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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.145
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
C____ Kind
Kinderheim D____,
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. April 2022
betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2014, ist die Tochter der miteinander verheirateten, getrennt lebenden Eltern A____ und B____. Die Tochter lebt bei der Mutter und steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des E____ in [...] vom 5. Januar 2021 beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit der Abklärung der Situation von C____. Mit Bericht vom 13. Oktober 2021 empfahl der zuständige Sozialarbeiter KJD, F____, die Fremdplatzierung von C____. Zudem empfahl er die Errichtung einer Beistandschaft und die Anordnung von Weisungen an die Eltern. Mit superprovisorischem Entscheid vom 16. Dezember 2021 hob die Kindesschutzbehörde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über C____ auf und ordnete die Unterbringung des Kindes im Kinderheim D____/Basel an. Zudem wurde für C____ superprovisorisch eine Beistandschaft errichtet und F____ vom Kinder- und Jugenddienst zum Beistand ernannt. Die Eltern wurden angewiesen, verbindlich und zuverlässig zu kooperieren und zusammenzuarbeiten, die Unterbringung von C____ im Sinne des Kindeswohls aktiv zu unterstützen, den allenfalls medizinischen und neuropädiatrischen Abklärungen des Kindes zuzustimmen sowie Abmachungen und Termine wahrzunehmen. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 27. Dezember 2021 wurden diese superprovisorischen Massnahmen in vorsorgliche Massnahmen umgewandelt und bis zum 20. April 2022 befristet. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2022 wurde das Getrenntleben der Eltern per 16. Dezember 2021 bestätigt. Am 11. April 2022 reichte der Beistand von C____ einen Verlaufsbericht ein. Mit Entscheid vom 25. April 2022 verfügte die Kindesschutzbehörde, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern bleibe aufgehoben und C____ bleibe im Kinderheim untergebracht. Für das Kind wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet (act. 1).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 8. Juli 2022, mit welcher sie beantragt, der angefochtene Entscheid und die Unterbringung C____ im Kinderheim seien aufzuheben und die Tochter sei wieder unter die Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die gerichtliche Anhörung des Kindes mittels Übersetzung für Portugiesisch beantragt (act. 2). Mit Stellungnahme vom 15. August 2022 beantragte die Kindesschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beigeladene reichte keine Stellungnahme ein. Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. September 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Anhörung des Kindes abgewiesen und C____ zur Wahrung ihrer Interessen [...] als Kindesvertreterin zur Seite gestellt. Am 28. November 2022 wurde dem Verwaltungsgericht ein Antrag der Schulleitung für zusätzlich Unterstützung (verstärkte Massnahmen) für C____ vom 12. November 2022 mit Förderdokumentation, ein Lernbericht für das Schuljahr 2021/2022 und ein logopädischer Bericht vom 1. November 2022 eingereicht (act. 11). Am 29. November ging der Kurzbericht des Kinderheimes D____ vom 28. November 2022 ein (act. 12).
An der Verwaltungsgerichtsverhandlung vom 29. November 2022 haben die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter, [...], [...], als Vertreterin der Kindesschutzbehörde, F____ als Beistand von C____ und [...] als Kindesvertreterin teilgenommen. Die Beschwerdeführerin und der Beistand sind zur aktuellen Situation von C____ befragt worden. Anschliessend sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag gelangt; beide haben an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Die Kindesvertreterin hat auf Abweisung der Beschwerde plädiert.
Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Vorakten der Kindesschutzbehörde in digitalisierter Form wurden beigezogen (act. 5/6). Die Standpunkte der Parteien sowie die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge über C____ von dem angefochtenen Entscheid betroffen und somit nach Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär kommen nach Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (vgl. auch Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. m.w.H.; VGE VD.2029.200 vom 14. Januar 2021 E. 1.2).
2.
