Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.140

 

URTEIL

 

vom 25. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

c/o Jugendheim Y____, [...]

vertreten durch D____, Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. Mai 2022

 

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

und Unterbringung

 


Sachverhalt

 

A____, geboren am [...] 2006 (Beschwerdeführer), ist der Sohn von B____ und C____. Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Der Sohn lebte bis am 19. März 2021 in der Obhut seiner Mutter. Mit Entscheid vom 19. März 2021 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. 314b ZGB über ihren Sohn auf. Der Beschwerdeführer wurde im Jugendheim X____, [...], untergebracht. Nach erfolgter mündlicher Verhandlung wurde mit Entscheid vom 22. Juni 2021 die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB bestätigt, gleichzeitig aber festgehalten, dass A____ die Zeit bis zum 15. August 2021 bei der Mutter verbringt. Zeitgleich wurde eine Vereinbarung zwischen A____, der Mutter, D____ (Rechtsanwalt) und dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) abgeschlossen, die A____ zur Einhaltung gewisser Regeln, wie regelmässigen Therapiebesuchen, Meldepflichten, Verzicht auf Cannabiskonsum, etc., verpflichtete. Anlässlich einer weiteren Verhandlung bestätigte die Kindesschutzbehörde die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid vom 13. August 2021 erneut, verzichtete aber weiterhin auf eine Platzierung. Es wurde festgehalten, dass A____ eine weitere Probezeit bis zum 17. Dezember 2021 bei der Mutter verbringe und es wurden A____ gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB Weisungen erteilt.

 

Nach einer mündlichen Verhandlung vom 11. November 2021, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen und vom Kindesvertreter vertreten worden ist, verfügte die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 314b Abs. 1 ZGB die Unterbringung von A____ auf der Schulabschluss- und Berufsvorbereitungsgruppe (SGB) des Jugendheims Y____.

 

Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 hat die Kindesschutzbehörde angeordnet, dass das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile für den Beschwerdeführer gestützt auf Art 310 Abs. 2 ZGB aufgehoben und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 314b Abs. 1 ZGB auf einer Gruppe des Jugendheims Y____ (voraussichtlich kooperative Wohngruppe KWG, falls notwendig geschlossene Wohngruppe GWG) bleibe (Ziff. 1). Weiter wurde die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens für den Beschwerdeführer gemäss Anordnungen in einem separaten Entscheid angeordnet (Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer wurden die Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB erteilt, weiterhin regelmässige Termine mit E____, [...], wahrzunehmen (Ziff. 3a), regelmässige psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen (Ziff. 3b) und bei der forensisch-psychiatrischen Begutachtung gemäss Ziff. 2 mitzuwirken (Ziff. 3c). Das Jugendheim Y____ (F____, Leiterin Therapie) wurde gebeten, für eine sowohl fachlich wie methodisch adäquate psychotherapeutische Begleitung zu sorgen (Ziff. 4). Die eingesetzte Beiständin (bzw. deren Stellvertretung) des KJD erhielt gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB die zusätzliche Aufgabe, die Unterbringung zu begleiten und für die Koordination zwischen den involvierten Fachpersonen inkl. Unterstützungsleistungen besorgt zu sein (Ziff. 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die von der Kindsvertretung für den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 4. Juli 2022, mit welcher die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids sowie die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Jugendheim Y____ nach Hause beantragt wird. Schliesslich wird die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Es wurden die Akten beigezogen. Die Kindesschutzbehörde beantragt mit Eingabe vom 4. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. August resp. 5. September 2022 erstatteten die eingesetzte Beiständin des Kindes sowie das Jugendheim Y____ die mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. August 2022 erbetenen Berichte. Am 20. September 2022 hörte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer im Beisein des Kindesvertreters im Jugendheim Y____ an. Zu dieser Anhörung ist kurz nach deren Beginn auch die Mutter des Beschwerdeführers erschienen und auf dessen Wunsch hin als Teilnehmerin am Gespräch zugelassen worden. Im Anschluss daran wurde G____, Bezugsperson des Beschwerdeführers im Jugendheim Y____, als Fachperson vom Instruktionsrichter angehört. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und nach Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts Anderes vorsehen. Subsidiär kommt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2).

 

1.3      Die Beschwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Verlängerung der Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung auf einer Gruppe des Jugendheims Y____ (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids). Die damit zusammenhängenden Anordnungen, dass das Jugendheim Y____ für eine sowohl fachlich wie methodisch adäquate psychotherapeutische Begleitung zu sorgen habe (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) und die Beiständin die Unterbringung zu begleiten und für die entsprechende Koordination zwischen den Fachpersonen und den Unterstützungsleistungen besorgt zu sein habe (Ziff. 5), sind ebenfalls Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Demgegenüber erklärt sich der Beschwerdeführer ausdrücklich bereit, weiterhin am forensisch-psychiatrischen Gutachten teilzunehmen (Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) sowie die Weisungen, weiterhin regelmässige Termine mit E____ von [...] wahrzunehmen und regelmässige psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen (Ziff. 3 a–c des angefochtenen Entscheids), zu befolgen, wobei dies aber ausserhalb des Jugendheims Y____ erfolgen solle.

 

2.

2.1      Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts. Der Begriff wird in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

 

2.2      Kann einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat es die Kindesschutzbehörde nach Art. 310 Abs. 1 ZGB in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der bisherigen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss die gewählte Platzierung erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste, erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität) (VGE VD.2020.200 vom 14. Januar 2021 E. 3.1).

 

2.3      Eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung oder psychiatrischen Klinik bedarf dabei einer besonderen Begründung. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB finden auf die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss Anwendung. Die mit einer solchen Unterbringung verbundene Beschränkung der Freiheit des Kindes wird als zulässig erachtet, wenn sie als erzieherische Freiheitsbeschränkung eingesetzt wird, welche darauf zielt, das Kind zum Zwecke der Verwirklichung des Kindeswohls vorbeugend oder vergeltend zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen (Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende Massnahmen im Heimbereich, ZKE 2014 S. 22). Sie ist aber nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (VGE VD.2020.200 vom 14. Januar 2021 E. 3.1, VD.2016.215 vom 17. Januar 2017 E. 2.2, VD.2014.130 vom 11. September 2014 E. 2).

