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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.144
URTEIL
vom 23. September 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
gegen
Gesundheitsdepartement Basel-Stadt,
Malzgasse 30, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Gesundheitsdepartements
vom 16. Mai 2022
betreffend Informationszugang und Akteneinsicht
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 25. März 2022 reichte A____ (Rekurrentin), vertreten durch [...], beim Gesundheitsdepartement Basel-Stadt (GD), Bereich Gesundheitsversorgung (GSV) ein Gesuch um Informationszugang und Akteneinsicht ein. Darin ersuchte die Rekurrentin um Bekanntgabe, ob sich beim GSV sie betreffende Daten aus dem Zeitraum von 2018 bis zur Einreichung des Gesuchs seitens (verwaltungsexterner) Dritter befinden (Ziff. 1), und – sofern dies der Fall sei – um Zustellung dieser Daten (Ziff. 2). Weiter ersuchte sie um Zustellung des Protokolls der Sitzung der Vertreterinnen des GSV mit Staatsanwalt [...] vom 11. Oktober 2018 (recte 29. Oktober 2018, vgl. unten Ziff. 2.1) sowie um alle sie betreffenden Aktennotizen und weiteren Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft (Ziff. 3). Mit Schreiben vom 7. April 2022 teilte das GD der Rekurrentin bezüglich Ziff. 1 und 2 des Gesuches mit, dass beim GSV keine Daten verwaltungsexterner Dritter vorhanden seien. Hinsichtlich Ziff. 3 wurde festgehalten, dass diese Informationen Bestandteil eines hängigen Strafverfahrens seien und folglich nicht gestützt auf das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) herausgegeben werden könnten. Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 ersuchte die Rekurrentin, wiederum vertreten durch [...], um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Daraufhin wies das GD mit Verfügung vom 16. Mai 2022 das Gesuch um Informationszugang und Akteneinsicht unter Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich der von der Rekurrentin, wiederum vertreten durch [...], mit Schreiben vom 25. Mai 2022 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt angemeldete und mit Schreiben vom 15. Juni 2022 begründete Rekurs. Darin beantragt sie, es sei die angefochtene Verfügung des GD vom 16. Mai 2022 aufzuheben und es sei das GD anzuweisen, Ziffer 3 der Anträge gemäss dem Gesuch vom 25. März 2022 nachzukommen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie den Beizug der vorinstanzlichen Akten. Das Präsidialdepartement Basel-Stadt überwies den Rekurs mit Schreiben vom 6. Juli 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das GD beantragt mit Stellungnahme vom 9. August 2022, es sei der Rekurs, soweit auf diesen eingetreten werden könne, vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 6. Juli 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist daher einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden. Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist nur Ziff. 3 des Gesuchs der Rekurrentin vom 25. März 2022, mit der sie gestützt auf § 26 IDG «um Zustellung des Protokolls der Sitzung der Vertreterinnen des GSV und Staatsanwalt [...] vom 11. Oktober 2018 beim GSV sowie um alle Aktennotizen und weiteren Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft betreffend» die Rekurrentin ersucht hat. Bezüglich des Datums der Sitzung ist klarzustellen, dass diese unbestritten nicht am 11. Oktober 2018, sondern am 29. Oktober 2018 stattgefunden hat (Rekursbegründung Ziff. 4; Vernehmlassung Ziff. 2; E-Mail des GSV vom 11. Oktober 2018).
3.
Aufgrund der glaubhaften Ausführungen in der Vernehmlassung des GD (S. 2) ist davon auszugehen, dass beim GSV kein Protokoll der Sitzung der Vertreterinnen des GSV und des Staatsanwalts vom 29. Oktober 2018 vorhanden ist. Diesbezüglich hat das GD das Gesuch der Rekurrentin daher bereits mangels Vorliegens eines entsprechenden Protokolls zu Recht abgewiesen.
4.