Kann einer Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat die Kindesschutzbehörde nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind in angemessener sowie geeigneter Weise unterzubringen. Das Kindeswohl gebietet, dass nur Massnahmen ergriffen werden, die (soweit prognostiziert) Erfolg versprechend sind. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Platzierung wie alle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein (Subsidiarität). Des Weiteren ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität). Die Platzierung eines Kindes kommt damit nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler BGer 5A_404/2016 E. 3; VGE VD.2019.23 vom 21. Mai 2019 E. 2.4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Sie kann in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 16. Dezember 2021 erwogen, C____ zeige Entwicklungsverzögerungen und eine Sprachentwicklungsstörung. Diese wiesen auf einen tiefergreifenden Hilfs- und Förderbedarf hin, dem die Eltern im ambulanten Rahmen nicht hätten gerecht werden könnten. Eine chronische Kindeswohlgefährdung sei von den Fachpersonen insbesondere darin gesehen worden, dass C____ im Elternhaus eine adäquate Kommunikation, ein strukturierter Tagesablauf sowie nachvollziehbare, stringente Regeln und verlässliche Bezugspersonen gefehlt hätten. Dieser Gefährdung des Kindeswohls, ausgelöst durch eine strukturelle Vernachlässigung sowie eine schwierige elterliche Dynamik mit häuslicher Gewalt, habe durch die Platzierung des Kindes entgegengewirkt werden können. C____ habe im Kinderheim D____ erhebliche Fortschritte in der sprachlichen und schulischen Leistung erzielt; sie habe sich trotz Heimweh auf die Platzierung einlassen können und fühle sich dort wohl. Aufgrund der Ausschöpfung sämtlicher milderer Mittel sei eine dauerhafte Platzierung sowohl erforderlich und – mit Blick auf das auf Übernachtungen am Wochenende zu erweiternde Besuchsrecht der Eltern – auch zumutbar (Entscheid Ziff. 17 f., 20).
3.2 Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die mit der Unterbringung von C____ im Kinderheim D____ verbundene langfristige Trennung von der Mutter gefährde das Kindeswohl erheblich. Der angefochtene Entscheid erscheine unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unhaltbar und sei auf Basis einer unvollständigen Abklärung des aktuellen Sachverhaltes getroffen worden. Es sei namentlich nicht berücksichtigt worden, dass C____ portugiesischer Muttersprache sei und die als kindeswohlgefährdend bezeichnete ungenügende Sprachentwicklung lediglich die deutsche Sprache betreffe. C____s noch unvollständiger Spracherwerb in der deutschen Sprache sei zu Unrecht mit einer Vernachlässigung durch die Eltern erklärt worden. In diesem Zusammenhang erscheine nicht verwunderlich, dass das Kind auf Deutsch kaum Angaben gemacht habe, und es sei unverständlich, weshalb es nie in seiner Muttersprache mit einem Dolmetscher angehört worden sei. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich keine genügende Würdigung und Abklärung der aktuellen – seit der Trennung der Eltern im Dezember 2021 bestehenden – Verhältnisse entnehmen. Seit der Trennung der Eltern sei das Umfeld bei der Beschwerdeführerin nicht mehr von Streitigkeiten und Spannungen zwischen den Eltern geprägt, vielmehr sei die Beschwerdeführerin nach dem Wegzug des Vaters problemlos in der Lage, C____ eine regelmässige Struktur, genügend Schlaf und Rituale sowie angemessene Freizeitbeschäftigungen zu bieten; damit bestehe bei einer Rückkehr zur Beschwerdeführerin keine Kindeswohlgefährdung mehr. Im angefochtenen Entscheid sei nicht berücksichtigt worden, dass C____ die liebevolle Fürsorge und Unterstützung ihrer Mutter für ihr Wohlergehen brauche. Das Kind äussere gegenüber der Beschwerdeführerin durchaus immer wieder den Wunsch, erneut bei ihr zu wohnen, traue sich jedoch nicht, dies bei den Anhörungen in einer fremden Sprache zu sagen. Von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 18. November 2021 in Aussicht gestellten erneuten Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) sei aufgrund der falschen Anschuldigungen des Vaters gegen die Mutter Abstand genommen und in der Folge ohne Begründung behauptet worden, eine ambulante Massnahme sei nicht möglich. Eine Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin, allenfalls mit einer ambulanten Begleitung, könne unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht von vornherein als ungeeignet bezeichnet werden.
