Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.131

 

URTEIL

 

vom 30. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 28. Juni 2022

 

betreffend Versetzung in die JVA Bostadel

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 ist A____ mit dem Antrag ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt gelangt, es sei superprovisorisch anzuordnen, dass er bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rekurs gegen die Verlegung in die JVA Bostadel im Gefängnis Bässlergut verbleiben könne. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Juni 2022 abgewiesen, jedoch wurde der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) gleichzeitig angewiesen, umgehend eine begründete Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Juni 2022 wurde der Rekurrent rückwirkend per 23. Juni 2022 in die JVA Bostadel verlegt.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ am 3. Juli 2022 mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin Rekurs anmelden lassen. Die Rekursbegründung ist am 29 Juli 2022 erfolgt. Es wird darin beantragt, es sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Juni 2022 aufzuheben und der Rekurrent umgehend zurück ins Bässlergut zu verlegen. Es sei ihm eine verzinste Genugtuung von mindestens CHF 1'000.‒ wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichen Gehör, CHF 500.‒ für den beschwerlichen Transport in die JVA Bostadel und täglich CHF 20.‒ ab dem 23. Juni 2022 bis zur Rückversetzung ins Bässlergut oder seiner Entlassung zuzusprechen. Alles unter o/e Kostenfolge. Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Prozessführung mit [...] als unentgeltlicher Rechtsvertreterin zu gewähren.

 

Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 hat der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt, der Rekurs sei zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben, unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten.

 

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1.     Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Demgegenüber ist der Verfahrensleiter gemäss § 45 Abs. 1 GOG für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Da neben der beantragten Rückverlegung ins Bässlergut, die zufolge bedingter Entlassung gegenstandslos geworden ist, die Zusprechung einer Genugtuung beantragt wird, hat sich das Dreiergericht mit dem Rekurs zu befassen.

 

2.

2.1      Mit Entscheid vom 2. August 2022 hat die Vollzugsbehörde den Rekurrenten per 19. September 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Es fehlt somit an einem aktuellen Rechtschutzinteresse. Ist dies bereits bei der Einreichung der Beschwerde der Fall, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es ‒ wie vorliegend ‒ im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.2.1.1; VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1). Es werden mit dem vorliegenden Rekurs keine grundsätzlichen Fragen aufgeworfen, welche eine Prüfung des Rekurses trotz Wegfalls der Aktualität rechtfertigen würden, womit das Verfahren hinsichtlich der beantragten Rückverlegung von der JVA Bostadel ins Bässlergut entsprechend dem Antrag des SMV vom 3. Oktober 2022 als gegenstandslos abzuschreiben ist. Die Rechtmässigkeit der Verlegung in die JVA Bostadel ist jedoch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Genugtuungsforderung zu prüfen (siehe E. 2.2.2).

 

2.2

2.2.1   Der Rekurrent beantragt, es sei ihm eine Genugtuung auszurichten. Zunächst sei eine solche im Umfang von CHF 1’000.‒ wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geschuldet. Er sei weniger als 24 Stunden vor seiner Verlegung über diese informiert worden, was zu enormem psychischen Stress geführt habe. Die Zelle eines Gefangenen begründe für längere Zeit dessen tatsächliches Zuhause, und man richte sich darin nach Möglichkeit wohnlich ein, baue Freundschaften mit den Nachbarn auf und gewöhne sich an die Abläufe (Rekurs Ziff. 3.a). Weiter sei für den Transport in die JVA Bostadel eine Genugtuung von CHF 500.‒ geschuldet, da dem Rekurrenten durch das seitliche Sitzen in einem engen dunklen Abteil schlecht geworden sei und er zudem starke Rückenschmerzen habe, weshalb er beim Transport enorm gelitten habe. Nach frühzeitiger Information über die Verlegung hätte er geeignete Medikamente gegen diese Beschwerden organisieren können (Ziff. 3.b). Schliesslich sei die Zeit bis zur Rückversetzung ins Bässlergut mit täglich CHF 20.‒ zu entschädigen, da der Rekurrent dort aufgrund der geographischen Lage keinen Besuch von Freunden und Bekannten mehr erhalten habe und zudem mit Personen in Kontakt gekommen sei, die schwere Straftaten begangen hätten (Ziff. 3.c).

