Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.135

 

URTEIL

 

vom 27. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 9. Juni 2022

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

Am 8. August 2018 stellte der [...] 1972 geborene türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent) beim Schweizerischen Konsulat in Istanbul ein persönliches Gesuch um Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat (Antrag auf Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt [Visum D]). Das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) setzte sich in der Folge mit dessen Verlobten und Landsfrau C____, geboren [...] 1972, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, in Verbindung. Diese bat den Bereich BdM mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 sinngemäss um Abschreibung des Verfahrens um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit A____. Der Bereich BdM schloss das entsprechende Verfahren daher mit Abschreibungsverfügung per 20. November 2018 rechtskräftig ab.

 

Nachdem C____ (fortan: D____) und der Rekurrent am 31. Mai 2019 in der Türkei geheiratet hatten, stellte D____ per 31. Dezember 2019 beim Bereich BdM ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehegatten A____. Kurz darauf reichte der Rekurrent per 7. Januar 2020 beim Schweizerischen Konsulat in Istanbul ein persönliches Gesuch für die Einreise in die Schweiz zu seiner Ehefrau ein (Antrag auf Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt [Visum D]). Nach erfolgter Beantwortung einiger Fragen durch die Ehefrau teilte der Bereich BdM den Ehegatten mit Schreiben vom 12. Februar 2020 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten unter der Bedingung der wirtschaftlichen Selbständigkeit und damit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Unterstützung durch die Sozialhilfe mit. Gleichzeitig wurde das Ehepaar darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllen der vorgenannten Bedingung die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) widerrufen werden könne. Davon haben die beiden Ehegatten am 21. beziehungsweise 28. Februar 2020 unterschriftlich Kenntnis genommen. In der Folge reiste der Rekurrent am 27. Juni 2020 in die Schweiz ein und erhielt vom Bereich BdM am 7. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau D____.

 

Mit Schreiben vom 2. November 2020 teilte die Ehefrau dem Bereich BdM mit, dass sie beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Trennungsbegehren eingereicht habe. Das Zivilgericht Basel-Stadt bewilligte den Ehegatten auf übereinstimmenden Wunsch hin das seit 2. November 2020 bestehende Getrenntleben am 16. April 2021. Nach erfolgten Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich BdM mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht und wies ihn per 17. Januar 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das in jenem Verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 9. Juni 2022 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 20. Juni 2022 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung des Bereichs BdM, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, beantragt. Weiter beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 23. Juni 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wies dessen Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Beleg der prozessualen Bedürftigkeit ab und verpflichtete den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘200.–. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wies er auch das mit Eingabe vom 8. Juli 2022 gestellte Gesuch des Rekurrenten, ihm die Leistung des verfügten Kostenvorschusses in sechs monatlichen Raten à je CHF 200.– zu gestatten, mangels Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse ab. Mit Rekursbegründung vom 11. Juli 2022 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses verzichtete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. August 2022 auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und zog deren Akten bei. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 23. Juni 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu pr.en, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

 

1.2.2   Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

2.

Zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs bezieht sich der Rekurrent weiterhin auf seine Ehe mit D____, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist.

 

2.1      Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

 

2.2      Der Rekurrent bestreitet mit seinem Rekurs die bereits von der Vorinstanz berücksichtigte Tatsache, dass er entsprechend dem Entscheid des Zivilgerichts vom 16. April 2021 seit dem 2. November 2020 getrennt von seiner Ehefrau lebt. Er macht geltend, weiterhin mit seiner Ehefrau verheiratet zu sein. Sie hätten sich lediglich vorübergehend getrennt und die Ehe sei noch nicht definitiv gescheitert. In der Eheschutzverhandlung vor dem Zivilgericht Basel-Stadt habe seine Ehefrau eine Scheidung abgelehnt. Die Trennung sei gemäss den Angaben der Ehefrau nur wegen ihrer minderjährigen Tochter erfolgt, welche aber schnell wieder ihre Meinung ändern könne. Da sie nicht einmal die Trennung gewollt habe, wolle sie erst Recht keine Scheidung. Der Wunsch seiner Stieftochter sei ein wichtiger Grund gemäss Art. 49 AIG i.V.m. Art. 79 [recte: 76] der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).

