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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.12
URTEIL
vom 19. August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...] Advokatin,
und [...], Advokatin,
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. Oktober 2021
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
A____ (Rekurrent), pakistanischer Staatsangehöriger, geboren [...] 1977, reiste am 4. Oktober 2002 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 27. April 2004 rechtskräftig abgelehnt wurde. In der Folge verblieb er in der Schweiz und stellte am 29. August 2005 ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Lebenspartner, B____, geboren [...] 1932. Im Gesuch wurde den Behörden versichert, die Partnerschaft – sobald dies rechtlich möglich sei – registrieren zu lassen. Am 30. November 2005 erteilte das Staatssekretariat für Migration in Bern (SEM) dem Rekurrenten die Zustimmung zur ersuchten Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Lebenspartner. Die beiden Lebenspartner liessen jedoch ihre Partnerschaft nicht vom Zivilstandsamt eintragen. Auf Nachfrage des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt (Migrationsamt) im Jahre 2007 erklärte der Rekurrent am 27. November 2007, dass dazu Papiere aus Pakistan beschafft werden müssten und die Verwandtschaft dann herausfinden würde, dass er in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebe, was wiederum zu seiner Verfolgung in Pakistan führen würde. Am 10. Juni 2011 erhielt der Rekurrent vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung. Nachdem B____ per Mitte Oktober 2015 ins Alterszentrum [...] übersiedelt und auch der Rekurrent aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, verstarb B____ [...] 2019.
Bereits am 29. April 2016 stellte C____, geboren [...] 1987, bei der Schweizer Botschaft in Islamabad als Ehefrau des Rekurrenten ein persönliches Einreisegesuch für sich und ihren Sohn D____. Mit Gesuch vom 2. Juni 2016 ersuchte der Rekurrent darauf um Familiennachzug für seine damals schwangere Ehefrau und den gemeinsamen Sohn, D____, geboren [...] 2007. Er verwies in seinen Gesuchsunterlagen unter anderem auch auf eine Heiratsurkunde, aus der hervorging, dass er am 16. März 2006 mit C____ eine Ehe nach islamischem Recht geschlossen habe, welche zu einem späteren Zeitpunkt offiziell registriert worden sei. Im Jahre 2016 kam das zweite gemeinsame Kind zur Welt. Die Schweizer Botschaft in Islamabad hat verschiedene durch die Gesuchsteller eingereichte Dokumente geprüft.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 gewährte das Migrationsamt dem Rekurrenten das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Täuschung der Behörden. Es wurde ihm vorgeworfen, während der Beziehung zu seinem Schweizer Lebenspartner eine Parallelbeziehung in Pakistan geführt, dies den Behörden verschwiegen und diese somit getäuscht zu haben. In der Folge widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. Januar 2017 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 1. November 2021 angemeldete und am 22. Dezember 2022 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit diesem beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 21. Oktober 2021 sowie der Verfügung des Migrationsamts vom 20. Januar 2017 und die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung respektive die Feststellung, dass er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei. Eventualiter beantragt er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Verhältnismässigkeitsprüfung respektive zur Prüfung wichtiger persönlicher Gründe (Härtefall) an die Vorinstanz. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Januar 2022 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Mai 2020 ist dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 28. März 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 12. Mai 2022 repliziert. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Januar 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vergleiche zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).
1.3 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration bzw. AIG umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bleibt auf das mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2016 bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeleitete Verfahren in materieller Hinsicht das AuG anwendbar.
2.
