Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.133

 

URTEIL

 

vom 1. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

C____                                                                                             Tochter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Mai 2022

 

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs

 


Sachverhalt

 

C____ (geboren [...] 2010) ist die Tochter von B____ und A____. Sie wohnt mit ihrem Vater seit dem Jahr 2019 in Basel, während die Mutter weiterhin in Paris wohnt, wo C____ aufgewachsen ist. Gemäss dem Entscheid des Cour d’appel de Paris vom 27. Mai 2021 finden jedes erste, dritte und fünfte Wochenende im Monat von Freitag 20:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr Besuche bei der Mutter in Paris statt. In den geraden Jahren verbringt C____ jeweils die erste Hälfte der Schulferien bei der Mutter, in den ungeraden Jahren die zweite Hälfte. Der Vater bringt C____ auf eigene Kosten nach Paris und holt sie von dort wieder ab.

 

Mit Schreiben vom 19. April 2021 beantragte A____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Kindesschutzbehörde) eine behördliche Neuregelung des persönlichen Verkehrs von B____ mit der Tochter. Nachdem der Kinder- und Jugenddienst (KJD) die Situation abgeklärt hatte, legte die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 19. Mai 2021 den persönlichen Verkehr von B____ mit C____ wie folgt neu fest:

1.    Die Besuche bei der Mutter, B____, in Paris finden jedes zweite Wochenende statt.

2.    Die Ferienregelung, wonach C____ in geraden Jahren jeweils die erste Hälfte der Schulferien bei der Mutter verbringt, in den ungeraden Jahren die zweite Hälfte, bleibt unverändert bestehen.

3.    Die Regelung, dass der Vater C____ auf eigene Kosten nach Paris bringt und sie von dort wieder abholt, bleibt unverändert bestehen.

Zudem errichtete die KESB für C____ eine Beistandschaft (Ziff. 4) und ernannte D____, Sozialarbeiterin des KJD, zur Beiständin (Ziff. 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Gegen diesen Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag um Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Entscheids vom 19. Mai 2022. Es sei der persönliche Verkehr von B____ mit C____ dahingehend zu regeln, dass die Besuche bei der Mutter in Paris an höchstens einem Wochenende im Monat stattzufinden haben. Die Ferienregelung sei dahingehend anzupassen, dass C____ in den Sommerferien jeweils die ersten zwei Wochen bei der Kindsmutter verbringen soll. Schliesslich sei die Kindsmutter zu verpflichten, die im Zusammenhang mit den Besuchen entstehenden Reisekosten zu übernehmen. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. C____ selbst beantragt die Bestellung einer eigenen Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin Advokatin [...] als Kindesvertreterin für das Gerichtsverfahren ein. Die Kindesschutzbehörde liess sich am 15. Juli 2022 zu der Sache vernehmen. Am 18. August 2021 hörte die Instruktionsrichterin C____ an. Diese wurde dabei von der Kindesvertreterin begleitet. Mit Eingabe vom 28. August 2022 zeigte Rechtsanwältin [...] ihre Vertretung der Kindsmutter an und ersuchte für sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. September 2022 wurden der Beschwerdeführer, die Beigeladene und die Kindesvertreterin zur Sache befragt. Auch der Vertreter der KESB sowie der Beistand, der die eingesetzte, aber krankheitsbedingt abwesende Beiständin vertrat, kamen zu Wort. Anschliessend gelangten die Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers, der Tochter und der Beigeladenen sowie der Vertreter der KESB zum Vortrag. Der Beschwerdeführer hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest, während die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Kindesvertreterin sowie die KESB schlossen sich dem Antrag des Beschwerdeführers auf Reduktion des Besuchsrechts auf einmal pro Monat an. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Einzelheiten der Parteistandpunkte und entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100).

 

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (BÜCHLER/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

 

1.3      Der Beschwerdeführer ist als Vater von C____ und Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

 

1.4      Streitgegenstand des Verfahrens bilden die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und ihrer Mutter (Dispositiv Ziff. 1–2 des angefochtenen Entscheids) sowie die entsprechende Kostentragung (Dispositiv Ziff. 3). Nicht angefochten sind insbesondere die Errichtung der Beistandschaft sowie die Ernennung der Beiständin und ihre Aufgaben.

 

2.