3.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, die erhebliche Kindeswohlgefährdung liege nicht alleine in der Sprachentwicklungsverzögerung von C____ und der Gefahr häuslicher Gewalt im elterlichen Umfeld, sondern ergebe sich aus den gesamten Umständen. Von den involvierten Fachpersonen seien weitere Entwicklungsverzögerungen festgestellt worden, die insgesamt einen tiefergreifenden Hilfs- und Förderbedarf C____s begründeten. Im elterlichen Umfeld fehle dem Kind die pädagogische Betreuung, Struktur, Orientierung und Sicherheit. Es sei mit Blick auf die mehrjährige fachliche Förderung des Kindes nicht plausibel, dass seine Sprachprobleme einzig auf die portugiesische Muttersprache zurückzuführen seien. Gemäss dem logopädischen Abklärungsbericht vom 9. Juli 2018 sei bei C____ eine schwere Worterwerbsstörung sowohl in Portugiesisch als auch in Deutsch festgestellt worden. Es stehe fest, dass eine Gefährdung des Kindes im sprachlichen Bereich bestehe, dem die Eltern nicht ausreichend Abhilfe geschaffen hätten.
3.4
3.4.1 Aus den Akten der Kindesschutzbehörde geht hervor, dass C____ seit ihrer Geburt mit ihren Eltern in einer Zweizimmerwohnung in Basel gewohnt und zur Sprachförderung das E____ in [...] besucht habe. Am 5. Januar 2021 meldete die Leitung der Sprachheilschule eine mögliche Gefährdung von C____ wegen vieler Absenzen, unverbindlicher Zusammenarbeit mit den Eltern, ungepflegten Auftretens des Kindes und bescheidenen Lernfortschritten; zudem habe C____ angegeben, vom Vater schon geschlagen worden zu sein. Der von der Kindesschutzbehörde in der Folge mit der Abklärung betraute Sozialarbeiter des KJD, F____, empfahl mit Bericht vom 13. Oktober 2021 die Fremdplatzierung von C____ und die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Anordnung von Weisungen an die Eltern. Als Begründung wurde aufgeführt, den Eltern fehle die Bereitschaft für Änderungen zum Wohle ihrer Tochter, ausserdem gebe es Hinweise auf fehlende Leistungs- und Erziehungsfähigkeit der Eltern, eine gestörte Eltern-Kind-Beziehung und fehlende Bindung zwischen den Eltern und C____. Die Familie sei zwei Jahre lang bis Ende 2020 durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) unterstützt worden, welche aber keine nachhaltigen Veränderungen bewirkt habe. Anlässlich der Anhörung vom 17. November 2021 habe C____ gesagt, zu Hause sei alles gut und sie gehe gern zur Schule. Die Mutter habe im Rahmen der Anhörung vom 18. November 2021 erklärt, dass sie ebenfalls der Meinung sei, ihr Kind brauche Unterstützung im Rahmen einer Tagesstruktur, jedoch wünsche sie, dass C____ zumindest weiter zu Hause übernachten könne. Der Vater, der sich anlässlich der Anhörung vom 18. November 2021 nicht geäussert hatte, liess der Kindesschutzbehörde am 22. November 2021 mitteilen, er befürworte eine sofortige Platzierung seiner Tochter. Dies bestätigte er am 30. November 2021 persönlich und erklärte, die Beschwerdeführerin sei aggressiv und schreie viel, ziehe das Kind an den Haaren und ohrfeige es. Daraufhin wurde mit vorinstanzlichem Entscheid vom 16. Dezember 2021 den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind superprovisorisch entzogen und C____ im Kinderheim D____ platziert.