 

2.3      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG) nach Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE ausnahmsweise nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe wie berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme geltend gemacht werden, die Familiengemeinschaft aber weiterbesteht. In Konkretisierung dieser Regelung hat die Vorinstanz erwogen, damit solle den Ehegatten aber nicht ermöglicht werden, während längerer Zeit getrennt in der Schweiz zu leben oder sich über ihre Beziehung klar zu werden, verlangten die Bestimmungen doch den weiteren Bestand einer Familiengemeinschaft. Die wichtigen Gründe für das Getrenntleben müssten auf jeden Fall objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Von einem wichtigen Grund könne demnach umso eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Gerade die «erheblichen familiären Probleme» im Sinne von Art. 76 VZAE müssten dabei beispielsweise aus besonders schwierigen Situationen hervorgehen. Demgegenüber müsse von einem erloschenen Ehewillen dann ausgegangen werden, wenn für getrennte Wohnsitze weder rechtserhebliche Gründe noch starke Bindungen ersichtlich seien. Nach einer Trennung von mehr als einem Jahr sei in aller Regel davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst beziehungsweise die Ehe definitiv gescheitert sei.

 

Diesen mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts übereinstimmenden Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt werden. Bei einem Getrenntleben der Ehegatten ist nicht leichthin von einer fortbestehenden Ehegemeinschaft auszugehen (VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4.1, m.H. auf BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1). Das Bundesgericht bejaht wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG nur restriktiv, erlaubt namentlich bei krisenbedingtem Getrenntleben in der Regel nur kurze Unterbrüche des Zusammenlebens von einigen Monaten und verlangt eine objektivierbare Erheblichkeit der Konfliktsituation (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 43 AIG N 1, m.w.H.). Jedenfalls müssen wichtige Gründe für getrennte Wohnorte und das Weiterbestehen der Familiengemeinschaft als kumulative Voraussetzungen für einen fortdauernden Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG bestehen (VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4.1, m.H. auf BGer 2C_204/2014 vom 5. Mai 2014 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ab einem rund einjährigen Getrenntleben das Erlöschen des Ehewillens zu vermuten, vor allem, wenn das gemeinsame Eheleben in der Folge nicht wieder aufgenommen worden ist. In einem solchen Fall muss substantiiert dargelegt werden, dass weiterhin ein Ehewillen besteht (VGE VD.2020.116 vom 3. November 2020 E. 2.3, m.H. auf BGer 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2, m.H. auf BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5 und 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4). Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (VGE VD.2021.43 vom 28. Dezember 2021 E. 2.4.1, m.H. auf Art. 90 AIG sowie BGE 130 II 482 E. 3.2; BGer 2C_375/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.2.1, 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.3.2).

 