 

3.

3.1      Zur Begründung der angeordneten Massnahmen hat die Vorinstanz zunächst auf die eingeholten Berichte (Entwicklungsbericht des Jugendheims Y____ vom 31. März 2022, Bericht der Beiständin H____ vom 20. April 2022, Bericht von E____ vom 5. Mai 2022, usw.) verwiesen. Auf dieser Grundlage kam die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vorliege. Er zeige weiterhin eine niedrige Frustrationstoleranz bei hohem Autonomieanspruch. Zudem habe er Schwierigkeiten, Regeln einzuhalten, und reagiere impulsiv und drohend. Die Erfahrungen mit seinen Entweichungen aus dem Jugendheim liessen eine Annäherung an ein dissoziales Umfeld als sehr wahrscheinlich erscheinen. Er konsumiere weiterhin Cannabis und es gelinge ihm auch im geschützten Umfeld noch nicht, die Schule regelmässig zu besuchen und auch sonstige Termine, wie Schnupperwochen einzuhalten. Es scheine weiterhin unklar, ob respektive welche psychischen Ursachen hinter dem gezeigten Verhalten steckten. Vor diesem Hintergrund sei ein Aufenthalt im Jugendheim Y____ weiterhin geeignet, damit der Beschwerdeführer die nötigen Entwicklungsschritte machen könne. Trotz bisher geringer Fortschritte und keiner realistischen Aussicht auf einen Schulabschluss habe es durchaus positive Phasen im Verlauf gegeben. Die Einschätzung der Fachpersonen gehe dahin, dass durch geeignete Begleitmassnahmen eine Besserung des Sozialverhaltens erreicht und eine Ausbildung absolviert werden könne. Da ein Schulabschluss nicht möglich sei und der Fokus nun auf eine berufliche Ausbildung gelegt werden sollte, scheine ein Gruppenwechsel in die KWG [...] sinnvoll. Da es ihm aktuell besonders schwerfalle, im Jugendheim zu kooperieren, sei auch eine Verlegung auf die geschlossene Wohngruppe GWG in Betracht zu ziehen, wenn er eine noch engere Betreuung benötige. Die Platzierung im Jugendheim Y____ sei nötig, da von einer schädlichen Entwicklung in einem ambulanten Rahmen auszugehen sei. Das Familiensystem stehe unter grossem Druck durch den Beschwerdeführer und eine freiwillige Unterbringung sei nicht möglich, weshalb die behördliche Anordnung notwendig erscheine. Die geschlossene Platzierung im Jugendheim Y____ sei weiterhin zumutbar, da bei einer Entlassung absehbar erscheine, dass sich die Gefährdung weiter verschärfe und schwerwiegende negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer betreffend Gesundheit, Ausbildung und Delinquenz hätte. Daraus folge, dass die Voraussetzungen für eine Platzierung im geschlossenen und halbgeschlossenen Setting im Jugendheim Y____ weiterhin erfüllt seien.

 

3.2

3.2.1   Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er sich eine weitere Platzierung auf der Y____ absolut nicht vorstellen könne und es ihn innerlich zerreisse, wenn er noch weiter dortbleiben müsse. Er habe überhaupt keine Motivation und könne sich nicht vorstellen, wie er so eine interne Lehre abschliessen solle. Weiterhin habe es in dem einzigen Bereich, für welchen er sich noch interessieren würde, nämlich im Bereich Maler / Maurer keine offenen internen Lehrstellen, so dass er gar nicht wisse, was er weiter auf der Y____ machen würde. Er wolle zurück nach Basel und eine Arbeit im Lebensmittelladen [...] beginnen, wo auch seine Mutter arbeite. Er bestreitet die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Massnahme und macht die Unangemessenheit seines weiteren Verbleibs auf der Y____ geltend. Solange die bisher unklaren Ursachen für sein Verhalten nicht gefunden und das Gutachten nicht abgeschlossen seien, werde ihm der erfolgreiche Abschluss einer internen Lehre wohl leider nicht möglich sein. Er verweist darauf, dass er gemäss dem angefochtenen Entscheid bei einem Schnuppereinsatz in der Malerei Mühe gehabt habe, «seine Arbeitsleistung auf einen ganzen Tag verteilen zu können». Weiter seien ihm Mühe mit Autoritätspersonen und Hierarchiestrukturen attestiert worden, was sich oft in überheblichen und gar arroganten Verhaltensweisen manifestiere. Eine Schnupperwoche bei einem lokalen Bauunternehmen habe aufgrund des negativen Verlaufs vorzeitig beendet werden müssen, wobei er gemäss der Rückmeldung der Firma wenig Interesse gezeigt und demotiviert gewirkt habe und sich schlecht an Vorgaben habe halten können. Auch gemäss dem Erziehungsleiter des Jugendheims Y____ habe sich die Kooperation verschlechtert, weshalb man die Umplatzierung auf eine Gruppe für Berufsvorbereitung und in eine geschlossene Wohngruppe erwäge. Vor diesem Hintergrund sei nicht klar, was er brauche. Das einzuholende Gutachten solle helfen, dies herauszufinden. Deshalb erscheine eine Umplatzierung innerhalb der Y____ nicht geeignet, sei doch nicht klar, welches Ziel letztlich damit erreicht werden solle.