3.4.2 In einem Bericht vom 1. April 2022 hält das Kinderheim D____ fest, C____ habe sich rasch mit den anderen Kindern verstanden und werde für ihr Alter als sehr selbständig und hilfsbereit wahrgenommen. Heimweh habe sie erst nach ein paar Tagen gezeigt, als sie realisiert habe, dass sie nicht nur für ein paar Tage im Kinderheim wohnen werde. Sie habe einen nicht altersadäquaten Sprachgebrauch und deshalb Schwierigkeiten, sich auf Deutsch zu verständigen. Sie suche körperliche Nähe zu Erwachsenen, fordere viel Aufmerksamkeit und könne sich schlecht alleine beschäftigen. Ausdauerndes und konzentriertes Arbeiten falle ihr schwer. Der Vater nehme die Besuchstermine regelmässig wahr und C____ wirke vertraut mit ihm. Die Mutter sei in der Zusammenarbeit nicht verlässlich, nehme die Besuchszeiten teilweise nicht wahr oder komme häufig zu spät. C____ freue sich über die Besuche der Mutter. Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei auch wegen sprachlicher Probleme relativ schwierig.
3.4.3 Der Beistand, F____, empfahl in seinem Bericht vom 11. April 2022, die Platzierung sei fortzuführen, da C____ im Kinderheim die nötige pädagogische Betreuung, Struktur, Orientierung und Sicherheit erhalte, keine Schulabsenzen mehr aufweise und Lernfortschritte erziele. Das Heim garantiere verlässliche Bezugspersonen und ein förderndes, gewaltfreies und wohlwollendes Umfeld. Trotz Heimweh fühle sich C____ im Kinderheim grundsätzlich wohl. Anlässlich einer Anhörung vom 25. April 2022 gab C____ einsilbige Antworten oder gar keine.
3.4.4 Aus dem Kurzbericht des Kinderheims D____ vom 28. November 2022 geht hervor, C____ habe sich rasch an den Gruppenalltag gewöhnt und vom ersten Tag ihres Aufenthalts Anschluss an Spielgefährten gefunden. Nach der Verabschiedung von ihren Eltern nach den Wochenenden habe sie starkes Heimweh und benötige Unterstützung und Ablenkung des Personals. Sie habe schon von Beginn weg körperliche Nähe zu den Erwachsenen gesucht und viel Aufmerksamkeit gefordert. Anfangs habe sie sich aufgrund ihres nicht altersadäquaten Sprachgebrauchs und ihres kleinen Wortschatzes nur mit Schwierigkeiten verständigen können. Sie sei nun sicherer und kommunikativer, zeige Interesse und bemühe sich, Neues dazuzulernen. Habe sie am Anfang der Platzierung den täglichen Schulbesuch noch mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, scheine dieser nun zur normalen Routine geworden zu sein. Es gelinge ihr auch immer besser, für längere Zeit an ihren Hausaufgaben zu arbeiten. C____ wünsche sich, wieder zu Hause bei den Eltern zu wohnen und äussere in Gesprächen teilweise ihre Abneigung gegen das Heim, wobei unklar sei, ob sie dabei ihre eigene Meinung oder diejenige ihrer Mutter wiedergebe. Im Alltag wirke sie zufrieden und äussere sich bei genauerem Nachfragen positiv zur Situation im Heim. Seit dem Heimeintritt habe sich C____ in schulischer und kommunikativer Hinsicht weiterentwickelt, zudem scheine sie auf die Wohnsituation und deren Strukturen gut anzusprechen. Um diese Fortschritte zu sichern sowie weiter voranzutreiben, sei eine Rückplatzierung des Kindes in die Ursprungsfamilie noch verfrüht. Die Zusammenarbeit mit den Eltern habe sich seit Juni 2022 verbessert.