2.4      Vorliegend beschränkt sich der Rekurrent auf den Hinweis, die Endgültigkeit einer Trennung lasse sich nur im konkreten Einzelfall belegen, und die Behauptung, dass diese nur wegen seiner minderjährigen Stieftochter erfolgt sei. Der Rekurrent nennt keinerlei Umstände, die auch nach bald zweijähriger Trennung der Ehegatten trotz der getrennten Wohnungen noch auf den Fortbestand einer Familiengemeinschaft hindeuten würden. Aus den Akten ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Bereits mit Schreiben vom 2. November 2020 hat die Ehefrau des Rekurrenten dem Bereich BdM mitgeteilt, dass sie beim Zivilgericht die Trennung eingereicht habe. Der Rekurrent wolle die Scheidung nicht. Sie habe aber gemerkt, dass sein Aufenthaltszweck nicht ihre gemeinsame Ehe, sondern der Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei (Vorakten act. 6/2 S. 43). Er habe kein Interesse an ihrer Ehe gehabt und sich keine Mühe gegeben. Sie wolle keinen Kontakt mehr mit ihm, kenne seine Wohnadresse nicht und sehe keine Zukunft mit ihm. Sie wolle sich scheiden lassen. Da er aber ein gemeinsames Scheidungsbegehren nicht unterschreiben wolle, habe sie die Trennung beantragt. Sie wünsche sich, dass er in die Türkei zurückgehe (Schreiben Ehefrau vom 16. November 2020, Vorakten act. 6/2 S. 49 f.). Mit Schreiben vom 2. November 2020 ersuchte sie das Zivilgericht um die Regelung des Getrenntlebens. Dabei bat sie um einen baldmöglichsten Termin, da die Situation sie sehr belaste und ihre Tochter aus erster Ehe nicht mit dem Rekurrenten zusammenleben wolle (Vorakten act. 6/2 S. 44). Der Rekurrent gab gegenüber dem Bereich BdM an, «das Problem mit der Tochter lösen» zu wollen. Obwohl er behauptete, dass die Ehegatten noch telefonischen Kontakt miteinander hätten, gab er auf die konkrete Frage, welche Schritte für eine baldige Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unternommen worden seien allein an, der Ehefrau eine Nachricht mit dem Wunsch gesandt zu haben, sich zu treffen und gemeinsam mit der Tochter eine Lösung zu finden. Er hoffe, dass sie wieder zusammen kämen, wenn die Tochter ihre Beziehung akzeptiere. Er wolle keine Scheidung. Trotz mehrfach erstreckter Frist zur Stellungnahme unterliess es der bereits damals anwaltschaftlich vertretene Rekurrent, konkrete Anhaltspunkte für einen Fortbestand der Paarbeziehung zu konkretisieren (Schreiben Rekurrent vom 23. April 2021, Vorakten act. 6/2 S. 84 ff.). Auf Rückfrage des Bereichs BdM teilte die Ehefrau darauf mit Schreiben vom 10. Mai 2021 mit, dass sie an ihrer Ehe nicht mehr festhalte und keine Wiedervereinigung plane. Sie wolle die Scheidung, was ihre endgültige Entscheidung sei (Vorakten act. 6/2 S. 130). In der Folge hat der Rekurrent weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vorakten act. 6/2 S. 149 f.) noch im vorinstanzlichen Rekursverfahren (Vorakten act. 6/1 S. 13 f.) Anhaltspunkte für einen Fortbestand des gemeinsamen Ehewillens vorgetragen. Kontakte als elementarste Grundlage für eine fortbestehende Paarbeziehung mit seiner Ehefrau macht der Rekurrent nicht einmal geltend. Soweit der Rekurrent im Verfahren wiederholt geltend macht, dass die Trennung allein aufgrund des Willens der Tochter der Ehefrau erfolgt sei, erscheint diese Behauptung aktenwidrig. Bereits mit ihrer Eingabe vom 2. November 2020 an das Zivilgericht hat die Ehefrau zum Ausdruck gebracht, dass sie die Situation des gemeinsamen Haushalts sehr belaste und die Tochter nicht mit dem Rekurrenten zusammen leben wolle. Auch in der Folge hat sie nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Wiedervereinigung anstrebe, wenn dies die Tochter mittragen würde. Im Übrigen macht der Rekurrent auch nicht geltend, dass sich die Haltung der Stieftochter ihm gegenüber während der bald zweijährigen Trennung in irgendeiner Weise verändert hätte. Insgesamt kann der Rekurrent daher weder wichtige Gründe für ein Getrenntleben noch Anhaltspunkte für eine fortbestehende Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau substantiieren. Daraus folgt, dass sich der Rekurrent offensichtlich nicht mehr auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG aufgrund seiner Ehe mit seiner Ehefrau mit Niederlassungsbewilligung berufen kann.

 

3.