 

3.2.2   Eine interne Lehre gegen seinen Willen zu absolvieren, könne wohl nicht funktionieren. Auch der weitere Verbleib in einer anderen Gruppe ohne Schulabschluss nenne kein kurz- oder mittelfristiges Ziel. Da ein klares Ziel einer weiteren Platzierung auf der Y____ nicht definierbar sei, stelle sich die Frage der Erforderlichkeit. Angesichts dieser praktischen Schwierigkeiten könnte ein Versuch ausserhalb dieser Institution mittelfristig vielleicht eine grössere Akzeptanz hervorrufen. Beispielsweise könne mit Aufnahme einer Arbeitsstelle im genannten Lebensmittelladen mit klar definierten ambulanten Massnahmen, wie der Verpflichtung zum wöchentlichen Coaching und mit psychotherapeutischer Anbindung, mehr erreicht werden. Er wolle sich nämlich unbedingt beweisen und zeigen, dass er es auch „draussen“ schaffen könne.

 

3.2.3   Die Y____ sei ein sehr straff geführtes Jugendheim, welches vor allem auch Jugendliche mit strafrechtlichem Hintergrund aufnehme. Er habe schon selbst geäussert, Dinge von den anderen Jugendlichen abgeschaut und sodann begonnen zu haben, dabei mitzumachen. Eine Unterbringung ohne ein klar definiertes Ziel und ohne ein abgeschlossenes Gutachten, erscheine für ihn sehr hart und unangemessen, da er bisher vor allem ein Problem mit sich selber zu haben scheine und strafrechtlich nicht verurteilt worden sei. Er sei bereit, die Weisungen auch ausserhalb der Y____ zu befolgen und am Gutachten bis zum Schluss mitzuwirken. Da er ohnehin keinen Schulabschluss mehr machen könne, stelle sich die Frage, ob die Anforderungen einer Lehre nicht noch anspruchsvoller als die Schule selbst seien und eine erhebliche innere Motivation zur Teilnahme erforderten. Auch eine Verlegung auf die geschlossene Abteilung (GWG) erscheine nicht angemessen, da kein Behandlungsplan vorliege und man nicht genau wisse, wie man ihn dort besser motivieren könne. Erst nach Abschluss des forensisch-psychiatrischen Gutachtens werde klarer sein, wo er sich bewege und was ihm helfen könnte.

 

3.3      Mit ihrer Stellungnahme macht die Vorinstanz geltend, dass eine Tätigkeit im Lebensmittelladen keine Option darstelle, da eine entsprechende Möglichkeit nicht nachgewiesen werde. Zudem sei dieses Setting für den Beschwerdeführer ungeeignet, da seiner Gefährdung so nicht begegnet werden könne und ausserdem eine ambulante Begutachtung aufgrund der dokumentierten Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung solcher Termine kaum möglich sei. Zwar treffe es zu, dass erhebliche Unklarheiten bestünden, was die Ursachen für das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten seien. Dennoch erscheine die Massnahme geeignet und erforderlich, um diesbezüglich mehr Klarheit zu gewinnen, einerseits indem das Gutachten erstellt werde und andererseits indem der Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten ausprobieren könne, was im offenen Rahmen deutlich schwieriger wäre. Die Massnahme diene ferner der Milderung sämtlicher Aspekte der bestehenden Kindswohlgefährdung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unangemessenheit würden dadurch entkräftet, dass die Kindeswohlgefährdung ohne adäquates Setting zu gross wäre. Die subjektiv empfundene Perspektivenlosigkeit und Frust sowie das geltend gemachte «Abschauen» schlechter Verhaltensweisen im Heim seien als Aspekte abgewogen worden, vermöchten in der Gesamtschau jedoch weiterhin nicht ein grösseres Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlassung als an einem geschützten Rahmen, in dem eine geeignete Betreuung und Abklärung möglich sei, zu begründen.

 

3.4      Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 13. Oktober 2022 entgegen, dass die Kindsmutter bestätigt habe, dass eine Aushilfe im Laden möglich sei, unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer pünktlich zu den Einsätzen komme. Ein weiterer Verbleib in der Y____ würde zu keiner wesentlichen Änderung mehr führen, da der Beschwerdeführer nun bald ein Jahr dort sei und bisher keine solche eingetreten sei. Daher erscheine die Geeignetheit der Platzierung fraglich. Ausserdem sei die Massnahme als Zwischenlösung ohne konkrete Zielsetzung unangemessen, da der Beschwerdeführer sich lediglich im Sinne einer Zivilmassnahme, nicht jedoch im Sinne einer strafrechtlichen Massnahme auf der Y____ befinde. Zu den Zielsetzungen lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Y____ wohl nicht mehr delinquent werden würde, da er keinen Kontakt mehr zu seinen Mitbewohnern mit häufig kriminellem Hintergrund hätte. Zu seinem Umfeld in Basel bestehe infolge der langen Platzierungen kaum noch Kontakt, sodass er vor allem durch seine Mitbewohner auf der Y____ negativ beeinflusst werde, was aber bei einer Entlassung nicht mehr möglich wäre. Zudem könne der Beschwerdeführer sich jetzt besser kontrollieren, wie er selber bei der Anhörung geschildert habe. Vor allem das «Eingesperrtsein» und die Machtüberlegenheit der Institution führten zu einer Abwehrhaltung, die sich in mangelnder Frustrationstoleranz zeigte. Ausserhalb der Einrichtung könnte er diese Abwehrhaltung jedoch aufgeben. Des Weiteren habe er gezeigt, dass er sein Konsumverhalten mittlerweile in einem stabilen Rahmen halten könne. Es erscheine daher fraglich, welchen Mehrwert er noch von der Institution erhalten könne, da die Ausgänge nach Hause für ihn die einzige Motivation seien. Was seine Ausbildung betreffe, wolle er eine Lehre als Maurer machen und hierfür zusammen mit seinem Coach Bewerbungen schreiben. Da der Beschwerdeführer seine Therapie auch ausserhalb der Y____ fortführen würde, hätte er mit der Arbeit im Laden, den Bewerbungen und dem Coaching eine Tagesstruktur auch ausserhalb der Einrichtung. Der Beschwerdeführer sei persönlich weitergekommen, habe aber nach wie vor grosse Probleme mit der Unterbringung. Er habe sich für einen Beruf entschieden und solle nun die Möglichkeit bekommen, sich auf eine externe Lehre zu bewerben.

 

4.