3.4.5 Dem Lernbericht der 2. Klasse Sonderschulung 2021/2022 des E____ vom 20. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass C____ zu Beginn des Schuljahres aufgrund der damals schwierigen familiären Situation in der Schule sehr häufig müde und traurig gewesen sei. Sie habe sich kaum auf den Unterricht einlassen können und immer wieder längere Schlafpausen benötigt. Seit ihrem Eintritt ins Kinderheim im Dezember 2021 hätten sich ihr äusseres Erscheinungsbild, ihre Bereitschaft und ihr Vermögen, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen, immens verbessert. Trotz ihrer weiterhin auffallend hohen Ablenkbarkeit könne sie sich nun besser eine kurze Zeit allein auf eine Aufgabe einlassen. Sie sei sehr selbständig, offen, fröhlich, hilfsbereit und beliebt und könne leicht Kontakte zu den anderen Kindern aufnehmen. Sie kenne die Klassenregeln sehr genau und fordere deren Einhaltung auch von anderen ein, müsse aber selbst immer wieder auf diese hingewiesen werden. C____s Schwierigkeiten beruhten neben ihrer sozio-emotionalen schwierigen Situation auf ihrem noch nicht altersgemäss entwickelten Wortschatz und ihrer Ablenkbarkeit.
3.4.6 Gemäss dem logopädischen Bericht vom 1. November 2022 sei C____s Wortschatz sowohl in Deutsch als auch in der Muttersprache Portugiesisch nicht altersgemäss. Zudem seien ihre Speicherfähigkeit, die Erfassungsspanne und der Abruf von Erarbeitetem und Gelerntem nicht altersentsprechend entwickelt. Sie schreibe mit Grossbuchstaben, das Lesen bereite ihr noch grosse Mühe und auch ihre Vorstellung von Mengen sei noch nicht altersadäquat ausgebildet. Zudem seien ihre Merkfähigkeit und die auditive Erfassungsspanne stark reduziert. Weiter wurde festgestellt, C____ habe bisher zu wenig Alltagserfahrungen gemacht. Sie komme sehr motiviert und gerne in die Logopädie, ermüde jedoch sehr schnell. Gemäss den betreuenden Fachpersonen verfüge C____ über ein enormes Intelligenzpotential, das derzeit brachliege. Sie benötige wiederholend klare Strukturen und Regeln bei reizarmer Umgebung, um eine Aufgabe zu einem Ende zu bringen. Auf Grund der starken Sprach-/Kommunikationsstörung sei das Kind dringend auf das interdisziplinäre spezialisierte Schulungsangebot des E____ in kleinen Lerngruppen inklusive Therapien angewiesen.
3.5
3.5.1 Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, es sei ihr durchaus bewusst, dass C____ seit dem Eintritt ins Heim grosse Fortschritte, insbesondere in sprachlicher Hinsicht gemacht habe. Sie sehe aber nicht ein, weshalb das Kind nicht weiterhin logopädisch gefördert und trotzdem bei ihr wohnen könne. Ihrer Meinung nach gehöre ein Kind zu seiner Mutter. Die Beschwerdeführerin erklärte, vor fünf Jahren sei ihr 17jähriger Sohn ermordet worden, ausserdem sei die Beziehung zu ihrem Ehemann sehr konfliktreich und turbulent gewesen. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass sie C____ allenfalls etwas vernachlässigt habe. Seit der Trennung von ihrem Ehemann verfüge sie jedoch über die Fähigkeiten und Möglichkeiten, sich angemessen um ihr Kind zu kümmern. In ihrer Wohnung sei nun genug Platz, zudem gebe es keine elterlichen Streitigkeiten mehr vor dem Kind. Seit C____ am Telefon geweint habe, weil sie zu ihrer Mutter zurückwolle, seien die Telefonzeiten seitens des Heimes auf einmal wöchentlich reduziert worden; aus organisatorischen Gründen sei es schwierig, die wöchentlichen Telefonate mit ihrer Tochter auch tatsächlich zu führen. Sie dürfe C____ nur jeweils von Freitag auf Samstag zu sich nehmen, während der Vater das Kind von Samstag auf Sonntag bei sich habe (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 2 f., 5).