2.1      Aus den Akten geht hervor, dass C____ nach der Trennung der Eltern zuerst in alternierender Obhut bei den Eltern gewesen war, bevor ihr Aufenthalt beim Vater, zunächst in Paris und danach in Basel bewilligt wurde. Gemäss der Besuchs- und Ferienregelung, die von der damals zuständigen Instanz Cour d’appel de Paris am 27. Mai 2021 bestätigt wurde, verbrachte C____ jedes erste, dritte und fünfte Wochenende im Monat von Freitag 20:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr bei ihrer Mutter in Paris. Mit Bericht vom 26. November 2021 empfahl der zuständige Sozialarbeiter des KJD, den persönlichen Verkehr folgendermassen zu reduzieren: C____ solle die Mutter einmal monatlich in Paris besuchen. Die Mutter trage dabei die Transportkosten und solle C____ in Basel abholen und sie am Sonntag zurückbringen. Zudem solle die Mutter einmal pro Monat C____ in Basel besuchen. Gemäss den Abklärungen des KJD leide C____ unter der bestehenden Besuchsregelung, da die Mutter keine Rücksicht auf ihre Wünsche nehme bezüglich Besuche. Dies liege daran, dass der Kontakt zwischen den Eltern rasch zu Konflikten führe und ungelöste Probleme auf der Paarebene vorhanden seien, welche für C____ schwer zu ertragen seien. Die Besuche bei der Mutter würden C____ zusätzlich belasten, da sie lange Reisezeiten habe und spät nach Hause zurückkehre. Die Schule berichte, dass sie montags nach den Besuchen jeweils müde sei (act. 6 S. 459 ff.).

 

2.2      Die Vorinstanz erachtete es als durchaus nachvollziehbar, dass die Reisen für C____ anstrengend und aus ihrer Sicht zeitraubend seien. Schliesslich sei sie es, welche für jedes Wochenende in Paris für Hin- und Rückfahrt insgesamt über sechs Stunden im Zug sitze. Zudem habe C____ ihren Lebensmittelpunkt nach zweieinhalb Jahren in Basel vollständig hier, mit Freunden und Hobbies und weiteren Freizeitaktivitäten. C____ sei aber noch etwas zu jung, um die Ausgestaltung der persönlichen Beziehung zu den Eltern selbständig zu übernehmen, zumal dies den Loyalitätskonflikt sogar noch verstärken könne. Trotzdem sei vor allem den Rückmeldungen der Schule Rechnung zu tragen und die Frequenz der Besuchswochenenden zu reduzieren auf jedes zweite Wochenende. C____ solle nicht bereits früher aus der Schule gehen müssen, um die Besuchszeiten bei der Mutter pünktlich wahrnehmen zu können, weshalb sich C____ erst nach dem Schulschluss auf den Weg nach Paris machen solle. Zudem solle C____ an den Sonntagen jeweils gegen 18:00 Uhr wieder zuhause sein. Die hälftige Teilung der Ferien habe jedoch bestehen zu bleiben, da C____ das Recht habe, mit beiden Eltern gleich viel Ferienzeit zu verbringen. Dabei gehe es nicht um Gerechtigkeit zwischen den Eltern, sondern darum, was gut für C____ sei. Aus denselben Gründen würden auch keine Anpassungen bezüglich der Kostentragung vorgenommen.

 

2.3      Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Reduktion von drei auf zwei Besuchswochenenden pro Monat zu wenig sei und – wie vom KJD empfohlen – nur ein Wochenende monatlich anzuordnen sei. Er führt aus, der Entscheid der Beschwerdeinstanz Cour d’appel basiere auf dem erstinstanzlichen Entscheid aus dem Jahr 2018, bei welchem die Kindseltern beide noch in Paris wohnhaft gewesen seien. Damit habe der Umstand, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers und C____ seit August 2019 in Basel befinde, in diesem Entscheid noch keine Berücksichtigung finden können. Diese Besuchszeiten hätten nach dem Umzug nach Basel zur Folge gehabt, dass C____ am Freitag keinen Freizeitaktivitäten mehr habe nachgehen können und am Sonntag jeweils erst am späten Abend wieder zu Hause in Basel gewesen sei, weshalb sie am Montagmorgen völlig übermüdet zur Schule habe gehen müssen. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf der letzten zwei Jahre eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von C____ feststellen müssen. Es habe sich nicht nur eine langanhaltende und dauernde Müdigkeit entwickelt, sondern C____ leide zunehmend auch an psychosomatischen Schmerzen wie insbesondere Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall und zeige diverse weitere Anzeichen von Stress und Überforderung. C____ habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach dahingehend geäussert, dass sie am Wochenende nicht nach Paris reisen, sondern ihre Freizeit lieber mit ihren Freunden in Basel verbringen möchte. Die Kindsmutter bestehe ungeachtet dessen jedoch stets darauf, dass die Besuche von C____ in Paris durchgeführt würden. An der Verhandlung wiederholte er dies und machte geltend, dass C____ inzwischen wegen des Stresses sogar hospitalisiert worden sei (s. dazu unten E. 3.2.3).