4.1      Seit dem 13. Mai 2022 befindet sich der Beschwerdeführer auf der kooperativen Wohngruppe [...] (KWG). Gemäss der Verlaufsmail vom 1. Juni 2022 habe er dort zunächst regelmässig starken Widerstand gezeigt, unter anderem sei er fordernd und abwehrend, aufbrausend, laut und bedrohlich gewesen. Die Bezugspersonenarbeit habe sich zunächst schwierig gestaltet, gegen Ende des Monats Juni habe er sich aber immer mehr darauf eingelassen (act. 5, S. 22). Das Ziel des erfolgreichen Realschulabschlusses per Juli 2022 wurde zwar nicht erreicht, aber dennoch wurde ihm ein Zeugnis ausgestellt (act. 8, S. 2). Neues Ziel ist gemäss Führungsbericht des Jugendheims Y____ vom 12. August 2022 nun die Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess (act. 8, S. 2). Zu diesem Zweck solle er sich in einem ersten Schritt mit sich und seinen Berufswünschen auseinandersetzen und in den unterschiedlichen Betrieben des Jugendheims Y____ unter Begleitung von Mitarbeitenden schnuppern. In einer zweiten Phase, welche einsetze, wenn der Beschwerdeführer sich auf den Arbeitsprozess einlassen könne, sollen dann externe Praktika in der Umgebung [...] stattfinden, in welchen er sich bewähren könne. Gelinge ihm auch dies, werde in einem weiteren Schritt über eine externe Arbeit und die Rückkehr zu seiner Mutter entschieden. So solle er schrittweise seinen Wunsch, eine externe Lehre in der Region Basel zu beginnen, erreichen können.

 

4.2      Zum jetzigen Zeitpunkt absolviert der Beschwerdeführer die erste Phase des Integrationsprozesses. Gemäss Verlaufsmail des Jugendheims Y____ vom 30. Juni 2022 führe er vermehrt Malerarbeiten aus, wobei er Interesse an der Arbeit zeige (act. 5, S. 23). Die Rückmeldungen bezüglich seiner Arbeitsleistung seien durchzogen. Bei Interesse an der Arbeit wirke sich dies positiv auf die Arbeitsleistung aus. Entwicklungspotential bestehe jedoch vor allem im Umgang mit den Mitarbeitenden (act. 8, S. 2). Der Beschwerdeführer benötige immer wieder eine klare Klärung der Rollen, da er sich gegenüber neuen Mitarbeiterinnen, wie auch Jugendlichen gegenüber, als überlegen betrachte. Sobald er vollen Arbeitseinsatz gezeigt habe, sehe er nur seinen Anteil und werte die Arbeit der anderen ab. Die gute Arbeitsleistung werde somit durch sein dekonstruktives Verhalten den anderen gegenüber in den Schatten gestellt. Auffallend sei insbesondere die ausgeprägte Diskrepanz der Selbst- und Fremdwahrnehmung (act. 8, S. 2). Ähnliche Beobachtungen konnten bereits bei seinem Arbeitseinsatz im Juni in der Schreinerei gemacht werden (act. 5, S. 23). Im Einzelsetting sei er insbesondere auch mit Anreizen gut abholbar gewesen und habe gute Arbeit abgeliefert. Sobald jedoch andere Jugendliche dabei gewesen seien, habe es einer ständigen Kontrolle bedurft, wobei er bei Konfrontationen schnell laut geworden sei. Seither habe sich sein Verhalten verbessert. Im Moment arbeite er auf der Bauabteilung, welche ihm bis jetzt am besten gefalle. Wie G____ als Bezugsperson des Beschwerdeführers im Jugendheim Y____ im Anschluss an dessen Anhörung ausgeführt hat, habe er sich seit Anfang September geöffnet, mache gut mit, sei gut zu führen und könne sich an Regeln halten sowie Anweisungen befolgen. Zwar sei nicht ganz klar, ob sein momentanes Verhalten nur eine Anpassung sei, um möglichst schnell nach Basel zurückkehren zu können oder ob eine wirkliche Veränderung stattgefunden habe, aber auch im Falle einer Anpassungsleistung sei es sicher ein Fortschritt, wenn er diese über längere Zeit aufrechterhalten könne (act. 9, S. 6).

 

4.3      Im Zeitraum von Anfang Mai bis Mitte August 2022 wurde der Beschwerdeführer mehrfach mit strengen Arresten belegt (act. 8, S. 5), unter anderem wegen respektlosem und bedrohlichem Verhalten, Cannabiskonsum, Drohung, Sachbeschädigung und möglicher Gewalt gegenüber einem Mitbewohner. Ausserdem erhielt er zahlreiche Verweise, so beispielsweise, weil er sich Anweisungen bei einem begleiteten Schwimmbadbesuch widersetzte (act. 5, S. 22) oder einen Arbeitsagogen bei einem Konflikt beleidigte und sich vor ihm aufbaute (act. 5, S. 23). Seit Anfang September mussten jedoch keine Arreste oder Verweise mehr ausgesprochen werden (act. 9, S. 6).

 