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer respektive ihre oder seine Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falschen Angaben oder verschwiegenen Tatsachen müssen für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sein (vergleiche BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.1; vergleiche BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2). Eine Täuschungsabsicht besteht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder (durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie oder er vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vergleiche BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.1). So lässt etwa die Verheimlichung einer Parallelbeziehung vermuten, dass die in der Schweiz geführte Beziehung lediglich dem Erhalt des Aufenthaltsrechts dienen soll (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2). Werden Kinder aus einer Drittbeziehung verschwiegen, so begründet dies den dadurch indizierten Verdacht des Bestandes einer im Heimatland parallel gelebten Beziehung (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1). Die Geburt von vor- oder ausserehelichen Kindern bildet daher ein – allerdings nicht allein – entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung (vergleiche BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4 f., 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder können auch regelmässige Besuche eines Partners oder einer Partnerin, besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil oder die Aufrechterhaltung einer faktischen Ehe in der Heimat Indizien für den Bestand einer Beziehung bilden, die parallel zur hiesigen Ehe im Ausland gelebt wird (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). Das Verschweigen einer Parallelbeziehung stellt daher einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG dar (vergleiche BGE 142 II 265 E. 3.2; BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent nach Abweisung seines Asylantrages mit seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Lebenspartner im Jahre 2005 den Behörden versichert habe, dass seine Partnerschaft mit B____ registriert und somit formalisiert werde. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) und heutige Staatssekretariat für Migration (SEM) habe dem Gesuch seine Zustimmung gegeben, sodass der Rekurrent am 30. November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Entgegen diesen Beteuerungen und Zusicherungen aus dem Jahre 2005 bringe der Rekurrent seit dem Jahre 2007 vor, dass seine gleichgeschlechtliche Beziehung in der Schweiz in seinem Heimatland zu schwerwiegenden Problemen führen würde. Deshalb habe er die Beziehung in der Schweiz nicht eintragen lassen können, hätten seine Familienangehörigen im Heimatland doch sonst von seiner Beziehung erfahren. Mit Schreiben vom 27. November 2007 habe er erklären lassen, dass eine Registrierung nicht mehr in Frage komme, da dadurch die Familie in Pakistan von der Homosexualität erfahren würde. Nun werde der Rekursbegründung ein Schreiben seines Bruders beigelegt, in welchem dieser schreibe, dass die Familie in Pakistan von der Beziehung des Rekurrenten erfahren habe und ihm gedroht werde. Auch ohne weitere Beweise für diese Bedrohungslage sei sicher gerichtsnotorisch, dass in Pakistan wie in anderen islamischen Ländern gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht toleriert würden. Weshalb aber die Verwandten von der gleichgeschlechtlichen Beziehung hätten erfahren sollen, wenn Zivilstandsdokumente zur Vorbereitung der eingetragenen Partnerschaft beschafft worden wären, werde nicht weiter erläutert. Die Abfolge dieser Handlungen lasse nur den Schluss zu, dass vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Zusicherung um Registrierung gegeben worden sei, um den Behörden den Bestand einer stabilen gleichgeschlechtlichen Beziehung zu beweisen. Nach Erhalt der Bewilligung bzw. zwei Jahre später werde dann auf einmal die Problematik der Verfolgung von Personen mit gleichgeschlechtlichen Beziehungen ins Feld geführt, weshalb die «eingetragene Partnerschaft» kein Thema mehr sein solle. Dies sei nicht verständlich. Die Verfolgungsthematik von Homosexuellen in Pakistan habe sich nicht erst in diesen zwei Jahren ergeben. Zudem sei im Asylverfahren die Verfolgung des Rekurrenten durch den Geheimdienst geltend gemacht worden. Die Homosexualität sei dagegen kein Thema gewesen, obwohl sie durchaus eine Problematik darstelle, die im Asylverfahren hätte beurteilt werden müssen. Deshalb seien die Aussagen betreffend die unterbliebene Eintragung der Partnerschaft nicht glaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Rückblickend wäre es aber durchaus denkbar gewesen, dieses Verhalten unter dem Blickwinkel der Rechtsmissbräuchlichkeit vertieft zu prüfen.
Weiter setzte sich die Vorinstanz mit der Behauptung des Rekurrenten auseinander, bei seiner in Pakistan geschlossenen Ehe handle es sich um eine Zwangsheirat, die 2006 religiös und 2014 offiziell geschlossen worden sei, um seine in der Schweiz geführte gleichgeschlechtliche Beziehung zu verbergen, weshalb er die Behörden gar nicht getäuscht habe. Das JSD hielt dazu fest, C____ sei entgegen der Angaben des Rekurrenten bei der Heirat rund 19 und nicht 17 Jahre alt gewesen. Weiter mache der Rekurrent geltend, im Jahre 2008 eine Bekannte mit in die Ferien nach Pakistan genommen zu haben, um seine Homosexualität zu widerlegen. Diese Bekannte soll nach der Heirat mit C____ und auch nach der Geburt des Sohnes D____ mit nach Pakistan gereist sein. Diese Schilderung erscheine nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum realistisch, dürfte doch weder eine Ehefrau mit Kleinkind noch deren Familie in Pakistan freudig auf solch eine Freundin des Ehemanns reagiert haben. Zudem sei der Rekurrent zum vorgebrachten Zeitraum bereits verheiratet gewesen. Er habe somit seine Pflicht im Heimatland zur Eingehung einer heterosexuellen Beziehung erfüllt, wenn man der vom Rekurrenten vorgebrachten Logik folgen wolle. Seine Behauptung sei daher nicht glaubhaft und seine Schilderungen ergäben gar keinen Sinn.