 

2.4      Anlässlich der Verhandlung wies die Kindesvertreterin darauf hin, dass es C____ immer noch nicht gut gehe, vielmehr habe sich ihre gesundheitliche Verfassung seit der Fällung des angefochtenen Entscheids verschlechtert. Sie leide weiterhin unter Schlafstörungen und sei sehr müde nach den Besuchswochenenden in Paris. Im Vordergrund stehe die dringend notwendige psychische Stabilisierung von C____, eine möglichst rasche Entlastung, Aufgleisung einer Psychotherapie sowie Wiedereinstieg in die Schule. C____s aktuellem schlechten Gesundheitszustand und der aktuellen Überlastung könne begegnet werden indem die Reisen an den Wochenenden und die offenbar mindestens zuletzt sehr stressigen Besuchswochenenden in Paris für September und Oktober vorübergehend ausgesetzt würden. Auch C____ selbst wünsche sich eine Reduktion der Anzahl Reisen nach Paris. Wieweit ihr Wille, den sie konstant und beharrlich äussere, durch den Vater beeinflusst werde, sei nicht leicht zu beantworten. Dies führe aber nicht dazu, dass er nicht zu beachten sei. Es handle sich aber um den nachvollziehbaren Wunsch nach weniger Reisezeit und weniger Abwesenheit von zuhause einer aktuell stark belasteten knapp 12-jährigen jungen Frau. Die Kindesvertreterin ersuchte dementsprechend darum, dass die Besuche bei der Mutter in Paris jeweils nur noch am dritten Wochenende jedes Monats stattfänden. Vom 1. September bis 31. Oktober 2022 sollen die Besuche von C____ bei der Mutter ausgesetzt werden. Es sei zudem neu festzulegen, dass C____ und die Beigeladene einmal pro Woche zu einem regelmässigen Zeitpunkt miteinander telefonieren. Schliesslich sei die Beigeladene zu ermahnen, den Wunsch ihrer Tochter nach mehr Ruhe und weniger Anrufen der Mutter wahrzunehmen und zu respektieren.

 

2.5      Auch der Vertreter der KESB plädierte an der Verhandlung für eine Reduktion der Besuche auf einmal monatlich. Der Zustand von C____ habe sich in den vergangenen Wochen nochmals verschlechtert, was sogar zu einer Hospitalisierung geführt habe. Während den Abklärungen der KESB habe C____ nie gesagt, sie wolle nicht zur Mutter gehen, sondern die Besuche in Paris seien gut. Daher habe die KESB im Rahmen eines mildesten Mittels versucht, die Besuche etwas zu reduzieren und die Zeiten anzupassen. Leider habe das nicht genügend Druck weggenommen. Es sei sehr bedauerlich, dass es C____ jetzt so schlecht gehe. Der Schutz von C____ müsse im Vordergrund stehen und von den Eltern werde erwartet, dass sie etwas mehr Flexibilität zuliessen, die Wünsche von C____ ernst nehmen und Kompromisse eingehen würden, um das Wohl der gemeinsamen Tochter willen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7 f.).

 