3.5.2 Der Beistand erklärte anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung, C____ habe sich im Kinderheim sehr gut integriert, obwohl ihr die Trennung von den Eltern nach den Wochenendkontakten jeweils schwerfalle. Sie werde auf der Wohngruppe nicht als bedrückt oder traurig wahrgenommen. Da die Zusammenarbeit mit den Eltern in letzter Zeit gut verlaufen sei, sei eine Ausweitung der Kontakte durchaus denkbar; gerade auch bei Freizeitaktivitäten sei die Begleitung durch die Eltern seitens des Heims ausdrücklich erwünscht. Es sei geplant, beim nächsten Standortgespräch die Möglichkeit des Kontaktausbaus mit den Eltern neu zu evaluieren (Verhandlungsprotokoll p. 3). Zur Frage der Kindeswohlgefährdung erklärte er, C____ sei zwar nicht akut gefährdet. Die Gefährdung bestehe darin, dass das Kind bei einer Rückkehr zur Mutter keine weiteren Entwicklungsfortschritte machen würde und seine bisher positive Entwicklung aufgrund ungenügender Förderung stagniere. Der Beistand erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass es trotz zweijähriger intensiver Sozialpädagogische Familienbegleitung nicht gelungen sei, C____ adäquat zu fördern und einen regelmässigen Schulbesuch zu gewährleisten. Auch Gespräche mit den Eltern nach der Platzierung hätten keine Veränderungsbereitschaft erkennen lassen. Zwar sei nun eine deutliche Verbesserung in der Zusammenarbeit mit den Eltern, namentlich bezüglich der Einhaltung von Absprachen und der Zuverlässigkeit erkennbar. C____ brauche jedoch gewisse Bedingungen, welche ihr die Eltern im Moment nicht geben könnten (Prot. p. 4).
3.5.3 Die Kindesvertreterin gab an, sie habe C____ am 25. Oktober 2022 im Kinderheim besucht. Das Kind habe sich ihr gegenüber dahingehend geäussert, dass sie nach Hause wolle und den Eindruck vermittelt, es gehe ihr zwar gut im Heim, aber sie vermisse ihre Mutter. Sie habe aber auch einige positive Aspekte des Heims erwähnt, so habe sie offenbar Freundschaft mit einem gleichaltrigen Jungen geschlossen. Die Kindesvertreterin wies weiter darauf hin, dass ihr anlässlich ihres Besuches bei C____ ein distanzgemindertes Verhalten aufgefallen sei (Prot. Verhandlung p. 4).
3.6
3.6.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, C____s Spracherwerbstörung betreffe nur die deutsche Sprache, nicht aber die portugiesische Muttersprache, wird durch die diversen Fachberichte entkräftet (vgl. etwa logopädische Berichte vom 9. Juli 2018 und vom 1. November 2022, Protokoll Förderplangespräch vom 15. Juni 2021 KESB-Akten S. 245, Antrag auf zusätzliche Unterstützung vom 15. November 2019 KESB-Akten S. 282). Es steht somit fest, dass C____s Schwierigkeiten in der Sprachentwicklung, im Wortschatz und in der Ausdrucksfähigkeit unabhängig von der Muttersprache sehr auffällig und behandlungsbedürftig sind. Die beantragte gerichtliche Anhörung des Kindes auf Portugiesisch scheint vor diesem Hintergrund entbehrlich, insbesondere da aus dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass die Spracherwerbstörung nicht der einzige Grund für die Platzierung des Kindes war (vgl. oben E. 3.3, vgl. auch Verfügung vom 6. September 2022). Übereinstimmend haben sowohl die Kindesvertreterin als auch der Beistand darauf hingewiesen, dass C____ ihnen gegenüber geäussert habe, sie habe Heimweh und wünsche sich trotz gewisser positiver Aspekte des Heimlebens, wieder bei der Mutter zu wohnen; dieser von C____ geäusserte Wunsch deckt sich auch mit den Beobachtungen der Mitarbeitenden des Heims D____ (vgl. dazu oben E. 3.4.4). Auch unter dem Aspekt der Eruierung des Kindeswillens scheint eine gerichtliche Befragung somit nicht notwendig. Die nicht altersgemässe Sprachentwicklung von C____ bedingt eine verstärkte schulische und ausserschulische Förderung in diesem Bereich. Während ihr erhöhter Förderbedarf im schulischen Bereich