4.1 Betreffend alle Aktennotizen und weitere Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft betreffend die Rekurrentin macht das GD in seiner Vernehmlassung (S. 1) geltend, diesbezüglich sei die Rekurrentin mit Schreiben vom 7. April 2022 darüber informiert worden, dass sich beim GD keine Informationen befänden, die sich nicht bereits in den Akten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Appellationsgericht befunden hätten. Diese Darstellung ist nicht korrekt. Die Aussage im Schreiben des GD vom 7. April 2022, beim GSV seien keine Daten externer Dritter vorhanden, die sich nicht bereits in den Akten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Appellationsgericht befunden hätten, bezieht sich eindeutig nicht auf Aktennotizen und weitere Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft, sondern auf Ziff. 1 des Gesuchs vom 25. März 2022, mit der die Rekurrentin um Bekanntgabe ersucht hat, «ob sich im Zeitraum 2018 bis heute Daten seitens (verwaltungsexterner) Dritter befinden, welche» die Rekurrentin betreffen. Damit fehlt es an einer verlässlichen Auskunft des GD darüber, ob beim GSV Aktennotizen oder weitere Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft betreffend die Rekurrentin vorhanden sind. Falls das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) auf solche Dokumente anwendbar ist, ist das GD daher verpflichtet, der Rekurrentin bekannt zu geben, ob entsprechende Dokumente beim GSV vorhanden sind.
4.2
4.2.1 Gemäss § 2 Abs. 2 lit. b IDG findet dieses Gesetz in hängigen Verfahren der Strafrechtspflege keine Anwendung. Vor und nach der Hängigkeit kommt das Informations- und Datenschutzgesetz uneingeschränkt zur Anwendung (Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 2 N 28). Die Hängigkeit endet durch die formell rechtskräftige Erledigung des Verfahrens durch Urteil oder einen anderen verfahrenserledigenden Entscheid wie beispielsweise eine Einstellungsverfügung (Rudin, a.a.O., § 2 N 27). Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2022 (E. 2) war das von der Staatsanwaltschaft gegen die Rekurrentin eröffnete Strafverfahren im Zeitpunkt der Verfügung gemäss Bestätigung der Staatsanwaltschaft weiterhin hängig. In ihrer Rekursbegründung vom 15. Juni 2022 (Ziff. 4) behauptet die Rekurrentin, das Strafverfahren gegen sie befinde sich mittlerweile «in Einstellung». Diesbezüglich ist sie aber jegliche Substantiierung und jeglichen Beweis schuldig geblieben. Zudem behauptet sie nicht einmal, die implizit behauptete Einstellungsverfügung sei formell rechtskräftig. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmung von § 2 Abs. 2 lit. b IDG weiterhin anwendbar ist. Zu prüfen bleibt aber, ob der GSV vom persönlichen Geltungsbereich und die verlangten Dokumente vom sachlichen Geltungsbereich dieser Ausnahmebestimmung erfasst werden.
4.2.2 Abgesehen vom Protokoll der Sitzung vom 29. Oktober 2018 hat die Rekurrentin um Zustellung «alle[r] Aktennotizen und weitere[r] Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft betreffend» die Rekurrentin ersucht. Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass die Ausnahmebestimmung von § 2 Abs. 2 lit. b IDG auf gewisse Dokumente deshalb nicht anwendbar sei, weil sie aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft stammten, der vor der Hängigkeit des Strafverfahrens oder ausserhalb des Strafverfahrens stattgefunden habe. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich ihr Gesuch nur auf Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während und im Rahmen des hängigen Strafverfahrens gegen die Rekurrentin bezieht. Unter Mitberücksichtigung dieser Einschränkung können mit Aktennotizen und weiteren Dokumenten aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft betreffend die Rekurrentin bei einer Auslegung nach Treu und Glauben nur die folgenden Dokumente gemeint sein: Dokumente mit Informationen betreffend die Rekurrentin, welche der GSV der Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft dem GSV während und im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Rekurrentin in Papierform oder elektronisch übermittelt hat sowie Aktennotizen betreffend mündliche oder fernmündliche Kommunikation zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während und im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Rekurrentin mit Informationen betreffend die Rekurrentin.
Die Rekurrentin macht geltend, sie ersuche um Zustellung von Akten eines Verfahrens, das der internen Verwaltungsrechtspflege zuzuordnen seien (Rekursbegründung Ziff. 7). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Rekurrentin nennt nicht einmal das angebliche Verwaltungsverfahren des GSV, dem die verlangten Akten zuzuordnen sein sollen. Zudem begründet sie nicht ansatzweise, weshalb die verlangten Dokumente aus dem Verkehr zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während und im Rahmen eines Strafverfahrens einem Verwaltungsverfahren zuzuordnen sein sollten. Wenn beim GSV ein Verwaltungsverfahren hängig wäre, an dem die Rekurrentin als Partei beteiligt wäre, und die verlangten Dokumente Bestandteil der Akten dieses Verfahrens bildeten, stünde es der Rekurrentin im Übrigen frei, gestützt auf das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV um Einsicht in diese Dokumente zu ersuchen.