2.6      Die Beigeladene führte dagegen aus, dass die Besuchswochenenden zwei Mal im Monat ihrer Ansicht nach gut seien. Ohnehin sei C____ seit dem 16. April 2022 (abgesehen von den Sommerferien) nicht mehr bei ihr gewesen bis zum 19. August 2022, weshalb sie gar nicht von den Reisen so müde und gestresst sein könne. Auch telefonisch habe sie ihre Tochter kaum mehr erreichen können (Verhandlungsprotokoll S. 4 f.). Die Behauptung des Vaters, dass die Kindsmutter nicht bereit sei, die Daten abzuändern, sei unzutreffend. Sie sei den Wünschen immer entgegengekommen. Sie sei aber nicht bereit, eine deutliche Reduktion hinzunehmen, sondern stütze sich auf das französische Urteil ab. Der Cour d’appel von Paris habe entschieden, dass C____ die 1., 3. und 5 Wochenende als Besuchswochenende in Paris verbringe und der Vater die Kosten des Besuchsrechts zu übernehmen habe. Bei dieser Entscheidfällung vom 27. Mai 2021 habe der Beschwerdeführer bereits seit 2019 mit der Tochter in Basel gelebt. Der Wohnortwechsel, der den Loyalitätskonflikt noch verschärft habe, habe C____ wohl stark belastet. Es gäbe keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer sie aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen habe. Dies sei traumatisch für die Tochter gewesen. Als C____ anfangs Juli zu der Mutter nach Paris gekommen sei, sei sie in einem sehr gestressten Zustand gewesen und habe Verletzungen an Armen und Beinen aufgewiesen. Auf Drängen der Mutter sei C____ daraufhin am 4. Juli 2022 ärztlich untersucht worden. Dabei sei keine Selbstgefährdung festgestellt worden (Verhandlungsprotokoll S. 8).

 

3.

Zu überprüfen ist zunächst die im angefochtenen Entscheid getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und der Beigeladenen.

 

3.1      Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589).

 

Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Es steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; Urteile 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 740). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3).

 

3.2

3.2.1   Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Wohl von C____. Es weisen verschiedene Berichte und Aussagen von Fachpersonen darauf hin, dass C____ sehr belastet ist. Gemäss den Abklärungen des KJD leide C____ an der aktuellen Besuchsregelung (1., 3. und 5. Wochenende). Für C____ sei es wichtig, auch einmal von der Mutter gehört zu werden und auch den Wunsch äussern zu können, nicht nach Paris zu gehen. Dies sei bisher nicht möglich gewesen (Abklärungsbericht vom 24. November 2021, act. 6 S. 461). Im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung Ende Februar 2022 sowie anlässlich eines zusätzlichen Gesprächs erhielt sodann die Schulärztin den Eindruck eines Mädchens, das emotional sehr belastet sei. Sie wirke sehr bedrückt und betrübt durch ihre Umstände. Gleichzeitig sei C____ hin- und hergerissen, zwischen dem, was sie selber gerne möchte und den Erwartungen anderer. Sie brauche dringend Stabilität. Die Schulärztin erachtete es als dringlich, C____s Lebensraum so zu gestalten, dass sie in ihrer Umgebung Fuss fassen, zur Ruhe kommen könne und die nötige Zeit habe, um eine Psychotherapie durchzuführen (Schreiben vom 7. April 2022, act. 6 S. 251). Weiter hat laut einer E-Mail der Tagesstruktur von C____ eine Betreuerin sie am 20. Juni 2022 beobachtet, wie sie versucht habe, sich mit einer Schere einen Kratzer am Arm zuzufügen. Die Betreuerin habe C____ aus der Situation genommen, um mit ihr in Ruhe und nicht vor anderen Kindern zu sprechen. C____ habe sich darauf einverstanden erklärt, das Zimmer zu verlassen, sich jedoch nicht richtig auf ein Gespräch eingelassen. Sie habe gesagt, sie würde dies machen, wenn sie in Gedanken wäre. Die Leiterin der Tagesstruktur machte sich grosse Sorgen um das Wohlbefinden von C____ (E-Mail vom 20. Juni 2022, act 6 S. 85). Schliesslich zeugt der Abklärungsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 11. Juli 2022 von einem hochgradig belasteten, verzweifelten, erschöpften 11-jährigen Mädchen, das sich in einem elterlichen Loyalitätskonflikt befinde. C____ weise rasche Stimmungswechsel, Impulsivität, Emotionsregulationsschwierigkeiten, latente Suizidalität, Schlafprobleme, Halluzinationen und eine ungünstige Peerdynamik auf. Sie scheine grosse Befürchtungen vor den Konsequenzen der Offenbarungen ihrer psychischen Verfassung gegenüber den Kindseltern zu haben. Es sei davon auszugehen, dass sie durch die massiven Vorfälle zwischen den Kindseltern gelernt habe, gewisse Dinge für sich zu behalten. Dies könne dazu führen, dass sie ihnen nicht offenbare, wenn sie sich selbstgefährde. C____ sei so gut wie möglich vor dem elterlichen, kräftezehrenden Konflikt zu schützen, damit sie Raum bekomme, sich ihrer psychischen Befindlichkeit zu widmen und diese zu stabilisieren (act. 9, Abklärungsbericht UPK vom 11. Juli 2022, S. 4). Die UPK erachteten eine hoch frequentierte Psychotherapie als dringend indiziert. Fr. Dr. med. E____, mit Praxis in Basel, sei bereit, C____ einen Therapieplatz, voraussichtlich per Mitte August 2022, anzubieten.