mit dem Besuch des E____ bereits seit längerer Zeit abgedeckt wird, war C____ im elterlichen Haushalt einem nicht adäquaten Umfeld ohne Strukturen, ohne regelmässigen Schulbesuch und ohne die Gelegenheit, alltagspraktische Erfahrungen zu sammeln – was sich wiederum auf den Spracherwerb auswirken dürfte – ausgesetzt. Diese Schwierigkeiten im häuslichen Bereich haben offensichtlich dazu geführt, dass das Kind in der Vergangenheit nur sehr eingeschränkt von der Spezialförderung des E____ profitieren konnte. Sämtliche Berichte betonen die guten schulischen, sprachlichen und alltagspraktischen Fortschritte von C____ seit ihrem Eintritt ins Kinderheim D____. Daraus folgt, dass das häusliche Umfeld nicht isoliert von der schulischen Förderung zu betrachten ist. Weitere Fortschritte im sprachlichen und schulischen Bereich sind damit abhängig von einem geregelten, strukturierten Umfeld für C____. Im Lichte der bisher erzielten Fortschritte des Kindes sowohl in sprachlicher wie auch in schulischer und sozioemotionaler Hinsicht ist die Platzierung im Kinderheim D____ offensichtlich geeignet, um C____ in allen Lebensbereichen adäquat zu fördern und damit einer Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Aufgrund der gesamten Akten ist somit erstellt, dass C____ von der Betreuung und den verlässlichen Strukturen im Kinderheim D____ stark profitiert und dieses damit für ihre Bedürfnisse einen geeigneten Rahmen bietet. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Platzierung auch weiterhin erforderlich ist oder ob andere, mildere Massnahmen denkbar sind.
3.6.2 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihr ein grosses Anliegen ist, ihre Tochter wieder bei sich zu haben. Zwar hat sie eingeräumt, sie habe C____ nach dem Tod ihres Sohnes «ein bisschen vernachlässigt» (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 5) und dies mit der Ermordung ihres Sohnes in Brasilien sowie der problematischen Beziehung zu ihrem Ehemann erklärt. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, seit ihrer Trennung vom Ehemann habe sich die häusliche Situation entspannt, so dass C____ bei ihr wohnen und trotzdem von den Förderangeboten profitieren könne. Allenfalls sei im Sinne einer milderen Massnahme erneut eine Sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen.
3.6.3 Zwar scheint die Trennung der Eltern tatsächlich zu einer gewissen Entspannung der häuslichen Situation beigetragen zu haben. Da diese mit der Platzierung des Kindes zusammenfiel, ist jedoch nicht klar eruierbar, ob die Trennung der Eltern oder die Platzierung C____s zu der veränderten Situation geführt haben. Festzuhalten ist überdies, dass der Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2017 geschah; es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein solcher Schicksalsschlag insbesondere für die Beschwerdeführerin als Mutter schwerwiegende persönliche Auswirkungen hatte, die sich auch im Umgang mit ihrer Tochter niederschlugen. Jedoch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch vier Jahre nach dem tragischen Ereignis offensichtlich nicht in der Lage war, sich angemessen um ihre Tochter zu kümmern beziehungsweise die ihr angebotenen Hilfestellungen zum Wohl von C____ zu nutzen. In diesem Zusammenhang ist auf die vorinstanzliche Stellungnahme zu verweisen, wonach sich die Gefährdung C____s weder allein aus der Sprachentwicklungsverzögerung des Kindes noch einzig aus den unzureichenden Strukturen im elterlichen Umfeld, sondern aus den gesamten Umständen ergebe. Aus den von den Fachpersonen festgestellten Entwicklungsverzögerungen bei C____ ergebe sich ein tiefgreifender Hilfs- und Förderbedarf. Gemäss dem Beistand stehe zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin trotz der Trennung von ihrem Ehemann und dem Umstand, dass seit dem Tod ihres Sohnes