4.4      Gemäss dem Führungsbericht des Jugendheims Y____ vom 1. September 2022 (act. 8) gestaltete sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zu Beginn schwierig. In der Psychotherapie seien die Sitzungen zunehmend geprägt gewesen von Abwehr in Form von Bagatellisierung, Leugnung, Abwertung des Gegenübers und Drohgebärden. Auch hätten sich Verzerrungen auf kognitiver und emotionaler Ebene erkennen lassen. Seine Denkstruktur wirke augenfällig rigide und er sei weder rational noch emotional auslenkbar. Dies erschwere eine Exploration. Hinzu komme, dass zahlreiche Therapieausfälle unter anderem aufgrund von Krankheit und Ferien den Prozess behindert hätten. Nach minimaler Erreichung einer therapeutischen Arbeitsbeziehung sei ein Test d2 zur Messung von Tempo und Sorgfalt des Arbeitsverhaltens bei der Unterscheidung ähnlicher visueller Reize durchgeführt worden. Dieser ermögliche eine Beurteilung individueller Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen. Bezüglich des Tempos bezüglich in einer bestimmten Zeit verarbeiteten Materials habe der Beschwerdeführer ein überdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Auch seine Resultate bezüglich Güte, Sorgfalt und Genauigkeit lägen im überdurchschnittlichen Bereich. Damit sei seine Konzentrationsleistung gesamthaft überdurchschnittlich. Der Test weise daraufhin, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer reizarmen 1:1 Untersuchungssituation aufmerksam und konzertiert, bei einem schnellen Arbeitstempo arbeiten könne. Diese Ergebnisse seien bemerkenswert und bestätigten den klinischen Eindruck, dass es sich bei den Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers nicht um ADHS handle. Trotz der anfänglich teilweise mangelnden inhaltlichen Kooperation durch den Beschwerdeführer in der Therapie habe er sich zuletzt beziehungsinteressiert und bedürftig gezeigt. Es gäbe Hinweise auf eine Entwicklungstraumatisierung/Traumafolgestörung. Er sei auf ein stabiles, beständiges und für ihn als sicher wahrgenommenes Therapiegefäss mit einer wohlwollenden, klaren und authentischen therapeutischen Haltung angewiesen. Ab Anfang September werde die therapeutische Behandlung durch die Psychologin I____ sichergestellt. Bis anhin habe J____ diese Aufgabe übernommen, jedoch verlasse sie die Einrichtung per Ende August. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer ernsthafte Gespräche mit Frau J____. Bei Frau I____ sei er erst einmal gewesen (act. 9, S. 3).

 

4.5      Öffnungen beziehe der Beschwerdeführer regelmässig. Rückmeldungen würden von ihm wie auch der Mutter eingeholt. Frau B____ melde meist transparent zurück, wie das Wochenende verlaufen sei, und kommuniziere auch, dass diese Öffnungen zum Teil eine Überforderung ihrerseits auslösten (act. 8, S. 2). So habe sie beispielsweise zum Wochenende vom 10. bis 12. Juni zurückgemeldet, dass der Beschwerdeführer sich nicht an ihre Abmachungen gehalten und die Planung nicht eingehalten habe (act. 5, S. 22). Die Wochenenden würden mit Frau B____ vorbesprochen und Kontrollinstanzen eingebaut. Auf Grund der Arbeit der Mutter auch an den Wochenenden, stellten diese Öffnungen jedoch auch Dunkelfelder dar, bei welchen nicht genau eruiert werden könne, was der Beschwerdeführer in der unbetreuten Zeit unternehme. Er verbringe an einigen Wochenenden Zeit mit seinem Vater, dies in Rücksprache mit seiner Mutter. Das Jugendheim stehe lediglich mit der Mutter, nicht jedoch mit dem Vater in Kontakt (act. 8, S. 2). Vom 18. bis 26. Juli 2022 sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in [...] in den Ferien gewesen. Diese habe er genossen und sich an Absprachen mit seiner Mutter gehalten. Er habe ein adäquates und entspanntes Verhalten gezeigt und sei am Dienstag pünktlich ins Jugendheim zurückgekehrt (act. 5, S. 11). In der Anhörung vom 20. September 2022 gab der Beschwerdeführer auch an, dass es gute Ferien gewesen seien, jedoch habe es «Stress» gegeben, als er habe schlafen und seine Familie shoppen gehen wollen. Die Mutter gab an, das Problem sei immer, wenn der Beschwerdeführer rauswolle und sie nein sage – er gehe dann trotzdem (act. 9, S. 3 f.).

 

5.

5.1      Erstellt ist angesichts der vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer massnahmebedürftig ist. Weitere Klarheit wird hier das in Auftrag gegebenen Gutachten bringen. Jedoch ergab bereits die sozialpädagogische Abklärung im X____ (act. 5, S. 481), dass zahlreiche Faktoren einem selbständigen Schritt in die Schule / Berufswelt entgegenstünden. Einerseits sei die Trennung der Eltern belastend für den Beschwerdeführer. Andererseits falle auf, dass er leicht ablenkbar sei, Konzentrationsschwierigkeiten habe und seine Bedürfnisse kaum aufschieben könne. Gegenüber Autoritäten übe er Widerstand aus, wobei er selbst einen hohen Autonomieanspruch stelle. Seine Frustrationstoleranz sei niedrig und er sei kaum kritikfähig. Ausserdem habe er eine geringe Selbstreflexion, Empathiefähigkeit und Gewissensbildung. Er könne sich schlecht abgrenzen und sei dadurch sehr beeinflussbar und somit gefährdet. In Kombination mit seiner Affinität zum dissozialen Umfeld und den dazu gehörigen Themen und Werten wie Gewalt, Drogen und Statussymbolen sei er gefährdet, in entsprechende Kreise abzurutschen.

 

Zum gleichen Ergebnis kam die Spruchkammer der Kindesschutzbehörde bereits in ihrem Entscheid vom 11. November 2021 mit eingehender und zutreffender Begründung (act. 5, S. 321 ff.). Es liege eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vor, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor schwierigen Familiensituation immer noch eine niedrige Frustrationstoleranz bei hohem Autonomieanspruch zeige. Zudem habe er Schwierigkeiten, Verbindlichkeiten einzuhalten, und reagiere impulsiv und drohend. Bei häufigem Missachten von Ausgangsregeln sei eine erneute Annäherung an ein dissoziales Umfeld überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer konsumiere ausserdem Cannabis. Ihm gelänge es nicht, die Schule regelmässig zu besuchen und auch sonstige Termine einzuhalten, beispielsweise das ihm wichtige Fussballtraining. Auch nehme er seit längerem keine Medikamente mehr ein, obwohl diese bei bestehender ADHS-Diagnose zeitweise eine grosse Besserung gezeigt hätten. Schliesslich lägen neu auch häufig auftretende körperliche Beschwerden vor, die der Beschwerdeführer zwar nicht abklären wolle, aber benutze, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen.