Da er in der Schweiz seinen Aufenthalt auf die Beziehung zu B____ gegründet habe, sei jede andere Beziehung ein Grund für eine eingehende Prüfung des Tatbestands der Täuschung. Unbestrittenermassen seien die Behörden in der Schweiz erst durch das persönliche Einreisegesuch von C____ über die Ehe in Pakistan und die daraus stammenden zwei Kinder informiert worden, obwohl die Ehe bereits zehn Jahre gedauert habe. Es sei festzustellen, dass gleichzeitig zwei Beziehungen bestanden hätten, für die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz aber eine monogame Beziehung vorausgesetzt werde. Es liege daher klarermassen eine Täuschung der Behörden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, weshalb der Widerrufstatbestand erfüllt sei.
3.2 Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent weiterhin geltend, dass er am 16. März 2006 ohne Beteiligung der Behörden seine Cousine in Pakistan geheiratet habe. Die offizielle Registrierung sei erst 2014 erfolgt. Er sei diese Heirat nicht aus freiem Willen eingegangen, sondern weil er unter grossem familiärem Druck gestanden sei. Aus der Ehe mit seiner Cousine, die er sporadisch besucht habe, entstammten zwei Kinder (geboren 2007 und 2016). Die Heirat sei auch in Zusammenhang damit gestanden, dass er gezwungen gewesen sei, seine Bi- oder Homosexualität zu verheimlichen. Durch einen in Italien lebenden Cousin habe seine Familie in Pakistan erfahren, dass er in der Schweiz mit einem Mann zusammenlebe. In Pakistan sei Homosexualität gesetzlich verboten und gesellschaftlich äusserst geächtet. Homosexuelle würden strafrechtlich verfolgt und fänden keinen Schutz vor Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Dies gelte insbesondere in ländlichen Gebieten wie dem Dorf [...], von wo er stamme und wo den Betroffenen auch von Familienangehörigen Gewalt drohe. Er sei aufgrund der Gerüchte, dass er in der Schweiz mit einem Mann zusammenlebe, bereits von Familienangehörigen in Pakistan mit dem Tode bedroht worden. Auch von fremden Leuten auf der Strasse habe er bereits Gewalt erfahren. Darüber habe er das Sicherheitsdepartement mit Schreiben vom 27. November 2007 zur Begründung, warum er und Herr B____ die Partnerschaft nicht offiziell eintragen liessen, informiert.
Der Rekurrent lässt aber zu Recht nicht bestreiten, dass diese tatsächlichen Behauptungen der Erfüllung des Tatbestands falscher Angaben oder des Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren entsprechen. Wie der Rekurrent selber zutreffend zugesteht, ist eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG respektive AIG). Soweit wesentliche Tatsachen verschwiegen werden, muss dies aber zur Erfüllung des Widerrufsgrundes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG in Täuschungsabsicht erfolgen. Eine solche liegt vor, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1; BGer 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2). Vorliegend hat der Rekurrent mit Schreiben vom 29. August 2005 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verblieb bei seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner ersucht. Unter Hinweis auf das damals neu angenommene Partnerschaftsgesetz gab er an, sein Partner und er würden ihre Partnerschaft offiziell registrieren lassen, sobald diese Möglichkeit bestehe. Er wies darauf hin, dass beide Partner ledig seien und reichte eine entsprechende Ledigkeitsbescheinigung aus Pakistan ein (act. 8/2 S. 26 ff., 66 f.). Mit Schreiben vom 9. März 2011 ersuchte er unter Hinweis auf den sechsjährigen Bestand seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit seinem schweizerischen Lebensgefährten um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Er unterliess es dabei, auf seine mittlerweile erfolgte religiöse Heirat und die Geburt eines Sohnes nach dem Vollzug dieser Ehe in Pakistan hinzuweisen (act. 8/2 S. 4).