3.1      Nach der Beendigung des Familienlebens des Rekurrenten mit seiner Ehefrau ist mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 7 ff.) zu prüfen, ob dem Rekurrent ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 AIG zukommt. Art. 50 AIG gewährt ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 144 II 1 E. 4.3). So bestehen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft die aus Art. 42 und 43 AIG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

 

3.2      Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, dauerte die Ehegemeinschaft der Ehegatten seit der Einreise des Rekurrenten am 27. Juni 2020 in die Schweiz und der Aufnahme des Getrenntlebens am 2. November 2020 keine drei Jahre. Nach dem Gesagten dauerte die Familiengemeinschaft nach der Aufnahme des Getrenntlebens auch nicht in Anwendung von Art. 49 AIG fort. Der Rekurrent kann sich deshalb zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG stützen. Er macht einen solchen Anspruch mit seinem Rekurs denn auch zu Recht nicht mehr geltend.

 

3.3      Er stützt sein Begehren um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vielmehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.

 

3.3.1   Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können nach der beispielhaften, nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich dann vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 25; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Ausländergesetz [AuG; seit 1. Januar 2019 AIG], Bern 2010, Art. 50 AuG N 23). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von der betroffenen Person daher vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (VGE VD.2020.116 vom 3. November 2020 E. 4.1, m.H. auf BGer 2C 837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen, namentlich können auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte (die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland) bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen (VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.3, m.H. auf BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1, m.w.H.). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGer 2C_1046/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2).

 

3.3.2   Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, eine soziale Wiedereingliederung in der Türkei sei ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Die Türkei durchlebe gerade die grösste Wirtschaftskrise seit Jahrzehnten. Vor seiner Ehe habe er noch eine Wohnung und eine Arbeit gehabt. Jetzt sei es aber «fast unmöglich», eine Arbeit mit einem anständigen Lohn zu finden. Selbst wenn er bald eine Stelle finden würde, würde sein Einkommen nicht reichen, um die Wohnung zu bezahlen. Selbst Familien mit mehreren Erwerbstätigen, die sich den Mietzins teilen könnten, kämen «kaum über die Runden». Weiter macht er eine besonders gelungene Integration in der Schweiz geltend. Er sei hier sowohl sprachlich, beruflich als auch sozial bestens integriert. Er wende seine Deutschkenntnisse täglich bei der Arbeit an, komme vollumfänglich für sich und teilweise auch für seine Ehefrau auf und führe mit Bezug auf seinen straf- und betreibungsrechtlichen Leumund ein einwandfreies Leben in der Schweiz.

 

3.3.3   Damit setzt er sich kaum mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Diese hat erwogen, aufgrund der kurzen bisherigen Aufenthaltsdauer seit Ende Juni 2020 sei nicht ersichtlich, inwiefern seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheinen sollte, habe er sich doch aufgrund seines bislang relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz nicht gross von seinem Heimatland entfremdet. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz habe er praktisch sein ganzes Leben in der Türkei verbracht, weshalb er mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und sozialen Gegebenheiten weiterhin bestens vertraut sein dürfte. Er verfüge in seinem Heimatland nach wie vor auch über familiäre Bande (Mutter und sieben Geschwister), welche ihm allesamt bei einer dortigen Reintegration behilflich sein könnten. Soweit sich der Rekurrent zur Bestreitung der Möglichkeit einer sozialen Wiedereingliederung auf die in der Türkei derzeit grassierende Wirtschaftskrise berufe, könne ihm nicht gefolgt werden. Seine Lebens- und Existenzbedingungen würden in seiner Heimat im Vergleich zu anderen Personen in ähnlichen Situationen nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Seine Familienangehörigen in der Türkei könnten ihm bei Bedarf sicherlich zumindest vorübergehend eine Bleibe anbieten. Er habe in der Türkei bis kurz vor seiner Ausreise auch gearbeitet, sodass er dort gewiss auch noch über berufliche Beziehungen verfüge, auf welche er bei einer Rückkehr in die Türkei zurückgreifen könnte. Dabei würden ihm nicht zuletzt auch die in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrungen von zusätzlichem Nutzen sein können. Insofern verfüge der Rekurrent über durchaus intakte Chancen, dass er sich in der Türkei erneut beruflich und wirtschaftlich integrieren könne. Ohnehin gelte es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland, der Türkei, allenfalls schwieriger sei als in der Schweiz, nach bundesgerichtlicher Praxis nicht ausreiche, um die Unzumutbarkeit einer Rückkehr dahin zu bejahen (BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.3, m.w.H. sowie 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.3, m.w.H.). Auch wenn er sich in seiner kurzen Aufenthaltszeit in der Schweiz bereits recht gut habe integrieren können, seinen Lebensunterhalt selbst finanziere, keine Schulden oder Vorstrafen habe und über Deutsch-Sprachkompetenzen des Referenzniveaus A1 verfüge, erfülle er die Voraussetzungen für einen weiterführenden hiesigen Aufenthalt nach dem Scheitern seiner Ehe nicht.