 

Gemäss Vorentscheid vom 10. Mai 2022 zeigte der Beschwerdeführer auch weiterhin eine niedrige Frustrationstoleranz bei hohem Autonomieanspruch. Zudem habe er Schwierigkeiten, Regeln einzuhalten, und reagiere impulsiv und drohend. Die Erfahrungen mit Entweichungen vom Beschwerdeführer aus dem Jugendheim liessen eine Annäherung an ein dissoziales Umfeld als sehr wahrscheinlich erscheinen. Er konsumiere weiterhin Cannabis. Ihm gelinge es auch im geschützten Umfeld noch nicht, die Schule regelmässig zu besuchen und auch sonstige Termine einzuhalten, beispielsweise Schnupperwochen.

 

Am 20. September 2022 gab G____, Bezugsperson vom Jugendheim Y____, zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer sich in letzter Zeit geöffnet habe und gut mitmache. Er sei gut zu führen, könne sich an Regeln halten, Strukturen befolgen und Anweisungen annehmen. Seit September hätten auch keine Arreste mehr ausgesprochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe gemerkt, dass er mit gutem Verhalten weiterkomme. Zwar sei nicht ganz klar, ob das nur eine Anpassung sei oder ob eine wirkliche Veränderung stattgefunden habe, aber selbst bei einer Anpassung sei es ein Fortschritt, wenn diese über längere Zeit aufrechterhalten werden könne. Dennoch brauche der Beschwerdeführer weiterhin klare Strukturen (act. 9, S. 6).

 

Aufgrund dieser Umstände ist daher erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Massnahme braucht, damit sein Kindeswohl gewahrt werden kann.

 

5.2      Zutreffend ist jedoch auch, dass bis zum Vorliegen des angeordneten Gutachtens nicht klar ist, was der Beschwerdeführer wirklich braucht. Das hat auch K____, Leiter Jugendheim Y____, in der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigt (act. 5, S. 207: «Ich weiss wirklich nicht, was braucht A____. Da wünsche ich mir wirklich ein Gutachten, das ausweisen kann, mit dieser Herausforderung haben wir es zu tun. Ich weiss nicht, ob wir die Sache verschlimmbessern.»). Vor diesem Hintergrund kann die Eignung der Massnahme bis zum Vorliegen des Gutachtens nur vorläufig und auf der Grundlage der bisher vorliegenden Akten beurteilt werden.

 

Die Ziele der Platzierung im Jugendheim Y____ mussten angepasst werden. Das ursprüngliche Ziel eines erfolgreichen Realschulabschlusses per Juli 2022 konnte nicht erreicht werden. Immerhin konnte ein Zeugnis ausgestellt werden. Neues Ziel bildet die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Berufswünschen und seine Ertüchtigung, sich in einen Arbeitsprozess einlassen zu können, und eine Verbesserung im Umgang mit Vorgesetzten. Damit soll schliesslich über die Aufnahme einer externen Arbeit im Raum Basel und eine Rückkehr nach Basel mit Wohnen bei seiner Mutter entschieden werden können. Die Institution Jugendheim Y____ bildet für diese neu definierten Ziele einen geeigneten Rahmen. Wenn der Beschwerdeführer die Geeignetheit dadurch in Abrede stellen will, dass ein weiterer Verbleib auf der Y____ wohl zu keinen Verhaltensänderungen mehr führen werde, verkennt er, dass dies nach den jüngsten Fortschritten nicht das primäre Ziel ist. Wie eine weitere Optimierung seiner Betreuung erfolgen soll, wird im Rahmen seiner Begutachtung zu klären sein. Dennoch hat die Beurteilung individueller Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen beim Arbeitsverhalten mit dem Test d2 gezeigt (act. 8, S. 3 f.), dass der Beschwerdeführer über ein grosses Potential verfügt, welches er bisher aufgrund seines widerständigen Verhaltens nicht genügend abrufen und sich daher bisher noch nicht genügend in den Arbeitsprozess einlassen konnte. Die in zwei Phasen gegliederte arbeitsagogische Arbeit mit dem Beschwerdeführer befindet sich zwar noch immer in der ersten Phase der Erprobung in den internen Betrieben und der Lern- und Orientierungswerkstatt (act. 8, S. 2; act. 9, S. 6). Sie zeigt bisher jedoch kleine, aber dennoch erkennbare Fortschritte (act. 9, S. 6). Im Lichte dieser positiven Veränderungen scheint die Platzierung umso mehr geeignet, um die bisher gemachten Fortschritte nicht zu gefährden.

 

5.3

5.3.1   Aufgrund der gesamten Akten scheint erstellt, dass der Beschwerdeführer einer engen Begleitung und Tagesstruktur bedarf. Dass das Jugendheim Y____ für diese Bedürfnisse einen geeigneten Rahmen bietet, wurde bereits unter Ziff. 5.2 festgehalten. Es stellt sich jedoch insbesondere die Frage, ob eine Platzierung auch erforderlich ist oder ob andere, mildere Massnahmen denkbar sind. In der Anhörung vom 10. Mai 2022 hatte der Beschwerdeführer noch geplant, nach dem Sommer in eine WG zu ziehen oder nach Hause zu gehen und eine Lehre zu beginnen (act. 5, S. 218). Diese Option stellt keine Alternative zur Platzierung dar, da eine Lehre erst wieder nächstes Jahr begonnen werden könnte.