 

2.2.2   Zur Prüfung der geforderten Genugtuungsforderungen ist trotz Wegfalls des aktuellen Rechtschutzinteresses zu prüfen, ob die Verlegung in die JVA Bostadel rechtmässig erfolgt ist. Es kann dabei vollumfänglich auf die Stellungnahme des SMV verwiesen werden, worin zutreffend erläutert wird, dass gemäss § 21 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. November 2019 (Justizvollzugsgesetz, SG.258.200) die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugsanstalt bestimmt und sich die Kantone gemäss Art. 13 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 (Konkordatsvereinbarung NWI; SSED 01.0) verpflichtet haben, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. Gemäss Anhang zur Konkordatsvereinbarung NWI vom 22. Oktober 2021 ist die JVA Bostadel eine solche Einrichtung. Weiter hält Art. 14 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung NWI fest, dass die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung bestimmt und eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden kann. Die Vollzugsbehörde hat die Gründe für die Verlegung nach entsprechender Aufforderung des Instruktionsrichters vom 23. Juni 2022 in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2022 dargelegt ‒ das Gefängnis Bässlergut gehört im Unterschied zur JVA Bostadel nicht dem Konkordat an ‒, und die Verlegung des Rekurrenten ist somit nicht zu beanstanden. Der Rekurs wäre demnach auch bei vorhandenem aktuellem Rechtschutzinteresse abzuweisen gewesen, und es besteht kein Anspruch auf Genugtuung aufgrund der Unterbringung in der JVA Bostadel.

 

2.2.3   Der Rekurrent befand sich ab dem 29. April 2022 im Gefängnis Bässlergut und trat am 23. Juni 2022 in die Justizvollzugsanstalt Bostadel ein. Er befand sich demnach nur für knapp zwei Monate im Gefängnis Bässlergut, womit unzutreffend ist, dass dieses für längere Zeit sein Zuhause gewesen sei. Die Nachricht über den Anstaltswechsel am Folgetag brachte angesichts der wenigen persönlichen Gegenstände eines Strafgefangenen auch keinen nennenswerten Vorbereitungsaufwand mit sich. Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darauf zu verweisen, dass die Wahl der geeigneten Vollzugsanstalt alleine der Vollzugsbehörde zukommt (siehe dazu 2.2.2) und sich der Rekurrent zudem sich im Rahmen des vorliegenden Rekurses dazu äussern konnte, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre. Eine Genugtuung für die mit der kurzfristigen Verlegung angeblich einhergehende Inkonvenienz ist nicht geschuldet.

 

2.2.4   Schliesslich wird eine Genugtuung für die Fahrt im Gefangenentransporter beantragt. Die seitliche Anordnung der Sitze in einem Gefangenentransporter mag unangenehm sein, die Unterteilung in einzelne Abteile ist jedoch aus Sicherheitsgründen notwendig und hinzunehmen. Die Schilderung als mehrstündige «Horrorfahrt» (Rekursgebründung Ziff. 3.b) erscheint zudem stark dramatisiert. Bei einem gravierenden Rückenleiden ist jede längere Autofahrt beschwerlich, der Rekurrent wird aber bei einem vorbestehenden Leiden bereits im Besitz von Schmerzmitteln gewesen sein, zumal er deswegen im Gefängnis Bässlergut behandelt worden sein soll (Rekursbegründung a.a.O.), oder hätte solche auch kurzfristig verlangen können. Auch aufgrund des Transportes in die JVA Bostadel fällt eine Genugtuung somit ausser Betracht.

 

2.2.5   Nach dem Gesagten ist die Genugtuungsforderung vollumfänglich abzuweisen.

 

3.

3.1      Da die in Art. 14 Abs. 2 der Konkordatsvereinbarung vorgeschriebene begründete Verfügung durch den Strafvollzug erst nach Anordnung durch den Instruktionsrichter erfolgte, rechtfertigt sich insgesamt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, obschon der Rekurs in der Sache als aussichtslos bezeichnet werden muss.

 

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des Staates.

 

3.3      Der Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2022 dazu aufgefordert wurde, ergänzende schriftliche Eingaben bis zum 1. November 2022 zu tätigen und in der Folge keine Honorarnote der Rechtsvertreterin eingegangen ist, ist der Aufwand auf 8 Stunden zu schätzen. Dieser Aufwand wird zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.‒ vergütet, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale und ‒ auf den Gesamtbetrag ‒ 7,7 % MWST. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Verfahren ist bezüglich der beantragten Rückversetzung ins Gefängnis Bässlergut als gegenstandslos abzuschreiben.

 

Die Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden [...] für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’600.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.‒, zzgl. 7,7 % MWST von CHF 126.90, total also CHF 1’774.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.