 

3.2.2   Inzwischen hat sich der Gesundheitszustand von C____ sogar noch weiter verschlechtert. Gemäss den Angaben des Kindsvaters konnte die geplante Therapie bei Dr. E____ von dieser nicht durchgeführt werden. C____ ist daher seit dem 29. August 2022 im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) hospitalisiert. Es ist damit offensichtlich, dass sich das Mädchen in einer sehr schlechten physischen und psychischen gesundheitlichen Verfassung befindet.

 

3.3

3.3.1   Auch C____ selbst führte anlässlich der Kindsanhörung vom 18. August 2022 aus, dass es ihr immer noch nicht gut gehe und sie Schlafprobleme habe. Sie sei zuletzt in den Sommerferien für drei Wochen bei ihrer Mutter gewesen. Es sei stressig gewesen, da die Mutter oft selbst gestresst sei. Es ändere nichts, wenn C____ ihr sage, dass es anstrengend sei für sie. Grundsätzlich sei sie gerne in Paris. Es störe sie, dass die Mutter sie sehr oft anrufe, nicht nur zu den vereinbarten Zeiten. Sie möchte, dass die Mutter sich an die vereinbarten Zeiten halte. C____ würde sich wünschen, nur ein Wochenende pro Monat nach Paris gehen zu müssen und allenfalls freiwillig noch zusätzlich, wenn etwas Spezielles stattfinde. Es wäre auch besser für sie, nicht direkt nach der Schule zu gehen, damit sie noch eine Pause habe. Sie komme müde aus Paris zurück und möchte spätestens um 18:00 Uhr zu Hause (nicht am Bahnhof) sein (Aktennotiz vom 18. August 2022).

 

3.3.2   C____ kann ihren Willen klar zum Ausdruck bringen und ist in ihren Wünschen und Willensäusserungen konstant, jedenfalls seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem sie nicht zufrieden war. Seine Meinung kann das Mädchen altersentsprechend begründen und diese ist altersentsprechend individuell gebildet (vgl. BGer 5A 719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4; Staub, Bedeutung des Kindeswillens und des Persönlichkeitsrechts bei Umgangswiderständen, in: Rumo-Jungo, Fountoulakis, Pichonnaz (Hrsg.), Der neue Familienprozess, Zürich 2012, S. 141 ff.). Ob C____ dabei von ihrem Vater beeinflusst worden ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Dies steht aber einer autonomen Willensbildung von der Tochter nicht per se entgegen, da Fremdeinflüsse, wie hier Handlungen und Äusserungen des Vaters oder auch anderer Bezugspersonen, aber auch eigene Illusionen potenziell zur Willensbildung gehören. Dies ändert nichts, soweit und solange die Willensäusserung des Mädchens Ausdruck einer individuellen eigenen Bestrebung und Selbstwirksamkeitsüberzeugung ist resp. bleibt (vgl. Staub, a.a.O.).

 

