreffen die in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geleisteten Kostenvorschüsse nur gerade diese Verfahren (vgl. § 30 Abs. 2 VRPG). Die vor der Steuerrekurskommission für die vorinstanzlichen Verfahren nicht geleisteten Kostenvorschüsse bleiben davon unberührt. Deren Nichtleistung kann nicht durch die Zahlung von Kostenvorschüssen an das Verwaltungsgericht kompensiert werden. Und zweitens hat das Verwaltungsgericht mit der Erhebung der Kostenvorschüsse über die Rechtsmittel noch nicht entschieden. Dies geschieht erst mit dem vorliegenden Urteil.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt die Rekurrentin deren Kosten mit Gebühren von je CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (CHF 500.– entfallend auf das Rekursverfahren VD.2022.123 und CHF 500.– entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2022.124).

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.