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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.129
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Thorberg,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Rekursgegnerin
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 7. Juni 2005
betreffend Abweisung Ausgang
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2021 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) zu einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren (abzüglich 1'282 Tage) verurteilt und für 8 Jahre des Landes verwiesen. Seit dem 13. März 2019 befindet sich A____ im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg. Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 beantragte er einen Ausgang am 13. Juni 2022. Dieser wurde ihm vom Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit begründeter Verfügung vom 7. Juni 2022 verweigert.
Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs von A____ (nachfolgend: Rekurrent) vom 15. Juni 2022 mit dem Antrag, seinem Begehren um «Gewährung von Ausgängen» sei stattzugeben und ihm so die Möglichkeit zu verschaffen, die Beziehung zu seiner Tochter zu festigen. Auf die Einreichung einer Rekursbegründung innert Frist hat er verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist in Zirkulation und unter Beizug der Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.201 vom 20. März 2021 E. 1.1, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Eine weitere Voraussetzung für die Anhandnahme eines Rekurses ist das Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so führt dies zu einem Abschreibungsentscheid. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE 760/2006 vom 16. Februar 2007, 734/2006 vom 10. Januar 2007).
1.2 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 m.w.H.; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305; Stamm, a.a.O., S. 504). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2022.38 vom 8. August 2022, VD.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).
1.3 Der Rekurrent hat innert Frist keine Rekursbegründung eingereicht. Immerhin enthält die fristgemäss erfolgte Rekursanmeldung vom 15. Juni 2022 eine kurze Begründung. Der Formulierung «Gewährung von Ausgängen» ist zu entnehmen, dass sich das Begehren des Rekurrenten nicht auf den explizit beantragten Ausgang vom 13. Juni 2022 beschränkt, sondern auch auf zukünftige Ausgänge erstreckt, welche wohl kaum je rechtzeitig auf dem Rekursweg überprüft werden könnten, so dass auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend verzichtet wird. Inhaltlich macht der Rekurrent geltend, er habe eine sehr enge und schützenswerte Beziehung zu seiner Tochter und seiner Ehefrau, die in [...] leben. Die vom Straf- und Massnahmenvollzug angenommene Fluchtgefahr sei reine Spekulation und beruhe nicht auf Fakten. Er habe ein Recht auf Resozialisierung und Reintegration. Darüber hinaus setzt er sich mit den Erwägungen der Verfügung vom 7. Juni 2022 aber nicht auseinander. So legt er insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen seiner Meinung nach keine Fluchtgefahr bestehe und inwiefern die gegenteilige Annahme des SMV reine Spekulation sei sowie nicht auf Fakten beruhe. Ebenso geht er nicht auf die vom SMV geltend gemachten Zweifel bezüglich der Tragfähigkeit seiner Beziehung zur Tochter und zur Ehefrau ein. Damit kommt der Rekurrent seiner Begründungspflicht nicht nach. Selbst nach den für Laien geltenden, herabgesetzten Standards kann daher auf den Rekurs nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.