3.4      Den Willensäusserungen von C____ ist angesichts ihres Alters und des klaren Aussageverhaltens durchaus Rechnung zu tragen. Allerdings würde es nicht dem Kindswohl entsprechen, wenn C____ frei wählen könnte, wann sie ihre Mutter besuchen geht. Dies würde den bereits vorhandenen Loyalitätskonflikt eher verstärken und zu Unsicherheiten und damit zusätzlichem Stress führen. Es ist indes einleuchtend, dass die Reisen nach Paris angesichts der langen Reisedauer zweimal im Monat zu viel sind. Zudem ist es auch legitim, dass ein knapp zwölfjähriges Mädchen an den Wochenende Pläne am Wohnort hat. Die soziale Integration und Freizeitgestaltung gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung, was ebenfalls berücksichtigt werden darf (vgl. AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 6.2). Wie sich aus den Akten ergibt, konnte die Kindsmutter zu wenig flexibel auf C____s Wünsche, ein Wochenende in Basel zu bleiben, Rücksicht nehmen (act. 6 S. 72 ff.). Hinzu kommt nun angesichts der aktuellen gesundheitlichen Situation vor allem, dass C____ Zeit für ihre Therapie und Gesundung braucht. Gemäss verschiedenen fachlichen Einschätzungen ist es sehr wichtig, dass C____ Raum bekommt, um sich ihrer psychischen Befindlichkeit zu widmen und diese zu stabilisieren (Bericht UPK vom 11. Juli 2022 S. 4, Schreiben der Schulärztin vom 22. April 2022). Dafür muss C____ die Gelegenheit erhalten, zur Ruhe zu kommen. Dass die Vorinstanz die Besuchswochenenden von drei auf zwei reduziert und die Besuchszeiten soweit angepasst hat, dass C____ am Sonntag jeweils um 18:00 Uhr in Basel sein soll, scheint zu wenig Erleichterung gebracht zu haben. Das Mädchen ist weiterhin und zunehmend sehr belastet.

 

Auch wenn der Beigeladenen insofern zuzustimmen ist, dass dies wohl nicht nur auf die Reisen nach Paris zurückzuführen ist, sondern auch der Umzug in ein anderes Land mit einer neuen Sprache und einem neuen sozialen Umfeld für das damals neunjährige Mädchen einschneidend gewesen sein mag, gilt es nun unter den gegebenen Umständen eine Lösung zu finden, welche zu weniger Belastung für das Kind beiträgt. Für ihre physische Verfassung sind die zweiwöchentlichen Reisen nach Paris zweifellos eine starke Belastung, wobei bereits die jeweils dreistündige Zugfahrt pro Weg anstrengend ist und dazu noch allfällige Verspätungen, die stressigen Atmosphäre im Zug und am Bahnhof und die Fahrt durch Paris vom Bahnhof bis zur Wohnung der Mutter hinzukommen. Es ist begreiflich, dass ein Mädchen im Alter von C____ erschöpft von solchen Reisen zurückkommt, zumal erst spät am Sonntagabend. Dies führte dazu, dass C____ jeweils an den darauffolgenden Montagen sehr müde oder gar nicht zu Schule ging (act. 6 S. 251). Hinzu kommt, dass sich C____ teilweise durch die Mutter gestresst fühlt. Aus diesem Grund wollte sie auch kurz nachdem sie für die Sommerferien in Paris angekommen war, bereits wieder zum Vater zurück (act. 6 sowie Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Für die Eltern war es nicht möglich, eine flexible Lösung zu finden bzw. konnte die Mutter dem Wunsch der Tochter nicht entsprechen. Die Beigeladene beruft sich grundsätzlich auf die behördlich festgelegten Besuchszeiten, was ihr auch zusteht. Diesbezüglich ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass die Gesundheit der Tochter massgebend sein muss und es kontraproduktiv erscheint, das Mädchen zu mehr Kontakt zu forcieren, zumal es sich in einem Alter befindet, in dem eine gewisse Ablösung normal ist. Daher ist es wichtig, zu diesem Zeitpunkt die Besuchskontakte zu reduzieren, sodass Druck von C____ weggenommen wird und sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder die Möglichkeit hat, den Kontakt zu der Mutter (freiwillig) zu verstärken.

 

Unter all diesen Umständen erscheint eine Reduktion der Besuche in Paris für das Kindswohl erforderlich, weshalb die Besuchskontakte auf einmal im Monat festzulegen sind. Dies hat bereits der KJD im Abklärungsbericht vom 24. November 2022 empfohlen (act. 6 S. 462) und dem schliesst sich nun auch die Vorinstanz an (Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Kindesvertreterin beantragt, dass die Besuche bei der Mutter in Paris jeweils am dritten Wochenende jedes Monats stattfinden sollen. Dem steht nichts entgegen. Allerdings befindet sich C____ zurzeit stationär im UKBB. Zuerst soll sie sich voll und ganz auf ihre Therapie und Gesundung konzentrieren können. Aus diesem Grund werden die Besuchskontakte – wie von der Kindesvertreterin beantragt – bis zum 31. Oktober 2022 sistiert.

 

Um das Finden einer Anschlusslösung an die stationäre Therapie im UKBB zu erleichtern, wird im Dispositiv sodann festgehalten, dass die Beiständin für C____ eine Psychotherapie in die Wege zu leiten hat.