4.2.3 In persönlicher Hinsicht gilt § 2 Abs. 2 lit. b IDG nicht nur für die Organe der Strafrechtspflege, sondern jedenfalls im Verhältnis untereinander auch für die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten (vgl. Maurer-Lambrou/Kunz, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 2 DSG N 26, Rudin, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar DSG, Bern 2015, Art. 2 N 27; Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017, in: BBl 2017 S. 6941 ff. [nachfolgend Botschaft nDSG], 7014). In seiner E-Mail vom 28. September 2018 bezieht sich der Staatsanwalt auf einen Antrag einer Abteilung des GSV «zur Strafuntersuchung vom 10. September 2018 in Sachen ‹[Einzelunternehmen Rekurrentin]›». Damit ist davon auszugehen, dass der GSV zumindest Anzeigesteller und damit gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anderer Verfahrensbeteiligter ist. Die Rekurrentin ist als Beschuldigte gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei. Jedenfalls im Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildenden Verhältnis zwischen dem GSV und der Rekurrentin gilt § 2 Abs. 2 lit. b IDG folglich in persönlicher Hinsicht auch für den GSV.
4.2.4
4.2.4.1 Zu prüfen bleibt, für welche Informationen die Ausnahmeregelung von § 2 Abs. 2 lit. b IDG in sachlicher Hinsicht gilt. Der sachliche Geltungsbereich umfasst jedenfalls alle Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren oder im Rahmen des Strafverfahrens erstellt worden sind (vgl. BGE 147 I 47 E. 3.4 S. 54 f. [zu Art. 3 Abs. 1 lit. a Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3]; Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDÖB] vom 18. Dezember 2012 Ziff. 18–21 [zu Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ]; Stamm-Pfister, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 3 BGÖ N 5). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ gilt dieses Gesetz unter anderem nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Zivil- und Strafverfahren. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des EDÖB werden Dokumente, die sich zwar als Beweismittel in den Akten eines Zivil- oder Strafverfahrens befinden, aber nicht für das Zivil- oder Strafverfahren oder im Rahmen des Zivil- oder Strafverfahrens erstellt worden sind und mit dem Streitgegenstand nicht eng verbunden sind, von dieser Bestimmung nicht erfasst (vgl. BGE 147 I 47 E. 3.4 S. 55; Empfehlung EDÖB vom 2. Dezember 2019 Ziff. 15). In den vom Bundesgericht und vom EDÖB beurteilten Fällen wurden nicht Gerichte oder Staatsanwaltschaften um Zugang zu den Dokumenten ersucht. Zudem unterscheidet sich § 2 Abs. 2 lit. b IDG wesentlich von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ. Während das BGÖ gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 BGÖ für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Zivil- und Strafverfahren nicht gilt, findet das IDG gemäss § 2 Abs. 2 lit. b IDG in hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege keine Anwendung. Das Fehlen einer Beschränkung auf Aufzeichnungen betreffend das Verfahren spricht dafür, dass der Umgang mit Informationen, die Gegenstand der Verfahrensakten bilden, durch die Organe der Zivil- und Strafrechtspflege in jedem Fall vom Geltungsbereich des IDG ausgenommen ist. Die Anwendung des IDG auf den Umgang der Gerichte mit Informationen im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit wäre aufgrund der im IDG vorgesehenen Kontroll- und Weisungsbefugnisse des Datenschutzbeauftragten (vgl. § 13, § 44 lit. a und b, § 45 und § 47 IDG) auch mit der Unabhängigkeit der Gerichte (§ 112 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]) nicht vereinbar. Dementsprechend werden die eidgenössischen Gerichte betreffend Datenbearbeitungen im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit auch gemäss dem revidierten DSG vom 25. September 2020 im Ergebnis nach wie vor vom Anwendungsbereich des DSG ausgenommen, um der Gewaltenteilung Rechnung zu tragen (vgl. Botschaft nDSG S. 7014). Für öffentliche Organe, die nur als Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte an einem Zivil- oder Strafverfahren beteiligt sind, muss der sachliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 2 lit. b IDG für Aufzeichnungen, die weder für noch im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens erstellt worden sind, zur Vermeidung von Missbräuchen hingegen auf Aufzeichnungen beschränkt werden, deren Inhalt mit dem Verfahrensgegenstand eng verbunden ist. Andernfalls könnten die öffentlichen Organe Aufzeichnungen, die sie weder für noch im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens erstellt haben, dem Zugang gemäss IDG entziehen, indem sie die Aufzeichnungen im Original oder in Kopie in einem Zivil- oder Strafverfahren, mit dessen Verfahrensgegenstand sie bloss in einem weiteren Zusammenhang stehen, einreichen. Damit würde der Zweck des IDG vereitelt (vgl. BGE 147 I 47 E. 3.4 S. 55; Empfehlung EDÖB vom 2. Dezember 2019 Ziff. 15).