 

5.3.2   Als weitere Alternative zur aktuellen Platzierung auf der Y____ möchte der Beschwerdeführer nach Basel zurückkehren und im Lebensmittelladen arbeiten, in dem auch seine Mutter erwerbstätig ist. Wie die Vorinstanz und die Beiständin in ihren Stellungnahmen ausführen, fehlt für ein solches Setting die Grundlage. Es gibt nicht einmal einen konkreten Anhaltspunkt, dass eine solche Tätigkeit beim Arbeitgeber der Mutter möglich ist. Das Bestehen einer entsprechenden Möglichkeit beim Lebensmittelladen wird nicht nachgewiesen. In der Anhörung vom 20. September 2022 hat die Mutter denn auch angegeben: «Der Arbeitgeber hat gesagt, das Problem ist, es muss verlässlich sein, man kann nicht um 10 Uhr gehen. Die Frage die sich stellt ist: kann A____ zurück wenn es nach 2-3 Wochen nicht klappt; Sonst wäre es kein Problem; Für mich ist es ein Problem, dass A____ viel Zeit alleine hat am Nachmittag.» (act. 9, S. 3). Damit sind die unbeaufsichtigten Zeiten an den Nachmittagen für die Mutter gemäss eigener Aussage problematisch. Bereits jetzt bilden die Wochenenden bei der Mutter aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit «Dunkelfelder (…), bei welchen nicht genau eruiert werden kann, was A____ in der unbetreuten Zeit unternimmt» (act. 8, S. 2).

 

So verbrachte er beispielsweise das Wochenende vom 10. bis 12. Juni 2022 bei seiner Mutter. An diesem Wochenende war seine Mutter am Zügeln und er verbrachte zwei Abende unbeaufsichtigt (act. 5, S. 88 f.). Die Mutter meldete zurück, dass er sich nicht an ihre Abmachungen gehalten und die Planung nicht eingehalten habe. Auch das Wochenende vom 2. und 3. Juli verbrachte der Beschwerdeführer bei seiner Mutter. An beiden Nachmittagen war er dabei mit seinen Kollegen draussen (act. 5, S. 69). Vom 18. bis 26. Juli 2022 war er mit seiner Mutter in [...] in den Ferien. Diese seien gut gewesen, jedoch nicht reibungslos verlaufen (vgl. Ziff. 4.5). Auch am Wochenende vom 29. Juli bis 1. August verbrachte der Beschwerdeführer viel Zeit draussen mit seinen Kollegen (act. 5, S. 12 f.). Obwohl es in diesem Alter grundsätzlich normal ist, vermehrt Zeit mit Kollegen zu verbringen, kommt es dadurch zu längeren Zeitfenstern, in denen der Beschwerdeführer unbeaufsichtigt ist. Das ist problematisch, weil der Beschwerdeführer sich öfters nicht an Abmachungen hält. Bei einer Aufhebung der Platzierung auf der Y____ wäre der Beschwerdeführer noch häufiger unbeaufsichtigt. Dies kann umso weniger hingenommen werden, als die Jugendanwaltschaft derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer führt wegen Raub, Raufhandel, Entreissdiebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Diebstahl (act. 5, S. 2 ff.). Es steht daher die Gefahr des Abgleitens in die «schwere» Delinquenz im Raum (act. 5, K____ in Protokoll 10. Mai 2022, S. 210). So verfügt der Beschwerdeführer an Wochenenden bei der Mutter über Geld unbekannter Herkunft (act. 5, Mutter in Protokoll 10. Mai 2022, S. 210). Bereits gemäss dem Entscheid der KESB vom 11. November 2021 wurde der Beschwerdeführer von der «Jugendanwaltschaft (…) am 13. September 2021 zu 16 Arbeitsstunden bedingt für zwölf Monate verurteilt» (vgl. act. 5, S. 322).

 

5.3.3   Wie in der vorinstanzlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommen ist, setzt der Beschwerdeführer das Familiensystem unter Druck (act. 5, E____ in Protokoll 10. Mai 2022, S. 210). Er macht bisweilen an den Wochenenden bei der Mutter, was er will, während andere Wochenenden gemäss ihr gut klappen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass seine mangelnde Frustrationstoleranz nur auf das «Eingesperrtsein» zurückzuführen ist. Diese Eigenschaft wird im Übrigen auch in verschiedenen vor seiner Platzierung in der Y____ erstellten Berichten festgehalten (vgl. 5.1). Die Mutter gibt an, über keine Kraft mehr zu verfügen. Zu Diskussionen führt dabei auch der Cannabiskonsum (act. 5, Mutter in Protokoll 10. Mai 2022, S. 210). Auch im Jugendheim fällt er als «aktiv bei Beschaffung von Substanzen» auf und «stiftet andere an, etwas mitzubringen» (act. 5, K____ in Protokoll 10. Mai 2022, S. 212). Elf seiner von Juni bis August abgegebenen 23 Urinproben hätten ein positives Resultat auf THC gezeigt (act. 8, S. 2). Eine Platzierung erscheint daher auch erforderlich, um das Familiensystem zu entlasten und den Cannabiskonsum zu kontrollieren. Wie die Mutter am 10. Mai 2022 selbst zu Protokoll gegeben hat, gelingt ihr das nicht, da der Beschwerdeführer auf seinen Konsum angesprochen, sage, sie mache ein Theater und ihr den Rücken zeige (act. 5, Mutter in Protokoll 10. Mai 2022, S. 210). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Konsumverhalten mittlerweile in einem stabilen Rahmen halten zu können, bleibt festzuhalten, dass auch regelmässige Kontrollen stattfinden und der Beschwerdeführer das weiss. Sein Verhalten seiner Mutter gegenüber lässt jedoch Zweifel daran, ob ihm das auch in einem unkontrollierten Setting gelänge. Zwar ist erstellt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten seit Anfang September zum Positiven verändert hat. Diese Veränderungen sind jedoch noch zu neu, um deren Nachhaltigkeit beurteilen zu können.

 

Die Erfahrungen bei der Rückplatzierung aus dem X____ zur Mutter zeigen sodann auch, dass dieses Setting nicht förderlich ist für die Entwicklung des Beschwerdeführers (vgl. Entscheid KESB vom 11. November 2021, act. 5, S. 321 ff.). So hatte damals seine Verbindlichkeit in der Schule nachgelassen. Gemäss Frau E____, [...], habe A____ im Berichtszeitraum ausserdem wenig Interesse und Motivation gezeigt, an sich und seinen Themen zu arbeiten. Er habe Termine (Coaching, Fussballtraining) nicht immer wahrgenommen, sich hauptsächlich mit seinen Freunden treffen wollen und sich kaum auf Gespräche eingelassen. Das Setting wurde nach den Erfahrungen im X____ erprobt, hat sich aber nicht bewährt. Vor diesem Hintergrund kommt eine Rückkehr zur Mutter derzeit nicht in Frage. Es erscheint zudem fraglich, ob die bereits enorm belastete Mutter einem solchen Setting zustimmen würde und ob ihr dieses zuzumuten wäre. Auch ein Wechsel in ein anderes Institutionensetting macht vor einer Abklärung durch das eingeholte Gutachten keinen Sinn.