Das Verheimlichen einer dauerhaften Parallelbeziehung führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung (BGE 142 II 265 E. 3.2; BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.2). Indem ein Ausländer nicht erwähnt, dass er eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen Person unterhält, versucht er, die Behörde über den stabilen Charakter seiner Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat (VGE VD.2019.120 vom 26. März 2020 E. 2.6.1).
Soweit der Rekurrent diese Parallelbeziehung als Zwangsheirat unter dem Eindruck von Morddrohungen qualifiziert wissen will, substantiiert er nicht, welcher konkreten Verfolgungsgefahr durch seine Familie oder Dritte er nach dem Erhalt seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ausgesetzt gewesen wäre. Gerade wenn er selber – notabene im Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau – geltend macht, Besuche in Pakistan nur «sporadisch» vorgenommen zu haben, substantiiert er nicht ansatzweise, wieso er zu seinem eigenen Schutz und zu dem in der Schweiz möglichen offenen Ausleben seiner Homosexualität auf solche Kontakte nicht auch hätte verzichten können. Er plausbilisiert daher nicht, wieso er einem solchen Druck hätte nachgeben und die heterosexuelle Beziehung zu seiner Ehefrau parallel zu seiner Beziehung zu seinem Lebenspartner in der Schweiz hätte aufrechterhalten sollen. Das Verschweigen seiner Parallelbeziehung in Pakistan erfolgte somit offensichtlich in der Absicht, gestützt darauf die Aufenthaltsbewilligung trotz seiner religiösen und später auch weltlichen Verheiratung zu behalten und seine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Der Rekurrent erfüllt daher den Widerrufstatbestand des Verschweigens einer wesentlichen Tatsache im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG.
3.3 Der Anwendung dieses Widerrufstatbestandes steht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch Art. 63 Abs. 2 AuG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung konnte der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben, nicht auf den Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gestützt werden. Zur Bestimmung dieser gesetzlichen Frist ist auf den Zeitpunkt der Verfügung des Widerrufs durch die zuständige Migrationsbehörde abzustellen (BGE 137 II 10 E. 4.2). Es ist unbestritten, dass sich der Rekurrent am 20. Januar 2017 noch keine fünfzehn Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatte. Es kann dabei offenbleiben, wie der Aufenthalt des Rekurrenten nach der Abweisung seines Asylgesuchs und seiner Wegweisung bis zur Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung zu qualifizieren ist, erfüllt der Rekurrent die Frist doch auch unter Anrechnung der gesamten Aufenthaltsdauer seit seiner Einreise in die Schweiz am 4. Oktober 2002 nicht.
4.
4.1 Erfüllt der Rekurrent einen Widerrufsgrund, so ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1). Dabei berücksichtigen die zuständigen Behörden nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Der Beitrag einer ausländischen Person zu ihrer Integration zeigt sich dabei namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der BV (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [aVIntA, SR 142.205; in der Fassung vom 24. Oktober 2007]; vergleiche auch VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.6.2, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.2, VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 3.1, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 3.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1).
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen des Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit (BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3, 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3, 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 7.3.1, VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 3.1.2, VD.2019.120 vom 26. März 2020 E. 3.3). Insbesondere am Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, die aufgrund einer Ausländerrechtsehe erteilt worden ist, besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse. Dieses gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, das heisst, wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen den Widerruf und die Wegweisung sprechen (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.1). Ähnliches muss für den Widerruf wegen des Verschweigens einer Parallelbeziehung gelten. Dessen Unverhältnismässigkeit setzt besondere Umstände voraus (vergleiche BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 7.3.1, VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 3.1.2).
4.2 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass der Rekurrent seit nunmehr 19 Jahren in der Schweiz lebe, was als relativ lange zu bezeichnen sei. Diese Anwesenheitsdauer beruhe aber seit rund fünfzehn Jahren auf der Täuschung der Behörden. Deshalb sei das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsnormen vorliegend höher zu gewichten als in Fällen, in denen sich eine lange Aufenthaltsdauer ordnungsgemäss ergeben habe. Auch wenn die Integration des Rekurrenten als relativ gut zu bezeichnen sei, vermöge er daraus keinen Verbleibegrund in der Schweiz abzuleiten. Grundsätzlich werde vom Gesetzgeber eine gute Integration von jeder Ausländerin und jedem Ausländer in der Schweiz erwartet. Da er während des Aufenthalts in der Schweiz laut Ehefrau jedes Jahr Pakistan besucht sowie jeden Monat mehrere hundert Schweizer Franken nach Pakistan überwiesen habe und seine Frau mit den Kindern dort lebe, sei er mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und die Wegweisung somit als verhältnismässig zu bezeichnen.