 

Der Rekurrent belegt die von ihm geltend gemachte, im Vergleich zu anderen rückreisepflichtigen Landsleuten besondere Schwierigkeit einer sozialen Wiedereingliederung nicht. Zur Konkretisierung bezieht er sich allein auf die aktuelle wirtschaftliche Situation in seiner Heimat. Der Rekurrent hat erst vor rund zwei Jahren im Alter von 48 Jahren die Türkei verlassen und die dort ausgeübte Berufstätigkeit aufgegeben. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Rekurrent nach diesem kurzen Unterbruch gerade auch mit den in der Schweiz erworbenen ergänzenden beruflichen Erfahrungen und seinem in der Heimat bestehenden Beziehungsnetz, sich nicht soll sozial wiedereingliedern können. Zu Recht bestreitet der Rekurrent denn auch sein familiäres Netz, welches ihn zumindest während einer Übergangsfrist bezüglich seiner Beherbergung unterstützten kann, nicht. Vor diesem Hintergrund reicht auch eine gelungene Integration in der Schweiz nicht aus, um einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen (BGer 2C_556/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2), zumal der Rekurrent über die geltend gemachte sprachliche und soziale Integration hinaus keine Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung in der Schweiz vorbringt (BGer 2C_1046/2021 vom 1. März 2022 E. 5.3.2). Er hat hier zwar eine bedarfssichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Ein besonders intensives soziales Beziehungsnetz substantiiert er aber nicht. Gemäss seiner Stellungnahme vom 23. April 2021 (Vorakten act. 6/2 S. 84 ff.) hat er zwar eine Schwester, zwei Onkel und weitere Verwandte in anderen Landesteilen der Schweiz. Weder zu diesen noch zu anderen Bekannten konkretisiert er jedoch besondere soziale Beziehungen.

 

3.3.4   Daraus folgt, dass der Rekurrent auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

 

4.

Ist vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahmen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG).

 

4.1      Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, m.H. auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 und 125 II 521 E. 2b). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 5.1, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 3.2, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, m.H. auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).

 

4.2      Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass dem Rekurrenten insbesondere aufgrund seiner nur als kurzwährend zu bezeichnenden hiesigen Aufenthaltsdauer eine Übersiedlung und Reintegration in seinem Heimatland nach wie vor ohne grössere Probleme zumutbar erscheine. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts hier seine privaten Interessen an einem weiterführenden Verbleib. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum erweise sich im Ergebnis als verhältnismässig. Diese Ausführungen werden vom Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung nicht konkret bestritten. Aufgrund des oben im Zusammenhang mit der Frage der sozialen Wiedereingliederung in der Heimat gesagten kann den Ausführungen der Vorinstanz auch diesbezüglich vollumfänglich gefolgt werden.

 

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–., einschliesslich Auslagen. Das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Juni 2022 mangels Substantiierung seiner prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen worden. Diese hat er auch mit seiner Rekursbegründung nicht unter Beweis gestellt. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) nur, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 368). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Rekurs auch als aussichtslos qualifiziert werden muss.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Lia Börlin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.