 

3.5      C____ hat anlässlich der Kindsanhörung weiter thematisiert, dass sie sich dadurch gestresst fühle, dass die Mutter sie ständig anrufe. Die Beigeladene macht dagegen geltend, dass sie C____ kaum mehr telefonisch erreiche. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass C____ auch schon durch die Anrufversuche der Mutter gestresst sein kann, ohne dass überhaupt tatsächlich ein Telefonat stattfindet. C____ wünscht sich fixe Telefonzeiten, an die sich die Mutter halten muss. Auch die Vorinstanz und die Kindesvertreterin sind sich einig, dass vorgegebene Telefonzeiten eine Entlastung bringen würden – sowohl für C____ als auch für die Mutter. Der Vertreter der KESB führte anlässlich der Verhandlung aus, dass C____ die Länge des Telefonats sowie die besprochenen Themen bestimmen, aber mindestens ein wöchentlicher Austausch stattfinden solle (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Dem kann gefolgt werden. Allerdings erscheint es in der momentanen Situation nicht angebracht, den Eltern die Terminkoordination allein zu überlassen. Daher wird die Beiständin beauftragt, den Zeitpunkt der Telefonate in Absprache mit C____ und den Eltern festzulegen. Beide Elternteile sind in die Verantwortung zu nehmen, dass die Telefonzeiten eingehalten werden.

 

3.6      Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde sodann, die Ferienreglung dahingehend zu modifizieren, dass C____ in den Sommerferien jeweils die ersten zwei Wochen bei der Kindsmutter verbringen solle. Anstelle der drei Wochen genüge es, wenn sie im Sommer zwei Wochen bei der Mutter sei, insbesondere da C____ in den Ferien gerne auch mehr Zeit mit ihren Freunden verbringe und weiteren Aktivitäten in Basel und der Umgebung nachgehen möchte. Damit liegt keine Notwendigkeit vor, bereits zum jetzigen Zeitpunkt – dreiviertel Jahre vor den nächsten Sommerferien – diesbezüglich eine Neuregelung zu treffen. Wie der Vertreter der KESB anlässlich der Verhandlung ausführte, ist es etwa denkbar, dass C____ die drei Wochen nicht am Stück mit der Mutter verbringe, sodass sie etwas mehr Flexibilität erhält. Die KESB kann zum gegebenen Zeitpunkt eine Ferienregelung treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Aus diesem Grund ist der entsprechende Antrag im vorliegenden Verfahren abzuweisen.

 

3.7      Weiter ersucht der Beschwerdeführer darum, die im Zusammenhang mit den Besuchen entstehenden Reisekosten seien von der Kindsmutter zu übernehmen. Anlässlich der Verhandlung lässt er jedoch ausführen, dass dieser Punkt für ihn nicht zentral sei und er auch zu einer hälftigen Teilung der Reisekosten bereit sei. Mit der Reduktion der Besuche in Paris erfolgt auch automatisch eine Verringerung der entstehenden Kosten. Da vorliegend der Vater mit der Tochter ins Ausland gezogen ist, womit gleichzeitig höhere Anfahrtskosten für die Ausübung des Besuchsrechts entstanden sind, erscheint es gerechtfertigt, dass er die im Zusammenhang mit den Besuchen entstehenden Reisekosten weiter übernimmt. Auch dieser Antrag ist folglich abzuweisen.

 

4.

4.1      Neben der Regelung des persönlichen Verkehrs sind zum Schutz des Kindeswohl vorliegend weitere Massnahmen erforderlich. Die Eltern waren bis jetzt nicht in der Lage, den elterlichen Konflikt von ihrer Tochter fernzuhalten. Dabei ist irrelevant, welcher Elternteil welchen Beitrag zum Elternkonflikt beiträgt. Es ist C____, die darunter leidet. Die Reduktion der Besuchswochenenden in Paris sowie die fixierten wöchentlichen Telefontermine sind ein Schritt, um sowohl die physische als auch die psychische Belastung von C____ zu mindern. Daneben sind auch die Eltern in die Pflicht zu nehmen (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB). Um die familiäre Kommunikation und Kooperation zwischen den getrenntlebenden Eltern zum Wohl des Kindes zu verbessern sowie auch um die Sensibilität der Eltern für die Bedürfnisse der Tochter stärken, ist es angebracht, dass beide Elternteile eine multisystemische Therapie (MST) absolvieren. Die MST ist ein Angebot für belastete Familien mit Kindern und Jugendlichen, deren Entwicklung und Wohlbefinden gefährdet ist (vgl. https://www.upk.ch/kinder-und-jugendliche/unsere-angebote/kinder-und-jugendliche-ambulant/multisystemische-therapie-mst.html). Deshalb wird der Beiständin zusätzlich der Auftrag erteilt, für die Eltern eine multisystemische Therapie aufzugleisen. Dabei haben die Eltern zumindest an einem ersten Abklärungs- und Informationsgespräch gemeinsam (bzw. via online Zuschaltung) teilzunehmen.