4.3 Dem hält der Rekurrent unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die lange Verfahrensdauer, welche bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung zu berücksichtigen sei, entgegen. Dabei sei von einem relativierten Interesse auszugehen, wenn das Verfahren über zwei Jahre in Anspruch genommen habe. Er verweist dabei auf die Verfahrensdauer zwischen dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 20. Januar 2017 und dem Entscheid im vorinstanzlichen Rekursverfahren vom 21. Oktober 2021. Weiter weist er darauf hin, dass in den vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zuvor beurteilten Fällen auch der Widerruf aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zur Diskussion gestanden sei. Das Interesse an der Wegweisung sei in jenen Fällen deshalb höher zu gewichten gewesen, wohingegen das Wegweisungsinteresse im vorliegenden Fall bedeutend niedriger zu werten sei. Schliesslich verweist der Rekurrent auch in diesem Zusammenhang auf den beinahe erfolgten Ablauf der Frist gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG, welche eine absolute Unverhältnismässigkeitsgrenze positiviert habe und aufgrund der Verzögerung des Verfahrens durch die Vorinstanz ebenfalls zu berücksichtigen sei. Das massiv überlange Verfahren sei erst nach und aufgrund der Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde abgeschlossen worden.
4.4 Vorliegend sind im Grundsatz entgegen der Auffassung des Rekurrenten keine besonderen Gründe ersichtlich, welche das Verschweigen seiner Parallelbeziehung in Pakistan zu rechtfertigen vermöchten. Mit der Vorinstanz ist dabei insbesondere auf die widersprüchlichen Begründungen für deren Verheimlichung zu verweisen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Rekurrent nunmehr auch verfahrensbedingt seit bald zwanzig Jahren in der Schweiz aufhält. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um eine lange Aufenthaltsdauer. Erstellt ist ebenfalls, dass der Rekurrent in der Schweiz gut integriert ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund der in der Schweiz gelebten Homosexualität und der Diskriminierung homosexueller Personen in seiner Heimat ein gesteigertes Interesse am Schutz seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz hat. Gemäss den Angaben seiner Ehefrau hat der Rekurrent allerdings regelmässige Besuche in Pakistan gemacht. Selber gesteht er auch sporadische Besuche in seiner Heimat zu. Diese Aufenthalte erfolgten offenbar trotz der über einen in Italien lebenden Cousin erhaltenen Kenntnis der Familie über seine in der Schweiz gelebte Homosexualität. Dies relativiert offensichtlich die von ihm geltend gemachte Gefährdung in seiner Heimat, zumal er gemäss seinem Familiennachzugsgesuch nunmehr eine heterosexuelle Beziehung zu pflegen beabsichtigt.
Diesen Interessen des Rekurrenten am Schutz seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz steht das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung gegenüber. Das öffentliche Interesse liegt zunächst in der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AuG (vergleiche zu Letzterem BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGer 2C_857/2017 vom 21. Januar 2019 E. 4.4; VGE VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 5.2 f.), es wird aber bei zunehmender Aufenthaltsdauer relativiert (vergleiche BGE 144 I 266 E. 4.3.). Zusätzlich berücksichtigt werden kann dabei allerdings, dass der Rekurrent durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ausländerpolitische Vorgaben zu umgehen beabsichtigte. Ein weiteres öffentliches Interesse könnte im von der Vorinstanz genannten, im Folgenden aber nicht weiter gewichteten Umstand gesehen werden, dass gegen den Rekurrenten mehrere Betreibungen verzeichnet sind, welche er allerdings nach einer gewissen Zeit jeweils tilgt. Obschon im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch offene Betreibungen in Höhe von CHF 1'107.50 und Verlustscheine in Höhe von CHF 25'191.15 bestanden, hat der Rekurrent diese mittlerweile bis auf einen Betrag von CHF 2'033.70 vollumfänglich abbezahlt (act. 11).
