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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.128
URTEIL
vom 29. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 17. Mai 2022
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent) wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Februar 2022 (SB.2018.23) des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 3 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 314 Tagen) verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 17. Mai 2022 lud die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde den Rekurrenten auf den 15. August 2022 zum Strafantritt ins Gefängnis Bässlergut vor.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Schreiben vom 25. Mai 2022 angemeldete und mit Schreiben vom 17. Juni 2022 begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt der Rekurrent die Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2022 sowie den Aufschub des Strafantritts bis zum 1. März 2023. Eventualiter sei ein Strafaufschub nach richterlichem Ermessen zu gewähren. Dem Rekurs sei überdies die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Instruktionsrichter lehnte das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 30. Juni 2022 ab. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug verzichtete mit Schreiben vom 14. Juli 2022 auf eine Stellungnahme, wobei sie darauf hinwies, dass der Rekurrent mit Eingabe vom 1. Juli 2022 bei ihr ein Gesuch um Aufschub des Vollzugs gestellt gehabt habe, welches sie mit Verfügung vom 14. Juli 2022 abgewiesen habe.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person mittels Vollzugsbefehl zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG in Verbindung mit Art. 439 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
2.2 Nach § 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 JVG insbesondere vor bei ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen (lit. a), Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b) oder wenn der Stand eines hängigen Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt (lit. c). Beim Entscheid über den Aufschub des Vollzugs einer Strafe sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Dabei nimmt die Vollzugsbehörde eine Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. am Strafdurchsetzungsanspruch vor (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2; Kramer/Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl., Basel 2022, S. 80 ff., 82).
2.3 Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1; BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt nur ausnahmsweise in Frage. Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der verurteilten Person (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3).
3.
Zur Begründung des Rekurses verweist der Rechtsvertreter des Rekurrenten zunächst auf den Umstand, dass sich letzterer derzeit noch im Ausland aufhalte. Der Rekurrent sei zwar durchaus gewillt, in der Schweiz seine Strafe abzusitzen. Für die Rückkehr aus dem Ausland benötige er aber einige Vorbereitungszeit, weil er sich dort geschäftlich engagiert habe und das Geschäft aufgelöst bzw. die Geschäfte ordentlich liquidiert werden müssten. Der Rekurrent habe ihm aber per Telefon verbindlich zugesagt, dass er per 1. März 2023 für den Vollzug zur Verfügung stehe. Aufgrund des Auslandsaufenthalts sowie der beruflichen Verhältnisse lägen wichtige Gründe im Sinne von § 22 JVG, namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse (§ 22 Abs. 2 JVG), vor.
Der Rechtsvertreter des Rekurrenten führt weiter aus, dass nach § 21 JVG der Strafantritt «in der Regel» innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen habe. Die Formulierung lasse bereits einen gewissen Spielraum offen. Die Praxis sei indes relativ streng, was dem Rekurrenten bewusst sei. Das Bundesgericht habe mit dem Entscheid 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3 die Grenzen für eine grosszügige Auslegung eher eng gesteckt. Im vorliegenden Fall sei die Situation insofern etwas anders, als sich der Rekurrent nicht in der Schweiz aufhalte und eine Auslieferung faktisch unmöglich sei. Es gehe zudem nicht um Delikte gegen Leib und Leben, sondern «lediglich» um Vermögensdelikte. Abzustellen sei auf die Bereitschaft des Rekurrenten, die Strafe möglichst rasch hinter sich zu bringen. Der Rekurrent werde nach vorheriger Anmeldung in die Schweiz einreisen, um die Strafe sofort anzutreten. Als Rückkehrdatum habe er ihm «ungefähr» den 1. März 2023 genannt – das genaue Datum sei abhängig von einem verfügbaren Rückflug. Der Rekurrent sei bei dieser Zusicherung zu behaften. Damit liessen sich allfällige Auslieferungsverfahren oder ein Haftbefehl sparen.
4.
4.1 Die Rekursbegründung fusst letztlich auf Behauptungen, für welche der Rekurrent jede Substantiierung und jeden Beleg schuldig bleibt. Als Beweismittel für den behaupteten Auslandsaufenthalt sowie die angeblich dort unterhaltene Geschäftstätigkeit werden jeweils nicht vorhandene «Akten und Belege» angegeben. Weder wird dargelegt, wo im Ausland sich der Rekurrent befinden noch worin seine Geschäftstätigkeit bestehen soll. Entsprechend ist nicht ersichtlich und kann auch nicht konkret überprüft werden, inwiefern sich der Rekurrent in einer von ihm geltend gemachten ausserordentlichen Lage im Sinne von § 22 Abs. 2 lit. a JVG befindet, die einen Aufschub der Strafe rechtfertigen würde.
In Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sind die Parteien insbesondere in einem Verfahren, das sie durch ein eigenes Begehren eingeleitet haben, zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 182). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere mit Bezug auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind, sowie in Bezug auf Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die ohne die Mitwirkung der Parteien nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 464; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 35–37). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden (vgl. Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 72 und 80 f.). Auf die reinen, unsubstantiierten Behauptungen des Rekurrenten kann daher nicht abgestellt werden.