 

5.

5.1      Insgesamt ist die Beschwerde folglich teilweise gutzuheissen. Dabei obsiegt der Beschwerdeführer im Hauptpunkt seiner Beschwerde, während lediglich die untergeordneten Anträge betreffend die Sommerferien und die Reisekosten abzuweisen sind. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.

 

5.2      Angesichts des überwiegenden Obsiegens des Beschwerdeführers ist die KESB auch zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu zahlen. Für die Höhe der Parteientschädigung kann auf die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1. September 2022 abgestellt werden. Der damit geltend gemachte Aufwand von 15.25 Stunden ist angemessen. Zudem ist die Verhandlungsdauer von 3.75 Stunden zu entschädigen. Praxisgemäss wird für die Bemessung der Parteientschädigung auf einen Stundenansatz von CHF 250.– abgestellt. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist dem Beschwerdeführer damit eine Parteientschädigung von CHF 4’750.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, total CHF 5’115.75 zuzusprechen.

 

5.3      Der Beigeladenen wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird demnach der geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 5 Minuten sowie 3.75 Stunden für die Verhandlung zum Stundenansatz von CHF 200.– (total CHF 3’766.65), zuzüglich Auslagen von CHF 140.60, insgesamt CHF 3’907.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Da die Beigeladene im Ausland wohnt, ist keine Mehrwertsteuer zu entschädigen.

 

5.4      Auch die Kindesvertreterin ist für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung bemisst sich nach dem geltend gemachten Aufwand von 15.9 Stunden. Darin enthalten sind bereits 2 Stunden für die Verhandlung, weshalb lediglich noch 1.75 Stunden hinzuzurechnen sind. Daraus ergibt sich ein Honorar in Höhe von CHF 3’530.–, zuzüglich Auslagen von CHF 154.– und 7,7 % Mehrwertsteuer, total CHF 3’967.65.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Dispositiv des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Mai 2022 wird folgendermassen abgeändert bzw. ergänzt:

Ziff. 1:

a.    Der Besuchskontakt der Beigeladenen mit C____ wird bis zum 31. Oktober 2022 sistiert. Danach finden die Besuche bei der Kindsmutter in Paris einmal monatlich, jeweils am 3. Wochenende jedes Monats, statt. Die Besuche dauern jeweils von Freitagnachmittag (früheste Abreise nach 16:00 Uhr) bis Sonntagabend (zu Hause um 18:00 Uhr).

b.    C____ und ihre Mutter telefonieren einmal pro Woche zu einem regelmässigen Zeitpunkt miteinander.

Ziff. 6:

Die Beiständin erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende Aufgaben:

e.    den Zeitpunkt der Telefonate in Absprache mit C____ und den Eltern festzulegen.

f.     für C____ eine Psychotherapie in die Wege zu leiten.

g.    für die Eltern eine Multisystemische Therapie (MST) aufzugleisen.

Disp.-Ziff. 7:

f.     Der Beschwerdeführer und die Beigeladene werden verpflichtet, eine Multisystemische Therapie (MST) zu absolvieren.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Die KESB hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4’750.–, zuzüglich 7,7 % MWST, total CHF 5’115.75 auszurichten.

 

Der Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Der Rechtsvertreterin der Beigeladenen, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 3’766.65, zuzüglich Auslagen von CHF 140.60, total CHF 3’907.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Der Kindesvertreterin, [...], wird ein Honorar von CHF 3’530.–, zuzüglich Auslagen von CHF 154.– und 7,7 % MWST, total CHF 3’967.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

-       Tochter (über Kindesvertreterin)

-       Kindesvertreterin

-       Beiständin, D____ (KJD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.