inzwischen fünf Jahre vergangen seien, nicht in der Lage sei, die besonderen Bedürfnisse ihrer Tochter nach einem strukturierten Tagesablauf, Ritualen und adäquater Freizeitgestaltung ausreichend zu befriedigen. Mit Blick auf die Trennung von ihrem Ehemann gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerziehende ebenfalls mit Problemen zu kämpfen haben wird, als weiterer potentiell problematischer Punkt ist die Erarbeitung einer funktionierenden Elternbeziehung mit C____s Vater zu nennen. Schliesslich muss berücksichtigt werden, dass den Eltern erst seit Kurzem eine bessere Zusammenarbeit mit den Behörden attestiert wird. Vor diesem Hintergrund ist zwar der Wille der Beschwerdeführerin, ihre Tochter in Zukunft nicht mehr zu vernachlässigen, durchaus zu anerkennen. Auch ihre Liebe zu C____ sowie ihr Wunsch, ihr Kind wieder bei sich zu haben, sind unbestritten. Eine Rückplatzierung von C____, die sich gemäss den übereinstimmenden Angaben der Fachpersonen im Kinderheim D____ gut eingelebt hat, in eine noch nicht gefestigte Situation zur Beschwerdeführerin erscheint im vorliegenden Zeitpunkt aber verfrüht und gefährdet nach übereinstimmender Ansicht der Fachpersonen die bisher gemachten Fortschritte C____s. Auch die erneute Anordnung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung erscheint vor dem Hintergrund der bereits erfolgten und zwei Jahre dauernden, indessen fruchtlos gebliebenen Bemühungen um Veränderung nicht (mehr) erfolgversprechend. Damit ist derzeit keine mildere Massnahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Platzierung von C____ weiterhin notwendig, um der dargelegten Gefährdung zu begegnen.
3.6.4 Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass C____ den Kontakt sowohl zur Beschwerdeführerin als auch zum Vater für ihr Wohlbefinden unbedingt benötigt. Ziel muss immer bleiben, die Beziehungen zwischen den Eltern und C____ zu stärken und stets aufs Neue die Voraussetzungen einer Rückplatzierung zu überprüfen. Äusserst positiv ist in diesem Zusammenhang die sowohl vom Kinderheim als auch vom Beistand erwähnte verbesserte Zusammenarbeit mit den Eltern, insbesondere auch mit der Beschwerdeführerin. Sowohl sie als auch der Vater nähmen die Besuchstermine am Wochenende regelmässig und zuverlässig wahr, überdies zeigten sich die Eltern absprachefähig. Vor dem Hintergrund der verbesserten Zusammenarbeit mit den Eltern kann gemäss den Ausführungen des Beistands an der Verwaltungsgerichtsverhandlung (vgl. oben E. 3.5.2) ihrem und C____s Wunsch nach vermehrten Kontakten mit einer Erweiterung des Kontaktrechts auf Übernachtungen bei beiden Eltern sowie auf Begleitung allfälliger Freizeitaktivitäten zumindest zum Teil entsprochen werden. Vor diesem Hintergrund sind der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von C____ auch verhältnismässig.
4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss seiner Honorarnote vom 29. November 2023, zuzüglich 3,5 Stunden für die Verwaltungsgerichtsverhandlung aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Auch die Rechtsvertreterin des unentgeltlich vertretenen Kindes, [...], wird für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt.
Demgem.s erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses für die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 2'960.– und ein Auslagenersatz von CHF 88.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 234.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Vertreterin des unentgeltlich verbeiständeten Kindes, [...], werden ein Honorar von CHF 2'416.65 und ein Auslagenersatz von CHF 72.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 191.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Beistand des Kindes, F____ (KJD)
- Kindesvertreterin
- Beigeladener
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.