4.2.4.2 Bei allfälligen Aktennotizen betreffend mündliche oder fernmündliche Kommunikation zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während und im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Rekurrentin mit Informationen betreffend die Rekurrentin handelt es sich in jedem Fall um Aufzeichnungen, welche der GSV oder die Staatsanwaltschaft für das Strafverfahren oder im Rahmen des Strafverfahrens erstellt hat. Dies gälte auch für ein allfälliges vom GSV erstelltes Protokoll der Sitzung der Vertreterinnen des GSV und des Staatsanwalts vom 29. Oktober 2018. Sofern solche Aufzeichnungen beim GSV vorhanden wären, wären sie folglich gemäss § 2 Abs. 2 lit. b IDG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Die Strafbehörden haben zumindest alle wesentlichen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren (vgl. Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 StPO). Dazu gehören insbesondere auch wesentliche Gespräche und wesentliche Telefongespräche (vgl. Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 77 N 1 [betreffend Telefongespräche]). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Damit hat die beschuldigte Person zu Beginn der Strafuntersuchung keinen absoluten Anspruch auf vollständige Akteneinsicht (vgl. Brühschweiler/Grünig, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 101 N 2 f.). Zudem kann die Akteneinsicht unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 ZPO eingeschränkt werden (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese strafprozessualen Einschränkungen der Akteneinsicht könnte die beschuldigte Person umgehen, wenn sie sich gestützt auf § 26 IDG Zugang zu Aktennotizen, die ein am Strafverfahren beteiligtes öffentliches Organ allenfalls von Verfahrenshandlungen erstellt hat, und damit Kenntnis vom Inhalt der Verfahrenshandlungen verschaffen könnte. Einer der Zwecke von § 2 Abs. 2 lit. b IDG besteht aber gerade darin, solche Umgehungen von Bestimmungen der StPO durch Berufung auf Bestimmungen des IDG zu verhindern (vgl. BGE 147 I 47 E. 3.4 S. 54 [zu Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ]).
In Bezug auf allenfalls beim GSV vorhandene Dokumente mit Informationen betreffend die Rekurrentin, welche der GSV der Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft dem GSV während und im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Rekurrentin in Papierform oder elektronisch übermittelt hat, ist hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs des IDG hingegen zu unterscheiden. Auf solche Dokumente findet das IDG gemäss § 2 Abs. 2 lit. b IDG keine Anwendung, wenn sie vom GSV oder von der Staatsanwaltschaft für das Strafverfahren oder im Rahmen des Strafverfahrens erstellt worden sind oder wenn sie sich im Original oder in Kopie in den Akten des Strafverfahrens befinden und ihr Inhalt mit dem Gegenstand des Strafverfahrens eng verbunden ist. Wenn solche Dokumente beim GSV vorhanden sind und keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, findet das IDG im Verhältnis zwischen der Rekurrentin und dem GSV bzw. dem GD hingegen Anwendung.