 

5.3.4   Laut Stellungnahme der Leiterin des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts, F____, vom 5. Mai 2022 weise der aktuelle Therapieverlauf darauf hin, dass A____ auf ein beständiges, überdauerndes Therapiesetting angewiesen sei. Dabei seien die Gewährleistung wöchentlich stattfindender Termine als auch klare Grenzsetzung und versierte Themenbearbeitung im klinischen und forensisch psychotherapeutischen Bereich wichtig (act. 5, S. 245). Zuletzt habe der Beschwerdeführer sich in der Therapie nämlich beziehungsinteressiert und bedürftig gezeigt (act. 8, S. 4). Nicht förderlich ist zwar, dass es in der Vergangenheit zu mehreren Therapieausfällen gekommen ist. Dennoch konnte eine positive Verhaltensveränderung festgestellt werden seit der Beschwerdeführer regelmässig bei Frau J____ die Therapie besuchte. Auch wenn unklar ist, ob diese Veränderung auf die Therapie zurückzuführen ist oder eine Anpassungsleistung darstellt, dürfte sie einen Fortschritt darstellen (act. 9, S. 6). Der nun erfolgte Wechsel der Therapeutin – Frau J____ hat die Y____ per Ende August verlassen – ist nicht optimal, aber dennoch kann im Jugendheim Y____ die Fortführung der Therapie gewährleistet werden. Würde der Beschwerdeführer unvermittelt nach Basel zurückkehren, müsste zuerst eine Therapeutin oder ein Therapeut gefunden werden, was Zeit in Anspruch nähme und zu einem weiteren, nicht absehbaren Therapieunterbruch und einem weiteren Wechsel führen würde. Daher scheint die weitere Unterbringung aktuell auch zur Gewährleistung einer regelmässigen Therapie erforderlich.

 

5.4      Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Platzierung im Jugendheim Y____ eine gewisse Härte für den Beschwerdeführer darstellt. Damit die Massnahme dennoch zumutbar ist, muss im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Einrichtung dasjenige an seiner Entlassung überwiegen. Erstellt ist, dass sich die Kindeswohlgefährdung bei einer Aufhebung der Platzierung weiter zu verschärfen droht und schwerwiegende negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer betreffend Gesundheit, Ausbildung und Delinquenz haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Unterbringung erfolge ohne ein klar definiertes Ziel, kann ihm nicht gefolgt werden. Ziel der Unterbringung ist die Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess und die Gewährleistung der Erstellung eines Gutachtens, das ausweist, was der Beschwerdeführer wirklich braucht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, vermögen die subjektiv empfundene Perspektivlosigkeit und der Frust sowie das geltend gemachte «Abschauen» schlechter Verhaltensweisen im Heim in der Gesamtschau weiterhin nicht ein grösseres Interesse des Beschwerdeführers an einer Entlassung als an einem geschützten Rahmen, in dem eine geeignete Betreuung und Abklärung möglich ist, zu begründen. Insbesondere das «Abschauen» schlechter Verhaltensweisen stellt zwar ebenfalls eine Gefährdung des Beschwerdeführers dar, jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Platzierung auf der Y____ von der Jugendanwaltschaft verurteilt worden ist (Entscheid KESB vom 11. November 2021 E. A.2, act. 5, S. 322) und schlechte Verhaltensweisen daher offenbar auch bereits vorher bestanden haben. So fällt er zum Beispiel im Jugendheim als «aktiv bei Beschaffung von Substanzen» auf und «stiftet andere an, etwas mitzubringen» (act. 5, K____ in Protokoll 10. Mai 2022, S. 212). Aufgrund der momentanen Situation, in der ausserhalb der Y____ keine ganztägige Beaufsichtigung und Beschäftigung auf einer abgeklärten Grundlage sichergestellt werden könnte, ist die Platzierung die bessere Alternative. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass, sobald das Gutachten vorliegt, ohnehin neu zu entscheiden ist. Unter diesem Aspekt erscheint die Unterbringung verhältnismässig. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Abklärung seiner Bedürfnisse ist sehr gross und überwiegt seine Unbehaglichkeit bezüglich der ohnehin nur vorläufig bis zum Vorliegen des Gutachtens angeordneten Unterbringung in der Y____ deutlich. Dennoch ist wünschenswert, dass das Gutachten bald vorliegt, um den Beschwerdeführer nicht unnötig lange in dieser Übergangssituation zu belassen.

 

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. Juli 2022 zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, D____, Rechtsanwalt, hat seine Honorarnote zusammen mit seiner Replik vom 13. Oktober 2022 eingereicht. Er macht einen Aufwand von 19,75 Stunden zum praxisgemässen Stundensatz von CHF 200.– geltend. Dazu bleibt festzuhalten, dass die Reisezeit grundsätzlich nur hälftig zu entschädigen ist (vgl. § 22 Abs. 2 HoR). Der geltend gemachte Aufwand muss daher um eine Stunde auf 18,75 Stunden gekürzt werden. Es resultiert ein Honorar von CHF 3’750.–. Hinzu kommen die pauschal zu vergütenden Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) von CHF 112.50. Damit werden ihm ein Honorar von CHF 3’862.50 inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 297.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, D____, Rechtsanwalt, werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 3’862.50 (inkl. Auslagen) und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 297.40, total CHF 4’159.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       Beiständin des Beschwerdeführers, H____ (KJD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Lia Börlin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.