Mit der Auffassung des Rekurrenten können die genannten öffentlichen Interessen aufgrund des prozessualen Verhaltens der Vorinstanz aber nicht hoch gewichtet werden. Wie der Rekurrent zutreffend ausführen lässt, relativiert eine übermässige Verfahrensdauer gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts das geltend gemachte öffentliche Interesse an einer Wegweisung. Mit der Verfahrensdauer bringt die Migrationsbehörde zum Ausdruck, wie hoch sie selber das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wegweisung bewertet (VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.4 mit Hinweis auf VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.1, VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.4.3 und VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.3). Vorliegend hat das Migrationsamt mit den Gesuchen der Ehefrau des Rekurrenten und des Rekurrenten selbst vom 29. April und 2. Juni 2016 von der Ehe des Rekurrenten Kenntnis erhalten, Letzterem mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 das rechtliche Gehör gewährt und am 20. Januar 2017 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt. Mit dieser relativ beförderlichen Behandlung des Widerrufsverfahrens hat das Migrationsamt sein Interesse an der Durchsetzung des materiellen Migrationsrechts zum Ausdruck gebracht. Demgegenüber dauerte das vorinstanzliche Rekursverfahren von der Rekursanmeldung am 26. Januar 2017 bis zum Entscheid am 21. Oktober 2021 rund vier Jahre und neun Monate. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass diesem Entscheid die mit Schreiben vom 20. September 2021 erfolgte Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde durch den Rekurrenten (act. 8/1 S. 145 f.) vorausgegangen ist, welche zu einer «Prioritätenumstellung in der Arbeitsverteilung» der Mitarbeitenden des Departements geführt hat. Daraus muss geschlossen werden, dass das Verfahren ohne diese Intervention noch länger gedauert hätte. Aufgrund dieser unangemessen langen Verfahrensdauer wird das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Migrationsrechts im Sinne einer restriktiven Ausländerpolitik dermassen relativiert, dass es die privaten Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz nicht mehr zu überwiegen vermag. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz ist daher unverhältnismässig.
Ob dem Rekurrenten aufgrund des somit erfolgenden Erhalts seiner Niederlassungsbewilligung auch ein Anspruch auf Nachzug seiner Familie zukommt, muss aufgrund des auf den Widerruf seiner eigenen Niederlassungsbewilligung beschränkten Streitgegenstands in diesem Verfahren allerdings nicht entschieden werden.
5.
5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Januar 2017 in Gutheissung des Rekurses aufzuheben sind. Damit bleibt der Rekurrent im Besitz seiner Niederlassungsbewilligung.
5.2 Mit dem aufgehobenen Entscheid ist der damaligen unentgeltlichen Vertreterin des Rekurrenten aufgrund ihrer sich explizit auch auf die Bemessung einer Parteientschädigung beziehenden Honorarnoten vom 18. Februar 2018 und 20. September 2021 (act. 8/1 S. 135 f., 147) ein Honorar von CHF 3'073.40 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen worden. Der Rekurrent beantragt mit seinem Rekurs diesbezüglich keine Änderung des angefochtenen Entscheids, weshalb der vorinstanzliche Kostenentscheid bestätigt werden kann.
5.3 Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens ist dem Rekurrenten eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Mit der Honorarnote vom 12. Mai 2022 macht der Rekurrent ein Honorar seiner damaligen Vertreterin und der von ihr beigezogenen Volontärin resp. des von ihr beigezogenen Volontärs von CHF 3'324.75 geltend, was auf der Basis des ordentlichen Überwälzungstarifs von CHF 250.– einem Bemühungsaufwand von 13,3 Stunden entspricht. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Weiter werden Auslagen im Gesamtbetrag von CHF 105.– geltend gemacht. Zu beachten ist allerdings, dass gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden kann. Eine konkrete Abrechnung erfolgt nur für ausserordentliche Auslagen. Daraus folgt vorliegend eine Auslagenpauschale von CHF 99.75. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 % auf den Gesamtbetrag in Höhe von CHF 263.70.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 21. Oktober 2021 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Januar 2017 werden aufgehoben. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartements hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'324.75, zuzüglich Auslagen von CHF 99.75 und 7,7 % MWST von CHF 263.70, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.