4.2.4.3 Der Einwand der Rekurrentin, ihr Rechtsschutz werde ausgehebelt, indem während eines hängigen Verfahrens der Strafrechtspflege gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. b IDG auch gewisse Dokumente, die allenfalls beim GSV als anderem Verfahrensbeteiligten vorhanden sind, vom Geltungsbereich des IDG ausgenommen werden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 7), ist unbegründet. Zumindest wesentliche Dokumente, die der GSV der Staatsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft dem GSV während und im Rahmen des Strafverfahrens allenfalls übermittelt hat, hat die Staatsanwaltschaft zu den Akten zu nehmen (vgl. Art. 77 und Art. 100 Abs. 1 StPO) und zumindest allfällige wesentliche mündliche oder fernmündliche Kommunikation zwischen dem GSV und der Staatsanwaltschaft während und im Rahmen des Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft zu protokollieren (vgl. Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 StPO). Sowohl die allfälligen Dokumente als auch die allfälligen Protokolle sind Bestandteil der Akten, in welche die Rekurrentin als Beschuldigte während des hängigen Strafverfahrens gestützt auf die StPO unter den dort statuierten Voraussetzungen und in den dort statuierten Grenzen Einsicht nehmen kann (vgl. Art. 100 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 StPO). Dadurch werden die Interessen der Rekurrentin während des Strafverfahrens hinreichend geschützt. Nach der formell rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens kommt das IDG uneingeschränkt zur Anwendung (vgl. Rudin, a.a.O., § 2 N 27 f.). Die Rekurrentin behauptet, in den Akten des Strafverfahrens finde sich keine Aktennotiz betreffend die Sitzung vom 29. Oktober 2018 (Rekursbegründung Ziff. 5). Gemäss der E-Mail des Staatsanwalts vom 28. September 2018 sollte mit der Sitzung sichergestellt werden, dass er sowohl den rechtlichen als auch den tatsächlichen Sachverhalt richtig verstanden habe, und ging es ihm vor allem darum, dass er die verwaltungsinternen Vorgänge richtig einordnen könne. Dies spricht auf den ersten Blick dafür, dass es sich bei der Sitzung um eine wesentliche Verfahrenshandlung gehandelt haben könnte. Wie es sich damit verhält, kann aber ohne Kenntnis der Akten des Strafverfahrens nicht beurteilt werden. Zudem ist die Prüfung, ob der Staatsanwalt seiner Aktenführungspflicht nachgekommen ist, ohnehin nicht Sache des Verwaltungsgerichts. Eine allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht hätte die Rekurrentin im Strafverfahren zu rügen.
4.3 Ob beim GSV Dokumente vorhanden sind, die gemäss den vorstehenden Umschreibungen von Ziff. 3 des Gesuchs der Rekurrentin und vom Geltungsbereich des IDG erfasst werden, kann das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Die Sache ist daher an das GD zurückzuweisen. Dieses hat zu prüfen, ob beim GSV entsprechende Dokumente vorhanden sind, und das Ergebnis seiner Prüfung der Rekurrentin bekannt zu geben. Falls entsprechende Dokumente vorhanden sind, hat das GD zudem zu entscheiden, ob der Rekurrentin gestützt auf § 26 IDG Zugang zu den darin enthaltenen eigenen Personendaten zu gewähren ist, oder ob der Zugang gemäss § 29 IDG ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben ist (vgl. dazu Rudin, a.a.O., § 26 N 11 f. und 26 ff.).
5.
5.1 Daraus folgt, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des GD vom 16. Mai 2022 aufzuheben sowie die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das GD zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
5.2 Betreffend das Protokoll der Sitzung vom 29. Oktober 2018 unterliegt die Rekurrentin auf jeden Fall. Bezüglich der übrigen Dokumente ist nicht auszuschliessen, dass ihr Gesuch nach der Rückweisung gutzuheissen sein wird. Unter diesen Umständen ist für die Verteilung der Prozesskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens von einem hälftigen Unterliegen und einem hälftigen Obsiegen der Rekurrentin auszugehen. Daher hat sie in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Hälfte der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen und hat ihr das GD die Hälfte einer vollen Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) auf CHF 1‘200.– festgesetzt. Der Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Rekurrentin wird mangels Einreichung einer Honorarnote praxisgemäss geschätzt. Für die Analyse der angefochtenen Verfügung sowie die Rekursanmeldung vom 25. Mai 2022 und die Rekursbegründung vom 15. Juni 2022 erscheint ein Aufwand von rund 3 Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von CHF 750.–. Zusätzlich ist gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 30.– zu berücksichtigen. Die Hälfte der vollen Parteientschädigung von CHF 780.– beträgt folglich CHF 390.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 16. Mai 2022 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Gesundheitsdepartement zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘200.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 600.– zurückzuerstatten hat.
Das Gesundheitsdepartement hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 390.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.05, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Gesundheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.