4.2 Die Vorbringen in der Rekursbegründung sind überdies unglaubhaft. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht geltend, letzterer habe sich bereits bei der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 18. Mai 2022 nicht mehr in der Schweiz befunden und nur durch seine Eltern von der Verfügung Kenntnis erhalten (Rekursbegründung Ziff. 1). Allerdings hat der Rekurrent eigenhändig mit von ihm unterzeichnetem Schreiben vom 25. Mai 2022 Rekurs gegen die Verfügung vom 17. Mai 2022 angemeldet. Dabei hat der Rekurrent als Verfassungsort «[...], den 25. Mai 2022» angegeben. Auch dem Postkleber, welcher auf dem Couvert der Rekursanmeldung angebracht ist, lässt sich eine Postaufgabe am 27. Mai 2022 in «[...]» entnehmen. Schliesslich wurde die an den Rechtsvertreter erteilte Vollmacht vom Rekurrenten mit der Angabe «Basel, 09.06.2022» unterzeichnet (vgl. Beilage 2 zur Rekursbegründung). Damit stehen die Angaben zum behaupteten Auslandsaufenthalt des Rekurrenten im Widerspruch zur Aktenlage. Auch aus diesem Grund kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden.
4.3
4.3.1 Im Übrigen wäre der Rekurs selbst unter Zugrundelegung der in der Rekursbegründung vorgebrachten Behauptungen abzuweisen. In der Rekursbegründung wird der Vollzugsaufschubgrund der ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse im Sinne von § 22 Abs. 2 lit. a JVG geltend gemacht. Bei diesen Verhältnissen kann es sich gemäss den Gesetzesmaterialien etwa um schwere Erkrankungen oder Todesfälle von Angehörigen handeln (Ratschlag JVG vom 26. September 2018, S. 12). Bei nicht medizinisch indizierten Gründen ist grosse Zurückhaltung hinsichtlich der Bewilligung des Vollzugsaufschubs geboten. Nachteile persönlicher oder wirtschaftlicher Art sind als regelmässige Folgen des Freiheitsentzugs hinzunehmen. Die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen von administrativen Vorkehrungen beruflicher Art können daher einen Vollzugsaufschub grundsätzlich nicht rechtfertigen (Kramer/Koller, a.a.O., S. 84).
Die Praxis zur Anerkennung wichtiger Gründe für einen Vollzugsaufschub orientiert sich weiter an der in Art. 92 StGB bundesrechtlich geregelten Vollzugsunterbrechung (vgl. BGer 6B_72/2018 vom 13. März 2018 E. 3.4 zu Art. 31 Abs. 2 lit. a des Straf- und Massnahmenvollzugsgesetzes des Kantons Bern [SMVG, BSG 341.1], welcher im Wortlaut § 22 Abs. 2 lit. a JVG entspricht; Kramer/Koller, a.a.O., S. 81). Auch dort stehen «wichtigen Gründe» medizinischer Art im Vordergrund (BGer 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.4). Bei beruflichen Angelegenheiten muss es sich um unaufschiebbare, existenzbedrohende Gründe handeln (vgl. Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 92 N 2; Koller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 92 N 18; Wohlers, Handkommentar StGB, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 92 N 2). Die Unterbrechung des Vollzugs zwecks Auslandsaufenthalt wird abgelehnt (vgl. Koller, a.a.O., Art. 92 N 19).
4.3.2 Vorliegend wird geltend gemacht, der Rekurrent brauche Vorbereitungszeit, um seine Geschäfte im Ausland ordentlich zu liquidieren. Mithin muss der Rekurrent gemäss den Angaben in der Rekursbegründung finanzielle und administrative Vorkehren treffen. Soweit ersichtlich stellen diese Gründe aber keine aussergewöhnlichen beruflichen Verhältnisse dar – insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern es sich um existenzbedrohende Umstände handeln könnte. Vielmehr ist die Einstellung von geschäftlichen Tätigkeiten aufgrund des Strafantritts eine regelmässige, hinzunehmende Folge des Freiheitsentzugs, zumal der Vollzugsaufschub aus beruflichen Gründen nur mit grosser Zurückhaltung zu bewilligen ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent Straftaten von nicht unerheblicher Schwere begangen hat, wobei eine Vielzahl von Personen geschädigt wurde (vgl. § 22 Abs. 3 JVG). Auch der angebliche Auslandsaufenthalt sowie der vom Rechtsvertreter angeführte Umstand, dass der Rekurrent faktisch nicht ausgeliefert werden könne und ihm gegenüber telefonisch eine «Zusicherung» abgegeben habe, am 1. März 2023 in die Schweiz zurückzukehren, kann keinen Vollzugsaufschub rechtfertigen. Insbesondere verfängt das Argument des Rechtsvertreters nicht, wonach sich vor dem Hintergrund der (behaupteten) freiwilligen Rückkehr durch einen Vollzugsaufschub ein Auslieferungsverfahren oder ein Haftbefehl «sparen» liesse. Bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit verbietet es sich, einen Vollzugsaufschub basierend auf derartigen Praktikabilitätsüberlegungen zu gewähren. Vielmehr ist der Rekurrent gegebenenfalls zur Festnahme polizeilich auszuschreiben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug seiner Strafe zuführen zu lassen (§ 21 Abs. 2 JVG). Selbst wenn die in der Rekursbegründung vorgebrachten Umstände zuträfen, läge somit insgesamt kein wichtiger Grund für einen Vollzugsaufschub im Sinne von § 22 JVG vor.
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.